TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/27 I422 2349349-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.2026
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Entscheidungsdatum

27.08.2026

Norm

AsylG 2005 §75 Abs32
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs4 Z2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


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I422 2349349-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch die „BBU GmbH“, Leopold-Moses-Gasse 4/4. Stock, 1020 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, vertreten durch die „BBU GmbH“, Leopold-Moses-Gasse 4/4. Stock, 1020 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abtgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand:

Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines marokkanischen Staatsangehöriger (in Folge Beschwerdeführer) gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge belangte Behörde / BFA) vom 21.07.2026. Mit diesem erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot und begründete dies damit, dass über den Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe und er dieser nicht freiwillig und fristgerecht nachgekommen sei. Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines marokkanischen Staatsangehöriger (in Folge Beschwerdeführer) gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge belangte Behörde / BFA) vom 21.07.2026. Mit diesem erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot und begründete dies damit, dass über den Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe und er dieser nicht freiwillig und fristgerecht nachgekommen sei.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.10.2026 vorgelegt und langten am 20.08.2026 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko. Seine Identität steht fest.

Im Zug einer fremdenrechtlichen Kontrolle vom 28.06.2025 wurde der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet festgestellt und in weiterer Folge ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Mit Bescheid des BFA vom 28.10.2025, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt, über ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Marokko festgestellt und ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zugleich eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtkraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Der Bescheid erwuchs am 23.12.2025 in Rechtskraft. Im Zug einer fremdenrechtlichen Kontrolle vom 28.06.2025 wurde der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet festgestellt und in weiterer Folge ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Mit Bescheid des BFA vom 28.10.2025, Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt, über ihn gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Marokko festgestellt und ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zugleich eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtkraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Der Bescheid erwuchs am 23.12.2025 in Rechtskraft.

Seiner Ausreiseverpflichtung leistete der Beschwerdeführer nicht fristgerecht Folge.

Im österreichischen Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über kein maßgebliches Familienleben und weist er im Bundesgebiet auch über keine privaten Anbindungen auf. In Italien ist seine Ehegattin aufhältig und in Frankeich leben weitere Verwandte des Beschwerdeführers.

Er wurde am 06.07.2026 erneut im Bundesgebiet aufgegriffen. Zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung wurde über ihn gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft angeordnet. Am 01.08.2026 wurde der Beschwerdeführer nach Marokko abgeschoben.Er wurde am 06.07.2026 erneut im Bundesgebiet aufgegriffen. Zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung wurde über ihn gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft angeordnet. Am 01.08.2026 wurde der Beschwerdeführer nach Marokko abgeschoben.

2. Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Marokko ist, gründet auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts und erfolgte zuletzt eine positive Identifizierung durch die marokkanischen Behörden.

Die Feststellung zu seiner erstmaligen fremdenrechtlichen Kontrolle vom 28.06.2025, der Feststellung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes, dem daraufhin eingeleiteten fremdenrechtlichen Verfahren und der in weitere Folge mit Bescheid vom 28.10.2025, Zl. XXXX erfolgten inhaltlichen Erledigung, gründet – ebenso wie die Feststellung zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides mit 23.12.2025 – auf dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes in Zusammenschau mit einem Auszug des Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister. Die Feststellung zu seiner erstmaligen fremdenrechtlichen Kontrolle vom 28.06.2025, der Feststellung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes, dem daraufhin eingeleiteten fremdenrechtlichen Verfahren und der in weitere Folge mit Bescheid vom 28.10.2025, Zl. römisch 40 erfolgten inhaltlichen Erledigung, gründet – ebenso wie die Feststellung zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides mit 23.12.2025 – auf dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes in Zusammenschau mit einem Auszug des Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister.

Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam ist unstrittig und wird zuletzt auch im Beschwerdeschriftsatz bestätigt.

Dass er im österreichischen Bundesgebiet über kein maßgebliches Familienleben verfügt, jedoch in Frankeich Verwandte von ihm leben, basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers in der am 17.06.2026 vorgenommenen und im Verwaltungsakt einliegenden Screeninginformation der Landespolizeidirektion XXXX vom 17.06.2026. Hierbei verneinte er explizit das Bestehen familiärer Anbindungen an Österreich und verwies er lediglich darauf, dass er Verwandte in Frankeich habe. Im Beschwerdeschriftsatz wurde erstmals vorgebracht, dass der Beschwerdeführer eine in Italien aufhältige Ehefrau und in Österreich lebende Cousins habe. Die Feststellung betreffend das Fehlen privater Anbindungen an das österreichische Bundesgebiet basiert auf der kurzen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und wurde das Vorliegen solcher zuletzt auch im Beschwerdeschriftsatz nicht nachgewiesen. Dass er im österreichischen Bundesgebiet über kein maßgebliches Familienleben verfügt, jedoch in Frankeich Verwandte von ihm leben, basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers in der am 17.06.2026 vorgenommenen und im Verwaltungsakt einliegenden Screeninginformation der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 17.06.2026. Hierbei verneinte er explizit das Bestehen familiärer Anbindungen an Österreich und verwies er lediglich darauf, dass er Verwandte in Frankeich habe. Im Beschwerdeschriftsatz wurde erstmals vorgebracht, dass der Beschwerdeführer eine in Italien aufhältige Ehefrau und in Österreich lebende Cousins habe. Die Feststellung betreffend das Fehlen privater Anbindungen an das österreichische Bundesgebiet basiert auf der kurzen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und wurde das Vorliegen solcher zuletzt auch im Beschwerdeschriftsatz nicht nachgewiesen.

Sein letztmaliger Aufgriff im Bundesgebiet am 06.07.2026 und die daraufhin erfolgte Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers erschließen sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes in Zusammenschau mit den Eintragungen im Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister sowie im zentralen Melderegister. Seine Abschiebung nach Marokko ist durch einen ebenfalls im Verwaltungsakt einliegenden Abschiebebericht und die Eintragung im Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister verschriftlicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Rechtsgrundlage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des § 53 Abs. 1 und Abs. 4 Z 2 lauten wie folgt:Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer 2, lauten wie folgt:

(1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.(1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Absatz 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.

[…]

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn

1. […]

2. er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt.”

3.2. Zur Anwendung der Rechtsgrundlage auf den gegenständlichen Fall:

Eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005 verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0052)Eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FrPolG 2005 verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat vergleiche VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0052)

Unstrittig trifft den Beschwerdeführer aus der mit Bescheid vom 28.10.2025, Zl. XXXX ausgesprochenen und in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung eine Ausreiseverpflichtung und ist er dieser nicht nachgekommen.Unstrittig trifft den Beschwerdeführer aus der mit Bescheid vom 28.10.2025, Zl. römisch 40 ausgesprochenen und in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung eine Ausreiseverpflichtung und ist er dieser nicht nachgekommen.

Die Tatsache, dass er am 06.07.2026 erneut im Bundesgebiet aufgegriffen wurde, zeigt seine gleichgültige Einstellung gegenüber den geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen und stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, zumal der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu kommt (vgl. VwGH 15.04.2026, Ra 2024/17/0085 ).Die Tatsache, dass er am 06.07.2026 erneut im Bundesgebiet aufgegriffen wurde, zeigt seine gleichgültige Einstellung gegenüber den geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen und stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, zumal der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu kommt vergleiche VwGH 15.04.2026, Ra 2024/17/0085 ).

Das Beschwerdevorbringen, wonach die belangte ihm Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens von der Verhängung eines Einreiseverbotes absehen hätte müssen, geht ins Leere.

Wie sich unzweifelhaft aus den parlamentarischen Materialien (https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/I/444/fname_1746969.pdf) zum entscheidungsrelevanten § 53 Abs. 4 Z 2 FPG erschließt, sieht „Art. 11 Abs. 1 erster Satz der Rückführungsrichtlinie vor, dass eine Rückkehrentscheidung (zwingend) mit einem Einreiseverbot einhergeht, wenn entweder keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde (lit. a) oder der Drittstaatsangehörige seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen ist (lit. b), wobei die konkrete Dauer eines solchen Einreiseverbotes anhand der – nicht näher definierten – Umstände des Einzelfalles festzusetzen ist (Art. 11 Abs. 2 leg. cit.). Der vorgeschlagene Abs. 4 soll diese Bestimmung vollständig in innerstaatliches Recht umsetzen. Der erste Satz führt die beiden Tatbestände des Art. 11 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie in zwei Ziffern an, wobei Z 1 dem Art. 11 lit. a und Z 2 Art. 11 lit. b leg. cit. entspricht. Festzuhalten ist, dass Art. 11 Abs. 1 lit. b leg. cit. jedweden Anwendungsbereich verlieren würde, wenn auch eine Abschiebung oder eine zwar freiwillige, aber erst nach Ablauf der Ausreisefrist stattfindende Rückkehr die Erlassung eines Einreiseverbotes nach dieser Bestimmung ausschlösse. Daher ist davon auszugehen, dass ein Einreiseverbot gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. b Rückführungsrichtlinie nur dann nicht zu erlassen ist, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Rückkehrverpflichtung zu den in der Rückkehrentscheidung genannten Bedingungen, also einerseits freiwillig und andererseits unter Einhaltung der Ausreisefrist, nachgekommen ist. Dementsprechend sieht Z 2 präzisierend vor, dass ein Einreiseverbot zu erlassen ist, wenn der Drittstaatsangehörige nicht freiwillig und fristgerecht ausgereist ist. Eine Abschiebung oder eine Versäumung der Ausreisefrist hat daher zwingend ein Einreiseverbot nach der vorgeschlagenen Z 2 zur Folge. Der erste Satz des Schlussteils sieht – entsprechend Art. 11 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie – im ersten Halbsatz vor, dass die Dauer eines Einreiseverbotes gemäß Z 1 oder 2 mit höchstens drei Jahren zu bemessen ist. Diese im Vergleich zu den Fällen der Abs. 2 und 3 kürzere Höchstdauer ist gerechtfertigt, weil die zur Erlassung eines Einreiseverbotes nach Abs. 4 führenden Sachverhalte nicht in allen Fällen eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gemäß Abs. 2 oder 3 bedeuten werden. Anderes gilt nur, wenn eine Ausreisefrist wegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht eingeräumt oder widerrufen wurde (§ 55 Abs. 4 Z 1); für diesen Fall sieht der zweite Halbsatz daher vor, dass die Dauer nach Abs. 2 oder gegebenenfalls Abs. 3 zu bemessen, das Einreiseverbot also für höchstens fünf oder höchstens zehn Jahre, in den Fällen des Abs. 3 Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen ist.“.Wie sich unzweifelhaft aus den parlamentarischen Materialien (https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/I/444/fname_1746969.pdf) zum entscheidungsrelevanten Paragraph 53, Absatz 4, Ziffer 2, FPG erschließt, sieht „"Art". 11 Absatz eins, erster Satz der Rückführungsrichtlinie vor, dass eine Rückkehrentscheidung (zwingend) mit einem Einreiseverbot einhergeht, wenn entweder keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde (Litera a,) oder der Drittstaatsangehörige seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen ist (Litera b,), wobei die konkrete Dauer eines solchen Einreiseverbotes anhand der – nicht näher definierten – Umstände des Einzelfalles festzusetzen ist (Artikel 11, Absatz 2, leg. cit.). Der vorgeschlagene Absatz 4, soll diese Bestimmung vollständig in innerstaatliches Recht umsetzen. Der erste Satz führt die beiden Tatbestände des Artikel 11, Absatz eins, der Rückführungsrichtlinie in zwei Ziffern an, wobei Ziffer eins, dem Artikel 11, Litera a und Ziffer 2, Artikel 11, Litera b, leg. cit. entspricht. Festzuhalten ist, dass Artikel 11, Absatz eins, Litera b, leg. cit. jedweden Anwendungsbereich verlieren würde, wenn auch eine Abschiebung oder eine zwar freiwillige, aber erst nach Ablauf der Ausreisefrist stattfindende Rückkehr die Erlassung eines Einreiseverbotes nach dieser Bestimmung ausschlösse. Daher ist davon auszugehen, dass ein Einreiseverbot gemäß Artikel 11, Absatz eins, Litera b, Rückführungsrichtlinie nur dann nicht zu erlassen ist, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Rückkehrverpflichtung zu den in der Rückkehrentscheidung genannten Bedingungen, also einerseits freiwillig und andererseits unter Einhaltung der Ausreisefrist, nachgekommen ist. Dementsprechend sieht Ziffer 2, präzisierend vor, dass ein Einreiseverbot zu erlassen ist, wenn der Drittstaatsangehörige nicht freiwillig und fristgerecht ausgereist ist. Eine Abschiebung oder eine Versäumung der Ausreisefrist hat daher zwingend ein Einreiseverbot nach der vorgeschlagenen Ziffer 2, zur Folge. Der erste Satz des Schlussteils sieht – entsprechend Artikel 11, Absatz 2, Rückführungsrichtlinie – im ersten Halbsatz vor, dass die Dauer eines Einreiseverbotes gemäß Ziffer eins, oder 2 mit höchstens drei Jahren zu bemessen ist. Diese im Vergleich zu den Fällen der Absatz 2 und 3 kürzere Höchstdauer ist gerechtfertigt, weil die zur Erlassung eines Einreiseverbotes nach Absatz 4, führenden Sachverhalte nicht in allen Fällen eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gemäß Absatz 2, oder 3 bedeuten werden. Anderes gilt nur, wenn eine Ausreisefrist wegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht eingeräumt oder widerrufen wurde (Paragraph 55, Absatz 4, Ziffer eins,); für diesen Fall sieht der zweite Halbsatz daher vor, dass die Dauer nach Absatz 2, oder gegebenenfalls Absatz 3, zu bemessen, das Einreiseverbot also für höchstens fünf oder höchstens zehn Jahre, in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen ist.“.

Im Lichte der vorgenannten Überlegungen war in Folge des Verhaltens des Beschwerdeführers dem Grunde nach ein Einreiseverbot zu verhängen.

Was die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes betrifft, verleibt abermals auf die vorgenannten parlamentarischen Materialien zum entscheidungsrelevanten § 53 Abs. 4 Z 2 FPG zu verweisen:Was die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes betrifft, verleibt abermals auf die vorgenannten parlamentarischen Materialien zum entscheidungsrelevanten Paragraph 53, Absatz 4, Ziffer 2, FPG zu verweisen:

„Der letzte Satz sieht in Übereinstimmung mit Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie vor, dass bei der Bemessung der Dauer das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall zu berücksichtigen ist, und nennt beispielhaft dessen Mitwirkung im Verfahren als zu berücksichtigenden Faktor. Ein weiteres in diesem Zusammenhang zu berücksichtigendes Kriterium wird die Dauer der Nichterfüllung der Ausreisepflicht und hier insbesondere Frage sein, ob diese Dauer dem Drittstaatsangehörigen vorwerfbar ist. Dies wird insbesondere dann nicht der Fall sein, wenn das BVwG in dem über die Beschwerde gegen die (zugrundeliegende) Rückkehrentscheidung ergangenen Erkenntnis die Revision für zulässig erklärt und dadurch zu erkennen gibt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der verbindlichen Klärung durch den VwGH bedarf (Art. 133 Abs. 4 B-VG), wenn der VfGH oder der VwGH für die Erhebung einer Beschwerde nach Art. 144 B-VG bzw. einer Revision die Verfahrenshilfe bewilligt und dadurch zum Ausdruck bringt, dass die Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist (§ 35 Abs. 1 VfGG bzw. § 31 VwGG, jeweils in Verbindung mit § 63 Abs. 1 ZPO), oder wenn der Drittstaatsangehörige Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe (§ 52a BFA VG) in Anspruch nimmt und umfassend mit der Rückkehrberatungsstelle kooperiert.“.„Der letzte Satz sieht in Übereinstimmung mit Artikel 11, Absatz 2, der Rückführungsrichtlinie vor, dass bei der Bemessung der Dauer das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall zu berücksichtigen ist, und nennt beispielhaft dessen Mitwirkung im Verfahren als zu berücksichtigenden Faktor. Ein weiteres in diesem Zusammenhang zu berücksichtigendes Kriterium wird die Dauer der Nichterfüllung der Ausreisepflicht und hier insbesondere Frage sein, ob diese Dauer dem Drittstaatsangehörigen vorwerfbar ist. Dies wird insbesondere dann nicht der Fall sein, wenn das BVwG in dem über die Beschwerde gegen die (zugrundeliegende) Rückkehrentscheidung ergangenen Erkenntnis die Revision für zulässig erklärt und dadurch zu erkennen gibt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der verbindlichen Klärung durch den VwGH bedarf (Artikel 133, Absatz 4, B-VG), wenn der VfGH oder der VwGH für die Erhebung einer Beschwerde nach Artikel 144, B-VG bzw. einer Revision die Verfahrenshilfe bewilligt und dadurch zum Ausdruck bringt, dass die Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist (Paragraph 35, Absatz eins, VfGG bzw. Paragraph 31, VwGG, jeweils in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, ZPO), oder wenn der Drittstaatsangehörige Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe (Paragraph 52 a, BFA VG) in Anspruch nimmt und umfassend mit der Rückkehrberatungsstelle kooperiert.“.

Im Rahmen Lichte der vorangegangenen Ausführungen wird moniert, dass er sich im Rahmen der Rückkehrberatung rückkehrwillig und kooperativ zeigte. Dies lässt das erkennende Gericht nicht außer Acht und wird zu Gunsten des Beschwerdeführers gewertet. Allerdings lässt das erkennende Gericht auch nicht dem im Verwaltungsakt einliegenden Abschiebebericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom 05.08.2026 außer Acht, der ein durchaus differenziertes Bild seiner Freiwilligkeit aufzeigt. So vermeint der Beschwerdeführer laut diesem Abschiebebericht: „Ich habe das Prozedere verstanden. Ich möchte Österreich jedoch auf keinen Fall verlassen. In Marokko sind die Lebensumstände schlecht. In Österreich ist das Leben besser und einfacher als in Marokko. Ich bin mit der bevorstehenden Abschiebung nicht einverstanden. Ich werde jedoch gegenüber den Polizisten keinen Widerstand leisten und wohl oder übel mitfliegen.“. Ebenso erschließt sich aus dem Abschiebebericht, dass sich der Beschwerdeführer während seiner Flüge nach Madrid sowie nach Casablanca ruhig, zeitweise angespannt, jedoch durchgehend kooperativ verhielt. Letztlich führte sein diesbezüglich kooperatives Verhalten während des Fluchtes zu einer insgesamt positiven Bewertung der im Beschwerdeschriftsatz monierten Freiwilligkeit. Demgegenüber steht jedoch, dass dem Beschwerdeführer in der entscheidungsrelevanten Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen eingeräumt wurde. Die Tatsache, dass er rund sechs Monate nach Wirksamwerden seiner Ausreiseverpflichtung erneut im Bundesgebiet angetroffen wurde, war daher zu Lasten der Bemessung seines Einreiseverbotes anzurechnen.

Sofern des Weiteren im Beschwerdeschriftsatz darauf verwiesen wird, dass ihm durch das Einreiseverbot der Besuch von Verwandten in Europa verunmöglich werden würde, verbleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer damit rechnen musste, dass er als Folge der Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung bzw. fremdenrechtlichen Bestimmungen weitere Konsequenzen in Form eines Einreiseverbotes zu tragen haben wird.

Angesichts der Tatsache, dass die belangte Behörde mit einer Befristung von zwei Jahren das Einreiseverbot nicht zur Gänze ausschöpfte, verbleibt die Höhe des Einreiseverbotes unter Berücksichtigung seines kooperativen Verhaltens und der Dauer der Nichterfüllung von rund sechs Monaten nicht zu beanstanden. Dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers wird dadurch in angemessener und erforderlicher Weise Rechnung getragen. Zudem lässt die ausgesprochene Dauer auch noch Spielraum, um Fremde, die ihre Ausreiseverpflichtung in gravierender Weise missachte oder jene, die sich unkooperativ zeigen, adäquat zu sanktionieren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Unterbleiben mündliche Verhandlung:

Nachdem der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen eindeutig geklärt und aktuell ist, sämtliche zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten berücksichtigt wurden und auch bei der Verschaffung eines positiven Eindrucks des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung eine Herabsetzung oder gar ein gänzlicher Entfall des Einreiseverbots nicht möglich wären, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 08.08.2023, Ra 2022/17/0209).Nachdem der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen eindeutig geklärt und aktuell ist, sämtliche zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten berücksichtigt wurden und auch bei der Verschaffung eines positiven Eindrucks des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung eine Herabsetzung oder gar ein gänzlicher Entfall des Einreiseverbots nicht möglich wären, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 08.08.2023, Ra 2022/17/0209).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Thematik der Verhängung eines Einreiseverbotes bei Nichtbeachtung der Ausreiseverpflichtung auseinandergesetzt. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen des § 53 Abs. 4 FPG ist zwar noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus dem gesetzlichen Bestimmungen und den zuvor zitierten parlamentarischen Materialien beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Thematik der Verhängung eines Einreiseverbotes bei Nichtbeachtung der Ausreiseverpflichtung auseinandergesetzt. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 4, FPG ist zwar noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus dem gesetzlichen Bestimmungen und den zuvor zitierten parlamentarischen Materialien beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot rechtmäßig Fristenwahrung Kooperation Rückkehrberatung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I422.2349349.1.00

Im RIS seit

17.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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