TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/27 W616 1420011-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.2026
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Entscheidungsdatum

27.08.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §75 Abs32
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §69 Abs1 Z1
AVG §69 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
StatusVO 2024/1347 Art19 Abs1 litc
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W616 1420011-3/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Johannes PEYRL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl datiert mit XXXX , genehmigt am XXXX , Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Johannes PEYRL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl datiert mit römisch 40 , genehmigt am römisch 40 , Zahl römisch 40 , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Vorangegangene Verfahren

1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 22.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Bei der Erstbefragung am gleichen Tag gab er an, sein Vater und sein Bruder wären vor ca. 10 Jahren von den Taliban getötet worden, sein Onkel habe ihn in den Iran gebracht. Als Geburtsdatum gab er den XXXX an.1.2. Bei der Erstbefragung am gleichen Tag gab er an, sein Vater und sein Bruder wären vor ca. 10 Jahren von den Taliban getötet worden, sein Onkel habe ihn in den Iran gebracht. Als Geburtsdatum gab er den römisch 40 an.

1.3. Mit Gutachten vom 14.03.2011 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX mindestens 19 Jahre alt gewesen sei.1.3. Mit Gutachten vom 14.03.2011 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am römisch 40 mindestens 19 Jahre alt gewesen sei.

1.4. In der Einvernahme vom 29.04.2011 gab der Beschwerdeführer zu seinem Alter an, dass er in Österreich zwar für 19 Jahre erklärt worden sei, er sei aber 16 Jahre alt (AS 197). Auf die Frage. „Nennen Sie bitte den Namen Ihres Vaters und wann ist dieser verstoben?“ erklärte der Beschwerdeführer: „ XXXX , er wurde vor ca. 10 Jahren getötet“. Er habe in Afghanistan das Christentum verbreitet und sei deshalb getötet worden. Seine Mutter sei zwei Jahre vor dieser Einvernahme in Shiraz (Iran) verstorben). In Afghanistan würden keine Verwandten mehr leben, ein Onkel mütterlicherseits lebe im Iran, Tanten habe er nicht. Am Ende der Einvernahme wurde die Niederschrift rückübersetzt. Der Beschwerdeführer gab an, es sei alles richtig, er habe keine Einwände (AS 227).1.4. In der Einvernahme vom 29.04.2011 gab der Beschwerdeführer zu seinem Alter an, dass er in Österreich zwar für 19 Jahre erklärt worden sei, er sei aber 16 Jahre alt (AS 197). Auf die Frage. „Nennen Sie bitte den Namen Ihres Vaters und wann ist dieser verstoben?“ erklärte der Beschwerdeführer: „ römisch 40 , er wurde vor ca. 10 Jahren getötet“. Er habe in Afghanistan das Christentum verbreitet und sei deshalb getötet worden. Seine Mutter sei zwei Jahre vor dieser Einvernahme in Shiraz (Iran) verstorben). In Afghanistan würden keine Verwandten mehr leben, ein Onkel mütterlicherseits lebe im Iran, Tanten habe er nicht. Am Ende der Einvernahme wurde die Niederschrift rückübersetzt. Der Beschwerdeführer gab an, es sei alles richtig, er habe keine Einwände (AS 227).

1.5. Mit Bescheid vom 31.5.20211, Zahl 11 01.847-BAT wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend führt die Behörde zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aus, die Behörde gehe von einer realen Gefahr für den Beschwerdeführer aus, weil der Beschwerdeführer Gefahr liefe, aufgrund der allgemeinen humanitären Lage und weil er dort über keine familiären Anknüpfungspunkte verfüge, in Afghanistan ua einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden.1.5. Mit Bescheid vom 31.5.20211, Zahl 11 01.847-BAT wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führt die Behörde zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aus, die Behörde gehe von einer realen Gefahr für den Beschwerdeführer aus, weil der Beschwerdeführer Gefahr liefe, aufgrund der allgemeinen humanitären Lage und weil er dort über keine familiären Anknüpfungspunkte verfüge, in Afghanistan ua einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden.

1.6. Die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde in der Folge mehrfach verlängert.

1.7. Am 22.05.2024 übermittelte der Beschwerdeführer dem BFA ein Email mit dem Wunsch, sein Geburtsdatum zu ändern, da er einen Antrag für ein Visum für Australien gestellt habe. Er übermittelte Informationen und einen Reisepass von XXXX , ausgestellt am 26.04.2016 (AS 621). Am 09.07.2024 stellte der Beschwerdeführer über seine damalige Rechtsvertretung den Antrag auf Korrektur des Geburtsdatums und auf Ausstellung einer neuen Karte für subsidiär Schutzberechtigte. Beilgelegt war diesem Antrag eine Taskira, aus der das Geburtsdatum XXXX hervorgeht. Mit Bescheid vom 12.09.2024 wies das BFA diesen Antrag gemäß § 6 Abs 1 AVG zurück. Einer dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2024 stattgegeben und der Bescheid behoben. Eine neuerliche Entscheidung über die Korrektur des Geburtsdatums erging bis dato nicht.1.7. Am 22.05.2024 übermittelte der Beschwerdeführer dem BFA ein Email mit dem Wunsch, sein Geburtsdatum zu ändern, da er einen Antrag für ein Visum für Australien gestellt habe. Er übermittelte Informationen und einen Reisepass von römisch 40 , ausgestellt am 26.04.2016 (AS 621). Am 09.07.2024 stellte der Beschwerdeführer über seine damalige Rechtsvertretung den Antrag auf Korrektur des Geburtsdatums und auf Ausstellung einer neuen Karte für subsidiär Schutzberechtigte. Beilgelegt war diesem Antrag eine Taskira, aus der das Geburtsdatum römisch 40 hervorgeht. Mit Bescheid vom 12.09.2024 wies das BFA diesen Antrag gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG zurück. Einer dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2024 stattgegeben und der Bescheid behoben. Eine neuerliche Entscheidung über die Korrektur des Geburtsdatums erging bis dato nicht.

2. Gegenständliches Verfahren:

2.1. Am 05.03.2025 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers „zur Prüfung der Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs 3 lit a“ [AVG].2.1. Am 05.03.2025 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers „zur Prüfung der Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz 3, lit a“ [AVG].

Der Beschwerdeführer gab an, eine Schwester seiner Mutter würde in Afghanistan leben (AS 780). Weiters gab er an, sein Vater habe vier Brüder, dies würden in XXXX in Afghanistan leben (AS 780). Er habe keinen Kontakt zu diesen Onkeln, seit sein Vater verstorben sei. Sein Vater sei verstorben, als der Beschwerdeführer ein oder zwei Jahre gewesen sei.Der Beschwerdeführer gab an, eine Schwester seiner Mutter würde in Afghanistan leben (AS 780). Weiters gab er an, sein Vater habe vier Brüder, dies würden in römisch 40 in Afghanistan leben (AS 780). Er habe keinen Kontakt zu diesen Onkeln, seit sein Vater verstorben sei. Sein Vater sei verstorben, als der Beschwerdeführer ein oder zwei Jahre gewesen sei.

Auf die Frage, warum er in bisherigen Einvernahmen immer gesagt hätte, der Vater wäre 2010 verstorben, antwortete der Beschwerdeführer, dass er das nicht mehr wisse (AS 781). Auf die Frage „Wie kann es sein, dass Ihr verstorbener Vater sich im Jahr 2016 einen Reisepass ausstellen hat lassen?“, gab der Beschwerdeführer an, das sei nicht sein „echter Vater“. Es sei der zweite Ehemann seiner Mutter. Er würde ihn nicht Vater nennen. Er habe keinen Kontakt zu ihm, er wäre der Grund für den Tod seiner Mutter gewesen, er habe seine Mutter geschlagen. Der echte Vater würde XXXX heißen, der zweite Ehemann der Mutter XXXX .Auf die Frage, warum er in bisherigen Einvernahmen immer gesagt hätte, der Vater wäre 2010 verstorben, antwortete der Beschwerdeführer, dass er das nicht mehr wisse (AS 781). Auf die Frage „Wie kann es sein, dass Ihr verstorbener Vater sich im Jahr 2016 einen Reisepass ausstellen hat lassen?“, gab der Beschwerdeführer an, das sei nicht sein „echter Vater“. Es sei der zweite Ehemann seiner Mutter. Er würde ihn nicht Vater nennen. Er habe keinen Kontakt zu ihm, er wäre der Grund für den Tod seiner Mutter gewesen, er habe seine Mutter geschlagen. Der echte Vater würde römisch 40 heißen, der zweite Ehemann der Mutter römisch 40 .

2.2. Mit Bescheid vom XXXX wurde das zur Zahl XXXX geführte Asylverfahren hinsichtlich Spruchpunkt II des damaligen Bescheides (Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51/1991, idgF wieder aufgenommen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG verfügt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).2.2. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde das zur Zahl römisch 40 geführte Asylverfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des damaligen Bescheides (Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, idgF wieder aufgenommen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG verfügt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

2.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 15.05.2026 Beschwerde.

2.4. Am 23.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer gab an, er sei im Jahr XXXX geboren. Er habe dies auch im bisherigen Verfahren so angegeben. Befragt zu seinem Vater gab er an, sein Vater habe XXXX geheißen. XXXX sei der Name seines Stiefvaters gewesen. Dies habe er auch in der Einvernahme so angegeben, es sei falsch protokolliert wurden. Der Beschwerdeführer gab auch auf Vorhalt des Richters, er habe bei der Einvernahme den Namen des Vaters mit XXXX angegeben an, dass dies nicht stimmen würde. Weiters gab er an, er sei nach dem Namen des Vaters gefragt worden und hätte seinen Stiefvater angegeben. 2.4. Am 23.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer gab an, er sei im Jahr römisch 40 geboren. Er habe dies auch im bisherigen Verfahren so angegeben. Befragt zu seinem Vater gab er an, sein Vater habe römisch 40 geheißen. römisch 40 sei der Name seines Stiefvaters gewesen. Dies habe er auch in der Einvernahme so angegeben, es sei falsch protokolliert wurden. Der Beschwerdeführer gab auch auf Vorhalt des Richters, er habe bei der Einvernahme den Namen des Vaters mit römisch 40 angegeben an, dass dies nicht stimmen würde. Weiters gab er an, er sei nach dem Namen des Vaters gefragt worden und hätte seinen Stiefvater angegeben.

2.5. Am 07.04.2026 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass zwischen den vermeintlich unrichtigen Angaben und dem Verfahrensergebnis ein Kausalzusammenhang bestehen müsse. Ein solcher sei – zusammengefasst – nicht gegeben.

2.6. Am 09.04.2026 übermittele der Beschwerdeführer einen Versicherungsdatenauszug.

2.7. Am 09.06.2026 übermittelte der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts einen Dienstzettel, die Anmeldung zur Sozialversicherung mit 08.06.2026 sowie einen Länderbericht der EUAA zu Afghanistan und erstattete eine ergänzende Stellungnahme.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an.

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX . Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 . Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist subsidiär schutzberechtigt.

2. Beweiswürdigung

Beweise wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung als Partei sowie durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden.

Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit und Namen gründen sich auf den Vorakt und die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Rechtsstellung als subsidiär Schutzberechtigter zukommt, ergibt sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung des Bescheides:

3.1      Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1 Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

3.2. Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. 3.2. Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.

Gemäß Art 79 Abs 3 AsylverfahrensVO (VO 20204/1348) gilt diese für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden und für Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes, wenn die Überprüfung zum Entzug des internationalen Schutzes ab dem 12. Juni 2026 begonnen wurde. Gemäß Artikel 79, Absatz 3, AsylverfahrensVO (VO 20204/1348) gilt diese für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden und für Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes, wenn die Überprüfung zum Entzug des internationalen Schutzes ab dem 12. Juni 2026 begonnen wurde.

Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um einen Entzug des Status des subsidiär Schutzberechtigten, sondern um eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 1 AVG. Zusätzlich wurde dieses Verfahren jedenfalls vor dem 12.06.2026 eingeleitet, da der Bescheid am XXXX und sohin vor dem 12.06.2026 erlassen wurde.Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um einen Entzug des Status des subsidiär Schutzberechtigten, sondern um eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG. Zusätzlich wurde dieses Verfahren jedenfalls vor dem 12.06.2026 eingeleitet, da der Bescheid am römisch 40 und sohin vor dem 12.06.2026 erlassen wurde.

Auch erfasst § 75 Abs. 32 AsylG 2005 rein verfahrensrechtliche Konstellationen nicht. Auch erfasst Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 rein verfahrensrechtliche Konstellationen nicht.

Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall materiellrechtlich die StatusVO anzuwenden ist, die VerfahrensVO aber bereits deshalb nicht anzuwenden ist, weil das Verfahren zum einen vor dem 12.06.2026 eingeleitet wurde, zum anderen, weil es sich gegenständlich um kein Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes handelt.

3.3. Art 19 StatusVO lautet:3.3. Artikel 19, StatusVO lautet:

„Entzug des Status subsidiären Schutzes

(1) Die Asylbehörde entzieht einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den Status subsidiären Schutzes, wenn

a) dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nach Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz hat;

b) dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nach Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 17 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen worden ist;

c) für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes eine falsche Darstellung von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, oder das Verschweigen von Tatsachen seitens dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausschlaggebend war.

(2) Die Asylbehörde, die den Status subsidiären Schutzes zuerkannt hat, weist im Einzelfall nach, dass die Person, der der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, aus den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Gründen nicht länger einen Anspruch auf subsidiären Schutz hat oder ihr der Status subsidiären Schutzes nie hätte zuerkannt werden dürfen oder sie nicht länger den Status subsidiären Schutzes genießen sollte. Während des Entzugsverfahrens gilt Artikel 66 der Verordnung (EU) 2024/1348.“

Gemäß § 69 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 AVG kann die Behörde ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufnehmen, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG kann die Behörde ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufnehmen, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.

3.4. Der von der Behörde herangezogene Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs 1 Z 1 AVG entspricht im Wesentlichen Art 19 Abs 1 lit c StatusVO, wonach des Status subsidiären Schutzes zu entziehen ist, wenn für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes eine falsche Darstellung von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, oder das Verschweigen von Tatsachen seitens dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausschlaggebend war.3.4. Der von der Behörde herangezogene Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG entspricht im Wesentlichen Artikel 19, Absatz eins, Litera c, StatusVO, wonach des Status subsidiären Schutzes zu entziehen ist, wenn für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes eine falsche Darstellung von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, oder das Verschweigen von Tatsachen seitens dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausschlaggebend war.

Daher muss gelten, dass für den Fall, dass die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes aufgrund einer falschen Darstellung von Tatsachen oder des Verschweigens von Tatsachen sowie der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente erfolgte, nunmehr mit dem Entzug des Status gemäß Art 19 StatusVO und folglich nicht mehr mit einer Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 69 Abs 1 Z 1 AVG vorzugehen ist.Daher muss gelten, dass für den Fall, dass die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes aufgrund einer falschen Darstellung von Tatsachen oder des Verschweigens von Tatsachen sowie der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente erfolgte, nunmehr mit dem Entzug des Status gemäß Artikel 19, StatusVO und folglich nicht mehr mit einer Wiederaufnahme des Verfahrens gem Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vorzugehen ist.

Einer weiteren Anwendung des § 69 Abs 1 Z 1 AVG bei gleichzeitiger Nichtanwendung des Art 19 Abs 1 lit c StatusVO nach dem 12.06.2026 steht jedenfalls der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz entgegen, wonach der Wirksamkeit von Unionsrecht immer zum Durchbruch verholfen werden muss bzw die Rechte aus dem Unionsrecht nicht praktisch wirkungslos gemacht werden dürfen (Budischowsky, Art 197 AEUV, Rn 7 in Jäger/Stöger (Hrsg), EUV/AEUV, Stand, 1.7.2023). Es obliegt den nationalen Gerichten, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Unionsrecht anzuwenden haben, die volle Wirkung seiner Bestimmungen zu gewährleisten (EuGH 17.09.2002, C-253/00 Munoz, Rz 28).Einer weiteren Anwendung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bei gleichzeitiger Nichtanwendung des Artikel 19, Absatz eins, Litera c, StatusVO nach dem 12.06.2026 steht jedenfalls der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz entgegen, wonach der Wirksamkeit von Unionsrecht immer zum Durchbruch verholfen werden muss bzw die Rechte aus dem Unionsrecht nicht praktisch wirkungslos gemacht werden dürfen (Budischowsky, Artikel 197, AEUV, Rn 7 in Jäger/Stöger (Hrsg), EUV/AEUV, Stand, 1.7.2023). Es obliegt den nationalen Gerichten, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Unionsrecht anzuwenden haben, die volle Wirkung seiner Bestimmungen zu gewährleisten (EuGH 17.09.2002, C-253/00 Munoz, Rz 28).

Genau diese volle Wirkung des Unionsrechts wäre aber nicht gewährleistet, wenn eine innerstaatliche Norm wie § 69 Abs 1 Z 1 AVG weiter angewendet würde und damit Art 19 StatusVO unangewendet bliebe, obwohl auf das vorliegende Verfahren die StatusVO Anwendung findet. Genau diese volle Wirkung des Unionsrechts wäre aber nicht gewährleistet, wenn eine innerstaatliche Norm wie Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG weiter angewendet würde und damit Artikel 19, StatusVO unangewendet bliebe, obwohl auf das vorliegende Verfahren die StatusVO Anwendung findet.

3.5. Fallbezogen bedeutet dies folgendes:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid von 31.05.20211 subsidiärer Schutz gewährt. Die entsprechende Aufenthaltsberechtigung wurde mehrfach verlängert. Mit Bescheid vom XXXX wurde das Verfahren zur Erteilung internationalen Schutzes gemäß § 69 Abs 1 Z 1 AVG wiederaufgenommen (Spruchpunkt I.) und subsidiärer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid von 31.05.20211 subsidiärer Schutz gewährt. Die entsprechende Aufenthaltsberechtigung wurde mehrfach verlängert. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde das Verfahren zur Erteilung internationalen Schutzes gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG wiederaufgenommen (Spruchpunkt römisch eins.) und subsidiärer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Grund für die erfolgte Wiederaufnahme war, dass der Beschwerdeführer im Verfahren zur Zuerkennung des internationalen Schutzes gemäß der Begründung des Bescheides falsche Angaben darüber machte ob sein Vater bereits verstorben war und auch seine Angaben über die in Afghanistan lebenden Verwandten nicht den Tatsachen entsprochen hätten. Die Behörde kam zum Schluss, dass aufgrund dieser falschen Angaben der Bescheid bzw die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzes erschlichen wurde (AS 834 f und 895).

Damit wäre aber auch im konkreten Fall der Tatbestand des Art 19 Abs 1 lit c StatusVO erfüllt und es wäre, da seit 12.06.2026 die StatusVO anwendbar ist, mit Entzug des Status subsidiären Schutzes gemäß Art 19 Abs 1 lit c StatusVO vorzugehen gewesen. Für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 1 AVG bleibt in diesem Fall kein Raum.Damit wäre aber auch im konkreten Fall der Tatbestand des Artikel 19, Absatz eins, Litera c, StatusVO erfüllt und es wäre, da seit 12.06.2026 die StatusVO anwendbar ist, mit Entzug des Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 19, Absatz eins, Litera c, StatusVO vorzugehen gewesen. Für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bleibt in diesem Fall kein Raum.

3.6. Aus diesen Gründen ist der Bescheid zu beheben.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil Rechtsprechung des VwGH zum Verhältnis von Art 19 Abs 1 lit c StatusVO zu § 69 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 AVG fehlt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil Rechtsprechung des VwGH zum Verhältnis von Artikel 19, Absatz eins, Litera c, StatusVO zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG fehlt.

Schlagworte

amtswegige Wiederaufnahme Entzug Status subsidiären Schutzes ersatzlose Behebung Erschleichen falsche Angaben Rechtswidrigkeit Revision zulässig Rückkehrentscheidung behoben Unionsrecht Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W616.1420011.3.00

Im RIS seit

15.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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