RS Vwgh 2003/5/27 2002/07/0166

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Veröffentlicht am 27.05.2003
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Index

L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich
L82404 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

AWG OÖ 1997 §12 Abs1;
AWG OÖ 1997 §12;
AWG OÖ 1997 §14;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff des in § 12 OÖ AWG 1997 als Adressat eines Auftrages zur Abfuhr unzulässig gelagerter oder abgelagerter Abfälle genannten "Verursachers", für den das AWG OÖ 1997 selbst keine Definition bereithält, orientiert sich am Begriff der Verursachung im Schadenersatzrecht, da durch die Verwendung des Begriffs der Verursachung im OÖ AWG 1997 eine Haftung (im weitesten Sinn) für einen vom Gesetz verpönten Zustand geschaffen werden soll. Es ist daher zu prüfen, ob der potentiell Haftpflichtige den Schaden durch eigenes Verhalten (Handlung oder Unterlassung) verursacht hat bzw ob Sachen oder Personen, für die er einzustehen hat, ursächlich waren. Diese Frage wird in einem logischen Verfahren entschieden. Es wird gefragt, ob der Schaden entfiele, wenn man sich das Ereignis, dessen Ursächlichkeit geprüft wird, wegdenkt. Ist das der Fall, so war das Ereignis ursächlich. Diese Bedingungstheorie (Äquivalenztheorie) zieht die äußerste Grenze der Zurechenbarkeit. Ist der Bedingungszusammenhang zu verneinen, so kommt eine Ersatzpflicht nicht in Betracht. Umgekehrt wird aber nicht jeder verantwortlich, der eine conditio sine qua non gesetzt hat: Der Schädiger hat nämlich nur für adäquat herbeigeführte Schäden einzustehen (Adäquanztheorie). Ein Schaden ist adäquat herbeigeführt, wenn seine Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolges nicht als völlig ungeeignet erscheinen muss und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde. Dieser Begriff der Verursachung kann grundsätzlich auch für die Auslegung des § 12 OÖ AWG 1997 herangezogen werden. (Hier: Der bloße Auftrag des "Verursachers" zur Entsorgung von Abfällen an ein Unternehmen, ohne das Vorhandensein einer Genehmigung nach § 14 OÖ AWG 1997 zu prüfen und ohne entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass dieses Unternehmen die Abfälle nicht gesetzwidrig ablagert, erscheint für die Herbeiführung des "Erfolges" einer gesetzwidrigen Ablagerung keineswegs als völlig ungeeignet und wurde nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung dieser Ablagerung. Die gesetzwidrige Ablagerung wurde daher auch adäquat herbeigeführt)

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070166.X01

Im RIS seit

07.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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