Entscheidungsdatum
31.07.2026Norm
BilDokG 2020 §1Spruch
,
W292 2343601-1/9Z
W292 2343601-1/9Z,
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK betreffend die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung vom 25.03.2026, Zl 2025-1.025.698:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK betreffend die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung vom 25.03.2026, Zl 2025-1.025.698:
Gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 89 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 4 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, Gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt,
die Wortfolge „oder Informationsbegehren zu beantworten“ in § 21 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020), BGBl. I Nr. 20/2021, idF BGBl. I Nr. 50/2025,die Wortfolge „oder Informationsbegehren zu beantworten“ in Paragraph 21, Absatz 5, des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,,
in eventu,
§ 21 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020), BGBl. I Nr. 20/2021, idF BGBl. I Nr. 50/2025 zur Gänze,Paragraph 21, Absatz 5, des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, zur Gänze,
als verfassungswidrig aufzuheben.
Text
Begründung:
I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt
1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist Universitätsprofessor für Rechtswissenschaften, dessen Forschungsbereich im Verfassungsrecht, insbesondere im Bereich der Menschenrechte, liegt. Er lehrt unter anderem an der Universität XXXX und der XXXX University in New York. Zudem ist er Leiter des XXXX und Direktor von XXXX . Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus Gründer und Direktor der Plattform XXXX , ein nach eigenen Angaben universitär getragenes akademisches Projekt, welches sich der Förderung von Transparenz, Rechenschaftspflicht und dem Zugang zu öffentlichen Informationen widmet. 1. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist Universitätsprofessor für Rechtswissenschaften, dessen Forschungsbereich im Verfassungsrecht, insbesondere im Bereich der Menschenrechte, liegt. Er lehrt unter anderem an der Universität römisch 40 und der römisch 40 University in New York. Zudem ist er Leiter des römisch 40 und Direktor von römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus Gründer und Direktor der Plattform römisch 40 , ein nach eigenen Angaben universitär getragenes akademisches Projekt, welches sich der Förderung von Transparenz, Rechenschaftspflicht und dem Zugang zu öffentlichen Informationen widmet.
2. Mit E-Mail vom 21.10.2025 wandte sich der Beschwerdeführer mit folgendem Informationsbegehren an den Bundesminister für Bildung (im Folgenden: belangte Behörde):
„[…] Im Juli und August 2025 wir haben über die Daten gesprochen, dass das Bundesministerium für Bildung mir Maturadaten zu Forschungszwecken zur Verfügung stellt. Wir haben die Daten, die das Bundesministerium für Bildung weitergeben würde, genau definiert.
Am 7. August 2025 haben Sie folgende anonymisierte Daten der Matura 2024 definiert, die Sie mir zusenden würden:
‚Wir versuchen, Ihnen je Kandidat/Kandidatin folgende Variablen zur Verfügung zu stellen:
- Score Englisch und Urbanisierungsgrad der Stadt, in der die Schule liegt (3-kategoriell)
- Score Mathematik und Urbanisierungsgrad der Stadt, in der die Schule liegt (3-kategoriell)
Ich melde mich bei Ihnen, sobald ich Rückmeldung von meinem Vorgesetzten habe.‘
Am 18. August haben Sie mir per E-Mail Folgendes geschrieben:
‚am 27.8. gibt es dazu einen Besprechungstermin. Ich melde mich danach umgehend bei Ihnen.‘
Am nächsten Tag antwortete ich:
‚[…] Ich freue mich darauf, die Daten zu erhalten.
In den letzten Wochen habe ich jedoch erfahren, dass Österreich seine Verfassung geändert hat und das IFG einführt. Ich bin sogar Mitglied einer Freedom of Information (FOI)I-Expertengruppe geworden. Daher werde ich die Daten wahrscheinlich einfach nach dem neuen IFG ab dem 1. September 2025 anfordern. Ich gehe davon aus, dass diese Daten ab dem 1. September für alle öffentlich zugänglich sein werden.‘
Wir befinden uns im Oktober 2025. Das IFG ist in Kraft. Daher bitte ich Sie, mir die gleichen Daten gemäß dem IFG zuzusenden. Ich werde sie für meine Forschung und Vergleichsstudie verwenden, die ich veröffentlichen werde.
Die Daten wurden im August definiert und sind nun verfügbar. Das IFG empfiehlt den Behörden, die Daten schnell zu übermitteln (die 4-Wochen-Frist gilt nur für Fälle, in denen die Daten noch nicht vorliegen).
Die Daten sind anonym und werden vom IFG als öffentlich betrachtet. Weder Einzelpersonen noch einzelne Schulen können anhand dieser Daten identifiziert werden.
Ich bitte Sie, mir die Daten so schnell wie möglich zuzusenden. Bitte lassen Sie mich wissen, ob ich Ihnen behilflich sein kann.
[…]“
3. Die belangte Behörde gab dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 18.11.2025 bekannt, dass ihm die begehrte Information aufgrund des Erhebungsaufwandes bis spätestens 05.12.2025 erteilt werde.
4. Mit E-Mail vom 05.12.2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer schließlich mit, dass ihm kein Zugang zu den begehrten Informationen erteilt werden könne.
5. In Replik hierzu übermittelte der Beschwerdeführer per E-Mail am 05.12.2025 folgendes Bescheidbegehren an die belangte Behörde:
„Bitte senden Sie mir gemäß dem Gesetz den vollständigen Verwaltungsbescheid zu, gegen den ich beim Gericht Beschwerde einlegen kann. […]“
6. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 25.03.2026 das Informationsbegehren des Beschwerdeführers vom 21.10.2025 gemäß § 2 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 3 IFG abgewiesen.6. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 25.03.2026 das Informationsbegehren des Beschwerdeführers vom 21.10.2025 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, IFG abgewiesen.
Begründend hielt die belangte Behörde zusammengefasst fest, der Beschwerdeführer begehre die Übermittlung anonymisierter SRDP-Ergebnisdaten zum Haupttermin 2024, jeweils pro Kandidatin bzw. Kandidat, bestehend aus den Ergebnissen in den Prüfungsfächern Englisch und Mathematik sowie dem Urbanisierungsgrad des Schulstandorts in dreistufiger Kategorisierung. Die begehrten Daten lägen bei der Behörde nicht bereits als bestehende, standardisierte Auswertung vor. Da die begehrte Information somit nicht bereits vorhanden und verfügbar sei, könne dem Informationsbegehren nicht entsprochen werden. Eine entsprechende Aufbereitung der Daten würde zudem mit einem Arbeitsaufwand von rund 60 Personenstunden einhergehen. Dies stelle jedoch einen unverhältnismäßigen Aufwand iSd § 9 Abs. 3 IFG dar, weswegen die Information auch deshalb nicht zu gewähren sei. Zudem unterlägen die begehrten Daten gemäß § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 auch einem besonderen Schutzinteresse, das als Geheimhaltungsinteresse iSd IFG zu berücksichtigen sei. Der erforderlichen Interessensabwägung sei der Gesetzgeber in § 3 Abs. 8 BilDokG 2020 nachgekommen, weswegen der Zugang zu schulstandortbezogenen Daten auf die dort angeführten proaktiv zu veröffentlichten Daten beschränkt sei.Begründend hielt die belangte Behörde zusammengefasst fest, der Beschwerdeführer begehre die Übermittlung anonymisierter SRDP-Ergebnisdaten zum Haupttermin 2024, jeweils pro Kandidatin bzw. Kandidat, bestehend aus den Ergebnissen in den Prüfungsfächern Englisch und Mathematik sowie dem Urbanisierungsgrad des Schulstandorts in dreistufiger Kategorisierung. Die begehrten Daten lägen bei der Behörde nicht bereits als bestehende, standardisierte Auswertung vor. Da die begehrte Information somit nicht bereits vorhanden und verfügbar sei, könne dem Informationsbegehren nicht entsprochen werden. Eine entsprechende Aufbereitung der Daten würde zudem mit einem Arbeitsaufwand von rund 60 Personenstunden einhergehen. Dies stelle jedoch einen unverhältnismäßigen Aufwand iSd Paragraph 9, Absatz 3, IFG dar, weswegen die Information auch deshalb nicht zu gewähren sei. Zudem unterlägen die begehrten Daten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Bundesstatistikgesetz 2000 auch einem besonderen Schutzinteresse, das als Geheimhaltungsinteresse iSd IFG zu berücksichtigen sei. Der erforderlichen Interessensabwägung sei der Gesetzgeber in Paragraph 3, Absatz 8, BilDokG 2020 nachgekommen, weswegen der Zugang zu schulstandortbezogenen Daten auf die dort angeführten proaktiv zu veröffentlichten Daten beschränkt sei.
7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.04.2026 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe das IFG in mehrfacher Hinsicht falsch angewendet.
8. Am 18.05.2026 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde samt der Bezug habenden Verwaltungsakten vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Rechtslage und Anfechtungsumfang:
1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020), BGBl. I Nr. 20/2021 lauten mit Überschrift wie folgt (der im Hauptantrag als verfassungswidrig angefochtene Teil der Bestimmung ist durch Unterstreichung hervorgehoben): 1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, lauten mit Überschrift wie folgt (der im Hauptantrag als verfassungswidrig angefochtene Teil der Bestimmung ist durch Unterstreichung hervorgehoben):
§ 1 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, idF BGBl. I Nr. 227/2022 lautet:Paragraph eins, BilDokG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2022, lautet:
„Regelungszweck
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regeltParagraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz regelt
1. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler und Studierenden im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, durch die von diesem Gesetz erfassten Bildungseinrichtungen, zwecks Wahrnehmung der diesen Einrichtungen gesetzlich übertragenen Aufgaben, der Studienförderung und der Vertretungsangelegenheiten der Studierenden;1. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler und Studierenden im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, durch die von diesem Gesetz erfassten Bildungseinrichtungen, zwecks Wahrnehmung der diesen Einrichtungen gesetzlich übertragenen Aufgaben, der Studienförderung und der Vertretungsangelegenheiten der Studierenden;
2. die Führung der Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler bzw. der Studierenden und der Evidenzen über den Aufwand für Bildungseinrichtungen für Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik;
3. die Verarbeitung von Daten aus den Evidenzen der Bildungseinrichtungen für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters, die von der Bundesanstalt ‚Statistik Österreich‘ besorgt werden;
4. die Verarbeitung von Daten für Zwecke des Bildungscontrollings gemäß § 5 Abs. 1, 2 und 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, insbesondere um eine transparente und einheitliche Datenbasis für die Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung im Schulbereich zu erhalten und durch die Festlegung der Verantwortlichen im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO die Datensicherheit zu gewährleisten, sowie4. die Verarbeitung von Daten für Zwecke des Bildungscontrollings gemäß Paragraph 5, Absatz eins, 2 und 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, insbesondere um eine transparente und einheitliche Datenbasis für die Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung im Schulbereich zu erhalten und durch die Festlegung der Verantwortlichen im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO die Datensicherheit zu gewährleisten, sowie
5. die Verarbeitung von Daten für Zwecke der Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler, der Unterrichts- und Förderplanung in Verbindung mit durch die zuständigen Lehrpersonen nach schulrechtlichen Bestimmungen geführten Gesprächen, des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung im Schulwesen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 BD-EG sowie hinsichtlich Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986.5. die Verarbeitung von Daten für Zwecke der Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler, der Unterrichts- und Förderplanung in Verbindung mit durch die zuständigen Lehrpersonen nach schulrechtlichen Bestimmungen geführten Gesprächen, des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung im Schulwesen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 6 BD-EG sowie hinsichtlich Kompetenzerhebungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“
§ 2 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, idF BGBl. I Nr. 28/2025 lautet in Auszügen:Paragraph 2, BilDokG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2025, lautet in Auszügen:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:
1. unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens (Schulen):
a) Schulen einschließlich der Praxisschulen, Praxiskindergärten, -horte und -schülerheime gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962,a) Schulen einschließlich der Praxisschulen, Praxiskindergärten, -horte und -schülerheime gemäß dem Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,,
b) Schulen gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichem Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966,b) Schulen gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichem Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,,
c) Schulen gemäß dem Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974,c) Schulen gemäß dem Bundessportakademiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,,
d) Schulen gemäß dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 (Forstfachschulen),d) Schulen gemäß dem Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, (Forstfachschulen),
e) Schulen gemäß dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962,e) Schulen gemäß dem Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,,
f) Schulen gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 318/1975;f) Schulen gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichem Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1975,;
[…]
11. unter Daten: personenbezogene Daten (Art. 4 Z 1 DSGVO) und sonstige Informationen;11. unter Daten: personenbezogene Daten (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO) und sonstige Informationen;
[…]
13. unter Kompetenzerhebungen: Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a SchUG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des IQS-Gesetzes (IQS-G), BGBl. I Nr. 50/2019;13. unter Kompetenzerhebungen: Kompetenzerhebungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, SchUG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, des IQS-Gesetzes (IQS-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2019,;
[…]“
§ 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, idF BGBl. I Nr. 50/2025 lautet in Auszügen:Paragraph 3, BilDokG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, lautet in Auszügen:
„[…]
(8) Informationen von allgemeinem Interesse, die auf Basis dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 verarbeitet werden, sind ausschließlich durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung jeweils nach Vorliegen der qualitätsgesicherten Daten zu veröffentlichen, wobei sich die Qualitätssicherung auch auf die Verknüpfung von Daten bezieht. Ausgenommen davon sind Informationen, die den Veröffentlichungspflichten gemäß § 18 Abs. 1 unterliegen oder zur wissenschaftlichen Verwendung, insbesondere gemäß den §§ 31 und 31a des Bundesstatistikgesetzes 2000, zugänglich zu machen sind. Datenaggregate einzelner Schulstandorte, die Lernergebnisse oder den Schulerfolg enthalten, sind jeweils ausschließlich nach erfolgter Qualitätssicherung und unter Berücksichtigung der speziellen schulischen Rahmenbedingungen, jeweils nach Vorliegen, im Falle der Kompetenzerhebungen jeweils nach Vorliegen der Zyklusberichte, zu veröffentlichen, wobei sich die Qualitätssicherung auch auf die Verknüpfung von Daten bezieht. Die Veröffentlichung von auf einen Schulstandort bezogenen Daten ist nur zulässig, wenn dadurch weder vereinfachte Darstellungen über die Schulqualität des jeweiligen Standorts möglich werden, noch die Aufgabenerfüllung der Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes oder die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gemäß § 17 des Schulunterrichtsgesetzes behindert wird. Datenaggregate besonders schützenwerter Merkmale laut Art. 9 Abs. 1 DSGVO sind von der Veröffentlichung ausgeschlossen. Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen betreffend Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 ist abweichend von § 3 Abs. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, ausschließlich die nach den Schulgesetzen zuständige Schulbehörde (Bildungsdirektionen oder Bundesministerin bzw. Bundesminister für Bildung).“(8) Informationen von allgemeinem Interesse, die auf Basis dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, verarbeitet werden, sind ausschließlich durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung jeweils nach Vorliegen der qualitätsgesicherten Daten zu veröffentlichen, wobei sich die Qualitätssicherung auch auf die Verknüpfung von Daten bezieht. Ausgenommen davon sind Informationen, die den Veröffentlichungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz eins, unterliegen oder zur wissenschaftlichen Verwendung, insbesondere gemäß den Paragraphen 31 und 31 a des Bundesstatistikgesetzes 2000, zugänglich zu machen sind. Datenaggregate einzelner Schulstandorte, die Lernergebnisse oder den Schulerfolg enthalten, sind jeweils ausschließlich nach erfolgter Qualitätssicherung und unter Berücksichtigung der speziellen schulischen Rahmenbedingungen, jeweils nach Vorliegen, im Falle der Kompetenzerhebungen jeweils nach Vorliegen der Zyklusberichte, zu veröffentlichen, wobei sich die Qualitätssicherung auch auf die Verknüpfung von Daten bezieht. Die Veröffentlichung von auf einen Schulstandort bezogenen Daten ist nur zulässig, wenn dadurch weder vereinfachte Darstellungen über die Schulqualität des jeweiligen Standorts möglich werden, noch die Aufgabenerfüllung der Schule gemäß Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes oder die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gemäß Paragraph 17, des Schulunterrichtsgesetzes behindert wird. Datenaggregate besonders schützenwerter Merkmale laut Artikel 9, Absatz eins, DSGVO sind von der Veröffentlichung ausgeschlossen. Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen betreffend Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, ist abweichend von Paragraph 3, Absatz 2, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, ausschließlich die nach den Schulgesetzen zuständige Schulbehörde (Bildungsdirektionen oder Bundesministerin bzw. Bundesminister für Bildung).“
§ 4 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, idF BGBl. I Nr. 28/2025 lautet in Auszügen:Paragraph 4, BilDokG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2025, lautet in Auszügen:
„Allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen
§ 4. (1) Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO sindParagraph 4, (1) Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO sind
[…]
3. die zuständige Bildungsdirektorin oder der zuständige Bildungsdirektor für die Evidenzen der Schülerinnen und Schüler hinsichtlich des gleichwertigen Unterrichts für die der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schülerinnen und Schüler gemäß § 5 Abs. 3 und 4;3. die zuständige Bildungsdirektorin oder der zuständige Bildungsdirektor für die Evidenzen der Schülerinnen und Schüler hinsichtlich des gleichwertigen Unterrichts für die der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4;
4. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung für
a) die Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler und der Studierenden der Pädagogischen Hochschulen, die Durchführung von Vorhaben im öffentlichen Interesse gemäß § 13 bezüglich der Pädagogischen Hochschulen, den Datenverbund der Schulen und das Bildungsstammportal des Bundes, wobei die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) den Datenverbund der Schulen und das Bildungsstammportal des Bundes als Auftragsverarbeiterin gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO nach Maßgabe eines Vertrages gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO betreibt,a) die Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler und der Studierenden der Pädagogischen Hochschulen, die Durchführung von Vorhaben im öffentlichen Interesse gemäß Paragraph 13, bezüglich der Pädagogischen Hochschulen, den Datenverbund der Schulen und das Bildungsstammportal des Bundes, wobei die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) den Datenverbund der Schulen und das Bildungsstammportal des Bundes als Auftragsverarbeiterin gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO nach Maßgabe eines Vertrages gemäß Artikel 28, Absatz 3, DSGVO betreibt,
b) das Bildungsportal sowie
c) für alle IT-Systeme und Dienste, die seitens der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung bereitgestellt werden oder in denen Daten aus dem Datenverbund der Schulen zu Zwecken des Schulrechtsvollzugs verarbeitet werden;
[…]“
§ 21 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, idF BGBl. I Nr. 50/2025 lautet in Auszügen:Paragraph 21, BilDokG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, lautet in Auszügen:
„[…]
(5) Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO verarbeiten, sind unbeschadet des § 3 Abs. 8 nicht berechtigt, schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, abgesehen zu den in § 18 Abs. 1 genannten Zwecken, zu veröffentlichen oder Informationsbegehren zu beantworten.“(5) Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO verarbeiten, sind unbeschadet des Paragraph 3, Absatz 8, nicht berechtigt, schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, abgesehen zu den in Paragraph 18, Absatz eins, genannten Zwecken, zu veröffentlichen oder Informationsbegehren zu beantworten.“
1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, lauten mit Überschriften wie folgt: 1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, lauten mit Überschriften wie folgt:
„Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder GeschäftsbereichParagraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
2. der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper,
3. der Organe sonstiger juristischer und natürlicher Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind,
4. der Organe der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie
5. der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen, sofern im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß dieser Ziffer vorliegen, handelt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.Paragraph 2, (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
[…]
Zuständigkeit
§ 3. (1) Zuständig zur Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse ist jenes Organ, das die Information erstellt oder in Auftrag gegeben hat. Sind von einer Information identische Kopien vorhanden, so ist nur die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind, zu veröffentlichen.Paragraph 3, (1) Zuständig zur Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse ist jenes Organ, das die Information erstellt oder in Auftrag gegeben hat. Sind von einer Information identische Kopien vorhanden, so ist nur die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind, zu veröffentlichen.
(2) Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.
[…]“
1.3. Art. 10 EMRK, BGBl. I Nr. 210/1958, idF BGBl. III Nr. 30/1998 lautet mit Überschrift:1.3. Artikel 10, EMRK, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 1958,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998, lautet mit Überschrift:
„Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung
(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.
(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.
[…]“
1.4. Art. 2 StGG, RGBl. 142/1867, lautet:1.4. Artikel 2, StGG, RGBl. 142 aus 1867,, lautet:
„Artikel 2. Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich.“
1.5. Art. 7 Abs. 1 B-VG, BGBl. 1/1939, idF BGBl. I 114/2013 lautet auszugsweise: 1.5. Artikel 7, Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt 1 aus 1939,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 114 aus 2013, lautet auszugsweise:
„Artikel 7. (1) Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen.
[…]“
1.6. Art. 22a B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 (WV), idF BGBl. I Nr. 5/2024 lautet auszugsweise:1.6. Artikel 22 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, lautet auszugsweise:
„Artikel 22a. […]
(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.“(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Artikel 120 a,) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.“
2. Zulässigkeit des Antrags:
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Art. 89 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat. Aus Anlass der Bescheidbeschwerde sind beim Bundesverwaltungsgericht Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 entstanden.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Artikel 89, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat. Aus Anlass der Bescheidbeschwerde sind beim Bundesverwaltungsgericht Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, entstanden.
Die Antragsbefugnis nach Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG ist gegeben, wenn die angefochtene Rechtsvorschrift anzuwenden, also Voraussetzung für die zu treffende Entscheidung ist (siehe etwa VfSlg. 4771/1964). Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Bestimmung von der entscheidenden Behörde angewandt wurde; vielmehr sind auch jene Bestimmungen, die eine Behörde im Anlassfall zwar nicht angewandt hat, richtigerweise aber anwenden hätten müssen, präjudiziell im Sinne des Art. 140 B-VG (siehe dazu Rohregger, Art. 140 B-VG in Korinek/Holoubek-Kommentar, 6. Lfg. 2003, Rz. 123). Die Antragsbefugnis nach Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG ist gegeben, wenn die angefochtene Rechtsvorschrift anzuwenden, also Voraussetzung für die zu treffende Entscheidung ist (siehe etwa VfSlg. 4771 aus 1964,). Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Bestimmung von der entscheidenden Behörde angewandt wurde; vielmehr sind auch jene Bestimmungen, die eine Behörde im Anlassfall zwar nicht angewandt hat, richtigerweise aber anwenden hätten müssen, präjudiziell im Sinne des Artikel 140, B-VG (siehe dazu Rohregger, Artikel 140, B-VG in Korinek/Holoubek-Kommentar, 6. Lfg. 2003, Rz. 123).
Der Verfassungsgerichtshof ist nach seiner ständigen Rechtsprechung nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG bzw. des Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003). Der Verfassungsgerichtshof ist nach seiner ständigen Rechtsprechung nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bzw. des Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg. 10.640 aus 1985,, 12.189 aus 1989,, 15.237 aus 1998,, 16.245 aus 2001, und 16.927 aus 2003,).
2.2. Es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel, dass sich das Informationsbegehren des Beschwerdeführers auf das Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I. Nr. 5/2024 stützt. Dies ergibts sich bereits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer dieses im Informationsbegehren selbst anführt. 2.2. Es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel, dass sich das Informationsbegehren des Beschwerdeführers auf das Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 5 aus 2024, stützt. Dies ergibts sich bereits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer dieses im Informationsbegehren selbst anführt.
Darüber hinaus ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Anlassverfahren denkmöglich, dass die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen „schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form“, beinhalten. So führte der Beschwerdeführer bereits in seinem Antrag auf Informationszugang vom 21.10.2025 als von ihm begehrte Informationen „Score Englisch bzw. Mathematik und Urbanisierungsgrad der Stadt, in der die Schule liegt, je Kandidat/Kandidatin“ an. Bereits an dieser Stelle ist nicht ausgeschlossen, dass – sollten beispielsweise Informationen zum Score-Wert lediglich einer Schule einer Stadt vorhanden sein – sich die begehrten Informationen auf einen konkreten Schulstandort beziehen. Hinzu kommt, dass im angefochtenen Bescheid im Anlassverfahren das Informationsbegehren des Beschwerdeführers wie folgt festgestellt wurde: „Der Informationsbegehrende begehrt die Übermittlung anonymisierter SRDP-Ergebnisdaten zum Haupttermin 2024, jeweils pro Kandidatin bzw. Kandidat, bestehend aus den Ergebnissen in den Prüfungsfächern Englisch und Mathematik sowie dem Urbanisierungsgrad des Schulstandorts in dreistufiger Kategorisierung.“ Insofern geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen (auch) „schulstandortbezogene Daten“ beinhalten können.
Schließlich verarbeitet die belangte Behörde personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO auf Grundlage des BilDokG 2020. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und 4 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 28/2025 können nämlich sowohl die zuständige Bildungsdirektorin oder der zuständige Bildungsdirektor als auch der Bundesminister für Bildung Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO sein und daher personenbezogene Daten nach dem BilDokG 2020 verarbeiten (vgl. dazu VfGH 7.10.2025, G 26/2025 Rz 39). Schließlich verarbeitet die belangte Behörde personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO auf Grundlage des BilDokG 2020. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2025, können nämlich sowohl die zuständige Bildungsdirektorin oder der zuständige Bildungsdirektor als auch der Bundesminister für Bildung Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO sein und daher personenbezogene Daten nach dem BilDokG 2020 verarbeiten vergleiche dazu VfGH 7.10.2025, G 26 aus 2025, Rz 39).
Nun bestimmt § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025, dass Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO verarbeiten, unbeschadet des § 3 Abs. 8, nicht berechtigt sind, schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, abgesehen zu den in § 18 Abs. 1 genannten Zwecken, zu veröffentlichen oder Informationsbegehren zu beantworten.Nun bestimmt Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, dass Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO verarbeiten, unbeschadet des Paragraph 3, Absatz 8,, nicht berechtigt sind, schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, abgesehen zu den in Paragraph 18, Absatz eins, genannten Zwecken, zu veröffentlichen oder Informationsbegehren zu beantworten.
2.3. Das antragstellende Gericht sieht im Anlassfall alle in § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 normierten Voraussetzungen für dessen Anwendbarkeit als erfüllt an und hat § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 somit (jedenfalls denkmöglich) anzuwenden. Dass die belangte Behörde sich im angefochtenen Bescheid im Anlassfall nicht auf § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 gestützt hat, tut dem keinen Abbruch, da die angefochtene Norm eine Voraussetzung für die zu treffende Entscheidung des antragstellenden Gerichtes ist. 2.3. Das antragstellende Gericht sieht im Anlassfall alle in Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, normierten Voraussetzungen für dessen Anwendbarkeit als erfüllt an und hat Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, somit (jedenfalls denkmöglich) anzuwenden. Dass die belangte Behörde sich im angefochtenen Bescheid im Anlassfall nicht auf Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, gestützt hat, tut dem keinen Abbruch, da die angefochtene Norm eine Voraussetzung für die zu treffende Entscheidung des antragstellenden Gerichtes ist.
§ 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 erweist sich daher jedenfalls als präjudiziell für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes. Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, erweist sich daher jedenfalls als präjudiziell für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.4. Zum Anfechtungsumfang: Die Grenzen der Aufhebung müssen auch in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (vgl. VfSlg. 13.965/1994, 16.542/2002, 16.911/2003). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Grundgedanken, dass im Normenprüfungsverfahren nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist (vgl. VfSlg. 17.220/2004, 19.933/2014).2.4. Zum Anfechtungsumfang: Die Grenzen der Aufhebung müssen auch in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden vergleiche VfSlg. 13.965 aus 1994,, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Grundgedanken, dass im Normenprüfungsverfahren nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist vergleiche VfSlg. 17.220 aus 2004,, 19.933 aus 2014,).
Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrags nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. zB VfSlg. 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2001). Unzulässig ist ein Antrag aber dann, wenn der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl. zB VfSlg. 19.824/2013 mwN, 19.933/2014).Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrags nicht zu eng gewählt werden darf vergleiche zB VfSlg. 8155 aus 1977,, 12.235 aus 1989,, 13.915 aus 1994,, 14.131 aus 1995,, 14.498 aus 1996,, 14.890 aus 1997,, 16.212 aus 2001,). Unzulässig ist ein Antrag aber dann, wenn der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde vergleiche zB VfSlg. 19.824 aus 2013, mwN, 19.933 aus 2014,).
Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl. VfSlg. 11.506/1987, 13.701/1994).Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren vergleiche VfSlg. 11.506 aus 1987,, 13.701 aus 1994,).
2.5. Unter Beobachtung der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist festzuhalten, dass § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025, der Systematik von Art. 22a B-VG – der einen verfassungsrechtlichen Auftrag zur aktiven Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse (Abs. 1) sowie ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu Informationen (Abs. 2 und 3) normiert (vgl. Grabenwarter/Frank, B-VG2 Art. 22a Rz 1) – folgend, hinsichtlich schulstandortbezogener Daten einerseits die proaktive Veröffentlichung von Informationen, andererseits das antragsbedürftige Recht auf Zugang zu Informationen regelt.2.5. Unter Beobachtung der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist festzuhalten, dass Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, der Systematik von Artikel 22 a, B-VG – der einen verfassungsrechtlichen Auftrag zur aktiven Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse (Absatz eins,) sowie ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu Informationen (Absatz 2 und 3) normiert vergleiche Grabenwarter/Frank, B-VG2 Artikel 22 a, Rz 1) – folgend, hinsichtlich schulstandortbezogener Daten einerseits die proaktive Veröffentlichung von Informationen, andererseits das antragsbedürftige Recht auf Zugang zu Informationen regelt.
Im hier zu beurteilenden Anlassfall hat das Bundesverwaltungsgericht über die bescheidmäßige Absprache der belangten Behörde über einen Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zu Informationen (passive Informationsfreiheit) zu erkennen. Die unter Punkt II.3. näher ausgeführte und seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angenommene Verfassungswidrigkeit kann durch die vorgeschlagene Aufhebung der Wortfolge „oder Informationsbegehren zu beantworten“ in § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025, in eventu – sollte der Verfassungsgerichtshof der Ansicht sein, der Hauptantrag sei zu eng gefasst – durch die vollständige Aufhebung von § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 beseitigt werden. Die leg. cit. normiert einen abgeschlossenen Regelungsinhalt. Es stehen mit ihr keine weiteren Bestimmungen in einem untrennbaren Regelungszusammenhang.Im hier zu beurteilenden Anlassfall hat das Bundesverwaltungsgericht über die bescheidmäßige Absprache der belangten Behörde über einen Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zu Informationen (passive Informationsfreiheit) zu erkennen. Die unter Punkt römisch zwei.3. näher ausgeführte und seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angenommene Verfassungswidrigkeit kann durch die vorgeschlagene Aufhebung der Wortfolge „oder Informationsbegehren zu beantworten“ in Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, in eventu – sollte der Verfassungsgerichtshof der Ansicht sein, der Hauptantrag sei zu eng gefasst – durch die vollständige Aufhebung von Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, beseitigt werden. Die leg. cit. normiert einen abgeschlossenen Regelungsinhalt. Es stehen mit ihr keine weiteren Bestimmungen in einem untrennbaren Regelungszusammenhang.
3. Bedenken
3.1. Allgemeines:
3.1.1. Die Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich der Verfassungskonformität des § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 ergeben sich insbesondere aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2025, G 26/2025. In diesem Erkenntnis stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 20/2021 (wegen Verstoßes gegen das Recht auf Meinungsäußerung und Informationsfreiheit) verfassungswidrig war. 3.1.1. Die Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich der Verfassungskonformität des Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, ergeben sich insbesondere aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2025, G 26 aus 2025,. In diesem Erkenntnis stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, (wegen Verstoßes gegen das Recht auf Meinungsäußerung und Informationsfreiheit) verfassungswidrig war.
§ 21 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 20/2021 lautete in Auszügen:Paragraph 21, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, lautete in Auszügen:
„§ 21. […]
(5) Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO verarbeiten, sind nicht berechtigt, Auskunftsbegehren gemäß Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, betreffend schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, zu beantworten."(5) Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO verarbeiten, sind nicht berechtigt, Auskunftsbegehren gemäß Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, betreffend schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, zu beantworten."
Zur maßgeblichen Rechtslage führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 7. Oktober 2025, G 26/2025, auszugsweise wie folgt aus:Zur maßgeblichen Rechtslage führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 7. Oktober 2025, G 26 aus 2025,, auszugsweise wie folgt aus:
„[…]
§ 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I 20/2021 sieht zusätzlich vor, dass Personen, die auf Grund des BilDokG 2020 idF BGBl. I 20/2021 personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO verarbeiten, nicht berechtigt sind, Auskunftsbegehren gemäß Auskunftspflichtgesetz betreffend schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, zu beantworten. Dabei können auch Personen, die Organfunktionen in Bildungsdirektionen bekleiden bzw. die die Organfunktion des Bundesministers für Bildung innehaben, Personen im Sinne des § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I 20/2021 sein.Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 20 aus 2021, sieht zusätzlich vor, dass Personen, die auf Grund des BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 20 aus 2021, personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO verarbeiten, nicht berechtigt sind, Auskunftsbegehren gemäß Auskunftspflichtgesetz betreffend schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, zu beantworten. Dabei können auch Personen, die Organfunktionen in Bildungsdirektionen bekleiden bzw. die die Organfunktion des Bundesministers für Bildung innehaben, Personen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 20 aus 2021, sein.
Von dem Verbot nach § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I 20/2021 sind daher unter anderen auch der Bundesminister für Bildung und die Bildungsdirektionen umfasst. Dies ergibt sich schon aus einer systematischen Betrachtung. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und 4 BilDokG 2020 idF BGBl. I 20/2021 können sowohl die zuständige Bildungsdirektorin oder der zuständige Bildungsdirektor als auch der Bundesminister für Bildung Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO sein und daher personenbezogene Daten nach § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I 20/2021 verarbeiten.Von dem Verbot nach Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 20 aus 2021, sind daher unter anderen auch der Bundesminister für Bildung und die Bildungsdirektionen umfasst. Dies ergibt sich schon aus einer systematischen Betrachtung. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 20 aus 2021, können sowohl die zuständige Bildungsdirektorin oder der zuständige Bildungsdirektor als auch der Bundesminister für Bildung Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO sein und daher personenbezogene Daten nach Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 20 aus 2021, verarbeiten.
Die Wendung ‚schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form‘ bezieht sich nicht bloß auf personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 DSGVO, sondern ist weiter zu verstehen. Dies ergibt sich aus einer systematischen Betrachtung des § 2 Z 11 BilDokG 2020 idF BGBl. I 20/2021, wonach neben personenbezogenen Daten auch ‚sonstige Daten‘ unter Daten im Sinne des BilDokG 2020 idF BGBl. I 20/2021 zu verstehen sind. In den Materialien wird zum Begriff ‚Daten‘ ausgeführt, dass davon sämtliche personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO sowie nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO fallende Informationen, die auf Grund des BilDokG 2020 idF BGBl. I 20/2021 verarbeitet werden, umfasst sein sollen. Darunter fallen daher auch Informationen nach § 14 BilDok 2020 idF BGBl. I 20/2021, die sich nie auf eine natürliche Person bezogen haben (Erläut. RV 479 BlgNR 27. GP, 4).Die Wendung ‚schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form‘ bezieht sich nicht bloß auf personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO, sondern ist weiter zu verstehen. Dies ergibt sich aus einer systematischen Betrachtung des Paragraph 2, Ziffer 11, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 20 aus 2021,, wonach neben personenbezogenen Daten auch ‚sonstige Daten‘ unter Daten im Sinne des BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 20 aus 2021, zu verstehen sind. In den Materialien wird zum Begriff ‚Daten‘ ausgeführt, dass davon sämtliche personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO sowie nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO fallende Informationen, die auf Grund des BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 20 aus 2021, verarbeitet werden, umfasst sein sollen. Darunter fallen daher auch Informationen nach Paragraph 14, BilDok 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 20 aus 2021,, die sich nie auf eine natürliche Person bezogen haben (Erläut. Regierungsvorlage 479 BlgNR 27. GP, 4).
2.3.3. In den Materialien wird die Regelung damit begründet, dass im Hinblick auf schulstandortbezogene Daten – das sind solche, die eine bestimmte Bildungseinrichtung betreffen – eine Ausnahmeregelung von der Auskunftspflicht geschaffen wurde, um dem öffentlichen Interesse der Gewährleistung eines unbeeinträchtigten und ordnungsgemäßen Schulablaufes am Standort bestmöglich Rechnung zu tragen. Zudem sollen nachteilige Folgen für einzelne Schulstandorte verhindert sowie betreffend kleinere Schulstandorte ein ausreichender Datenschutz sichergestellt werden (Erläut. RV 479 BlgNR 27. GP, 21).“2.3.3. In den Materialien wird die Regelung damit begründet, dass im Hinblick auf schulstandortbezogene Daten – das sind solche, die eine bestimmte Bildungseinrichtung betreffen – eine Ausnahmeregelung von der Auskunftspflicht geschaffen wurde, um dem öffentlichen Interesse der Gewährleistung eines unbeeinträchtigten und ordnungsgemäßen Schulablaufes am Standort bestmöglich Rechnung zu tragen. Zudem sollen nachteilige Folgen für einzelne Schulstandorte verhindert sowie betreffend kleinere Schulstandorte ein ausreichender Datenschutz sichergestellt werden (Erläut. Regierungsvorlage 479 BlgNR 27. GP, 21).“
3.1.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass (zumindest) durch die Wortfolge „oder Informationsbegehren zu beantworten“ in § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 nach wie vor ein – lediglich im Zuge des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, terminologisch angepasstes – generelles Verbot normiert ist, Anträge auf Zugang zu Informationen betreffend schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, zu beantworten. 3.1.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass (zumindest) durch die Wortfolge „oder Informationsbegehren zu beantworten“ in Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, nach wie vor ein – lediglich im Zuge des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, terminologisch angepasstes – generelles Verbot normiert ist, Anträge auf Zugang zu Informationen betreffend schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, zu beantworten.
Dieses generelle Verbot richtet sich an Personen, die auf Grundlage des BilDokG 2020 personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO verarbeiten. Dieses generelle Verbot richtet sich an Personen, die auf Grundlage des BilDokG 2020 personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO verarbeiten.
Dabei können auch Personen, die die Organfunktion des Bundesministers für Bildung innehaben, Personen im Sinne des § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 sein (vgl. VfGH 7.10.2025, G 26/2025 Rz 39). Vom Verbot nach § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 ist daher unter anderen auch die belangte Behörde umfasst. Dabei können auch Personen, die die Organfunktion des Bundesministers für Bildung innehaben, Personen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, sein vergleiche VfGH 7.10.2025, G 26 aus 2025, Rz 39). Vom Verbot nach Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, ist daher unter anderen auch die belangte Behörde umfasst.
3.1.3. Eine verfassungskonforme Interpretation des § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht möglich. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt die Grenze einer verfassungskonformen Auslegung dort, wo sie dem Wortlaut des Gesetzes oder der offenkundigen Absicht des Gesetzgebers eindeutig widerspricht (vgl. VfSlg. 19.341/2011 mHa VfSlg. 11.036/1986; 12.157/1989). 3.1.3. Eine verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht möglich. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt die Grenze einer verfassungskonformen Auslegung dort, wo sie dem Wortlaut des Gesetzes oder der offenkundigen Absicht des Gesetzgebers eindeutig widerspricht vergleiche VfSlg. 19.341 aus 2011, mHa VfSlg. 11.036 aus 1986,; 12.157 aus 1989,).
3.1.4. Eine verfassungskonforme Interpretation des § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 erscheint bereits aufgrund des eindeutigen Wortlauts nicht möglich (arg: „Personen, […], sind unbeschadet des § 3 Abs. 8 nicht berechtigt, […] Informationsbegehren zu beantworten.“). Aus dem Wortlaut erhellt, dass § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 ein absolutes Verbot der Beantwortung von Informationsbegehren normiert und eine Interessenabwägung zwischen Geheimhaltungsinteressen auf der einen und dem Informationsinteresse eines Antragstellers auf der anderen Seite nicht zulässt.3.1.4. Eine verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, erscheint bereits aufgrund des eindeutigen Wortlauts nicht möglich (arg: „Personen, […], sind unbeschadet des Paragraph 3, Absatz 8, nicht berechtigt, […] Informationsbegehren zu beantworten.“). Aus dem Wortlaut erhellt, dass Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, ein absolutes Verbot der Beantwortung von Informationsbegehren normiert und eine Interessenabwägung zwischen Geheimhaltungsinteressen auf der einen und dem Informationsinteresse eines Antragstellers auf der anderen Seite nicht zulässt.
3.1.5. Auch widerspräche eine verfassungskonforme Auslegung des § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 der offenkundigen Absicht des Gesetzgebers: 3.1.5. Auch widerspräche eine verfassungskonforme Auslegung des Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, der offenkundigen Absicht des Gesetzgebers:
In den zur (verfassungswidrigen) Bestimmung des § 21 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 20/2021 ergangenen Materialien wurde ausgeführt, dass im Hinblick auf schulstandortbezogene Daten – das sind solche, die eine bestimmte Bildungseinrichtung betreffen – eine Ausnahmeregelung von der Auskunftspflicht geschaffen wurde, um dem öffentlichen Interesse der Gewährleistung eines unbeeinträchtigten und ordnungsgemäßen Schulablaufes am Standort bestmöglich Rechnung zu tragen. Zudem sollen nachteilige Folgen für einzelne Schulstandorte verhindert sowie betreffend kleinere Schulstandorte ein ausreichender Datenschutz sichergestellt werden (vgl. Erläut. RV 479 BlgNR 27. GP, 21).In den zur (verfassungswidrigen) Bestimmung des Paragraph 21, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, ergangenen Materialien wurde ausgeführt, dass im Hinblick auf schulstandortbezogene Daten – das sind solche, die eine bestimmte Bildungseinrichtung betreffen – eine Ausnahmeregelung von der Auskunftspflicht geschaffen wurde, um dem öffentlichen Interesse der Gewährleistung eines unbeeinträchtigten und ordnungsgemäßen Schulablaufes am Standort bestmöglich Rechnung zu tragen. Zudem sollen nachteilige Folgen für einzelne Schulstandorte verhindert sowie betreffend kleinere Schulstandorte ein ausreichender Datenschutz sichergestellt werden vergleiche Erläut. Regierungsvorlage 479 BlgNR 27. GP, 21).
§ 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 20/2021 wurde mit dem am 1. September 2025 in Kraft getretenen Art. 59 Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025 – sohin vor dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2025, G 26/2025 – novelliert. Den entsprechenden Materialien ist zu entnehmen, dass § 21 Abs. 4 und 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 „auf Grund der geänderten Rechtslage terminologisch angepasst werden. […] Auf Grund des hohen Spezialisierungsgrades des österreichischen Schulwesens und der hohen Anzahl an Schulstandorten mit relativ geringen Schülerzahlen kann mit geringem Aufwand ein Rückschluss auf eine bestimmte Person hergestellt werden, etwa bei den Ergebnissen von nationalen Kompetenzerhebungen an einer ein- oder zweiklassigen Volksschule. Durch den vorliegenden Entwurf soll ein solcher Rückschluss ausgeschlossen werden.“ (Erläut. RV 129 BlgNR 28. GP, 31).Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, wurde mit dem am 1. September 2025 in Kraft getretenen Artikel 59, Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, – sohin vor dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2025, G 26 aus 2025, – novelliert. Den entsprechenden Materialien ist zu entnehmen, dass Paragraph 21, Absatz 4 und 5 BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, „auf Grund der geänderten Rechtslage terminologisch angepasst werden. […] Auf Grund des hohen Spezialisierungsgrades des österreichischen Schulwesens und der hohen Anzahl an Schulstandorten mit relativ geringen Schülerzahlen kann mit geringem Aufwand ein Rückschluss auf eine bestimmte Person hergestellt werden, etwa bei den Ergebnissen von nationalen Kompetenzerhebungen an einer ein- oder zweiklassigen Volksschule. Durch den vorliegenden Entwurf soll ein solcher Rückschluss ausgeschlossen werden.“ (Erläut. Regierungsvorlage 129 BlgNR 28. GP, 31).
Bereits vor diesem Hintergrund ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass hinsichtlich der Novellierung des § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 im Zuge des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, offenkundiger Wille des Gesetzgebers war, diese Bestimmung lediglich terminologisch anzupassen und nicht vom generellen Verbot, Auskunfts- bzw. Informationsbegehren betreffend schulstandortbezogene Daten zu beantworten, abzugehen. Dies wird auch durch die soeben dargestellten Materialien gestützt, wonach durch den Entwurf ein Rückschluss [auf eine bestimmte Person] ausgeschlossen werden solle – ohne auf eine Interessenabwägung abzustellen. Bereits vor diesem Hintergrund ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass hinsichtlich der Novellierung des Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 im Zuge des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, offenkundiger Wille des Gesetzgebers war, diese Bestimmung lediglich terminologisch anzupassen und nicht vom generellen Verbot, Auskunfts- bzw. Informationsbegehren betreffend schulstandortbezogene Daten zu beantworten, abzugehen. Dies wird auch durch die soeben dargestellten Materialien gestützt, wonach durch den Entwurf ein Rückschluss [auf eine bestimmte Person] ausgeschlossen werden solle – ohne auf eine Interessenabwägung abzustellen.
3.1.6. Daran ändert aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch der in der Neufassung des BilDokG 2020 eingefügte Verweis auf § 3 Abs. 8 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 nichts: 3.1.6. Daran ändert aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch der in der Neufassung des BilDokG 2020 eingefügte Verweis auf Paragraph 3, Absatz 8, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, nichts:
In einem gleichfalls § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 betreffenden und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Parallelverfahren (Zl W292 2343164-1) nahm der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter der belangten Behörde hierzu zusammengefasst wie folgt Stellung: Der neugefasste § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 stelle kein generelles Verbot mehr dar. Dies ergebe sich insbesondere aus der Einbeziehung des § 3 Abs. 8 letzter Satz BilDokG 2020, der eine verfassungskonforme Interpretation des § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 möglich mache. § 3 Abs. 8 BilDokG 2020 lege in seinem letzten Satz nämlich fest, dass für Auskunftserteilungen die Bildungsdirektionen zuständig wären. Daraus folge, dass das Verbot gemäß § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 verfassungskonform derart auszulegen sei, dass es alle Personen erfasse, die personenbezogene Daten auf Grundlage des BilDokG 2020 verarbeiteten, mit Ausnahme der nach § 3 Abs. 8 BilDokG 2020 zuständigen Schulbehörden. In einem gleichfalls Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, betreffenden und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Parallelverfahren (Zl W292 2343164-1) nahm der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter der belangten Behörde hierzu zusammengefasst wie folgt Stellung: Der neugefasste Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, stelle kein generelles Verbot mehr dar. Dies ergebe sich insbesondere aus der Einbeziehung des Paragraph 3, Absatz 8, letzter Satz BilDokG 2020, der eine verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, möglich mache. Paragraph 3, Absatz 8, BilDokG 2020 lege in seinem letzten Satz nämlich fest, dass für Auskunftserteilungen die Bildungsdirektionen zuständig wären. Daraus folge, dass das Verbot gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, verfassungskonform derart auszulegen sei, dass es alle Personen erfasse, die personenbezogene Daten auf Grundlage des BilDokG 2020 verarbeiteten, mit Ausnahme der nach Paragraph 3, Absatz 8, BilDokG 2020 zuständigen Schulbehörden.
Bereits an dieser Stelle ist von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde den im Anlassverfahren ergangenen Bescheid ohne Heranziehung des § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 begründete. Hieraus kann seitens des antragstellenden Gerichtes nur geschlossen werden, dass die belangte Behörde selbst erhebliche Zweifel an der Verfassungskonformität des § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 hegt und nicht von der Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung ausgeht. Bereits an dieser Stelle ist von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde den im Anlassverfahren ergangenen Bescheid ohne Heranziehung des Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, begründete. Hieraus kann seitens des antragstellenden Gerichtes nur geschlossen werden, dass die belangte Behörde selbst erhebliche Zweifel an der Verfassungskonformität des Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, hegt und nicht von der Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung ausgeht.
3.1.7. § 3 Abs. 8 BilDokG 2020 hat zudem im Wesentlichen Vorgaben betreffend die proaktive Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse zum Inhalt. Der letzte Satz der leg. cit. sieht jedoch vor, dass für Informationsbegehren betreffend Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 BilDokG 2020 – abweichend von § 3 Abs. 2 IFG – ausschließlich die nach den Schulgesetzen zuständige Schulbehörde (Bildungsdirektion oder Bundesministerin bzw. Bundesminister für Bildung) zuständig sei.3.1.7. Paragraph 3, Absatz 8, BilDokG 2020 hat zudem im Wesentlichen Vorgaben betreffend die proaktive Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse zum Inhalt. Der letzte Satz der leg. cit. sieht jedoch vor, dass für Informationsbegehren betreffend Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, BilDokG 2020 – abweichend von Paragraph 3, Absatz 2, IFG – ausschließlich die nach den Schulgesetzen zuständige Schulbehörde (Bildungsdirektion oder Bundesministerin bzw. Bundesminister für Bildung) zuständig sei.
In § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 wird jedoch ausdrücklich normiert, dass Personen – zu denen die belangte Behörde und die Bildungsdirektionen zu zählen sind (vgl. VfGH 7.10.2025, G 26/2025 Rz 39) – unbeschadet des § 3 Abs. 8 nicht berechtigt sind, Informationsbegehren zu beantworten. Der Gesetzgeber hatte sohin die offenkundige Absicht, gerade ungeachtet (arg: „unbeschadet“) der in § 3 Abs. 8 BilDokG 2020 getroffenen Regelungen eine Beantwortung von Informationsbegehren durch die belangte Behörde zu verbieten. Damit übereinstimmend wird in den bereits angeführten Materialien festgehalten, dass § 21 Abs. 4 und 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 lediglich terminologisch angepasst werden solle (vgl. Erläut. RV 129 BlgNR 28. GP, 31). Eine inhaltliche Abänderung des zuvor in Geltung stehenden § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 20/2021 entsprach somit nicht dem gesetzgeberischen Willen.In Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, wird jedoch ausdrücklich normiert, dass Personen – zu denen die belangte Behörde und die Bildungsdirektionen zu zählen sind vergleiche VfGH 7.10.2025, G 26 aus 2025, Rz 39) – unbeschadet des Paragraph 3, Absatz 8, nicht berechtigt sind, Informationsbegehren zu beantworten. Der Gesetzgeber hatte sohin die offenkundige Absicht, gerade ungeachtet (arg: „unbeschadet“) der in Paragraph 3, Absatz 8, BilDokG 2020 getroffenen Regelungen eine Beantwortung von Informationsbegehren durch die belangte Behörde zu verbieten. Damit übereinstimmend wird in den bereits angeführten Materialien festgehalten, dass Paragraph 21, Absatz 4 und 5 BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, lediglich terminologisch angepasst werden solle vergleiche Erläut. Regierungsvorlage 129 BlgNR 28. GP, 31). Eine inhaltliche Abänderung des zuvor in Geltung stehenden Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, entsprach somit nicht dem gesetzgeberischen Willen.
3.1.8. Darüber hinaus gilt in Betracht zu ziehen, dass § 3 Abs. 8 letzter Satz BilDokG 2020 expressis verbis auf Informationsbegehren betreffend Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 BilDokG 2020 abstellt, wobei hiervon die in den lit. a) bis f) der leg. cit. aufgezählten Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens umfasst sind. Nicht erfasst vom Verweis des § 3 Abs. 8 letzter Satz BilDokG 2020 sind sohin die Bildungseinrichtungen des § 2 Z 2 und 3 BilDokG 2020 (Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen und Fachschulen sowie Bildungseinrichtungen des Gesundheitswesens). Diese Gliederung des schulischen Bereiches ergibt sich den Materialien nach aus der unterschiedlichen Datenerhebung, -verarbeitung und -übermittlung der einzelnen Ziffern (vgl. Erläut. RV 479 BlgNR 27. GP, 3).3.1.8. Darüber hinaus gilt in Betracht zu ziehen, dass Paragraph 3, Absatz 8, letzter Satz BilDokG 2020 expressis verbis auf Informationsbegehren betreffend Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, BilDokG 2020 abstellt, wobei hiervon die in den Litera a,) bis f) der leg. cit. aufgezählten Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens umfasst sind. Nicht erfasst vom Verweis des Paragraph 3, Absatz 8, letzter Satz BilDokG 2020 sind sohin die Bildungseinrichtungen des Paragraph 2, Ziffer 2 und 3 BilDokG 2020 (Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen und Fachschulen sowie Bildungseinrichtungen des Gesundheitswesens). Diese Gliederung des schulischen Bereiches ergibt sich den Materialien nach aus der unterschiedlichen Datenerhebung, -verarbeitung und -übermittlung der einzelnen Ziffern vergleiche Erläut. Regierungsvorlage 479 BlgNR 27. GP, 3).
Im Gegensatz zu § 3 Abs. 8 BilDokG 2020 stellt § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 nicht auf Informationsbegehren betreffend Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 BilDokG 2020 ab, sondern auf Informationsbegehren betreffend schulstandortbezogene Daten. Der Begriff „schulstandortbezogen“ soll klarstellen, dass es um Daten geht, die nur einer einzigen Schule zugeordnet sind (Erläut. RV 129 BlgNR 28. GP, 31). Da § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 sohin auf Daten betreffend eine einzige Schule abstellt, liegt dessen Anwendungsbereich weiter als die von § 3 Abs. 8 letzter Satz BilDokG 2020 erfassten Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 BilDokG 2020. Im Gegensatz zu Paragraph 3, Absatz 8, BilDokG 2020 stellt Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, nicht auf Informationsbegehren betreffend Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, BilDokG 2020 ab, sondern auf Informationsbegehren betreffend schulstandortbezogene Daten. Der Begriff „schulstandortbezogen“ soll klarstellen, dass es um Daten geht, die nur einer einzigen Schule zugeordnet sind (Erläut. Regierungsvorlage 129 BlgNR 28. GP, 31). Da Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, sohin auf Daten betreffend eine einzige Schule abstellt, liegt dessen Anwendungsbereich weiter als die von Paragraph 3, Absatz 8, letzter Satz BilDokG 2020 erfassten Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, BilDokG 2020.
So wäre beispielsweise ein Informationsbegehren betreffend schulstandortbezogene Daten einer Schule gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 (§ 2 Z 3 lit. a BilDokG 2020) von § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 erfasst, ohne dass der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 8 letzter Satz BilDokG 2020 – da lediglich auf Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 BilDokG 2020 abgestellt wird – eröffnet wäre. Eine verfassungskonforme Interpretation des § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 anhand § 3 Abs. 8 letzter Satz BilDokG 2020 scheitert daher auch aufgrund der vom Gesetzgeber beabsichtigten unterschiedlich weiten Anwendungsbereiche. So wäre beispielsweise ein Informationsbegehren betreffend schulstandortbezogene Daten einer Schule gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, (Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a, BilDokG 2020) von Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, erfasst, ohne dass der Anwendungsbereich des Paragraph 3, Absatz 8, letzter Satz BilDokG 2020 – da lediglich auf Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, BilDokG 2020 abgestellt wird – eröffnet wäre. Eine verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, anhand Paragraph 3, Absatz 8, letzter Satz BilDokG 2020 scheitert daher auch aufgrund der vom Gesetzgeber beabsichtigten unterschiedlich weiten Anwendungsbereiche.
3.1.9. Auch lässt eine nähere Betrachtung der Materialien zu § 3 Abs. 8 BilDokG 2020 eine verfassungskonforme Interpretation des § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 nicht zu. So wird in den dazu ergangenen Erläuterungen wie folgt ausgeführt: „Informationsbegehren sollen ausschließlich an die zuständigen Schulbehörden (Bildungsdirektion, Bundesministerin oder Bundesminister für Bildung) zu richten sein. Schulleitungen sollen abweichend von § 3 Abs. 2 IFG nicht zu befassen sein. Schulleitungen verfügen auf Grund ihrer pädagogischen Ausbildung nicht über die erforderlichen rechtlichen, insbesondere datenschutz- und verfassungsrechtlichen Kenntnisse, um allenfalls erforderliche komplexe Rechtsgüterabwägungen zwischen dem Recht auf Information und dem Recht auf Datenschutz vorzunehmen. Schulen kommt weiters keine Behördenqualität zu und Schulleitungen können im Fall der Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen daher keine Bescheide ausstellen. Die Bündelung der Erfüllung von Informationsbegehren ist somit notwendig um die rechtlichen und zeitlichen Anforderungen für die Beantwortung erfüllen zu können.“ (Erläut. RV 129 BlgNR 28. GP, 31).3.1.9. Auch lässt eine nähere Betrachtung der Materialien zu Paragraph 3, Absatz 8, BilDokG 2020 eine verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, nicht zu. So wird in den dazu ergangenen Erläuterungen wie folgt ausgeführt: „Informationsbegehren sollen ausschließlich an die zuständigen Schulbehörden (Bildungsdirektion, Bundesministerin oder Bundesminister für Bildung) zu richten sein. Schulleitungen sollen abweichend von Paragraph 3, Absatz 2, IFG nicht zu befassen sein. Schulleitungen verfügen auf Grund ihrer pädagogischen Ausbildung nicht über die erforderlichen rechtlichen, insbesondere datenschutz- und verfassungsrechtlichen Kenntnisse, um allenfalls erforderliche komplexe Rechtsgüterabwägungen zwischen dem Recht auf Information und dem Recht auf Datenschutz vorzunehmen. Schulen kommt weiters keine Behördenqualität zu und Schulleitungen können im Fall der Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen daher keine Bescheide ausstellen. Die Bündelung der Erfüllung von Informationsbegehren ist somit notwendig um die rechtlichen und zeitlichen Anforderungen für die Beantwortung erfüllen zu können.“ (Erläut. Regierungsvorlage 129 BlgNR 28. GP, 31).
Offenkundige Absicht des Gesetzgebers bei der Einführung des § 3 Abs. 8 letzter Satz BilDokG 2020 im Zuge des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, war sohin, Schulleitungen von der Beantwortung an sie gerichteter Informationsbegehren zu befreien. Dass durch die Normierung einer solchen Ausnahme für Schulleitungen durch den Gesetzgeber zwangsläufig auch beabsichtigt gewesen wäre, die Beantwortung von Informationsbegehren durch die belangte Behörde, aber auch durch die Bildungsdirektionen, zu ermöglichen, kann aus § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 gerade nicht geschlossen werden.Offenkundige Absicht des Gesetzgebers bei der Einführung des Paragraph 3, Absatz 8, letzter Satz BilDokG 2020 im Zuge des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, war sohin, Schulleitungen von der Beantwortung an sie gerichteter Informationsbegehren zu befreien. Dass durch die Normierung einer solchen Ausnahme für Schulleitungen durch den Gesetzgeber zwangsläufig auch beabsichtigt gewesen wäre, die Beantwortung von Informationsbegehren durch die belangte Behörde, aber auch durch die Bildungsdirektionen, zu ermöglichen, kann aus Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, gerade nicht geschlossen werden.
3.1.10. Eine verfassungskonforme Interpretation des § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 erscheint aufgrund des eindeutigen Wortlauts und im Hinblick auf den offenkundigen gesetzgeberischen Willen nicht möglich. Aus Gründen des Legalitätsprinzips (Art. 18 B-VG) kann nicht angenommen werden, dass eine verfassungskonforme Interpretation derart weit reichen könnte, um ein Ergebnis hervorzubringen, das dem eindeutigen Wortlaut der zu interpretierenden Norm widerspricht (vgl. VwGH 18.6.2020, Ro 2020/01/0006 Rz 15 mwN, siehe weiters VfSlg. 11.036/1986, 12.157/1989, 19.341/2011).3.1.10. Eine verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, erscheint aufgrund des eindeutigen Wortlauts und im Hinblick auf den offenkundigen gesetzgeberischen Willen nicht möglich. Aus Gründen des Legalitätsprinzips (Artikel 18, B-VG) kann nicht angenommen werden, dass eine verfassungskonforme Interpretation derart weit reichen könnte, um ein Ergebnis hervorzubringen, das dem eindeutigen Wortlaut der zu interpretierenden Norm widerspricht vergleiche VwGH 18.6.2020, Ro 2020/01/0006 Rz 15 mwN, siehe weiters VfSlg. 11.036 aus 1986,, 12.157 aus 1989,, 19.341 aus 2011,).
3.2. Bedenken im Hinblick auf Art. 10 EMRK:3.2. Bedenken im Hinblick auf Artikel 10, EMRK:
3.2.1. Nach Art. 10 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser Bestimmung, die das Recht der Freiheit der Meinung und der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden einschließt, werden sowohl reine Meinungskundgaben als auch Tatsachenäußerungen, aber auch Werbemaßnahmen erfasst (VfSlg. 14.218/1995, 17.568/2005, 20.014/2015 und 20.340/2019).3.2.1. Nach Artikel 10, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser Bestimmung, die das Recht der Freiheit der Meinung und der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden einschließt, werden sowohl reine Meinungskundgaben als auch Tatsachenäußerungen, aber auch Werbemaßnahmen erfasst (VfSlg. 14.218 aus 1995,, 17.568 aus 2005,, 20.014 aus 2015, und 20.340 aus 2019,).
3.2.2. Wie unter Punkt II.3.1. ausgeführt, ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 ein generelles Verbot festlegt, Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, betreffend schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, zu beantworten, wobei von diesem Verbot auch der Bundesminister für Bildung sowie die Bildungsdirektionen erfasst sind. Eine Interessenabwägung zwischen Geheimhaltungsinteressen auf der einen und dem Informationsinteresse eines Antragstellers auf der anderen Seite lässt diese Bestimmung nicht zu.3.2.2. Wie unter Punkt römisch zwei.3.1. ausgeführt, ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, ein generelles Verbot festlegt, Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, betreffend schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, zu beantworten, wobei von diesem Verbot auch der Bundesminister für Bildung sowie die Bildungsdirektionen erfasst sind. Eine Interessenabwägung zwischen Geheimhaltungsinteressen auf der einen und dem Informationsinteresse eines Antragstellers auf der anderen Seite lässt diese Bestimmung nicht zu.
3.2.3. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2025, G 26/2025, verstößt ein solches Verbot gegen das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit gemäß Art. 10 Abs. 1 EMRK.3.2.3. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2025, G 26 aus 2025,, verstößt ein solches Verbot gegen das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit gemäß Artikel 10, Absatz eins, EMRK.
Eine bloße Verweisung auf Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes ist nur dann als gesetzmäßige Darlegung der Bedenken anzusehen, wenn die seinerzeit aufgehobene und die nunmehr bekämpfte Rechtsvorschrift in den maßgeblichen Bestimmungen und auch in Ansehung des von ihnen erfassten Lebenssachverhaltes offenkundig gleich sind und wenn daher die Gründe, die seinerzeit zur Aufhebung der Rechtsvorschrift geführt haben, ohne weiteres zur Gänze als Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der nunmehr bekämpften Rechtsvorschrift übertragen werden können (vgl. VfSlg. 8308/1978). Das Bundesverwaltungsgericht sieht diese Voraussetzungen im Hinblick auf die Bedenken betreffend Art. 10 EMRK gegenständlich als erfüllt an, sodass nachstehend – auch um Wiederholungen zu vermeiden – auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2025, G 26/2025, auszugsweise verwiesen wird:Eine bloße Verweisung auf Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes ist nur dann als gesetzmäßige Darlegung der Bedenken anzusehen, wenn die seinerzeit aufgehobene und die nunmehr bekämpfte Rechtsvorschrift in den maßgeblichen Bestimmungen und auch in Ansehung des von ihnen erfassten Lebenssachverhaltes offenkundig gleich sind und wenn daher die Gründe, die seinerzeit zur Aufhebung der Rechtsvorschrift geführt haben, ohne weiteres zur Gänze als Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der nunmehr bekämpften Rechtsvorschrift übertragen werden können vergleiche VfSlg. 8308 aus 1978,). Das Bundesverwaltungsgericht sieht diese Voraussetzungen im Hinblick auf die Bedenken betreffend Artikel 10, EMRK gegenständlich als erfüllt an, sodass nachstehend – auch um Wiederholungen zu vermeiden – auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2025, G 26 aus 2025,, auszugsweise verwiesen wird:
„[…]
2.4. § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I 20/2021 verstößt gegen das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit gemäß Art. 10 Abs. 1 EMRK:2.4. Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 20 aus 2021, verstößt gegen das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit gemäß Artikel 10, Absatz eins, EMRK:
2.4.1. Nach Art. 10 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser Bestimmung, die das Recht der Freiheit der Meinung und der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden einschließt, werden sowohl reine Meinungskundgaben als auch Tatsachenäußerungen, aber auch Werbemaßnahmen erfasst.2.4.1. Nach Artikel 10, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser Bestimmung, die das Recht der Freiheit der Meinung und der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden einschließt, werden sowohl reine Meinungskundgaben als auch Tatsachenäußerungen, aber auch Werbemaßnahmen erfasst.
In seiner Entscheidung vom 8. November 2016 (GK), 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine bisherige Rechtsprechung dahingehend zusammengefasst, dass Art. 10 Abs. 1 EMRK unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Recht auf Zugang zu Informationen gewährleistet (vgl. zuletzt auch EGMR 8.10.2019, 15.428/16, Szurovecz; 21.6.2024, 10.103/20, Siec Obywatelska Watchdog Polska). Dies ist dann der Fall, wenn die Offenlegung der Informationen von einem Gericht rechtskräftig angeordnet wurde. Ein solches Recht besteht ferner dann, wenn der Zugang zu Informationen für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, insbesondere der Freiheit des Erhalts und der Weitergabe von Informationen, maßgeblich ist. Für den Bestand und die Reichweite dieses Rechts ist insbesondere von Bedeutung, ob das Sammeln der Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten ist, ob die Offenlegung der begehrten Informationen im öffentlichen Interesse notwendig sein kann – insbesondere weil sie für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind, sorgt –, ob der Grundrechtsträger als Journalist oder Nichtregierungsorganisation oder in einer anderen Funktion als ‚public watchdog‘ oder ‚social watchdog‘ im öffentlichen Interesse tätig wird und schließlich ob die begehrte Information bereit und verfügbar ist und daher kein weiteres Sammeln von Daten notwendig ist (vgl. EGMR 8.11.2016, (GK), 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság, Z 149 ff.; siehe auch VfSlg. 20.446/2021).In seiner Entscheidung vom 8. November 2016 (GK), 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine bisherige Rechtsprechung dahingehend zusammengefasst, dass Artikel 10, Absatz eins, EMRK unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Recht auf Zugang zu Informationen gewährleistet vergleiche zuletzt auch EGMR 8.10.2019, 15.428/16, Szurovecz; 21.6.2024, 10.103/20, Siec Obywatelska Watchdog Polska). Dies ist dann der Fall, wenn die Offenlegung der Informationen von einem Gericht rechtskräftig angeordnet wurde. Ein solches Recht besteht ferner dann, wenn der Zugang zu Informationen für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, insbesondere der Freiheit des Erhalts und der Weitergabe von Informationen, maßgeblich ist. Für den Bestand und die Reichweite dieses Rechts ist insbesondere von Bedeutung, ob das Sammeln der Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten ist, ob die Offenlegung der begehrten Informationen im öffentlichen Interesse notwendig sein kann – insbesondere weil sie für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind, sorgt –, ob der Grundrechtsträger als Journalist oder Nichtregierungsorganisation oder in einer anderen Funktion als ‚public watchdog‘ oder ‚social watchdog‘ im öffentlichen Interesse tätig wird und schließlich ob die begehrte Information bereit und verfügbar ist und daher kein weiteres Sammeln von Daten notwendig ist vergleiche EGMR 8.11.2016, (GK), 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság, Ziffer 149, ff.; siehe auch VfSlg. 20.446 aus 2021,).
Art. 10 Abs. 2 EMRK sieht allerdings im Hinblick darauf, dass die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes und der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten oder zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind.Artikel 10, Absatz 2, EMRK sieht allerdings im Hinblick darauf, dass die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes und der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten oder zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind.
Ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung muss sohin, wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgesprochen hat (s. zB EGMR 26.4.1979, 6538/74, Sunday Times; 25.3.1985, 8734/79, Barthold), gesetzlich vorgesehen sein, einen oder mehrere der in Art. 10 Abs. 2 EMRK genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und zur Erreichung dieses Zweckes oder dieser Zwecke ‚in einer demokratischen Gesellschaft notwendig‘ sein (vgl. VfSlg. 12.886/1991, 14.218/1995, 14.899/1997, 16.267/2001, 19.854/2014, 20.014/2015, 20.340/2019).Ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung muss sohin, wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgesprochen hat (s. zB EGMR 26.4.1979, 6538/74, Sunday Times; 25.3.1985, 8734/79, Barthold), gesetzlich vorgesehen sein, einen oder mehrere der in Artikel 10, Absatz 2, EMRK genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und zur Erreichung dieses Zweckes oder dieser Zwecke ‚in einer demokratischen Gesellschaft notwendig‘ sein vergleiche VfSlg. 12.886 aus 1991,, 14.218 aus 1995,, 14.899 aus 1997,, 16.267 aus 2001,, 19.854 aus 2014,, 20.014 aus 2015,, 20.340 aus 2019,).
2.4.2. § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I 20/2021 greift in Art. 10 Abs. 1 EMRK ein, weil die Anordnung, dass eine Auskunft auf Grund eines Verbotes wie in § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I 20/2021 nicht zu erteilen ist, auch auf Fälle zur Anwendung kommt, in denen nach Art. 10 Abs. 1 EMRK ein Recht auf Zugang zu Informationen besteht (siehe 2.4.1.).2.4.2. Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 20 aus 2021, greift in Artikel 10, Absatz eins, EMRK ein, weil die Anordnung, dass eine Auskunft auf Grund eines Verbotes wie in Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 20 aus 2021, nicht zu erteilen ist, auch auf Fälle zur Anwendung kommt, in denen nach Artikel 10, Absatz eins, EMRK ein Recht auf Zugang zu Informationen besteht (siehe 2.4.1.).
2.4.3. § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I 20/2021 verfolgt insbesondere das Ziel, dem öffentlichen Interesse der Gewährleistung eines unbeeinträchtigten und ordnungsgemäßen Schulablaufes am Standort der Schule bestmöglich Rechnung zu tragen. Zudem sollen nachteilige Folgen für einzelne Schulstandorte verhindert sowie betreffend kleinere Schulstandorte ein ausreichender Datenschutz sichergestellt werden (vgl. Erläut. RV 479 BlgNR 27. GP, 21).2.4.3. Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 20 aus 2021, verfolgt insbesondere das Ziel, dem öffentlichen Interesse der Gewährleistung eines unbeeinträchtigten und ordnungsgemäßen Schulablaufes am Standort der Schule bestmöglich Rechnung zu tragen. Zudem sollen nachteilige Folgen für einzelne Schulstandorte verhindert sowie betreffend kleinere Schulstandorte ein ausreichender Datenschutz sichergestellt werden vergleiche Erläut. Regierungsvorlage 479 BlgNR 27. GP, 21).
2.4.4. Sowohl aus der Formulierung des § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I 20/2021 als auch aus den Materialien ergibt sich aber, dass diese Bestimmung im Hinblick auf Auskunftsbegehren, die schulstandortbezogene Daten – auch in aggregierter Form – betreffen und sich an Personen richten, die personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO verarbeiten, ein absolutes Verbot vorsieht. Davon können – wie das Bundesverwaltungsgericht ausführt – auch Daten erfasst sein, die keinen Rückschluss auf natürliche Personen zulassen (vgl. § 14 Abs. 1 BilDokG 2020 idF BGBl. I 20/2021) oder die überhaupt keinen Bezug zu Personen auf-weisen. Das in § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I 20/2021 enthaltene Verbot kann sohin auch Auskunftsbegehren umfassen, bei denen die von der Bundesregierung in ihrer Stellungnahme angeführten Rechtfertigungsgründe nicht durch-schlagen.2.4.4. Sowohl aus der Formulierung des Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 20 aus 2021, als auch aus den Materialien ergibt sich aber, dass diese Bestimmung im Hinblick auf Auskunftsbegehren, die schulstandortbezogene Daten – auch in aggregierter Form – betreffen und sich an Personen richten, die personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO verarbeiten, ein absolutes Verbot vorsieht. Davon können – wie das Bundesverwaltungsgericht ausführt – auch Daten erfasst sein, die keinen Rückschluss auf natürliche Personen zulassen vergleiche Paragraph 14, Absatz eins, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 20 aus 2021,) oder die überhaupt keinen Bezug zu Personen auf-weisen. Das in Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 20 aus 2021, enthaltene Verbot kann sohin auch Auskunftsbegehren umfassen, bei denen die von der Bundesregierung in ihrer Stellungnahme angeführten Rechtfertigungsgründe nicht durch-schlagen.
2.4.5. Durch dieses absolute Verbot der Beantwortung von Auskunftsbegehren – das auch den Bundesminister für Bildung und die Bildungsdirektionen umfasst – widerspricht der Gesetzgeber dem Erfordernis nach Art. 10 Abs. 2 EMRK, dass eine Abwägung der jeweiligen Interessen vorzunehmen ist. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Medien in einer demokratischen Gesellschaft als ‚public watchdog‘ eine zentrale Rolle im öffentlichen Interesse wahrnehmen (siehe 2.4.1.; vgl. zB EGMR 8.11.2016 (GK), 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság; VfSlg. 20.446/2021), gebietet daher das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, dass der Gesetzgeber das Recht auf Zugang zu Informationen im Rahmen der Ausübung journalistischer Tätigkeit berücksichtigt. Ein derart weitgehendes Auskunftsverbot, wie es § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I 20/2021 festlegt, wäre nämlich geeignet, journalistische Tätigkeit in unverhältnismäßiger Weise zu behindern oder sogar auszuschließen. Der Gesetzgeber ist gehalten, einen angemessenen, differenzierten Ausgleich zwischen Geheimhaltungsinteressen auch gegen-über Medien und den durch Art. 10 EMRK geschützten Anforderungen journalistischer Tätigkeit vorzusehen. Anders als bei sonstigen Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz ist eine Interessenabwägung zwischen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten und Auskunftsinteressen im Rahmen des § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I 20/2021 im Einzelfall nicht möglich (vgl. VfSlg. 20.446/2021; VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083; 28.6.2021, Ra 2019/11/0049).2.4.5. Durch dieses absolute Verbot der Beantwortung von Auskunftsbegehren – das auch den Bundesminister für Bildung und die Bildungsdirektionen umfasst – widerspricht der Gesetzgeber dem Erfordernis nach Artikel 10, Absatz 2, EMRK, dass eine Abwägung der jeweiligen Interessen vorzunehmen ist. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Medien in einer demokratischen Gesellschaft als ‚public watchdog‘ eine zentrale Rolle im öffentlichen Interesse wahrnehmen (siehe 2.4.1.; vergleiche zB EGMR 8.11.2016 (GK), 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság; VfSlg. 20.446 aus 2021,), gebietet daher das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, dass der Gesetzgeber das Recht auf Zugang zu Informationen im Rahmen der Ausübung journalistischer Tätigkeit berücksichtigt. Ein derart weitgehendes Auskunftsverbot, wie es Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 20 aus 2021, festlegt, wäre nämlich geeignet, journalistische Tätigkeit in unverhältnismäßiger Weise zu behindern oder sogar auszuschließen. Der Gesetzgeber ist gehalten, einen angemessenen, differenzierten Ausgleich zwischen Geheimhaltungsinteressen auch gegen-über Medien und den durch Artikel 10, EMRK geschützten Anforderungen journalistischer Tätigkeit vorzusehen. Anders als bei sonstigen Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz ist eine Interessenabwägung zwischen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten und Auskunftsinteressen im Rahmen des Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 20 aus 2021, im Einzelfall nicht möglich vergleiche VfSlg. 20.446 aus 2021,; VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083; 28.6.2021, Ra 2019/11/0049).
2.4.6. Eine solche Interessenabwägung müsste § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I 20/2021 aber auch deshalb ermöglichen, weil es auch Konstellationen geben kann, in denen der Zugang zu nicht individualisierbaren schulstandortbezogenen Daten im Lichte des Art. 10 EMRK zulässigerweise beschränkt werden darf.2.4.6. Eine solche Interessenabwägung müsste Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 20 aus 2021, aber auch deshalb ermöglichen, weil es auch Konstellationen geben kann, in denen der Zugang zu nicht individualisierbaren schulstandortbezogenen Daten im Lichte des Artikel 10, EMRK zulässigerweise beschränkt werden darf.
2.4.7. Schon aus diesem Grund erweist sich § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I 20/2021 als unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit gemäß Art. 10 Abs. 1 EMRK.“2.4.7. Schon aus diesem Grund erweist sich Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 20 aus 2021, als unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit gemäß Artikel 10, Absatz eins, EMRK.“
3.2.4. Gleichsam wie § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 20/2021 greift § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 in Art. 10 Abs. 1 EMRK ein, da ein generelles Verbot hinsichtlich der Beantwortung von Informationsbegehren auch Fälle betrifft, in denen nach Art. 10 Abs. 1 EMRK ein Recht auf Zugang zu Informationen besteht. 3.2.4. Gleichsam wie Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, greift Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, in Artikel 10, Absatz eins, EMRK ein, da ein generelles Verbot hinsichtlich der Beantwortung von Informationsbegehren auch Fälle betrifft, in denen nach Artikel 10, Absatz eins, EMRK ein Recht auf Zugang zu Informationen besteht.
Die zu § 21 Abs. 4 und 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 ergangenen Erläuterungen („Durch den vorliegenden Entwurf soll ein solcher Rückschluss [auf bestimmte Personen] ausgeschlossen werden.“, s. Erläut. RV 129 BlgNR 28. GP, 31), schlagen insofern nicht durch, als die erfassten schulstandortbezogenen Daten auch Informationen umfassen können, die keinen Personenbezug aufweisen (vgl. § 2 Z 11 BilDokG 2020 sowie VfGH 7.10.2025, G 26/2025 Rz 40 und 49). Soweit in diesen Erläuterungen zudem auf den „hohen Spezialisierungsgrad des österreichischen Schulwesens und der hohen Anzahl an Schulstandorten mit relativ geringen Schülerzahlen“ verwiesen wird, vermag dies nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Lichte des dargestellten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes kein generelles Verbot von Beantwortungen von Informationsbegehren zu rechtfertigen. Die zu Paragraph 21, Absatz 4 und 5 BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, ergangenen Erläuterungen („Durch den vorliegenden Entwurf soll ein solcher Rückschluss [auf bestimmte Personen] ausgeschlossen werden.“, s. Erläut. Regierungsvorlage 129 BlgNR 28. GP, 31), schlagen insofern nicht durch, als die erfassten schulstandortbezogenen Daten auch Informationen umfassen können, die keinen Personenbezug aufweisen vergleiche Paragraph 2, Ziffer 11, BilDokG 2020 sowie VfGH 7.10.2025, G 26 aus 2025, Rz 40 und 49). Soweit in diesen Erläuterungen zudem auf den „hohen Spezialisierungsgrad des österreichischen Schulwesens und der hohen Anzahl an Schulstandorten mit relativ geringen Schülerzahlen“ verwiesen wird, vermag dies nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Lichte des dargestellten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes kein generelles Verbot von Beantwortungen von Informationsbegehren zu rechtfertigen.
3.2.5. Ein zulässiger Eingriff in Art. 10 Abs. 1 EMRK muss gesetzlich vorgesehen sein, einen oder mehrere der in Art. 10 Abs. 2 EMRK genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und zur Erreichung dieses Zweckes oder dieser Zwecke in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein. Indem § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 keine Interessenabwägung zwischen Geheimhaltungsinteressen auf der einen und dem Informationsinteresse eines Antragstellers auf der anderen Seite zulässt, widerspricht diese Bestimmung dem Erfordernis nach Art. 10 Abs. 2 EMRK, wonach eine Abwägung der jeweiligen Interessen vorzunehmen ist (vgl. VfGH 7.10.2025, G 26/2025 Rz 50).3.2.5. Ein zulässiger Eingriff in Artikel 10, Absatz eins, EMRK muss gesetzlich vorgesehen sein, einen oder mehrere der in Artikel 10, Absatz 2, EMRK genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und zur Erreichung dieses Zweckes oder dieser Zwecke in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein. Indem Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, keine Interessenabwägung zwischen Geheimhaltungsinteressen auf der einen und dem Informationsinteresse eines Antragstellers auf der anderen Seite zulässt, widerspricht diese Bestimmung dem Erfordernis nach Artikel 10, Absatz 2, EMRK, wonach eine Abwägung der jeweiligen Interessen vorzunehmen ist vergleiche VfGH 7.10.2025, G 26 aus 2025, Rz 50).
Die angenommene Verfassungswidrigkeit von § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 zeigt sich in Hinblick auf Art. 10 EMRK gleichsam im Ausgangsfall, den das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat:Die angenommene Verfassungswidrigkeit von Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, zeigt sich in Hinblick auf Artikel 10, EMRK gleichsam im Ausgangsfall, den das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat:
Der Beschwerdeführer ist Universitätsprofessor für Rechtswissenschaften, dessen Forschungsbereich im Verfassungsrecht liegt. Darüber hinaus ist er Gründer und Direktor der Plattform XXXX , ein nach eigenen Angaben universitär getragenes akademisches Projekt, welches sich der Förderung von Transparenz, Rechenschaftspflicht und dem Zugang zu öffentlichen Informationen widmet.Der Beschwerdeführer ist Universitätsprofessor für Rechtswissenschaften, dessen Forschungsbereich im Verfassungsrecht liegt. Darüber hinaus ist er Gründer und Direktor der Plattform römisch 40 , ein nach eigenen Angaben universitär getragenes akademisches Projekt, welches sich der Förderung von Transparenz, Rechenschaftspflicht und dem Zugang zu öffentlichen Informationen widmet.
In der im Anlassverfahren erhobenen Bescheidbeschwerde führt der Beschwerdeführer zu seinen Motiven und zum Zweck des gegenständlich vorliegenden Informationsbegehrens wie folgt aus: „Die beantragten Daten sollen für wissenschaftliche Forschung und eine vergleichende Studie verwendet werden. Bildungsdaten sind von erheblichem öffentlichen Interesse. […] Der Antragsteller ist ein renommierter Forscher auf dem Gebiet der Schuldaten. Ich habe Schuldaten von Behörden in Kroatien und Slowenien eingeholt, diese analysiert, wissenschaftliche Artikel veröffentlicht, Vorträge gehalten, öffentliche Debatten angestoßen und Verbesserungen für die Schulsysteme vorgeschlagen. Ich benötige die Daten für meine Forschung und akademische Arbeit, um Artikel zu veröffentlichen und Forschungsergebnisse auf Konferenzen zu präsentieren.“
Zur Anwendung des Artikel 10 EMRK hat der EGMR bereits ausgeführt, dass der Zweck des Antrags einer Person auf Zugang zu Informationen, die sich im Besitz einer Behörde befinden, darin bestehen muss, ihr die Ausübung des Rechts auf den Empfang und die Weitergabe von Informationen und Ideen an andere zu ermöglichen. Die besondere Rolle des Informationssuchenden beim „Empfangen und Weitergeben“ dieser Informationen an die Öffentlichkeit erhält eine besondere Bedeutung (vgl. EGMR 8.11.2016, 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság, Z 158 und 164). Zur Anwendung des Artikel 10 EMRK hat der EGMR bereits ausgeführt, dass der Zweck des Antrags einer Person auf Zugang zu Informationen, die sich im Besitz einer Behörde befinden, darin bestehen muss, ihr die Ausübung des Rechts auf den Empfang und die Weitergabe von Informationen und Ideen an andere zu ermöglichen. Die besondere Rolle des Informationssuchenden beim „Empfangen und Weitergeben“ dieser Informationen an die Öffentlichkeit erhält eine besondere Bedeutung vergleiche EGMR 8.11.2016, 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság, Ziffer 158 und 164).
Zudem hat der EGMR festgestellt, dass ein Recht auf Zugang zu Informationen nicht ausschließlich für Nichtregierungsorganisationen und die Presse gelten sollte. Es wurde bekräftigt, dass ein hohes Schutzniveau auch für wissenschaftliche Forscher und Autoren von Literatur zu Themen von öffentlichem Interesse gilt (vgl. EGMR 8.7.1999, 23.536/94 & 24.408/94, Ba?kaya and Okçuo?lu, Z 61-67; 26.8.2009, 31.475/05, Kendi, Z 42; 3.4.2012, 41.723/06, Gillberg, Z 93; 3.5.2022, 39.325/20, Šeks, Z 41; 18.9.2024, 58.029/12, Suprun and Others, Z 75; 29.9.2004, 64.915/01, Chauvy and Others, Z 68; 22.10.2007, 21.279/02 & 36.448/02, Lindon, Otchakovsky-Laurens and July, Z 48).Zudem hat der EGMR festgestellt, dass ein Recht auf Zugang zu Informationen nicht ausschließlich für Nichtregierungsorganisationen und die Presse gelten sollte. Es wurde bekräftigt, dass ein hohes Schutzniveau auch für wissenschaftliche Forscher und Autoren von Literatur zu Themen von öffentlichem Interesse gilt vergleiche EGMR 8.7.1999, 23.536/94 & 24.408/94, Ba?kaya and Okçuo?lu, Ziffer 61 -, 67,; 26.8.2009, 31.475/05, Kendi, Ziffer 42,; 3.4.2012, 41.723/06, Gillberg, Ziffer 93,; 3.5.2022, 39.325/20, Šeks, Ziffer 41,; 18.9.2024, 58.029/12, Suprun and Others, Ziffer 75,; 29.9.2004, 64.915/01, Chauvy and Others, Ziffer 68,; 22.10.2007, 21.279/02 & 36.448/02, Lindon, Otchakovsky-Laurens and July, Ziffer 48,).
Vor diesem Hintergrund bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Universitätsprofessor, Forscher und Leiter eines universitär getragenen akademischen Projektes zum Zugang zu öffentlichen Informationen als „public watchdog“ iSd Judikatur des EGMR anzusehen ist und das Ziel verfolgt, in dieser Funktion die Öffentlichkeit zu informieren. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die begehrten Informationen für die Tätigkeit des Beschwerdeführers bedeutsam sind. Das Sammeln der begehrten Informationen stellt für den Beschwerdeführer einen relevanten Vorbereitungsschritt seiner akademischen und publizistischen Tätigkeit dar. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass die begehrten Informationen dazu dienen, ein Forum für eine öffentliche Debatte zu schaffen. Ohne diese Informationen könnte der Beschwerdeführer nicht seriös und datengestützt in dieser Angelegenheit die Öffentlichkeit informieren und könnte es sohin auch zu keiner öffentlichen Debatte über Informationen von allgemeinem Interesse kommen.
Ein wie in § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 normiertes generelles Verbot der Beantwortung von Informationsbegehren lässt die nach Art. 10 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung der jeweiligen Interessen außer Acht und ist geeignet, forschende Tätigkeit in unverhältnismäßiger Weise zu behindern oder sogar auszuschließen (vgl. Concin, Materiengesetzliche Beschränkungen der Informationsfreiheit auf dem Prüfstand - Eine Besprechung von VfGH 7.10.2025, G 26/2025, RZ 2026, 36 [42] mHa VfGH 7.10.2025, G 26/2025 Rz 50).Ein wie in Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, normiertes generelles Verbot der Beantwortung von Informationsbegehren lässt die nach Artikel 10, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung der jeweiligen Interessen außer Acht und ist geeignet, forschende Tätigkeit in unverhältnismäßiger Weise zu behindern oder sogar auszuschließen vergleiche Concin, Materiengesetzliche Beschränkungen der Informationsfreiheit auf dem Prüfstand - Eine Besprechung von VfGH 7.10.2025, G 26 aus 2025,, RZ 2026, 36 [42] mHa VfGH 7.10.2025, G 26 aus 2025, Rz 50).
3.2.6. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2025, G 26/2025, und der darin zitierten Judikatur des EGMR, VfGH und VwGH sowie den vorstehenden Ausführungen hegt das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 einen Eingriff in durch Art. 10 EMRK geschützte Rechte darstellt (vgl. VfGH ebd. Rz 47). § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 hindert den Beschwerdeführer an seiner forschenden und publizistischen Arbeit und greift dadurch insbesondere in sein Recht auf Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ein. Eine Interessenabwägung zwischen Geheimhaltungsinteressen auf der einen und dem Informationsinteresse des Beschwerdeführers auf der anderen Seite lässt diese Bestimmung nicht zu (vgl. VfGH ebd. Rz 50). Aus den oben angeführten Gründen ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit gemäß Art. 10 Abs. 1 EMRK darstellt. 3.2.6. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2025, G 26 aus 2025,, und der darin zitierten Judikatur des EGMR, VfGH und VwGH sowie den vorstehenden Ausführungen hegt das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, einen Eingriff in durch Artikel 10, EMRK geschützte Rechte darstellt vergleiche VfGH ebd. Rz 47). Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, hindert den Beschwerdeführer an seiner forschenden und publizistischen Arbeit und greift dadurch insbesondere in sein Recht auf Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ein. Eine Interessenabwägung zwischen Geheimhaltungsinteressen auf der einen und dem Informationsinteresse des Beschwerdeführers auf der anderen Seite lässt diese Bestimmung nicht zu vergleiche VfGH ebd. Rz 50). Aus den oben angeführten Gründen ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit gemäß Artikel 10, Absatz eins, EMRK darstellt.
3.3. Bedenken im Hinblick auf Art. 22a Abs. 2 B-VG:3.3. Bedenken im Hinblick auf Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG:
3.3.1. Nach Art. 22a Abs. 2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. 3.3.1. Nach Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
Art. 22a Abs. 2 und 3 B-VG enthält eine spezifische verfassungsrechtliche Ausformung des Rechtes auf Zugang zu Informationen gegenüber Verwaltungsorganen und bestimmten juristischen Personen, die einer harmonisierenden Auslegung mit dem in Art. 10 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung zugänglich ist (vgl. VfGH 30.6.2026, E 305/2026 mwN).Artikel 22 a, Absatz 2 und 3 B-VG enthält eine spezifische verfassungsrechtliche Ausformung des Rechtes auf Zugang zu Informationen gegenüber Verwaltungsorganen und bestimmten juristischen Personen, die einer harmonisierenden Auslegung mit dem in Artikel 10, Absatz eins, EMRK gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung zugänglich ist vergleiche VfGH 30.6.2026, E 305 aus 2026, mwN).
3.3.2. In der Literatur wird dahingehend ausgeführt, das Informationszugangsrecht nach Art. 22a Abs. 2 B-VG bestehe nicht, soweit Geheimhaltung aus den dort angegebenen Gründen erforderlich (und gesetzlich nicht anderes bestimmt) sei. Diese Beschränkung des Zugangsrechts sei eng gefasst: sie setze voraus, dass die Geheimhaltung aus diesen Gründen notwendig – also nicht etwa diesen Gründen bloß dienlich oder förderlich – sei. Informationszugang sei zudem auch soweit zu gewähren, als diese Geheimhaltungsinteressen nicht verletzt würden, sodass nachgefragte Informationen gegebenenfalls teilweise zugänglich zu machen seien bzw. nur jene Teile zurückbehalten („geschwärzt“) werden dürften, deren Zugänglichmachung die Geheimhaltungsinteressen verletzen würde (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Art. 22a B-VG Rz 37).3.3.2. In der Literatur wird dahingehend ausgeführt, das Informationszugangsrecht nach Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG bestehe nicht, soweit Geheimhaltung aus den dort angegebenen Gründen erforderlich (und gesetzlich nicht anderes bestimmt) sei. Diese Beschränkung des Zugangsrechts sei eng gefasst: sie setze voraus, dass die Geheimhaltung aus diesen Gründen notwendig – also nicht etwa diesen Gründen bloß dienlich oder förderlich – sei. Informationszugang sei zudem auch soweit zu gewähren, als diese Geheimhaltungsinteressen nicht verletzt würden, sodass nachgefragte Informationen gegebenenfalls teilweise zugänglich zu machen seien bzw. nur jene Teile zurückbehalten („geschwärzt“) werden dürften, deren Zugänglichmachung die Geheimhaltungsinteressen verletzen würde vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Artikel 22 a, B-VG Rz 37).
Die Grenzen der Informationsfreiheit werden demnach in Art. 22a Abs. 2 Satz 2 B-VG, angelehnt an die frühere Regelung der Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs 3 aF), sowie die Gesetzesvorbehalte des Art. 8 und Art. 10 EMRK, des § 1 DSG und des Art. 7 und Art. 8 GRC umschrieben. [...] Die angeführten Geheimhaltungstatbestände dürften also durch Gesetz eingeschränkt, nicht aber erweitert werden (vgl. Grabenwarter/Frank, B-VG2 Art. 22a Rz 3). Die Grenzen der Informationsfreiheit werden demnach in Artikel 22 a, Absatz 2, Satz 2 B-VG, angelehnt an die frühere Regelung der Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, aF), sowie die Gesetzesvorbehalte des Artikel 8 und Artikel 10, EMRK, des Paragraph eins, DSG und des Artikel 7 und Artikel 8, GRC umschrieben. [...] Die angeführten Geheimhaltungstatbestände dürften also durch Gesetz eingeschränkt, nicht aber erweitert werden vergleiche Grabenwarter/Frank, B-VG2 Artikel 22 a, Rz 3).
3.3.3. Angesichts der vorstehenden Ausführungen hegt das Bundesverwaltungsgericht durchgreifende Bedenken, dass § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 gegen Art. 22a Abs. 2 B-VG verstößt, somit verfassungswidrig ist:3.3.3. Angesichts der vorstehenden Ausführungen hegt das Bundesverwaltungsgericht durchgreifende Bedenken, dass Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, gegen Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG verstößt, somit verfassungswidrig ist:
Wie bereits zu Punkt II.3.1. ausgeführt, ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 ein generelles Verbot festlegt, Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, betreffend schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, zu beantworten, wobei von diesem Verbot auch der Bundesminister für Bildung (also die hier belangte Behörde) sowie die Bildungsdirektionen erfasst sind. Eine Interessenabwägung zwischen Geheimhaltungsinteressen auf der einen und dem Informationsinteresse eines Antragstellers auf der anderen Seite lässt diese Bestimmung nicht zu.Wie bereits zu Punkt römisch zwei.3.1. ausgeführt, ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, ein generelles Verbot festlegt, Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, betreffend schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, zu beantworten, wobei von diesem Verbot auch der Bundesminister für Bildung (also die hier belangte Behörde) sowie die Bildungsdirektionen erfasst sind. Eine Interessenabwägung zwischen Geheimhaltungsinteressen auf der einen und dem Informationsinteresse eines Antragstellers auf der anderen Seite lässt diese Bestimmung nicht zu.
Eine solche Interessenabwägung wäre gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG jedoch geboten (arg: „[…] soweit deren Geheimhaltung […] erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“). Dies ergibt sich auch aus den zu dieser Bestimmung ergangenen Materialien: „Der Zugang zu Informationen soll verweigert werden und Informationen sollen geheim gehalten werden können, ‚soweit‘ (und auch solange; vgl. ausdrücklich die Ausführungsbestimmung im Artikel 2 [Informationsfreiheitsgesetz] § 6) der Schutz der taxativ aufgezählten Interessen dies erfordert und ‚gesetzlich nicht anderes bestimmt ist‘. Mit dieser aus dem geltenden Art. 20 Abs. 3 B-VG übernommenen Wendung soll klargestellt werden, dass die einfache Gesetzgebung die angeführten Geheimhaltungstatbestände – im Interesse einer höheren Transparenz – auch künftig in gewissem Umfang einschränken, aber keinesfalls erweitern dürfen soll (vgl. so mit dem Argument der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit gemäß Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [MRK], BGBl. Nr. 210/1958, VfSlg. 6288/1970, 7455/1974, 9657/1983). […] Unter ‚erforderlich‘ ist geboten bzw. ‚notwendig‘ (im Sinn der grundrechtlichen Gesetzesvorbehalte der MRK, zB in Art. 8) zu verstehen.“ (vgl. AB 2420 BlgNR 27. GP, 13).Eine solche Interessenabwägung wäre gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG jedoch geboten (arg: „[…] soweit deren Geheimhaltung […] erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“). Dies ergibt sich auch aus den zu dieser Bestimmung ergangenen Materialien: „Der Zugang zu Informationen soll verweigert werden und Informationen sollen geheim gehalten werden können, ‚soweit‘ (und auch solange; vergleiche ausdrücklich die Ausführungsbestimmung im Artikel 2 [Informationsfreiheitsgesetz] Paragraph 6,) der Schutz der taxativ aufgezählten Interessen dies erfordert und ‚gesetzlich nicht anderes bestimmt ist‘. Mit dieser aus dem geltenden Artikel 20, Absatz 3, B-VG übernommenen Wendung soll klargestellt werden, dass die einfache Gesetzgebung die angeführten Geheimhaltungstatbestände – im Interesse einer höheren Transparenz – auch künftig in gewissem Umfang einschränken, aber keinesfalls erweitern dürfen soll vergleiche so mit dem Argument der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit gemäß Artikel 10, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [MRK], Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, VfSlg. 6288 aus 1970,, 7455 aus 1974,, 9657 aus 1983,). […] Unter ‚erforderlich‘ ist geboten bzw. ‚notwendig‘ (im Sinn der grundrechtlichen Gesetzesvorbehalte der MRK, zB in Artikel 8,) zu verstehen.“ vergleiche Ausschussbericht 2420 BlgNR 27. GP, 13).
3.3.4. Da einerseits nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Art. 22a Abs. 2 B-VG einer harmonisierenden Auslegung mit Art. 10 Abs. 1 EMRK zugänglich ist, andererseits Art. 22a Abs. 2 B-VG eine Abwägung zwischen den darin taxativ aufgezählten Geheimhaltungsgründen auf der einen und Informationsinteressen des Antragstellers auf der anderen Seite vorsieht, können die unter Punkt II.3.2. dargelegten Bedenken hinsichtlich Art. 10 EMRK – um Wiederholungen zu vermeiden – auch auf Art. 22a Abs. 2 B-VG übertragen werden. 3.3.4. Da einerseits nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG einer harmonisierenden Auslegung mit Artikel 10, Absatz eins, EMRK zugänglich ist, andererseits Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG eine Abwägung zwischen den darin taxativ aufgezählten Geheimhaltungsgründen auf der einen und Informationsinteressen des Antragstellers auf der anderen Seite vorsieht, können die unter Punkt römisch zwei.3.2. dargelegten Bedenken hinsichtlich Artikel 10, EMRK – um Wiederholungen zu vermeiden – auch auf Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG übertragen werden.
3.3.5. Dabei ist nach der hier vertretenen Sicht in Erwägung zu ziehen, dass das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf individuellen Zugang zu Informationen gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG jeder natürlichen Person zukommt (arg: „Jedermann hat […] das Recht auf Zugang zu Informationen.“; vgl. auch Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Art. 22a B-VG Rz 13), womit der forschenden und publizistischen Tätigkeit des Beschwerdeführers und seiner Funktion als „public watchdog“ gemäß den vom EGMR zu Art. 10 EMRK entwickelten Leitlinien in Bezug auf die Bedenken der Verfassungskonformität von § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 hinsichtlich Art. 22a Abs. 2 B-VG a priori keine maßgebende Bedeutung zukommt. 3.3.5. Dabei ist nach der hier vertretenen Sicht in Erwägung zu ziehen, dass das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf individuellen Zugang zu Informationen gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG jeder natürlichen Person zukommt (arg: „Jedermann hat […] das Recht auf Zugang zu Informationen.“; vergleiche auch Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Artikel 22 a, B-VG Rz 13), womit der forschenden und publizistischen Tätigkeit des Beschwerdeführers und seiner Funktion als „public watchdog“ gemäß den vom EGMR zu Artikel 10, EMRK entwickelten Leitlinien in Bezug auf die Bedenken der Verfassungskonformität von Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, hinsichtlich Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG a priori keine maßgebende Bedeutung zukommt.
3.3.6. § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 greift in Art. 22a Abs. 2 B-VG ein, weil die Anordnung, dass ein auf schulstandortbezogene Daten gerichtetes Informationsbegehren auf Grund eines Verbotes wie in § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 nicht zu beantworten ist, auch auf Fälle zur Anwendung kommen kann, in denen nach Art. 22a Abs. 2 B-VG ein Recht auf Zugang zu Informationen besteht.3.3.6. Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, greift in Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG ein, weil die Anordnung, dass ein auf schulstandortbezogene Daten gerichtetes Informationsbegehren auf Grund eines Verbotes wie in Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, nicht zu beantworten ist, auch auf Fälle zur Anwendung kommen kann, in denen nach Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG ein Recht auf Zugang zu Informationen besteht.
Indem § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 eine Abwägung zwischen den in Art. 22a Abs. 2 B-VG taxativ angeführten Geheimhaltungsgründen und den Informationsinteressen eines Antragstellers nicht zulässt, schränkt § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Zugang zu Informationen in einem größeren Umfang ein, als dies nach Art. 22a Abs. 2 B-VG zulässig ist, stellt sohin einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Zugang zu Informationen dar (vgl. erneut Grabenwarter/Frank, B-VG2 Art. 22a Rz 3 mHa VfSlg. 6288/1970).Indem Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, eine Abwägung zwischen den in Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG taxativ angeführten Geheimhaltungsgründen und den Informationsinteressen eines Antragstellers nicht zulässt, schränkt Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Zugang zu Informationen in einem größeren Umfang ein, als dies nach Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG zulässig ist, stellt sohin einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Zugang zu Informationen dar vergleiche erneut Grabenwarter/Frank, B-VG2 Artikel 22 a, Rz 3 mHa VfSlg. 6288 aus 1970,).
3.4. Bedenken im Hinblick auf das Sachlichkeitsgebot (Art. 2 StGG, Art. 7 B-VG):3.4. Bedenken im Hinblick auf das Sachlichkeitsgebot (Artikel 2, StGG, Artikel 7, B-VG):
Ebenso wird – in Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art. 140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken hat (siehe etwa VfSlg. 16.824/2003) – geltend gemacht, dass ein generelles Beantwortungsverbot von Informationsbegehren, wie es § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 in dessen Anwendungsbereich normiert, unsachlich ist, zumal dieses zu weitgehend und zu absolut ist. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unterlässt es der Gesetzgeber, einen billigen Ausgleich zwischen Geheimhaltungsinteressen auf der einen und Informationsinteressen auf der anderen Seite zu normieren. Auch trifft der Gesetzgeber keine differenzierte Regelung, die journalistischen, akademischen oder sonstigen öffentlichen Erfordernissen im grundrechtlich gebotenen Umfang Rechnung trägt. Das eingesetzte Mittel, nämlich ein generelles Verbot, Informationsbegehren betreffend schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, zu beantworten, das sich an Personen richtet, die auf Grundlage des BilDokG 2020 personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO verarbeiten, erweist sich auch in Hinblick auf das aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Sachlichkeitsgebot als unverhältnismäßig. Ebenso wird – in Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Artikel 140, B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken hat (siehe etwa VfSlg. 16.824 aus 2003,) – geltend gemacht, dass ein generelles Beantwortungsverbot von Informationsbegehren, wie es Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, in dessen Anwendungsbereich normiert, unsachlich ist, zumal dieses zu weitgehend und zu absolut ist. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unterlässt es der Gesetzgeber, einen billigen Ausgleich zwischen Geheimhaltungsinteressen auf der einen und Informationsinteressen auf der anderen Seite zu normieren. Auch trifft der Gesetzgeber keine differenzierte Regelung, die journalistischen, akademischen oder sonstigen öffentlichen Erfordernissen im grundrechtlich gebotenen Umfang Rechnung trägt. Das eingesetzte Mittel, nämlich ein generelles Verbot, Informationsbegehren betreffend schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, zu beantworten, das sich an Personen richtet, die auf Grundlage des BilDokG 2020 personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO verarbeiten, erweist sich auch in Hinblick auf das aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Sachlichkeitsgebot als unverhältnismäßig.
3.5. Im Ergebnis ist eine Interessensabwägung aufgrund des absoluten Verbotes in § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 somit (weiterhin) nicht möglich und stellt die angefochtene Bestimmung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit gemäß Art. 10 Abs. 1 EMRK sowie in das Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG dar. Zudem erweist sich § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 auch aufgrund seiner Generalität in Hinblick auf das Sachlichkeitsgebot nach Art. 2 StGG und Art. 7 B-VG als verfassungswidrig.3.5. Im Ergebnis ist eine Interessensabwägung aufgrund des absoluten Verbotes in Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, somit (weiterhin) nicht möglich und stellt die angefochtene Bestimmung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit gemäß Artikel 10, Absatz eins, EMRK sowie in das Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG dar. Zudem erweist sich Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, auch aufgrund seiner Generalität in Hinblick auf das Sachlichkeitsgebot nach Artikel 2, StGG und Artikel 7, B-VG als verfassungswidrig.
Bei einer Aufhebung der Wortfolge „oder Informationsbegehren zu beantworten“ in § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025, in eventu durch die vollständige Aufhebung von § 21 Abs. 5 BilDokG 2020 idF BGBl. I Nr. 50/2025 wäre es dem Bundesverwaltungsgericht möglich, einen angemessenen Ausgleich zwischen den allenfalls im Anlassfall nach näherer Prüfung bestehenden gesetzlichen Geheimhaltungspflichten und dem Informationsinteresse des Beschwerdeführers, auch im Lichte von Art. 10 EMRK und Art. 22a Abs. 2 B-VG, durchzuführen.Bei einer Aufhebung der Wortfolge „oder Informationsbegehren zu beantworten“ in Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, in eventu durch die vollständige Aufhebung von Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, wäre es dem Bundesverwaltungsgericht möglich, einen angemessenen Ausgleich zwischen den allenfalls im Anlassfall nach näherer Prüfung bestehenden gesetzlichen Geheimhaltungspflichten und dem Informationsinteresse des Beschwerdeführers, auch im Lichte von Artikel 10, EMRK und Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG, durchzuführen.
Aus allen diesen Gründen erscheint nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die beantragte Aufhebung der angefochtenen Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof geboten.
Schlagworte
Gesetzesprüfung gesetzliche Grundlage Gesetzprüfungsantrag Gleichheitsgrundsatz Informationsbegehren Informationsfreiheit Informationszugang - Verweigerung Meinungsäußerung Meinungsfreiheit Präjudizialität public watchdog Sachlichkeitsprüfung Schule Schulstandort Testergebnis unverhältnismäßiger Eingriff verfassungsrechtliche Bedenken verfassungswidrig VfGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W292.2343601.1.00Im RIS seit
21.09.2026Zuletzt aktualisiert am
21.09.2026