TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/29 G314 2334580-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.07.2026
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Entscheidungsdatum

29.07.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §6a Abs1
GEG §9 Abs4
GGG Art1 §2 Z1 lita
GGG Art1 §31
GGG Art1 §32
GGG Art1 §32 TP1
GGG Art1 §4 Abs4
GGG Art1 §7 Abs1 Z1
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


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G314 2334580-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde 1. der XXXX und 2. der XXXX gegen Spruchpunkt 2. des Bescheids des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2025, XXXX , betreffend Gerichtsgebühren (Grundverfahren XXXX des Landesgerichts XXXX ) die Beschlüsse (A) und erkennt zu Recht (B):Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde 1. der römisch 40 und 2. der römisch 40 gegen Spruchpunkt 2. des Bescheids des Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2025, römisch 40 , betreffend Gerichtsgebühren (Grundverfahren römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 ) die Beschlüsse (A) und erkennt zu Recht (B):

A)       1.       Die Beschwerde der XXXX wird als unzulässig zurückgewiesen.A) 1. Die Beschwerde der römisch 40 wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.       Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

3.       Der Antrag auf Herabsetzung, in eventu Stundung der Gebühren wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.

B)       Die Beschwerde der XXXX wird als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids (die Spruchpunkte 1. und 3. sind als unangefochten in Rechtskraft erwachsen) dahingehend abgeändert, dass die für die Klage vom XXXX des Landesgerichts XXXX , aufgelaufenen Gerichtsgebühren, die die XXXX binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zahlen muss, wie folgt bestimmt werden: B) Die Beschwerde der römisch 40 wird als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids (die Spruchpunkte 1. und 3. sind als unangefochten in Rechtskraft erwachsen) dahingehend abgeändert, dass die für die Klage vom römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 , aufgelaufenen Gerichtsgebühren, die die römisch 40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zahlen muss, wie folgt bestimmt werden:

Pauschalgebühr TP 1 GGG (Wert des Streitgegenstands EUR 704.152)  EUR 12.653

Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG    EUR 8Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG EUR 8

Mehrbetrag § 31 GGG       EUR 23Mehrbetrag Paragraph 31, GGG EUR 23

Offener Gesamtbetrag       EUR 12.684

Hinsichtlich des Mehrbetrags und der Einhebungsgebühr ist als Bürge und Zahler auch Mag. XXXX zahlungspflichtig. Wenn der Mehrbetrag und die Einhebungsgebühr nicht binnen 14 Tagen gezahlt werden, wird insoweit auch gegen diesen ein Exekutionsverfahren eingeleitet werden. Hinsichtlich des Mehrbetrags und der Einhebungsgebühr ist als Bürge und Zahler auch Mag. römisch 40 zahlungspflichtig. Wenn der Mehrbetrag und die Einhebungsgebühr nicht binnen 14 Tagen gezahlt werden, wird insoweit auch gegen diesen ein Exekutionsverfahren eingeleitet werden.

C)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Feststellungen:

Die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) ist Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin (BF1).

Mit der mit XXXX datierten und am XXXX im elektronischen Rechtsverkehr vom Rechtsanwalt Mag. XXXX als Vertreter der BF1 zu AZ XXXX des Landesgerichts XXXX (im Folgenden: Grundverfahren) eingebrachten Klage fordert die BF1 von einer beklagten Partei (erkennbar gestützt auf § 184 ZPO) die Vorlage näher bezeichneter Urkunden, außerdem die Feststellung, dass keine „schuldbefreiende Vollzahlung“ gemäß dem Endschiedsspruch vom XXXX erfolgt sei, sowie die Unterlassung der Behauptung, die beklagte Partei habe durch den Erlag von EUR 471.906,76 eine solche „schuldbefreiende Vollzahlung“ geleistet. Gleichzeitig wurde die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs beantragt. Als Streitwert wird im Rubrum der Klage „EUR 471.906,76 EUR 232.245,24“ angegeben. Laut der Klagserzählung sei die BF1 als schiedsbeklagte Partei mit dem Endschiedsspruch vom XXXX für schuldig erkannt worden, Zug-um-Zug gegen die Zahlung von EUR 704.152 in die Einverleibung des Eigentumsrechts der beklagten Partei des Grundverfahrens als Schiedsklägerin an einer näher bezeichneten Liegenschaft einzuwilligen und dieser die mit EUR 232.245,24 bestimmten Kosten des Schiedsverfahrens zu ersetzen. Die beklagte Partei des Grundverfahrens führe gegen die BF1 aufgrund dieses Schiedsspruchs Exekution. Sie habe die Aufrechnung ihrer Kostenforderung von EUR 232.245,24 gegen die Zug-um-Zug zu gewährende Gegenleistung von EUR 704.152 erklärt und den Restbetrag von EUR 471.906,76 gerichtlich hinterlegt. Dies sei jedoch aus verschiedenen, in der Klage näher ausgeführten Gründen keine „Vollzahlung“ (gemeint offenbar: die beklagte Partei des Grundverfahrens habe durch die Aufrechnung und den Erlag nicht iSd § 8 EO nachgewiesen, dass die der BF1 Zug-um-Zug gegen den exekutiv betriebenen Anspruch zu gewährende Gegenleistung bewirkt oder die Erfüllung sichergestellt sei). Die Klage enthält auf der ersten Seite den Vermerk: „Verfahrenshilfeantrag sowie Antrag gemäß § 9 GEG wurde von der Partei direkt gestellt. Keine Vollmacht für das Jv- sowie Gebührenverfahren“. Mit der mit römisch 40 datierten und am römisch 40 im elektronischen Rechtsverkehr vom Rechtsanwalt Mag. römisch 40 als Vertreter der BF1 zu AZ römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 (im Folgenden: Grundverfahren) eingebrachten Klage fordert die BF1 von einer beklagten Partei (erkennbar gestützt auf Paragraph 184, ZPO) die Vorlage näher bezeichneter Urkunden, außerdem die Feststellung, dass keine „schuldbefreiende Vollzahlung“ gemäß dem Endschiedsspruch vom römisch 40 erfolgt sei, sowie die Unterlassung der Behauptung, die beklagte Partei habe durch den Erlag von EUR 471.906,76 eine solche „schuldbefreiende Vollzahlung“ geleistet. Gleichzeitig wurde die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs beantragt. Als Streitwert wird im Rubrum der Klage „EUR 471.906,76 EUR 232.245,24“ angegeben. Laut der Klagserzählung sei die BF1 als schiedsbeklagte Partei mit dem Endschiedsspruch vom römisch 40 für schuldig erkannt worden, Zug-um-Zug gegen die Zahlung von EUR 704.152 in die Einverleibung des Eigentumsrechts der beklagten Partei des Grundverfahrens als Schiedsklägerin an einer näher bezeichneten Liegenschaft einzuwilligen und dieser die mit EUR 232.245,24 bestimmten Kosten des Schiedsverfahrens zu ersetzen. Die beklagte Partei des Grundverfahrens führe gegen die BF1 aufgrund dieses Schiedsspruchs Exekution. Sie habe die Aufrechnung ihrer Kostenforderung von EUR 232.245,24 gegen die Zug-um-Zug zu gewährende Gegenleistung von EUR 704.152 erklärt und den Restbetrag von EUR 471.906,76 gerichtlich hinterlegt. Dies sei jedoch aus verschiedenen, in der Klage näher ausgeführten Gründen keine „Vollzahlung“ (gemeint offenbar: die beklagte Partei des Grundverfahrens habe durch die Aufrechnung und den Erlag nicht iSd Paragraph 8, EO nachgewiesen, dass die der BF1 Zug-um-Zug gegen den exekutiv betriebenen Anspruch zu gewährende Gegenleistung bewirkt oder die Erfüllung sichergestellt sei). Die Klage enthält auf der ersten Seite den Vermerk: „Verfahrenshilfeantrag sowie Antrag gemäß Paragraph 9, GEG wurde von der Partei direkt gestellt. Keine Vollmacht für das Jv- sowie Gebührenverfahren“.

Für die Klage wurde keine Pauschalgebühr entrichtet.

Der BF1 wurde im Grundverfahren die Verfahrenshilfe nicht bewilligt.

Mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom XXXX .2025 wurden dem Rechtsanwalt Mag. XXXX für die Klage – ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 471.906,76 - die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 9.865,88 und die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG von EUR 8, insgesamt daher EUR 9.873,88, zur Zahlung vorgeschrieben. Dieser Zahlungsauftrag wurde Mag. XXXX und der BF1 zugestellt.Mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom römisch 40 .2025 wurden dem Rechtsanwalt Mag. römisch 40 für die Klage – ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 471.906,76 - die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 9.865,88 und die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8, insgesamt daher EUR 9.873,88, zur Zahlung vorgeschrieben. Dieser Zahlungsauftrag wurde Mag. römisch 40 und der BF1 zugestellt.

Aufgrund der dagegen von Mag. XXXX und von der BF1 jeweils erhobenen Vorstellung sprach der Präsident des Landesgerichts XXXX mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid aus, dass Mag. XXXX für die mit dem Zahlungsauftrag vorgeschriebene Gerichtsgebühr von EUR 9.873,88 nicht zahlungspflichtig sei (Spruchpunkt 1.). Im Grundverfahren seien Gerichtsgebühren von insgesamt EUR 9.896,88 (Pauschalgebühr TP 1 GGG EUR 9.865,88 zuzüglich Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG EUR 8 zuzüglich Mehrbetrag § 31 GGG EUR 23) angefallen, für die die BF1 zahlungspflichtig sei. Hinsichtlich des Mehrbetrags und der Einhebungsgebühr sei auch Mag. XXXX als Bürge und Zahler zahlungspflichtig (Spruchpunkt 2.). Die Vorstellung der BF1 wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt 3.). In der Begründung des Bescheids werden Grund und Höhe der zu entrichtenden Gebühren unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen detailliert angeführt. Die (ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 471.906,76 ermittelten) Gerichtsgebühren seien irrtümlich dem Vertreter der BF1 vorgeschrieben worden; zahlungspflichtig sei dafür jedoch gemäß § 7 GGG die BF1, der die Gebühr nun bescheidmäßig vorzuschreiben sei. Da die BF1 durch den Zahlungsauftrag nicht beschwert gewesen sei, sei ihre Vorstellung gemäß § 7 Abs 2 GEG zurückzuweisen. Dieser Bescheid wurde Mag. XXXX und der BF1 zugestellt. Aufgrund der dagegen von Mag. römisch 40 und von der BF1 jeweils erhobenen Vorstellung sprach der Präsident des Landesgerichts römisch 40 mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid aus, dass Mag. römisch 40 für die mit dem Zahlungsauftrag vorgeschriebene Gerichtsgebühr von EUR 9.873,88 nicht zahlungspflichtig sei (Spruchpunkt 1.). Im Grundverfahren seien Gerichtsgebühren von insgesamt EUR 9.896,88 (Pauschalgebühr TP 1 GGG EUR 9.865,88 zuzüglich Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG EUR 8 zuzüglich Mehrbetrag Paragraph 31, GGG EUR 23) angefallen, für die die BF1 zahlungspflichtig sei. Hinsichtlich des Mehrbetrags und der Einhebungsgebühr sei auch Mag. römisch 40 als Bürge und Zahler zahlungspflichtig (Spruchpunkt 2.). Die Vorstellung der BF1 wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt 3.). In der Begründung des Bescheids werden Grund und Höhe der zu entrichtenden Gebühren unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen detailliert angeführt. Die (ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 471.906,76 ermittelten) Gerichtsgebühren seien irrtümlich dem Vertreter der BF1 vorgeschrieben worden; zahlungspflichtig sei dafür jedoch gemäß Paragraph 7, GGG die BF1, der die Gebühr nun bescheidmäßig vorzuschreiben sei. Da die BF1 durch den Zahlungsauftrag nicht beschwert gewesen sei, sei ihre Vorstellung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GEG zurückzuweisen. Dieser Bescheid wurde Mag. römisch 40 und der BF1 zugestellt.

Erkennbar nur gegen Spruchpunkt 2. des Bescheids (Vorschreibung von insgesamt EUR 9.896,88) richtet sich die am 13.01.2026 per Fax eingebrachte gemeinsame Beschwerde der BF1 und der BF2, mit der sie neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung primär beantragen, diesen aufzuheben und das Verfahren einzustellen (gemeint offenbar: ihn ersatzlos zu beheben), in eventu, die Gebühren herabzusetzen, in eventu, sie bis zum Abschluss des Grundverfahrens zu stunden, sowie gemäß Art 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) einzuholen oder die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art 140 B-VG dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) vorzulegen. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass die Gerichtsgebühren zu hoch seien und sogar der VfGH-Präsident öffentlich für eine Reduktion eintrete. Der Zugang zum Recht werde dadurch vereitelt, was Art 6 Abs 1 EMRK verletze. Die Nichtzahlung habe negative Folgen (z.B. die Voreingenommenheit von Entscheidungsorganen). Die zwingende Angabe eines Kontos zur Abbuchung und Einziehung von Gerichtsgebühren widerspreche der EMRK und mache eine Herabsetzung, Stundung oder Ratenzahlung iSd § 9 GEG unmöglich. Es sei nicht sachgerecht, dass Gerichtsgebühren am Beginn eines Verfahrens (und nicht an dessen Ende) zu entrichten seien. Die Möglichkeit der Verfahrenshilfe reiche nicht aus. Zahlreiche Personen würden durch Gerichtsgebühren an der Inanspruchnahme des Rechts auf den gesetzlichen Richter gehindert. Die Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht sei eine hoheitliche Angelegenheit, die nicht durch Gerichtsgebühren, sondern durch Steuern finanziert werde. In Österreich würde jedoch mehr an Gerichtsgebühren eingenommen als ausgegeben werde, was § 1 Abs 1 RÜG, der EMRK, der GRC und der Verfassung widerspreche. Es handle sich um eine „verbotene Steuer“, die unabhängig vom Verfahrensaufwand zu entrichten sei. Erkennbar nur gegen Spruchpunkt 2. des Bescheids (Vorschreibung von insgesamt EUR 9.896,88) richtet sich die am 13.01.2026 per Fax eingebrachte gemeinsame Beschwerde der BF1 und der BF2, mit der sie neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung primär beantragen, diesen aufzuheben und das Verfahren einzustellen (gemeint offenbar: ihn ersatzlos zu beheben), in eventu, die Gebühren herabzusetzen, in eventu, sie bis zum Abschluss des Grundverfahrens zu stunden, sowie gemäß Artikel 267, AEUV eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) einzuholen oder die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Artikel 140, B-VG dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) vorzulegen. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass die Gerichtsgebühren zu hoch seien und sogar der VfGH-Präsident öffentlich für eine Reduktion eintrete. Der Zugang zum Recht werde dadurch vereitelt, was Artikel 6, Absatz eins, EMRK verletze. Die Nichtzahlung habe negative Folgen (z.B. die Voreingenommenheit von Entscheidungsorganen). Die zwingende Angabe eines Kontos zur Abbuchung und Einziehung von Gerichtsgebühren widerspreche der EMRK und mache eine Herabsetzung, Stundung oder Ratenzahlung iSd Paragraph 9, GEG unmöglich. Es sei nicht sachgerecht, dass Gerichtsgebühren am Beginn eines Verfahrens (und nicht an dessen Ende) zu entrichten seien. Die Möglichkeit der Verfahrenshilfe reiche nicht aus. Zahlreiche Personen würden durch Gerichtsgebühren an der Inanspruchnahme des Rechts auf den gesetzlichen Richter gehindert. Die Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht sei eine hoheitliche Angelegenheit, die nicht durch Gerichtsgebühren, sondern durch Steuern finanziert werde. In Österreich würde jedoch mehr an Gerichtsgebühren eingenommen als ausgegeben werde, was Paragraph eins, Absatz eins, RÜG, der EMRK, der GRC und der Verfassung widerspreche. Es handle sich um eine „verbotene Steuer“, die unabhängig vom Verfahrensaufwand zu entrichten sei.

Der Präsident des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde unter Anschluss der Justizverwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Zustellnachweise und die Klage wurden aufforderungsgemäß nachgereicht. Der Präsident des Landesgerichts römisch 40 legte die Beschwerde unter Anschluss der Justizverwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Zustellnachweise und die Klage wurden aufforderungsgemäß nachgereicht.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten.

Es wurde zwar Beschwerde „in vollem Umfang“ gegen den Bescheid vom XXXX .2025 erhoben, diese richtet sich aber nur gegen dessen Spruchpunkt 2., zumal damit die Vorschreibung von Gebühren von insgesamt EUR 9.896,88 angefochten wird (siehe Seite 2 Punkt 2 der Beschwerde) und sich auch die Beschwerdebegründung weder auf Spruchpunkt 1. noch auf Spruchpunkt 3. des Bescheids bezieht. Es wurde zwar Beschwerde „in vollem Umfang“ gegen den Bescheid vom römisch 40 .2025 erhoben, diese richtet sich aber nur gegen dessen Spruchpunkt 2., zumal damit die Vorschreibung von Gebühren von insgesamt EUR 9.896,88 angefochten wird (siehe Seite 2 Punkt 2 der Beschwerde) und sich auch die Beschwerdebegründung weder auf Spruchpunkt 1. noch auf Spruchpunkt 3. des Bescheids bezieht.

Die Beschwerde bekämpft in Bezug auf diesen Spruchpunkt auch nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, sondern nur die rechtliche Beurteilung der Vorschreibungsbehörde. Mangels widerstreitender Beweisergebnisse ist somit keine ausführlichere Beweiswürdigung notwendig.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) 1.:

Art 132 Abs 1 B-VG regelt die Beschwerdelegitimation, die vorliegen muss, damit das BVwG meritorisch über eine Beschwerde entscheiden kann. Voraussetzung der Beschwerdelegitimation für eine Parteibeschwerde ist die Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid in einem eigenen subjektiven Recht verletzt zu sein, und dass eine solche Verletzung gegenüber dem Beschwerdeführer wenigstens möglich ist. Beim Fehlen der Beschwerdelegitimation ist die Beschwerde zurückzuweisen (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 700 ff). Artikel 132, Absatz eins, B-VG regelt die Beschwerdelegitimation, die vorliegen muss, damit das BVwG meritorisch über eine Beschwerde entscheiden kann. Voraussetzung der Beschwerdelegitimation für eine Parteibeschwerde ist die Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid in einem eigenen subjektiven Recht verletzt zu sein, und dass eine solche Verletzung gegenüber dem Beschwerdeführer wenigstens möglich ist. Beim Fehlen der Beschwerdelegitimation ist die Beschwerde zurückzuweisen (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 700 ff).

Da die BF2 nicht behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt zu sein, zumal sie für die der BF1 vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht zahlungspflichtig ist, fehlt es ihr an der Beschwerdelegitimation, sodass ihre Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu Spruchteil A) 2.:

Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht vom BVwG zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht vom BVwG zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchteil A) 3.:

Für die Entscheidung über die Anträge der BF auf Nachlass und auf Stundung der vorgeschriebenen Gebühren ist nicht das BVwG, sondern gemäß § 9 Abs 4 GEG die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien zuständig. Die in der Beschwerde gestellten Anträge gemäß § 9 GEG sind daher mangels Zuständigkeit des BVwG zurückzuweisen. Für die Entscheidung über die Anträge der BF auf Nachlass und auf Stundung der vorgeschriebenen Gebühren ist nicht das BVwG, sondern gemäß Paragraph 9, Absatz 4, GEG die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien zuständig. Die in der Beschwerde gestellten Anträge gemäß Paragraph 9, GEG sind daher mangels Zuständigkeit des BVwG zurückzuweisen.

Zwar hat das BVwG durch die subsidiäre (sinngemäße) Anwendbarkeit des § 6 AVG (siehe § 17 VwGVG) auch die Möglichkeit, derartige Anbringen, zu deren Behandlung es nicht zuständig ist, an die zuständige Stelle weiterzuleiten; die BF haben jedoch kein subjektives Recht auf die Weiterleitung ihrer Anträge iSd § 6 AVG (siehe z.B. VwGH 04.04.2024, Ra 2023/01/0194). Zwar hat das BVwG durch die subsidiäre (sinngemäße) Anwendbarkeit des Paragraph 6, AVG (siehe Paragraph 17, VwGVG) auch die Möglichkeit, derartige Anbringen, zu deren Behandlung es nicht zuständig ist, an die zuständige Stelle weiterzuleiten; die BF haben jedoch kein subjektives Recht auf die Weiterleitung ihrer Anträge iSd Paragraph 6, AVG (siehe z.B. VwGH 04.04.2024, Ra 2023/01/0194).

Zu Spruchteil B):

Vorauszuschicken ist zunächst, dass das GGG und das GEG in der bei Gebührenanfall am XXXX .2025 in Geltung stehenden Fassung anzuwenden sind, weil der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG gemäß § 2 Z 1 lit a GGG mit Überreichung der Klage entstanden ist.Vorauszuschicken ist zunächst, dass das GGG und das GEG in der bei Gebührenanfall am römisch 40 .2025 in Geltung stehenden Fassung anzuwenden sind, weil der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG mit Überreichung der Klage entstanden ist.

Der angefochtene Bescheid wurde der BF1 laut dem aktenkundigen Zustellnachweis erst am XXXX .2026 (und damit nach Einbringung der Beschwerde am XXXX .2026) zugestellt. Da aber bereits am XXXX 2025 eine Zustellung an Mag. XXXX erfolgt war, von der die BF1 offenbar Kenntnis erlangt hatte (siehe Seite 2 Punkt 1. der Beschwerde), konnte sie die Beschwerde gemäß § 7 Abs 3 VwGVG schon vor Zustellung der Beschwerde an sie einbringen, zumal es für die Erlassung eines Bescheids im Anwendungsbereich des GEG – anders als im AVG - nicht auf die Zustellung ankommt, weil die Vorschreibungsbehörde gemäß § 6b Abs 2 GEG bereits ab dem Zeitpunkt der Abgabe zur Ausfertigung daran gebunden ist (siehe Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren15 § 6b GEG E 15). Der angefochtene Bescheid wurde der BF1 laut dem aktenkundigen Zustellnachweis erst am römisch 40 .2026 (und damit nach Einbringung der Beschwerde am römisch 40 .2026) zugestellt. Da aber bereits am römisch 40 2025 eine Zustellung an Mag. römisch 40 erfolgt war, von der die BF1 offenbar Kenntnis erlangt hatte (siehe Seite 2 Punkt 1. der Beschwerde), konnte sie die Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG schon vor Zustellung der Beschwerde an sie einbringen, zumal es für die Erlassung eines Bescheids im Anwendungsbereich des GEG – anders als im AVG - nicht auf die Zustellung ankommt, weil die Vorschreibungsbehörde gemäß Paragraph 6 b, Absatz 2, GEG bereits ab dem Zeitpunkt der Abgabe zur Ausfertigung daran gebunden ist (siehe Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren15 Paragraph 6 b, GEG E 15).

Der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG unterliegen nach Anmerkung 1 zu TP 1 GGG alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, also auch das Grundverfahren. Bei einem Wert des Streitgegenstands von über EUR 350.000 betrug die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG am 23.01.2025 1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich EUR 4.203.

Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG ist gemäß § 14 GGG der Wert des Streitgegenstands nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN, soweit nicht gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmungen etwas anderes bestimmen. Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG ist gemäß Paragraph 14, GGG der Wert des Streitgegenstands nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN, soweit nicht gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmungen etwas anderes bestimmen.

Gemäß § 15 Abs 2 GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet grundsätzlich eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren. Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet dieser Geldbetrag gemäß § 15 Abs 3a GGG die Bemessungsgrundlage. Richtet sich die Bemessungsgrundlage nach den §§ 54 bis 60 JN und ist Gegenstand der Klage nicht ein Geldbetrag, hat die klagende Partei den Wert des Streitgegenstands gemäß § 56 Abs 2 JN in der Klage anzugeben.Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet grundsätzlich eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren. Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet dieser Geldbetrag gemäß Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG die Bemessungsgrundlage. Richtet sich die Bemessungsgrundlage nach den Paragraphen 54 bis 60 JN und ist Gegenstand der Klage nicht ein Geldbetrag, hat die klagende Partei den Wert des Streitgegenstands gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN in der Klage anzugeben.

Hier hat die BF1 die Klage mit insgesamt EUR 704.152 bewertet, weil sie auf der ersten Seite der Klage als Streitwert die (gemäß § 15 Abs 2 GGG zusammenzurechnenden) Beträge EUR 471.906,76 und EUR 232.245,24 angegeben hat. Zur selben Bemessungsgrundlage führt die Anwendung von § 15 Abs 3a GGG unter ergänzender Berücksichtigung des Klagsvorbringens, zumal die BF1 mit der Klage im Ergebnis erreichen will, dass die Aufrechnung mit der Kostenersatzforderung von EUR 232.245,24 und der Erlag von EUR 471.906,76 nicht als Erbringung oder Sicherstellung der ihr laut dem Endschiedsspruch Zug-um-Zug zu gewährenden Gegenleistung von EUR 704.152 angesehen werden. Das weitere, auf § 184 ZPO gestützte Klagebegehren auf Vorlage von Urkunden ist dagegen nicht gesondert zu bewerten. Auch für den in der Klage gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung fällt mangels eines entsprechenden Gerichtsgebührentatbestands keine (weitere) Gerichtsgebühr an. Hier hat die BF1 die Klage mit insgesamt EUR 704.152 bewertet, weil sie auf der ersten Seite der Klage als Streitwert die (gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GGG zusammenzurechnenden) Beträge EUR 471.906,76 und EUR 232.245,24 angegeben hat. Zur selben Bemessungsgrundlage führt die Anwendung von Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG unter ergänzender Berücksichtigung des Klagsvorbringens, zumal die BF1 mit der Klage im Ergebnis erreichen will, dass die Aufrechnung mit der Kostenersatzforderung von EUR 232.245,24 und der Erlag von EUR 471.906,76 nicht als Erbringung oder Sicherstellung der ihr laut dem Endschiedsspruch Zug-um-Zug zu gewährenden Gegenleistung von EUR 704.152 angesehen werden. Das weitere, auf Paragraph 184, ZPO gestützte Klagebegehren auf Vorlage von Urkunden ist dagegen nicht gesondert zu bewerten. Auch für den in der Klage gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung fällt mangels eines entsprechenden Gerichtsgebührentatbestands keine (weitere) Gerichtsgebühr an.

Die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG für die Klage beträgt daher nicht, wie von der Vorschreibungsbehörde angenommen, EUR 9.865,88, sondern vielmehr EUR 12.653 (gerundet gemäß § 6 Abs 3 GGG). Zahlungspflichtig dafür ist gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GGG die BF1 als Klägerin. Die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG für die Klage beträgt daher nicht, wie von der Vorschreibungsbehörde angenommen, EUR 9.865,88, sondern vielmehr EUR 12.653 (gerundet gemäß Paragraph 6, Absatz 3, GGG). Zahlungspflichtig dafür ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG die BF1 als Klägerin.

Der angefochtene Bescheid ist somit dahingehend abzuändern, dass die von der BF1 zu entrichtende Pauschalgebühr nach TP 1 GGG im Grundverfahren EUR 12.653 (statt EUR 9.865,88) beträgt. Die dadurch bewirkte Erhöhung des von der BF1 zu zahlenden Gebührenbetrags ist zulässig, weil im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG - mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen (vgl. § 42 VwGVG) - nicht das Verbot der „reformatio in peius“ gilt (siehe VwGH 25.09.2023, Ra 2023/19/0297). Es liegt auch keine Teilrechtskraft hinsichtlich der mit dem angefochtenen Bescheid bestimmten Pauschalgebühr nach TP 1 GGG vor, weil es sich dabei um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Abspruch handelt (siehe VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0065 und 05.10.2021, Ra 2020/10/0134). Der angefochtene Bescheid ist somit dahingehend abzuändern, dass die von der BF1 zu entrichtende Pauschalgebühr nach TP 1 GGG im Grundverfahren EUR 12.653 (statt EUR 9.865,88) beträgt. Die dadurch bewirkte Erhöhung des von der BF1 zu zahlenden Gebührenbetrags ist zulässig, weil im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG - mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen vergleiche Paragraph 42, VwGVG) - nicht das Verbot der „reformatio in peius“ gilt (siehe VwGH 25.09.2023, Ra 2023/19/0297). Es liegt auch keine Teilrechtskraft hinsichtlich der mit dem angefochtenen Bescheid bestimmten Pauschalgebühr nach TP 1 GGG vor, weil es sich dabei um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Abspruch handelt (siehe VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0065 und 05.10.2021, Ra 2020/10/0134).

Gemäß § 4 Abs 4 GGG sind Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (wie die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG) durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn die Eingabe im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wird. Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, GGG sind Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (wie die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG) durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn die Eingabe im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wird.

Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichtsgebühren erfolglos geblieben, so war von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr bis XXXX .2025 gemäß § 31 Abs 1 GGG ein Mehrbetrag von EUR 23 zu erheben, für den gemäß § 31 Abs 2 GGG als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben. Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichtsgebühren erfolglos geblieben, so war von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr bis römisch 40 .2025 gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GGG ein Mehrbetrag von EUR 23 zu erheben, für den gemäß Paragraph 31, Absatz 2, GGG als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben.

Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben. Gemäß Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.

Einer Partei, der das Gericht die Verfahrenshilfe bewilligt, steht gemäß § 8 Abs 1 GGG die persönliche Gebührenfreiheit für die hier verfahrensgegenständlichen Gerichtsgebühren zu. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit gemäß § 9 Abs 1 GGG mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde. Die Entscheidung des Gerichts über den Verfahrenshilfeantrag ist jedoch keine (abzuwartende) Voraussetzung für die Entscheidung über die Vorschreibung der Gerichtsgebühren (vgl. VwGH 11.11.2004, 2003/16/0144). Gerichtsgebühren können auch zu einem Zeitpunkt vorgeschrieben werden, zu dem über den Verfahrenshilfeantrag (noch) nicht vom Gericht entschieden wurde (vgl. VwGH 24.01.2002, 2002/16/0003). Nur dann, wenn letzten Endes überhaupt die Verfahrenshilfe bewilligt wird, tritt diese gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 GGG rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde (siehe VwGH 29.04.2013, 2011/16/0112). Da der BF1 die Verfahrenshilfe für die Klage nicht bewilligt wurde, steht ihr insoweit auch keine persönliche Gebührenfreiheit zu. Einer Partei, der das Gericht die Verfahrenshilfe bewilligt, steht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, GGG die persönliche Gebührenfreiheit für die hier verfahrensgegenständlichen Gerichtsgebühren zu. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GGG mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde. Die Entscheidung des Gerichts über den Verfahrenshilfeantrag ist jedoch keine (abzuwartende) Voraussetzung für die Entscheidung über die Vorschreibung der Gerichtsgebühren vergleiche VwGH 11.11.2004, 2003/16/0144). Gerichtsgebühren können auch zu einem Zeitpunkt vorgeschrieben werden, zu dem über den Verfahrenshilfeantrag (noch) nicht vom Gericht entschieden wurde vergleiche VwGH 24.01.2002, 2002/16/0003). Nur dann, wenn letzten Endes überhaupt die Verfahrenshilfe bewilligt wird, tritt diese gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Satz 1 GGG rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde (siehe VwGH 29.04.2013, 2011/16/0112). Da der BF1 die Verfahrenshilfe für die Klage nicht bewilligt wurde, steht ihr insoweit auch keine persönliche Gebührenfreiheit zu.

Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid in Bezug auf die Vorschreibung der Einhebungsgebühr von EUR 8 und des Mehrbetrags von EUR 23 sowie in Bezug auf den Ausspruch der Haftung von Mag. XXXX als Bürge und Zahler für diese Beträge nicht zu beanstanden. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid in Bezug auf die Vorschreibung der Einhebungsgebühr von EUR 8 und des Mehrbetrags von EUR 23 sowie in Bezug auf den Ausspruch der Haftung von Mag. römisch 40 als Bürge und Zahler für diese Beträge nicht zu beanstanden.

Da in der Beschwerde keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht wurden und der angefochtene Bescheid in Bezug auf die Haftung von Mag. XXXX für den Mehrbetrag und die Einhebungsgebühr durch diese Entscheidung weder dem Grunde noch der Höhe nach geändert wird, war eine Mitteilung der Beschwerde an ihn zu Kenntnis und Äußerung iSd § 10 VwGVG nicht erforderlich.Da in der Beschwerde keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht wurden und der angefochtene Bescheid in Bezug auf die Haftung von Mag. römisch 40 für den Mehrbetrag und die Einhebungsgebühr durch diese Entscheidung weder dem Grunde noch der Höhe nach geändert wird, war eine Mitteilung der Beschwerde an ihn zu Kenntnis und Äußerung iSd Paragraph 10, VwGVG nicht erforderlich.

Das BVwG teilt die in der Beschwerde geäußerten verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren nicht, sodass sowohl eine Antragstellung nach Art 140 B-VG als auch ein Vorabentscheidungsersuchen unterbleibt. Das BVwG teilt die in der Beschwerde geäußerten verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren nicht, sodass sowohl eine Antragstellung nach Artikel 140, B-VG als auch ein Vorabentscheidungsersuchen unterbleibt.

Der VfGH hat in der Entscheidung vom 04.03.2025, G130/24 und G 131/24, seine frühere Rechtsprechung bekräftigt, dass dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt und es ihm freisteht, im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Er darf dabei von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen sowie Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie berücksichtigen. Eine strenge Äquivalenz der Gerichtsgebühren im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, ist nicht erforderlich. Der allgemeinen Orientierung am Streitwert des Gerichtsverfahrens stehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. So ist es auch nicht unsachlich, wenn das GGG Gebühren in einem Hundertsatz der jeweiligen Bemessungsgrundlage festlegt, sodass sich ihre Höhe linear mit steigendem Streitwert bewegt und für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze besteht. Sogar eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, ist daher nicht schon auf Grund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iSd Art 6 Abs 1 EMRK vereiteln würde. Die Anknüpfung an den Streitwert des Rechtsmittelinteresses ist ebenso sachlich gerechtfertigt. Diese Rechtsprechung steht auch im Einklang mit jener des EGMR, wonach die Einhebung von Gerichtsgebühren nicht mit dem in Art 6 Abs 1 EMRK gewährleisteten Recht auf Zugang zu einem Gericht unvereinbar ist. Mit Blick auf das österreichische System der Gerichtsgebühren hat der EGMR betont, dass das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhänge. Er hat ferner akzeptiert, dass die Höhe der Gebühren vom Streitwert abhängig gemacht wird. In diesem Zusammenhang hat der EGMR auch berücksichtigt, dass das Institut der Verfahrenshilfe zur Verfügung steht und dass auch eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Vor diesem Hintergrund gelangte der EGMR zur Auffassung, dass das österreichische Gerichtsgebührensystem hinreichend flexibel ausgestaltet sei, um einer Partei die vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtsgebühren oder eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren zu ermöglichen. Es liegt auch im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er die Gebühren in unterschiedlichen Verfahrensstadien unterschiedlich hoch festsetzt und in einer Durchschnittsbetrachtung am verursachten Aufwand ebenso wie am Nutzen der Parteien anknüpft. Ein abgestuftes Gebührensystem, das insbesondere berücksichtigt, dass in Rechtsmittelverfahren den Parteien eine nochmalige Prüfung ihres Rechtsstandpunkts durch eine weitere Instanz ermöglicht wird, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist sohin verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber in TP 2 GGG für die zweite Instanz eine höhere Gebühr als für die erste Instanz festlegt. Der VfGH hat in der Entscheidung vom 04.03.2025, G130/24 und G 131/24, seine frühere Rechtsprechung bekräftigt, dass dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt und es ihm freisteht, im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Er darf dabei von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen sowie Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie berücksichtigen. Eine strenge Äquivalenz der Gerichtsgebühren im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, ist nicht erforderlich. Der allgemeinen Orientierung am Streitwert des Gerichtsverfahrens stehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. So ist es auch nicht unsachlich, wenn das GGG Gebühren in einem Hundertsatz der jeweiligen Bemessungsgrundlage festlegt, sodass sich ihre Höhe linear mit steigendem Streitwert bewegt und für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze besteht. Sogar eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, ist daher nicht schon auf Grund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK vereiteln würde. Die Anknüpfung an den Streitwert des Rechtsmittelinteresses ist ebenso sachlich gerechtfertigt. Diese Rechtsprechung steht auch im Einklang mit jener des EGMR, wonach die Einhebung von Gerichtsgebühren nicht mit dem in Artikel 6, Absatz eins, EMRK gewährleisteten Recht auf Zugang zu einem Gericht unvereinbar ist. Mit Blick auf das österreichische System der Gerichtsgebühren hat der EGMR betont, dass das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhänge. Er hat ferner akzeptiert, dass die Höhe der Gebühren vom Streitwert abhängig gemacht wird. In diesem Zusammenhang hat der EGMR auch berücksichtigt, dass das Institut der Verfahrenshilfe zur Verfügung steht und dass auch eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Vor diesem Hintergrund gelangte der EGMR zur Auffassung, dass das österreichische Gerichtsgebührensystem hinreichend flexibel ausgestaltet sei, um einer Partei die vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtsgebühren oder eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren zu ermöglichen. Es liegt auch im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er die Gebühren in unterschiedlichen Verfahrensstadien unterschiedlich hoch festsetzt und in einer Durchschnittsbetrachtung am verursachten Aufwand ebenso wie am Nutzen der Parteien anknüpft. Ein abgestuftes Gebührensystem, das insbesondere berücksichtigt, dass in Rechtsmittelverfahren den Parteien eine nochmalige Prüfung ihres Rechtsstandpunkts durch eine weitere Instanz ermöglicht wird, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist sohin verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber in TP 2 GGG für die zweite Instanz eine höhere Gebühr als für die erste Instanz festlegt.

Die hier anzuwendenden Bestimmungen stammen nicht aus der Zeit des Nationalsozialismus, sondern wurden nach dem 10.04.1945 erlassen, sodass diesbezüglich keine feststellende Kundmachung iSd § 1 Abs 2 R-ÜG erlassen wurde. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Normen des GGG und des GEG mit den Grundsätzen einer Demokratie unvereinbar oder mit typischem Gedankengut des Nationalsozialismus behaftet wären, kann der Verweis auf § 1 Abs 1 R-ÜG in der Beschwerde nicht nachvollzogen werden.Die hier anzuwendenden Bestimmungen stammen nicht aus der Zeit des Nationalsozialismus, sondern wurden nach dem 10.04.1945 erlassen, sodass diesbezüglich keine feststellende Kundmachung iSd Paragraph eins, Absatz 2, R-ÜG erlassen wurde. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Normen des GGG und des GEG mit den Grundsätzen einer Demokratie unvereinbar oder mit typischem Gedankengut des Nationalsozialismus behaftet wären, kann der Verweis auf Paragraph eins, Absatz eins, R-ÜG in der Beschwerde nicht nachvollzogen werden.

Die Beschwerde zeigt nicht konkret auf, inwieweit der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht erging und warum er europarechtswidrig sein soll. Aus dem gemeinschaftsrechtlichen Sekundärrecht ergibt sich jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür, dass Gerichtsgebühren den Handel oder den Kapital- und Zahlungsverkehr behindern könnten (siehe VwGH 20.12.2007, 2004/16/0138).

Da der angefochtene Bescheid somit dem Grunde nach rechtskonform und der Höhe nach nur insoweit zu korrigieren ist, als die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG EUR 12.653 (und der von der BF1 insgesamt zu entrichtende Gebührenbetrag daher EUR 12.684) beträgt, ist die Beschwerde (soweit keine Zurückweisung erfolgt) mit dieser Maßgabe als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall einer Beschwerdeverhandlung:

In Bezug auf die Beschwerde der BF1 entfällt eine mündliche Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. In Bezug auf die Beschwerde der BF2 entfällt eine mündliche Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde.In Bezug auf die Beschwerde der BF1 entfällt eine mündliche Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. In Bezug auf die Beschwerde der BF2 entfällt eine mündliche Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde.

Zu Spruchteil C):

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zuzulassen, weil das BVwG weder bei den Beschlüssen (Spruchteil A) noch bei dem Erkenntnis (Spruchteil B) eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich jeweils an bestehender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren konnte.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zuzulassen, weil das BVwG weder bei den Beschlüssen (Spruchteil A) noch bei dem Erkenntnis (Spruchteil B) eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich jeweils an bestehender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren konnte.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Bemessungsgrundlage Beschwerdelegimitation Einhebungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Herabsetzung Pauschalgebühren Stundungsantrag Unzuständigkeit BVwG verfassungsrechtliche Bedenken Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G314.2334580.1.01

Im RIS seit

17.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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