Entscheidungsdatum
03.09.2026Norm
AVG §13 Abs3Spruch
,
W179 2302653-1/12E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS über die Beschwerde des XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , Zl XXXX , Beitragsnummer XXXX betreffend einen Antrag auf Befreiung vom ORF-Beitrag, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS über die Beschwerde des römisch 40 , geb am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom römisch 40 , Zl römisch 40 , Beitragsnummer römisch 40 betreffend einen Antrag auf Befreiung vom ORF-Beitrag, zu Recht erkannt:
SPRUCH
A) Beschwerde:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.
B) Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer brachte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (mit XXXX datierten und am XXXX bei dieser einlangenden) Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren (den die belangte Behörde als Antrag auf Befreiung vom ORF-Beitrag interpretierte) ein, kreuzte als Anspruchsgrundlage die Auswahlmöglichkeit „Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ an und machte einen XXXX -Personen-Haushalt geltend.1. Der Beschwerdeführer brachte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (mit römisch 40 datierten und am römisch 40 bei dieser einlangenden) Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren (den die belangte Behörde als Antrag auf Befreiung vom ORF-Beitrag interpretierte) ein, kreuzte als Anspruchsgrundlage die Auswahlmöglichkeit „Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ an und machte einen römisch 40 -Personen-Haushalt geltend.
Auf dem Antragsformular findet sich nachstehender Hinweis: „Legen Sie dem Antrag unbedingt eine Kopie der Bestätigung Ihrer Anspruchsberechtigung und die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen in Kopie bei. […]“.
Dem Antrag waren folgende Unterlagen beigeschlossen: 1.) der Meldezettel des Beschwerdeführers sowie 2.) eine Information der Österreichischen Post AG vom XXXX zur Pensionszahlung der Pensionsversicherungsanstalt an den Beschwerdeführer.Dem Antrag waren folgende Unterlagen beigeschlossen: 1.) der Meldezettel des Beschwerdeführers sowie 2.) eine Information der Österreichischen Post AG vom römisch 40 zur Pensionszahlung der Pensionsversicherungsanstalt an den Beschwerdeführer.
2. Die belangte Behörde verständigte den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich seines Antrages auf Befreiung vom ORF-Beitrag, wobei sie feststellte, dass die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen nicht bzw nicht zur Gänze vorliegen, und forderte den Beschwerdeführer auf: „Alle weiteren Einkommen neben den Pensionsbezügen (zB Lohnzettel/Bescheid über Mindestsicherung/weitere Pensionsbezüge/Bescheid über Ausgleichszulage) sowie abzugsfähige Posten (zB aktuelle Mietzinsaufschlüsselung/außergewöhnliche Belastungen lt. Einkommensteuerbescheid XXXX ) nachreichen.“ [Ohne Hervorhebung im Original]2. Die belangte Behörde verständigte den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich seines Antrages auf Befreiung vom ORF-Beitrag, wobei sie feststellte, dass die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen nicht bzw nicht zur Gänze vorliegen, und forderte den Beschwerdeführer auf: „Alle weiteren Einkommen neben den Pensionsbezügen (zB Lohnzettel/Bescheid über Mindestsicherung/weitere Pensionsbezüge/Bescheid über Ausgleichszulage) sowie abzugsfähige Posten (zB aktuelle Mietzinsaufschlüsselung/außergewöhnliche Belastungen lt. Einkommensteuerbescheid römisch 40 ) nachreichen.“ [Ohne Hervorhebung im Original]
3. Der Beschwerdeführer brachte daraufhin bei der belangten Behörde eine Stellungnahme ein, in der er im Wesentlichen ausführte, er übermittle eine Kopie der Verständigung über die aktuelle Leistungshöhe seiner Gesamtpension; sonst gebe es keine weiteren Einkommen und auch keine Ausgleichszulage.
Dem Schreiben beigeschlossen war eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX über die Leistungshöhe zum XXXX (Alterspension iHv XXXX brutto bzw XXXX netto monatlich).Dem Schreiben beigeschlossen war eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt vom römisch 40 über die Leistungshöhe zum römisch 40 (Alterspension iHv römisch 40 brutto bzw römisch 40 netto monatlich).
4. Die belangte Behörde verständigte den Beschwerdeführer daraufhin erneut über das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich seines Antrages auf Befreiung ORF-Beitrag, wobei sie abermals feststellte, dass die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen nicht bzw nicht zur Gänze vorliegen, und wortwörtlich ausführte:
„Alle weiteren Einkommen neben den Pensionsbezügen (zB Lohnzettel/Bescheid über Mindestsicherung/weitere Pensionsbezüge/Bescheid über Ausgleichszulage) sowie abzugsfähige Posten (zB aktuelle Mietzinsaufschlüsselung/außergewöhnliche Belastungen lt. Einkommensteuerbescheid XXXX ) wurden nicht nachgereicht.“ Und weiter: „Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der ORF-Beitrags Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben sowie die gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen nachreichen. […] Hinweis: Bitte beachten Sie, nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen können keine Berücksichtigung finden. In diesem Fall müssen wir Ihren Antrag abweisen.“ [Ohne Hervorhebung im Original]„Alle weiteren Einkommen neben den Pensionsbezügen (zB Lohnzettel/Bescheid über Mindestsicherung/weitere Pensionsbezüge/Bescheid über Ausgleichszulage) sowie abzugsfähige Posten (zB aktuelle Mietzinsaufschlüsselung/außergewöhnliche Belastungen lt. Einkommensteuerbescheid römisch 40 ) wurden nicht nachgereicht.“ Und weiter: „Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der ORF-Beitrags Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben sowie die gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen nachreichen. […] Hinweis: Bitte beachten Sie, nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen können keine Berücksichtigung finden. In diesem Fall müssen wir Ihren Antrag abweisen.“ [Ohne Hervorhebung im Original]
5. Der Beschwerdeführer erstatte daraufhin erneut eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen ausführte, neben dem nachgewiesenen Pensionsbezug gebe es kein weiteres Einkommen, keine Mindestsicherung und keine Ausgleichszulage und daher auch keine entsprechenden Nachweise.
Dem Schreiben beigeschlossen waren folgende Unterlagen: 1.) eine Information der Österreichischen Post AG vom XXXX zur Pensionszahlung der Pensionsversicherungsanstalt an den Beschwerdeführer, 2.) (auszugsweise) eine Mietzinsaufschlüsselung, datiert mit XXXX , sowie 3.) der bereits übermittelte Meldezettel.Dem Schreiben beigeschlossen waren folgende Unterlagen: 1.) eine Information der Österreichischen Post AG vom römisch 40 zur Pensionszahlung der Pensionsversicherungsanstalt an den Beschwerdeführer, 2.) (auszugsweise) eine Mietzinsaufschlüsselung, datiert mit römisch 40 , sowie 3.) der bereits übermittelte Meldezettel.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung vom ORF-Beitrag ab und sprach aus, dass der ORF-Beitrag fristgerecht zu bezahlen sei.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, man habe „Ihren Antrag eingehend geprüft und Folgendes festgestellt: Die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommen erforderlichen Unterlagen liegen nicht bzw. nicht zur Gänze vor. XXXX [sic!]“ [Ohne Hervorhebung im Original]Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, man habe „Ihren Antrag eingehend geprüft und Folgendes festgestellt: Die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommen erforderlichen Unterlagen liegen nicht bzw. nicht zur Gänze vor. römisch 40 [sic!]“ [Ohne Hervorhebung im Original]
Und weiter: „Wir haben Sie in unserem letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und Sie aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Auch haben wir Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag abweisen müssen, falls Sie nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachreichen.“
7. Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, er beziehe weder eine Ausgleichszulage noch in- oder ausländische Leistungen, sondern nur eine Pension, die deutlich unter dem Richtsatz liege.
Der Beschwerde ist der angefochtene Bescheid beigeschlossen.
8. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, erstattet keine Gegenschrift noch stellt sie Anträge.
9. Im Nachgang des hg Mängelbehebungsauftrages übermittelt der Beschwerdeführer ergänzende Informationen und Unterlagen zu seiner Beschwerde.
10. Im Nachgang des hg Parteiengehörs verschweigt sich der Beschwerdeführer.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Die erste behördliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den Beschwerdeführer lautete wie folgt (AS 8 Behördenakt):
„Guten Tag, [Name des Beschwerdeführers],
wir haben Ihren Antrag vom XXXX [richtig: XXXX auf wir haben Ihren Antrag vom römisch 40 [richtig: römisch 40 auf
• Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages
geprüft und dabei Folgendes festgestellt:
• Die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommen erforderlichen Unterlagen liegen nicht bzw. nicht zur Gänze vor.
Folgende Unterlagen bzw. Angaben fehlen:
Alle weiteren Einkommen neben den Pensionsbezügen (zB Lohnzettel/Bescheid über Mindestsicherung/weitere Pensionsbezüge/Bescheid über Ausgleichszulage) sowie abzugsfähige Posten (zB aktuelle Mietzinsaufschlüsselung/außergewöhnliche Belastungen lt. Einkommenssteuerbescheid XXXX ) nachreichen. […]Alle weiteren Einkommen neben den Pensionsbezügen (zB Lohnzettel/Bescheid über Mindestsicherung/weitere Pensionsbezüge/Bescheid über Ausgleichszulage) sowie abzugsfähige Posten (zB aktuelle Mietzinsaufschlüsselung/außergewöhnliche Belastungen lt. Einkommenssteuerbescheid römisch 40 ) nachreichen. […]
[Es folgt eine Fristsetzung.]” [Hervorhebung im Original.]
2. Der Beschwerdeführer erstatte daraufhin eine Stellungnahme, wonach es keine weiteren Einkommen und auch keine Ausgleichszulage gebe, und brachte einen Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe zum XXXX (Alterspension) in Vorlage.2. Der Beschwerdeführer erstatte daraufhin eine Stellungnahme, wonach es keine weiteren Einkommen und auch keine Ausgleichszulage gebe, und brachte einen Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe zum römisch 40 (Alterspension) in Vorlage.
3. Die zweite behördliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den Beschwerdeführer lautete wie folgt (AS 14 Behördenakt):
„Guten Tag, [Name des Beschwerdeführers],
wir haben Ihren Antrag vom XXXX [richtig: XXXX ] auf wir haben Ihren Antrag vom römisch 40 [richtig: römisch 40 ] auf
• Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages
geprüft und dabei Folgendes festgestellt:
• Die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommen erforderlichen Unterlagen liegen nicht bzw. nicht zur Gänze vor.
Folgende Unterlagen bzw. Angaben fehlen:
Alle weiteren Einkommen neben den Pensionsbezügen (zB Lohnzettel/Bescheid über Mindestsicherung/weitere Pensionsbezüge/Bescheid über Ausgleichszulage) sowie abzugsfähige Posten (zB aktuelle Mietzinsaufschlüsselung/außergewöhnliche Belastungen lt. Einkommenssteuerbescheid XXXX ) wurden nicht nachgereicht.Alle weiteren Einkommen neben den Pensionsbezügen (zB Lohnzettel/Bescheid über Mindestsicherung/weitere Pensionsbezüge/Bescheid über Ausgleichszulage) sowie abzugsfähige Posten (zB aktuelle Mietzinsaufschlüsselung/außergewöhnliche Belastungen lt. Einkommenssteuerbescheid römisch 40 ) wurden nicht nachgereicht.
Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der ORF-Beitrags Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben sowie die gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen nachreichen.
[…]“ [Hervorhebung im Original.]
4. Der Beschwerdeführer erstattete daraufhin erneut eine Stellungnahme und brachte folgende Unterlagen in Vorlage: 1.) eine Information der Österreichischen Post AG vom XXXX zur Pensionszahlung der Pensionsversicherungsanstalt an den Beschwerdeführer, 2.) (auszugsweise) eine Mietzinsaufschlüsselung, datiert mit XXXX , sowie 3.) der bereits übermittelte Meldezettel.4. Der Beschwerdeführer erstattete daraufhin erneut eine Stellungnahme und brachte folgende Unterlagen in Vorlage: 1.) eine Information der Österreichischen Post AG vom römisch 40 zur Pensionszahlung der Pensionsversicherungsanstalt an den Beschwerdeführer, 2.) (auszugsweise) eine Mietzinsaufschlüsselung, datiert mit römisch 40 , sowie 3.) der bereits übermittelte Meldezettel.
5. Die belangte Behörde wies daraufhin den Antrag ab und sprach aus, dass der ORF-Beitrag fristgerecht zu bezahlen sei. Begründend führte der Bescheid dazu Nachstehendes aus (AS 22 Behördenakt):
„Guten Tag, [Name des Beschwerdeführers],
Ihr Antrag vom XXXX [richtig: XXXX ] aufIhr Antrag vom römisch 40 [richtig: römisch 40 ] auf
• Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages
wird abgewiesen. Der ORF-Beitrag ist fristgerecht zu bezahlen.
Begründung:
Wir haben Ihren Antrag eingehend geprüft und Folgendes festgestellt:
• Die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommen erforderlichen Unterlagen liegen nicht bzw. nicht zur Gänze vor.
Folgende Unterlagen bzw. Angaben fehlen:
Weitere Einkommensnachweise, außer der PVA Pension, (z.B. Ärztekammerleistung/ ausländische Leistung/wie der Lebensunterhalt bestritten wird/etc.) von [Name des Beschwerdeführers] wurden nicht nachgewiesen.
Wir haben Sie in unserem letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und Sie aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären.
Auch haben wir Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag abweisen müssen, falls Sie nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachreichen. […]“ [Hervorhebung im Original.]
6. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
1. Die getroffenen Feststellungen gründen auf den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen.
2. Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.1. Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( römisch 40 ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang römisch 40 binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.
3.1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
3.1.1. Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren:
2. Die belangte Behörde hat nach § 12 Abs 1 ORF-Beitragsgesetz 2024 das AVG anzuwenden.2. Die belangte Behörde hat nach Paragraph 12, Absatz eins, ORF-Beitragsgesetz 2024 das AVG anzuwenden.
3. Der angefochtene Bescheid ist in seiner Begründung rechtswidrig:
3.1. Der Beschwerdeführer hat durch den Nachweis seiner (damals aktuellen) Alterspension im Nachgang der (ersten) behördlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand belegt.
3.2. Allerdings kommt es für eine Befreiung auch auf das Haushalts-Nettoeinkommen an. Zu diesem ist auszuführen wie folgt:
Die belangte Behörde ist – wie der Begründung des bekämpften Bescheides zu entnehmen ist – davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer außer der von ihm nachgewiesenen Alters-Pension noch weitere Bezüge – nämlich Ärztekammerleistungen oder ausländische Leistungen – beziehe. Dies wohl deshalb, weil die Pensionsbezüge des Beschwerdeführers unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz lagen (vgl § 293 Abs 1 lit a sublit aa und Abs 2 ASVG iVm § 108 Abs 6 ASVG iVm der Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2024, BGBl II Nr 407/2023) und ihr angesichts dieses niedrigen Betrages der Bezug eines zusätzlichen Einkommens wahrscheinlich (!) erschien.Die belangte Behörde ist – wie der Begründung des bekämpften Bescheides zu entnehmen ist – davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer außer der von ihm nachgewiesenen Alters-Pension noch weitere Bezüge – nämlich Ärztekammerleistungen oder ausländische Leistungen – beziehe. Dies wohl deshalb, weil die Pensionsbezüge des Beschwerdeführers unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz lagen vergleiche Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 108, Absatz 6, ASVG in Verbindung mit der Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 407 aus 2023,) und ihr angesichts dieses niedrigen Betrages der Bezug eines zusätzlichen Einkommens wahrscheinlich (!) erschien.
Da der Beschwerdeführer im Nachgang der beiden behördlichen Verständigungen vom Ergebnis der Beweisaufnahme zu seinen fehlenden Bezügen jeweils aktuelle Einkommensnachweise vorlegte (AS 13 und AS 19), war für diesen nicht zwingend erkennbar, dass er dem behördlichen Auftrag nicht nachgekommen sei. Denn die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer – niemals unter Erläuterung ihrer diesbezüglichen Überlegungen – zu einer konkreten Stellungnahme zu ihrer Annahme aufgefordert, dass noch weiteres Einkommen konkret vorhanden sein müsse, und widrigenfalls plausibel zu erläutern, wie der Lebensunterhalt bestritten werde bzw aus welchen Gründen nicht die weiteren Möglichkeiten des Sozialsystems wie Ausgleichszulage oder Mindestsicherung zur Aufstockung des Haushaltseinkommens genutzt werden (können).
Ohne eine solche konkrete und nachvollziehbare Nachfrage unter Darlegung der behördlichen Überlegungen zum vom Beschwerdeführer bisher im Verwaltungsverfahren dargelegten Sachverhalt anhand der von ihm übermittelten Unterlagen konnte der Beschwerdeführer allerdings von selbst nicht erkennen, dass die Vorlage seiner (damals) aktuellen Pensionsnachweise aus Behördensicht nicht ausreichte. Die Formulierung „Alle weiteren Einkommen neben den Pensionsbezügen (zB Lohnzettel/Bescheid über Mindestsicherung/weitere Pensionsbezüge/Bescheid über Ausgleichszulage) sowie abzugsfähige Posten (zB aktuelle Mietzinsaufschlüsselung/außergewöhnliche Belastungen lt. Einkommenssteuerbescheid XXXX ) nachreichen. […]“ [Hervorhebung in Fettdruck: BVwG.] (erste Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, AS 8) lässt dies nicht zwingend erkennen, zumal der Klammerausdruck nur eine demonstrative Aufzählung enthält und die belangte Behörde es unterließ, in ihrer zweiten Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme konkret auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme (AS 12) einzugehen.Ohne eine solche konkrete und nachvollziehbare Nachfrage unter Darlegung der behördlichen Überlegungen zum vom Beschwerdeführer bisher im Verwaltungsverfahren dargelegten Sachverhalt anhand der von ihm übermittelten Unterlagen konnte der Beschwerdeführer allerdings von selbst nicht erkennen, dass die Vorlage seiner (damals) aktuellen Pensionsnachweise aus Behördensicht nicht ausreichte. Die Formulierung „Alle weiteren Einkommen neben den Pensionsbezügen (zB Lohnzettel/Bescheid über Mindestsicherung/weitere Pensionsbezüge/Bescheid über Ausgleichszulage) sowie abzugsfähige Posten (zB aktuelle Mietzinsaufschlüsselung/außergewöhnliche Belastungen lt. Einkommenssteuerbescheid römisch 40 ) nachreichen. […]“ [Hervorhebung in Fettdruck: BVwG.] (erste Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, AS 8) lässt dies nicht zwingend erkennen, zumal der Klammerausdruck nur eine demonstrative Aufzählung enthält und die belangte Behörde es unterließ, in ihrer zweiten Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme konkret auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme (AS 12) einzugehen.
Die belangte Behörde wäre daher angehalten gewesen, den Beschwerdeführer abseits der vorgelegten Pensionsnachweise konkret mit ihrer Vermutung zu konfrontieren, er müsse über weitere Einkünfte verfügen (weil das von ihm vorgelegte Haushaltseinkommen aus ihrer Sicht zu gering zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sei bzw ihm vorzuhalten, dass angesichts der Möglichkeiten des Sozialsystems von weiteren Einkünften auszugehen sei), um ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme in dieser Hinsicht zu geben bzw zu einer begründeten Erklärung, dass bzw weswegen er über keine weiteren Einkommen verfüge. Letztere Aussage hätte die belangte Behörde einerseits amtswegig überprüfen als auch in ihrer Entscheidung beweiswürdigen können.
Zudem stützt sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Nichtvorlage von Unterlagen, deren Fehlen jedoch im Verfahren zuvor nicht gerügt wurde, nämlich Nachweise über eine Ärztekammerleistung bzw ausländische Leistungen. Auch damit belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit.
4. Der angefochtene Bescheid ist somit nach § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 VwGVG iVm § 17 VwGVG iVm § 58 Abs 2 und § 60 AVG aufzuheben. 4. Der angefochtene Bescheid ist somit nach Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2 und Paragraph 60, AVG aufzuheben.
5. Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers (wieder) unerledigt.
Die belangte Behörde wird sohin im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob in Hinblick auf den Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Befreiung vom ORF-Beitrag vorliegen.
3.1.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
6. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.6. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
3.2. Zu Spruchpunkt B) Revision:
7. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 7. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W179.2302653.1.00Im RIS seit
21.09.2026Zuletzt aktualisiert am
21.09.2026