TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/13 I421 2346917-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.08.2026
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Entscheidungsdatum

13.08.2026

Norm

AuslBG §12a
B-VG Art133 Abs4
  1. AuslBG § 12a heute
  2. AuslBG § 12a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 12a gültig von 01.07.2011 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  4. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 12a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 12a gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  8. AuslBG § 12a gültig von 30.07.1993 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I421 2346917-1/6E
, I421 2346917-1/6E

I421 2346919-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Karolina HOLAUS und Dr.in Maria HAID als Beisitzerinnen über die Beschwerde von 1.) XXXX , und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide vertreten durch DELLASEGA, LECHNER & KAPFERER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 12.05.2026, wegen Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf für XXXX , ABB-Nr.: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Karolina HOLAUS und Dr.in Maria HAID als Beisitzerinnen über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide vertreten durch DELLASEGA, LECHNER & KAPFERER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 12.05.2026, wegen Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf für römisch 40 , ABB-Nr.: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Am 19.01.2026 stellte die XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) als potenzielle Arbeitgeberin für XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ für Fachkräfte in Mangelberufen bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde. Diesem Antrag wurden neben zahlreichen Unterlagen die Qualifikation und Berufserfahrung der Zweitbeschwerdeführerin betreffend eine Arbeitgebererklärung vom 18.01.2026 beigelegt. Der Antrag samt Anlagen wurde vom Stadtmagistrat XXXX an die örtlich zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) zum Zweck der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 12a Abs. 1 AuslBG weitergeleitet.Am 19.01.2026 stellte die römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) als potenzielle Arbeitgeberin für römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ für Fachkräfte in Mangelberufen bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde. Diesem Antrag wurden neben zahlreichen Unterlagen die Qualifikation und Berufserfahrung der Zweitbeschwerdeführerin betreffend eine Arbeitgebererklärung vom 18.01.2026 beigelegt. Der Antrag samt Anlagen wurde vom Stadtmagistrat römisch 40 an die örtlich zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) zum Zweck der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG weitergeleitet.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 12.05.2026 versagte die belangte Behörde die Zulassung zur Beschäftigung gemäß § 12a AuslBG. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass keine abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliege.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 12.05.2026 versagte die belangte Behörde die Zulassung zur Beschäftigung gemäß Paragraph 12 a, AuslBG. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass keine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliege.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 29.06.2026 Beschwerde. Darin wurde insbesondere moniert, dass die belangte Behörde die am 06.05.2026 nachgereichten Unterlagen nicht mehr für ihre Entscheidungsfindung berücksichtigt habe, obwohl die Anhörung des Regionalbeirates erst am 07.05.2026 stattgefunden habe.

Am 03.07.2026 wurde die Beschwerde samt Stellungnahme und Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Zweitbeschwerdeführerin ist chinesische Staatsangehörige.

Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 19.01.2026 als potenzielle Arbeitgeberin für die Zweitbeschwerdeführerin bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen, wobei die Zweitbeschwerdeführerin im Gastronomiebetrieb der Erstbeschwerdeführerin für die Bestellung von Lebensmitteln sowie „als Kochmeister in der Küche“ bei einer Entlohnung von EUR 2.219,10 brutto bei einer Wochenstundenanzahl von 40 Stunden verantwortlich wäre.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine Ausbildung im Berufsbild Koch oder eine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen hat.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die seitens der Beschwerdeführerinnen vorgelegten Beweismittel.

Aus der vorgelegten Kopie des Reisepasses der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich ihre Staatsangehörigkeit.

Der am 19.01.2026 eingelangte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ liegt im Verwaltungsakt ein. Der beigeschlossenen Arbeitgebererklärung lassen sich die Feststellungen zur angestrebten Tätigkeit entnehmen.

Zum Nachweis ihrer Ausbildung zur Köchin legte die Zweitbeschwerdeführerin einen “Lehrplan und Erläuterung des Kurses für das Fach Küche” der “ XXXX ” sowie ein Leistungszeugnis und Abschlusszeugnis vom 01.07.2005, jeweils ausgestellt von der genannten Berufsschule, vor. Dem Schreiben des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in Peking vom 12.02.2026 lässt sich entnehmen, dass der Aussteller [des Lehrplans] sich nicht verifizieren ließ und sich in den öffentlichen Registern unter dessen Namen keine für den Betrieb der Organisation zwingend notwendige Eintragung finde. Damit konnte auch der Aussteller des vorgelegten Abschlusszeugnisses sowie Leistungszeugnisses nicht verifiziert werden, was die Beweiskraft der vorgelegten Urkunden stark mindert. Eine Klarstellung hinsichtlich des nicht aufgefundenen Registereintrags – wie im E-Mail der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen an die belangte Behörde vom 08.04.2026 angekündigt – erfolgte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht. Der Zweitbeschwerdeführerin wurden im Verwaltungsverfahren im Zeitraum Jänner bis März 2026 insgesamt vier Parteiengehöre mit der Aufforderung geschickt, taugliche Nachweise für die abgeschlossene Berufsausbildung beizubringen, wobei die Frist einige Male verlängert wurde. Auch mit der jüngsten Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 06.05.2026 wurde keine Verifizierung des Leistungszeugnisses vorgelegt, weshalb der belangten Behörde – auch unter Berücksichtigung der am 06.05.2026 vorgelegten Unterlagen – zuzustimmen ist, dass eine Berufsausbildung der Zweitbeschwerdeführerin im gegenständlichen Mangelberuf nicht zweifelsfrei nachgewiesen wurde.Zum Nachweis ihrer Ausbildung zur Köchin legte die Zweitbeschwerdeführerin einen “Lehrplan und Erläuterung des Kurses für das Fach Küche” der “ römisch 40 ” sowie ein Leistungszeugnis und Abschlusszeugnis vom 01.07.2005, jeweils ausgestellt von der genannten Berufsschule, vor. Dem Schreiben des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in Peking vom 12.02.2026 lässt sich entnehmen, dass der Aussteller [des Lehrplans] sich nicht verifizieren ließ und sich in den öffentlichen Registern unter dessen Namen keine für den Betrieb der Organisation zwingend notwendige Eintragung finde. Damit konnte auch der Aussteller des vorgelegten Abschlusszeugnisses sowie Leistungszeugnisses nicht verifiziert werden, was die Beweiskraft der vorgelegten Urkunden stark mindert. Eine Klarstellung hinsichtlich des nicht aufgefundenen Registereintrags – wie im E-Mail der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen an die belangte Behörde vom 08.04.2026 angekündigt – erfolgte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht. Der Zweitbeschwerdeführerin wurden im Verwaltungsverfahren im Zeitraum Jänner bis März 2026 insgesamt vier Parteiengehöre mit der Aufforderung geschickt, taugliche Nachweise für die abgeschlossene Berufsausbildung beizubringen, wobei die Frist einige Male verlängert wurde. Auch mit der jüngsten Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 06.05.2026 wurde keine Verifizierung des Leistungszeugnisses vorgelegt, weshalb der belangten Behörde – auch unter Berücksichtigung der am 06.05.2026 vorgelegten Unterlagen – zuzustimmen ist, dass eine Berufsausbildung der Zweitbeschwerdeführerin im gegenständlichen Mangelberuf nicht zweifelsfrei nachgewiesen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20g Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten:

„§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung „§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1.       als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12, 1. als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12,,

2.       als Fachkraft gemäß § 12a, 2. als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,

3.       als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1, 3. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,

4.       als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent), 4. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),

5.       als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“), 5. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),

6.       als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder  6. als Stammmitarbeiter gemäß Paragraph 12 d, oder

7.       als Künstler gemäß § 14 7. als Künstler gemäß Paragraph 14,

erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.“erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.“

Gemäß § 12a Abs. 1 AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieGemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

Die Fachkräfteverordnung 2026 nennt in § 1 Abs. 1 Z 47 den Beruf von „Gaststättenköch(e)innen“ als bundesweiten Mangelberuf. Gemäß § 3 Fachkräfteverordnung 2026 sind vor Ablauf des 31. Dezember 2026 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG nach dieser Verordnung zu erledigen.Die Fachkräfteverordnung 2026 nennt in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 47, den Beruf von „Gaststättenköch(e)innen“ als bundesweiten Mangelberuf. Gemäß Paragraph 3, Fachkräfteverordnung 2026 sind vor Ablauf des 31. Dezember 2026 eingebrachte Anträge gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG nach dieser Verordnung zu erledigen.

Die Zweitbeschwerdeführerin soll laut Arbeitgebererklärung als Köchin, sohin in einem Mangelberuf, beschäftigt werden.

Die in der Anlage B angeführten Kriterien stellen sich dar wie folgt:

Anlage B

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12aZulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf

30

 

 

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Halbjahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)

1

2

 

 

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 25

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

10

15

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

10

Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

 

 

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

bis 50 Jahre

15

10

5

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist

90

5

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55

 

 

Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrags im Wesentlichen damit, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Voraussetzung des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG nicht erfüllt, da sie keine einschlägige, abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen konnte. Insbesondere seien die erforderlichen Nachweise in Form von Abschlusszeugnis, Leistungszeugnis sowie Lehrplan trotz mehrfacher Parteiengehöre und Fristverlängerungen nicht mit Verifizierung durch den Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Peking erbracht worden.Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrags im Wesentlichen damit, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG nicht erfüllt, da sie keine einschlägige, abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen konnte. Insbesondere seien die erforderlichen Nachweise in Form von Abschlusszeugnis, Leistungszeugnis sowie Lehrplan trotz mehrfacher Parteiengehöre und Fristverlängerungen nicht mit Verifizierung durch den Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Peking erbracht worden.

Gemäß § 12a Abs. 1 AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können (Z 1) und – aufgrund weiterer zu erbringender Voraussetzungen – gemäß der Anlage B zumindest 55 anzurechnende Punkte erreichen (Z 2) und sie für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten (Z 3). Gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können (Ziffer eins,) und – aufgrund weiterer zu erbringender Voraussetzungen – gemäß der Anlage B zumindest 55 anzurechnende Punkte erreichen (Ziffer 2,) und sie für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten (Ziffer 3,).

Die Erläuterungen (RV 1077 BlgNR 24. GP S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Die Erläuterungen Regierungsvorlage 1077 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet."

Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen. Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung ist nicht erforderlich (vgl. Deutsch/Novotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz4, § 13, Rz 40). Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen. Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung ist nicht erforderlich vergleiche Deutsch/Novotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz4, Paragraph 13,, Rz 40).

Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde seitens der Beschwerdeführerinnen eine Berufsausbildung der Zweitbeschwerdeführerin als Köchin oder eine vergleichbare Ausbildung nicht – im Sinne der zitierten Judikatur – „zweifelsfrei“ nachgewiesen.

Dementsprechend liegt keine einschlägige, abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG vor, sodass eine Zulassung zu einer Beschäftigung in einem Mangelberuf von vornherein auszuschließen ist. Dementsprechend liegt keine einschlägige, abgeschlossene Berufsausbildung iSd Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vor, sodass eine Zulassung zu einer Beschäftigung in einem Mangelberuf von vornherein auszuschließen ist.

Die Beschwerde war daher mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 AuslBG abzuweisen.Die Beschwerde war daher mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG abzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides, insbesondere im Hinblick auf die nicht erfolgte Verifizierung des Ausstellers des Lehrplanes sowie der Zeugnisse, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 24 VwGVG unterbleiben. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die gegenständliche Entscheidung basiert auf den oben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs.

Schlagworte

Berufsausbildung Fachkräfteverordnung Lehrausbildung Qualifikation Rot-Weiß-Rot-Karte Vergleich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I421.2346917.1.00

Im RIS seit

28.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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