Entscheidungsdatum
19.08.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G314 2337656-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde 1. der XXXX in XXXX und 2. der XXXX in XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , betreffend Gerichtsgebühren (Grundverfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX ) die Beschlüsse (A) und erkennt zu Recht (B):Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde 1. der römisch 40 in römisch 40 und 2. der römisch 40 in römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , betreffend Gerichtsgebühren (Grundverfahren römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 ) die Beschlüsse (A) und erkennt zu Recht (B):
A) 1. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin XXXX wird als unzulässig zurückgewiesen.A) 1. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
3. Der Antrag auf Herabsetzung, in eventu Stundung der Gebühren wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.
B) Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX wird als unbegründet abgewiesen.B) Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 wird als unbegründet abgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Feststellungen:
Die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) ist Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin (BF1).
Mit der zu XXXX des Bezirksgerichts XXXX protokollierten Eingabe vom XXXX beantragte die BF1 die Wiederherstellung des ursprünglichen Grundbuchstands (Löschung des Eigentumsrechts einer anderen Person und Eintragung ihres eigenen Eigentumsrechts) ob der Liegenschaften EZ XXXX und EZ XXXX je GB XXXX . Mit dem Beschluss vom XXXX gab das Bezirksgericht XXXX als Grundbuchsbericht diesem Antrag keine Folge. Mit der zu römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 protokollierten Eingabe vom römisch 40 beantragte die BF1 die Wiederherstellung des ursprünglichen Grundbuchstands (Löschung des Eigentumsrechts einer anderen Person und Eintragung ihres eigenen Eigentumsrechts) ob der Liegenschaften EZ römisch 40 und EZ römisch 40 je GB römisch 40 . Mit dem Beschluss vom römisch 40 gab das Bezirksgericht römisch 40 als Grundbuchsbericht diesem Antrag keine Folge.
Mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom XXXX wurden der BF1 für den Antrag vom XXXX die Eingabengebühr laut Anmerkung 1a zu TP 9 GGG von EUR 81 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8 (insgesamt daher EUR 89) zur Zahlung vorgeschrieben. Mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom römisch 40 wurden der BF1 für den Antrag vom römisch 40 die Eingabengebühr laut Anmerkung 1a zu TP 9 GGG von EUR 81 und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8 (insgesamt daher EUR 89) zur Zahlung vorgeschrieben.
Aufgrund der von der BF1 dagegen erhobenen Vorstellung schrieb der Präsident des Landesgerichts XXXX ihr mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid für das oben angeführte Grundbuchsverfahren Gerichtsgebühren von insgesamt EUR 117, die sich aus der Eingabengebühr laut Anmerkung 1a zu TP 9 GGG von EUR 81, der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8 und dem Mehrbetrag gemäß § 31 GGG von EUR 28 zusammensetzen, zur Zahlung binnen 14 Tagen vor. In der Begründung des Bescheids werden Grund und Höhe der zu entrichtenden Gebühren unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen konkret angeführt. Aufgrund der von der BF1 dagegen erhobenen Vorstellung schrieb der Präsident des Landesgerichts römisch 40 ihr mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid für das oben angeführte Grundbuchsverfahren Gerichtsgebühren von insgesamt EUR 117, die sich aus der Eingabengebühr laut Anmerkung 1a zu TP 9 GGG von EUR 81, der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8 und dem Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, GGG von EUR 28 zusammensetzen, zur Zahlung binnen 14 Tagen vor. In der Begründung des Bescheids werden Grund und Höhe der zu entrichtenden Gebühren unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen konkret angeführt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am XXXX per Fax beim Präsidenten des Landesgerichts XXXX eingebrachte gemeinsame Beschwerde der BF1 und der BF2, mit der sie neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung primär beantragen, diesen aufzuheben und das Verfahren einzustellen (gemeint offenbar: ihn ersatzlos zu beheben), in eventu, die Gebühren herabzusetzen, in eventu, sie bis zum Abschluss des Grundverfahrens zu stunden, sowie gemäß Art 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) einzuholen oder die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art 140 B-VG dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) vorzulegen. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass die Gerichtsgebühren zu hoch seien und sogar der VfGH-Präsident öffentlich für eine Reduktion eintrete. Der Zugang zum Recht werde dadurch vereitelt, was Art 6 Abs 1 EMRK verletze. Die Nichtzahlung habe negative Folgen (z.B. die Voreingenommenheit von Entscheidungsorganen). Die zwingende Angabe eines Kontos zur Abbuchung und Einziehung von Gerichtsgebühren widerspreche der EMRK und mache eine Herabsetzung, Stundung oder Ratenzahlung iSd § 9 GEG unmöglich. Es sei nicht sachgerecht, dass Gerichtsgebühren am Beginn eines Verfahrens (und nicht an dessen Ende) zu entrichten seien. Die Möglichkeit der Verfahrenshilfe reiche nicht aus. Zahlreiche Personen würden durch Gerichtsgebühren an der Inanspruchnahme des Rechts auf den gesetzlichen Richter gehindert. Die Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht sei eine hoheitliche Angelegenheit, die nicht durch Gerichtsgebühren, sondern durch Steuern finanziert werde. In Österreich würde jedoch mehr an Gerichtsgebühren eingenommen als ausgegeben werde, was § 1 Abs 1 RÜG, der EMRK, der GRC und der Verfassung widerspreche. Es handle sich um eine „verbotene Steuer“, die unabhängig vom Verfahrensaufwand zu entrichten sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am römisch 40 per Fax beim Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 eingebrachte gemeinsame Beschwerde der BF1 und der BF2, mit der sie neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung primär beantragen, diesen aufzuheben und das Verfahren einzustellen (gemeint offenbar: ihn ersatzlos zu beheben), in eventu, die Gebühren herabzusetzen, in eventu, sie bis zum Abschluss des Grundverfahrens zu stunden, sowie gemäß Artikel 267, AEUV eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) einzuholen oder die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Artikel 140, B-VG dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) vorzulegen. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass die Gerichtsgebühren zu hoch seien und sogar der VfGH-Präsident öffentlich für eine Reduktion eintrete. Der Zugang zum Recht werde dadurch vereitelt, was Artikel 6, Absatz eins, EMRK verletze. Die Nichtzahlung habe negative Folgen (z.B. die Voreingenommenheit von Entscheidungsorganen). Die zwingende Angabe eines Kontos zur Abbuchung und Einziehung von Gerichtsgebühren widerspreche der EMRK und mache eine Herabsetzung, Stundung oder Ratenzahlung iSd Paragraph 9, GEG unmöglich. Es sei nicht sachgerecht, dass Gerichtsgebühren am Beginn eines Verfahrens (und nicht an dessen Ende) zu entrichten seien. Die Möglichkeit der Verfahrenshilfe reiche nicht aus. Zahlreiche Personen würden durch Gerichtsgebühren an der Inanspruchnahme des Rechts auf den gesetzlichen Richter gehindert. Die Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht sei eine hoheitliche Angelegenheit, die nicht durch Gerichtsgebühren, sondern durch Steuern finanziert werde. In Österreich würde jedoch mehr an Gerichtsgebühren eingenommen als ausgegeben werde, was Paragraph eins, Absatz eins, RÜG, der EMRK, der GRC und der Verfassung widerspreche. Es handle sich um eine „verbotene Steuer“, die unabhängig vom Verfahrensaufwand zu entrichten sei.
Der Präsident des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde unter Anschluss der Justizverwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Der Präsident des Landesgerichts römisch 40 legte die Beschwerde unter Anschluss der Justizverwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten. In der Beschwerde, die den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht konkret entgegentritt, wird im Wesentlichen die rechtliche Beurteilung der Vorschreibungsbehörde bekämpft. Mangels widerstreitender Beweisergebnisse ist somit keine ausführliche Beweiswürdigung notwendig.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A) 1.:
Art 132 Abs 1 B-VG regelt die Beschwerdelegitimation, die vorliegen muss, damit das BVwG meritorisch über eine Beschwerde entscheiden kann. Voraussetzung der Beschwerdelegitimation für eine Parteibeschwerde ist die Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid in einem eigenen subjektiven Recht verletzt zu sein, und dass eine solche Verletzung gegenüber der Beschwerdeführerin wenigstens möglich ist. Beim Fehlen der Beschwerdelegitimation ist die Beschwerde zurückzuweisen (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 700 ff). Artikel 132, Absatz eins, B-VG regelt die Beschwerdelegitimation, die vorliegen muss, damit das BVwG meritorisch über eine Beschwerde entscheiden kann. Voraussetzung der Beschwerdelegitimation für eine Parteibeschwerde ist die Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid in einem eigenen subjektiven Recht verletzt zu sein, und dass eine solche Verletzung gegenüber der Beschwerdeführerin wenigstens möglich ist. Beim Fehlen der Beschwerdelegitimation ist die Beschwerde zurückzuweisen (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 700 ff).
Da die BF2 nicht einmal behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt zu sein, fehlt es ihr an der erforderlichen Beschwerdelegitimation, zumal sie für die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Gerichtsgebühren gar nicht zahlungspflichtig ist, sodass ihre Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu Spruchteil A) 2.:
Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht vom BVwG zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht vom BVwG zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchteil A) 3.:
Für die Entscheidung über die Anträge der BF auf Nachlass und auf Stundung der vorgeschriebenen Gebühren ist nicht das BVwG, sondern gemäß § 9 Abs 4 GEG die Präsidentin des Oberlandesgerichts XXXX zuständig. Die in der Beschwerde gestellten Anträge gemäß § 9 GEG sind daher mangels Zuständigkeit des BVwG zurückzuweisen. Für die Entscheidung über die Anträge der BF auf Nachlass und auf Stundung der vorgeschriebenen Gebühren ist nicht das BVwG, sondern gemäß Paragraph 9, Absatz 4, GEG die Präsidentin des Oberlandesgerichts römisch 40 zuständig. Die in der Beschwerde gestellten Anträge gemäß Paragraph 9, GEG sind daher mangels Zuständigkeit des BVwG zurückzuweisen.
Zwar hat das BVwG durch die subsidiäre (sinngemäße) Anwendbarkeit des § 6 AVG (siehe § 17 VwGVG) auch die Möglichkeit, derartige Anbringen, zu deren Behandlung es nicht zuständig ist, an die zuständige Stelle weiterzuleiten, die BF haben jedoch kein subjektives Recht auf die Weiterleitung ihrer Anträge iSd § 6 AVG (siehe z.B. VwGH 04.04.2024, Ra 2023/01/0194). Zwar hat das BVwG durch die subsidiäre (sinngemäße) Anwendbarkeit des Paragraph 6, AVG (siehe Paragraph 17, VwGVG) auch die Möglichkeit, derartige Anbringen, zu deren Behandlung es nicht zuständig ist, an die zuständige Stelle weiterzuleiten, die BF haben jedoch kein subjektives Recht auf die Weiterleitung ihrer Anträge iSd Paragraph 6, AVG (siehe z.B. VwGH 04.04.2024, Ra 2023/01/0194).
Zu Spruchteil B):
Vorauszuschicken ist, dass das GGG und das GEG jeweils in der bei Gebührenanfall am XXXX in Geltung stehenden Fassung anzuwenden sind, weil der Anspruch des Bundes auf Eingabengebühren wie die Gebühr nach TP 9 lit a GGG gemäß § 2 Z 2 GGG mit Überreichung der Eingabe entstanden ist.Vorauszuschicken ist, dass das GGG und das GEG jeweils in der bei Gebührenanfall am römisch 40 in Geltung stehenden Fassung anzuwenden sind, weil der Anspruch des Bundes auf Eingabengebühren wie die Gebühr nach TP 9 Litera a, GGG gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, GGG mit Überreichung der Eingabe entstanden ist.
Gemäß TP 9 lit a GGG betrug die Gerichtsgebühr für Eingaben um Eintragung in das Grundbuch am XXXX EUR 58. Diese Gebühr erhöht sich gemäß Anmerkung 1a zu TP 9 GGG für nicht (vollständig) im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Eingaben um EUR 23. Daher ergibt sich für die Eingabe der BF1 im Grundverfahren eine Eingabengebühr von EUR 81. Zahlungspflichtig dafür ist gemäß § 7 Abs 1 Z 2 GGG die BF1 als einschreitende Partei. Gemäß TP 9 Litera a, GGG betrug die Gerichtsgebühr für Eingaben um Eintragung in das Grundbuch am römisch 40 EUR 58. Diese Gebühr erhöht sich gemäß Anmerkung 1a zu TP 9 GGG für nicht (vollständig) im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Eingaben um EUR 23. Daher ergibt sich für die Eingabe der BF1 im Grundverfahren eine Eingabengebühr von EUR 81. Zahlungspflichtig dafür ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, GGG die BF1 als einschreitende Partei.
Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichtsgebühren erfolglos geblieben, so war von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr im Zeitraum XXXX bis XXXX gemäß § 31 Abs 1 GGG ein Mehrbetrag von EUR 28 zu erheben. Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichtsgebühren erfolglos geblieben, so war von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GGG ein Mehrbetrag von EUR 28 zu erheben.
Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben. Gemäß Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.
Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid (Vorschreibung der gemäß Anmerkung 1a zu TP 9 GGG erhöhten Eingabengebühr, der Einhebungsgebühr und des Mehrbetrags) nicht zu beanstanden. Das BVwG teilt die in der Beschwerde geäußerten verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren nicht, sodass sowohl eine Antragstellung nach Art 140 B-VG als auch ein Vorabentscheidungsersuchen unterbleibt. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid (Vorschreibung der gemäß Anmerkung 1a zu TP 9 GGG erhöhten Eingabengebühr, der Einhebungsgebühr und des Mehrbetrags) nicht zu beanstanden. Das BVwG teilt die in der Beschwerde geäußerten verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren nicht, sodass sowohl eine Antragstellung nach Artikel 140, B-VG als auch ein Vorabentscheidungsersuchen unterbleibt.
Der VfGH hat in der Entscheidung vom 04.03.2025, G130/24 und G 131/24, seine frühere Rechtsprechung bekräftigt, dass dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt und es ihm freisteht, im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Er darf dabei von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen sowie Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie berücksichtigen. Eine strenge Äquivalenz der Gerichtsgebühren im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, ist nicht erforderlich. Sogar eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, ist nicht schon allein auf Grund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iSd Art 6 Abs 1 EMRK vereiteln würde. Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit jener des EGMR, wonach die Einhebung von Gerichtsgebühren nicht mit dem in Art 6 Abs 1 EMRK gewährleisteten Recht auf Zugang zu einem Gericht unvereinbar ist. Mit Blick auf das österreichische System der Gerichtsgebühren hat der EGMR betont, dass das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhänge. Im Ergebnis gelangte der EGMR zur Auffassung, dass das österreichische Gerichtsgebührensystem hinreichend flexibel ausgestaltet sei, um einer Partei die vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtsgebühren oder eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren zu ermöglichen. Es liegt auch im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er die Gebühren in unterschiedlichen Verfahrensstadien unterschiedlich hoch festsetzt und in einer Durchschnittsbetrachtung am verursachten Aufwand ebenso wie am Nutzen der Parteien anknüpft. Der VfGH hat in der Entscheidung vom 04.03.2025, G130/24 und G 131/24, seine frühere Rechtsprechung bekräftigt, dass dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt und es ihm freisteht, im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Er darf dabei von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen sowie Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie berücksichtigen. Eine strenge Äquivalenz der Gerichtsgebühren im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, ist nicht erforderlich. Sogar eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, ist nicht schon allein auf Grund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK vereiteln würde. Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit jener des EGMR, wonach die Einhebung von Gerichtsgebühren nicht mit dem in Artikel 6, Absatz eins, EMRK gewährleisteten Recht auf Zugang zu einem Gericht unvereinbar ist. Mit Blick auf das österreichische System der Gerichtsgebühren hat der EGMR betont, dass das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhänge. Im Ergebnis gelangte der EGMR zur Auffassung, dass das österreichische Gerichtsgebührensystem hinreichend flexibel ausgestaltet sei, um einer Partei die vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtsgebühren oder eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren zu ermöglichen. Es liegt auch im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er die Gebühren in unterschiedlichen Verfahrensstadien unterschiedlich hoch festsetzt und in einer Durchschnittsbetrachtung am verursachten Aufwand ebenso wie am Nutzen der Parteien anknüpft.
Die hier anzuwendenden Bestimmungen stammen nicht aus der Zeit des Nationalsozialismus, sondern wurden nach dem 10.04.1945 erlassen, sodass diesbezüglich keine feststellende Kundmachung iSd § 1 Abs 2 R-ÜG erlassen wurde. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Normen des GGG und des GEG mit den Grundsätzen einer Demokratie unvereinbar oder mit typischem Gedankengut des Nationalsozialismus behaftet wären, kann der Verweis auf § 1 Abs 1 R-ÜG in der Beschwerde nicht nachvollzogen werden.Die hier anzuwendenden Bestimmungen stammen nicht aus der Zeit des Nationalsozialismus, sondern wurden nach dem 10.04.1945 erlassen, sodass diesbezüglich keine feststellende Kundmachung iSd Paragraph eins, Absatz 2, R-ÜG erlassen wurde. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Normen des GGG und des GEG mit den Grundsätzen einer Demokratie unvereinbar oder mit typischem Gedankengut des Nationalsozialismus behaftet wären, kann der Verweis auf Paragraph eins, Absatz eins, R-ÜG in der Beschwerde nicht nachvollzogen werden.
Die Beschwerde zeigt nicht konkret auf, inwieweit der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht erging und warum er europarechtswidrig sein soll. Aus dem gemeinschaftsrechtlichen Sekundärrecht ergibt sich jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür, dass Gerichtsgebühren den Handel oder den Kapital- und Zahlungsverkehr behindern könnten (siehe VwGH 20.12.2007, 2004/16/0138).
Da der angefochtene Bescheid somit rechtskonform ist, ist die Beschwerde (soweit keine Zurückweisung erfolgt) als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall einer Beschwerdeverhandlung:
In Bezug auf die Beschwerde der BF1 entfällt eine mündliche Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. In Bezug auf die Beschwerde der BF2 entfällt eine mündliche Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde.In Bezug auf die Beschwerde der BF1 entfällt eine mündliche Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. In Bezug auf die Beschwerde der BF2 entfällt eine mündliche Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde.
Zu Spruchteil C):
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zuzulassen, weil das BVwG bei diesen Entscheidungen keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an bestehender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren konnte.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zuzulassen, weil das BVwG bei diesen Entscheidungen keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an bestehender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren konnte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Bemessungsgrundlage Beschwerdelegimitation Eingabengebühr Einhebungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Grundbuchseintragung Herabsetzung Mehrbetrag Pauschalgebühren Stundungsantrag Unzuständigkeit BVwG verfassungsrechtliche Bedenken ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G314.2337656.1.00Im RIS seit
14.09.2026Zuletzt aktualisiert am
14.09.2026