Entscheidungsdatum
29.07.2026Norm
AVG §13 Abs3Spruch
,
W295 2319711-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Susanne PFANNER über die Beschwerde der XXXX , gegen die Bescheide des Vermessungsamtes XXXX Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Susanne PFANNER über die Beschwerde der römisch 40 , gegen die Bescheide des Vermessungsamtes römisch 40
1. vom 24.01.2025, GFN XXXX , betreffend XXXX ,1. vom 24.01.2025, GFN römisch 40 , betreffend römisch 40 ,
2. vom 24.01.2025, GFN XXXX , betreffend XXXX , 2. vom 24.01.2025, GFN römisch 40 , betreffend römisch 40 ,
3. vom 24.01.2025, GFN XXXX , betreffend XXXX ,3. vom 24.01.2025, GFN römisch 40 , betreffend römisch 40 ,
4. vom 24.01.2025, GFN XXXX , betreffend XXXX ,4. vom 24.01.2025, GFN römisch 40 , betreffend römisch 40 ,
5. vom 24.01.2025, GFN XXXX , betreffend XXXX ,5. vom 24.01.2025, GFN römisch 40 , betreffend römisch 40 ,
6. vom 24.01.2025, GFN XXXX , betreffend XXXX 6. vom 24.01.2025, GFN römisch 40 , betreffend römisch 40
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 12.09.2023 beantragte die XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) gemäß § 39 VermG die Bescheinigung des Planes vom 28.08.2023 zum Zusammenlegungsgebiet XXXX , GZ. XXXX . 1. Am 12.09.2023 beantragte die römisch 40 (in Folge: beschwerdeführende Partei) gemäß Paragraph 39, VermG die Bescheinigung des Planes vom 28.08.2023 zum Zusammenlegungsgebiet römisch 40 , GZ. römisch 40 .
2. Das Vermessungsamt XXXX (in Folge: belangte Behörde) führte in der Folge zu jeder der sechs vom Zusammenlegungsverfahren betroffenen Katastralgemeinden ein Verfahren mit den folgenden Geschäftsfallnummern durch:2. Das Vermessungsamt römisch 40 (in Folge: belangte Behörde) führte in der Folge zu jeder der sechs vom Zusammenlegungsverfahren betroffenen Katastralgemeinden ein Verfahren mit den folgenden Geschäftsfallnummern durch:
1. GFN XXXX betreffend XXXX ,1. GFN römisch 40 betreffend römisch 40 ,
2. GFN XXXX , betreffend XXXX 2. GFN römisch 40 , betreffend römisch 40
3. GFN XXXX , betreffend XXXX ,3. GFN römisch 40 , betreffend römisch 40 ,
4. GFN XXXX , betreffend XXXX ,4. GFN römisch 40 , betreffend römisch 40 ,
5. GFN XXXX , betreffend XXXX ,5. GFN römisch 40 , betreffend römisch 40 ,
6. GFN XXXX , betreffend XXXX 6. GFN römisch 40 , betreffend römisch 40
3. Mit – für jede Katastralgemeinde gleichlautendem - Schreiben vom 25.11.2024 erließ die belangte Behörde einen Mängelbehebungsauftrag XXXX .3. Mit – für jede Katastralgemeinde gleichlautendem - Schreiben vom 25.11.2024 erließ die belangte Behörde einen Mängelbehebungsauftrag römisch 40 .
4. Mit – für jede Katastralgemeinde gleichlautendem – Bescheid 1. vom 24.01.2025, GFN XXXX , 2. vom 24.01.2025, GFN XXXX , 3. vom 24.01.2025, GFN XXXX , 4. vom 24.01.2025, GFN XXXX , 5. vom 24.01.2025, GFN XXXX , 6. vom 24.01.2025, GFN XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag vom 12.09.2023 auf Bescheinigung des Planes der beschwerdeführenden Partei in der Fassung vom 26.08.2024, GZ XXXX , hinsichtlich der Katastralgemeinden XXXX , zurück. 4. Mit – für jede Katastralgemeinde gleichlautendem – Bescheid 1. vom 24.01.2025, GFN römisch 40 , 2. vom 24.01.2025, GFN römisch 40 , 3. vom 24.01.2025, GFN römisch 40 , 4. vom 24.01.2025, GFN römisch 40 , 5. vom 24.01.2025, GFN römisch 40 , 6. vom 24.01.2025, GFN römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag vom 12.09.2023 auf Bescheinigung des Planes der beschwerdeführenden Partei in der Fassung vom 26.08.2024, GZ römisch 40 , hinsichtlich der Katastralgemeinden römisch 40 , zurück.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellt worden sei, dass die Außengrenze des Verfahrensgebietes (Z-Außengrenze) nicht bei allen Grundstücken rechtsverbindlich festgelegt worden sei. Die Z-Außengrenze müsse vorab verhandelt und festgelegt sein. Wenn ein Grundstück nicht zur Gänze vermessen sei, könne es auch nicht in das Agrarverfahren einbezogen werden und es könne keine Umwandlung gemäß § 20 Abs. 2 VermG erfolgen. Da die Agrarbehörde der formlosen Aufforderung zur Behebung dieses Mangels nicht nachgekommen sei, habe ein förmlicher Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilt werden müssen. Diesem sei nach der dreiwöchigen Frist nicht entsprochen worden, sohin sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellt worden sei, dass die Außengrenze des Verfahrensgebietes (Z-Außengrenze) nicht bei allen Grundstücken rechtsverbindlich festgelegt worden sei. Die Z-Außengrenze müsse vorab verhandelt und festgelegt sein. Wenn ein Grundstück nicht zur Gänze vermessen sei, könne es auch nicht in das Agrarverfahren einbezogen werden und es könne keine Umwandlung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, VermG erfolgen. Da die Agrarbehörde der formlosen Aufforderung zur Behebung dieses Mangels nicht nachgekommen sei, habe ein förmlicher Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt werden müssen. Diesem sei nach der dreiwöchigen Frist nicht entsprochen worden, sohin sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
5. Gegen die inhaltlich gleichlautenden Bescheide vom 24.01.2025, zugestellt am 28.01.2025, erhob die beschwerdeführende Partei am 14.02.2025 fristgerecht Beschwerde. Aus § 17 Z 4 VermG und § 4 Abs. 2 Z 3 VermV 2016 ergebe sich, dass auch in einem Agrarverfahren nicht alle Grundstücke zu vermessen seien. 5. Gegen die inhaltlich gleichlautenden Bescheide vom 24.01.2025, zugestellt am 28.01.2025, erhob die beschwerdeführende Partei am 14.02.2025 fristgerecht Beschwerde. Aus Paragraph 17, Ziffer 4, VermG und Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, VermV 2016 ergebe sich, dass auch in einem Agrarverfahren nicht alle Grundstücke zu vermessen seien.
6. Mit Schreiben vom 11.09.2025, eingelangt am 15.09.2025, legte die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde vom 14.02.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte aus, dass die belangte Behörde die Beschwerde am 19.02.2025 übernommen habe. Die Frist für die Beschwerdevorentscheidung sei bereits abgelaufen und die Beschwerde sei dem Verwaltungsgericht nicht vorlegt worden. Die Zuständigkeit über die Beschwerde zu entscheiden, sei daher auf das Verwaltungsgericht übergegangen.
7. Mit Parteiengehör vom 15.09.2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, die entsprechenden Verfahrensakten samt Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen vorzulegen.
8. Mit Schreiben vom 13.10.2025, eingelangt am 04.11.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakten vor und führte zusammengefasst aus, dass die ins Agrarverfahren einzubeziehenden Grundstücke gemäß § 14 Abs. 4 1. Satz VermV 2016 zu vermessen seien. 8. Mit Schreiben vom 13.10.2025, eingelangt am 04.11.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakten vor und führte zusammengefasst aus, dass die ins Agrarverfahren einzubeziehenden Grundstücke gemäß Paragraph 14, Absatz 4, 1. Satz VermV 2016 zu vermessen seien.
9. Mit Schreiben vom 03.06.2026, eingelangt am 08.06.2026, übermittelte die beschwerdeführende Partei einen Fristsetzungsantrag.
10. Mit Schreiben vom 10.06.2026 legte das Bundesverwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag der beschwerdeführende Partei samt Verfahrensakt dem Verwaltungsgerichtshofs vor.
11. Mit verfahrensanleitender Anordnung vom 25.06.2026 (eingelangt am 29.06.2026) forderte der Verwaltungsgerichtshof das Bundesverwaltungsgericht auf, im vorliegenden Verfahren bis zum 31.08.2026 eine Entscheidung zu erlassen
12. Am 16.07.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der Vertreter der beschwerdeführenden Partei teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Verordnung der XXXX vom 10.04.2013, XXXX , Stück 15 vom 12.04.2013, leitete die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 des Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetzes 1982 (StZLG 1982) das “Zusammenlegungsverfahren XXXX ” ein.1.1. Mit Verordnung der römisch 40 vom 10.04.2013, römisch 40 , Stück 15 vom 12.04.2013, leitete die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 4, des Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetzes 1982 (StZLG 1982) das “Zusammenlegungsverfahren römisch 40 ” ein.
1.2. Das “Zusammenlegungsverfahren XXXX ” umfasst die Katastralgemeinden KG XXXX , mit 602 betroffenen Grundstücken. Das Gesamtflächenausmaß des Zusammenlegungsgebiets beträgt rund 200 Hektar. Der Umfang des Zusammenlegungsgebiets beträgt rund 12 km. Es gibt 112 Verfahrensparteien.1.2. Das “Zusammenlegungsverfahren römisch 40 ” umfasst die Katastralgemeinden KG römisch 40 , mit 602 betroffenen Grundstücken. Das Gesamtflächenausmaß des Zusammenlegungsgebiets beträgt rund 200 Hektar. Der Umfang des Zusammenlegungsgebiets beträgt rund 12 km. Es gibt 112 Verfahrensparteien.
1.3. Am 12.09.2023 beantragte die beschwerdeführende Partei gemäß § 39 VermG die Bescheinigung des Planes vom 28.08.2023 zum Zusammenlegungsgebiet XXXX , GZ. XXXX 1.3. Am 12.09.2023 beantragte die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 39, VermG die Bescheinigung des Planes vom 28.08.2023 zum Zusammenlegungsgebiet römisch 40 , GZ. römisch 40
1.4. Mit – für jede Katastralgemeinde gleichlautendem – Mängelbehebungsauftrag vom 15.11.2024 XXXX forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei unter Hinweis auf den die jeweilige Katastralgemeinde betreffenden katastertechnischen Prüfbericht vom 15.11.2024 XXXX zur Mängelbehebung binnen drei Wochen auf, widrigenfalls der verfahrensgegenständliche Antrag auf Planbescheinigung zurückzuweisen sei.1.4. Mit – für jede Katastralgemeinde gleichlautendem – Mängelbehebungsauftrag vom 15.11.2024 römisch 40 forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei unter Hinweis auf den die jeweilige Katastralgemeinde betreffenden katastertechnischen Prüfbericht vom 15.11.2024 römisch 40 zur Mängelbehebung binnen drei Wochen auf, widrigenfalls der verfahrensgegenständliche Antrag auf Planbescheinigung zurückzuweisen sei.
1.5. In den jeweils angeschlossenen Prüfberichten zum Plan vom 26.08.2024, GZ XXXX kommt die belangte Behörde zum Ergebnis, dass der geprüfte Plan den Prüfpunkt 5 („Gegenüberstellung ist vollständig, richtig und widerspruchsfrei“) sowie den Prüfpunkt 11 („Betroffene bzw. neu entstehende Grundstücke sind zur Gänze vermessen“) nicht erfülle. Im Anschluss an die Tabelle betreffend Prüfpunkte 1 bis 11 enthält der jeweilige Prüfbericht folgenden Vermerk: „Siehe Verbesserungsauftrag XXXX vom 08.08.2024: Nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung des BEV kann das Agrarverfahren nicht akzeptiert werden, da das Umfahrungspolygon nicht zur Gänze vermessen wurde.“ 1.5. In den jeweils angeschlossenen Prüfberichten zum Plan vom 26.08.2024, GZ römisch 40 kommt die belangte Behörde zum Ergebnis, dass der geprüfte Plan den Prüfpunkt 5 („Gegenüberstellung ist vollständig, richtig und widerspruchsfrei“) sowie den Prüfpunkt 11 („Betroffene bzw. neu entstehende Grundstücke sind zur Gänze vermessen“) nicht erfülle. Im Anschluss an die Tabelle betreffend Prüfpunkte 1 bis 11 enthält der jeweilige Prüfbericht folgenden Vermerk: „Siehe Verbesserungsauftrag römisch 40 vom 08.08.2024: Nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung des BEV kann das Agrarverfahren nicht akzeptiert werden, da das Umfahrungspolygon nicht zur Gänze vermessen wurde.“
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten, insbesondere in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde, alle eingebrachten Schriftsätze und die Verhandlungsschrift vom 16.06.2026.
Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Verfahrens vor dem Vermessungsamt, sowie sie sich in den Feststellungen finden, keine Bedenken ergeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Die zulässige Beschwerde ist begründet.
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
3.2.1. Die gegenständlich relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, lauten auszugsweise wie folgt:3.2.1. Die gegenständlich relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:
3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten
Anbringen
§ 13. […]Paragraph 13, […]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]
3.2.2. Die gegenständlich relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz – VermG), BGBl. Nr. 306/1968 idgF, lauten auszugsweise wie folgt:3.2.2. Die gegenständlich relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz – VermG), Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 17. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z. 1) erfolgtParagraph 17, Die Umwandlung (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,) erfolgt
1. auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,1. auf Antrag des Eigentümers gemäß Paragraph 18,,
2. auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1),2. auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (Paragraph 34, Absatz eins,),
3. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,
4. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder der Neuanlegung des Grundbuches nach einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind oder
5. von Amts wegen im Falle der §§ 19 und 41.5. von Amts wegen im Falle der Paragraphen 19 und 41,
§ 20. (1) Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. In den Fällen des § 17 Z 3 erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes.Paragraph 20, (1) Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. In den Fällen des Paragraph 17, Ziffer 3, erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes.
(2) Die Umwandlung erfolgt bei Agrarverfahren gemäß § 17 Z 4 auf Grund des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes gemäß § 10 Abs. 4 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103/1951, oder des rechtskräftigen Flurbereinigungsplanes gemäß § 50 Abs. 1 Z 5 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 mit Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, welche erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes erlassen wird. § 31 Abs. 3 ist anzuwenden.(2) Die Umwandlung erfolgt bei Agrarverfahren gemäß Paragraph 17, Ziffer 4, auf Grund des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes gemäß Paragraph 10, Absatz 4, des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951,, oder des rechtskräftigen Flurbereinigungsplanes gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 5, des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 mit Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, welche erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes erlassen wird. Paragraph 31, Absatz 3, ist anzuwenden.
§ 37. (1) Pläne im Sinne des § 35 haben zu enthaltenParagraph 37, (1) Pläne im Sinne des Paragraph 35, haben zu enthalten
1. das Datum der Vermessung und der Planausfertigung,
2. sofern die Vermessung länger als zwei Jahre zurückliegt, eine Erklärung, dass der dargestellte Grenzverlauf mit dem Naturstand übereinstimmt, wobei die Erklärung auch auf einer Beilage zum Plan erfolgen kann,
3. Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzen,
4. im Falle von Veränderungen eine Gegenüberstellung des Katasterstandes unter Berücksichtigung der angemerkten Geschäftsfälle und des Standes nach der Vermessung, wobei die vom Vermessungsamt vorläufig festgesetzten Grundstücksnummern anzugeben sind,
5. die vermessungstechnischen Angaben zur Lagebestimmung der von der Vermessung betroffenen Grenzen sowie in Fällen des § 36 Abs. 2 überdies die Situation in der Natur und5. die vermessungstechnischen Angaben zur Lagebestimmung der von der Vermessung betroffenen Grenzen sowie in Fällen des Paragraph 36, Absatz 2, überdies die Situation in der Natur und
6. die rechtlich erforderliche elektronische Signatur des Vermessungsbefugten.
(2) Enthält ein Plan nur Grundstücke, die durch eine neue Flureinteilung bei einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform in der Natur nicht mehr bestehen, sind die die Vermessung und die Kennzeichnung der Grenzen betreffenden Angaben nicht erforderlich.
(3) Die näheren Vorschriften über die gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 erforderlichen Angaben, die zulässigen Formate und technischen Anforderungen für die Einbringung von Plänen sowie die Inhalte des Protokolls über die Grenzfestlegung gemäß § 43 Abs. 6 erlässt nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technik sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf Bodenwert und technische Gegebenheiten der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung.(3) Die näheren Vorschriften über die gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 erforderlichen Angaben, die zulässigen Formate und technischen Anforderungen für die Einbringung von Plänen sowie die Inhalte des Protokolls über die Grenzfestlegung gemäß Paragraph 43, Absatz 6, erlässt nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technik sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf Bodenwert und technische Gegebenheiten der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung.
§ 39. (1) Pläne der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes bezeichneten Personen oder Dienststellen bedürfen zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes, die innerhalb von 18 Monaten vor dem Einlangen des Antrages auf Verbücherung beim Grundbuchsgericht erteilt worden ist.Paragraph 39, (1) Pläne der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 sowie Absatz 2, des Liegenschaftsteilungsgesetzes bezeichneten Personen oder Dienststellen bedürfen zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes, die innerhalb von 18 Monaten vor dem Einlangen des Antrages auf Verbücherung beim Grundbuchsgericht erteilt worden ist.
(2) Diese Pläne sind beim Vermessungsamt in automationsunterstützter Form einzubringen und mit einem elektronischen Zeitstempel zu versehen. Pläne von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen sind direkt aus dem Urkundenarchiv der Ziviltechniker gemäß § 16 Abs. 8 des Ziviltechnikergesetzes 1993, BGBl. Nr. 156/1994, zu übermitteln.(2) Diese Pläne sind beim Vermessungsamt in automationsunterstützter Form einzubringen und mit einem elektronischen Zeitstempel zu versehen. Pläne von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen sind direkt aus dem Urkundenarchiv der Ziviltechniker gemäß Paragraph 16, Absatz 8, des Ziviltechnikergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, zu übermitteln.
(3) Die Bescheinigung ist zu erteilen, wenn
1. der Plan den Voraussetzungen des § 37 und der dazu erlassenen Verordnung sowie des § 43 Abs. 4, 5 und 6 entspricht,1. der Plan den Voraussetzungen des Paragraph 37 und der dazu erlassenen Verordnung sowie des Paragraph 43, Absatz 4, 5 und 6 entspricht,
2. eine Erklärung gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Vermessungsamt nicht älter als drei Monate ist und2. eine Erklärung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Vermessungsamt nicht älter als drei Monate ist und
3. der Plan auf den bisherigen Angaben des Grenz- oder Grundsteuerkatasters aufbaut und im Grenz- oder Grundsteuerkataster durchführbar ist.
(4) Die Bescheinigung umfasst
1. die Festsetzung der für die grundbücherliche Durchführung erforderlichen Grundstücksnummern und
2. erforderlichenfalls die Bedingung, dass ein angemerkter Plan (Vorausplan) oder Anmeldungsbogen vorab grundbücherlich durchgeführt werden muss.
(5) Die Pläne und die Bescheinigungen sind in das Geschäftsregister aufzunehmen und nach Rechtskraft der Bescheinigung gemeinsam mit der Trennstücktabelle dem Grundbuch im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen. Eine Bestätigung der Rechtskraft des Planbescheinigungsbescheides ist nicht erforderlich.
3.2.3. Die gegenständlich relevanten Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Vermessungen und Pläne (Vermessungsverordnung 2016 – VermV 2016), BGBl. II Nr. 307/2016 idgF, lauten auszugs-weise wie folgt:3.2.3. Die gegenständlich relevanten Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Vermessungen und Pläne (Vermessungsverordnung 2016 – VermV 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2016, idgF, lauten auszugs-weise wie folgt:
Sonderbestimmungen für Pläne der Agrarbehörden
§ 14. (1) Bei Plänen, die als Behelfe zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuchs und des Katasters in Verfahren der Agrarbehörden in Angelegenheiten der Bodenreform verfasst werden, sind die §§ 8 bis 11 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 anzuwenden.Paragraph 14, (1) Bei Plänen, die als Behelfe zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuchs und des Katasters in Verfahren der Agrarbehörden in Angelegenheiten der Bodenreform verfasst werden, sind die Paragraphen 8 bis 11 nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 anzuwenden.
(2) Anstelle der im § 8 Abs. 1 Z 2 genannten Angaben sind den Plänen anzuschließen:(2) Anstelle der im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Angaben sind den Plänen anzuschließen:
1. das arithmetische Verzeichnis aller Grundstücke des Standes nach der Vermessung (agrarisches Grundstücksverzeichnis) mit Angabe der Flächenausmaße der Grundstücke und der Einlagezahlen,
2. das arithmetische Verzeichnis aller Grundstücke des Standes vor der Vermessung, die durch das Verfahren geändert (Teilungen am Umfang) oder gelöscht werden, und
3. eine Abschrift der Darstellung des Verfahrensganges und der für die Neuordnung wesentlichen vermessungstechnischen Verhältnisse.
(3) Das Verzeichnis gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 ist dem Plan als gesonderte Beilage anzuschließen.(3) Das Verzeichnis gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, ist dem Plan als gesonderte Beilage anzuschließen.
(4) Die zeichnerische Darstellung gemäß § 9 hat den Stand der Katastralmappe zu enthalten, in der die Begrenzung des in die Vermessung einbezogenen Gebietes ersichtlich zu machen ist. Eine weitere zeichnerische Darstellung hat die dem Stand nach der Vermessung entsprechenden Angaben in schwarzer Farbe inklusive der grenzrelevanten örtlichen Situation (Naturstand) und die Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzpunkte gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 zu enthalten.(4) Die zeichnerische Darstellung gemäß Paragraph 9, hat den Stand der Katastralmappe zu enthalten, in der die Begrenzung des in die Vermessung einbezogenen Gebietes ersichtlich zu machen ist. Eine weitere zeichnerische Darstellung hat die dem Stand nach der Vermessung entsprechenden Angaben in schwarzer Farbe inklusive der grenzrelevanten örtlichen Situation (Naturstand) und die Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzpunkte gemäß Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 zu enthalten.
(5) Die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 und die zeichnerische Darstellung des Standes nach der Vermessung sowie das Verzeichnis gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 sind in digitaler Form zu übermitteln. Die nähere Beschreibung der zulässigen Formate sowie nähere technische Festlegungen werden im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundgemacht.(5) Die Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 und die zeichnerische Darstellung des Standes nach der Vermessung sowie das Verzeichnis gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, sind in digitaler Form zu übermitteln. Die nähere Beschreibung der zulässigen Formate sowie nähere technische Festlegungen werden im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundgemacht.
3.3. Gegenständlich hat die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei am 15.11.2024 sechs Mängelbehebungsaufträge gemäß § 13 Abs. 3 AVG mit der Begründung erteilt, die betroffenen bzw. neu entstehenden Grundstücke in den jeweiligen Katastralgemeinden seien nicht zur Gänze vermessen. Gleichzeitig erfolgte der Hinweis, das Umfahrungspolygon sei nicht zur Gänze vermessen. Nach fruchtlosem Verstreichen der eingeräumten Frist von drei Wochen wies die belangte Behörde die (Teil)Anträge der beschwerdeführenden Partei mit den angefochtenen Bescheiden zurück. Die belangte Behörde stützt den Mängelbehebungsauftrag - erstmals im Beschwerdeverfahren - auf § 14 Abs. 4 1. Satz VermV 2016 und vertritt unsubstantiiert die Auffassung, daraus ergebe sich “ganz eindeutig, dass die ins Agrarverfahren einzubeziehenden Grundstücke zu vermessen sind”. 3.3. Gegenständlich hat die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei am 15.11.2024 sechs Mängelbehebungsaufträge gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit der Begründung erteilt, die betroffenen bzw. neu entstehenden Grundstücke in den jeweiligen Katastralgemeinden seien nicht zur Gänze vermessen. Gleichzeitig erfolgte der Hinweis, das Umfahrungspolygon sei nicht zur Gänze vermessen. Nach fruchtlosem Verstreichen der eingeräumten Frist von drei Wochen wies die belangte Behörde die (Teil)Anträge der beschwerdeführenden Partei mit den angefochtenen Bescheiden zurück. Die belangte Behörde stützt den Mängelbehebungsauftrag - erstmals im Beschwerdeverfahren - auf Paragraph 14, Absatz 4, 1. Satz VermV 2016 und vertritt unsubstantiiert die Auffassung, daraus ergebe sich “ganz eindeutig, dass die ins Agrarverfahren einzubeziehenden Grundstücke zu vermessen sind”.
3.4. Auf Grund einer gegen die Zurückweisung erhobenen Beschwerde darf das Verwaltungsgericht nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 30 (Stand 1.1.2014, rdb.at)).3.4. Auf Grund einer gegen die Zurückweisung erhobenen Beschwerde darf das Verwaltungsgericht nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 30 (Stand 1.1.2014, rdb.at)).
3.5. Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.5. Nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.6. Ein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG liegt nur vor, wenn eine Anforderung an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen nicht erfüllt wird, deren Erfüllung für die Partei aufgrund des AVG oder des jeweiligen Materiengesetzes erkennbar geboten war (vgl. VwGH 25.04.2024, Ra 2024/22/0010; 24.08.2023, Ra 2022/22/0010, 0047). 3.6. Ein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG liegt nur vor, wenn eine Anforderung an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen nicht erfüllt wird, deren Erfüllung für die Partei aufgrund des AVG oder des jeweiligen Materiengesetzes erkennbar geboten war vergleiche VwGH 25.04.2024, Ra 2024/22/0010; 24.08.2023, Ra 2022/22/0010, 0047).
3.6.1. Ob der Umstand, dass die vom Zusammenlegungsverfahren betroffenen bzw. neu entstehenden Grundstücke nicht zur Gänze vermessen wurden oder die Außengrenze des Zusammenlegungsgebietes nicht vollständig vermessen wurde, einen einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglichen Mangel des Antrags darstellt, ist anhand der einschlägigen materienrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen (vgl. VwGH 16.01.2026, Ra 2025/10/0074, mwN; erneut VwGH 24.08.2023, Ra 2022/22/0010, 0047, mwN).3.6.1. Ob der Umstand, dass die vom Zusammenlegungsverfahren betroffenen bzw. neu entstehenden Grundstücke nicht zur Gänze vermessen wurden oder die Außengrenze des Zusammenlegungsgebietes nicht vollständig vermessen wurde, einen einer Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglichen Mangel des Antrags darstellt, ist anhand der einschlägigen materienrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen vergleiche VwGH 16.01.2026, Ra 2025/10/0074, mwN; erneut VwGH 24.08.2023, Ra 2022/22/0010, 0047, mwN).
3.6.2. Nach den unter Pkt. 3.2.2. und 3.2.3. wiedergegebenen § 14 Abs. 4 1. Satz VermV 2016 iVm § 39 Abs. 3 Z 2 VermG hat bei Plänen, die als Behelfe zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuchs und des Katasters in Verfahren der Agrarbehörden in Angelegenheiten der Bodenreform verfasst werden, die zeichnerische Darstellung gemäß § 9 VermV 2016 den Stand der Katastralmappe zu enthalten, in der die Begrenzung des in die Vermessung einbezogenen Gebietes ersichtlich zu machen ist.3.6.2. Nach den unter Pkt. 3.2.2. und 3.2.3. wiedergegebenen Paragraph 14, Absatz 4, 1. Satz VermV 2016 in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer 2, VermG hat bei Plänen, die als Behelfe zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuchs und des Katasters in Verfahren der Agrarbehörden in Angelegenheiten der Bodenreform verfasst werden, die zeichnerische Darstellung gemäß Paragraph 9, VermV 2016 den Stand der Katastralmappe zu enthalten, in der die Begrenzung des in die Vermessung einbezogenen Gebietes ersichtlich zu machen ist.
3.6.3. Damit ist dem Wortlaut des § 14 Abs. 4 1. Satz VermV 2016 nicht ohne Weiteres zu entnehmen, dass sämtliche vom Zusammenlegungsverfahren betroffenen oder neu entstehenden Grundstücke oder die gesamte Außengrenze des Zusammenlegungsgebietes zur Gänze zu vermessen sind. Die Bestimmung verlangt vielmehr die zeichnerische Darstellung der Begrenzung jenes Gebietes, das tatsächlich in die Vermessung einbezogen wurde. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung zur vollständigen Vermessung sämtlicher Grundstücke oder der gesamten Außengrenze als für einen Antragsteller erkennbare Voraussetzung eines vollständigen und fehlerfreien Antrags ist daraus jedenfalls nicht abzuleiten.3.6.3. Damit ist dem Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 4, 1. Satz VermV 2016 nicht ohne Weiteres zu entnehmen, dass sämtliche vom Zusammenlegungsverfahren betroffenen oder neu entstehenden Grundstücke oder die gesamte Außengrenze des Zusammenlegungsgebietes zur Gänze zu vermessen sind. Die Bestimmung verlangt vielmehr die zeichnerische Darstellung der Begrenzung jenes Gebietes, das tatsächlich in die Vermessung einbezogen wurde. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung zur vollständigen Vermessung sämtlicher Grundstücke oder der gesamten Außengrenze als für einen Antragsteller erkennbare Voraussetzung eines vollständigen und fehlerfreien Antrags ist daraus jedenfalls nicht abzuleiten.
3.6.4. Wird daher mit einem Antrag auf Bescheinigung gemäß § 39 VermG ein Zusammenlegungsplan vorgelegt, in dem die betroffenen bzw. neu entstehenden Grundstücke oder das Umfahrungspolygon nicht zur Gänze vermessen sind, liegt darin kein für die Partei erkennbarer und gemäß § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähiger Mangel des Antrags, der bei Nichtbehebung zu einer Zurückweisung des Antrages führen könnte.3.6.4. Wird daher mit einem Antrag auf Bescheinigung gemäß Paragraph 39, VermG ein Zusammenlegungsplan vorgelegt, in dem die betroffenen bzw. neu entstehenden Grundstücke oder das Umfahrungspolygon nicht zur Gänze vermessen sind, liegt darin kein für die Partei erkennbarer und gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbesserungsfähiger Mangel des Antrags, der bei Nichtbehebung zu einer Zurückweisung des Antrages führen könnte.
3.7. Demgemäß erweist sich die durch die angefochtenen Bescheide jeweils erfolgte Zurückweisung der (Teil)anträge auf Planbescheinigung wegen Nichterfüllung des jeweiligen Mängelbehebungsauftrags als rechtswidrig. Auf das übrige Beschwerdevorbringen war somit nicht weiter einzugehen.
3.8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Pkt. 3.6. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Pkt. 3.6. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
angemessene Frist Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Grenzvermessung Grundstücksgrenze Kassation Mitwirkungspflicht mündliche Verhandlung Umwandlung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Vermessung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W295.2319711.1.00Im RIS seit
22.09.2026Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026