RS Vwgh 2003/5/27 2002/07/0090

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Veröffentlicht am 27.05.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §66 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens (hier: von der Berufungsbehörde) kennt das AVG keinen "Schluss der Verhandlung" in dem Sinn, dass nach einer mündlichen Verhandlung, aber noch vor Bescheiderlassung vorgelegte Beweismittel nicht mehr zu berücksichtigen wären. Nach § 39 Abs 3 AVG idF BGBl I 1998/158 kann die Behörde ein Ermittlungsverfahren für geschlossen erklären, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Gemäß dem letzten Satz dieses Absatzes sind jedoch ungeachtet einer Verkündung des Schlusses des Ermittlungsverfahrens neue Tatsachen und Beweismittel von der Behörde zu berücksichtigen, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens eine anders lautende Entscheidung der Sache herbeiführen könnten.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Diverses VwRallg6/7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070090.X06

Im RIS seit

03.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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