TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/31 W169 2287507-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.08.2026
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Entscheidungsdatum

31.08.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §57 Abs1
VwGVG §13
VwGVG §13 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 57 heute
  2. FPG § 57 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 57 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 57 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 57 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


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W169 2287507-4/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2026, Zl. 1313200306-240990720, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2026, Zl. 1313200306-240990720, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen wird.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen wird.

II. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird in Stattgabe der Beschwerde ersatzlos behoben.römisch zwei. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird in Stattgabe der Beschwerde ersatzlos behoben.

III. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.römisch drei. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 28.06.2022 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am 29.06.2022 erfolgte eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Das Asylverfahren wurde aufgrund unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers am 20.07.2022 eingestellt. Nach Bekanntwerden seiner Meldeadresse wurde das Verfahren fortgesetzt. Am 25.10.2022 und am 08.11.2022 fanden niederschriftliche Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und als Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und als Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2024 zur Zahl W191 2287507-1/2E als unbegründet abgewiesen.

2. Am 02.10.2024 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 06.11.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ihm wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), es wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ihm wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), es wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.).

Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2025 zur Zahl W126 2287507-2/3E als unbegründet abgewiesen.

3. Am 24.03.2025 wurde der Beschwerdeführer zwecks einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle polizeilich angehalten. Der Anzeige der LPD Wien vom selben Tag ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer folgenden Wohnsitzüberprüfung an seiner Meldeadresse versuchte „zu seiner Wohnung zu kommen, jedoch machte es den Anschein, dass er nicht wüsste, wo die Eingangstüre ist, da er mehrmals zwischen den Stockwerken hin und herlief. Als er vor der richtigen Wohnungstür stand, konnte er diese nicht aufsperren, da er keinen Schlüssel bei sich hatte. Auf Nachfrage, warum das so war, meinte er lediglich, dass sein Freund einen Schlüssel hätte und rief diesen mit seinem Mobiltelefon an. Sein Freund gab an, dass er sich in Indien befände und erst in etwa 2 Wochen in das BG zurückkehren wird. Trotz mehrmaliger Erklärungsversuche konnte [der Beschwerdeführer] keine konkreten Angaben machen, wer einen Schlüssel für die Wohnung hat.“

4. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und stellte ebenso noch am selben Tag seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am Folgetag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei der Beschwerdeführer viele der ihm gestellten Fragen – inklusive nach dem Grund für die Antragstellung – nicht beantworten wollte („Möchte ich nicht angeben“). Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.08.2025 gab der Beschwerdeführer an, dass er keine neuen Fluchtgründe habe.4. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und stellte ebenso noch am selben Tag seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am Folgetag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei der Beschwerdeführer viele der ihm gestellten Fragen – inklusive nach dem Grund für die Antragstellung – nicht beantworten wollte („Möchte ich nicht angeben“). Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.08.2025 gab der Beschwerdeführer an, dass er keine neuen Fluchtgründe habe.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2025 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ihm wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), es wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2025 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ihm wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), es wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.).

Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2025 zur Zahl W123 2287507-3/2E als unbegründet abgewiesen.

5. Am 18.03.2026 erklärte der Beschwerdeführer im Zuge einer verpflichtenden Rückkehrberatung durch die BBU-GmbH, nicht rückkehrwillig zu sein, da ihm in Indien Verfolgung drohe.

6. Mit Ladungsbescheid vom 19.03.2026 trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer auf, zur Abklärung seiner Identität bei der indischen Botschaft zu erscheinen. Der Beschwerdeführer kam dem nach.

7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verständigte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.06.2026 von der Absicht der Erlassung einer Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG und gewährte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Beantwortung diverser Fragen zu seinen Lebensumständen.7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verständigte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.06.2026 von der Absicht der Erlassung einer Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, FPG und gewährte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Beantwortung diverser Fragen zu seinen Lebensumständen.

Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 26.06.2026 Stellung. Er erklärte dabei, dass ihm die Ausreise nach Indien nicht möglich sei, da ihm dort Verfolgung drohe und er dort keine Existenzmöglichkeit habe, und er zudem eine starke Verbundenheit zu Österreich entwickelt habe. Er sei gegenüber den Behörden kooperativ und verfüge über eine Wohnsitzmeldung. Die Wohnsitzauflage sei unrechtmäßig, da sie einen nicht bloß geringfügigen Eingriff in sein Leben und seine freie Wohnsitzwahl darstelle.

8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG auf, an einer näher genannten Betreuungseinrichtung durchgängig Unterkunft zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG auf, an einer näher genannten Betreuungseinrichtung durchgängig Unterkunft zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte die belangte Behörde an, dass der Beschwerdeführer entgegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen sei, obgleich sein Aufenthalt nicht geduldet sei. Es sei aus näheren Gründen anzunehmen, dass er dieser auch weiterhin nicht nachkommen werde. Seine Rechte nach Art. 8 EMRK stünden dem Erlass einer Wohnsitzauflage nicht entgegen.Begründend führte die belangte Behörde an, dass der Beschwerdeführer entgegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen sei, obgleich sein Aufenthalt nicht geduldet sei. Es sei aus näheren Gründen anzunehmen, dass er dieser auch weiterhin nicht nachkommen werde. Seine Rechte nach Artikel 8, EMRK stünden dem Erlass einer Wohnsitzauflage nicht entgegen.

9. In der fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde relevierte der Beschwerdeführer, dass er sich gegenüber der Behörde kooperativ verhalte, erreichbar sei, über eine reguläre Wohnmöglichkeit verfüge und intensiven sozialen Umgang mit zahlreichen Österreichern pflege. Die Wohnsitzauflage entspreche einer Inhaftierung. Es liege keine Fluchtgefahr vor. Es könne auch mit gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden werden. Die Anreise ins aufgetragene Wohnquartier sei kostspielig und daher unzumutbar. Zudem gebe es dort keine Möglichkeiten zur persönlichen Verwirklichung bzw. Freizeitgestaltung. Er könne dort sein Privat- und Familienleben nicht fortsetzen. Es bestehe aufgrund der Verwurzelung des Beschwerdeführers an seinem Wohnort derzeit keine Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr. Dem Beschwerdeführer werde die Freiheit genommen, seinen Wohnort selbst zu wählen. Der Bescheid greife in – nicht näher genannte – Grundrechte des Beschwerdeführers ein. Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer ein Wohnsitzwechsel binnen der im Bescheid bzw. Informationsblatt genannten drei Tage nicht möglich. Es sei – bezogen auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung – nicht erkennbar, welche öffentlichen Interessen eine sofortige Durchsetzbarkeit des Bescheides erforderten. Beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und, der belangten Behörde „Kostenersatz aufzutragen“.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Indien.

Der Beschwerdeführer stellte am 28.06.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2024 zur Zahl W191 2287507-1/2E unter Aussprache einer Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien als unbegründet abgewiesen wurde. Es wurde eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt.

Der Beschwerdeführer verblieb im Bundesgebiet und stellte am 02.10.2024 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2025 zur Zahl W126 2287507-2/3E unter Aussprache einer Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen wurde. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.

Der Beschwerdeführer verblieb weiterhin im Bundesgebiet. Er wurde am 24.03.2025 polizeilich kontrolliert und angehalten. Im Rahmen einer polizeilichen Wohnsitzüberprüfung am selben Tag stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer keinen tatsächlichen Zugang zu seiner Meldeadresse hat. Es wurde die Festnahme über ihn ausgesprochen. In Anhaltung stellte der Beschwerdeführer am selbigen Tag einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am Folgetag machte er keine Angaben zum Grund seiner Antragstellung, bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.08.2025 erklärte er, keine neuen Gründe für seine dritte Antragstellung haben. Dieser dritte Antrag wurde letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2025 zur Zahl W123 2287507-3/2E unter Aussprache einer Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen wurde. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.

Bei einer verpflichtenden Rückkehrberatung durch die BBU-GmbH am 18.03.2026 erklärte der Beschwerdeführer, nicht ausreisewillig zu sein, da ihm in Indien Verfolgung drohe.

Einem Ladungsbescheid zur Abklärung seiner Identität bei der indischen Botschaft in Österreich am 01.04.2026 kam der Beschwerdeführer nach.

Mit Stellungnahme vom 26.06.2026 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass ihm die Ausreise nach Indien nicht möglich sei, da ihm dort Verfolgung drohe und er keine Existenzgrundlage habe sowie er eine starke Verbundenheit zu Österreich entwickelt habe.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Er hat Allergien und Asthma. Er hat in Österreich Freunde. Er arbeitet als selbständiger Zusteller zu einem Monatsverdienst von etwa € 1.500,--. Es bestehen keine sonstigen Bindungen zum Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer verfügte zwischen dem 24.07.2025 und dem 06.11.2025 über keine Meldeadresse im Bundesgebiet.

Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er verfügt über kein Reisedokument.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den nicht weiter strittigen Akteninhalt, wie er auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem gegenständlich angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Insbesondere ergeben sich die Staatsangehörigkeit und die Feststellungen zu den bisherigen asylrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2024, 30.01.2025 und 30.12.2025, die Feststellungen zu seinem polizeilicher Aufgriff und die Wohnsitzüberprüfungen aus der Anzeige der LPD Wien vom 24.03.2026, die Feststellung zum Rückkehrberatungsgespräch aus dem Protokoll vom 18.03.2026, die Feststellung zum Entsprechen des Ladungsbescheides aus dem Bericht vom 01.04.2026, die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zu den Anknüpfungspunkten zu Österreich aus den genannten asylrechtlichen Verfahren und der insoweit nichts abgeändertes behauptenden Stellungnahme vom 26.06.2026 und die Feststellungen zur nicht vorliegenden Wohnsitzmeldung aus dem Zentralen Melderegister. Eine Duldung des Beschwerdeführers ist den Akten ebenso wenig wie ein Reisedokument zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Teilstattgabe der Beschwerde:

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Wohnsitzauflage):3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Wohnsitzauflage):

§ 57 FPG, welcher durch das BGBl. I 2026/39 novelliert wurde, normiert in der seit 12.06.2026 gültigen – und somit bereits für den gegenständlich angefochtenen Bescheid maßgeblichen – Fassung unter dem Titel „Wohnsitzauflage“ auszugsweise:Paragraph 57, FPG, welcher durch das BGBl. römisch eins 2026/39 novelliert wurde, normiert in der seit 12.06.2026 gültigen – und somit bereits für den gegenständlich angefochtenen Bescheid maßgeblichen – Fassung unter dem Titel „Wohnsitzauflage“ auszugsweise:

„(1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn„(1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (Paragraph 46 a,) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn

1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, gewährt wurde oder

2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird

und sich seit der mit der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung verbundenen Abwägung gemäß Art. 8 EMRK keine neuen oder ergänzenden Umstände ergeben haben, aufgrund derer die Anordnung einer Wohnsitzauflage im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) unzulässig ist. Treten nach Erlassung einer Wohnsitzauflage Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts ein, hat der Drittstaatsangehörige diese unverzüglich dem Bundesamt zur Kenntnis zu bringen.und sich seit der mit der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung verbundenen Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK keine neuen oder ergänzenden Umstände ergeben haben, aufgrund derer die Anordnung einer Wohnsitzauflage im Hinblick auf eine Verletzung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) unzulässig ist. Treten nach Erlassung einer Wohnsitzauflage Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts ein, hat der Drittstaatsangehörige diese unverzüglich dem Bundesamt zur Kenntnis zu bringen.

(2) (…)

(3) (…)

(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, ruhen, wenn und solange

1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 vorübergehend nicht durchführbar,1. die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 6, vorübergehend nicht durchführbar,

2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, geduldet oder

3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.

(6) Im Bescheid nach Abs. 1 oder 3 sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.(6) Im Bescheid nach Absatz eins, oder 3 sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.

(7) Einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 oder 3 kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde auf Antrag des Drittstaatsangehörigen binnen einer Woche ab deren Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Wohnsitzauflage gegen Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) verstößt. Über die Beschwerde gegen die Wohnsitzauflage ist binnen drei Monaten zu entscheiden.(7) Einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, oder 3 kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde auf Antrag des Drittstaatsangehörigen binnen einer Woche ab deren Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Wohnsitzauflage gegen Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) verstößt. Über die Beschwerde gegen die Wohnsitzauflage ist binnen drei Monaten zu entscheiden.

(8) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder 3 ist von Amts wegen durch formlose Mitteilung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Ist die Wohnsitzauflage formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrundeliegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.“(8) Die Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder 3 ist von Amts wegen durch formlose Mitteilung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Ist die Wohnsitzauflage formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrundeliegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.“

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Drittstaatsangehörigen. Es wurde zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2025 eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, die rechtskräftig und aufrecht ist. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Ihm wurde zuletzt mit dem genannten Erkenntnis keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt.

Zu prüfen ist sohin, ob seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung am 30.12.2025 eine Änderung im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingetreten ist, die der Erlassung einer Wohnsitzauflage entgegensteht. Der Beschwerdeführer machte in der verfahrensgegenständlichen Stellungnahme vom 26.06.2026 ebenso wenig wie in der gegenständlichen Beschwerde derartige Änderungen geltend, zumal seit Erlassung der Rückkehrentscheidung lediglich rund ein halbes Jahr verging, in dem sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Der Beschwerdeführer verfügt über keine relevanten Bindungen zum Bundesgebiet oder auch zu seinem Wohnort, insbesondere keine besonderen sozialen Kontakte, welche der Erlassung einer Wohnsitzauflage entgegenstünden. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – Allergien und Asthma – läuft deren Erlassung nicht entgegen, da es sich hierbei nicht um einen stationär zu behandelnden oder ständig ärztlich zu betreuenden Zustand handelt und dem Beschwerdeführer auch in den Betreuungseinrichtungen der staatlichen Grundversorgung (konkret dem Quartier der Wohnsitzauflage) medizinische Versorgung zukommt.

Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf das Recht zur freien Wohnsitzwahl berufen, da dieses in Art. 2 Abs. 1 4. ZPEMRK verbriefte Grundrecht nur Personen zukommt, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers gestaltet sich jedoch als unrechtmäßig. Auch handelt es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer bei einer Wohnsitzauflage – also der Verpflichtung, an einem bestimmten Ort seinen Wohnsitz zu nehmen – offenkundig um keine Inhaftierung, kann er sich doch auch dort frei bewegen. Ebenso wenig handelt es sich um eine Schubhaft, ist kein gelinderes Mittel zu prüfen und setzt das Gesetz auch keine Fluchtgefahr als Tatbestandsvoraussetzung voraus. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass es ihm nicht zumutbar und möglich sei, der Wohnsitzauflage binnen drei Tagen nachzukommen, wird nicht näher begründet und ist damit nicht substantiiert.Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf das Recht zur freien Wohnsitzwahl berufen, da dieses in Artikel 2, Absatz eins, 4. ZPEMRK verbriefte Grundrecht nur Personen zukommt, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers gestaltet sich jedoch als unrechtmäßig. Auch handelt es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer bei einer Wohnsitzauflage – also der Verpflichtung, an einem bestimmten Ort seinen Wohnsitz zu nehmen – offenkundig um keine Inhaftierung, kann er sich doch auch dort frei bewegen. Ebenso wenig handelt es sich um eine Schubhaft, ist kein gelinderes Mittel zu prüfen und setzt das Gesetz auch keine Fluchtgefahr als Tatbestandsvoraussetzung voraus. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass es ihm nicht zumutbar und möglich sei, der Wohnsitzauflage binnen drei Tagen nachzukommen, wird nicht näher begründet und ist damit nicht substantiiert.

Vor diesem Hintergrund sind die im Gesetzestext festgelegten Voraussetzungen für die Erlassung einer Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 FPG erfüllt.Vor diesem Hintergrund sind die im Gesetzestext festgelegten Voraussetzungen für die Erlassung einer Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erfüllt.

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 57 FPG idF vor dem BGBl. I 2026/39 gestützt auf den damaligen Abs. 6 leg. cit., wonach die Wohnsitzauflage mit Mandatsbescheid anzuordnen war, und die ErläutRV, welche ausführten, dass es deren Erlassung demnach das Vorliegen von Gefahr im Verzug erfordere, judiziert, dass diese Gefahr im Verzug in aller Regel nur dann vorliege, wenn eine alsbaldige Abschiebung des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Raum stehe, deren Vorbereitung seine Unterkunftnahme in dem konkret in Betracht gezogenen Quartier des Bundes erfordere (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0406). Allerdings entfiel mit dem BGBl. I 2026/39 das Erfordernis eines Mandatsbescheides. Den Erläuterungen der Regierungsvorlage ist insoweit folgendes zu entnehmen:Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 57, FPG in der Fassung vor dem BGBl. römisch eins 2026/39 gestützt auf den damaligen Absatz 6, leg. cit., wonach die Wohnsitzauflage mit Mandatsbescheid anzuordnen war, und die ErläutRV, welche ausführten, dass es deren Erlassung demnach das Vorliegen von Gefahr im Verzug erfordere, judiziert, dass diese Gefahr im Verzug in aller Regel nur dann vorliege, wenn eine alsbaldige Abschiebung des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Raum stehe, deren Vorbereitung seine Unterkunftnahme in dem konkret in Betracht gezogenen Quartier des Bundes erfordere (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0406). Allerdings entfiel mit dem BGBl. römisch eins 2026/39 das Erfordernis eines Mandatsbescheides. Den Erläuterungen der Regierungsvorlage ist insoweit folgendes zu entnehmen:

„Die Anordnung einer Wohnsitzauflage soll generell die Rückkehrbereitschaft stärken, ohne dass bereits ein konkreter Abschiebetermin festgelegt worden ist. Grundlegender Zweck einer Wohnsitzauflage ist es also, die (auch freiwillige) Ausreise unrechtmäßig aufhältiger Fremder zu forcieren und insbesondere in Fällen, in denen eine Ausreise ohne Mitwirkung des Fremden nicht möglich ist, diesen zu einer Kooperation im Ausreiseprozess bzw. zur freiwilligen Ausreise zu bewegen.

In diesem Sinne soll die Wohnsitzauflage künftig grundsätzlich nach einem ordentlichen Ermittlungsverfahren mit Bescheid und nicht mehr in einem Mandatsverfahren nach § 57 AVG angeordnet werden. Das Vorliegen von Gefahr im Verzug und damit auch eine zeitliche Nähe zu einer allfälligen Außerlandesbringung ist damit nicht mehr notwendig. Liegt Gefahr im Verzug jedoch im Einzelfall vor, so wird es auch weiterhin möglich sein, einen Mandatsbescheid zu erlassen.“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP 91 f).In diesem Sinne soll die Wohnsitzauflage künftig grundsätzlich nach einem ordentlichen Ermittlungsverfahren mit Bescheid und nicht mehr in einem Mandatsverfahren nach Paragraph 57, AVG angeordnet werden. Das Vorliegen von Gefahr im Verzug und damit auch eine zeitliche Nähe zu einer allfälligen Außerlandesbringung ist damit nicht mehr notwendig. Liegt Gefahr im Verzug jedoch im Einzelfall vor, so wird es auch weiterhin möglich sein, einen Mandatsbescheid zu erlassen.“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. Gesetzgebungsperiode 91 f).

Das Erfordernis von Gefahr in Verzug bzw. einer zeitlichen Nähe zu einer Außerlandesbringung entfällt somit, wodurch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf die nunmehr geltende Fassung des § 57 FPG nicht mehr anwendbar ist. Das Erfordernis von Gefahr in Verzug bzw. einer zeitlichen Nähe zu einer Außerlandesbringung entfällt somit, wodurch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf die nunmehr geltende Fassung des Paragraph 57, FPG nicht mehr anwendbar ist.

Zweck des § 57 AsylG 2005 ist es demnach, die – auch freiwillige – Ausreise unrechtmäßig aufhältiger Fremder zu forcieren. Dies insbesondere (aber nicht nur) in Fällen, in denen eine Ausreise ohne Mitwirkung des Fremden nicht möglich ist, um diesen zu einer Kooperation im Ausreiseprozess bzw. zur freiwilligen Ausreise zu bewegen.Zweck des Paragraph 57, AsylG 2005 ist es demnach, die – auch freiwillige – Ausreise unrechtmäßig aufhältiger Fremder zu forcieren. Dies insbesondere (aber nicht nur) in Fällen, in denen eine Ausreise ohne Mitwirkung des Fremden nicht möglich ist, um diesen zu einer Kooperation im Ausreiseprozess bzw. zur freiwilligen Ausreise zu bewegen.

Bezogen auf die gegenständliche Sache hat sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht zur Ausreise bereit ist. Der Beschwerdeführer stellte binnen drei Jahren drei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz, wobei er in der Erstbefragung zum letzten Antrag auf internationalen Schutz sogar jegliche Angaben – insbesondere auch zum Grund der Antragstellung – verweigerte und in der folgenden Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erklärte, keine neuen Gründe für die Antragstellung zu haben. Der Beschwerdeführer gab auch nach Abschluss seines dritten Asylverfahrens in einem verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch an, nicht ausreisewillig zu sein. In der Stellungnahme zum gegenständlichen Verfahren wie auch in der gegenständlichen Beschwerde betonte der Beschwerdeführer ebenso seine Unwilligkeit zur Ausreise, wobei er diese auch mit seiner „Verwurzelung“ an seinem aktuellen Wohnort begründete. Der Beschwerdeführer finanzierte sich seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zuletzt durch eine ebenso unrechtmäßige Erwerbstätigkeit. Der Beschwerdeführer kam bereits in der Vergangenheit über mehrere Monate hinweg seiner Verpflichtung zur Meldung seines Wohnsitzes im Bundesgebiet nicht nach (und ist im Übrigen aktuell wieder an jener Adresse gemeldet, zu welcher er zuletzt im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle im März 2025 keinen tatsächlichen Zugang hatte). Zwar kam der Beschwerdeführer einem Ladungsbescheid zur Abklärung seiner Identität bei der indischen Botschaft in Wien im April 2026 nach, insgesamt betrachtet zeigt sich aber, dass der Beschwerdeführer – zumal er dies selbst wiederholt betonte – nicht ausreisewillig ist und versucht, durch gänzlich unbegründete Anträge auf internationalen Schutz, eine unrechtmäßige Erwerbstätigkeit sowie auch durch sein zeitweises Untertauchen entgegen seiner wiederholt ausgesprochenen Ausreiseverpflichtung seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren. Vor diesem Hintergrund ist die Erlassung einer Wohnsitzauflage gemäß § 57 AsylG 2005 ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel, um dem Beschwerdeführer die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes und die Pflicht zur Ausreise nicht nur rechtlich, sondern auch faktisch vor Augen zu führen und ihn so zur – eben auch freiwilligen – Ausreise (etwa mit Unterstützung der BBU-GmbH vor Ort) zu bewegen, zumal er (fälschlich) vermeint, dass seine Lebensumstände an seinem bisherigen Wohnort seiner Ausreise entgegenstünden. Daneben liegt die gesicherte behördliche Kenntnis des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers und seine Verfügbarkeit im Interesse der Durchsetzung seiner Mitwirkung am Ausreiseprozess.Bezogen auf die gegenständliche Sache hat sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht zur Ausreise bereit ist. Der Beschwerdeführer stellte binnen drei Jahren drei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz, wobei er in der Erstbefragung zum letzten Antrag auf internationalen Schutz sogar jegliche Angaben – insbesondere auch zum Grund der Antragstellung – verweigerte und in der folgenden Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erklärte, keine neuen Gründe für die Antragstellung zu haben. Der Beschwerdeführer gab auch nach Abschluss seines dritten Asylverfahrens in einem verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch an, nicht ausreisewillig zu sein. In der Stellungnahme zum gegenständlichen Verfahren wie auch in der gegenständlichen Beschwerde betonte der Beschwerdeführer ebenso seine Unwilligkeit zur Ausreise, wobei er diese auch mit seiner „Verwurzelung“ an seinem aktuellen Wohnort begründete. Der Beschwerdeführer finanzierte sich seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zuletzt durch eine ebenso unrechtmäßige Erwerbstätigkeit. Der Beschwerdeführer kam bereits in der Vergangenheit über mehrere Monate hinweg seiner Verpflichtung zur Meldung seines Wohnsitzes im Bundesgebiet nicht nach (und ist im Übrigen aktuell wieder an jener Adresse gemeldet, zu welcher er zuletzt im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle im März 2025 keinen tatsächlichen Zugang hatte). Zwar kam der Beschwerdeführer einem Ladungsbescheid zur Abklärung seiner Identität bei der indischen Botschaft in Wien im April 2026 nach, insgesamt betrachtet zeigt sich aber, dass der Beschwerdeführer – zumal er dies selbst wiederholt betonte – nicht ausreisewillig ist und versucht, durch gänzlich unbegründete Anträge auf internationalen Schutz, eine unrechtmäßige Erwerbstätigkeit sowie auch durch sein zeitweises Untertauchen entgegen seiner wiederholt ausgesprochenen Ausreiseverpflichtung seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren. Vor diesem Hintergrund ist die Erlassung einer Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel, um dem Beschwerdeführer die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes und die Pflicht zur Ausreise nicht nur rechtlich, sondern auch faktisch vor Augen zu führen und ihn so zur – eben auch freiwilligen – Ausreise (etwa mit Unterstützung der BBU-GmbH vor Ort) zu bewegen, zumal er (fälschlich) vermeint, dass seine Lebensumstände an seinem bisherigen Wohnort seiner Ausreise entgegenstünden. Daneben liegt die gesicherte behördliche Kenntnis des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers und seine Verfügbarkeit im Interesse der Durchsetzung seiner Mitwirkung am Ausreiseprozess.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird somit mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Wohnsitzauflage konkret auf § 57 Abs. 1 Z 1 FPG stützt. Soweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner rechtlichen Beurteilung die Z 2 leg. cit. heranzog, übersieht es, dass dem Beschwerdeführer keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wurde.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird somit mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Wohnsitzauflage konkret auf Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, FPG stützt. Soweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner rechtlichen Beurteilung die Ziffer 2, leg. cit. heranzog, übersieht es, dass dem Beschwerdeführer keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wurde.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung):3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung):

Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides schloss das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen seinen Bescheid aus.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides schloss das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen seinen Bescheid aus.

Das ist verfehlt, da gemäß § 57 Abs. 7 FPG einer Beschwerde gegen die Erlassung einer Wohnsitzauflage bereits ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt, soweit sie nicht vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt wird.Das ist verfehlt, da gemäß Paragraph 57, Absatz 7, FPG einer Beschwerde gegen die Erlassung einer Wohnsitzauflage bereits ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt, soweit sie nicht vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt wird.

Dieser Spruchpunkt ist daher in Stattgabe der Beschwerde ersatzlos zu beheben.

3.3. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Der Beschwerdeführer beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde.

Gemäß § 57 Abs. 7 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Drittstaatsangehörigen binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Wohnsitzauflage gegen Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) verstößt.Gemäß Paragraph 57, Absatz 7, FPG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Drittstaatsangehörigen binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Wohnsitzauflage gegen Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) verstößt.

Derartige Gründe sind aufgrund der bereits unter Punkt II.3.1. genannten Erwägungen nicht hervorgekommen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Wohnsitzauflage gegen Art. 8 EMRK verstößt.Derartige Gründe sind aufgrund der bereits unter Punkt römisch zwei.3.1. genannten Erwägungen nicht hervorgekommen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Wohnsitzauflage gegen Artikel 8, EMRK verstößt.

3.4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Tatsachen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Tatsachen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

In der gegenständlichen Angelegenheit hat die belangte Behörde den Sachverhalt ordnungsgemäß und vollständig ermittelt. Der Beschwerdeführer konnte zum Gegenstand des Verfahrens Stellung nehmen. Er hat die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert bekämpft, insbesondere auch keine Neuerungen in seinem Privat- und Familienleben behauptet. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.

Da somit die erste Fallvariante des § 21 Abs. 7 BFA-VG erfüllt ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Da somit die erste Fallvariante des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erfüllt ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

3.5. Kostenersatz:

Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen Kostenersatz beantragte, genügt der Hinweis, dass § 35 VwGVG auf das gegenständliche Verfahren nicht anwendbar ist.Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen Kostenersatz beantragte, genügt der Hinweis, dass Paragraph 35, VwGVG auf das gegenständliche Verfahren nicht anwendbar ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 57 FPG idF BGBl. I 2026/39 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 57, FPG in der Fassung BGBl. römisch eins 2026/39 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreiseverpflichtung EMRK ersatzlose Teilbehebung mangelnde Ausreisewilligkeit öffentliche Interessen Wohnsitzauflage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W169.2287507.4.00

Im RIS seit

14.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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