TE Bvwg Beschluss 2026/9/2 L508 2313559-2

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Veröffentlicht am 02.09.2026
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Entscheidungsdatum

02.09.2026

Norm

AsylG 2005 §58 Abs10
AVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §33
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


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L508 2313559-2/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , staatenlos, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2026, Zl: XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , staatenlos, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2026, Zl: römisch 40 :

A) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beim Verwaltungsgerichtshof anhängige ao. Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19. März 2026, GZ: XXXX , ausgesetzt. A) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beim Verwaltungsgerichtshof anhängige ao. Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19. März 2026, GZ: römisch 40 , ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein staatenloser Palästinenser, stellte am 4. September 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 28. Februar 2025 zur Gänze abwies, wobei das BFA dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erließ, aussprach, dass seine Abschiebung nach Jordanien zulässig sei, und eine Frist für die freiwillige Ausreise festlegte. 1. Der Beschwerdeführer (BF), ein staatenloser Palästinenser, stellte am 4. September 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 28. Februar 2025 zur Gänze abwies, wobei das BFA dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erließ, aussprach, dass seine Abschiebung nach Jordanien zulässig sei, und eine Frist für die freiwillige Ausreise festlegte.

Mit Schriftsatz vom 24. April 2025 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Beschwerde ein. Mit Bescheid vom 2. Mai 2025 wies das BFA den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Antrag gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.). Mit Schriftsatz vom 24. April 2025 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Beschwerde ein. Mit Bescheid vom 2. Mai 2025 wies das BFA den Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem Antrag gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19. März 2026, GZ: L502 XXXX , hinsichtlich Spruchpunkt I. des zuletzt genannten Bescheids als unbegründet ab; die (unter einem mit dem Wiedereinsetzungsantrag gegen den Bescheid vom 28. Februar 2025 eingebrachte) Beschwerde wies es als verspätet zurück.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19. März 2026, GZ: L502 römisch 40 , hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des zuletzt genannten Bescheids als unbegründet ab; die (unter einem mit dem Wiedereinsetzungsantrag gegen den Bescheid vom 28. Februar 2025 eingebrachte) Beschwerde wies es als verspätet zurück.

2. Am 11.06.2026 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. 2. Am 11.06.2026 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.

3. Am 13.07.2026, unmittelbar vor der für 15.07.2026 angesetzten Abschiebung, wurde der Beschwerdeführer festgenommen und stellte einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Mandatsbescheid vom 14.07.2026, IFA XXXX , verneinte die belangte Behörde das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 3 AsylG 2005 iVm Art. 10 VerfVO; dieser Mandatsbescheid wird mit Vorstellung vom 28.07.2026 bekämpft und ist nicht rechtskräftig. 3. Am 13.07.2026, unmittelbar vor der für 15.07.2026 angesetzten Abschiebung, wurde der Beschwerdeführer festgenommen und stellte einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Mandatsbescheid vom 14.07.2026, IFA römisch 40 , verneinte die belangte Behörde das Recht auf Verbleib gemäß Paragraph 12, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 10, VerfVO; dieser Mandatsbescheid wird mit Vorstellung vom 28.07.2026 bekämpft und ist nicht rechtskräftig.

4. Ebenfalls am 14.07.2026 erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis des BVwG vom 19.03.2026. Mit Beschluss vom 14.07.2026, Ra 2026/19/0315-5, erkannte der VwGH dieser Revision die aufschiebende Wirkung zu; die geplante Abschiebung wurde storniert.

5. Nach Gewährung eines Parteiengehörs an den BF, wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag vom 11.06.2026 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK mit Bescheid vom 20.07.2026 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 2 FPG ein dreijähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt II.). 5. Nach Gewährung eines Parteiengehörs an den BF, wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag vom 11.06.2026 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK mit Bescheid vom 20.07.2026 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 2, FPG ein dreijähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch zwei.).

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der dargestellte Verfahrensgang wird zum festgestellten Sachverhalt erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Der dargestellte Verfahrensgang bzw. festgestellte Sachverhalt ergibt sich soweit aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den vorliegenden Akten des Bundesverwaltungsgerichts und ist im Wesentlichen unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, bleiben gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG in Kraft.Gemäß Paragraph eins, VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i. d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt. Entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, bleiben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gem. § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gem. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zu Spruchteil A):

2.1.1. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn2.1.1. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

1.       vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

2.       eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.

2.1.2. Im konkreten Fall ist beim VwGH ein Revisionsverfahren über das Erkenntnis des BVwG vom 19. März 2026, GZ: L502 XXXX anhängig, in welchem die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des BFA-Bescheides vom 02.05.2025 als unbegründet abgewiesen (Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG, Spruchpunkt I.) und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.02.2025 als verspätet zurückgewiesen wurde. Der Ausgang dieses Revisionsverfahrens ist für das gegenständliche Beschwerdeverfahren entscheidungs-wesentlich. 2.1.2. Im konkreten Fall ist beim VwGH ein Revisionsverfahren über das Erkenntnis des BVwG vom 19. März 2026, GZ: L502 römisch 40 anhängig, in welchem die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des BFA-Bescheides vom 02.05.2025 als unbegründet abgewiesen (Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG, Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.02.2025 als verspätet zurückgewiesen wurde. Der Ausgang dieses Revisionsverfahrens ist für das gegenständliche Beschwerdeverfahren entscheidungs-wesentlich.

Der Vorfrage, ob die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages rechtmäßig erfolgt ist und die Rückkehrentscheidung des BFA-Bescheides vom 28. Februar 2025 in Rechtskraft erwachsen ist, kommt für die Beurteilung der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages gemäß Artikel EMRK mit Bescheid vom 20.07.2026 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 wegen entschiedener Sache maßgebliche Bedeutung zu. Der Vorfrage, ob die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages rechtmäßig erfolgt ist und die Rückkehrentscheidung des BFA-Bescheides vom 28. Februar 2025 in Rechtskraft erwachsen ist, kommt für die Beurteilung der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages gemäß Artikel EMRK mit Bescheid vom 20.07.2026 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 wegen entschiedener Sache maßgebliche Bedeutung zu.

Das beim VwGH anhängige Revisionsverfahren gegen die vom BF angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. März 2026, GZ: L502 XXXX ist sohin für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung, weshalb die Entscheidung über das anhängige Verfahren abzuwarten ist. Das beim VwGH anhängige Revisionsverfahren gegen die vom BF angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. März 2026, GZ: L502 römisch 40 ist sohin für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung, weshalb die Entscheidung über das anhängige Verfahren abzuwarten ist.

Daher ist das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem im Spruch genannten Verfahren auszusetzen.

Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens somit gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt.Da die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des Verfahrens somit gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG Gebrauch und es ergaben sich dabei auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht macht von dem ihm in § 34 Abs. 3 VwGVG eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Gebrauch.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG Gebrauch und es ergaben sich dabei auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht macht von dem ihm in Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Gebrauch.

Schlagworte

außerordentliche Revision Aussetzung Vorfrage Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:L508.2313559.2.00

Im RIS seit

01.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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