TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/20 W114 2345474-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.08.2026
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Entscheidungsdatum

20.08.2026

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art133 Abs4
EAG §72
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
FMGebO §51 Abs2
GSVG §150
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §5
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. BSVG § 141 heute
  2. BSVG § 141 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2025
  3. BSVG § 141 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. BSVG § 141 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. BSVG § 141 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. BSVG § 141 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  7. BSVG § 141 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. BSVG § 141 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  9. BSVG § 141 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  10. BSVG § 141 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  11. BSVG § 141 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  12. BSVG § 141 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  13. BSVG § 141 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  14. BSVG § 141 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  15. BSVG § 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  16. BSVG § 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. BSVG § 141 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  18. BSVG § 141 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  19. BSVG § 141 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  20. BSVG § 141 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  21. BSVG § 141 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  22. BSVG § 141 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  23. BSVG § 141 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  24. BSVG § 141 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EAG § 72 heute
  2. EAG § 72 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  3. EAG § 72 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  4. EAG § 72 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022
  5. EAG § 72 gültig von 28.07.2021 bis 14.02.2022
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 35 heute
  2. EStG 1988 § 35 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 35 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 35 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 35 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 35 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 35 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 35 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. EStG 1988 § 35 gültig von 01.09.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  11. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  12. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  14. EStG 1988 § 35 gültig von 01.01.1998 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  15. EStG 1988 § 35 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. EStG 1988 § 35 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. EStG 1988 § 35 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  18. EStG 1988 § 35 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993
  19. EStG 1988 § 35 gültig von 13.01.1993 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  20. EStG 1988 § 35 gültig von 31.07.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  21. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.1992 bis 30.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  22. EStG 1988 § 35 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 35 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. GSVG § 150 heute
  2. GSVG § 150 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2025
  3. GSVG § 150 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. GSVG § 150 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. GSVG § 150 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. GSVG § 150 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  7. GSVG § 150 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. GSVG § 150 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  9. GSVG § 150 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  10. GSVG § 150 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  11. GSVG § 150 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  12. GSVG § 150 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  13. GSVG § 150 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  14. GSVG § 150 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  15. GSVG § 150 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  16. GSVG § 150 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  17. GSVG § 150 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996
  1. § 5 heute
  2. § 5 gültig ab 01.01.2028 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2025
  3. § 5 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2025
  4. § 5 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2025
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch


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W114 2345474-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , Beitragsnummer: 1010504480, vom 29.04.2025, gegen den Bescheid der ORF-Beitragsservice GmbH, Postfach 2018, 1051 Wien vom 11.04.2025, GZ: 100002653295-5HSG, betreffend den Antrag von XXXX vom 25.07.2024 auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und den damit verbundenen Abgaben sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags, Strom-Zählpunktnummer 1: AT0010000000000000001000008931290, Gas-Zählpunktnummer 1: AT9000590000000000000000000634696, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , Beitragsnummer: 1010504480, vom 29.04.2025, gegen den Bescheid der ORF-Beitragsservice GmbH, Postfach 2018, 1051 Wien vom 11.04.2025, GZ: 100002653295-5HSG, betreffend den Antrag von römisch 40 vom 25.07.2024 auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und den damit verbundenen Abgaben sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags, Strom-Zählpunktnummer 1: AT0010000000000000001000008931290, Gas-Zählpunktnummer 1: AT9000590000000000000000000634696, zu Recht:

A)

1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als dem Antrag von XXXX , Beitragsnummer: 1010594480, vom 25.07.2024 auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und den damit verbundenen Abgaben sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages, Strom-Zählpunktnummer 1: AT00100000000000000010000089312903, für den Zeitraum vom 25.07.2024 bis 30.04.2026 stattgegeben wird.1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als dem Antrag von römisch 40 , Beitragsnummer: 1010594480, vom 25.07.2024 auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und den damit verbundenen Abgaben sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages, Strom-Zählpunktnummer 1: AT00100000000000000010000089312903, für den Zeitraum vom 25.07.2024 bis 30.04.2026 stattgegeben wird.

2. Das darüber hinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2024, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2024,, nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 25.07.2024 stellte XXXX , Beitragsnummer: 1010594480, im Weiteren: Beschwerdeführerin oder kurz: BF, bei der ORF-Beitrags Service GmbH, Postfach 2018, 1051 Wien, im Weiteren kurz: OBS, einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages und den damit verbundenen Abgaben sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags, Strom-Zählpunktnummer 1: AT00100000000000000010000089312903, Gas-Zählpunktnummer 1: AT9000590000000000000000000634696.1. Am 25.07.2024 stellte römisch 40 , Beitragsnummer: 1010594480, im Weiteren: Beschwerdeführerin oder kurz: BF, bei der ORF-Beitrags Service GmbH, Postfach 2018, 1051 Wien, im Weiteren kurz: OBS, einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages und den damit verbundenen Abgaben sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags, Strom-Zählpunktnummer 1: AT00100000000000000010000089312903, Gas-Zählpunktnummer 1: AT9000590000000000000000000634696.

Diesem Antrag legte sie

?        eine Ablichtung des Bescheids des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 27.03.2024, der der BF für den Zeitraum 01.04.2024 bis 31.03.2025 eine Mindestsicherung in Höhe von EUR XXXX monatlich unter Berücksichtigung des Monatsgehaltes der BF für Februar 2024, der seit 01.01.2019 geleisteten Alimente für die beiden noch minderjährigen Kinder XXXX und XXXX in Höhe von EUR XXXX sowie der seit 01.03.2024 monatlich fälligen Miete in Höhe von EUR XXXX zuerkannt hat,? eine Ablichtung des Bescheids des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 27.03.2024, der der BF für den Zeitraum 01.04.2024 bis 31.03.2025 eine Mindestsicherung in Höhe von EUR römisch 40 monatlich unter Berücksichtigung des Monatsgehaltes der BF für Februar 2024, der seit 01.01.2019 geleisteten Alimente für die beiden noch minderjährigen Kinder römisch 40 und römisch 40 in Höhe von EUR römisch 40 sowie der seit 01.03.2024 monatlich fälligen Miete in Höhe von EUR römisch 40 zuerkannt hat,

?        eine Erklärung ihres ältesten volljährigen Sohnes XXXX vom 25.07.2024 über dessen Arbeitsunfähigkeit und Einkommenslosigkeit sowie? eine Erklärung ihres ältesten volljährigen Sohnes römisch 40 vom 25.07.2024 über dessen Arbeitsunfähigkeit und Einkommenslosigkeit sowie

?        vier Ablichtungen von Auszügen aus dem Zentralen Melderegister über die seit 19.09.2012 bestehenden Hauptwohnsitzmeldungen der Beschwerdeführerin, ihres volljährigen Sohnes XXXX sowie ihrer beiden weiteren noch minderjährigen Kinder XXXX und XXXX an der Adresse XXXX in XXXX , wobei letztere erst am 29.07.2013 dort gemeldet worden ist,? vier Ablichtungen von Auszügen aus dem Zentralen Melderegister über die seit 19.09.2012 bestehenden Hauptwohnsitzmeldungen der Beschwerdeführerin, ihres volljährigen Sohnes römisch 40 sowie ihrer beiden weiteren noch minderjährigen Kinder römisch 40 und römisch 40 an der Adresse römisch 40 in römisch 40 , wobei letztere erst am 29.07.2013 dort gemeldet worden ist,

bei.

2. Mit Schreiben vom 22.01.2025, GZ: 900001000047142-4HSG, forderte OBS die Beschwerdeführerin auf, die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen zum Einkommen ihres volljährigen Sohnes XXXX nachzureichen. 2. Mit Schreiben vom 22.01.2025, GZ: 900001000047142-4HSG, forderte OBS die Beschwerdeführerin auf, die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen zum Einkommen ihres volljährigen Sohnes römisch 40 nachzureichen.

3. Mit E-Mail vom 02.02.2025 bekräftigte die Beschwerdeführerin gegenüber OBS, dass ihr volljähriger Sohn XXXX über kein Einkommen verfüge und von ihr abhängig sei. Er würde aber ab 18.02.2025 einen Kurs beim Arbeitsmarktservice (AMS) belegen und dabei möglicherweise finanzielle Zuwendungen erhalten.3. Mit E-Mail vom 02.02.2025 bekräftigte die Beschwerdeführerin gegenüber OBS, dass ihr volljähriger Sohn römisch 40 über kein Einkommen verfüge und von ihr abhängig sei. Er würde aber ab 18.02.2025 einen Kurs beim Arbeitsmarktservice (AMS) belegen und dabei möglicherweise finanzielle Zuwendungen erhalten.

4. Mit Bescheid von OBS vom 11.04.2025, GZ: 100002653295-5HSG, wurde der Antrag der BF vom 25.07.2024 auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages und den damit verbundenen Abgaben sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags, Strom-Zählpunktnummer 1: AT00100000000000000010000089312903, Gas-Zählpunktnummer 1: AT9000590000000000000000000634696, abgewiesen.

Begründend wurde in dieser Entscheidung hingewiesen, dass die zur Ermittlung des Haushaltsnettoeinkommens erforderlichen Unterlagen nicht bzw. nicht zur Gänze vorliegen würden, da die Unterlagen bzw. Angaben zum Einkommen von XXXX nicht nachgereicht worden seien. Begründend wurde in dieser Entscheidung hingewiesen, dass die zur Ermittlung des Haushaltsnettoeinkommens erforderlichen Unterlagen nicht bzw. nicht zur Gänze vorliegen würden, da die Unterlagen bzw. Angaben zum Einkommen von römisch 40 nicht nachgereicht worden seien.

5. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29.04.2025 Beschwerde und wies unter anderem darauf hin, dass sie in ihrer E-Mail vom 02.02.2025 bereits erklärt habe, dass ihr volljähriger Sohn XXXX kein Einkommen habe und im Jahr 2024 ausschließlich von ihr unterstützt worden sei. Nunmehr belege ihr Sohn seit dem 03.03.2025 einen AMS-Kurs, wofür er Notstandshilfe beziehe. Deshalb sei der Beschwerde eine entsprechende Mitteilung des AMS beigelegt worden. Sie ersuche daher um nochmalige Überprüfung ihres Antrages auf Befreiung vom ORF-Beitrag.5. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29.04.2025 Beschwerde und wies unter anderem darauf hin, dass sie in ihrer E-Mail vom 02.02.2025 bereits erklärt habe, dass ihr volljähriger Sohn römisch 40 kein Einkommen habe und im Jahr 2024 ausschließlich von ihr unterstützt worden sei. Nunmehr belege ihr Sohn seit dem 03.03.2025 einen AMS-Kurs, wofür er Notstandshilfe beziehe. Deshalb sei der Beschwerde eine entsprechende Mitteilung des AMS beigelegt worden. Sie ersuche daher um nochmalige Überprüfung ihres Antrages auf Befreiung vom ORF-Beitrag.

Der Beschwerde war eine Ablichtung einer Mitteilung des AMS vom 12.03.2025 über den Leistungsanspruch von XXXX auf Notstandshilfe in Höhe von EUR XXXX täglich für den Zeitraum 03.03.2025 bis 13.06.2025 sowie EUR XXXX täglich für den Zeitraum 14.06.2025 bis 16.02.2026 beigefügt.Der Beschwerde war eine Ablichtung einer Mitteilung des AMS vom 12.03.2025 über den Leistungsanspruch von römisch 40 auf Notstandshilfe in Höhe von EUR römisch 40 täglich für den Zeitraum 03.03.2025 bis 13.06.2025 sowie EUR römisch 40 täglich für den Zeitraum 14.06.2025 bis 16.02.2026 beigefügt.

6. OBS legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde zusammen mit den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens am 15.06.2026 zur Entscheidung vor.

7. Mit Schreiben vom 15.06.2026, GZ W114 2345474-1/2Z, forderte das BVwG die BF auf, vollständige und nachvollziehbare Dokumente, woraus sich ergebe, dass die BF auch nach dem 31.03.2025 Bezieherin von Leistungen im Sinne des § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung gewesen sei, vorzulegen. Darüber hinaus wurde die BF ersucht, eine nachvollziehbare und auch von ihrem volljährigen Sohn XXXX unterfertigte Erklärung über dessen Einkommenssituation im Zeitraum vom 25.07.2024 bis 22.04.2026 vorzulegen sowie eventuelle Einkünfte durch geeignete Unterlagen zu belegen. 7. Mit Schreiben vom 15.06.2026, GZ W114 2345474-1/2Z, forderte das BVwG die BF auf, vollständige und nachvollziehbare Dokumente, woraus sich ergebe, dass die BF auch nach dem 31.03.2025 Bezieherin von Leistungen im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung gewesen sei, vorzulegen. Darüber hinaus wurde die BF ersucht, eine nachvollziehbare und auch von ihrem volljährigen Sohn römisch 40 unterfertigte Erklärung über dessen Einkommenssituation im Zeitraum vom 25.07.2024 bis 22.04.2026 vorzulegen sowie eventuelle Einkünfte durch geeignete Unterlagen zu belegen.

8. Am 14.07.2026 langten folgende von der Beschwerdeführerin übermittelte Unterlagen im BVwG ein:

?        Eine von XXXX unterfertigte Erklärung vom 13.07.2026, wonach er im Zeitraum vom 25.07.2024 bis 22.04.2026 entsprechend den beigelegten Bezugsbestätigungen vom AMS Notstandshilfe bezogen sowie aus einer kurzzeitigen Berufstätigkeit entsprechend den beigelegten Lohnzetteln ein Einkommen erzielt habe. Im verbliebenen Zeitraum, in dem er weder AMS-Leistungen bezogen habe noch berufstätig gewesen sei, sei er von seiner Mutter finanziell unterstützt worden; ? Eine von römisch 40 unterfertigte Erklärung vom 13.07.2026, wonach er im Zeitraum vom 25.07.2024 bis 22.04.2026 entsprechend den beigelegten Bezugsbestätigungen vom AMS Notstandshilfe bezogen sowie aus einer kurzzeitigen Berufstätigkeit entsprechend den beigelegten Lohnzetteln ein Einkommen erzielt habe. Im verbliebenen Zeitraum, in dem er weder AMS-Leistungen bezogen habe noch berufstätig gewesen sei, sei er von seiner Mutter finanziell unterstützt worden;

?        sechs Ablichtungen von Monatsabrechnungen für das Gehalt des Sohnes der Beschwerdeführerin beginnend mit EUR XXXX im August 2025, EUR XXXX im September 2025, EUR XXXX im Oktober 2025, inklusive Sonderzahlungen EUR XXXX im November 2025 und EUR XXXX im Dezember 2025 sowie EUR XXXX im Jänner 2026;? sechs Ablichtungen von Monatsabrechnungen für das Gehalt des Sohnes der Beschwerdeführerin beginnend mit EUR römisch 40 im August 2025, EUR römisch 40 im September 2025, EUR römisch 40 im Oktober 2025, inklusive Sonderzahlungen EUR römisch 40 im November 2025 und EUR römisch 40 im Dezember 2025 sowie EUR römisch 40 im Jänner 2026;

?        eine Ablichtung der Mitteilung des AMS vom 19.02.2025 über den Leistungsanspruch für den Zeitraum 18.02.2025 bis 16.02.2026, wonach dem Sohn der BF eine tägliche Notstandshilfe in Höhe von EUR XXXX zugestanden wurde; ? eine Ablichtung der Mitteilung des AMS vom 19.02.2025 über den Leistungsanspruch für den Zeitraum 18.02.2025 bis 16.02.2026, wonach dem Sohn der BF eine tägliche Notstandshilfe in Höhe von EUR römisch 40 zugestanden wurde;

?        die schon bei der Beschwerdeerhebung am 29.04.2025 beigefügte Ablichtung der Mitteilung des AMS vom 12.03.2025 über den Leistungsanspruch des Sohnes der BF;

?        eine Ablichtung eines Schreibens des AMS vom 04.08.2025, wonach der Leistungsbezug des Sohnes der BF aufgrund dessen Beschäftigungsverhältnisses mit 04.08.2025 eingestellt werden müsse;

?        eine Ablichtung des am 31.07.2025 abgeschlossenen Arbeitsvertrages des Sohnes der BF mit der XXXX über ein am 04.08.2025 beginnendes Beschäftigungsverhältnis;? eine Ablichtung des am 31.07.2025 abgeschlossenen Arbeitsvertrages des Sohnes der BF mit der römisch 40 über ein am 04.08.2025 beginnendes Beschäftigungsverhältnis;

?        eine Ablichtung des Schreibens vom 16.01.2026 über die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Sohnes der BF mit der XXXX mit Wirkung vom 18.01.2026;? eine Ablichtung des Schreibens vom 16.01.2026 über die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Sohnes der BF mit der römisch 40 mit Wirkung vom 18.01.2026;

?        eine Ablichtung der Mitteilung des AMS vom 30.01.2026 über den Leistungsanspruch für den Zeitraum 20.01.2026 bis 18.01.2027, wonach dem Sohn der BF eine tägliche Notstandshilfe in Höhe von EUR XXXX gewährt wurde;? eine Ablichtung der Mitteilung des AMS vom 30.01.2026 über den Leistungsanspruch für den Zeitraum 20.01.2026 bis 18.01.2027, wonach dem Sohn der BF eine tägliche Notstandshilfe in Höhe von EUR römisch 40 gewährt wurde;

?        sechs Ablichtungen von Bescheiden des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, über die Zuerkennung von Mindestsicherung an die BF, und zwar:

o        vom 12.03.2024 für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.03.2024,

o        vom 09.12.2024 für den Zeitraum 01.12.2024 bis 31.03.2025, wonach die Mindestsicherung der BF für den Monat Dezember 2024 unter Berücksichtigung des Gehaltes der BF in Höhe von EUR XXXX für die Monate Mai 2024 bis Oktober 2024 sowie EUR XXXX für November 2024 auf EUR XXXX korrigiert wurde,o vom 09.12.2024 für den Zeitraum 01.12.2024 bis 31.03.2025, wonach die Mindestsicherung der BF für den Monat Dezember 2024 unter Berücksichtigung des Gehaltes der BF in Höhe von EUR römisch 40 für die Monate Mai 2024 bis Oktober 2024 sowie EUR römisch 40 für November 2024 auf EUR römisch 40 korrigiert wurde,

o        vom 13.03.2025, wonach die Mindestsicherung der BF für Jänner 2025 auf EUR XXXX , für Februar 2025 auf EUR XXXX und für März 2025 auf EUR XXXX unter Berücksichtigung des monatlichen Gehalts der BF in Höhe von EUR XXXX für Dezember 2024 sowie EUR XXXX für Jänner 2025 und Februar 2025 als auch der ab 01.03.2025 fälligen Miete in Höhe von EUR XXXX korrigiert wurde,o vom 13.03.2025, wonach die Mindestsicherung der BF für Jänner 2025 auf EUR römisch 40 , für Februar 2025 auf EUR römisch 40 und für März 2025 auf EUR römisch 40 unter Berücksichtigung des monatlichen Gehalts der BF in Höhe von EUR römisch 40 für Dezember 2024 sowie EUR römisch 40 für Jänner 2025 und Februar 2025 als auch der ab 01.03.2025 fälligen Miete in Höhe von EUR römisch 40 korrigiert wurde,

o        ebenfalls vom 13.03.2025, wonach die Mindestsicherung der BF monatlich EUR XXXX für den Zeitraum 01.04.2025 bis 31.03.2026 unter Berücksichtigung des Gehalts der BF für März 2025 EUR XXXX betrage,o ebenfalls vom 13.03.2025, wonach die Mindestsicherung der BF monatlich EUR römisch 40 für den Zeitraum 01.04.2025 bis 31.03.2026 unter Berücksichtigung des Gehalts der BF für März 2025 EUR römisch 40 betrage,

o        vom 23.10.2025, wonach die Mindestsicherung der BF für den Zeitraum 01.11.2025 bis 31.03.2026 auf EUR XXXX unter Berücksichtigung des monatlichen Gehalts der BF für April 2025 und Mai 2025 von jeweils EUR XXXX sowie EUR XXXX ab Mai 2025 korrigiert wurde,o vom 23.10.2025, wonach die Mindestsicherung der BF für den Zeitraum 01.11.2025 bis 31.03.2026 auf EUR römisch 40 unter Berücksichtigung des monatlichen Gehalts der BF für April 2025 und Mai 2025 von jeweils EUR römisch 40 sowie EUR römisch 40 ab Mai 2025 korrigiert wurde,

o        vom 26.03.2026, wonach die Mindestsicherung der BF monatlich EUR XXXX für den Zeitraum 01.04.2026 bis 31.03.2027 unter Berücksichtigung eines monatlichen Gehalts der BF in Höhe von EUR XXXX ab März 2026 sowie der ab 01.03.2026 fälligen Miete in Höhe von EUR XXXX betrage. o vom 26.03.2026, wonach die Mindestsicherung der BF monatlich EUR römisch 40 für den Zeitraum 01.04.2026 bis 31.03.2027 unter Berücksichtigung eines monatlichen Gehalts der BF in Höhe von EUR römisch 40 ab März 2026 sowie der ab 01.03.2026 fälligen Miete in Höhe von EUR römisch 40 betrage.

9. Mit Schreiben vom 15.07.2026, GZ W114 2345474-1/4Z übermittelte das BVwG der OBS die von der Beschwerdeführerin zugesendeten und am 14.07.2026 eingelangten Unterlagen zum Parteiengehör.

10. Mit Schreiben vom 29.07.2026 teilte OBS mit, dass zwar für die Monate Juli 2024 bis Jänner 2025 keine Einkommensnachweise von XXXX vorliegen würden, dieser aber erklärt habe, von der BF finanziell unterstützt worden zu sein. Nunmehr gelange auch OBS zur Auffassung, dass das Haushaltseinkommen nach Berücksichtigung der Unterlagen unter dem Richtsatz liege.10. Mit Schreiben vom 29.07.2026 teilte OBS mit, dass zwar für die Monate Juli 2024 bis Jänner 2025 keine Einkommensnachweise von römisch 40 vorliegen würden, dieser aber erklärt habe, von der BF finanziell unterstützt worden zu sein. Nunmehr gelange auch OBS zur Auffassung, dass das Haushaltseinkommen nach Berücksichtigung der Unterlagen unter dem Richtsatz liege.

Zwischenzeitlich habe die BF am 22.04.2026 einen weiteren Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags sowie auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten gestellt, dem für den Zeitraum 01.05.2026 bis 31.08.2027 stattgegeben worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte bei OBS am 25.07.2024 einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages und den damit verbundenen Abgaben sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags, Strom-Zählpunktnummer 1: AT00100000000000000010000089312903, Gas-Zählpunktnummer 1: AT9000590000000000000000000634696.

1.2. Die Beschwerdeführerin ist entsprechend einer ZMR-Bestätigung seit 19.09.2012 bis zum Zeitpunkt in der gegenständlichen Entscheidung an der Adresse XXXX in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet und älter als 18 Jahre.1.2. Die Beschwerdeführerin ist entsprechend einer ZMR-Bestätigung seit 19.09.2012 bis zum Zeitpunkt in der gegenständlichen Entscheidung an der Adresse römisch 40 in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet und älter als 18 Jahre.

1.3. XXXX , der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin, und XXXX , der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin, sind ebenfalls seit 19.09.2012 an der Adresse XXXX in XXXX mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet. XXXX , die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin ist seit 29.07.2013 an der Adresse XXXX in XXXX mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet. 1.3. römisch 40 , der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin, und römisch 40 , der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin, sind ebenfalls seit 19.09.2012 an der Adresse römisch 40 in römisch 40 mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet. römisch 40 , die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin ist seit 29.07.2013 an der Adresse römisch 40 in römisch 40 mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet.

1.4. Die Beschwerdeführerin bezog von Juli 2024 bis April 2026 eine Mindestsicherung (MS), ein Gehalt aus Teilzeitarbeit (GTZ) sowie Alimente (AL) für ihre minderjährigen Kinder XXXX und XXXX wie in der nachfolgenden Tabelle „Haushaltsnettoeinkommen“ (alle Beträge in EUR) ersichtlich. 1.4. Die Beschwerdeführerin bezog von Juli 2024 bis April 2026 eine Mindestsicherung (MS), ein Gehalt aus Teilzeitarbeit (GTZ) sowie Alimente (AL) für ihre minderjährigen Kinder römisch 40 und römisch 40 wie in der nachfolgenden Tabelle „Haushaltsnettoeinkommen“ (alle Beträge in EUR) ersichtlich.

1.5. XXXX , der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin, bestritt im Jahr 2024 und bis zum 17.02.2025 seinen Lebensunterhalt durch finanzielle Zuwendungen seiner Mutter, der Beschwerdeführerin. Ab dem 18.02.2025 bis zum 02.03.2025 bezog XXXX Notstandshilfe (NS) in Höhe von EUR XXXX täglich, ab 03.03.2025 bis zum 13.06.2025 eine erhöhte Notstandshilfe Schulung (NS) in Höhe von EUR XXXX täglich sowie ab dem 14.06.2025 bis zum 03.08.2025 wieder NS in Höhe von EUR XXXX . Ab dem 04.08.2025 bis zum 18.01.2026 war XXXX als Transitarbeitskraft (TAK) beschäftigt und bezog dafür auch ein monatliches Gehalt, das im November 2025 und Dezember 2025 auch das aliquote Urlaubsgeld bzw. die aliquote Weihnachtsremuneration beinhaltete. Vom 20.01.2026 bis zum April 2026 bezog XXXX wieder NS in Höhe von EUR XXXX . Daraus ergibt sich wie in der nachfolgenden Tabelle „Haushaltsnettoeinkommen“ unter „NS/TAK“ ersichtlich ab Februar 2025 bis April 2026 ein entsprechend berechnetes monatliches Einkommen für XXXX .1.5. römisch 40 , der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin, bestritt im Jahr 2024 und bis zum 17.02.2025 seinen Lebensunterhalt durch finanzielle Zuwendungen seiner Mutter, der Beschwerdeführerin. Ab dem 18.02.2025 bis zum 02.03.2025 bezog römisch 40 Notstandshilfe (NS) in Höhe von EUR römisch 40 täglich, ab 03.03.2025 bis zum 13.06.2025 eine erhöhte Notstandshilfe Schulung (NS) in Höhe von EUR römisch 40 täglich sowie ab dem 14.06.2025 bis zum 03.08.2025 wieder NS in Höhe von EUR römisch 40 . Ab dem 04.08.2025 bis zum 18.01.2026 war römisch 40 als Transitarbeitskraft (TAK) beschäftigt und bezog dafür auch ein monatliches Gehalt, das im November 2025 und Dezember 2025 auch das aliquote Urlaubsgeld bzw. die aliquote Weihnachtsremuneration beinhaltete. Vom 20.01.2026 bis zum April 2026 bezog römisch 40 wieder NS in Höhe von EUR römisch 40 . Daraus ergibt sich wie in der nachfolgenden Tabelle „Haushaltsnettoeinkommen“ unter „NS/TAK“ ersichtlich ab Februar 2025 bis April 2026 ein entsprechend berechnetes monatliches Einkommen für römisch 40 .

1.6. Die noch minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin, XXXX und XXXX , waren zumindest bis April 2026 schulpflichtig und somit ohne Einkommen.1.6. Die noch minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin, römisch 40 und römisch 40 , waren zumindest bis April 2026 schulpflichtig und somit ohne Einkommen.

1.7. Die Beschwerdeführerin hat an der Adresse XXXX in XXXX eine Wohnung angemietet, die gemäß § 1 Abs. 4 MRG dem Teilanwendungsbereich des MRG unterliegt. Der Hauptmietzins betrug ab dem 01.03.2024 monatlich EUR XXXX , ab dem 01.03.2025 monatlich EUR XXXX und ab dem 01.03.2026 EUR XXXX . 1.7. Die Beschwerdeführerin hat an der Adresse römisch 40 in römisch 40 eine Wohnung angemietet, die gemäß Paragraph eins, Absatz 4, MRG dem Teilanwendungsbereich des MRG unterliegt. Der Hauptmietzins betrug ab dem 01.03.2024 monatlich EUR römisch 40 , ab dem 01.03.2025 monatlich EUR römisch 40 und ab dem 01.03.2026 EUR römisch 40 .

1.8. In der folgenden Tabelle „Haushaltsnettoeinkommen“ (HNE) ergibt sich HNE durch Addition aller Einkommen der Beschwerdeführerin (MS, GTZ und AL) und ihres volljährigen Sohnes (NS/TAK):

Monat

MS

GTZ

AL

NS/TAK

HNE

Jul.24

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

 

1.980,29

Aug.24

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

 

1.980,29

Sep.24

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

 

1.980,29

Okt.24

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

 

1.980,29

Nov.24

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

 

1.923,80

Dez.24

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

 

1.994,05

Jän.25

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

 

1.937,43

Feb.25

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

2.152,62

Mär.25

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

2.721,81

Apr.25

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

2.712,33

Mai.25

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

2.771,00

Jun.25

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

2.615,98

Jul.25

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

2.533,54

Aug.25

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

3.133,01

Sep.25

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

3.158,69

Okt.25

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

3.158,69

Nov.25

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

3.124,82

Dez.25

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

3.124,82

Jän.26

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

2.912,75

Feb.26

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

2.448,25

Mär.26

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

2.497,01

Apr.26

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

2.408,23

1.9. Der Richtsatz gemäß § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung für einen Vierpersonenhaushalt beträgt für das Jahr 2024 EUR 2.572,99, jener für das Jahr 2025 EUR 2.691,35 und jener für das Jahr 2026 EUR 2.764,03.1.9. Der Richtsatz gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung für einen Vierpersonenhaushalt beträgt für das Jahr 2024 EUR 2.572,99, jener für das Jahr 2025 EUR 2.691,35 und jener für das Jahr 2026 EUR 2.764,03.

1.10. In den Monaten Juli 2024 bis Februar 2025, Juni 2025, Juli 2025 und Februar 2026 bis April 2026 lag das der BF und ihren Kindern monatlich zur Verfügung stehende Haushaltsnettoeinkommen unter den für die Jahre 2024 und 2025 in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung sowie für das Jahr 2026 in § 5 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 festgesetzten Richtwerten für einen Vierpersonenhaushalt.1.10. In den Monaten Juli 2024 bis Februar 2025, Juni 2025, Juli 2025 und Februar 2026 bis April 2026 lag das der BF und ihren Kindern monatlich zur Verfügung stehende Haushaltsnettoeinkommen unter den für die Jahre 2024 und 2025 in Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung sowie für das Jahr 2026 in Paragraph 5, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 festgesetzten Richtwerten für einen Vierpersonenhaushalt.

1.11. Unter Berücksichtigung der monatlichen Mietkosten lag das in den Monaten März 2025 bis Mai 2025 und August 2025 bis Dezember 2025 das der BF und ihren Kindern monatlich zur Verfügung stehende Haushaltsnettoeinkommen unter dem für das Jahr 2025 in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung festgesetzten Richtwert. 1.11. Unter Berücksichtigung der monatlichen Mietkosten lag das in den Monaten März 2025 bis Mai 2025 und August 2025 bis Dezember 2025 das der BF und ihren Kindern monatlich zur Verfügung stehende Haushaltsnettoeinkommen unter dem für das Jahr 2025 in Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung festgesetzten Richtwert.

1.12. Unter Berücksichtigung des monatlichen Pauschalbetrages in der Höhe von EUR 500 als Wohnaufwand lag das im Monat Jänner 2026 das der BF und ihren Kindern monatlich zur Verfügung stehende Haushaltsnettoeinkommen unter dem in § 5 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 für das Jahr 2026 festgesetzten Richtsatz.1.12. Unter Berücksichtigung des monatlichen Pauschalbetrages in der Höhe von EUR 500 als Wohnaufwand lag das im Monat Jänner 2026 das der BF und ihren Kindern monatlich zur Verfügung stehende Haushaltsnettoeinkommen unter dem in Paragraph 5, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 für das Jahr 2026 festgesetzten Richtsatz.

1.13. Ein Grüngas-Förderbeitrag wurde im Zeitraum von Jänner 2024 bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht eingehoben.

1.14. Am 22.04.2026 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags sowie auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten, dem für den Zeitraum 01.05.2026 bis 31.08.2027 stattgegeben wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von OBS vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und ihrer Stellungnahme vom 29.07.2026 sowie zum überwiegenden Teil auf die von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen, auf die im Folgenden Bezug genommen wird.

Vorweg ist OBS grundsätzlich beizupflichten, wenn sie einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags mangels Vorlage von Einkommensnachweisen einer in einem Vierpersonenhaushalt lebenden Person abweist. Dass XXXX , der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin bereits bei der Antragstellung am 25.07.2024 erklärt hat, arbeitsunfähig und einkommenslos zu sein, wurde von OBS offensichtlich nicht geglaubt. Vorweg ist OBS grundsätzlich beizupflichten, wenn sie einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags mangels Vorlage von Einkommensnachweisen einer in einem Vierpersonenhaushalt lebenden Person abweist. Dass römisch 40 , der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin bereits bei der Antragstellung am 25.07.2024 erklärt hat, arbeitsunfähig und einkommenslos zu sein, wurde von OBS offensichtlich nicht geglaubt.

Gründe dafür sind jedoch nicht zu erkennen. Es obliegt jedem Arbeitslosen, durch Stellung eines entsprechenden Antrags zuerst seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erschöpfen. Danach sieht das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 eine Frist von bis zu fünf Jahren für die erfolgreiche Stellung eines Antrags auf Notstandshilfe vor. Es ist daher nicht erforderlich, unmittelbar nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auch einen Antrag auf Notstandshilfe zu stellen. Aus welchen Gründen der Sohn der BF auf die Stellung des Notstandshilfeantrags im Jahr 2024 verzichtet hat, liegt in dessen zu achtender Privatsphäre. Offensichtlich hat er mit seiner Mutter diesbezüglich eine Übereinkunft erzielt, sodass er von ihr unterstützt wurde.

Daher bestehen für das BVwG auch keine Gründe, den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres volljährigen Sohnes hinsichtlich dessen Einkommenslosigkeit bis zum 18.02.2025 nicht zu glauben. Schließlich hat auch OBS in ihrer Stellungnahme vom 29.07.2026 eingelenkt und die Erklärung von XXXX , dem volljährigen Sohn der Beschwerdeführerin, bis Februar 2025 ohne Einkommen gewesen und von seiner Mutter unterstützt worden zu sein, nicht mehr angezweifelt. Überdies kommt so wie das BVwG auch OBS zum Schluss, dass aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen das Haushaltseinkommen unter dem jeweiligen Richtwert lag. Daher bestehen für das BVwG auch keine Gründe, den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres volljährigen Sohnes hinsichtlich dessen Einkommenslosigkeit bis zum 18.02.2025 nicht zu glauben. Schließlich hat auch OBS in ihrer Stellungnahme vom 29.07.2026 eingelenkt und die Erklärung von römisch 40 , dem volljährigen Sohn der Beschwerdeführerin, bis Februar 2025 ohne Einkommen gewesen und von seiner Mutter unterstützt worden zu sein, nicht mehr angezweifelt. Überdies kommt so wie das BVwG auch OBS zum Schluss, dass aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen das Haushaltseinkommen unter dem jeweiligen Richtwert lag.

Da die Verordnung zur Festsetzung des Grüngas-Förderbeitrages nach § 76 Abs. 2 EAG bislang nicht erlassenen wurde, jedoch eine Befreiung vom Grüngas-Förderbeitrag vom ursprünglichen Antragsbegehren der Beschwerdeführerin mitumfasst war und in der angefochtenen Entscheidung auch über einen Antrag auf Befreiung von einem „Grüngas-Förderbeitrag“, Gas-Zählpunktnummer 1: AT9000590000000000000000000634696, abgesprochen wurde, war festzustellen, dass der Grüngas-Förderbeitrag im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht eingehoben wurde. Es ist auch aus der Perspektive des BVwG nicht absehbar, ob und allenfalls wann eine Verordnung zur Festsetzung des Grüngas-Förderbeitrages nach § 76 Abs. 2 EAG in Kraft gesetzt wird.Da die Verordnung zur Festsetzung des Grüngas-Förderbeitrages nach Paragraph 76, Absatz 2, EAG bislang nicht erlassenen wurde, jedoch eine Befreiung vom Grüngas-Förderbeitrag vom ursprünglichen Antragsbegehren der Beschwerdeführerin mitumfasst war und in der angefochtenen Entscheidung auch über einen Antrag auf Befreiung von einem „Grüngas-Förderbeitrag“, Gas-Zählpunktnummer 1: AT9000590000000000000000000634696, abgesprochen wurde, war festzustellen, dass der Grüngas-Förderbeitrag im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht eingehoben wurde. Es ist auch aus der Perspektive des BVwG nicht absehbar, ob und allenfalls wann eine Verordnung zur Festsetzung des Grüngas-Förderbeitrages nach Paragraph 76, Absatz 2, EAG in Kraft gesetzt wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2025, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2025,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

3.2. Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2.1. Bis zum 31.12.2025

Das Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl. Nr. 112/2023, lautete (auszugsweise):Das Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 2023,, lautete (auszugsweise):

„Gegenstand und Zweck

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes gilt als

1.       Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;

2.       […]

Beitragspflicht im privaten Bereich

§ 3. (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.Paragraph 3, (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, mit Hauptwohnsitz (Paragraph 2, Ziffer eins,) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.

(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.

(3) […]

Befreiung von der Beitragspflicht

§ 4a. Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.Paragraph 4 a, Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.

ORF-Beitrags Service GmbH

§ 10. (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen. Paragraph 10, (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.

(2) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Erfüllung

1.       von in diesem Bundesgesetz vorgesehenen und ähnlichen ihr durch Bundes- oder Landesgesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben. Eine solche Verordnung hat dafür eine angemessene Vergütung festzusetzen;

2.       anderer Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Information der Öffentlichkeit in Belangen des Rundfunks gegen Entgelt.

Die Gesellschaft hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Die Gesellschaft ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.

[…]

Verfahren über Befreiungsanträge

§ 14a Im Verfahren über Befreiungen nach § 4a sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.“Paragraph 14 a, Im Verfahren über Befreiungen nach Paragraph 4 a, sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.“

Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) […]Paragraph 21, (1) […]

(1a) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach § 3 dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach § 9 dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach § 3 dieses Bundesgesetzes nur einmal. (1a) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes nur einmal.

[…]

(5) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassene Bescheide, mit denen Rundfunkteilnehmer nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren befreit wurden, gelten als Bescheide über die Befreiung von der Beitragspflicht im Sinne dieses Bundesgesetzes.(5) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassene Bescheide, mit denen Rundfunkteilnehmer nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG von den Rundfunkgebühren befreit wurden, gelten als Bescheide über die Befreiung von der Beitragspflicht im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(6) […]

(7) Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren ist das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. […]

[…]

(11) Auf bei Außerkraftteten der §§ 4a und 14a anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen sind diese Bestimmungen und die §§ 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. Gemäß §§ 4a und 14a erlassene Bescheide gelten nach Außerkrafttreten dieser Bestimmungen als Bescheide nach § 15. Eine Befristung der Befreiung bleibt unverändert.(11) Auf bei Außerkraftteten der Paragraphen 4 a und 14 a anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen sind diese Bestimmungen und die Paragraphen 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. Gemäß Paragraphen 4 a und 14 a erlassene Bescheide gelten nach Außerkrafttreten dieser Bestimmungen als Bescheide nach Paragraph 15, Eine Befristung der Befreiung bleibt unverändert.

[…]

Inkrafttreten

§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 22, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen eins, 2, 4 a, 5, 6, 9, 13, 14 a, 15, 16, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(2) Die Paragraphen eins, 2, 4 a, 9, 13, 14 a, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3) Die Überschrift des § 5, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 samt Überschrift, die Überschrift zu § 15, § 15 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13 sowie § 16 samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 4a und 14a samt Überschriften außer Kraft. § 5 Abs. 3 und § 15 Abs. 4 treten nicht in Kraft.(3) Die Überschrift des Paragraph 5,, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 6, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 15,, Paragraph 15, Absatz eins bis 3 und 5 bis 13 sowie Paragraph 16, samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft; gleichzeitig treten die Paragraphen 4 a und 14 a samt Überschriften außer Kraft. Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 15, Absatz 4, treten nicht in Kraft.

[…]“

Die Bestimmungen der §§ 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, hatten zuletzt vor dem Außerkrafttreten des Fernmeldegebührengesetzes folgenden Wortlaut:Die Bestimmungen der Paragraphen 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, hatten zuletzt vor dem Außerkrafttreten des Fernmeldegebührengesetzes folgenden Wortlaut:

„ABSCHNITT XI„ABSCHNITT römisch elf

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:Paragraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, zu befreien:

1.       Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2.       Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;

3.       Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4.       Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5.       Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6.       Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7.       Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,

8.       Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie8. Lehrlinge gemäß Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie

9.       gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.

(2) Unternehmer sind von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer gemäß § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl. I Nr. 819/1993, befreit waren.(2) Unternehmer sind von der Beitragspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer gemäß Paragraph 8, Ziffer 2, Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 819 aus 1993,, befreit waren.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach Paragraph 47, Absatz eins, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1, des § 49, des § 50 Abs. 1 bis Abs. 5 sowie der §§ 51 und 53 finden auf die nach § 47 Abs. 2 anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.(2) Die Bestimmungen des Absatz eins,, des Paragraph 49,, des Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 5, sowie der Paragraphen 51 und 53 finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1.       den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2.       anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

(6) Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach § 47 Abs. 1 erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.(6) Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach Paragraph 47, Absatz eins, erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.

§ 49. Eine Befreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Befreiung setzt ferner voraus:

1.       Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2.       der Antragsteller muss volljährig sein,

3.       der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,

4.       eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1.       in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2.       im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie2. im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 8, durch Vorlage des Lehrvertrages sowie

3.       im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.3. im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 9, durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die ORF-Beitrags Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Liegen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers vor, ist die ORF-Beitrags Service GmbH berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage gemäß § 32 Abs. 5 Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen. Die Gesellschaft ist dabei berechtigt, Einsicht zu nehmen(3) Liegen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers vor, ist die ORF-Beitrags Service GmbH berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage gemäß Paragraph 32, Absatz 5, Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen. Die Gesellschaft ist dabei berechtigt, Einsicht zu nehmen

a)       in das Einkommen nach § 5 TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowiea) in das Einkommen nach Paragraph 5, TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowie

b)       in Leistungen nach § 47 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.b) in Leistungen nach Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 7, des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9, DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 7, für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.

(4) Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die ORF-Beitrags Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

[…]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Befreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.(2) Die Befreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Befreiung ist der ORF-Beitrags Service GmbH anzuzeigen. Die vom ORF-Beitrag befreite Person oder Institution hat der ORF-Beitrags Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

[…]“

Das Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 in der Fassung des BGBl. I Nr. 198/2023, enthielt auszugsweise folgende Bestimmungen:Das Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023,, enthielt auszugsweise folgende Bestimmungen:

„Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte

§ 72. (1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.Paragraph 72, (1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, in Verbindung mit den Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.

(2) Für das Verfahren, die Nachweis- und Auskunftspflicht, die Befristung der Befreiung und den Wegfall der Befreiung gelten § 12 Abs. 1 und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die §§ 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.(2) Für das Verfahren, die Nachweis- und Auskunftspflicht, die Befristung der Befreiung und den Wegfall der Befreiung gelten Paragraph 12, Absatz eins und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die Paragraphen 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.

(3) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über

1.       das zur Feststellung des Befreiungstatbestandes einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;

2.       die Frist, innerhalb der die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderbeitrag, die nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale bzw. der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Grüngas-Förderbeitrag von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben ist;

3.       die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtung der Begünstigten;

4.       die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;

5.       die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung auf der Internetseite der ORF-Beitrags Service GmbH;

6.       eine angemessene Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle.

Die Verordnung hat eine rasche, einfache und verwaltungsökonomische Abwicklung der Aufgaben der ORF-Beitrags Service GmbH zu gewährleisten.

(4) Die Datenübermittlung der ORF-Beitrags Service GmbH an die Regulierungsbehörde und die Netzbetreiber sowie die Datenübermittlung der Netzbetreiber an die ORF-Beitrags Service GmbH zum Zweck dieser Bestimmung unter Inanspruchnahme von bestehenden Datenverarbeitungsprozessen (§ 19a ElWOG 2010) ist zulässig. Nähere Vorgaben hierzu können von der Regulierungsbehörde in der Verordnung gemäß Abs. 3 festgelegt werden.(4) Die Datenübermittlung der ORF-Beitrags Service GmbH an die Regulierungsbehörde und die Netzbetreiber sowie die Datenübermittlung der Netzbetreiber an die ORF-Beitrags Service GmbH zum Zweck dieser Bestimmung unter Inanspruchnahme von bestehenden Datenverarbeitungsprozessen (Paragraph 19 a, ElWOG 2010) ist zulässig. Nähere Vorgaben hierzu können von der Regulierungsbehörde in der Verordnung gemäß Absatz 3, festgelegt werden.

(5) Der Anspruch auf eine Befreiung gemäß Abs. 1 erlischt bei Wegfall von auch nur einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß § 51 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind von der ORF-Beitrags Service GmbH zurückzufordern und, sofern es Vermögensvorteile aus dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Erneuerbaren-Förderpauschale sind, an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile aus dem Grüngas-Förderbeitrag sind von der ORF-Beitrags Service GmbH an die EAG-Förderabwicklungsstelle abzuführen.(5) Der Anspruch auf eine Befreiung gemäß Absatz eins, erlischt bei Wegfall von auch nur einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß Paragraph 51, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind von der ORF-Beitrags Service GmbH zurückzufordern und, sofern es Vermögensvorteile aus dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Erneuerbaren-Förderpauschale sind, an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile aus dem Grüngas-Förderbeitrag sind von der ORF-Beitrags Service GmbH an die EAG-Förderabwicklungsstelle abzuführen.

(6) Die ORF-Beitrags Service GmbH ist verpflichtet, nach Inkrafttreten dieser Bestimmung mit einem postalischen oder elektronischen Schreiben über die Möglichkeit der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung jene Personen zu informieren, die gemäß § 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags, nicht jedoch § 46 Abs. 1 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 150/2021, von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale oder gemäß § 49 Abs. 1 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 150/2021, von der Pflicht zur Entrichtung des Ökostromförderbeitrags befreit wurden. Dem Schreiben ist das Formular für die Beantragung der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung beizulegen. Die Regulierungsbehörde hat in der Verordnung gemäß Abs. 3 eine angemessene Frist festzulegen, innerhalb derer die ORF-Beitrags Service GmbH dieser Verpflichtung nachzukommen hat.(6) Die ORF-Beitrags Service GmbH ist verpflichtet, nach Inkrafttreten dieser Bestimmung mit einem postalischen oder elektronischen Schreiben über die Möglichkeit der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung jene Personen zu informieren, die gemäß Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 in Verbindung mit den Paragraphen 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags, nicht jedoch Paragraph 46, Absatz eins, ÖSG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale oder gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ÖSG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, von der Pflicht zur Entrichtung des Ökostromförderbeitrags befreit wurden. Dem Schreiben ist das Formular für die Beantragung der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung beizulegen. Die Regulierungsbehörde hat in der Verordnung gemäß Absatz 3, eine angemessene Frist festzulegen, innerhalb derer die ORF-Beitrags Service GmbH dieser Verpflichtung nachzukommen hat.

(7) Auf die Möglichkeit der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert hinzuweisen.

[…]“

3.2.2 Ab dem 01.01.2026

Das aktuelle Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl. Nr. 112/2023, in der aktuellen Version des BGBl. I Nr. 59/2025, lautet (auszugsweise):Das aktuelle Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 2023,, in der aktuellen Version des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2025,, lautet (auszugsweise):

„Gegenstand und Zweck

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes gilt als

3.       Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;3. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;

4.       […]

Beitragspflicht im privaten Bereich

§ 3. (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.Paragraph 3, (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, mit Hauptwohnsitz (Paragraph 2, Ziffer eins,) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.

(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.

(3) […]

Befreiung von der Beitragspflicht im privaten Bereich

§ 5. (1) Auf Antrag sind von der Beitragspflicht nach § 3 zu befreien:Paragraph 5, (1) Auf Antrag sind von der Beitragspflicht nach Paragraph 3, zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder einer vergleichbaren Leistung,1. Bezieher von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder einer vergleichbaren Leistung,

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994,2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,,

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977,4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992,6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,

8. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, sowie8. Lehrlinge gemäß Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie

9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.

(2) Die Zuerkennung einer Beitragsbefreiung nach Abs. 1 ist unzulässig, wenn das zuletzt aktuelle über die Transparenzdatenbank ermittelbare Haushaltsnettoeinkommen des Antragstellers gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, den für die Gewährung einer Ausgleichszulage festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.(2) Die Zuerkennung einer Beitragsbefreiung nach Absatz eins, ist unzulässig, wenn das zuletzt aktuelle über die Transparenzdatenbank ermittelbare Haushaltsnettoeinkommen des Antragstellers gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, den für die Gewährung einer Ausgleichszulage festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(3) Übersteigt das Haushaltsnettoeinkommen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 2, wird als abzugsfähige Ausgabe ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 500 Euro als Wohnaufwand berücksichtigt.(3) Übersteigt das Haushaltsnettoeinkommen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz 2,, wird als abzugsfähige Ausgabe ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 500 Euro als Wohnaufwand berücksichtigt.

(4) Übersteigt der nachgewiesene tatsächliche Wohnaufwand (Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist) den Pauschalbetrag nach Abs. 3, tritt der höhere Wohnaufwand an die Stelle des Pauschalbetrages.(4) Übersteigt der nachgewiesene tatsächliche Wohnaufwand (Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist) den Pauschalbetrag nach Absatz 3,, tritt der höhere Wohnaufwand an die Stelle des Pauschalbetrages.

(5) Personen, deren Haushaltsnettoeinkommen sich gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, nachweislich unterjährig vermindert hat und deren geänderte Einkommensverhältnisse daher noch nicht in der Transparenzdatenbank abgebildet werden, sind auf Antrag vom ORF-Beitrag zu befreien.(5) Personen, deren Haushaltsnettoeinkommen sich gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, nachweislich unterjährig vermindert hat und deren geänderte Einkommensverhältnisse daher noch nicht in der Transparenzdatenbank abgebildet werden, sind auf Antrag vom ORF-Beitrag zu befreien.

(6) Eine dem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt leben.

[…]

ORF-Beitrags Service GmbH

§ 10. (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen. Paragraph 10, (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.

(2) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Erfüllung

3.       von in diesem Bundesgesetz vorgesehenen und ähnlichen ihr durch Bundes- oder Landesgesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben. Eine solche Verordnung hat dafür eine angemessene Vergütung festzusetzen;

4.       anderer Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Information der Öffentlichkeit in Belangen des Rundfunks gegen Entgelt.

Die Gesellschaft hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Die Gesellschaft ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.

[…]

Verfahren über Befreiungsanträge im privaten Bereich

§ 15. (1) Anträge auf Befreiung von der Beitragspflicht nach § 5 sind bei der Gesellschaft in der von dieser festgelegten Form einzubringen.Paragraph 15, (1) Anträge auf Befreiung von der Beitragspflicht nach Paragraph 5, sind bei der Gesellschaft in der von dieser festgelegten Form einzubringen.

(2) Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass eine Voraussetzung des § 5 Abs. 1 vorliegt, und zwar:(2) Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass eine Voraussetzung des Paragraph 5, Absatz eins, vorliegt, und zwar:

1. in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle des § 5 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie2. im Falle des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, durch Vorlage des Lehrvertrages sowie

3. im Falle des § 5 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.3. im Falle des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9, durch eine ärztliche Bescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(3) Der Antragsteller hat Namen sowie Geburtsdatum aller mit ihm im selben Haushalt wohnenden Personen bekanntzugeben und nachzuweisen, dass das Haushalts-Nettoeinkommen den Schwellenwert in § 5 Abs. 2 nicht übersteigt.(3) Der Antragsteller hat Namen sowie Geburtsdatum aller mit ihm im selben Haushalt wohnenden Personen bekanntzugeben und nachzuweisen, dass das Haushalts-Nettoeinkommen den Schwellenwert in Paragraph 5, Absatz 2, nicht übersteigt.

(4) Die Gesellschaft ist berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012 vorzunehmen und dabei in das Einkommen nach § 5 TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder Einsicht zu nehmen. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.(4) Die Gesellschaft ist berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage gemäß Paragraph 32, Absatz 5, TDBG 2012 vorzunehmen und dabei in das Einkommen nach Paragraph 5, TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder Einsicht zu nehmen. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9, DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 7, für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.

(5) Die Gesellschaft kann die für die Zuerkennung von Leistungen nach § 5 Abs. 1 zuständigen Behörden um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.(5) Die Gesellschaft kann die für die Zuerkennung von Leistungen nach Paragraph 5, Absatz eins, zuständigen Behörden um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Beitragsbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 5 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.(6) Die Beitragsbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 5, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(7) […]

Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) […]Paragraph 21, (1) […]

(1a) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach § 3 dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach § 9 dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach § 3 dieses Bundesgesetzes nur einmal. (1a) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes nur einmal.

[…]

(5) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassene Bescheide, mit denen Rundfunkteilnehmer nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren befreit wurden, gelten als Bescheide über die Befreiung von der Beitragspflicht im Sinne dieses Bundesgesetzes.(5) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassene Bescheide, mit denen Rundfunkteilnehmer nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG von den Rundfunkgebühren befreit wurden, gelten als Bescheide über die Befreiung von der Beitragspflicht im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(6) […]

(7) Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren ist das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. […]

[…]

(11) Auf bei Außerkraftteten der §§ 4a und 14a anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen sind diese Bestimmungen und die §§ 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. Gemäß §§ 4a und 14a erlassene Bescheide gelten nach Außerkrafttreten dieser Bestimmungen als Bescheide nach § 15. Eine Befristung der Befreiung bleibt unverändert.(11) Auf bei Außerkraftteten der Paragraphen 4 a und 14 a anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen sind diese Bestimmungen und die Paragraphen 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. Gemäß Paragraphen 4 a und 14 a erlassene Bescheide gelten nach Außerkrafttreten dieser Bestimmungen als Bescheide nach Paragraph 15, Eine Befristung der Befreiung bleibt unverändert.

[…]

Inkrafttreten

§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 22, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen eins, 2, 4 a, 5, 6, 9, 13, 14 a, 15, 16, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(2) Die Paragraphen eins, 2, 4 a, 9, 13, 14 a, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3) Die Überschrift des § 5, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 samt Überschrift, die Überschrift zu § 15, § 15 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13 sowie § 16 samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 4a und 14a samt Überschriften außer Kraft. § 5 Abs. 3 und § 15 Abs. 4 treten nicht in Kraft.(3) Die Überschrift des Paragraph 5,, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 6, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 15,, Paragraph 15, Absatz eins bis 3 und 5 bis 13 sowie Paragraph 16, samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft; gleichzeitig treten die Paragraphen 4 a und 14 a samt Überschriften außer Kraft. Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 15, Absatz 4, treten nicht in Kraft.

[…]“

Das Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 in der Fassung des BGBl. I Nr. 69/2025, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:Das Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2025,, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:

„Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte

§ 72. (1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 5 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.Paragraph 72, (1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraph 5, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.

(2) Für das Verfahren, die Nachweis- und Auskunftspflicht, die Befristung der Befreiung und den Wegfall der Befreiung gelten § 12 Abs. 1 und 3 sowie § 15 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.(2) Für das Verfahren, die Nachweis- und Auskunftspflicht, die Befristung der Befreiung und den Wegfall der Befreiung gelten Paragraph 12, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 15, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.

(3) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über

7.       das zur Feststellung des Befreiungstatbestandes einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;

8.       die Frist, innerhalb der die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderbeitrag, die nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale bzw. der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Grüngas-Förderbeitrag von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben ist;

9.       die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtung der Begünstigten;

10.      die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;

11.      die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung auf der Internetseite der ORF-Beitrags Service GmbH;

12.      eine angemessene Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle.

Die Verordnung hat eine rasche, einfache und verwaltungsökonomische Abwicklung der Aufgaben der ORF-Beitrags Service GmbH zu gewährleisten.

(4) Die Datenübermittlung der ORF-Beitrags Service GmbH an die Regulierungsbehörde und die Netzbetreiber sowie die Datenübermittlung der Netzbetreiber an die ORF-Beitrags Service GmbH zum Zweck dieser Bestimmung unter Inanspruchnahme von bestehenden Datenverarbeitungsprozessen (§ 19a ElWOG 2010) ist zulässig. Nähere Vorgaben hierzu können von der Regulierungsbehörde in der Verordnung gemäß Abs. 3 festgelegt werden.(4) Die Datenübermittlung der ORF-Beitrags Service GmbH an die Regulierungsbehörde und die Netzbetreiber sowie die Datenübermittlung der Netzbetreiber an die ORF-Beitrags Service GmbH zum Zweck dieser Bestimmung unter Inanspruchnahme von bestehenden Datenverarbeitungsprozessen (Paragraph 19 a, ElWOG 2010) ist zulässig. Nähere Vorgaben hierzu können von der Regulierungsbehörde in der Verordnung gemäß Absatz 3, festgelegt werden.

(5) Der Anspruch auf eine Befreiung gemäß Abs. 1 erlischt bei Wegfall von auch nur einer der Voraussetzungen für die Kostenbefreiung. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind von der ORF-Beitrags Service GmbH zurückzufordern und, sofern es Vermögensvorteile aus dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Erneuerbaren-Förderpauschale sind, an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile aus dem Grüngas-Förderbeitrag sind von der ORF-Beitrags Service GmbH an die EAG-Förderabwicklungsstelle abzuführen.(5) Der Anspruch auf eine Befreiung gemäß Absatz eins, erlischt bei Wegfall von auch nur einer der Voraussetzungen für die Kostenbefreiung. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind von der ORF-Beitrags Service GmbH zurückzufordern und, sofern es Vermögensvorteile aus dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Erneuerbaren-Förderpauschale sind, an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile aus dem Grüngas-Förderbeitrag sind von der ORF-Beitrags Service GmbH an die EAG-Förderabwicklungsstelle abzuführen.

(6) Die ORF-Beitrags Service GmbH ist verpflichtet, nach Inkrafttreten dieser Bestimmung mit einem postalischen oder elektronischen Schreiben über die Möglichkeit der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung jene Personen zu informieren, die gemäß § 5 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags, nicht jedoch gemäß § 72 EAG, BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 198/2023, von der Pflicht zur Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags befreit wurden. Dem Schreiben ist das Formular für die Beantragung der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung beizulegen. Die Regulierungsbehörde hat in der Verordnung gemäß Abs. 3 eine angemessene Frist festzulegen, innerhalb derer die ORF-Beitrags Service GmbH dieser Verpflichtung nachzukommen hat.(6) Die ORF-Beitrags Service GmbH ist verpflichtet, nach Inkrafttreten dieser Bestimmung mit einem postalischen oder elektronischen Schreiben über die Möglichkeit der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung jene Personen zu informieren, die gemäß Paragraph 5, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags, nicht jedoch gemäß Paragraph 72, EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023,, von der Pflicht zur Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags befreit wurden. Dem Schreiben ist das Formular für die Beantragung der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung beizulegen. Die Regulierungsbehörde hat in der Verordnung gemäß Absatz 3, eine angemessene Frist festzulegen, innerhalb derer die ORF-Beitrags Service GmbH dieser Verpflichtung nachzukommen hat.

(7) Auf die Möglichkeit der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert hinzuweisen.

[…]“

3.3. Rechtlich folgt daraus:

3.3.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 04.02.2025 einen Antrag auf Befreiung von der ORF-Beitragspflicht, welche gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 bei Vorliegen der in §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung normierten Voraussetzungen zuzuerkennen war. Zwischenzeitlich kam es zu einer Gesetzesänderung, § 4a ORF-Beitrags-Gesetz wurde durch den seit 01.01.2026 geltenden § 5 ORF-Beitrags-Gesetz abgelöst.3.3.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 04.02.2025 einen Antrag auf Befreiung von der ORF-Beitragspflicht, welche gemäß Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 bei Vorliegen der in Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung normierten Voraussetzungen zuzuerkennen war. Zwischenzeitlich kam es zu einer Gesetzesänderung, Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz wurde durch den seit 01.01.2026 geltenden Paragraph 5, ORF-Beitrags-Gesetz abgelöst.

Bei den Finanzierungsbeiträgen zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH handelt es sich nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes um "zeitraumbezogene" Beitragspflichten, weshalb davon auszugehen ist, dass bei der Bescheiderlassung das im konkreten Zeitraum geltende Recht anzuwenden ist (VfGH 24.06.2006, B 1388/03). Bei den Finanzierungsbeiträgen nach dem KOG handelt es sich ebenfalls um zeitraumbezogene Beitragspflichten, sodass die materiell-rechtlichen Bestimmungen, die die Beitragspflicht regeln, in der im jeweiligen Beitragszeitraum in Geltung stehenden Fassung anzuwenden sind (VwGH 03.09.2024, Ra 2023/03/0161). Da es sich beim ORF-Beitrag ebenfalls um eine zeitraumbezogene Beitragspflicht handelt, sind auch bei der Befreiung von dieser Beitragspflicht die im jeweiligen Beitragszeitraum in Geltung stehenden Fassungen des ORF-Beitragsgesetzes anzuwenden. Bis zum 31.12.2025 ist daher § 4a ORF-Beitrags-Gesetz, ab dem 01.01.2026 die Nachfolgebestimmung § 5 ORF-Beitrags-Gesetz anzuwenden.Bei den Finanzierungsbeiträgen zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH handelt es sich nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes um "zeitraumbezogene" Beitragspflichten, weshalb davon auszugehen ist, dass bei der Bescheiderlassung das im konkreten Zeitraum geltende Recht anzuwenden ist (VfGH 24.06.2006, B 1388/03). Bei den Finanzierungsbeiträgen nach dem KOG handelt es sich ebenfalls um zeitraumbezogene Beitragspflichten, sodass die materiell-rechtlichen Bestimmungen, die die Beitragspflicht regeln, in der im jeweiligen Beitragszeitraum in Geltung stehenden Fassung anzuwenden sind (VwGH 03.09.2024, Ra 2023/03/0161). Da es sich beim ORF-Beitrag ebenfalls um eine zeitraumbezogene Beitragspflicht handelt, sind auch bei der Befreiung von dieser Beitragspflicht die im jeweiligen Beitragszeitraum in Geltung stehenden Fassungen des ORF-Beitragsgesetzes anzuwenden. Bis zum 31.12.2025 ist daher Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz, ab dem 01.01.2026 die Nachfolgebestimmung Paragraph 5, ORF-Beitrags-Gesetz anzuwenden.

3.3.2. Die Beschwerdeführerin hat durch die Vorlage entsprechender Unterlagen klar, eindeutig und widerspruchsfrei ihre eigene Einkommenssituation als auch die ihres mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden volljährigen Sohnes ab dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags am 25.07.2024 bis zum April 2026 dargelegt.

Verfahrensgegenständlich hinsichtlich einer Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages sowie einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrag und des Grüngas-Förderbeitrags ist immer nur jener ab dem Zeitpunkt der Antragstellung in die Zukunft gerichtete Zeitraum.

3.3.3. Die Voraussetzungen, wonach dem Befreiungsantrag stattzugeben ist, sind für die verfahrensgegenständliche Angelegenheit gemäß der vorhin zitierten höchstgerichtlichen Judikatur für den Zeitraum bis zum 31.12.2025 in den §§ 47 ff Fernmeldegebührenordnung sowie § 72 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geregelt. Die BF erfüllt alle Voraussetzungen.3.3.3. Die Voraussetzungen, wonach dem Befreiungsantrag stattzugeben ist, sind für die verfahrensgegenständliche Angelegenheit gemäß der vorhin zitierten höchstgerichtlichen Judikatur für den Zeitraum bis zum 31.12.2025 in den Paragraphen 47, ff Fernmeldegebührenordnung sowie Paragraph 72, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geregelt. Die BF erfüllt alle Voraussetzungen.

3.3.4. Ab dem 01.01.2026 werden die Voraussetzungen, wonach dem Befreiungsantrag stattzugeben ist, in § 5 ORF-Beitragsgesetz sowie § 72 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geregelt. Auch nach der neuen Rechtslage erfüllt die Beschwerdeführerin wie festgestellt alle Voraussetzungen., sodass ihrem Beschwerdebegehren stattzugeben ist. 3.3.4. Ab dem 01.01.2026 werden die Voraussetzungen, wonach dem Befreiungsantrag stattzugeben ist, in Paragraph 5, ORF-Beitragsgesetz sowie Paragraph 72, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geregelt. Auch nach der neuen Rechtslage erfüllt die Beschwerdeführerin wie festgestellt alle Voraussetzungen., sodass ihrem Beschwerdebegehren stattzugeben ist.

3.3.5. Soweit in dieser Entscheidung dem Antragsbegehren der Beschwerdeführerin auf Befreiung von einem „Grüngas-Förderbeitrag“, Gas-Zählpunktnummer 1: AT9003590000000000000000020229986, nicht ebenfalls stattgegeben wurde, wird wiederholend darauf hingewiesen, dass eine Verordnung zur Festsetzung des Grüngas-Förderbeitrages nach § 76 Abs. 2 EAG bislang nicht erlassenen wurde. Damit wurde bislang auch kein „Grüngas-Förderbeitrag“ eingehoben. Es ist aus derzeitiger Sicht für das erkennende Gericht auch nicht absehbar, ob in Zukunft ein solcher „Grüngas-Förderbeitrag“ überhaupt eingehoben wird, sodass dem Antrags- bzw. Beschwerdebegehren auf Befreiung von einem solchen „Grüngas-Förderbeitrag“ nicht stattgegeben werden konnte. 3.3.5. Soweit in dieser Entscheidung dem Antragsbegehren der Beschwerdeführerin auf Befreiung von einem „Grüngas-Förderbeitrag“, Gas-Zählpunktnummer 1: AT9003590000000000000000020229986, nicht ebenfalls stattgegeben wurde, wird wiederholend darauf hingewiesen, dass eine Verordnung zur Festsetzung des Grüngas-Förderbeitrages nach Paragraph 76, Absatz 2, EAG bislang nicht erlassenen wurde. Damit wurde bislang auch kein „Grüngas-Förderbeitrag“ eingehoben. Es ist aus derzeitiger Sicht für das erkennende Gericht auch nicht absehbar, ob in Zukunft ein solcher „Grüngas-Förderbeitrag“ überhaupt eingehoben wird, sodass dem Antrags- bzw. Beschwerdebegehren auf Befreiung von einem solchen „Grüngas-Förderbeitrag“ nicht stattgegeben werden konnte.

Sollte in Zukunft tatsächlich ein „Grüngas-Förderbeitrag“ eingehoben werden, bedürfte es zu einer Befreiung davon eines rechtzeitigen neuen Antrages.

3.4. Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG liegen gegenständlich vor, weil in der Beschwerde weder Fragen eines ungeklärten Sachverhaltes, noch der Beweiswürdigung angesprochen werden. Es sind fallbezogen auch ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Die zu behandelnden Rechtsfragen wurden entweder – wie oben dargestellt – bereits höchstgerichtlich geklärt, oder sind anhand einer klaren Rechtslage zu beantworten. Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung steht ferner Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC nicht entgegen. Zudem wurde in der gegenständlichen Angelegenheit auch von keiner Verfahrenspartei ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellt.Die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG liegen gegenständlich vor, weil in der Beschwerde weder Fragen eines ungeklärten Sachverhaltes, noch der Beweiswürdigung angesprochen werden. Es sind fallbezogen auch ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Die zu behandelnden Rechtsfragen wurden entweder – wie oben dargestellt – bereits höchstgerichtlich geklärt, oder sind anhand einer klaren Rechtslage zu beantworten. Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung steht ferner Artikel 6, EMRK oder Artikel 47, GRC nicht entgegen. Zudem wurde in der gegenständlichen Angelegenheit auch von keiner Verfahrenspartei ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellt.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzungen befristete Befreiung Berechnung Einkommensnachweis Einkommenssteuerbescheid Gebührenbefreiung Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen ORF-Beitrag Pauschalierung Richtsatz Rundfunkgebührenbefreiung Teilstattgebung Wohnungsaufwand Zählpunkt Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W114.2345474.1.00

Im RIS seit

22.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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