RS Vwgh 2003/5/27 98/14/0072

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Veröffentlicht am 27.05.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Setzt sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit der nicht ausdrücklich außer Streit gestellten Zuständigkeitsfrage nicht auseinander, verletzt sie dadurch Verfahrensvorschriften. Zur Bescheidaufhebung führt dies jedoch nur dann, wenn sie bei Befolgung ihrer Begründungspflicht zu einem anders lautenden Bescheid hätte kommen können. Mit dem bloßen Hinweis auf die mangelnde Bescheidbegründung zeigt der Beschwerdeführer dies nicht auf.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998140072.X01

Im RIS seit

24.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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