TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/5 W603 2340292-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.08.2026
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Entscheidungsdatum

05.08.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
TKG 2021 §29
TKG 2021 §36
TKGV §1
TKGV §24 Z2
TKGV §24 Z3
TKGV §9 Abs1 Z2
TKGV §9 Abs2
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. TKGV Art. 1 § 1 gültig von 31.01.1998 bis 13.07.2025 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 356/2024

Spruch


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W603 2340292-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde von XXXX (beschwerdeführende Partei), XXXX 8044 Graz, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport (belangte Behörde) vom 11.12.2025, Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde von römisch 40 (beschwerdeführende Partei), römisch 40 8044 Graz, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport (belangte Behörde) vom 11.12.2025, Zl. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2026, Zl. XXXX bestätigt.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2026, Zl. römisch 40 bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 11.12.2025 erteilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei über deren Antrag eine Ausnahmebewilligung gemäß § 29 TKG 2021 zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen für den Amateurfunk und schrieb der beschwerdeführenden Partei dafür eine Frequenzzuteilungsgebühr vor. Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 17.12.2025 zugestellt.Mit Bescheid vom 11.12.2025 erteilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei über deren Antrag eine Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 29, TKG 2021 zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen für den Amateurfunk und schrieb der beschwerdeführenden Partei dafür eine Frequenzzuteilungsgebühr vor. Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 17.12.2025 zugestellt.

Die beschwerdeführende Partei erhob am 07.01.2026 fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. Darin argumentiert sie im Wesentlichen, die Vorschreibung eines Gebührenanteils iHv € 20,-- gemäß § 24 Z 2 TKGV 2025 sei rechtswidrig erfolgt, da sich diese Gebühr nur auf den festen und beweglichen Landfunkdienst, nicht auf den Amateurfunkdienst beziehe und liege eine solche Gebühr für den Amateurfunkdienst auch nicht innerhalb der Verordnungsermächtigung für die TKGV 2025 gemäß § 36 Abs. 6 TKG 2021. Die beschwerdeführende Partei beantragt in der Beschwerde, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Gebührenvorschreibung festzustellen und den Bescheid hinsichtlich dieser strittigen Gebührenfestsetzung aufzuheben.Die beschwerdeführende Partei erhob am 07.01.2026 fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. Darin argumentiert sie im Wesentlichen, die Vorschreibung eines Gebührenanteils iHv € 20,-- gemäß Paragraph 24, Ziffer 2, TKGV 2025 sei rechtswidrig erfolgt, da sich diese Gebühr nur auf den festen und beweglichen Landfunkdienst, nicht auf den Amateurfunkdienst beziehe und liege eine solche Gebühr für den Amateurfunkdienst auch nicht innerhalb der Verordnungsermächtigung für die TKGV 2025 gemäß Paragraph 36, Absatz 6, TKG 2021. Die beschwerdeführende Partei beantragt in der Beschwerde, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Gebührenvorschreibung festzustellen und den Bescheid hinsichtlich dieser strittigen Gebührenfestsetzung aufzuheben.

Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2026 als unbegründet ab. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der beschwerdeführenden Partei am 05.03.2026 zugestellt.

Mit Schreiben vom 17.03.2026 beantragte die beschwerdeführende Partei mit weiteren Ausführungen zur Beschwerdevorentscheidung rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte eine mündliche Verhandlung.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und den Vorlageantrag mit Begleitschreiben vom 31.03.2026, eingelangt am 01.04.2026, sowie am 14.04.2026 den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor (OZ 1, OZ 2). Die belangte Behörde verständigte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 31.03.2026 von der Vorlage.

Mit Schreiben vom 24.04.2026 gab das Bundesverwaltungsgericht den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum Akteninhalt, einschließlich der Erläuterungen zur TKGV 2025 (OZ 3 und OZ 4).

Mit Schreiben vom 20.05.2026 übermittelte die beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme (OZ 5). Die belangte Behörde nahm nicht Stellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Mit Bescheid vom 11.12.2025 erteilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei über deren – nach Korrespondenz mit der belangten Behörde mehrfach abgeänderten – Antrag eine Ausnahmebewilligung gemäß § 29 TKG 2021. Spruchpunkt 1. des Bescheides lautet auszugsweise:Mit Bescheid vom 11.12.2025 erteilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei über deren – nach Korrespondenz mit der belangten Behörde mehrfach abgeänderten – Antrag eine Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 29, TKG 2021. Spruchpunkt 1. des Bescheides lautet auszugsweise:

„Der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport erteilt XXXX , Graz, gemäß § 29 Telekommunikationsgesetz 2021 BGBl. I Nr. 190/2021 (TKG 2021), in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2025, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der nachstehenden Funkanlagen zur technischen Erprobung unter folgenden betrieblichen und technischen Merkmalen:„Der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport erteilt römisch 40 , Graz, gemäß Paragraph 29, Telekommunikationsgesetz 2021 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, (TKG 2021), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025,, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der nachstehenden Funkanlagen zur technischen Erprobung unter folgenden betrieblichen und technischen Merkmalen:

Frequenzbereich:

70,150 – 70,175 MHz

Max. Kanalbandbreite:

25 kHz

[…]

Zweck der technischen Erprobung:

Untersuchung der Eignung des 4m-Frequenzbereiches für den Amateurfunk

[…]“ (Bescheid S. 1 f).

In Spruchpunkt 2. des Bescheides wurde der beschwerdeführenden Partei für die erteilte Bewilligung gemäß § 24 Z 2 TKGV 2025 eine einmalige Gebühr in Höhe von € 220,--vorgeschrieben. Die Begründung zu Spruchpunkt 2. lautet:In Spruchpunkt 2. des Bescheides wurde der beschwerdeführenden Partei für die erteilte Bewilligung gemäß Paragraph 24, Ziffer 2, TKGV 2025 eine einmalige Gebühr in Höhe von € 220,--vorgeschrieben. Die Begründung zu Spruchpunkt 2. lautet:

„Gemäß § 24 Z 2 TKGV 2025 beträgt die Gebühr für die Frequenzzuteilung im Rahmen einer Ausnahmebewilligung gemäß § 29 TKG 2021, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, zusätzlich zu einer Einmalgebühr von 200 Euro, einmalig ein Zwölftel der sich auf Grund des eingesetzten Frequenzbereiches gemäß § 9 ergebenden Gebühr.„Gemäß Paragraph 24, Ziffer 2, TKGV 2025 beträgt die Gebühr für die Frequenzzuteilung im Rahmen einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 29, TKG 2021, sofern nicht Ziffer 3, anzuwenden ist, zusätzlich zu einer Einmalgebühr von 200 Euro, einmalig ein Zwölftel der sich auf Grund des eingesetzten Frequenzbereiches gemäß Paragraph 9, ergebenden Gebühr.

Diese errechnet sich wie folgt:

Einsatzgebiet gemäß § 9 Ziffer 2.1. (sublokales Einsatzgebiet): 240 EuroEinsatzgebiet gemäß Paragraph 9, Ziffer 2.1. (sublokales Einsatzgebiet): 240 Euro

Beantragte Bandbreite: 25 kHz

Einheit der zugeteilten Bandbreite gemäß § 9 Ziffer 1.2.: 25 kHzEinheit der zugeteilten Bandbreite gemäß Paragraph 9, Ziffer 1.2.: 25 kHz

Berechnung der Anzahl der Einheiten: 25:25=1

Kosten des Einsatzgebietes je Einheit: 240x1=240

Einmalgebühr von 200 Euro + ein Zwölftel von 240 = 220 Euro“ (Bescheid S. 3).

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakts und den Gerichtsakt bzw. sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1.    Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung im Materiengesetz ist im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung im Materiengesetz ist im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

3.2. Rechtzeitigkeit und Inhalt von Beschwerde und Vorlageantrag

Die Beschwerde ist fristgerecht und vollständig iSd § 9 VwGVG. Der Vorlageantrag ist rechtzeitig iSd § 15 VwGVG.Die Beschwerde ist fristgerecht und vollständig iSd Paragraph 9, VwGVG. Der Vorlageantrag ist rechtzeitig iSd Paragraph 15, VwGVG.

3.3. Anzuwendende Rechtsgrundlagen

Das Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021, BGBl I 190/2021 idgF, lautet auszugsweise: Das Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2021, idgF, lautet auszugsweise:

„Ausnahmebewilligung

§ 29. (1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann auf Antrag die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen zum Zweck der technischen Erprobung bewilligen, wenn dagegen aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen, insbesondere wenn Störungen anderer Kommunikationseinrichtungen nicht zu erwarten sind. Eine solche Bewilligung ist entsprechend zu befristen.Paragraph 29, (1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann auf Antrag die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen zum Zweck der technischen Erprobung bewilligen, wenn dagegen aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen, insbesondere wenn Störungen anderer Kommunikationseinrichtungen nicht zu erwarten sind. Eine solche Bewilligung ist entsprechend zu befristen.

(2) Für Frequenzzuteilungen, die im Rahmen einer Ausnahmebewilligung erfolgen, sowie zur Änderung und zum Widerruf dieser Frequenzzuteilungen ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zuständig. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 11 Abs. 2) auch für Rundfunk im Sinne des BVG Rundfunk vorgesehen sind, in einer Bewilligung gemäß Abs. 1 sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist eine Stellungnahme der KommAustria einzuholen, vor Zuteilung von Frequenzen im Sinne des § 11 Abs. 3 und 4 ist eine Stellungnahme der Regulierungsbehörde einzuholen.(2) Für Frequenzzuteilungen, die im Rahmen einer Ausnahmebewilligung erfolgen, sowie zur Änderung und zum Widerruf dieser Frequenzzuteilungen ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zuständig. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (Paragraph 11, Absatz 2,) auch für Rundfunk im Sinne des BVG Rundfunk vorgesehen sind, in einer Bewilligung gemäß Absatz eins, sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist eine Stellungnahme der KommAustria einzuholen, vor Zuteilung von Frequenzen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3 und 4 ist eine Stellungnahme der Regulierungsbehörde einzuholen.

…

Gebühren

§ 36. (1) Für Anzeigen gemäß § 33, Zuteilungen, Bewilligungen, Ausstellung von Zeugnissen und Vornahme von Prüfungen zur Erlangung dieser Zeugnisse nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.Paragraph 36, (1) Für Anzeigen gemäß Paragraph 33,, Zuteilungen, Bewilligungen, Ausstellung von Zeugnissen und Vornahme von Prüfungen zur Erlangung dieser Zeugnisse nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.

…

(5) Diese gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren dienen zur Abgeltung der Aufwendungen für die Verwaltung der Frequenzen, für die Planung, Koordinierung und Fortschreibung von Frequenznutzungen, sowie für die dazu notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung. Gebühren können vorgesehen werden in Form(5) Diese gemäß Absatz eins, zu entrichtenden Gebühren dienen zur Abgeltung der Aufwendungen für die Verwaltung der Frequenzen, für die Planung, Koordinierung und Fortschreibung von Frequenznutzungen, sowie für die dazu notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung. Gebühren können vorgesehen werden in Form

1.       einer Einmalgebühr für Anzeigen nach § 33,1. einer Einmalgebühr für Anzeigen nach Paragraph 33,,

2.       einer einmaligen Zuteilungsgebühr für die Zuteilung von Frequenzen,

3.       einer periodisch zu entrichtenden Nutzungsgebühr für Frequenzen,

4.       einer Einmalgebühr für sonstige Verwaltungshandlungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes,

5.       einer Einmalgebühr für die Ausstellung von Zeugnissen und die Vornahme von Prüfungen zur Erlangung dieser Zeugnisse.

Die Zuteilungsgebühr entfällt in den Fällen, in denen ein Frequenznutzungsentgelt gemäß § 24 entrichtet wird. Für Dienste der Behörden und Organisationen, die mit Rettungsaufgaben oder mit der Aufgabe der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit betraut sind, sind für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die ausschließlich zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben bestimmt sind, keine Gebühren zu entrichten.Die Zuteilungsgebühr entfällt in den Fällen, in denen ein Frequenznutzungsentgelt gemäß Paragraph 24, entrichtet wird. Für Dienste der Behörden und Organisationen, die mit Rettungsaufgaben oder mit der Aufgabe der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit betraut sind, sind für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die ausschließlich zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben bestimmt sind, keine Gebühren zu entrichten.

(6) Die Gebühren gemäß Abs. 5 sind von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei sind insbesondere(6) Die Gebühren gemäß Absatz 5, sind von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei sind insbesondere

1.       der Wert der Rechte bei etwaigen alternativen Nutzungen,

2.       die zusätzlichen Kosten, die durch die mit diesen Rechten verbundenen Auflagen entstehen,

3.       die tatsächliche Verfügbarkeit der Funkfrequenzen und

4.       der Personal- und Sachaufwand für die Sicherstellung der effizienten Frequenznutzung

zu       berücksichtigen.

…“.

Die Telekommunikationsgebührenverordnung 2025 – TKGV 2025, BGBl II 356/2024 idgF, lautet auszugsweise: Die Telekommunikationsgebührenverordnung 2025 – TKGV 2025, Bundesgesetzblatt Teil 2, 356 aus 2024, idgF, lautet auszugsweise:

„1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende auf Grund des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, verliehene Berechtigung oder vorgenommene Amtshandlung die in den folgenden Abschnitten festgesetzten Gebühren zu entrichten. Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind Dienste gemäß § 36 Abs. 5 letzter Satz TKG 2021.Paragraph eins, Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende auf Grund des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, verliehene Berechtigung oder vorgenommene Amtshandlung die in den folgenden Abschnitten festgesetzten Gebühren zu entrichten. Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind Dienste gemäß Paragraph 36, Absatz 5, letzter Satz TKG 2021.

…

2. Abschnitt

Frequenznutzungsgebühren

Frequenznutzungsgebühren im festen und beweglichen Landfunkdienst

§ 9. (1) Frequenzbereiche und Einheiten der zugeteilten Bandbreite im festen und beweglichen Landfunkdienst:Paragraph 9, (1) Frequenzbereiche und Einheiten der zugeteilten Bandbreite im festen und beweglichen Landfunkdienst:

…

2.       über 29,7 MHz bis 87,5 MHz eine Bandbreite von 25 kHz

…

Überschreitet die zugeteilte Bandbreite die in diesem Absatz angegebenen Werte, ist jedes Vielfache und jedes angefangene Vielfache als weitere Kanaleinheit der Gebührenberechnung zugrunde zu legen.

(2) Für die Frequenznutzung im festen und beweglichen Landfunkdienst beträgt die Gebühr, sofern keine andere Gebührenpost anwendbar ist, jährlich für jeden in Abs. 1 angeführten Frequenzbereich je in Abs. 1 angeführter Einheit der Bandbreite(2) Für die Frequenznutzung im festen und beweglichen Landfunkdienst beträgt die Gebühr, sofern keine andere Gebührenpost anwendbar ist, jährlich für jeden in Absatz eins, angeführten Frequenzbereich je in Absatz eins, angeführter Einheit der Bandbreite

1.       je sublokalem Einsatzgebiet oder einzelne Punkt-zu-Punkt-Verbindungen 240 Euro,

…

5. Abschnitt

Anzeigegebühren, Eventgebühren und sonstige Gebühren

…

Sonstige Gebühren

§ 24. An sonstigen Gebühren sind zu entrichten:Paragraph 24, An sonstigen Gebühren sind zu entrichten:

…

2.       Für die Frequenzzuteilung im Rahmen einer Ausnahmebewilligung gemäß § 29 TKG 2021 beträgt, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, die Gebühr zusätzlich zu einer Einmalgebühr von 200 Euro, einmalig ein Zwölftel der sich auf Grund des eingesetzten Frequenzbereichs gemäß § 9 ergebenden Gebühr.2. Für die Frequenzzuteilung im Rahmen einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 29, TKG 2021 beträgt, sofern nicht Ziffer 3, anzuwenden ist, die Gebühr zusätzlich zu einer Einmalgebühr von 200 Euro, einmalig ein Zwölftel der sich auf Grund des eingesetzten Frequenzbereichs gemäß Paragraph 9, ergebenden Gebühr.

3.       Für die Verlängerung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 29 TKG 2021 oder einer in dieser festgesetzten Befristung beträgt die Gebühr, sofern der diesbezügliche Antrag vor Ablauf der Befristung gestellt wurde, einmalig 60 Euro.3. Für die Verlängerung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 29, TKG 2021 oder einer in dieser festgesetzten Befristung beträgt die Gebühr, sofern der diesbezügliche Antrag vor Ablauf der Befristung gestellt wurde, einmalig 60 Euro.

…

Schlussbestimmung

§ 26. Diese Verordnung tritt am 14. Juli 2025 in Kraft. …“.Paragraph 26, Diese Verordnung tritt am 14. Juli 2025 in Kraft. …“.

3.4.    Zu Spruchpunkt A)

3.4.1.  Zum Verweis in § 24 Z 2 TKGV 2025 auf § 9 TKGV 20253.4.1. Zum Verweis in Paragraph 24, Ziffer 2, TKGV 2025 auf Paragraph 9, TKGV 2025

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch die Vorschreibung der Gebühr gemäß § 24 Z 2 TKGV 2025 von „einmalig ein Zwölftel der sich auf Grund des eingesetzten Frequenzbereichs gemäß § 9 ergebenden Gebühr“, die fallgegenständlich mit € 20,-- festgesetzt wurde, beschwert. Sie argumentiert dabei, die belangte Behörde interpretiere die TKGV 2025 insofern falsch, als der Verweis in § 24 Z 2 TKGV 2025 auf § 9 TKGV 2025 bedeuten müsse, dass diese Gebühr ausschließlich dann anfalle, wenn auch tatsächlich eine Frequenznutzungsgebühr gemäß § 9 TKGV 2025 anfalle. Das könne nur der Fall sein, wenn es um eine Ausnahmebewilligung iZm mit dem (in § 9 TKGV 2025 geregelten) festen und beweglichen Landfunkdienst gehe. Bei der fallgegenständlich relevanten Ausnahme iZm mit dem Amateurfunk falle demgegenüber keine Frequenznutzungsgebühr gemäß § 9 TKGV 2025 an, weshalb auch die „Sonstige Gebühr“ gemäß § 24 Z 2 TKGV 2025 für diese Ausnahmebewilligung (außer den unstrittigen € 200,--) mit Null anzunehmen sei.Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch die Vorschreibung der Gebühr gemäß Paragraph 24, Ziffer 2, TKGV 2025 von „einmalig ein Zwölftel der sich auf Grund des eingesetzten Frequenzbereichs gemäß Paragraph 9, ergebenden Gebühr“, die fallgegenständlich mit € 20,-- festgesetzt wurde, beschwert. Sie argumentiert dabei, die belangte Behörde interpretiere die TKGV 2025 insofern falsch, als der Verweis in Paragraph 24, Ziffer 2, TKGV 2025 auf Paragraph 9, TKGV 2025 bedeuten müsse, dass diese Gebühr ausschließlich dann anfalle, wenn auch tatsächlich eine Frequenznutzungsgebühr gemäß Paragraph 9, TKGV 2025 anfalle. Das könne nur der Fall sein, wenn es um eine Ausnahmebewilligung iZm mit dem (in Paragraph 9, TKGV 2025 geregelten) festen und beweglichen Landfunkdienst gehe. Bei der fallgegenständlich relevanten Ausnahme iZm mit dem Amateurfunk falle demgegenüber keine Frequenznutzungsgebühr gemäß Paragraph 9, TKGV 2025 an, weshalb auch die „Sonstige Gebühr“ gemäß Paragraph 24, Ziffer 2, TKGV 2025 für diese Ausnahmebewilligung (außer den unstrittigen € 200,--) mit Null anzunehmen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Rechtsansicht nicht.

Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung und auch im Vorlageschreiben nachvollziehbar ausführt, weist schon die Systematik der TKGV 2025 darauf hin, dass Frequenznutzungsgebühren (2. Abschnitt), Frequenzzuteilungsgebühren (4. Abschnitt) und Anzeigegebühren, Eventgebühren und sonstige Gebühren (5. Abschnitt) unterschieden werden. Die hier gegenständliche sonstige Gebühr gemäß § 24 Z 2 TKGV 2025 ist ausdrücklich für „die Frequenzzuteilung im Rahmen einer Ausnahmebewilligung“ (Hervorhebung nur hier) zu entrichten, wobei § 24 Z 2 TKGV 2025 – anders als die Frequenznutzungsgebühren nach dem 2. Abschnitt – gerade nicht nach dem Funkdienst, den die Ausnahmebewilligung betrifft, unterscheidet. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung und auch im Vorlageschreiben nachvollziehbar ausführt, weist schon die Systematik der TKGV 2025 darauf hin, dass Frequenznutzungsgebühren (2. Abschnitt), Frequenzzuteilungsgebühren (4. Abschnitt) und Anzeigegebühren, Eventgebühren und sonstige Gebühren (5. Abschnitt) unterschieden werden. Die hier gegenständliche sonstige Gebühr gemäß Paragraph 24, Ziffer 2, TKGV 2025 ist ausdrücklich für „die Frequenzzuteilung im Rahmen einer Ausnahmebewilligung“ (Hervorhebung nur hier) zu entrichten, wobei Paragraph 24, Ziffer 2, TKGV 2025 – anders als die Frequenznutzungsgebühren nach dem 2. Abschnitt – gerade nicht nach dem Funkdienst, den die Ausnahmebewilligung betrifft, unterscheidet.

Vor diesem Hintergrund ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, warum die gegenständliche Gebühr als (sonstige) Zuteilungsgebühr gerade vom konkreten Anfall einer Frequenznutzungsgebühr gemäß § 9 TKGV 2025 abhängen sollte. Auch ist angesichts der vom Verordnungsgeber klar intendierten technologieneutralen Abbildung bei Sonderbewilligungen nicht nachvollziehbar, warum die Gebühr – wie die beschwerdeführende Partei meint – nur für bestimmte Funkdienste, nämlich nur für den festen und beweglicher Landfunkdienst, überhaupt anfallen sollte. Vor diesem Hintergrund ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, warum die gegenständliche Gebühr als (sonstige) Zuteilungsgebühr gerade vom konkreten Anfall einer Frequenznutzungsgebühr gemäß Paragraph 9, TKGV 2025 abhängen sollte. Auch ist angesichts der vom Verordnungsgeber klar intendierten technologieneutralen Abbildung bei Sonderbewilligungen nicht nachvollziehbar, warum die Gebühr – wie die beschwerdeführende Partei meint – nur für bestimmte Funkdienste, nämlich nur für den festen und beweglicher Landfunkdienst, überhaupt anfallen sollte.

Die belangte Behörde verweist diesbezüglich nämlich zutreffend auch auf die Materialien (vgl. OZ 3; Erläuterungen zur TKGV 2025, S. 5) zu § 24 Z 2 TKGV 2025, wonach bei „Ausnahmebewilligungen gemäß § 29 TKG 2021 [.] unabhängig von der eingesetzten Technologie (§ 9 oder § 10) im Interesse einer einfachen Vollziehbarkeit die Orientierung ausschließlich an der Frequenz und dem Einsatzgebiet gemäß § 9 erfolgen“ soll. Die Formulierung „unabhängig von der eingesetzten Technologie“ und „Orientierung … an der Frequenz und dem Einsatzgebiet“ zeigen in ausreichend klarer Weise, dass nach der Intention des Verordnungsgebers sämtliche Ausnahmebewilligungen – somit auch auf den Amateurfunk bezogene Ausnahmen, wie die gegenständliche – einer einheitlichen Regelung unterworfen sein sollen und sich die Höhe der einmaligen „sonstigen“ (Zuteilungs-)Gebühr (neben den unstrittigen € 200,- ) nur an der zugeteilten Frequenz und dem Einsatzgebiet orientieren soll, nicht aber an einer tatsächlich anfallenden Frequenznutzungsgebühr. Entgegen der Meinung der beschwerdeführenden Partei kann das Bundesverwaltungsgericht auch nicht sehen, dass sich aus dem Verweis der Erläuterungen auf die §§ 9 und 10 TKGV 2025 („unabhängig von der eingesetzten Technologie (§ 9 oder § 10)“) gerade ableiten lassen sollte, dass die strittige Gebühr nur für den festen und beweglichen Landfunkdienst gelten sollte, betrifft doch schon § 10 andere als diese Landfunkdienste („öffentliche digitale breitbandige drahtlose mobile oder feste Kommunikationsnetze“). Die Erläuterungen spiegeln insgesamt vielmehr deutlich eher die bereits oben genannte Systematik der TKGV 2025 wider, dass bei den Zuteilungsgebühren für Ausnahmebewilligungen („im Interesse einer einfachen Vollziehbarkeit“) alle Technologien oder Dienste gleichbehandelt werden sollen.Die belangte Behörde verweist diesbezüglich nämlich zutreffend auch auf die Materialien vergleiche OZ 3; Erläuterungen zur TKGV 2025, S. 5) zu Paragraph 24, Ziffer 2, TKGV 2025, wonach bei „Ausnahmebewilligungen gemäß Paragraph 29, TKG 2021 [.] unabhängig von der eingesetzten Technologie (Paragraph 9, oder Paragraph 10,) im Interesse einer einfachen Vollziehbarkeit die Orientierung ausschließlich an der Frequenz und dem Einsatzgebiet gemäß Paragraph 9, erfolgen“ soll. Die Formulierung „unabhängig von der eingesetzten Technologie“ und „Orientierung … an der Frequenz und dem Einsatzgebiet“ zeigen in ausreichend klarer Weise, dass nach der Intention des Verordnungsgebers sämtliche Ausnahmebewilligungen – somit auch auf den Amateurfunk bezogene Ausnahmen, wie die gegenständliche – einer einheitlichen Regelung unterworfen sein sollen und sich die Höhe der einmaligen „sonstigen“ (Zuteilungs-)Gebühr (neben den unstrittigen € 200,- ) nur an der zugeteilten Frequenz und dem Einsatzgebiet orientieren soll, nicht aber an einer tatsächlich anfallenden Frequenznutzungsgebühr. Entgegen der Meinung der beschwerdeführenden Partei kann das Bundesverwaltungsgericht auch nicht sehen, dass sich aus dem Verweis der Erläuterungen auf die Paragraphen 9 und 10 TKGV 2025 („unabhängig von der eingesetzten Technologie (Paragraph 9, oder Paragraph 10,)“) gerade ableiten lassen sollte, dass die strittige Gebühr nur für den festen und beweglichen Landfunkdienst gelten sollte, betrifft doch schon Paragraph 10, andere als diese Landfunkdienste („öffentliche digitale breitbandige drahtlose mobile oder feste Kommunikationsnetze“). Die Erläuterungen spiegeln insgesamt vielmehr deutlich eher die bereits oben genannte Systematik der TKGV 2025 wider, dass bei den Zuteilungsgebühren für Ausnahmebewilligungen („im Interesse einer einfachen Vollziehbarkeit“) alle Technologien oder Dienste gleichbehandelt werden sollen.

Dass sich der Verweis in § 24 Z 2 TKGV 2025 nicht nur auf den festen und den beweglichen Landfunkdienst bezieht, wird im Übrigen auch durch den Vergleich mit § 17 TKGV 2025 zusätzlich gestützt, der die einmalige Zuteilungsgebühr für (reguläre, nicht Ausnahme-) Bewilligungen für diese Funkdienste regelt, die „ein Zwölftel der sich gemäß § 9 ergebenden Gebühr“ zu betragen hat. Demgegenüber formuliert der Verordnungsgeber für die Zuteilungsgebühr für Ausnahmebewilligungen nach § 24 Z 2 TKGV 2025 abweichend davon, dass diese Gebühr „ein Zwölftel der sich auf Grund des eingesetzten Frequenzbereichs gemäß § 9 ergebenden Gebühr“ (Hervorhebung nur hier) ausmacht. Wäre, wie die beschwerdeführende Partei argumentiert, auch in § 24 Z 2 TKGV 2025 ausschließlich der feste und bewegliche Landfunkdienst bzw. eine dafür konkret anfallende Nutzungsgebühr gemeint, ist kein Grund für die zu § 17 TKGV 2025 unterschiedliche Formulierung ersichtlich. Bezieht sich § 24 Z 2 TKGV 2025 aber – wie die Behörde zutreffend ausführt – einheitlich auf alle Ausnahmebewilligungen, erklärt sich die unterschiedliche Formulierung daraus, dass eben nur hinsichtlich des „eingesetzten Frequenzbereichs“ auf § 9 TKGV 2025 verwiesen wird, nicht aber insgesamt auf eine iSd § 9 TKGV 2025 konkret anfallende Frequenznutzungsgebühr für den festen und den beweglichen Landfunkdienst. Dass sich der Verweis in Paragraph 24, Ziffer 2, TKGV 2025 nicht nur auf den festen und den beweglichen Landfunkdienst bezieht, wird im Übrigen auch durch den Vergleich mit Paragraph 17, TKGV 2025 zusätzlich gestützt, der die einmalige Zuteilungsgebühr für (reguläre, nicht Ausnahme-) Bewilligungen für diese Funkdienste regelt, die „ein Zwölftel der sich gemäß Paragraph 9, ergebenden Gebühr“ zu betragen hat. Demgegenüber formuliert der Verordnungsgeber für die Zuteilungsgebühr für Ausnahmebewilligungen nach Paragraph 24, Ziffer 2, TKGV 2025 abweichend davon, dass diese Gebühr „ein Zwölftel der sich auf Grund des eingesetzten Frequenzbereichs gemäß Paragraph 9, ergebenden Gebühr“ (Hervorhebung nur hier) ausmacht. Wäre, wie die beschwerdeführende Partei argumentiert, auch in Paragraph 24, Ziffer 2, TKGV 2025 ausschließlich der feste und bewegliche Landfunkdienst bzw. eine dafür konkret anfallende Nutzungsgebühr gemeint, ist kein Grund für die zu Paragraph 17, TKGV 2025 unterschiedliche Formulierung ersichtlich. Bezieht sich Paragraph 24, Ziffer 2, TKGV 2025 aber – wie die Behörde zutreffend ausführt – einheitlich auf alle Ausnahmebewilligungen, erklärt sich die unterschiedliche Formulierung daraus, dass eben nur hinsichtlich des „eingesetzten Frequenzbereichs“ auf Paragraph 9, TKGV 2025 verwiesen wird, nicht aber insgesamt auf eine iSd Paragraph 9, TKGV 2025 konkret anfallende Frequenznutzungsgebühr für den festen und den beweglichen Landfunkdienst.

Zusammengefasst folgt das Bundesverwaltungsgericht daher der Argumentation der beschwerdeführenden Partei, die verfahrensgegenständliche Gebühr nach § 24 Z 2 TKGV 2025 könne nur beim festen und beweglichen Landfunkdienst in Abhängigkeit der dafür anfallenden Frequenznutzungsgebühr gemäß § 9 TKGV 2025 anfallen, nicht. Bei sachgerechter Anwendung üblicher juristischen Interpretationsmethoden (systematische und historische Auslegung) ist die anzuwendende Regelung in der vom Verordnungsgeber gewählten Form des Verweises auf die Aufzählung (Frequenzbereiche, Einheiten, Einsatzgebiete) des § 9 TKGV 2025 ausreichend klar gefasst, um den Norminhalt verstehen und anwenden zu können. Auch die Argumentation der beschwerdeführenden Partei, bei der Interpretation der Norm handle es sich um eine „Denksportaufgabe“ iSd Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. etwa VfSlg. 3130/1956), trifft daher nicht zu. Die TKGV 2025 weist in den präjudiziellen Teilen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls jenes Mindestmaß an Verständlichkeit auf, das im Lichte des Rechtsstaatsprinzips (auch) von einer Verordnung zu verlangen ist.Zusammengefasst folgt das Bundesverwaltungsgericht daher der Argumentation der beschwerdeführenden Partei, die verfahrensgegenständliche Gebühr nach Paragraph 24, Ziffer 2, TKGV 2025 könne nur beim festen und beweglichen Landfunkdienst in Abhängigkeit der dafür anfallenden Frequenznutzungsgebühr gemäß Paragraph 9, TKGV 2025 anfallen, nicht. Bei sachgerechter Anwendung üblicher juristischen Interpretationsmethoden (systematische und historische Auslegung) ist die anzuwendende Regelung in der vom Verordnungsgeber gewählten Form des Verweises auf die Aufzählung (Frequenzbereiche, Einheiten, Einsatzgebiete) des Paragraph 9, TKGV 2025 ausreichend klar gefasst, um den Norminhalt verstehen und anwenden zu können. Auch die Argumentation der beschwerdeführenden Partei, bei der Interpretation der Norm handle es sich um eine „Denksportaufgabe“ iSd Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs vergleiche etwa VfSlg. 3130 aus 1956,), trifft daher nicht zu. Die TKGV 2025 weist in den präjudiziellen Teilen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls jenes Mindestmaß an Verständlichkeit auf, das im Lichte des Rechtsstaatsprinzips (auch) von einer Verordnung zu verlangen ist.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass dem Verordnungsgeber zwar durchaus auch eine andere legistische Abbildung desselben Norminhalts – etwa durch eine neuerliche (wiederholte) Aufzählung der Frequenzbereiche oder Einsatzgebiete auch in § 24 TKGV 2025 – möglich gewesen wäre. Auch daraus ist für die beschwerdeführende Partei aber nichts zu gewinnen. Vielmehr ist dem Gesetz- oder dem Verordnungsgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen zu treten, wenn (andere Norminhalte oder) andere legistische Abbildungen einzelnen Normunterworfenen mehr entgegen gekommen wären (vgl. zB. VfGH 26.02.2009, G 128/08 u.a.: „Der Verfassungsgerichtshof hat nicht zu beurteilen, ob es alternative Lösungen gibt, die für die Beteiligten leichter durchschaubar und einfacher handhabbar sind, oder auch solche, die den vom Gesetzgeber angestrebten Zielen eher gerecht werden.“). Aus diesem Grund muss auf die umfangreichen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei zu aus ihrer Sicht alternativ möglichen und ihre Interessenlage gegebenenfalls besser berücksichtigenden Formulierungen oder Norminhalten der TKGV 2025 nicht weiter eingegangen werden.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass dem Verordnungsgeber zwar durchaus auch eine andere legistische Abbildung desselben Norminhalts – etwa durch eine neuerliche (wiederholte) Aufzählung der Frequenzbereiche oder Einsatzgebiete auch in Paragraph 24, TKGV 2025 – möglich gewesen wäre. Auch daraus ist für die beschwerdeführende Partei aber nichts zu gewinnen. Vielmehr ist dem Gesetz- oder dem Verordnungsgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen zu treten, wenn (andere Norminhalte oder) andere legistische Abbildungen einzelnen Normunterworfenen mehr entgegen gekommen wären vergleiche zB. VfGH 26.02.2009, G 128/08 u.a.: „Der Verfassungsgerichtshof hat nicht zu beurteilen, ob es alternative Lösungen gibt, die für die Beteiligten leichter durchschaubar und einfacher handhabbar sind, oder auch solche, die den vom Gesetzgeber angestrebten Zielen eher gerecht werden.“). Aus diesem Grund muss auf die umfangreichen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei zu aus ihrer Sicht alternativ möglichen und ihre Interessenlage gegebenenfalls besser berücksichtigenden Formulierungen oder Norminhalten der TKGV 2025 nicht weiter eingegangen werden.

Der in Beschwerde gezogene Gebührenanteil vom € 20,-- wurde unter Zugrundelegung der oben dargestellten Auslegung des § 24 Z 2 TKGV 2025 auch richtig berechnet (s. Feststellung oben in Punkt II.1.) und ist daher auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Aus dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist für die beschwerdeführende Partei daher im Ergebnis nichts zu gewinnen.Der in Beschwerde gezogene Gebührenanteil vom € 20,-- wurde unter Zugrundelegung der oben dargestellten Auslegung des Paragraph 24, Ziffer 2, TKGV 2025 auch richtig berechnet (s. Feststellung oben in Punkt römisch zwei.1.) und ist daher auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Aus dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist für die beschwerdeführende Partei daher im Ergebnis nichts zu gewinnen.

3.4.2.  Zur Verordnungsermächtigung des § 36 TKG 20213.4.2. Zur Verordnungsermächtigung des Paragraph 36, TKG 2021

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich auch dadurch beschwert, dass die Vorschreibung von Gebühren für die gegenständliche Ausnahmebewilligung für den Amateurfunkdienst unverhältnismäßig und nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei auch nicht von § 36 Abs. 5 und 6 TKG 2021 gedeckt sei. Unter Verweis auf die „Vorgeschichte meines Ansuchens“ argumentiert die beschwerdeführende Partei auch, unter bestimmten, dargestellten Annahmen hätte sich bei „angenommenen 20 Antragstellern […] die (fiktive) Summe von 204.000 Euro, die das Ministerium an Gebühren eingenommen hätte“, ergeben. Nach § 36 Abs. 1 und Abs. 5 TKG 2021 seien für Frequenzzuteilungen allerdings nur Gebühren zu entrichten, die sich an den in Abs. 5 leg.cit. genannten Aufwendungen orientieren müssten, worunter ausschließlich die tatsächlichen Kosten, die der öffentlichen Hand in Wahrnehmung der Aufgaben nach TKG entstehen zu verstehen seien. Eine darüberhinausgehende Erzielung von Überschüssen sei nicht vom TKG 2021 gedeckt. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei (OZ 5) würde insbesondere „eine Pauschalierung von Gebühren, die wesentliche Kostenkriterien in Abhängigkeit des jeweiligen antragstellenden Funkdienstes nicht berücksichtigt, in der Interpretation des BMWKKMS einen Verstoß gegen die Verfassung und insbesondere gegen das Rechtsstaatsprinzip darstellen.“Die beschwerdeführende Partei erachtet sich auch dadurch beschwert, dass die Vorschreibung von Gebühren für die gegenständliche Ausnahmebewilligung für den Amateurfunkdienst unverhältnismäßig und nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei auch nicht von Paragraph 36, Absatz 5 und 6 TKG 2021 gedeckt sei. Unter Verweis auf die „Vorgeschichte meines Ansuchens“ argumentiert die beschwerdeführende Partei auch, unter bestimmten, dargestellten Annahmen hätte sich bei „angenommenen 20 Antragstellern […] die (fiktive) Summe von 204.000 Euro, die das Ministerium an Gebühren eingenommen hätte“, ergeben. Nach Paragraph 36, Absatz eins und Absatz 5, TKG 2021 seien für Frequenzzuteilungen allerdings nur Gebühren zu entrichten, die sich an den in Absatz 5, leg.cit. genannten Aufwendungen orientieren müssten, worunter ausschließlich die tatsächlichen Kosten, die der öffentlichen Hand in Wahrnehmung der Aufgaben nach TKG entstehen zu verstehen seien. Eine darüberhinausgehende Erzielung von Überschüssen sei nicht vom TKG 2021 gedeckt. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei (OZ 5) würde insbesondere „eine Pauschalierung von Gebühren, die wesentliche Kostenkriterien in Abhängigkeit des jeweiligen antragstellenden Funkdienstes nicht berücksichtigt, in der Interpretation des BMWKKMS einen Verstoß gegen die Verfassung und insbesondere gegen das Rechtsstaatsprinzip darstellen.“

Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch diese Rechtsansicht nicht.

Der beschwerdeführenden Partei ist zwar insoweit zuzustimmen, als die Gebühren nach § 36 Abs. 5 TKG 2021 grundsätzlich „zur Abgeltung der Aufwendungen für die Verwaltung der Frequenzen, für die Planung, Koordinierung und Fortschreibung von Frequenznutzungen, sowie für die dazu notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung“ dienen sollen. Diesen Grundsatz einer Kostendeckung stellt auch die Behörde nicht in Abrede. Der beschwerdeführenden Partei ist zwar insoweit zuzustimmen, als die Gebühren nach Paragraph 36, Absatz 5, TKG 2021 grundsätzlich „zur Abgeltung der Aufwendungen für die Verwaltung der Frequenzen, für die Planung, Koordinierung und Fortschreibung von Frequenznutzungen, sowie für die dazu notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung“ dienen sollen. Diesen Grundsatz einer Kostendeckung stellt auch die Behörde nicht in Abrede.

§ 36 Abs. 6 TKG 2021 determiniert die Verordnungsermächtigung weiter dahingehend, dass für die zu entrichtenden Gebühren insbesondere der Wert der Rechte bei etwaigen alternativen Nutzungen, die zusätzlichen Kosten, die durch die mit diesen Rechten verbundenen Auflagen entstehen, die tatsächliche Verfügbarkeit der Funkfrequenzen und der Personal- und Sachaufwand für die Sicherstellung der effizienten Frequenznutzung zu berücksichtigen waren. Paragraph 36, Absatz 6, TKG 2021 determiniert die Verordnungsermächtigung weiter dahingehend, dass für die zu entrichtenden Gebühren insbesondere der Wert der Rechte bei etwaigen alternativen Nutzungen, die zusätzlichen Kosten, die durch die mit diesen Rechten verbundenen Auflagen entstehen, die tatsächliche Verfügbarkeit der Funkfrequenzen und der Personal- und Sachaufwand für die Sicherstellung der effizienten Frequenznutzung zu berücksichtigen waren.

Aus der Verordnungsermächtigung des § 36 Abs. 6 TKG 2021 ergibt sich aber keineswegs eine zwingende Vorgabe an den Verordnungsgeber, gerade (auch) die hier verfahrensgegenständlichen Gebühren für Sonderbewilligungen getrennt nach den verschiedenen Funkdiensten – etwa Amateurfunk im 4m-Band – anzuordnen oder die Kosten in dieser Weise abzugrenzen, wie die beschwerdeführende Partei im Verfahren argumentiert. Auch dass der Verordnungsgeber für die regulären Zuteilungsgebühren im 4. Abschnitt der TKGV 2025 eine Differenzierung nach verschiedenen Funkdiensten vorgenommen hat, bedeutet in keiner Weise, dass dieselbe Differenzierung auch bei den Ausnahmebewilligungen anzuwenden sein muss und gerade eine Differenzierung nach der „Gruppe der jeweils gleichartigen Geschäftsfälle, wie im Konkreten die Bewilligungsanträge nach § 29 TKG 2021 für den Amateurfunkdienst“ (OZ 5, S. 13) erfordern sollte.Aus der Verordnungsermächtigung des Paragraph 36, Absatz 6, TKG 2021 ergibt sich aber keineswegs eine zwingende Vorgabe an den Verordnungsgeber, gerade (auch) die hier verfahrensgegenständlichen Gebühren für Sonderbewilligungen getrennt nach den verschiedenen Funkdiensten – etwa Amateurfunk im 4m-Band – anzuordnen oder die Kosten in dieser Weise abzugrenzen, wie die beschwerdeführende Partei im Verfahren argumentiert. Auch dass der Verordnungsgeber für die regulären Zuteilungsgebühren im 4. Abschnitt der TKGV 2025 eine Differenzierung nach verschiedenen Funkdiensten vorgenommen hat, bedeutet in keiner Weise, dass dieselbe Differenzierung auch bei den Ausnahmebewilligungen anzuwenden sein muss und gerade eine Differenzierung nach der „Gruppe der jeweils gleichartigen Geschäftsfälle, wie im Konkreten die Bewilligungsanträge nach Paragraph 29, TKG 2021 für den Amateurfunkdienst“ (OZ 5, S. 13) erfordern sollte.

Auch die Materialien zum TKG 2021, ErlRV 1043 BlgNR 27. GP 18, zu § 36 Abs. 6 TKG 2021 führen lediglich aus, dass die „Gebühren für die Zuteilung und Nutzung von Funkfrequenzen [.] primär den Verwaltungsaufwand für die Zuteilung und Überwachung des störungsfreien Betriebs sowie auch den wirtschaftlichen Nutzen, der mit einer Frequenz verbunden ist, sowie deren tatsächliche physikalische Knappheit abbilden“ sollen. Die von der beschwerdeführenden Partei argumentierte Vorgabe dahingehend, dass die Zuteilungsgebühren für Ausnahmebewilligungen für jeden einzelnen Funkdienst insoliert nach Kostendeckung gerade für diesen Bereich festzusetzen seien, kann auch daraus nicht abgeleitet werden.Auch die Materialien zum TKG 2021, ErlRV 1043 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 18, zu Paragraph 36, Absatz 6, TKG 2021 führen lediglich aus, dass die „Gebühren für die Zuteilung und Nutzung von Funkfrequenzen [.] primär den Verwaltungsaufwand für die Zuteilung und Überwachung des störungsfreien Betriebs sowie auch den wirtschaftlichen Nutzen, der mit einer Frequenz verbunden ist, sowie deren tatsächliche physikalische Knappheit abbilden“ sollen. Die von der beschwerdeführenden Partei argumentierte Vorgabe dahingehend, dass die Zuteilungsgebühren für Ausnahmebewilligungen für jeden einzelnen Funkdienst insoliert nach Kostendeckung gerade für diesen Bereich festzusetzen seien, kann auch daraus nicht abgeleitet werden.

Dass der Verordnungsgeber die hier präjudiziellen sonstigen Gebühren nach § 24 Z 2 TKGV 2025 für (alle) Ausnahmebewilligungen „im Interesse einer einfachen Vollziehbarkeit“ (Erläuterungen zur TKGV 2025, S. 5) in gleicher Höhe geregelt hat, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Vielmehr ist die Vorgehensweise, in § 24 Z 2 TKGV 2025 aus Vereinfachungsgründen eine einheitliche Regelung zu treffen, im Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers. Nach ständiger Rechtsprechung ist es aus der Sicht des Gleichheitssatzes unbedenklich, wenn der Verordnungsgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht oder eine pauschalierende Regelung trifft (vgl. idS etwa VfSlg. 11616/1988, 14694/1996, 14841/1997, 16124/2001 und 16771/2002). Ein Kostendeckungsprinzip in einer Verordnungsermächtigung erfordert es auch nicht, dass für jede einzelne Leistung oder Leistungstype eine Gebühr bemessen wird, die genau die Kosten eben dieser Leistung oder Leistungstype abdeckt. Das Kostendeckungsprinzip gebietet vielmehr, dass die gesamten Erträge der Gebühren nicht höher sein dürfen als die gesamten der Einrichtung für die Erbringung dieser Leistungen erwachsenden Aufwendungen und dass die Leistungen zu angemessenen Konditionen zur Verfügung gestellt werden. (vgl. VfGH 14.03.1996, B 2113,2114/94, u.a. = VfSlg 14.473/1996; Austro Control). Dass der Verordnungsgeber die hier präjudiziellen sonstigen Gebühren nach Paragraph 24, Ziffer 2, TKGV 2025 für (alle) Ausnahmebewilligungen „im Interesse einer einfachen Vollziehbarkeit“ (Erläuterungen zur TKGV 2025, S. 5) in gleicher Höhe geregelt hat, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Vielmehr ist die Vorgehensweise, in Paragraph 24, Ziffer 2, TKGV 2025 aus Vereinfachungsgründen eine einheitliche Regelung zu treffen, im Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers. Nach ständiger Rechtsprechung ist es aus der Sicht des Gleichheitssatzes unbedenklich, wenn der Verordnungsgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht oder eine pauschalierende Regelung trifft vergleiche idS etwa VfSlg. 11616 aus 1988,, 14694 aus 1996,, 14841 aus 1997,, 16124 aus 2001, und 16771 aus 2002,). Ein Kostendeckungsprinzip in einer Verordnungsermächtigung erfordert es auch nicht, dass für jede einzelne Leistung oder Leistungstype eine Gebühr bemessen wird, die genau die Kosten eben dieser Leistung oder Leistungstype abdeckt. Das Kostendeckungsprinzip gebietet vielmehr, dass die gesamten Erträge der Gebühren nicht höher sein dürfen als die gesamten der Einrichtung für die Erbringung dieser Leistungen erwachsenden Aufwendungen und dass die Leistungen zu angemessenen Konditionen zur Verfügung gestellt werden. vergleiche VfGH 14.03.1996, B 2113,2114/94, u.a. = VfSlg 14.473 aus 1996,; Austro Control).

Dass die beschwerdeführende Partei die Regelung des § 24 Z 2 TKGV 2025 für „unverständlich“ (OZ 5, S. 13) erachtet bzw. andere Regelungen für argumentierbar hält oder vor dem Hintergrund ihrer Interessenlage bevorzugen würde, ändert daran ebenso wenig, wie die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei, dass sich theoretische Szenarien bilden lassen (vgl. etwa „bei angenommenen 20 Antragstellern“; oder Schriftsatz OZ 5, S. 13) in denen sich eine vermutete Kostenüberdeckung gerade hinsichtlich des Amateurfunks ergeben könnte. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann der Normsetzer einfache und leicht handhabbare Regelung treffen, von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen; dass dabei gegebenenfalls Härtefälle entstehen können, macht das Gesetz – oder wie hier: die Verordnung – nicht gleichheitswidrig (vgl. zuletzt etwa VfGH 28.02.2023, G 66/2022).Dass die beschwerdeführende Partei die Regelung des Paragraph 24, Ziffer 2, TKGV 2025 für „unverständlich“ (OZ 5, S. 13) erachtet bzw. andere Regelungen für argumentierbar hält oder vor dem Hintergrund ihrer Interessenlage bevorzugen würde, ändert daran ebenso wenig, wie die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei, dass sich theoretische Szenarien bilden lassen vergleiche etwa „bei angenommenen 20 Antragstellern“; oder Schriftsatz OZ 5, S. 13) in denen sich eine vermutete Kostenüberdeckung gerade hinsichtlich des Amateurfunks ergeben könnte. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann der Normsetzer einfache und leicht handhabbare Regelung treffen, von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen; dass dabei gegebenenfalls Härtefälle entstehen können, macht das Gesetz – oder wie hier: die Verordnung – nicht gleichheitswidrig vergleiche zuletzt etwa VfGH 28.02.2023, G 66 aus 2022,).

Auch im gegebenen Zusammenhang ist im Übrigen auf die bereits oben zitierte Rechtsprechung zu verweisen, dass dem Verordnungsgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen zu treten ist, wenn andere Norminhalte oder andere legistische Abbildungen einzelnen Normunterworfenen mehr entgegengekommen wären (VfGH 26.02.2009, G128/08 u.a.: „nicht zu beurteilen, ob es alternative Lösungen gibt“). Vor diesem Hintergrund muss auch auf die weiteren Ausführungen der beschwerdeführenden Partei, mit denen sie aus ihrer Sicht mögliche alternative Abbildungen der Verordnung hinsichtlich der Gebühren für Ausnahmebewilligungen darzustellen versucht, nicht im Detail eingegangen werden.

Auch aus dem Beschwerdevorbringen, § 24 Z 2 TKGMV 2025 entspreche nicht den Vorgaben der Verordnungsermächtigung nach § 36 Abs. 5 und Abs. 6 TKG 2021 ist für den Rechtsstandpunkt der beschwerdeführenden Partei daher nichts zu gewinnen.Auch aus dem Beschwerdevorbringen, Paragraph 24, Ziffer 2, TKGMV 2025 entspreche nicht den Vorgaben der Verordnungsermächtigung nach Paragraph 36, Absatz 5 und Absatz 6, TKG 2021 ist für den Rechtsstandpunkt der beschwerdeführenden Partei daher nichts zu gewinnen.

Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.

3.5. Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es das für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es das für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig von der belangten Behörde erhoben worden und war aus der Aktenlage geklärt. Es sind fallbezogen ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung stehen auch Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig von der belangten Behörde erhoben worden und war aus der Aktenlage geklärt. Es sind fallbezogen ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung stehen auch Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC nicht entgegen.

3.6.    Zu Spruchpunkt B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der im jeweiligen Zusammenhang zitierten Rechtsprechung ab. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der im jeweiligen Zusammenhang zitierten Rechtsprechung ab.

Schlagworte

Amateurfunk Ausnahmegenehmigung Beschwerdevorentscheidung Bewilligung Bewilligungsantrag Funkanlage Gebührenfestsetzung Gebührenhöhe Gebührenpflicht Verordnungsermächtigung Vorlageantrag Vorschreibung Zahlungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W603.2340292.1.00

Im RIS seit

22.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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