Entscheidungsdatum
03.09.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G311 2339164-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.06.2026, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.06.2026, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gemäß § 70 Abs. 3 FPG erteilt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass hinsichtlich der Erlassung des Aufenthaltsverbotes § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG iVm Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG anzuwenden ist.A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG erteilt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass hinsichtlich der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG anzuwenden ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX , Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchprunkt II.) und es wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchprunkt römisch zwei.) und es wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Er habe zwischen XXXX und XXXX in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge Speed, Ecstasy und Kokain sowie von XXXX bis XXXX Speed und Cannabis an nicht mehr feststellbare Abnehmer verkauft und habe seine Tätigkeit als DJ gezielt zur Begehung strafbarer Handlungen missbraucht. In Deutschland sei er wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Da er sich bereits seit XXXX und somit seit über zehn Jahren im Bundesgebiet aufhalte, komme im gegenständlichen Fall der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 5. Satz FPG zum Tragen. Da Suchgiftkriminalität in höchstem Maße sozialschädlich sei und dem BF in diesem Zusammenhang ein absolut planvolles, zielorientiertes kriminelles Handeln vorzuwerfen sei und er gewinnorientiert gehandelt habe, begründe er durch sein Verhalten eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen. Es würde kein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet vorliegen und hätten ihn seine sozialen und privaten Kontakte nicht von der Begehung seiner Straftaten abhalten können, sodass sich das gegenständliche Aufenthaltsverbot als erforderlich und verhältnismäßig erweise.Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Er habe zwischen römisch 40 und römisch 40 in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge Speed, Ecstasy und Kokain sowie von römisch 40 bis römisch 40 Speed und Cannabis an nicht mehr feststellbare Abnehmer verkauft und habe seine Tätigkeit als DJ gezielt zur Begehung strafbarer Handlungen missbraucht. In Deutschland sei er wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Da er sich bereits seit römisch 40 und somit seit über zehn Jahren im Bundesgebiet aufhalte, komme im gegenständlichen Fall der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, 5. Satz FPG zum Tragen. Da Suchgiftkriminalität in höchstem Maße sozialschädlich sei und dem BF in diesem Zusammenhang ein absolut planvolles, zielorientiertes kriminelles Handeln vorzuwerfen sei und er gewinnorientiert gehandelt habe, begründe er durch sein Verhalten eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen. Es würde kein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet vorliegen und hätten ihn seine sozialen und privaten Kontakte nicht von der Begehung seiner Straftaten abhalten können, sodass sich das gegenständliche Aufenthaltsverbot als erforderlich und verhältnismäßig erweise.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX , per E-Mail am selben Tag übermittelt, Beschwerde und führte darin aus, dass der BF seit XXXX in Österreich lebe und sich in einer Beziehung befinde. Er habe in der Vergangenheit mehrmals eine Saisonarbeit auf XXXX ausgeübt und würden somit die Abwesenheiten am österreichischen Arbeitsmarkt erklärbar sein. Der BF sei in Österreich sozial verankert und erweise sich das gegenständliche Aufenthaltsverbot daher als unverhältnismäßig. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom römisch 40 , per E-Mail am selben Tag übermittelt, Beschwerde und führte darin aus, dass der BF seit römisch 40 in Österreich lebe und sich in einer Beziehung befinde. Er habe in der Vergangenheit mehrmals eine Saisonarbeit auf römisch 40 ausgeübt und würden somit die Abwesenheiten am österreichischen Arbeitsmarkt erklärbar sein. Der BF sei in Österreich sozial verankert und erweise sich das gegenständliche Aufenthaltsverbot daher als unverhältnismäßig.
Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der gegenständlichen Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen; einen Durchsetzungsaufschub erteilen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am XXXX einlangte.Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am römisch 40 einlangte.
Mit Teilerkenntnis vom XXXX 2026 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. Mit Teilerkenntnis vom römisch 40 2026 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
Begründend wurde darin ausgeführt:
„Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen des Oberlandesgerichts XXXX zurecht erfolgt, wonach sich aus der mit Gewinnstreben professionell veräußerten Menge an Suchtgift eine hohe kriminelle Energie des BF ableiten lässt. Auch manifestiert sich dies in seinem Verhalten in Strafhaft, wonach zwei Meldungen gegen den BF wegen des Verdachts von Ordnungswidrigkeiten vorliegen.“„Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen des Oberlandesgerichts römisch 40 zurecht erfolgt, wonach sich aus der mit Gewinnstreben professionell veräußerten Menge an Suchtgift eine hohe kriminelle Energie des BF ableiten lässt. Auch manifestiert sich dies in seinem Verhalten in Strafhaft, wonach zwei Meldungen gegen den BF wegen des Verdachts von Ordnungswidrigkeiten vorliegen.“
Am XXXX langte eine Einstellungsbestätigung am Bundesverwaltungsgericht ein. Am römisch 40 langte eine Einstellungsbestätigung am Bundesverwaltungsgericht ein.
Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte im Vorfeld ihren Teilnahmeverzicht. Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte im Vorfeld ihren Teilnahmeverzicht.
Vom Bundesverwaltungsgericht wurden das erstinstanzliche Strafurteil sowie eine Besucherliste der Justizanstalt (JA) eingeholt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist deutscher Staatsbürger und somit EWR-Bürger. Daneben besitzt er auch die bosnische Staatsbürgerschaft. Er führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der BF wurde in XXXX /Bosnien und Herzegowina geboren und ist im Alter von wenigen Monaten mit seinen Eltern nach Deutschland gezogen. Er hat seine Schul- und Berufsausbildung in Deutschland absolviert und hat dort als Personaldienstleister bzw. als Ausbildner gearbeitet. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Laut eigenen Angaben ist er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verlobt. Er ist gesund und arbeitsfähig. Die Eltern des BF leben in Bosnien und Herzegowina und vermieten dort Ferienwohnungen. In Deutschland befindet sich seine Schwester mit ihrer Familie. Er hat hier jedoch einen Bekanntenkreis, mit welchem er auch weiterhin in Kontakt steht und während der Haft auch in Kontakt stand. (vgl. IZR-Auszug vom XXXX ; Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 3 f.; Einvernahmeniederschrift BFA vom XXXX , AS 170, Besucherliste der JA Graz-Karlau vom XXXX )Der BF ist deutscher Staatsbürger und somit EWR-Bürger. Daneben besitzt er auch die bosnische Staatsbürgerschaft. Er führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Der BF wurde in römisch 40 /Bosnien und Herzegowina geboren und ist im Alter von wenigen Monaten mit seinen Eltern nach Deutschland gezogen. Er hat seine Schul- und Berufsausbildung in Deutschland absolviert und hat dort als Personaldienstleister bzw. als Ausbildner gearbeitet. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Laut eigenen Angaben ist er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verlobt. Er ist gesund und arbeitsfähig. Die Eltern des BF leben in Bosnien und Herzegowina und vermieten dort Ferienwohnungen. In Deutschland befindet sich seine Schwester mit ihrer Familie. Er hat hier jedoch einen Bekanntenkreis, mit welchem er auch weiterhin in Kontakt steht und während der Haft auch in Kontakt stand. vergleiche IZR-Auszug vom römisch 40 ; Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 3 f.; Einvernahmeniederschrift BFA vom römisch 40 , AS 170, Besucherliste der JA Graz-Karlau vom römisch 40 )
Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) scheinen folgende Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet auf:
- XXXX Nebenwohnsitz- römisch 40 Nebenwohnsitz
- XXXX bis XXXX Hauptwohnsitz- römisch 40 bis römisch 40 Hauptwohnsitz
- Seit XXXX Hauptwohnsitz- Seit römisch 40 Hauptwohnsitz
- XXXX Nebenwohnsitz JA XXXX - römisch 40 Nebenwohnsitz JA römisch 40
- XXXX bis XXXX Nebenwohnsitz JA XXXX - römisch 40 bis römisch 40 Nebenwohnsitz JA römisch 40
- XXXX bis XXXX Nebenwohnsitz JA XXXX - römisch 40 bis römisch 40 Nebenwohnsitz JA römisch 40
- XXXX bis XXXX Nebenwohnsitz PAZ XXXX - römisch 40 bis römisch 40 Nebenwohnsitz PAZ römisch 40
- XXXX bis XXXX Nebenwohnsitz JA XXXX - römisch 40 bis römisch 40 Nebenwohnsitz JA römisch 40
- XXXX bis XXXX Nebenwohnsitz JA XXXX - römisch 40 bis römisch 40 Nebenwohnsitz JA römisch 40
Er hat XXXX seinen Hauptwohnsitz in XXXX bzw XXXX .Er hat römisch 40 seinen Hauptwohnsitz in römisch 40 bzw römisch 40 .
(vgl. ZMR-Auszug vom XXXX )vergleiche ZMR-Auszug vom römisch 40 )
Der BF hat bislang über keine Anmeldebescheinigung verfügt. (vgl. IZR-Auszug vom XXXX ) Der BF hat bislang über keine Anmeldebescheinigung verfügt. vergleiche IZR-Auszug vom römisch 40 )
Er ging folgenden Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach:
- XXXX bis XXXX Arbeiter- römisch 40 bis römisch 40 Arbeiter
- XXXX geringfügig beschäftigter Arbeiter- römisch 40 geringfügig beschäftigter Arbeiter
- XXXX bis XXXX Arbeiter- römisch 40 bis römisch 40 Arbeiter
- XXXX bis XXXX geringfügig beschäftigter Arbeiter- römisch 40 bis römisch 40 geringfügig beschäftigter Arbeiter
- XXXX bis XXXX Arbeitslosengeldbezug- römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeldbezug
- XXXX bis XXXX Arbeitslosengeldbezug- römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeldbezug
- XXXX bis XXXX geringfügig beschäftigter Arbeiter- römisch 40 bis römisch 40 geringfügig beschäftigter Arbeiter
- XXXX bis XXXX geringfügig beschäftigter Arbeiter- römisch 40 bis römisch 40 geringfügig beschäftigter Arbeiter
- XXXX bis XXXX Arbeiter- römisch 40 bis römisch 40 Arbeiter
- XXXX bis XXXX Arbeiter- römisch 40 bis römisch 40 Arbeiter
- XXXX bis XXXX Arbeiter- römisch 40 bis römisch 40 Arbeiter
- XXXX bis XXXX Notstandshilfebezug- römisch 40 bis römisch 40 Notstandshilfebezug
- XXXX bis XXXX geringfügig beschäftigter Arbeiter- römisch 40 bis römisch 40 geringfügig beschäftigter Arbeiter
- XXXX bis XXXX geringfügig beschäftigter Arbeiter- römisch 40 bis römisch 40 geringfügig beschäftigter Arbeiter
- XXXX bis XXXX Arbeitslosengeldbezug- römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeldbezug
- XXXX bis XXXX geringfügig beschäftigter Arbeiter- römisch 40 bis römisch 40 geringfügig beschäftigter Arbeiter
- XXXX bis XXXX Notstandshilfebezug- römisch 40 bis römisch 40 Notstandshilfebezug
- XXXX bis XXXX Notstandshilfebezug- römisch 40 bis römisch 40 Notstandshilfebezug
- XXXX Arbeiter- römisch 40 Arbeiter
- XXXX bis XXXX Notstandshilfebezug- römisch 40 bis römisch 40 Notstandshilfebezug
- XXXX bis XXXX Notstandshilfebezug- römisch 40 bis römisch 40 Notstandshilfebezug
- XXXX bis XXXX geringfügig beschäftigter Arbeiter- römisch 40 bis römisch 40 geringfügig beschäftigter Arbeiter
- XXXX bis XXXX Arbeitslosengeldbezug- römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeldbezug
- XXXX bis XXXX geringfügig beschäftigter Arbeiter- römisch 40 bis römisch 40 geringfügig beschäftigter Arbeiter
- XXXX bis XXXX Krankengeldbezug Sonderfall- römisch 40 bis römisch 40 Krankengeldbezug Sonderfall
- XXXX bis XXXX Arbeitslosengeldbezug- römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeldbezug
- XXXX bis XXXX Notstandshilfebezug- römisch 40 bis römisch 40 Notstandshilfebezug
- XXXX geringfügig beschäftigter Arbeiter- römisch 40 geringfügig beschäftigter Arbeiter
- XXXX bis XXXX Arbeiter- römisch 40 bis römisch 40 Arbeiter
- XXXX bis XXXX Arbeiter- römisch 40 bis römisch 40 Arbeiter
- XXXX bis XXXX Arbeitslosengeldbezug- römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeldbezug
- XXXX bis XXXX Arbeiter- römisch 40 bis römisch 40 Arbeiter
- Ab XXXX - Ab römisch 40
(vgl. AJWEB Auszug vom XXXX )vergleiche AJWEB Auszug vom römisch 40 )
Der BF hat über mehrere Jahre hindurch bis XXXX eine Saisonarbeit auf XXXX ausgeübt. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 4)Der BF hat über mehrere Jahre hindurch bis römisch 40 eine Saisonarbeit auf römisch 40 ausgeübt. vergleiche Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 4)
Der BF weist eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung in Österreich auf. (vgl. Strafregisterauszug vom XXXX )Der BF weist eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung in Österreich auf. vergleiche Strafregisterauszug vom römisch 40 )
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen (LGS) XXXX zu XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall Abs. 4 Z 3 SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 achter Fall SMG Freiheitsstrafe von drei Jahren, wovon zwei Jahre unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat in XXXX und anderen Orten I. vorschriftswidrig Suchtgift anderen überlassen, und zwar A. im Zeitraum XXXX bis XXXX 2021 in einer dass 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, zumindest 4.000 Gramm Speed (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 10,5 % Amphetamin), 1.000 Stück Ecstasy (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 40,63 % MDMA) und 3.390 Gramm Kokain (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 67,63 % Kokain) nicht mehr feststellbaren Abnehmern; B. in XXXX 1. im Zeitraum XXXX bis XXXX D.M.G. in einer Vielzahl von Angriffen zwei Gramm Speed (Wirkstoff Amphetamin); 2. im XXXX R.S. eine Menge von drei Gramm Cannabiskraut (Wirkstoff THCA und Delta-9-THC); 3. S.N. ein Gramm Cannabiskraut (Wirkstoff THCA und Delta-9-THC). Er begann im XXXX mit dem Verkauf von Suchtgift während seiner Tätigkeit als DJ bei diversen Veranstaltungen. In der Urteilsbegründung wurde ausgeführt, dass der BF in der Absicht handelte, sich durch das wiederkehrende Überlassen von Suchtgift längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu erschaffen, er lukrierte zumindest einen Gesamtgeldbetrag von Euro 19.250,-(vgl. Urteil LGS XXXX zu XXXX vom XXXX ). Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen (LGS) römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, achter Fall SMG Freiheitsstrafe von drei Jahren, wovon zwei Jahre unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat in römisch 40 und anderen Orten römisch eins. vorschriftswidrig Suchtgift anderen überlassen, und zwar A. im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 2021 in einer dass 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, zumindest 4.000 Gramm Speed (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 10,5 % Amphetamin), 1.000 Stück Ecstasy (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 40,63 % MDMA) und 3.390 Gramm Kokain (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 67,63 % Kokain) nicht mehr feststellbaren Abnehmern; B. in römisch 40 1. im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 D.M.G. in einer Vielzahl von Angriffen zwei Gramm Speed (Wirkstoff Amphetamin); 2. im römisch 40 R.S. eine Menge von drei Gramm Cannabiskraut (Wirkstoff THCA und Delta-9-THC); 3. S.N. ein Gramm Cannabiskraut (Wirkstoff THCA und Delta-9-THC). Er begann im römisch 40 mit dem Verkauf von Suchtgift während seiner Tätigkeit als DJ bei diversen Veranstaltungen. In der Urteilsbegründung wurde ausgeführt, dass der BF in der Absicht handelte, sich durch das wiederkehrende Überlassen von Suchtgift längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu erschaffen, er lukrierte zumindest einen Gesamtgeldbetrag von Euro 19.250,-(vgl. Urteil LGS römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 ).
Einer von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung an das Oberlandesgericht XXXX gegen das Urteil wurde dahin Folge gegeben, dass die bedingte Strafnachsicht nach § 43a Abs. 4 StGB ausgeschaltet wurde. Erschwerend wurde gewertet, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedener Art und die Taten durch längere Zeit fortgesetzt wurden, sowie das erhebliche Überschreiten des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge und die Tatbegehung aus Gewinnstreben gewertet. Als mildernd wurde der ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis, das jedoch nicht wesentlich Wahrheitsfindung dienlich war und dass sehr geringe Mengen an Suchtgift sichergestellt wurden, allerdings wurde diesem Umstand im Hinblick auf die tatsächlich verkauften Mengen an Suchtgift nur eine äußerst untergeordnete Bedeutung beigemessen. Die bedingte Strafnachsicht scheitere an der qualifizierten Verhaltensprognose, die fallbezogen schon mit Blick auf die mit Gewinnstreben professionell veräußerte Menge an Suchtgift ableitbare Energie nicht zu erstellen ist. (vgl. Urteil OLG XXXX zu XXXX vom XXXX ).Einer von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung an das Oberlandesgericht römisch 40 gegen das Urteil wurde dahin Folge gegeben, dass die bedingte Strafnachsicht nach Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB ausgeschaltet wurde. Erschwerend wurde gewertet, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedener Art und die Taten durch längere Zeit fortgesetzt wurden, sowie das erhebliche Überschreiten des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge und die Tatbegehung aus Gewinnstreben gewertet. Als mildernd wurde der ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis, das jedoch nicht wesentlich Wahrheitsfindung dienlich war und dass sehr geringe Mengen an Suchtgift sichergestellt wurden, allerdings wurde diesem Umstand im Hinblick auf die tatsächlich verkauften Mengen an Suchtgift nur eine äußerst untergeordnete Bedeutung beigemessen. Die bedingte Strafnachsicht scheitere an der qualifizierten Verhaltensprognose, die fallbezogen schon mit Blick auf die mit Gewinnstreben professionell veräußerte Menge an Suchtgift ableitbare Energie nicht zu erstellen ist. vergleiche Urteil OLG römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 ).
Der BF wurde am XXXX verhaftet und wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Laut Urteil des LGS vom XXXX wurde die erlittene Vorhaft vom XXXX bis XXXX angerechnet. Am XXXX hat er seine verbleibende Haftstrafe selbst angetreten. Von XXXX bis XXXX befand sich der BF im elektronisch überwachten Hausarrest. Ab XXXX befand er sich wieder in Haft. Er wurde am XXXX aus der JA XXXX entlassen. Über Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die JA XXXX mit Email vom XXXX , dass sich der BF seit XXXX im elektronisch überwachten Hausarrest befindet. (vgl. Vollzugsinformation vom XXXX , AS 5; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft des LGS XXXX vom XXXX , AS 15; Vollzugsinformation vom XXXX , AS 57; Vollzugsinformation vom XXXX , AS 111; Vollzugsinformation vom XXXX , AS 153 ff.; Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden der JA XXXX vom XXXX , AS 183; ZMR Auszug XXXX )Der BF wurde am römisch 40 verhaftet und wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Laut Urteil des LGS vom römisch 40 wurde die erlittene Vorhaft vom römisch 40 bis römisch 40 angerechnet. Am römisch 40 hat er seine verbleibende Haftstrafe selbst angetreten. Von römisch 40 bis römisch 40 befand sich der BF im elektronisch überwachten Hausarrest. Ab römisch 40 befand er sich wieder in Haft. Er wurde am römisch 40 aus der JA römisch 40 entlassen. Über Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die JA römisch 40 mit Email vom römisch 40 , dass sich der BF seit römisch 40 im elektronisch überwachten Hausarrest befindet. vergleiche Vollzugsinformation vom römisch 40 , AS 5; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft des LGS römisch 40 vom römisch 40 , AS 15; Vollzugsinformation vom römisch 40 , AS 57; Vollzugsinformation vom römisch 40 , AS 111; Vollzugsinformation vom römisch 40 , AS 153 ff.; Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden der JA römisch 40 vom römisch 40 , AS 183; ZMR Auszug römisch 40 )
Der BF weist eine rechtskräftige Verurteilung in Deutschland auf. Er wurde mit Urteil eines deutschen Gerichts vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wegen Besitzes von Betäubungsmittel zu einer Geldstrafe verurteilt. (vgl. ECRIS-Auszug vom XXXX , AS 101 ff.) Der BF weist eine rechtskräftige Verurteilung in Deutschland auf. Er wurde mit Urteil eines deutschen Gerichts vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wegen Besitzes von Betäubungsmittel zu einer Geldstrafe verurteilt. vergleiche ECRIS-Auszug vom römisch 40 , AS 101 ff.)
Der BF wurde am XXXX wegen des Verdachts auf schwere Nötigung angezeigt und erfolgte am selben Tag ein Widerruf des elektronisch überwachten Hausarrests. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Graz wieder eingestellt. (vgl. Abschluss-Bericht LPD XXXX vom XXXX , AS 129 ff.; Verständigung der Behörde von der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX , AS 145; Vollzugsinformation AS 155) Der BF wurde am römisch 40 wegen des Verdachts auf schwere Nötigung angezeigt und erfolgte am selben Tag ein Widerruf des elektronisch überwachten Hausarrests. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Graz wieder eingestellt. vergleiche Abschluss-Bericht LPD römisch 40 vom römisch 40 , AS 129 ff.; Verständigung der Behörde von der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 , AS 145; Vollzugsinformation AS 155)
Dem BF wurden zwei Ordnungswidrigkeiten in Haft zur Last gelegt. Demnach wurden er und weitere Insassen jeweils am XXXX und am XXXX beschuldigt, den Haftraum beschädigt zu haben, da ein Loch an der Mauer sichtbar war. (vgl. Meldung der JA XXXX vom XXXX und vom XXXX , AS 195 ff.)Dem BF wurden zwei Ordnungswidrigkeiten in Haft zur Last gelegt. Demnach wurden er und weitere Insassen jeweils am römisch 40 und am römisch 40 beschuldigt, den Haftraum beschädigt zu haben, da ein Loch an der Mauer sichtbar war. vergleiche Meldung der JA römisch 40 vom römisch 40 und vom römisch 40 , AS 195 ff.)
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie der mündlichen Verhandlung.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie der mündlichen Verhandlung.
Im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister scheint ein Reisepass gültig bis XXXX auf. Aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ergibt sich auch der Geburtsort des BF. Die Feststellungen zu seiner Schul- und Berufsausbildung, seinen persönlichen Verhältnissen, seinen Erwerbstätigkeiten in Deutschland sowie seinem Gesundheitszustand basieren auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung bzw. der Einvernahme vor der belangten Behörde. Im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister scheint ein Reisepass gültig bis römisch 40 auf. Aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ergibt sich auch der Geburtsort des BF. Die Feststellungen zu seiner Schul- und Berufsausbildung, seinen persönlichen Verhältnissen, seinen Erwerbstätigkeiten in Deutschland sowie seinem Gesundheitszustand basieren auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung bzw. der Einvernahme vor der belangten Behörde.
Die Wohnsitzmeldungen des BF ergeben sich aus dem einholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass der BF bislang über keine Anmeldebescheinigung verfügt hat, ist dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister zu entnehmen. Seine Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet gehen aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug hervor. Darüberhinaus waren seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wonach er über mehrere Jahre hinweg bis XXXX eine Saisonarbeit auf XXXX ausgeübt hat, glaubhaft. Die Wohnsitzmeldungen des BF ergeben sich aus dem einholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass der BF bislang über keine Anmeldebescheinigung verfügt hat, ist dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister zu entnehmen. Seine Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet gehen aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug hervor. Darüberhinaus waren seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wonach er über mehrere Jahre hinweg bis römisch 40 eine Saisonarbeit auf römisch 40 ausgeübt hat, glaubhaft.
Die Feststellungen zu seinen Angehörigen basieren auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Auch ist davon auszugehen, dass der BF über einen Bekanntenkreis im Bundesgebiet verfügt. Aus der eingeholten Besucherliste der JA XXXX ergibt sich nämlich, dass der BF auch regelmäßig Besuch von Bekannten erhalten hat. Die Feststellungen zu seinen Angehörigen basieren auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Auch ist davon auszugehen, dass der BF über einen Bekanntenkreis im Bundesgebiet verfügt. Aus der eingeholten Besucherliste der JA römisch 40 ergibt sich nämlich, dass der BF auch regelmäßig Besuch von Bekannten erhalten hat.
Die strafgerichtliche Verurteilung des BF ist aus dem eingeholten Strafregisterauszug ersichtlich. Darüberhinaus wurde das Strafurteil angefordert und ist das Urteil des Oberlandesgerichts XXXX aktenkundig. Die rechtskräftige Verurteilung des BF in Deutschland ergibt sich aus dem aktenkundigen ECRIS-Auszug. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF ist aus dem eingeholten Strafregisterauszug ersichtlich. Darüberhinaus wurde das Strafurteil angefordert und ist das Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 aktenkundig. Die rechtskräftige Verurteilung des BF in Deutschland ergibt sich aus dem aktenkundigen ECRIS-Auszug.
Die Anzeige des BF wegen des Verdachts auf schwere Nötigung sowie der daraus resultierende Widerruf des elektronisch überwachten Hausarrests sind dem einliegenden Abschluss-Bericht der LPD XXXX zu entnehmen. Die Einstellung des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens ergibt sich aus der aktenkundigen Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX zu entnehmen. Die Anzeige des BF wegen des Verdachts auf schwere Nötigung sowie der daraus resultierende Widerruf des elektronisch überwachten Hausarrests sind dem einliegenden Abschluss-Bericht der LPD römisch 40 zu entnehmen. Die Einstellung des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens ergibt sich aus der aktenkundigen Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 zu entnehmen.
Die beiden Meldungen wegen der Ordnungswidrigkeiten der JA XXXX sind im Akt einliegend. Die beiden Meldungen wegen der Ordnungswidrigkeiten der JA römisch 40 sind im Akt einliegend.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.): 3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.):
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“
Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ Paragraph 51, NAG lautet:
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet: Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet:
§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55, (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.
Fallbezogen ergibt sich daraus:
Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat, erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat, erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161, mwN).Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen vergleiche VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161, mwN).
Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG. § 53a Abs. 1 NAG stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden.Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG. Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden.
Hält sich der Unionsbürger bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Hält sich der Unionsbürger bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet.
Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Unionsbürger-RL umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann (vgl. EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf; VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0013; 23.05.2024, Ra 2024/21/0044).Mit der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG soll Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Unionsbürger-RL umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann vergleiche EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf; VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0013; 23.05.2024, Ra 2024/21/0044).
Der BF ist deutscher Staatsbürger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger, weshalb er in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt. Der BF weist von XXXX bis XXXX sowie seit XXXX eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Von XXXX bis XXXX ist der BF verschiedene Erwerbstätigkeiten nachgegangen bzw. ist Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezug ersichtlich. Danach scheint zwischen XXXX bis XXXX ein Arbeitslosengeldbezug sowie von XXXX bis Ende XXXX eine Erwerbstätigkeit auf. Ausgehend davon müsste der BF über in einem Zeitraum von fünf Jahren bis zum gegenständlichen Tag die Voraussetzungen des §§ 51 ff NAG durchgehend erfüllt haben, um über ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht zu verfügen, was die Anwendung des mittleren Gefährdungsmaßstabs für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Folge hätte.Der BF ist deutscher Staatsbürger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger, weshalb er in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt. Der BF weist von römisch 40 bis römisch 40 sowie seit römisch 40 eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Von römisch 40 bis römisch 40 ist der BF verschiedene Erwerbstätigkeiten nachgegangen bzw. ist Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezug ersichtlich. Danach scheint zwischen römisch 40 bis römisch 40 ein Arbeitslosengeldbezug sowie von römisch 40 bis Ende römisch 40 eine Erwerbstätigkeit auf. Ausgehend davon müsste der BF über in einem Zeitraum von fünf Jahren bis zum gegenständlichen Tag die Voraussetzungen des Paragraphen 51, ff NAG durchgehend erfüllt haben, um über ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht zu verfügen, was die Anwendung des mittleren Gefährdungsmaßstabs für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Folge hätte.
In den Jahren XXXX und XXXX scheinen Lücken über die Sommersaison hinweg auf, was der BF jedoch mit dem Umstand, dass er in dieser Zeit immer wieder einer Saisonarbeit auf Mallorca nachgegangen war, rechtfertigen konnte. Da er seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet beibehalten hat, ist darin keine maßgebliche Unterbrechung in seinem Aufenthalt zu erkennen und hat der BF seinen Lebensunterhalt durch diese Erwerbstätigkeit bestritten. Der BF weist eine kurze Lücke in seinen Wohnsitzmeldungen zwischen XXXX bis XXXX auf. Es scheint jedoch in diesem Zeitraum ein Arbeitslosengeldbezug auf und ist somit davon auszugehen, dass der BF sich auch während dieser Zeit im Bundesgebiet aufgehalten hat. In den Jahren römisch 40 und römisch 40 scheinen Lücken über die Sommersaison hinweg auf, was der BF jedoch mit dem Umstand, dass er in dieser Zeit immer wieder einer Saisonarbeit auf Mallorca nachgegangen war, rechtfertigen konnte. Da er seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet beibehalten hat, ist darin keine maßgebliche Unterbrechung in seinem Aufenthalt zu erkennen und hat der BF seinen Lebensunterhalt durch diese Erwerbstätigkeit bestritten. Der BF weist eine kurze Lücke in seinen Wohnsitzmeldungen zwischen römisch 40 bis römisch 40 auf. Es scheint jedoch in diesem Zeitraum ein Arbeitslosengeldbezug auf und ist somit davon auszugehen, dass der BF sich auch während dieser Zeit im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Nicht jede auch noch so geringfügige Ausübung des Freizügigkeitsrechts entfaltet Relevanz Vielmehr ist es erforderlich, dass mit einer gewissen Nachhaltigkeit von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht wird. Was die Festlegung der Nachhaltigkeitsgrenze anlange, so liegt es nahe, auf die Rechtsprechung des EuGH zum Arbeitnehmerbegriff abzustellen. Der EuGH verlangt für die Qualifikation als Arbeitnehmer im Sinn von Art. 39 EG (nunmehr Art. 45 AEUV) jenseits des Erfordernisses einer abhängigen Beschäftigung gegen Entgelt in einem anderen Mitgliedstaat einschränkend eine "tatsächliche und echte Tätigkeit", die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine "völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit" handelt. Dieser Maßstab lässt sich allgemein dergestalt auf alle Freizügigkeitsrechte übertragen, dass eine "tatsächliche und effektive" Ausübung derselben vorliegen muss. In der erwähnten Rechtsprechung zum Arbeitnehmerbegriff hat der EuGH zum Ausdruck gebracht, dass die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ebensowenig von alleiniger Bedeutung ist wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Dienstverhältnisses. (VwGH vom 09.10.2025, Ra 2025/18/0038)Nicht jede auch noch so geringfügige Ausübung des Freizügigkeitsrechts entfaltet Relevanz Vielmehr ist es erforderlich, dass mit einer gewissen Nachhaltigkeit von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht wird. Was die Festlegung der Nachhaltigkeitsgrenze anlange, so liegt es nahe, auf die Rechtsprechung des EuGH zum Arbeitnehmerbegriff abzustellen. Der EuGH verlangt für die Qualifikation als Arbeitnehmer im Sinn von Artikel 39, EG (nunmehr Artikel 45, AEUV) jenseits des Erfordernisses einer abhängigen Beschäftigung gegen Entgelt in einem anderen Mitgliedstaat einschränkend eine "tatsächliche und echte Tätigkeit", die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine "völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit" handelt. Dieser Maßstab lässt sich allgemein dergestalt auf alle Freizügigkeitsrechte übertragen, dass eine "tatsächliche und effektive" Ausübung derselben vorliegen muss. In der erwähnten Rechtsprechung zum Arbeitnehmerbegriff hat der EuGH zum Ausdruck gebracht, dass die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ebensowenig von alleiniger Bedeutung ist wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Dienstverhältnisses. (VwGH vom 09.10.2025, Ra 2025/18/0038)
Der BF ist immer wieder einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und war nicht daran zu zweifeln, dass er dabei im Sinne der Judikatur eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausgeübt hat, bei welcher es sich nicht um eine untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit gehandelt hat. Somit ging auch während dieser Zeiträume nicht die Erwerbstätigeneigenschaft des BF verloren.
Die Erwerbstätigeneigenschaft iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 bleibt gemäß § 51 Abs. 2 Z 2 und 3 NAG 2005 unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen aufrecht, wenn sich der arbeitslos gewordene EWR-Bürger der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob er Arbeitslosengeld oder nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nur mehr Notstandshilfe bezieht. (VwGH vom 28.06.2021, Ra 2021/22/0054)Die Erwerbstätigeneigenschaft iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 bleibt gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 NAG 2005 unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen aufrecht, wenn sich der arbeitslos gewordene EWR-Bürger der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob er Arbeitslosengeld oder nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nur mehr Notstandshilfe bezieht. (VwGH vom 28.06.2021, Ra 2021/22/0054)
Auch ist aus dem Sozialversicherungsdatenauszug des BF zu entnehmen, dass er sich nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit immer unverzüglich dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestellt hat und seine Arbeitnehmereigenschaft gemäß § 51 Abs. 2 NAG somit auch während dieser Zeit erhalten geblieben ist.Auch ist aus dem Sozialversicherungsdatenauszug des BF zu entnehmen, dass er sich nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit immer unverzüglich dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestellt hat und seine Arbeitnehmereigenschaft gemäß Paragraph 51, Absatz 2, NAG somit auch während dieser Zeit erhalten geblieben ist.
Er hat somit das Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a Abs. 1 NAG erworben. Der BF war auch nicht in (mehr) als zwei aufeinander folgenden Jahren vom Bundesgebiet abwesend, weshalb er das Recht auf Daueraufenthalt auch nicht verloren hat (Art. 16 Abs. 4 Richtlinie 2004/38/EG).Er hat somit das Recht auf Daueraufenthalt gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erworben. Der BF war auch nicht in (mehr) als zwei aufeinander folgenden Jahren vom Bundesgebiet abwesend, weshalb er das Recht auf Daueraufenthalt auch nicht verloren hat (Artikel 16, Absatz 4, Richtlinie 2004/38/EG).
In weiterer Folge ist zu prüfen, ob der BF die Voraussetzungen eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet iSd § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG iVm Art. 28 Abs. 3 lit. a Richtlinie 2004/38/EG erfüllt:In weiterer Folge ist zu prüfen, ob der BF die Voraussetzungen eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet iSd Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 3, Litera a, Richtlinie 2004/38/EG erfüllt:
Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten hat (EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, Rn. 29 und 31; VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013; 18.01.2021, Ra 2020/21/0511).Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten hat (EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, Rn. 29 und 31; VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013; 18.01.2021, Ra 2020/21/0511).
Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der genannten RL bzw. dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079, mwN).Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der genannten RL bzw. dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079, mwN).
Zur Frage, inwieweit Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung des Betroffenen diesen daran hindern, in den Genuss dieses verstärkten Schutzes zu kommen, sei - so der EuGH im Urteil C-145/09 unter Rn. 32 und 33 sowie Rn. 38 - eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen jeweils zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stelle. Die mit der Anwendung von Art. 28 Abs. 3 der genannten Richtlinie betrauten nationalen Behörden hätten dabei alle in jedem Einzelfall relevanten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer jeder einzelnen Abwesenheit des Betroffenen vom Aufnahmemitgliedstaat, die Gesamtdauer und die Häufigkeit der Abwesenheiten sowie die Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, diesen Mitgliedstaat zu verlassen. Zu prüfen sei nämlich, ob die fraglichen Abwesenheiten bedeuten, dass sich der Mittelpunkt der persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen des Betroffenen in einen anderen Mitgliedstaat verlagert habe.Zur Frage, inwieweit Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung des Betroffenen diesen daran hindern, in den Genuss dieses verstärkten Schutzes zu kommen, sei - so der EuGH im Urteil C-145/09 unter Rn. 32 und 33 sowie Rn. 38 - eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen jeweils zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stelle. Die mit der Anwendung von Artikel 28, Absatz 3, der genannten Richtlinie betrauten nationalen Behörden hätten dabei alle in jedem Einzelfall relevanten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer jeder einzelnen Abwesenheit des Betroffenen vom Aufnahmemitgliedstaat, die Gesamtdauer und die Häufigkeit der Abwesenheiten sowie die Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, diesen Mitgliedstaat zu verlassen. Zu prüfen sei nämlich, ob die fraglichen Abwesenheiten bedeuten, dass sich der Mittelpunkt der persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen des Betroffenen in einen anderen Mitgliedstaat verlagert habe.
Anknüpfend an diese Ausführungen wurde im Urteil EuGH 16.01.2014, M. G., C-400/12, Rn. 28, (zusammenfassend) wiederholt, dass der Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren im Sinne des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein müsse und vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen sei. Des Weiteren wurde in Rn. 33 dieses Urteils klargestellt, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach der genannten Richtlinienbestimmung keine Berücksichtigung finden und diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen können. Diesbezüglich sei - so lassen sich die Ausführungen unter Rn. 36 dieses Urteils zusammenfassen - eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen seien. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit (vgl. VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013 mwN).Anknüpfend an diese Ausführungen wurde im Urteil EuGH 16.01.2014, M. G., C-400/12, Rn. 28, (zusammenfassend) wiederholt, dass der Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2004/38/EG grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein müsse und vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen sei. Des Weiteren wurde in Rn. 33 dieses Urteils klargestellt, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach der genannten Richtlinienbestimmung keine Berücksichtigung finden und diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen können. Diesbezüglich sei - so lassen sich die Ausführungen unter Rn. 36 dieses Urteils zusammenfassen - eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen seien. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit vergleiche VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013 mwN).
Der BF hat seine Straftaten ab XXXX bis XXXX begangen und wurde er zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde, welche nun seit etwas mehr als einem Monat im elektronisch überwachten Hausarrest vollzogen wird. Der BF wurde am XXXX verhaftet und befand sich zunächst bis XXXX in Haft. Am XXXX hat er seine verbleibende Haftstrafe selbst angetreten. Von XXXX bis XXXX befand sich der BF im elektronisch überwachten Hausarrest. Ab XXXX befand er sich bis XXXX in Haft. Der BF hat seine Straftaten ab römisch 40 bis römisch 40 begangen und wurde er zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde, welche nun seit etwas mehr als einem Monat im elektronisch überwachten Hausarrest vollzogen wird. Der BF wurde am römisch 40 verhaftet und befand sich zunächst bis römisch 40 in Haft. Am römisch 40 hat er seine verbleibende Haftstrafe selbst angetreten. Von römisch 40 bis römisch 40 befand sich der BF im elektronisch überwachten Hausarrest. Ab römisch 40 befand er sich bis römisch 40 in Haft.
Der BF hält sich seit XXXX in Österreich auf. Die tatsächlich verbüßte Freiheitsstrafe von 12,5 Monaten ist von diesem Zeitraum in Abzug zu bringen, sodass der für den dritten Maßstab des § 67 Abs. 1 FPG erforderliche zehnjährige Aufenthaltszeitraum rein rechnerisch nicht erreicht wird. Der BF hält sich seit römisch 40 in Österreich auf. Die tatsächlich verbüßte Freiheitsstrafe von 12,5 Monaten ist von diesem Zeitraum in Abzug zu bringen, sodass der für den dritten Maßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG erforderliche zehnjährige Aufenthaltszeitraum rein rechnerisch nicht erreicht wird.
Vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine umfassende Beurteilung vorzunehmen und alle Umstände des Einzelfalles in den Blick zu nehmen, um zu beurteilen, ob die bis dahin aufgebauten Integrationsbande noch als hinreichend intakt anzusehen sind.
Dies ist hier zu verneinen. Der Beschwerdeführer war von XXXX bis XXXX im Suchtgifthandel tätig und hat von XXXX bis XXXX in einer Vielzahl von Angriffen zwei Gramm Speed und vier Gramm Cannabiskraut anderen überlassen. Auch wenn die Intensität seiner Suchtgiftdelinquenz ab XXXX zurückgegangen ist – der Zeitraum ab XXXX betraf den unerlaubten Umgang mit Suchtgift – so ist doch festzuhalten, dass er auch in Deutschland wegen eines Betäubungsmitteldeliktes XXXX verurteilt wurde, wodurch seine soziale Integration im Bundesgebiet eine nachhaltig gemindert wurde. Seine letzte Beschäftigung vor seiner Verhaftung am XXXX lag von XXXX bis XXXX vor, von XXXX bis XXXX bezog er Arbeitslosengeld. Daher ist ab XXXX auch die Verwurzelung am Arbeitsmarkt im Bundesgebiet entfallen. Die bis dahin aufgebauten Integrationsbande wurden durch diese Umstände maßgeblich relativiert, sodass der dritte Gefährdungsmaßstab nicht zur Anwendung gelangt. Dies ist hier zu verneinen. Der Beschwerdeführer war von römisch 40 bis römisch 40 im Suchtgifthandel tätig und hat von römisch 40 bis römisch 40 in einer Vielzahl von Angriffen zwei Gramm Speed und vier Gramm Cannabiskraut anderen überlassen. Auch wenn die Intensität seiner Suchtgiftdelinquenz ab römisch 40 zurückgegangen ist – der Zeitraum ab römisch 40 betraf den unerlaubten Umgang mit Suchtgift – so ist doch festzuhalten, dass er auch in Deutschland wegen eines Betäubungsmitteldeliktes römisch 40 verurteilt wurde, wodurch seine soziale Integration im Bundesgebiet eine nachhaltig gemindert wurde. Seine letzte Beschäftigung vor seiner Verhaftung am römisch 40 lag von römisch 40 bis römisch 40 vor, von römisch 40 bis römisch 40 bezog er Arbeitslosengeld. Daher ist ab römisch 40 auch die Verwurzelung am Arbeitsmarkt im Bundesgebiet entfallen. Die bis dahin aufgebauten Integrationsbande wurden durch diese Umstände maßgeblich relativiert, sodass der dritte Gefährdungsmaßstab nicht zur Anwendung gelangt.
Vor diesem Hintergrund liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichtes auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er von XXXX bis XXXX als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet war (ab XXXX befand er sich wieder in Haft) und seit XXXX wieder einer Beschäftigung nachgeht, ein Abreißen der Integrationsbande zum Bundesgebiet vor, die zu einer Unterbrechung der Kontinuität des Aufenthalts von zehn Jahren im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 geführt hat, zumal die nunmehrige Beschäftigung erst sieben Wochen aufrecht ist und der BF sich noch im elektronisch überwachten Hausarrest befindet.Vor diesem Hintergrund liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichtes auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er von römisch 40 bis römisch 40 als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet war (ab römisch 40 befand er sich wieder in Haft) und seit römisch 40 wieder einer Beschäftigung nachgeht, ein Abreißen der Integrationsbande zum Bundesgebiet vor, die zu einer Unterbrechung der Kontinuität des Aufenthalts von zehn Jahren im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 geführt hat, zumal die nunmehrige Beschäftigung erst sieben Wochen aufrecht ist und der BF sich noch im elektronisch überwachten Hausarrest befindet.
Der BF kommt daher im konkreten Fall nicht in den Genuss der Gewährung des verstärkten Schutzes gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a Freizügigkeitsrichtlinie. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist daher am „mittleren“ Maßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satz FPG iVm § 67 Abs. 1 FPG und Art. 28 Abs. 2 RL 2004/38/EG zu prüfen.Der BF kommt daher im konkreten Fall nicht in den Genuss der Gewährung des verstärkten Schutzes gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a, Freizügigkeitsrichtlinie. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist daher am „mittleren“ Maßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz FPG in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, FPG und Artikel 28, Absatz 2, RL 2004/38/EG zu prüfen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).
Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkrete Straftat bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkrete Straftat bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.
Bei der zum BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht seine strafgerichtliche Verurteilung bzw. das dieser zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt.
Die Verhinderung von Suchtgiftdelikten stellt ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Das Verhalten des BF ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist. Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten. (vgl. etwa VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008)Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist. Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten. vergleiche etwa VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008)
Der BF war im Zeitraum von XXXX bis XXXX im Suchtgifthandel tätig, wobei eine das 25-fache der Grenzmenge überschritten wurde. Dieses Tatbild belegt eine auf nachhaltige Einkommenserzielung ausgerichtete, planvolle und intensive Tatbegehung, die das öffentliche Interesse an der Gesundheit der Bevölkerung und der Eindämmung von Suchtgiftkriminalität in erheblichem Maße beeinträchtigt hat. In der Folge – von XXXX bis XXXX – trat zwar an die Stelle des Suchtgifthandels der unerlaubte Umgang mit Suchtgift durch Überlassung an Dritte, somit ein geringeres Deliktsbild. Dieser Umstand kann jedoch nicht als Ausdruck einer nachhaltigen Verhaltensänderung angesehen werden, sondern belegt er vielmehr die Kontinuität des suchtgiftbezogenen Fehlverhaltens, welches auch durch die Verurteilung in Deutschland bestätigt wird. Der BF war im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 im Suchtgifthandel tätig, wobei eine das 25-fache der Grenzmenge überschritten wurde. Dieses Tatbild belegt eine auf nachhaltige Einkommenserzielung ausgerichtete, planvolle und intensive Tatbegehung, die das öffentliche Interesse an der Gesundheit der Bevölkerung und der Eindämmung von Suchtgiftkriminalität in erheblichem Maße beeinträchtigt hat. In der Folge – von römisch 40 bis römisch 40 – trat zwar an die Stelle des Suchtgifthandels der unerlaubte Umgang mit Suchtgift durch Überlassung an Dritte, somit ein geringeres Deliktsbild. Dieser Umstand kann jedoch nicht als Ausdruck einer nachhaltigen Verhaltensänderung angesehen werden, sondern belegt er vielmehr die Kontinuität des suchtgiftbezogenen Fehlverhaltens, welches auch durch die Verurteilung in Deutschland bestätigt wird.
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118).
Der BF wurde vor sieben Wochen aus der Haft entlassen und befindet sich jetzt im elektronisch überwachten Hausarrest, ein Wegfall oder eine wesentliche Minderung der vom BF ausgehenden Gefährdung ist daher zum vorliegenden Zeitpunkt nicht anzunehmen.
Insgesamt stellt das Verhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 66 Abs. 1 FPG iVm Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie dar.Insgesamt stellt das Verhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie dar.
Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen ist keine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes geboten.Auch im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen ist keine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes geboten.
Laut eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung ist er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verlobt. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu dieser hat der BF jedoch nicht behauptet und liegen auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte vor. Aufgrund seiner langjährigen Aufenthaltsdauer weist der BF einen großen Bekanntenkreis auf und kann er in der Zeit von vor seiner Verhaftung auf maßgebliche Beschäftigungszeiten verweisen. Jedoch sind seine persönlichen Bindungen zum Bundesgebiet durch seine massive Straffälligkeit im Bereich des Suchtgiftdelinquenz als stark relativiert anzusehen.
Der BF hat angegeben, dass seine Schwester in Deutschland lebt. Er ist dort aufgewachsen, hat seine Schul- und Berufsausbildung im Heimatland absolviert und ist dort bis zu seiner Ausreise nach Österreich auch Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Beim BF handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter. Die Möglichkeit einer schnellen Wiedereingliederung in das Berufs- und Sozialleben in Deutschland ist vor diesem Hintergrund durchaus gegeben. Zwar stellen die über den BF verhängten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine Einschränkung zum Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Bekannten und seiner Verlobten dar. Es bleibt dem BF auch unbenommen einen Wohnsitz im nahen EU-Ausland (Slowenien ist von XXXX , dem Wohnsitz des BF, XXXX entfernt und bestehen sehr gute Bahnverbindungen) zu begründen um in räumlicher Nähe zu seinen Bekannten zu leben. Auch steht es dem BF frei sich während der Dauer des befristeten Aufenthaltsverbots in Bosnien und Herzegowina niederzulassen, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt und wo seine Eltern leben und Ferienwohnungen vermieten. Der BF hat angegeben, dass seine Schwester in Deutschland lebt. Er ist dort aufgewachsen, hat seine Schul- und Berufsausbildung im Heimatland absolviert und ist dort bis zu seiner Ausreise nach Österreich auch Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Beim BF handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter. Die Möglichkeit einer schnellen Wiedereingliederung in das Berufs- und Sozialleben in Deutschland ist vor diesem Hintergrund durchaus gegeben. Zwar stellen die über den BF verhängten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine Einschränkung zum Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Bekannten und seiner Verlobten dar. Es bleibt dem BF auch unbenommen einen Wohnsitz im nahen EU-Ausland (Slowenien ist von römisch 40 , dem Wohnsitz des BF, römisch 40 entfernt und bestehen sehr gute Bahnverbindungen) zu begründen um in räumlicher Nähe zu seinen Bekannten zu leben. Auch steht es dem BF frei sich während der Dauer des befristeten Aufenthaltsverbots in Bosnien und Herzegowina niederzulassen, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt und wo seine Eltern leben und Ferienwohnungen vermieten.
Den privaten Interessen des BF stehen seine Straftaten, welche massiv den Grundinteressen der Gesellschaft zuwiderlaufen, indem der BF über einen längeren Zeitraum hinweg größere Mengen an Suchtgift gewinnbringend veräußert hat, gegenüber. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Angesichts des schwerwiegenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von ihm Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Den privaten Interessen des BF stehen seine Straftaten, welche massiv den Grundinteressen der Gesellschaft zuwiderlaufen, indem der BF über einen längeren Zeitraum hinweg größere Mengen an Suchtgift gewinnbringend veräußert hat, gegenüber. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Angesichts des schwerwiegenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von ihm Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.
Es bedarf in Hinblick auf die große Menge des überlassenen Suchtgiftes und die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Zeitraum hinweg eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des BF um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird und damit weiters gewährleistet ist, dass er keine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich mehr hervorrufen wird. Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von fünf Jahren erscheint jedoch aufgrund seiner persönlichen Bindungen zum Bundesgebiet, insbesondere vor dem Hintergrund seiner langjährigen Aufenthaltsdauer sowie dem Umstand, dass der BF die ihm zur Last gelegten Taten bereits einige Zeit zurückliegen, er sich nun im elektronisch überwachten Hausarrest befindet und eine Beschäftigung aufgenommen hat, als nicht verhältnismäßig und konnte mit einer Befristung von drei Jahren das Auslangen gefunden werden.
3.2. Erteilung des Durchsetzungsaufschubes:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt.
Da der BF enge private Anbindungen zum Bundesgebiet aufweist, er seit XXXX im elektronisch überwachten Hausarrest ist und wieder einer Beschäftigung nachgeht, wird ihm zur Regelung seiner persönlichen Verhältnisse ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt.Da der BF enge private Anbindungen zum Bundesgebiet aufweist, er seit römisch 40 im elektronisch überwachten Hausarrest ist und wieder einer Beschäftigung nachgeht, wird ihm zur Regelung seiner persönlichen Verhältnisse ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt.
Zu Spruchteil B)
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Angemessenheit Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G311.2339164.1.01Im RIS seit
09.10.2026Zuletzt aktualisiert am
09.10.2026