Entscheidungsdatum
27.08.2026Norm
AVG §34Spruch
,
W261 2300791-2/28Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin im Zusammenhang mit der am 04.08.2026 erteilten Bestätigung der Volltreckbarkeit für den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2026, W261 2300791-2/14Z, wonach über Herrn XXXX wegen beleidigender Schreibweise in seiner Emailnachricht an das Bundesverwaltungsgericht vom 15.04.2026 gemäß § 34 AVG iVm § 17 VwGVG eine Ordnungsstrafe in Höhe von € 150,- verhängt wurde, wie folgt:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin im Zusammenhang mit der am 04.08.2026 erteilten Bestätigung der Volltreckbarkeit für den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2026, W261 2300791-2/14Z, wonach über Herrn römisch 40 wegen beleidigender Schreibweise in seiner Emailnachricht an das Bundesverwaltungsgericht vom 15.04.2026 gemäß Paragraph 34, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG eine Ordnungsstrafe in Höhe von € 150,- verhängt wurde, wie folgt:
A)
Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit vom 04.08.2026 für den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2026, W261 2300791-2/14Z wird gemäß § 7 Abs. 3 Exekutionsordnung von Amts wegen aufgehoben.Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit vom 04.08.2026 für den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2026, W261 2300791-2/14Z wird gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Exekutionsordnung von Amts wegen aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2026, W261 2300791-2/14Z wurde über Herrn XXXX wegen beleidigender Schreibweise in seiner Emailnachricht an das Bundesverwaltungsgericht vom 15.04.2026 gemäß § 34 AVG iVm § 17 VwGVG eine Ordnungsstrafe in Höhe von € 150,- verhängt. Die Ordnungsstrafe war binnen 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu bezahlen.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2026, W261 2300791-2/14Z wurde über Herrn römisch 40 wegen beleidigender Schreibweise in seiner Emailnachricht an das Bundesverwaltungsgericht vom 15.04.2026 gemäß Paragraph 34, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG eine Ordnungsstrafe in Höhe von € 150,- verhängt. Die Ordnungsstrafe war binnen 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu bezahlen.
2. Dieser Beschluss wurde Herrn XXXX nachweislich am 24.04.2026 zugestellt. 2. Dieser Beschluss wurde Herrn römisch 40 nachweislich am 24.04.2026 zugestellt.
3. Nachdem Herr XXXX seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 04.08.2026 eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit für den oben genannten Beschluss ausgestellt und die Finanzprokuratur mit der Eintreibung der Forderung im Exekutionswege ersucht.3. Nachdem Herr römisch 40 seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 04.08.2026 eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit für den oben genannten Beschluss ausgestellt und die Finanzprokuratur mit der Eintreibung der Forderung im Exekutionswege ersucht.
4. Seitens der Finanzprokuratur wurde am 10.08.2026 im Namen der Republik Österreich, Bundesverwaltungsgericht, ein Exekutionspaket nach § 19 Exekutionsordnung eingebracht. Das Exekutionsverfahren gegen Herrn XXXX ist seither beim Bezirksgericht XXXX zu GZ XXXX anhängig.4. Seitens der Finanzprokuratur wurde am 10.08.2026 im Namen der Republik Österreich, Bundesverwaltungsgericht, ein Exekutionspaket nach Paragraph 19, Exekutionsordnung eingebracht. Das Exekutionsverfahren gegen Herrn römisch 40 ist seither beim Bezirksgericht römisch 40 zu GZ römisch 40 anhängig.
5. Herr XXXX stellte mit Emailnachricht vom 17.08.2026 einen Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof aufgrund des Umstandes, dass sein Antrag Gewährung von Verfahrenshilfe für die Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen den oben genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.07.2026, Zlen. Ra 2026/11/0055-4 und Ra 2026/11/0065-4 mit der Begründung abgewiesen worden sei, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtlos erscheine, nach wie vor offen sei.5. Herr römisch 40 stellte mit Emailnachricht vom 17.08.2026 einen Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof aufgrund des Umstandes, dass sein Antrag Gewährung von Verfahrenshilfe für die Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen den oben genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.07.2026, Zlen. Ra 2026/11/0055-4 und Ra 2026/11/0065-4 mit der Begründung abgewiesen worden sei, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtlos erscheine, nach wie vor offen sei.
6. Das Bundesverwaltungsgericht erlangte erst durch diesen, wenn auch formal unzulässigen, weil mit Email eingebrachten Antrag des Herrn XXXX , erstmals Kenntnis davon, dass die Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen Exekutionstitel an den Verwaltungsgerichtshof zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit am 04.08.2026 durch das Bundesverwaltungsgericht noch offen gewesen ist. 6. Das Bundesverwaltungsgericht erlangte erst durch diesen, wenn auch formal unzulässigen, weil mit Email eingebrachten Antrag des Herrn römisch 40 , erstmals Kenntnis davon, dass die Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen Exekutionstitel an den Verwaltungsgerichtshof zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit am 04.08.2026 durch das Bundesverwaltungsgericht noch offen gewesen ist.
7. Eine Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht beim Verwaltungsgerichtshof am 27.08.2026 ergab, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.07.2026, Zlen. Ra 2026/11/0055-4 und Ra 2026/11/0065-4 Herrn XXXX am 14.07.2026 rechtswirksam zugestellt wurde.7. Eine Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht beim Verwaltungsgerichtshof am 27.08.2026 ergab, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.07.2026, Zlen. Ra 2026/11/0055-4 und Ra 2026/11/0065-4 Herrn römisch 40 am 14.07.2026 rechtswirksam zugestellt wurde.
8. Eine Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht beim Verfassungsgerichtshof am 27.08.2026 ergab, dass Herr XXXX einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe für die Erhebung einer Beschwerde gegen den oben genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts gestellt hat, welcher mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 01.07.2026, Zl. E 1581-1582/2026 abgewiesen wurde. Der Beschluss wurde Herrn XXXX nachweislich am 06.07.2026 zugestellt. Herr XXXX hat innerhalb offener Rechtsmittelfrist keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.8. Eine Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht beim Verfassungsgerichtshof am 27.08.2026 ergab, dass Herr römisch 40 einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe für die Erhebung einer Beschwerde gegen den oben genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts gestellt hat, welcher mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 01.07.2026, Zl. E 1581-1582/2026 abgewiesen wurde. Der Beschluss wurde Herrn römisch 40 nachweislich am 06.07.2026 zugestellt. Herr römisch 40 hat innerhalb offener Rechtsmittelfrist keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2026, W261 2300791-2/14Z wurde über Herrn XXXX wegen beleidigender Schreibweise in seiner Emailnachricht an das Bundesverwaltungsgericht vom 15.04.2026 gemäß § 34 AVG iVm § 17 VwGVG eine Ordnungsstrafe in Höhe von € 150,- verhängt. Die Ordnungsstrafe war binnen 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu bezahlen. Dieser Beschluss wurde Herrn XXXX nachweislich am 24.04.2026 zugestellt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2026, W261 2300791-2/14Z wurde über Herrn römisch 40 wegen beleidigender Schreibweise in seiner Emailnachricht an das Bundesverwaltungsgericht vom 15.04.2026 gemäß Paragraph 34, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG eine Ordnungsstrafe in Höhe von € 150,- verhängt. Die Ordnungsstrafe war binnen 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu bezahlen. Dieser Beschluss wurde Herrn römisch 40 nachweislich am 24.04.2026 zugestellt.
Herr XXXX kam seiner Zahlungsverpflichtung bis dato nicht nach. Herr römisch 40 kam seiner Zahlungsverpflichtung bis dato nicht nach.
Daher wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 04.08.2026, sohin ca. 14 Wochen nach nachweislicher Zustellung des Beschluss zur Verhängung der Ordnungsstrafe an Herrn XXXX , die Vollstreckbarkeit des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2026, W261 2300791-2/14Z bestätigt und die Finanzprokuratur ersucht, ein Exekutionsverfahren gegen Herrn XXXX einzuleiten. Das Exekutionsverfahren ist beim Bezirksgericht XXXX zu GZ XXXX anhängig.Daher wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 04.08.2026, sohin ca. 14 Wochen nach nachweislicher Zustellung des Beschluss zur Verhängung der Ordnungsstrafe an Herrn römisch 40 , die Vollstreckbarkeit des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2026, W261 2300791-2/14Z bestätigt und die Finanzprokuratur ersucht, ein Exekutionsverfahren gegen Herrn römisch 40 einzuleiten. Das Exekutionsverfahren ist beim Bezirksgericht römisch 40 zu GZ römisch 40 anhängig.
Herr XXXX stellte am 17.08.2026 per Email einen - formal, weil mit Email eingebrachten unzulässigen - Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit. Diesem Antrag schloss Herr XXXX den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.07.2026, Zlen. Ra 2026/11/0055-4 und Ra 2026/11/0065-4 an, wonach sein innerhalb offener Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2026, W261 2300791-2/14Z gestellter Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe mit der Begründung abgewiesen wurde, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtlos erscheint. Herr römisch 40 stellte am 17.08.2026 per Email einen - formal, weil mit Email eingebrachten unzulässigen - Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit. Diesem Antrag schloss Herr römisch 40 den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.07.2026, Zlen. Ra 2026/11/0055-4 und Ra 2026/11/0065-4 an, wonach sein innerhalb offener Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2026, W261 2300791-2/14Z gestellter Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe mit der Begründung abgewiesen wurde, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtlos erscheint.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.07.2026, Zlen. Ra 2026/11/0055-4 und Ra 2026/11/0065-4 wurde Herrn XXXX nachweislich am 14.07.2026 zugestellt. Somit endete die sechswöchige Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Exekutionstitel am 25.08.2026. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.07.2026, Zlen. Ra 2026/11/0055-4 und Ra 2026/11/0065-4 wurde Herrn römisch 40 nachweislich am 14.07.2026 zugestellt. Somit endete die sechswöchige Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Exekutionstitel am 25.08.2026.
Der von Herrn XXXX bei Verfassungsgerichtshof gestellte Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den oben genannten Beschluss wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 01.07.2026, Zl. E 1581-1582/2026 abgewiesen. Der Beschluss wurde Herrn XXXX nachweislich am 06.07.2026 zugestellt. Sohin endete die Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof am 17.08.2026. Herr XXXX hat innerhalb offener Rechtsmittelfrist keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.Der von Herrn römisch 40 bei Verfassungsgerichtshof gestellte Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den oben genannten Beschluss wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 01.07.2026, Zl. E 1581-1582/2026 abgewiesen. Der Beschluss wurde Herrn römisch 40 nachweislich am 06.07.2026 zugestellt. Sohin endete die Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof am 17.08.2026. Herr römisch 40 hat innerhalb offener Rechtsmittelfrist keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erst seit 17.08.2026 bzw. seit 27.08.2026 Kenntnis davon, dass die Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2026, W261 2300791-2/14Z zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit noch offen gewesen ist.
Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit vom 04.08.2026 für den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2026, W261 2300791-2/14Z wurde daher vor Ablauf der formalen Rechtskraft des genannten Beschlusses ausgestellt.
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2026, W261 2300791-2/14Z ist nunmehr seit 26.08.2026 nicht nur materiell sondern auch formell in Rechtskraft erwachsen, weil Herr XXXX innerhalb offener Frist keine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Bundesverwaltungsgericht und keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht hat.Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2026, W261 2300791-2/14Z ist nunmehr seit 26.08.2026 nicht nur materiell sondern auch formell in Rechtskraft erwachsen, weil Herr römisch 40 innerhalb offener Frist keine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Bundesverwaltungsgericht und keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht hat.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind (Abs. 2 leg. cit.).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind (Absatz 2, leg. cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 26 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr. 10/1989 idgF beträgt die Frist zur Erhebung einer ordentlichen bzw. außerordentlichen Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes sechs Wochen (Revisionsfrist). Sie beginnt in den Fällen, in denen jemand durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) mit dem Tag der Zustellung. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1989, idgF beträgt die Frist zur Erhebung einer ordentlichen bzw. außerordentlichen Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes sechs Wochen (Revisionsfrist). Sie beginnt in den Fällen, in denen jemand durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) mit dem Tag der Zustellung.
Hat die Partei, wie im gegenständlichen Fall, innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt nach § 26 Abs. 3 VwGG für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.Hat die Partei, wie im gegenständlichen Fall, innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (Paragraph 61,), so beginnt nach Paragraph 26, Absatz 3, VwGG für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.
Die Berechnung des Fristenlaufs bestimmt sich im Anlassfall nach § 32 Ab. 2 AVG 1991, demzufolge nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzte Woche oder des letzten Monats enden, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Die Berechnung des Fristenlaufs bestimmt sich im Anlassfall nach Paragraph 32, Ab. 2 AVG 1991, demzufolge nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzte Woche oder des letzten Monats enden, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.07.2026, Zlen. Ra 2026/11/0055-4 und Ra 2026/11/0065-4, mit welchem der fristgerecht eingebrachte Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision wegen Aussichtlosigkeit abgewiesen wurde, wurde Herrn XXXX nachweislich am 14.07.2026 zugestellt.Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.07.2026, Zlen. Ra 2026/11/0055-4 und Ra 2026/11/0065-4, mit welchem der fristgerecht eingebrachte Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision wegen Aussichtlosigkeit abgewiesen wurde, wurde Herrn römisch 40 nachweislich am 14.07.2026 zugestellt.
Damit begann die neue sechswöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof neu zu laufen und endete am 25.08.2026. Herr XXXX hat innerhalb dieser offenen Frist keine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.Damit begann die neue sechswöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof neu zu laufen und endete am 25.08.2026. Herr römisch 40 hat innerhalb dieser offenen Frist keine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.
Nach § 82 Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes gemäß Art. 144 B-VG (Beschwerdefrist) sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses.Nach Paragraph 82, Absatz eins, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes gemäß Artikel 144, B-VG (Beschwerdefrist) sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses.
Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 64 ZPO), so beginnt für sie nach § 82 Abs. 3 Verfassungsgerichtshofgesetz die Beschwerdefrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Der Bescheid ist durch den Verfassungsgerichtshof zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (Paragraph 64, ZPO), so beginnt für sie nach Paragraph 82, Absatz 3, Verfassungsgerichtshofgesetz die Beschwerdefrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Der Bescheid ist durch den Verfassungsgerichtshof zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.
Der von Herrn XXXX beim Verfassungsgerichtshof gestellte Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den oben genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 01.07.2026, Zl. E 1581-1582/2026 abgewiesen. Der Beschluss wurde Herrn XXXX nachweislich am 06.07.2026 zugestellt. Der von Herrn römisch 40 beim Verfassungsgerichtshof gestellte Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den oben genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 01.07.2026, Zl. E 1581-1582/2026 abgewiesen. Der Beschluss wurde Herrn römisch 40 nachweislich am 06.07.2026 zugestellt.
Damit begann die neue sechswöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof neu zu laufen und endete am 17.08.2026. Herr XXXX hat innerhalb dieser offenen Frist keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht.Damit begann die neue sechswöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof neu zu laufen und endete am 17.08.2026. Herr römisch 40 hat innerhalb dieser offenen Frist keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht.
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2026, W261 2300791-2/14Z ist somit am 26.08.2026 formell und materiell in Rechtskraft erwachsen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 04.08.2026 – ohne Kenntnis davon zu haben, dass Herr XXXX Anträge auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof eingebracht hat, und dass diese Anträge mit den genannten Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes abgewiesen wurde – eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit für den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2026, W261 2300791-2/14Z ausgestellt, obwohl formal die Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof für Herrn XXXX noch offen stand. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 04.08.2026 – ohne Kenntnis davon zu haben, dass Herr römisch 40 Anträge auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof eingebracht hat, und dass diese Anträge mit den genannten Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes abgewiesen wurde – eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit für den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2026, W261 2300791-2/14Z ausgestellt, obwohl formal die Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof für Herrn römisch 40 noch offen stand.
Die Finanzprokuratur leitete über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes beim Bezirksgericht XXXX zu GZ XXXX ein Exekutionsverfahren ein. Die Finanzprokuratur leitete über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes beim Bezirksgericht römisch 40 zu GZ römisch 40 ein Exekutionsverfahren ein.
Wie sich mittlerweile herausgestellt hat, war der dem Exekutionsverfahren zugrundliegende Exekutionstitel zum Zeitpunkt der Einleitung des Exekutionsverfahrens formal noch nicht rechtskräftig.
In derartigen Fällen ist § 7 Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 idgF anzuwenden. In derartigen Fällen ist Paragraph 7, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896, idgF anzuwenden.
Bestimmtheit des Exekutionstitels – Bestätigung der Vollstreckbarkeit
§ 7 (1) Die Exekution darf nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel – im Fall des § 308a Abs. 5 im Zusammenhalt mit einer Entscheidung nach § 292g – nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind.Paragraph 7, (1) Die Exekution darf nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel – im Fall des Paragraph 308 a, Absatz 5, im Zusammenhalt mit einer Entscheidung nach Paragraph 292 g, – nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind.
(2) …
(3) Die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist von dem Gericht, das sie erteilt hat, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluss aufzuheben. Der Beschluss ist allen Beteiligten zuzustellen.
(4) Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der in § 1 Z 13 oder in § 3 Abs. 2 VVG angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.(4) Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der in Paragraph eins, Ziffer 13, oder in Paragraph 3, Absatz 2, VVG angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.
(5) Mit dem Antrag auf Aufhebung der Bestätigung kann der Antrag auf Einstellung (§ 39 Z 9) oder auf Aufschiebung (§ 42 Abs. 2) verbunden werden; diese Anträge sind, wenn sie nicht beim Exekutionsgericht gestellt werden, an dieses zur Erledigung zu leiten.(5) Mit dem Antrag auf Aufhebung der Bestätigung kann der Antrag auf Einstellung (Paragraph 39, Ziffer 9,) oder auf Aufschiebung (Paragraph 42, Absatz 2,) verbunden werden; diese Anträge sind, wenn sie nicht beim Exekutionsgericht gestellt werden, an dieses zur Erledigung zu leiten.
Nachdem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2026, W261 2300791-2/14Z vom Bundesverwaltungsgericht aus den oben genannten Gründen irrtümlich ausgestellt worden war, war diese Bestätigung von Amts wegen durch Beschluss aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
außerordentliche Revision Behebung der Entscheidung Ordnungsstrafe Rechtsmittelfrist VollstreckbarkeitsbestätigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W261.2300791.2.02Im RIS seit
14.09.2026Zuletzt aktualisiert am
14.09.2026