Entscheidungsdatum
18.08.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W187 2348723-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Hubert REISNER über den Antrag des XXXX , vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 12, 1010 Wien, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Auskunftsbescheid der Bundeswettbewerbsbehörde, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, vom 15. Juni 2026, XXXX , folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Hubert REISNER über den Antrag des römisch 40 , vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 12, 1010 Wien, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Auskunftsbescheid der Bundeswettbewerbsbehörde, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, vom 15. Juni 2026, römisch 40 , folgenden Beschluss:
A)
Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Antrag gemäß § 11a Abs 3 WettbG statt. Der Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Bundeswettbewerbsbehörde vom 15. Juni 2026, XXXX , kommt aufschiebende Wirkung zu.Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Antrag gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, WettbG statt. Der Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Bundeswettbewerbsbehörde vom 15. Juni 2026, römisch 40 , kommt aufschiebende Wirkung zu.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1.1 Die Bundeswettbewerbsbehörde, die belangte Behörde, richtete mit Schreiben vom 14. November 2025 ein Auskunftsverlangen an den XXXX , in der Folge Beschwerdeführerin. Als Frist für die Erteilung der Auskunft wurde der 14. Jänner 2026 gesetzt.1.1 Die Bundeswettbewerbsbehörde, die belangte Behörde, richtete mit Schreiben vom 14. November 2025 ein Auskunftsverlangen an den römisch 40 , in der Folge Beschwerdeführerin. Als Frist für die Erteilung der Auskunft wurde der 14. Jänner 2026 gesetzt.
1.2 Da die Beschwerdeführerin diesem Schreiben aus Sicht der belangten Behörde lediglich teilweise entsprach, ordnete sie mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Juni 2026, XXXX , gegenüber der Beschwerdeführerin die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen gemäß § 11a Abs 1 Z 1 und 2, Abs 2 und 3 WettbG in Verbindung mit § 1 Abs 1 lit a und § 2 Abs 1 WettbG an. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, diese Informationen und Unterlagen seien für die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben erforderlich.1.2 Da die Beschwerdeführerin diesem Schreiben aus Sicht der belangten Behörde lediglich teilweise entsprach, ordnete sie mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Juni 2026, römisch 40 , gegenüber der Beschwerdeführerin die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 2 und 3 WettbG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und Paragraph 2, Absatz eins, WettbG an. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, diese Informationen und Unterlagen seien für die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben erforderlich.
1.3 Mit Schreiben vom 14. Juli 2026 erhob die Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich wie in der Einleitung genannt vertreten, dagegen Beschwerde und beantragte, dem Rechtsmittel gemäß § 11a Abs 3 WettbG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.1.3 Mit Schreiben vom 14. Juli 2026 erhob die Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich wie in der Einleitung genannt vertreten, dagegen Beschwerde und beantragte, dem Rechtsmittel gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, WettbG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
1.4 Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 11. August 2026 mit, dass im gegenständlichen Verfahren keine besonderen Umstände gegeben seien, welche gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sprächen. Die im Ausgangsverfahren von der Preiserhöhung betroffenen Personen hätten Zugang zur Sportanlange und würden durch eine aufschiebende Wirkung in diesem Recht nicht beeinträchtigt werden. Ihr Interesse sei ein geldwertes Interesse, das je nach Ausgang des Verfahrens auch in Geld ausgeglichen werden könne.
II. römisch zwei.
Entscheidungsgründe
1. Sachverhalt
Der obige Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung
2.1 Der Sachverhalt gründet auf den Inhalt der Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Da es sich bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung um eine vorläufige Maßnahme handelt, die den Rechtsstreit nicht endgültig entscheidet, kommen die verfahrensrechtlichen Standards nach Art 6 EMRK oder Art 47 GRC nicht vollumfänglich zur Anwendung. Weiters bedarf es zur Feststellung von Interessen keines Ermittlungsverfahren über die Hauptsache.2.1 Der Sachverhalt gründet auf den Inhalt der Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Da es sich bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung um eine vorläufige Maßnahme handelt, die den Rechtsstreit nicht endgültig entscheidet, kommen die verfahrensrechtlichen Standards nach Artikel 6, EMRK oder Artikel 47, GRC nicht vollumfänglich zur Anwendung. Weiters bedarf es zur Feststellung von Interessen keines Ermittlungsverfahren über die Hauptsache.
2.2 Zwischen den herangezogenen Beweismitteln traten keine Widersprüche auf. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt und richtig. Sie können den Feststellungen zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Anzuwendendes Recht
3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idF BGBl I 2025/50, lauten:3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, in der Fassung BGBl römisch eins 2025/50, lauten:
„Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“
3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl I 33/2103 idF BGBl I 2024/147, lauten:3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl römisch eins 33/2103 in der Fassung BGBl römisch eins 2024/147, lauten:
„Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) …
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) …
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) …
Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) …
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
3.1.3 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetz über die Einrichtung einer Bundeswettbewerbsbehörde (Wettbewerbsgesetz – WettbG), BGBl I 2002/62 idF BGBl I 2026/20, lauten:3.1.3 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetz über die Einrichtung einer Bundeswettbewerbsbehörde (Wettbewerbsgesetz – WettbG), BGBl römisch eins 2002/62 in der Fassung BGBl römisch eins 2026/20, lauten:
„Einrichtung der Bundeswettbewerbsbehörde
§ 1. (1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus ist eine Bundeswettbewerbsbehörde mit dem Ziel eingerichtet,Paragraph eins, (1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus ist eine Bundeswettbewerbsbehörde mit dem Ziel eingerichtet,
a) funktionierenden Wettbewerb sicherzustellen, indem Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Sinne des KartG 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, oder der Europäischen Wettbewerbsregeln (§ 4 Abs. 1) in Einzelfällen entgegengetreten wird sowiea) funktionierenden Wettbewerb sicherzustellen, indem Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Sinne des KartG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,, oder der Europäischen Wettbewerbsregeln (Paragraph 4, Absatz eins,) in Einzelfällen entgegengetreten wird sowie
b) …
Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde
§ 2. (1) Zur Erreichung ihrer Ziele gemäß § 1 ist die Bundeswettbewerbsbehörde befugt zur Untersuchung und Bekämpfung vermuteter oder drohender Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen (§ 1), insbesondere durch Ausübung der in den folgenden Ziffern genannten Befugnisse:Paragraph 2, (1) Zur Erreichung ihrer Ziele gemäß Paragraph eins, ist die Bundeswettbewerbsbehörde befugt zur Untersuchung und Bekämpfung vermuteter oder drohender Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen (Paragraph eins,), insbesondere durch Ausübung der in den folgenden Ziffern genannten Befugnisse:
1. …
2. Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln in Österreich (§ 3),2. Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln in Österreich (Paragraph 3,),
3. allgemeine Untersuchung eines Wirtschaftszweigs, sofern die Umstände vermuten lassen, dass der Wettbewerb in dem betreffenden Wirtschaftszweig eingeschränkt oder verfälscht ist,
4. …
(2) …
(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde nimmt ihre Befugnisse von Amts wegen wahr.
(4) …
Ermittlungen
§ 11. (1) Die Bundeswettbewerbsbehörde kann nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes alle Ermittlungen führen, die ihr zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz zukommen. Die im Rahmen von Ermittlungen erlangten Kenntnisse dürfen – sofern nicht eine Berechtigung zur Zusammenarbeit nach § 10 Abs. 1 besteht – nur zu dem mit der Ermittlungshandlung verfolgten Zweck verwertet werden.Paragraph 11, (1) Die Bundeswettbewerbsbehörde kann nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes alle Ermittlungen führen, die ihr zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz zukommen. Die im Rahmen von Ermittlungen erlangten Kenntnisse dürfen – sofern nicht eine Berechtigung zur Zusammenarbeit nach Paragraph 10, Absatz eins, besteht – nur zu dem mit der Ermittlungshandlung verfolgten Zweck verwertet werden.
(2) …
Auskunftsverlangen und Unterlagenvorlage
§ 11a. (1) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz erforderlich ist, auch befugt:Paragraph 11 a, (1) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz erforderlich ist, auch befugt:
1. von Unternehmern, Unternehmervereinigungen und anderen natürlichen oder juristischen Personen die Erteilung von Auskünften innerhalb einer jeweils zu setzenden, angemessenen Frist anzufordern,
2. geschäftliche Unterlagen, auf die im oder vom Unternehmen aus zugegriffen werden kann, unabhängig davon, in welcher Form diese vorliegen, einzusehen und zu prüfen oder durch geeignete Sachverständige einsehen und prüfen zu lassen, Abschriften und Auszüge der Unterlagen anzufertigen sowie
3. vor Ort alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen sowie von allen Vertretern oder Beschäftigten des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Ermittlungen in Zusammenhang stehen.
(2) Unternehmer und Unternehmervereinigungen und deren Vertreter, bei juristischen Personen und teilrechtsfähigen Personengesellschaften die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, und andere natürliche Personen nach Abs. 1 Z 1 sind – es sei denn, sie setzen sich dadurch der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aus – verpflichtet, die verlangten Auskünfte (Abs. 1 Z 1 und 3) zu erteilen. Dies gilt auch für die Vorlage der geschäftlichen Unterlagen, hinsichtlich solcher in elektronischer Form die Ermöglichung des Zugriffs auf diese und auf Verlangen die Vorlage derselben auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat, und die Erlaubnis zur Prüfung der geschäftlichen Unterlagen sowie das Anfertigen von Abschriften und Auszügen aus diesen Unterlagen (Abs. 1 Z 2). Unternehmer oder Unternehmervereinigungen haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Vertreter im Sinne des ersten Satzes diesen Verpflichtungen und Ladungsbescheiden nach § 19 AVG in Verfahren nach diesem Bundesgesetz nachkommen.(2) Unternehmer und Unternehmervereinigungen und deren Vertreter, bei juristischen Personen und teilrechtsfähigen Personengesellschaften die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, und andere natürliche Personen nach Absatz eins, Ziffer eins, sind – es sei denn, sie setzen sich dadurch der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aus – verpflichtet, die verlangten Auskünfte (Absatz eins, Ziffer eins und 3) zu erteilen. Dies gilt auch für die Vorlage der geschäftlichen Unterlagen, hinsichtlich solcher in elektronischer Form die Ermöglichung des Zugriffs auf diese und auf Verlangen die Vorlage derselben auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat, und die Erlaubnis zur Prüfung der geschäftlichen Unterlagen sowie das Anfertigen von Abschriften und Auszügen aus diesen Unterlagen (Absatz eins, Ziffer 2,). Unternehmer oder Unternehmervereinigungen haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Vertreter im Sinne des ersten Satzes diesen Verpflichtungen und Ladungsbescheiden nach Paragraph 19, AVG in Verfahren nach diesem Bundesgesetz nachkommen.
(3) Die Erteilung der Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen nach Abs. 1 kann unter Anwendung des AVG auch mit Bescheid angeordnet werden. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Auf Antrag ist die aufschiebende Wirkung von der Rechtsmittelbehörde binnen zwei Wochen nach Vorlage des Rechtsmittels zuzuerkennen, wenn diese unter Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt ist.(3) Die Erteilung der Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen nach Absatz eins, kann unter Anwendung des AVG auch mit Bescheid angeordnet werden. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Auf Antrag ist die aufschiebende Wirkung von der Rechtsmittelbehörde binnen zwei Wochen nach Vorlage des Rechtsmittels zuzuerkennen, wenn diese unter Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt ist.
(4) …
(6) Gegen Bescheide der Bundeswettbewerbsbehörde nach Abs. 3 bis 5 ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.(6) Gegen Bescheide der Bundeswettbewerbsbehörde nach Absatz 3 bis 5 ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
(8) Hat die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Unterlagen zum Zwecke einer Untersuchung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 zu erfolgen, so hat der Anwendung des Abs. 3 jedenfalls ein Verlangen gemäß Abs. 2 voranzugehen.“(8) Hat die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Unterlagen zum Zwecke einer Untersuchung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, zu erfolgen, so hat der Anwendung des Absatz 3, jedenfalls ein Verlangen gemäß Absatz 2, voranzugehen.“
3.2 Zur Zuständigkeit des Bundverwaltungsgerichts und zur Zulässigkeit des Antrages
3.2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid der Bundeswettbewerbsbehörde. § 11a Abs 3 WettbG ist eine Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden, konkret der Bundeswettbewerbshörde, besorgt wird.3.2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid der Bundeswettbewerbsbehörde. Paragraph 11 a, Absatz 3, WettbG ist eine Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden, konkret der Bundeswettbewerbshörde, besorgt wird.
3.2.2 § 11a Abs 6 WettbG weist dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich die Entscheidung über Rechtsmittel gegen einen Bescheid der Bundeswettbewerbsbehörde nach Abs 3 bis 5 WettbG zu.3.2.2 Paragraph 11 a, Absatz 6, WettbG weist dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich die Entscheidung über Rechtsmittel gegen einen Bescheid der Bundeswettbewerbsbehörde nach Absatz 3 bis 5 WettbG zu.
3.2.3 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.2.3 Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3.2.4 Weder dem einschlägigen WettbG noch dem Kartellgesetz (KartG 2005) ist im Bereich der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes eine Senatszuständigkeit zu entnehmen, fallgegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht sohin durch Einzelrichter.
3.2.5 Einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß § 11a Abs 3 WettbG kommt ex lege keine aufschiebende Wirkung zu. Auf Antrag ist die aufschiebende Wirkung von der Rechtsmittelbehörde binnen zwei Wochen nach Vorlage des Rechtsmittels zuzuerkennen, wenn diese unter Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt ist. Der Antrag ist gemeinsam mit dem Rechtsmittel einzubringen.3.2.5 Einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, WettbG kommt ex lege keine aufschiebende Wirkung zu. Auf Antrag ist die aufschiebende Wirkung von der Rechtsmittelbehörde binnen zwei Wochen nach Vorlage des Rechtsmittels zuzuerkennen, wenn diese unter Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt ist. Der Antrag ist gemeinsam mit dem Rechtsmittel einzubringen.
3.2.6 Der Antrag an das Bundesverwaltungsgericht ist im Ergebnis rechtzeitig und zulässig.
3.3 Zu Spruchpunkt A) – Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
3.3.1 Allgemeines zum Antrag gemäß § 11a Abs 3 WettbG3.3.1 Allgemeines zum Antrag gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, WettbG
3.3.1.1 Gemäß § 11a Abs 1 WettbG ist die Bundeswettbewerbsbehörde, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz erforderlich ist, auch befugt von Unternehmern, Unternehmervereinigungen und anderen natürlichen oder juristischen Personen die Erteilung von Auskünften innerhalb einer jeweils zu setzenden, angemessenen Frist anzufordern. Sie ist berechtigt geschäftliche Unterlagen, auf die im oder vom Unternehmen aus zugegriffen werden kann, unabhängig davon, in welcher Form diese vorliegen, einzusehen und zu prüfen oder durch geeignete Sachverständige einsehen und prüfen zu lassen. Sie ist befugt Abschriften und Auszüge der Unterlagen anzufertigen sowie vor Ort alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen sowie von allen Vertretern oder Beschäftigten des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Ermittlungen in Zusammenhang stehen.3.3.1.1 Gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, WettbG ist die Bundeswettbewerbsbehörde, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz erforderlich ist, auch befugt von Unternehmern, Unternehmervereinigungen und anderen natürlichen oder juristischen Personen die Erteilung von Auskünften innerhalb einer jeweils zu setzenden, angemessenen Frist anzufordern. Sie ist berechtigt geschäftliche Unterlagen, auf die im oder vom Unternehmen aus zugegriffen werden kann, unabhängig davon, in welcher Form diese vorliegen, einzusehen und zu prüfen oder durch geeignete Sachverständige einsehen und prüfen zu lassen. Sie ist befugt Abschriften und Auszüge der Unterlagen anzufertigen sowie vor Ort alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen sowie von allen Vertretern oder Beschäftigten des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Ermittlungen in Zusammenhang stehen.
3.3.1.2 Gemäß § 11a Abs 3 WettbG kann die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen nach Abs 1 unter Anwendung des AVG auch mit Bescheid angeordnet werden. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Auf Antrag ist die aufschiebende Wirkung von der Rechtsmittelbehörde binnen zwei Wochen nach Vorlage des Rechtsmittels zuzuerkennen, wenn diese unter Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt ist.3.3.1.2 Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, WettbG kann die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen nach Absatz eins, unter Anwendung des AVG auch mit Bescheid angeordnet werden. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Auf Antrag ist die aufschiebende Wirkung von der Rechtsmittelbehörde binnen zwei Wochen nach Vorlage des Rechtsmittels zuzuerkennen, wenn diese unter Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt ist.
3.3.1.3 Das Verfahren gemäß § 11a Abs 3 WettbG ist als Provisorialverfahren ausgestaltet, es ist in dieser Hinsicht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückzugreifen.3.3.1.3 Das Verfahren gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, WettbG ist als Provisorialverfahren ausgestaltet, es ist in dieser Hinsicht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückzugreifen.
3.3.1.4 Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ist nicht zu überprüfen. Ist das im Antrag selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen, sofern die angefochtene Entscheidung nicht bloß einen potenziellen, sondern einen evidenten Fehler erkennen lässt (vgl VwGH 17. 2. 2026, Ra 2025/20/0578, mwN).3.3.1.4 Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ist nicht zu überprüfen. Ist das im Antrag selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen, sofern die angefochtene Entscheidung nicht bloß einen potenziellen, sondern einen evidenten Fehler erkennen lässt vergleiche VwGH 17. 2. 2026, Ra 2025/20/0578, mwN).
3.3.1.5 Einen solch evidenten Fehler lassen die vorgelegten Akten und der angefochtene Bescheid nicht erkennen. Es ist im Provisorialverfahren daher von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen.
3.3.1.6 Die angefochtene Entscheidung ist im konkreten Fall auf die Ermittlung eines möglichen Verstoßes gegen § 5 KartG 2005 im Zusammenhang mit der Erhöhung der Preise für die Nutzung einer Eiskunstlaufhalle zum Zweck des Eiskunstlauftrainings durch Trainer/Trainerinnen sowie Athleten/Athletinnen des Eiskunstlaufs, gerichtet. Die Anlage wird von der Beschwerdeführerin auf vertraglicher Grundlage betrieben.3.3.1.6 Die angefochtene Entscheidung ist im konkreten Fall auf die Ermittlung eines möglichen Verstoßes gegen Paragraph 5, KartG 2005 im Zusammenhang mit der Erhöhung der Preise für die Nutzung einer Eiskunstlaufhalle zum Zweck des Eiskunstlauftrainings durch Trainer/Trainerinnen sowie Athleten/Athletinnen des Eiskunstlaufs, gerichtet. Die Anlage wird von der Beschwerdeführerin auf vertraglicher Grundlage betrieben.
3.3.1.7 Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen gemäß § 11a WettbG an.3.3.1.7 Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen gemäß Paragraph 11 a, WettbG an.
3.3.2 Beschwerdevorbringen und Interessenabwägung
3.3.2.1 Dagegen hat die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben und gleichzeitig beantragt, dem Rechtsmittel aus den nachstehenden Gründen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3.3.2.2 Der sofortige Vollzug des Bescheides würde einen unumkehrbaren Nachteil für die Beschwerdeführerin darstellen. Mit dem vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides würden der belangten Behörde Informationen bereits vor Rechtskraft zur Verfügung gestellt. Durch den sofortigen Vollzug des Bescheides drohe der Beschwerdeführerin ein Nachteil, welcher im Falle eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könne. Der Verfassungsgerichtshof habe der Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, mit dem über die Offenlegung von Verträgen zwischen der XXXX und der Beschwerdeführerin abgesprochen wurde, bereits die aufschiebende Wirkung zuerkannt.3.3.2.2 Der sofortige Vollzug des Bescheides würde einen unumkehrbaren Nachteil für die Beschwerdeführerin darstellen. Mit dem vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides würden der belangten Behörde Informationen bereits vor Rechtskraft zur Verfügung gestellt. Durch den sofortigen Vollzug des Bescheides drohe der Beschwerdeführerin ein Nachteil, welcher im Falle eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könne. Der Verfassungsgerichtshof habe der Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, mit dem über die Offenlegung von Verträgen zwischen der römisch 40 und der Beschwerdeführerin abgesprochen wurde, bereits die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
3.3.2.3 Auch bringt die Beschwerdeführerin vor, die offengelegten Informationen wären potentiell auch für das parallel am Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängige Verfahren zugänglich, da im Rahmen von Amts- und Rechtshilfeersuchen gemäß § 37k KartG 2005 die Zugänglichkeit und Verwertung der gegenüber der belangten Behörde erteilten Auskünfte möglich sei. Dies bedinge im Zivilprozess eine erhebliche Beeinträchtigung der prozessualen Stellung der Beschwerdeführerin.3.3.2.3 Auch bringt die Beschwerdeführerin vor, die offengelegten Informationen wären potentiell auch für das parallel am Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängige Verfahren zugänglich, da im Rahmen von Amts- und Rechtshilfeersuchen gemäß Paragraph 37 k, KartG 2005 die Zugänglichkeit und Verwertung der gegenüber der belangten Behörde erteilten Auskünfte möglich sei. Dies bedinge im Zivilprozess eine erhebliche Beeinträchtigung der prozessualen Stellung der Beschwerdeführerin.
3.3.2.4 Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung war vom erkennenden Gericht Folgendes zu berücksichtigen:
3.3.2.5 Gemäß § 1 iVm § 2 WettbG kommt der Bundeswettbewerbsbehörde ua die Aufgabe zu, das Funktionieren des Wettbewerbs sicherzustellen. Gemäß § 11 Abs 1 WettbG kann die Bundeswettbewerbsbehörde nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes alle Ermittlungen führen, die ihr zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz zukommen.3.3.2.5 Gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 2, WettbG kommt der Bundeswettbewerbsbehörde ua die Aufgabe zu, das Funktionieren des Wettbewerbs sicherzustellen. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, WettbG kann die Bundeswettbewerbsbehörde nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes alle Ermittlungen führen, die ihr zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz zukommen.
3.3.2.6 Neben dem Interesse der Beschwerdeführerin besteht sohin ein öffentliches Interesse am Funktionieren des Wettbewerbs. Zwischen diesen Interessen hat eine Abwägung im Sinne des § 11a Abs 3 WettbG stattzufinden.3.3.2.6 Neben dem Interesse der Beschwerdeführerin besteht sohin ein öffentliches Interesse am Funktionieren des Wettbewerbs. Zwischen diesen Interessen hat eine Abwägung im Sinne des Paragraph 11 a, Absatz 3, WettbG stattzufinden.
3.3.2.7 Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 11. August 2026 mit, dass im gegenständlichen Verfahren keine besondere Dringlichkeit gegeben sei, welche gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung spreche. Es bestünden keine besonderen öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Auskunftsbescheids, die gegen die Stattgebung der beantragten aufschiebenden Wirkung sprechen.
3.3.2.8 Nach der besonderen Lage des Einzelfalls waren keine anderen möglicherweise berührten privaten oder öffentlichen Interessen ersichtlich, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.
3.3.2.9 Im gegenständlichen Falls ist somit nicht davon auszugehen, dass ein Interesse am sofortigen Vollzug des Auskunftsbescheids besteht, welches die Interessen der Beschwerdeführerin überwiegt. Im Rahmen der Abwägung der konkret berührten Interessen ist daher davon auszugehen, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist.
3.4 Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
3.4.1 Grundsätzlich hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.1 Grundsätzlich hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
3.4.2 Gemäß § 11a Abs 3 vorletzter Halbsatz WettbG erkennt das Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Vorlage des Rechtsmittels über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebende Wirkung. Dadurch wird deutlich, dass es sich dabei um ein Provisorialverfahren handelt, bei dem grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl VwGH 9. 6. 2015, Ra 2015/08/0049).3.4.2 Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, vorletzter Halbsatz WettbG erkennt das Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Vorlage des Rechtsmittels über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebende Wirkung. Dadurch wird deutlich, dass es sich dabei um ein Provisorialverfahren handelt, bei dem grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist vergleiche VwGH 9. 6. 2015, Ra 2015/08/0049).
3.4.3 Von diesem Grundsatz war im gegenständlichen Fall nicht abzurücken, das die Aktenlage keine Sach- oder Rechtsfragen aufwirft, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als notwendig erscheinen lassen.
3.4.4 Da – wie oben genannt – in einem Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Entscheidung in der Sache ergeht, ist auch der Grundsatz des fairen Verfahrens nicht vollumfänglich anwendbar, sodass auch Art 6 EMRK oder Art 47 GRC dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen.3.4.4 Da – wie oben genannt – in einem Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Entscheidung in der Sache ergeht, ist auch der Grundsatz des fairen Verfahrens nicht vollumfänglich anwendbar, sodass auch Artikel 6, EMRK oder Artikel 47, GRC dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen.
3.5 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision
3.5.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.5.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.5.2 Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl VwGH 12. 11. 2020, Ra 2020/16/0159).3.5.2 Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 12. 11. 2020, Ra 2020/16/0159).
3.5.3 Die Entscheidung stützt sich einerseits auf den klaren Wortlaut des § 11a Abs 3 WettbG und entspricht andererseits den Leitlinien der in der Begründung zitierten höchstgerichtlichen Judikatur zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Notwendigkeit der Durchführung einer Interessenabwägung. Zwar ist speziell zu § 11a Abs 3 WettbG noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen, der Wortlaut des § 11a Abs 3 WettbG ist jedoch nicht näher auslegungsbedürftig und beantwortet die Norm selbst die maßgeblichen Fragen eindeutig (vgl VwGH 14. 4. 2021, Ra 2019/06/0167, mwN).3.5.3 Die Entscheidung stützt sich einerseits auf den klaren Wortlaut des Paragraph 11 a, Absatz 3, WettbG und entspricht andererseits den Leitlinien der in der Begründung zitierten höchstgerichtlichen Judikatur zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Notwendigkeit der Durchführung einer Interessenabwägung. Zwar ist speziell zu Paragraph 11 a, Absatz 3, WettbG noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen, der Wortlaut des Paragraph 11 a, Absatz 3, WettbG ist jedoch nicht näher auslegungsbedürftig und beantwortet die Norm selbst die maßgeblichen Fragen eindeutig vergleiche VwGH 14. 4. 2021, Ra 2019/06/0167, mwN).
3.5.4 Welchen berührten Interessen im Falle der Abwägung gegeneinander größeres Gewicht beizumessen ist, ist als Gegenstand einer Einzelfallbeurteilung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine einzelfallbezogen unvertretbare Interessenabwägung ergeben, die eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung begründen würden (vgl VwGH 29. 6. 2026, Ro 2026/04/0001).3.5.4 Welchen berührten Interessen im Falle der Abwägung gegeneinander größeres Gewicht beizumessen ist, ist als Gegenstand einer Einzelfallbeurteilung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine einzelfallbezogen unvertretbare Interessenabwägung ergeben, die eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung begründen würden vergleiche VwGH 29. 6. 2026, Ro 2026/04/0001).
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Auskunftsbegehren Auskunftspflicht Bundeswettbewerbsbehörde Dringlichkeit Informationsbegehren Informationspflicht Interessenabwägung öffentliche Interessen Preisvergleich ProvisorialverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W187.2348723.1.00Im RIS seit
22.09.2026Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026