RS Vwgh 2003/5/27 2001/07/0078

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Veröffentlicht am 27.05.2003
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §7 Abs1;
AWG 1990 §7 Abs2;
VerpackV 1996;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0058 E 11. März 1999 RS 2(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die in § 7 Abs 2 AWG 1990 aufgezählten, der näheren Ausgestaltung durch Verordnung überlassenen Pflichten beziehen sich in ihrem Bezug auf Verpackungen insoweit auch auf Sachen, die dem Abfallbegriff des § 2 Abs 1 AWG 1990 nicht zu unterstellen sind. Behältnisse, in die zum Verkauf bestimmte Waren abgefüllt sind und mit ihrem Inhalt gemeinsam verkauft werden, sind jedenfalls zum Zeitpunkt ihres Verkaufes und bis zum Aufbrauchen ihres Inhaltes durch den Letztverbraucher als Abfall im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs 1 AWG 1990 nicht beurteilbar. Trotzdem sieht die Bestimmung des § 7 Abs 2 AWG 1990 (vgl etwa Z 3, Z 4, Z 6) auch für solche, den Abfallbegriff des § 2 Abs 1 AWG 1990 nicht erfüllende Sachen Pflichten der Wirtschaftstreibenden vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001070078.X02

Im RIS seit

04.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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