TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/1 W175 2343787-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.09.2026
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Entscheidungsdatum

01.09.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §11
FPG §11a
FPG §21
Visakodex Art32 Abs1 litb
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 11 heute
  2. FPG § 11 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 11 gültig von 01.09.2018 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 11a heute
  2. FPG § 11a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. FPG § 21 heute
  2. FPG § 21 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. FPG § 21 gültig von 01.09.2018 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 21 gültig von 19.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. FPG § 21 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. FPG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 21 gültig von 05.04.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. FPG § 21 gültig von 01.01.2010 bis 04.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. FPG § 21 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. FPG § 21 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009

Spruch


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W175 2343787-1/4E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann nach Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2026, GZ: 2026-0.340.641, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 26.03.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann nach Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2026, GZ: 2026-0.340.641, aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 26.03.2026, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine syrische Staatsangehörige, stellte am 09.03.2026 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie „C“ für eine mehrfache Einreise, gültig für 90 Tage, wobei sie angab, ihre Tochter in der Zeit von 01.06.2026 bis 29.08.2026 besuchen zu wollen.

Im Zuge der Antragstellung tätigte die BF keine näheren Angaben zu den beiden Einladern.

Im Verfahrensakt liegen unter anderem folgende Unterlagen ein:

?        Elektronische Verpflichtungserklärung der Einlader,

?        Buchungsbestätigung Hin- und Rückflug,

?        Bestätigung über die Zahlung eines Rentengehaltes,

?        Beschluss über die Zuweisung einer Rente,

?        Auszug aus dem Grundbuchsregister,

?        Sterbeurkunde des Ehegatten der BF,

?        Auszug aus dem Familienregister,

?        Reisekrankenversicherung, gültig von 01.06.2026 bis 29.08.2026,

?        Kopie syrischer Reisepass der BF,

?        Aufenthaltsnachweise der Kinder der BF,

?        Kontoauszug (Bankbestätigung) der XXXX ? Kontoauszug (Bankbestätigung) der römisch 40

?        Bestätigung ehrenamtliche Tätigkeit,

?        Fragebogen Visum-C,

?        VFS-Checkliste zum Visaantrag;

2. Mit Mandatsbescheid vom 13.03.2026 wurde das Visum mit der Begründung verweigert, dass die Antragstellerin nicht den Nachweis erbracht habe, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei. Die Antragstellerin habe zudem nicht den Nachweis erbracht, dass sie in der Lage sei, für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts rechtmäßig zu erlangen. Zudem wurde begründend ausgeführt, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft seien und begründete Zweifel an ihrer Absicht bestehen würden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.

3. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die BF mit Schreiben vom 17.03.2026 fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung. Darin legte die BF zunächst dar, dass entgegen der Begründung, dass keine ausreichenden finanziellen Mittel vorliegen würden, nachgewiesen worden sei, dass die vorgelegten Unterlagen die wirtschaftliche Situation der BF und ihre Verwurzelung im Heimatland eindeutig belegen würden. Sollten die Unterlagen nicht ausreichend sein, sei die BF bereit, diese erneut vollständig zu übermitteln. Zusätzlich liege eine elektronische Verpflichtungserklärung des Schwiegersohnes der BF vor und habe sich dieser rechtsverbindlich verpflichtet, sämtliche Kosten ihres Aufenthalts, einschließlich Unterkunft, Verpflegung, Versicherung sowie Rückreise, vollständig zu übernehmen. Somit sei die finanzielle Absicherung ihres Aufenthalts zweifelsfrei gewährleistet. Die Annahme, dass Zweifel an der Rückkehrabsicht der BF bestehen würden, sei nicht gerechtfertigt. Die BF sei in ihrem Heimatland fest verwurzelt. Ihre familiären Bindungen, ihr Eigentum sowie ihr soziales Umfeld würden sich dort befinden. Zwei ihrer Kinder würden weiterhin im Heimatland leben, was eine klare und starke Rückkehrmotivation darstelle. Auch habe die BF den Zweck ihrer Reise ausreichend dargelegt. Es handle sich um einen kurzfristigen Familienbesuch, um ihre Tochter in Österreich während und nach der Geburt ihres Kindes zu unterstützen, zumal dies medizinisch und familiär notwendig sei und ihr Schwiegersohn aufgrund seiner Berufstätigkeit die notwendige Betreuung nicht vollständig übernehmen könne.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.03.2026, elektronisch zugestellt am selben Tag, verweigerte die ÖB Damaskus das Visum mit der Begründung, dass die Antragstellerin nicht den Nachweis erbracht habe, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei, verfüge. Auch wurde begründend ausgeführt, dass die BF nicht den Nachweis erbracht habe, dass sie in der Lage sei, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei, rechtmäßig zu erwerben. Weiters führte die ÖB Damaskus begründend aus, dass begründete Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes und an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, bestehen würden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 16.04.2026 das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass sie über ein gesichertes Einkommen in Form einer staatlichen Pension verfüge, wobei das entsprechende Verfahren vor zwei Monaten abgeschlossen worden sei. Während ihrer aktiven Berufstätigkeit seien die Gehaltszahlungen – wie im Herkunftsstaat üblich – überwiegend in bar erfolgt. Erst im Zuge des Übergangs in den Ruhestand sei ein Bankkonto eingerichtet worden, über welches künftig sämtliche Zahlungsvorgänge abgewickelt werden würden. Unabhängig davon sei der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet durch die elektronische Verpflichtungserklärung ihres Schwiegersohnes und ihrer Tochter vollständig abgesichert. Zudem führte die BF aus, dass sie im Herkunftsstaat in hohem Maße sozial, familär und wirtschaftlich integriert sei. Mehrere ihrer Kinder würden weiterhin dauerhaft in Syrien leben, was durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werde. Darüber hinaus verfüge die BF über Eigentum und über ein stabiles soziales Umfeld. Die persönlichen, wirtschatlichen und sozialen Bindungen der BF sprechen eindeutig und überwiegend für eine Rückkehr in den Herkunftsstaat. Der Reisezweck sei auch dargelegt worden und beabsichtige die BF ihre Tochter während und nach der Geburt ihres Kindes in Österreich zu unterstützen. Unter einem legte die BF Aufenthaltsnachweise ihrer Kinder, einen Kontoauszug (Bankbestätigung), eine Bestätigung über eine ehrenamtliche Tätigkeit und bereits im Verfahren vorgelegte Urkunden nochmals (EVE, Eigentumsnachweise, Einkommensnachweise) vor.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2026 wies die ÖB Damaskus die (zulässige) Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass insgesamt keinerlei schlüssige Unterlagen oder Nachweise beigefügt worden seien, aus denen vor dem Hintergrund einer glaubhaften beruflichen, wirtschaftlichen oder finanziellen Verwurzelung sowie aufgrund der engen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und Deutschland auf das Bestehen einer Wiederausreiseabsicht geschlossen werden könne. Bei einer Gesamtbetrachtung aller im Verfahren festgestellten Umstände werde daher davon ausgegangen, dass die Angaben der BF, das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums verlassen zu wollen aus Sicht der Botschaft als nicht wahrscheinlich anzusehen sei. Der BF sei es somit nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2026 wies die ÖB Damaskus die (zulässige) Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass insgesamt keinerlei schlüssige Unterlagen oder Nachweise beigefügt worden seien, aus denen vor dem Hintergrund einer glaubhaften beruflichen, wirtschaftlichen oder finanziellen Verwurzelung sowie aufgrund der engen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und Deutschland auf das Bestehen einer Wiederausreiseabsicht geschlossen werden könne. Bei einer Gesamtbetrachtung aller im Verfahren festgestellten Umstände werde daher davon ausgegangen, dass die Angaben der BF, das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums verlassen zu wollen aus Sicht der Botschaft als nicht wahrscheinlich anzusehen sei. Der BF sei es somit nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

7. Am 30.04.2026 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht und die Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht beantragt.7. Am 30.04.2026 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht und die Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht beantragt.

8. Mit am 21.05.2026 eingelangtem Schreiben des Bundesministeriums für Inneres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag der BF samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist syrische Staatsangehörige und stellte am 09.03.2026 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Ausstellung eines für den Zeitraum 01.06.2026 bis 29.08.2026 zur mehrfachen Einreise gültigen Visums der Kategorie C.

Die BF ist verwitwet und hat keine Sorgepflichten. Die BF hat vier volljährige Kinder, wobei eine Tochter in Österreich, eine Tochter in Deutschland und zwei weitere Kinder in Syrien leben.

Die BF gab an, ihre in Österreich lebende Tochter und ihren Schwiegersohn, welche die Einlader sind, besuchen zu wollen um ihre Tochter vor und nach der Geburt ihres Kindes unterstützen zu können. Die in Österreich lebende Tochter der BF verfügt über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, der Schwiegersohn der BF ist asylberechtigt. Beide Einlader sind unselbständig erwerbstätig und wohnen im gemeinsamen Haushalt.

Die BF verfügt nicht über ausreichende eigene Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts.

Sie legte jedoch eine tragfähige elektronische Verpflichtungserklärung der Einlader vor. Die Einlader verfügen über ein monatliches Haushaltseinkommen von netto € 3.530,00 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und haben monatliche Mietaufwendungen in Höhe von € 295,00 und Kreditverbindlichkeiten in Höhe von € 1.055,00. Die Einlader gaben zum Zeitpunkt der Abgabe der elektronischen Verpflichtungserklärung an, Sorgepflichten für ein Kind zu haben. Das Vorliegen eines weiteren Sparvermögens oder eines Bankguthabens der Einlader geht aus der elektronischen Verpflichtungserklärung nicht hervor.

Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass die Einlader in der Lage sein werden, die Kosten für den Aufenthalt der BF im Bundesgebiet zu tragen.

Die Absicht der BF vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden. Die BF konnte keine ausreichende familiäre, berufliche oder wirtschaftliche Verwurzelung in ihrem Herkunftsstaat belegen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Antragstellung und Staatsangehörigkeit der BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der ÖB Damaskus. Die Feststellungen betreffend die Kinder der BF ergeben sich ebenso aus dem Verwaltungsakt und den Angaben der BF.

Die Feststellung, dass die BF verwitwet ist und keine Sorgepflichten hat, ergibt sich aus dem Vorbringen der BF und der im Akt einliegenden Sterbeurkunde des Ehemannes der BF.

Die Feststellungen, dass die Einlader im gemeinsamen Haushalt wohnhaft sind und beide in Österreich einer beruflichen Tätigkeit nachgehen sowie über einen Aufenthaltsstatus verfügen, ergeben sich allesamt aus der im Akt einliegenden elektronischen Verpflichtungserklärung der Einlader.

Laut der elektronischen Verpflichtungserklärung bringt der Schwiegersohn der BF monatlich durchschnittlich € 2.550,00 ins Verdienen und hat monatliche Mietaufwendungen in Höhe von € 295,00 und Kreditverbindlichkeiten in Höhe von € 1.055,00. Die Tochter der BF bringt laut der elektronischen Verpflichtungserklärng monatlich durchschnittlich € 980,00 ins Verdienen und hat keine Kreditverbindlichkeiten bzw. monatliche Mietzahlungen zu entrichten. Beide Einlader verfügen über ein monatliches Haushaltseinkommen in Höhe von € 3.530,00 netto und sind sorgepflichtig für ein Kind.

Die elektronische Verpflichtungserklärung der Einlader ist aufgrund des Haushaltseinkommens von € 3.530,00 und unter Bedachtnahme auf ihre Sorgepflichten sowie der monatlich zu entrichtenden Mietaufwendungen und Kreditverbindlichkeiten tragfähig.

Den Einladern wird es somit möglich sein, den Aufenthalt der BF über einen Zeitraum von 90 Tagen zu finanzieren und ihr in ihrer Mietwohnung Unterkunft zu gewähren.

Dass die BF nicht über eigene finanzielle Mittel und eine berufliche- bzw. ausreichende wirtschaftliche Verwurzelung im Heimatstaat verfügt, geht daraus hervor, dass sie in ihrem Antrag anführte, pensioniert zu sein und keiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. In diesem Zusammenhang legte die BF eine Bescheinigung über die Zahlung eines Rentengehaltes und einen Beschluss über die Zuweisung einer staatlichen Rente vor. Demnach betrage die Rente der BF monatlich 750.000 syrische Pfund, in Euro ca. € 58,00 (umgerechnet über den Währungsrechner: https://wise.com/de/currency-converter/syp-to-eur-rate/history). Die BF legte weiters einen Auszug aus dem Grundbuchsregister, wonach sie Eigentümerin eines Grundstückes in Syrien sei. Das Vorliegen weiterer Vermögenswerte brachte die BF nicht vor. In weiterer Folge legte die BF erst mit ihrer Beschwerdeschrift einen Kontoauszug (Bankbestätigung) und eine Bestätigung über eine ehrenamtliche Tätigkeit in Syrien vor.

Allein der Umstand, dass die BF über eine staatliche Pension verfüge und Eigentümerin einer Liegenschaft in Syrien sei, reicht nicht aus, um den Nachweis einer wirtschaftlichen Verwurzelung der BF in Syrien glaubhaft zu machen. Auch unter der Annahme, dass die BF Eigentümerin eines Grundstückes in Syrien ist, ist darauf hinzuweisen, dass sie die Liegenschaft jederzeit verpachten, verkaufen oder auf im Herkunftsstaat lebende Angehörige übertragen kann. Vor diesem Hintergrund erscheint in Zusammenschau des Umstandes, dass die BF in Syrien keiner dauerhaften Erwerbstätigkeit (mehr) nachgeht und nunmehr pensioniert ist, nicht ausreichend, eine berufliche Verwurzelung der BF in ihrem Heimatstaat darzutun.

Im Hinblick auf das Vorliegen einer familiären Verwurzelung in ihrem Heimatstaat legte die BF im Rahmen ihrer Antragstellung ein Familienbuch vor, aus welchem zu entnehmen ist, dass die BF vier volljährige Kinder hat, wobei zwei Kinder in Syrien leben würden. Diesbezüglich legte die BF entgegen dem Neuerungsverbot erst mit ihrer Beschwerdeschrift Aufenthaltsnachweise ihrer in Syrien lebenden Kinder vor. Im Rahmen ihrer Befragung gab die BF nicht an, dass sie in Syrien Sorgepflichten treffen würden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass laut den vorgelegten Urkunden die in Syrien lebende Tochter verheiratet und der in Syrien lebende Sohn bereits 25 Jahre alt ist. Darüber hinaus gab die BF im Rahmen ihrer Antragstellung an, dass sie verwitwet sei.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt somit in der fehlenden, tiefgreifenden familiären und beruflichen sowie wirtschaftlichen Verwurzelung der BF in ihrer Heimat gewichtige Indizien für einen Verbleib der BF im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über den Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums hinaus. Die Angaben der BF hinsichtlich der beabsichtigten Wiederausreise vor Ablauf des Visums erschöpfen sich demgegenüber in einer bloßen diesbezüglichen Behauptung. Auch legte sie keinerlei tragfähige Unterlagen vor, welche die Wiederausreiseabsicht der BF belegen sollten.

Den Ausführungen der Behörde im Bescheid, wonach Zweifel an der Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestehen würden, wurde seitens der BF somit nicht ausreichend entgegengetreten.

Bei einer Gesamtbetrachtung ihrer wirtschaftlichen, beruflichen und familiären Verhältnisse geht das erkennende Gericht somit davon aus, dass die BF nicht beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass sie in Europa bei ihrer Tochter, ihrem Schwiegersohn und ihrem Enkelkind bleiben will und beabsichtigt, sich hier niederzulassen.

Der Abschluss einer Reiseversicherung für den beabsichtigten Zeitraum des Aufenthalts und die Buchung eines Rückfluges ist fallgegenständlich aufgrund des geringen finanziellen Aufwandes auch nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gesetzliche Grundlagen:

§§ 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraphen 11, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthalts bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthalts bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

§§ 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:Paragraphen 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lautet:

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Artikel 21, (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert, Artikel 32, (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI. (3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs.

[ … ]“

3.2. Art. 32 Abs. 1 Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrages auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrages über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).3.2. Artikel 32, Absatz eins, Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrages auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrages über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).

Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden, die sich u.a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen.

Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u.a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht.Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u.a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Artikel 21, Absatz 7, des Visakodex vorsieht.

Die BF verfügt nicht über ausreichende eigene Mittel für ihren Unterhalt, sie legte jedoch eine tragfähige elektronische Verpflichtungserklärung der Einlader vor. Hinsichtlich der Tragfähigkeit der elektronischen Verpflichtungserklärung wird darauf hingewiesen, dass in Österreich – anders als in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – keine fixen Richtsätze zur Beurteilung der Frage, ob ausreichende finanzielle Mittel zur Finanzierung des geplanten Aufenthalts und der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorliegen, festgesetzt wurden. In der Regel werden allerdings als Orientierungshilfe die in § 293 Abs. 1 ASVG normierten Richtsätze für Ausgleichszulagen für Pensionsbezieher herangezogen. Demnach beträgt im Jahr 2026 der Richtsatz für Personen, die mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben, € 2.064,12 (vgl. § 293 Abs. 1 ASVG lit. a sublit. aa ASVG). Treffen die Voraussetzungen nach sublit. aa leg. cit nicht zu, liegt der Richtsatz im Jahr 2026 bei € 1.308,39 (vgl. § 293 Abs. 1 ASVG lit. a sublit. bb ASVG). Dieser Richtsatz erhöht sich um € 201,88 für jedes Kind (§ 252 ASVG), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Die BF verfügt nicht über ausreichende eigene Mittel für ihren Unterhalt, sie legte jedoch eine tragfähige elektronische Verpflichtungserklärung der Einlader vor. Hinsichtlich der Tragfähigkeit der elektronischen Verpflichtungserklärung wird darauf hingewiesen, dass in Österreich – anders als in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – keine fixen Richtsätze zur Beurteilung der Frage, ob ausreichende finanzielle Mittel zur Finanzierung des geplanten Aufenthalts und der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorliegen, festgesetzt wurden. In der Regel werden allerdings als Orientierungshilfe die in Paragraph 293, Absatz eins, ASVG normierten Richtsätze für Ausgleichszulagen für Pensionsbezieher herangezogen. Demnach beträgt im Jahr 2026 der Richtsatz für Personen, die mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben, € 2.064,12 vergleiche Paragraph 293, Absatz eins, ASVG Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG). Treffen die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, leg. cit nicht zu, liegt der Richtsatz im Jahr 2026 bei € 1.308,39 vergleiche Paragraph 293, Absatz eins, ASVG Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG). Dieser Richtsatz erhöht sich um € 201,88 für jedes Kind (Paragraph 252, ASVG), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen monatlichen Haushaltseinkommens der Einlader in Höhe von € 3.530 und der Mietaufwendungen sowie Kreditverbindlichkeiten über die freie Station gemäß § 292 Abs. 3 ASVG (€ 295,00 + € 1.055,00 - € 386,43 = € 963,57) steht diesen monatlich ein Betrag von € 2.566,43 zur Verfügung. Aus Sicht des erkennenden Gerichts kann daher davon ausgegangen werden, dass die Einlader, auch bei Vorliegen von Sorgepflichten gegenüber einem Kind, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der Lage sein werden, den gegenständlich heranzuziehenden Richtsatz gem § 293 Abs 1 lit. a sublit. aa ASVG zuzüglich der Erhöhung um € 201,88 für ein Kind zu erreichen.Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen monatlichen Haushaltseinkommens der Einlader in Höhe von € 3.530 und der Mietaufwendungen sowie Kreditverbindlichkeiten über die freie Station gemäß Paragraph 292, Absatz 3, ASVG (€ 295,00 + € 1.055,00 - € 386,43 = € 963,57) steht diesen monatlich ein Betrag von € 2.566,43 zur Verfügung. Aus Sicht des erkennenden Gerichts kann daher davon ausgegangen werden, dass die Einlader, auch bei Vorliegen von Sorgepflichten gegenüber einem Kind, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der Lage sein werden, den gegenständlich heranzuziehenden Richtsatz gem Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG zuzüglich der Erhöhung um € 201,88 für ein Kind zu erreichen.

In diesem Zusammenhang führte die ÖB Damaskus in ihrer Begründung aus, dass die elektronische Verpflichtungserklärung nicht tragfähig sei, zumal eine vom Schwiegersohn der BF eingebrachte elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) als nicht tragfähig angesehen werde. Dabei übersieht die ÖB Damaskus, dass auch die Tochter der BF eine elektronische Verpflichtungserklärung eingebracht und sich als Einladerin mitverpflichtet hat. Insofern waren auch die Einkünfte der im Bundesgebiet lebenden Tochter der BF mitzuberücksichtigen.

Damit steht unzweifelhaft fest, dass die regelmäßig geltend gemachten Einkünfte der Einlader ausreichend sind und die elektronische Verpflichtungserklärung mit dem Gehalt der Einlader als tragfähig zu qualifizieren ist.

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt der BF zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt.

Der BF ist es jedoch nicht gelungen, die sich ergebenden Bedenken betreffend die Wiederausreiseabsicht durch ein unter Beweis zu stellendes substantiell geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Zwar hat die BF eine Buchungsbestätigung für einen Rückflug nach Beirut vorgelegt, jedoch ist eine vorgelegte (bloße) Reservierungsbestätigung nicht notwendiger Weise geeignet, andere für einen beabsichtigten dauerhaften Verbleib des Antragstellers in Österreich sprechende Anhaltspunkte zu entkräften (siehe VwGH 17.11.2011, 2010/21/0213). Auch die vorgelegte Reisekrankenversicherung für den Zeitraum des beabsichtigten Aufenthalts der BF ist fallgegenständlich aufgrund des geringen finanziellen Aufwandes nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften.

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.Gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.

Das Vorliegen einer wirtschaftlichen und beruflichen Verwurzelung der BF in ihrem Herkunftsstaat ist bei genauerer Betrachtung zu verneinen, zumal die BF als Pensionsbezieherin keiner dauerhaften Beschäftigung (mehr) in Syrien nachgeht, das sie in ihren Herkunftsstaat binden würde. Die BF gab im Rahmen ihrer Antragstellung auch nicht an, über sonstige wiederkehrende Einnahmen zu verfügen, auf welche sie zugreifen könnte. Vor diesem Hintergrund konnte nicht von einer ausreichenden wirtschaftlichen bzw. beruflichen Verwurzelung der BF in ihrem Herkunftsstaat ausgegangen werden.

Auch die familiäre und soziale Verwurzelung in Syrien erschien nicht gegeben. So ist darauf hinzuweisen, dass die BF eine verwitwete Frau ist und keine Sorgepflichten in Syrien hat. Zwei Kinder der BF leben in Syrien, wobei laut dem Familienbuch und den vorgelegten Nachweisen eine Tochter verheiratet ist und mit ihrem Ehemann lebt. Der Sohn der BF lebt zwar im Elternhaus, ist jedoch bereits 25 Jahre alt und Student. Eine Tochter der BF, welche die Einladerin ist, lebt in Österreich und eine weitere Tochter ist in Deutschland aufhältig. Weitere Angaben zu ihrem sozialen und familiären Umfeld sowie ihren Lebensverhältnissen in Syrien tätigte die BF nicht. Dass die BF verwitwet ist und keine Sorgepflichten für minderjährige Kinder oder pflegebedürftige Angehörige hat, stellt jedenfalls ein Indiz dafür dar, dass sie nicht an ihren Herkunftsstaat gebunden wäre. Hingegen brachte die BF im gegenständlichen Verfahren vor, dass sie ihre in Österreich lebende Tochter vor und nach der Geburt ihres Kindes unterstützen möchte. Dass sie in ihrem Herkunftsstaat Familienangehörige oder andere ihr nahestehende Personen hätte, die eine Rückkehr in die Heimat nahelegen könnten, wurde ebenso in keinerlei Hinsicht glaubhaft vorgebracht.

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104 führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben – soll es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen anders als nach der alten Rechtslage daher nunmehr zu Lasten des Fremden.

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die erstinstanzliche Behörde hat ihre sich darauf gründende Entscheidung ausreichend und nachvollziehbar begründet und ergeben sich – wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt – im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte sowie begründete Zweifel an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zeitgerecht wieder zu verlassen.Gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die erstinstanzliche Behörde hat ihre sich darauf gründende Entscheidung ausreichend und nachvollziehbar begründet und ergeben sich – wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt – im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte sowie begründete Zweifel an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zeitgerecht wieder zu verlassen.

Der BF ist es somit nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

begründete Zweifel Einreisetitel familiäre Situation finanzielle Mittel Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Lebensunterhalt Mandatsbescheid Nachweismangel österreichische Botschaft Rückkehrabsicht soziale Verhältnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W175.2343787.1.00

Im RIS seit

06.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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