Entscheidungsdatum
02.09.2026Norm
AVG §13 Abs3Spruch
,
G316 2298782-4/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , StA. Brasilien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ali POLAT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2026, Zl. XXXX , betreffend Antrag auf Löschung oder Berichtigung des Verfahrensstandes in der Datenbank IFA, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Brasilien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ali POLAT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2026, Zl. römisch 40 , betreffend Antrag auf Löschung oder Berichtigung des Verfahrensstandes in der Datenbank IFA,
A) den Beschluss gefasst:
I. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Verfahrensverbindung wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Verfahrensverbindung wird zurückgewiesen.
B) und zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Die brasilianische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) stellte am XXXX .2024 “ in Folge der Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger bei einer Bezirkshauptmannschaft einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehörige.1.1. Die brasilianische Staatsangehörige römisch 40 (im Folgenden: BF) stellte am römisch 40 .2024 “ in Folge der Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger bei einer Bezirkshauptmannschaft einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehörige.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.07.2024 wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2025, G310 2298782-1/3E, als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der dagegen beim VfGH erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des VfGH vom 11.03.2025, E 462/2025-5 abgelehnt und dem VwGH abgetreten. Dieser erkannte mit Beschluss vom 16.06.2025 der Revision die aufschiebende Wirkung zu. Mit Beschluss vom 26.03.2026, Ra 2025/17/0070, wies der VwGH die Revision zurück.
1.2. In der Zwischenzeit stellte die BF am XXXX .2025 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2025 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf Brasilien abgewiesen (Spruchpunkt II.), der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterblieb. Nach Ablauf der Beschwerdefrist stellte die BF über ihre Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 12.06.2025 als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.2025, G310 2298782-2/3E, wurde die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid auf Widereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen und in einem die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.04.2025 als verspätet zurückgewiesen.1.2. In der Zwischenzeit stellte die BF am römisch 40 .2025 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2025 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf Brasilien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterblieb. Nach Ablauf der Beschwerdefrist stellte die BF über ihre Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 12.06.2025 als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.2025, G310 2298782-2/3E, wurde die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid auf Widereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen und in einem die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.04.2025 als verspätet zurückgewiesen.
1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2026 wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.07.2026, G316 2298782-3/12E, als unbegründet abgewiesen.
1.4. Am 26.02.2026 stellte die BF einen neuerlichen Antrag auf Wiedereinsetzung sowie hilfsweise einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens jeweils in Verbindung mit einer neuerlichen Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.04.2025. Diese Anträge wurden gemäß § 6 AVG der belangten Behörde zuständigkeitshalber weitergeleitet. Das Verfahren zur neuerlich erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.04.2025 ist beim Bundesverwaltungsgericht zu G316 2298782-5 anhängig.1.4. Am 26.02.2026 stellte die BF einen neuerlichen Antrag auf Wiedereinsetzung sowie hilfsweise einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens jeweils in Verbindung mit einer neuerlichen Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.04.2025. Diese Anträge wurden gemäß Paragraph 6, AVG der belangten Behörde zuständigkeitshalber weitergeleitet. Das Verfahren zur neuerlich erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.04.2025 ist beim Bundesverwaltungsgericht zu G316 2298782-5 anhängig.
1.5. Mit Schreiben vom 04.02.2026 stellte die BF schließlich bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Löschung und Berichtigung des Verfahrensstandes im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2026 wurde dieser Antrag mit der Begründung, dass für das Anliegen der BF, nämlich die Löschung einer Verfahrensstandseintragung in der Datenbank IFA, keine andere Behörde zuständig und überhaupt keine rechtliche Grundlage zur Löschung von Daten in der Datenbank gegeben sei, gemäß § 6 AVG zurückgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2026 wurde dieser Antrag mit der Begründung, dass für das Anliegen der BF, nämlich die Löschung einer Verfahrensstandseintragung in der Datenbank IFA, keine andere Behörde zuständig und überhaupt keine rechtliche Grundlage zur Löschung von Daten in der Datenbank gegeben sei, gemäß Paragraph 6, AVG zurückgewiesen.
Dagegen erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und stellte gleichzeitig Anträge auf Verfahrensverbindung mit dem Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 25.04.2025 und Teilverfahrenshilfe betreffend die Beschwerdegebühr.
Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 17.03.2026 vorgelegt.
Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2026 wurde der BF gemäß § 63 Abs. 1 ZPO und § 66 ZPO iVm § 8a VwGVG bzw. § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ein wahrheitsgemäß und vollständig ausgefülltes Vermögensbekenntnis mit den entsprechenden Nachweisen vorzulegen. Die BF wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag auf Verfahrenshilfe zurückgewiesen werde.Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2026 wurde der BF gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ZPO und Paragraph 66, ZPO in Verbindung mit Paragraph 8 a, VwGVG bzw. Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ein wahrheitsgemäß und vollständig ausgefülltes Vermögensbekenntnis mit den entsprechenden Nachweisen vorzulegen. Die BF wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag auf Verfahrenshilfe zurückgewiesen werde.
Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Mängelbehebung kam die BF nicht fristgerecht nach.
2. Beweiswürdigung:
Die Identität der BF steht aufgrund ihres in Kopie vorliegenden Reisepasses unstrittig fest. Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der Verwaltungsakten und der Gerichtsakten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A.I.) Zur Verfahrenshilfe:
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hierdurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine subsidiäre Bestimmung handelt. Diese soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das Materiengesetz keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hierdurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine subsidiäre Bestimmung handelt. Diese soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das Materiengesetz keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.
Fallgegenständlich erwies sich der Verfahrenshilfeantrag als mangelhaft, da diesem kein Vermögensbekenntnis (samt Belegen) angeschlossen war (vgl. § 8a Abs. 2 VwGVG iVm § 66 Abs. 1 ZPO). Fallgegenständlich erwies sich der Verfahrenshilfeantrag als mangelhaft, da diesem kein Vermögensbekenntnis (samt Belegen) angeschlossen war vergleiche Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, ZPO).
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden.
Ein Verfahrenshilfeantrag ist bei Nichterfüllung eines zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses erteilten Verbesserungsauftrages nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen (vgl. VwGH 13.02.2017, Ro 2016/11/0030; VfGH 09.06.2004, B 591/04; 27.09.2005, B 673/05; 06.06.2006, B 179/06, mwN; zur nicht vollständigen Erfüllung eines Verbesserungsauftrages zur Behebung von Formmängeln vgl. VfGH 07.12.2001, B 1493/01). Ein Verfahrenshilfeantrag ist bei Nichterfüllung eines zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses erteilten Verbesserungsauftrages nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen vergleiche VwGH 13.02.2017, Ro 2016/11/0030; VfGH 09.06.2004, B 591/04; 27.09.2005, B 673/05; 06.06.2006, B 179/06, mwN; zur nicht vollständigen Erfüllung eines Verbesserungsauftrages zur Behebung von Formmängeln vergleiche VfGH 07.12.2001, B 1493/01).
Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der BF mit Verfügung vom 06.08.2026 den Auftrag, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein wahrheitsgemäß und vollständig ausgefülltes Vermögensbekenntnis mit den entsprechenden Nachweisen vorzulegen. Die BF wurde in diesem Schreiben auch darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag auf Verfahrenshilfe zurückgewiesen werden wird.
Die BF kam dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht bzw. nicht nach.
Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe war sohin gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückzuweisen.Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe war sohin gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückzuweisen.
Zu A.II.) Zur Verfahrensverbindung:
Das Bundesverwaltungsgericht kann nach § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Gegenständlich ist dies unter Bedachtnahme auf die den Bescheiden vom 10.02.2026 und 25.04.2025 zu klärenden Rechtsfragen nicht angezeigt. Das Bundesverwaltungsgericht kann nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Gegenständlich ist dies unter Bedachtnahme auf die den Bescheiden vom 10.02.2026 und 25.04.2025 zu klärenden Rechtsfragen nicht angezeigt.
Im Übrigen steht die Verbindung im Ermessen der Behörde bzw. des Gerichts (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 39, Rz 29 f, Stand 01.04.2021, rdb.at). Ein Anspruch einer Partei auf Verfahrensverbindung besteht somit nicht, sodass der entsprechende, darauf gerichtete Antrag zurückzuweisen ist.Im Übrigen steht die Verbindung im Ermessen der Behörde bzw. des Gerichts vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39,, Rz 29 f, Stand 01.04.2021, rdb.at). Ein Anspruch einer Partei auf Verfahrensverbindung besteht somit nicht, sodass der entsprechende, darauf gerichtete Antrag zurückzuweisen ist.
Zu B) Stattgabe der Beschwerde
Wird ein Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus eine Entscheidung über die „Hauptsache“ zu treffen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrags und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121).
Im vorliegenden Fall ist daher für das Bundesverwaltungsgericht lediglich Prüfgegenstand, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags der BF durch die belangte Behörde mit der Begründung, für die Löschung einer Verfahrensstandseintragung in der Datenbank IFA sei keine andere Behörde zuständig und bestehe überhaupt keine rechtliche Grundlage, zu Recht erfolgte.
Gemäß § 6 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.Gemäß Paragraph 6, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
§ 26 Abs. 1 BFA-VG sieht vor, dass der Bundesminister für Inneres, das Bundesamt, die Vertretungsbehörden, die Behörden nach dem NAG und die Landespolizeidirektionen als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt sind, personenbezogene Daten von Fremden (§ 27 Abs. 1) gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Fremdenregister). Nach Abs. 2 leg cit obliegt die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.Paragraph 26, Absatz eins, BFA-VG sieht vor, dass der Bundesminister für Inneres, das Bundesamt, die Vertretungsbehörden, die Behörden nach dem NAG und die Landespolizeidirektionen als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO ermächtigt sind, personenbezogene Daten von Fremden (Paragraph 27, Absatz eins,) gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Fremdenregister). Nach Absatz 2, leg cit obliegt die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der verfahrensgegenständliche Antrag demnach zu Unrecht zurückgewiesen, weil kein Anwendungsfall des § 6 AVG vorlag. Die belangte Behörde hätte vielmehr inhaltlich über den Antrag auf Löschung eines unrichtigen Eintrages im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (nicht wie von der Behörde angenommen Löschung einer Verfahrensstandseintragung in der Datenbank IFA) entscheiden müssen. Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der verfahrensgegenständliche Antrag demnach zu Unrecht zurückgewiesen, weil kein Anwendungsfall des Paragraph 6, AVG vorlag. Die belangte Behörde hätte vielmehr inhaltlich über den Antrag auf Löschung eines unrichtigen Eintrages im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (nicht wie von der Behörde angenommen Löschung einer Verfahrensstandseintragung in der Datenbank IFA) entscheiden müssen. Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben.
Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren über den verfahrenseinleitenden Antrag der BF zu entscheiden haben, wobei es ihr aufgrund der Bindung an die Rechtsansicht des BVwG verwehrt ist, dabei neuerlich den Zurückweisungsgrund des § 6 AVG aufgrund Unzuständigkeit heranzuziehen. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren über den verfahrenseinleitenden Antrag der BF zu entscheiden haben, wobei es ihr aufgrund der Bindung an die Rechtsansicht des BVwG verwehrt ist, dabei neuerlich den Zurückweisungsgrund des Paragraph 6, AVG aufgrund Unzuständigkeit heranzuziehen.
Aufgrund der Behebung der Entscheidung konnte eine Auseinandersetzung mit den übrigen Beschwerdegründen unterbleiben.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der im jeweiligen Zusammenhang zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einschlägiger Rechtsprechung. Auch in der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der im jeweiligen Zusammenhang zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Beschwerdemängel Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G316.2298782.4.00Im RIS seit
01.10.2026Zuletzt aktualisiert am
01.10.2026