TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/4 L525 2314183-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.09.2026

Norm

AlVG §24 Abs2
AlVG §25 Abs1
AlVG §26 Abs7
AlVG §26a
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13
  1. AlVG Art. 2 § 25 heute
  2. AlVG Art. 2 § 25 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.2017 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  4. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  5. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  6. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  7. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2000
  8. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  9. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  10. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  11. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  12. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  14. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  15. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  16. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  17. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.03.2017 bis 31.03.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2025
  2. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  3. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  5. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2011 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  6. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  8. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  9. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  10. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  11. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  12. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  13. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  14. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  15. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/1997
  16. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  18. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  19. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  20. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  21. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. AlVG Art. 2 § 26a gültig von 01.07.2017 bis 31.03.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2025
  2. AlVG Art. 2 § 26a gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  3. AlVG Art. 2 § 26a gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. AlVG Art. 2 § 26a gültig von 01.07.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  5. AlVG Art. 2 § 26a gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2007
  6. AlVG Art. 2 § 26a gültig von 18.04.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  7. AlVG Art. 2 § 26a gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  8. AlVG Art. 2 § 26a gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/1997
  9. AlVG Art. 2 § 26a gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


L525 2314183-1/4E
, L525 2314183-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. WOLFARTSBERGER und Mag.a VONWILLER über die Beschwerde von XXXX , VersNr.: XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 16.04.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des AMS XXXX vom 19.05.2025, GZ. XXXX , betreffend den Widerruf und Rückforderung von Bildungsteilzeitgeld in Höhe von € 756,25 nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. WOLFARTSBERGER und Mag.a VONWILLER über die Beschwerde von römisch 40 , VersNr.: römisch 40 gegen den Bescheid des AMS römisch 40 vom 16.04.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des AMS römisch 40 vom 19.05.2025, GZ. römisch 40 , betreffend den Widerruf und Rückforderung von Bildungsteilzeitgeld in Höhe von € 756,25 nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:

A1)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

A2)

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte am 30.11.2023 beim Arbeitsmarkservice XXXX (in der Folge kurz: "AMS" bzw. belangte Behörde) die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz ab dem 21.12.2023. Beigelegt wurde dabei eine Bescheinigung seines Dienstgebers über die Vereinbarung einer Bildungskarenz für den Zeitraum von 21.12.2023 bis 20.12.2024 sowie eine Studienbestätigung über das Diplomstudium Rechtswissenschaften.Der Beschwerdeführer beantragte am 30.11.2023 beim Arbeitsmarkservice römisch 40 (in der Folge kurz: "AMS" bzw. belangte Behörde) die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz ab dem 21.12.2023. Beigelegt wurde dabei eine Bescheinigung seines Dienstgebers über die Vereinbarung einer Bildungskarenz für den Zeitraum von 21.12.2023 bis 20.12.2024 sowie eine Studienbestätigung über das Diplomstudium Rechtswissenschaften.

Mit Mitteilung des AMS vom 14.12.2023 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er in den Zeiträumen vom 21.12.2023 bis 31.12.2023 und vom 01.01.2024 bis 20.12.2024 Weiterbildungsgeld in Höhe von täglich € 47,78 erhalten werde.

Der Beschwerdeführer übermittelte dem AMS am 16.01.2024 eine Inskriptionsbestätigung für das Sommersemester 2024 und am 04.03.2024 eine Bestätigung der Universität, aus der zu entnehmen war, dass er im Wintersemester 2023/24 Prüfungen im Ausmaß von 9 ECTS bzw. 10 Semesterwochenstunden abgelegt habe.

Am 27.09.2024 übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS eine Bescheinigung des Dienstgebers über die Vereinbarung einer Bildungskarenz für die Zeit vom 21.12.2023 bis zum 13.10.2024 und einer Bildungsteilzeit für die Zeit vom 14.10.2024 bis 26.02.2025 sowie eine Inskriptionsbestätigung für das Wintersemester 2024/2025. Am 27.09.2024 übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS eine Bescheinigung des Dienstgebers über die Vereinbarung einer Bildungskarenz für die Zeit vom 21.12.2023 bis zum 13.10.2024 und einer Bildungsteilzeit für die Zeit vom 14.10.2024 bis 26.02.2025 sowie eine Inskriptionsbestätigung für das Wintersemester 2024 aus 2025,.

Am 29.09.2024 beantragte er beim AMS die Zuerkennung von Bildungsteilzeitgeld ab dem 14.10.2024.

Mit Mitteilung des AMS vom 03.10.2024 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er im Zeitraum vom 14.10.2024 bis 24.02.2025 Bildungsteilzeitgeld in Höhe von täglich € 11,00 erhalten werde. Am 13.12.2024 wurde ihm mitgeteilt, dass sein Leistungsanspruch aufgrund Wertanpassungen neu bemessen worden sei und er im Zeitraum vom 01.01.2025 bis 24.02.2025 Bildungsteilzeitgeld in der Höhe von täglich € 11,55 erhalte.

Am 10.12.2024 übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS einen Studienerfolgsnachweis vom 29.11.2024. Da er laut diesem seit dem 01.07.2024 keine weiteren Prüfungen mehr abgelegt hatte, wurde er am 24.02.2025 schriftlich vom AMS aufgefordert, einen Erfolgsnachweis für Prüfungen im Zeitraum von 21.12.2024 bis 24.02.2025 zu übersenden. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung in weiterer Folge nicht nach.

Mit Schreiben des AMS vom 11.04.2025 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass gegen ihn ein Verfahren zur Rückforderung eines Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung eingeleitet worden sei. Im Antwortschreiben vom 14.04.2025 teilte der Beschwerdeführer dem AMS mit, dass er mit der Berichtung seines Bezuges und der Rückforderung nicht einverstanden sei. Als Begründung führte er an, dass er mit der zuständigen Mitarbeiterin die Voraussetzungen für die Bildungskarenz abgeklärt habe und er die nötigen ECTS erbracht habe.

Mit Bescheid vom 16.04.2024 widerrief das AMS XXXX den Bezug des Bildungsteilzeitgeldes im Zeitraum von 21.12.2024 bis 24.02.2025 gemäß §§ 26a Abs. 5 iVm 26 Abs. 7 und § 24 Abs. 2 AlVG und verpflichtete den Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Bildungsteilzeitgeldes in der Höhe von € 756,25. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, den Betrag binnen 14 Tagen auf ein näher angeführtes Konto der belangten Behörde einzuzahlen. Aufgrund des fehlenden Erfolgsnachweises kam das AMS zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer während der Bildungsteilzeit von 21.12.2024 bis 24.02.2025 keiner Aus- und Weiterbildung mehr nachgegangen sei, gleichzeitig aber Bildungsteilzeitgeld bezogen habe. Mit Bescheid vom 16.04.2024 widerrief das AMS römisch 40 den Bezug des Bildungsteilzeitgeldes im Zeitraum von 21.12.2024 bis 24.02.2025 gemäß Paragraphen 26 a, Absatz 5, in Verbindung mit 26 Absatz 7 und Paragraph 24, Absatz 2, AlVG und verpflichtete den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Bildungsteilzeitgeldes in der Höhe von € 756,25. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, den Betrag binnen 14 Tagen auf ein näher angeführtes Konto der belangten Behörde einzuzahlen. Aufgrund des fehlenden Erfolgsnachweises kam das AMS zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer während der Bildungsteilzeit von 21.12.2024 bis 24.02.2025 keiner Aus- und Weiterbildung mehr nachgegangen sei, gleichzeitig aber Bildungsteilzeitgeld bezogen habe.

Mit Schriftsatz vom 18.04.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des AMS fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er aus, dass er zu Beginn seiner Bildungskarenz mehrfach die dafür notwendigen Voraussetzungen beim AMS erfragt habe. Aufgrund der Auskünfte sei er davon ausgegangen, dass er durch den Nachweis der nötigen ECTS für den gesamten Bildungskarenzzeitraum auch die nötigen Nachweise für die Umwandlung der restlichen Bildungskarenz in eine Bildungsteilzeit erbracht habe.

Nach Einräumung eines Parteiengehörs erstattet der Beschwerdeführer am 12.05.2025 eine Stellungnahme. In dieser brachte er vor, keine Informationen darüber erhalten zu haben, dass er über Dezember 2024 hinaus Erfolgsnachweise erbringen hätte müssen. Nach der Wiederaufnahme seiner Erwerbstätigkeit habe er das Studium pausiert, weil er davon ausgegangen sei, die nötigen Erfolgsnachweise für die Bildungskarenz und –teilzeit bereits erbracht zu haben. Zwar habe er im Wintersemester 2024/25 Lehrveranstaltungen besucht, diese aufgrund seiner damaligen Lebensumstände jedoch vorzeitig beendet.

Mit Bescheid des AMS vom 19.05.2025 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar die erforderlichen Nachweise für den Leistungsbezug in den Zeiträumen vom 21.12.2023 und 20.06.2024 sowie 21.06.2024 bis 20.12.2024 erbracht habe. Da er zwischen 21.12.2024 und 24.02.2025 Bildungsteilzeitgeld bezogen habe, habe er aber auch für diesen Zeitraum einen aliquoten Nachweis über die Ablegung von Prüfungen im Gesamtumfang von 0,73 Semesterwochenstunden bzw. 1,45 ECTS-Punkten zu erbringen. Dies sei nicht der Fall gewesen, weshalb das AMS das Bildungsteilzeitgeld zurückgefordert habe. Mit Bescheid des AMS vom 19.05.2025 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar die erforderlichen Nachweise für den Leistungsbezug in den Zeiträumen vom 21.12.2023 und 20.06.2024 sowie 21.06.2024 bis 20.12.2024 erbracht habe. Da er zwischen 21.12.2024 und 24.02.2025 Bildungsteilzeitgeld bezogen habe, habe er aber auch für diesen Zeitraum einen aliquoten Nachweis über die Ablegung von Prüfungen im Gesamtumfang von 0,73 Semesterwochenstunden bzw. 1,45 ECTS-Punkten zu erbringen. Dies sei nicht der Fall gewesen, weshalb das AMS das Bildungsteilzeitgeld zurückgefordert habe.

Mit Schriftsatz vom 30.05.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er führte noch einmal aus, dass er aufgrund der Auskunft des AMS davon ausgegangen sei, über den 20.12.2024 hinaus keine weiteren ECTS mehr erbringen zu müssen, um Anspruch auf Bildungsteilzeit zu haben. Zwar sei er im Wintersemester 2024/25 im Studium der Rechtswissenschaften inskribiert gewesen und habe auch einschlägige Vorlesungen besucht, sei aber der Ansicht gewesen, dass er seinen Studienfortschritt bereits ausreichend nachgewiesen habe.

Die belangte Behörde legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum vom 14.10.2024 bis 31.12.2024 Bildungsteilzeitgeld in Höhe von €11,00 täglich und von 01.01.2025 bis 24.02.2025 in Höhe von €11,55 täglich. Davor bezog er von 21.12.2023 bis 13.10.2024 Weiterbildungsgeld.

Der Beschwerdeführer ist seit dem Wintersemester 2023/24 als ordentlicher Studierender an der XXXX Universität in XXXX für das Diplomstudium Rechtswissenschaften inskribiert. Im ersten Semester legte er Prüfungen im Ausmaß von 9 ECTS bzw. 10 Semesterwochenstunden und im Sommersemester 2024 im Ausmaß von 8 ECTS bzw. 8 Semesterwochenstunden ab. Die letzte Prüfung im verfahrensrelevanten Zeitraum legte er am 01.07.2024 ab.Der Beschwerdeführer ist seit dem Wintersemester 2023/24 als ordentlicher Studierender an der römisch 40 Universität in römisch 40 für das Diplomstudium Rechtswissenschaften inskribiert. Im ersten Semester legte er Prüfungen im Ausmaß von 9 ECTS bzw. 10 Semesterwochenstunden und im Sommersemester 2024 im Ausmaß von 8 ECTS bzw. 8 Semesterwochenstunden ab. Die letzte Prüfung im verfahrensrelevanten Zeitraum legte er am 01.07.2024 ab.

Der Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, dass er für den weiteren Bezug von Bildungsteilzeitgeld im Zeitraum von 21.12.2024 und 24.02.2025 einen entsprechenden (aliquoten) Nachweis über die Ablegung von Prüfungen bzw. seinen Studienerfolg vorlegen müsste. Ihm wurde von der belangten Behörde auch keine gegenteilige Auskunft erteilt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellung zum Bezug von Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld ergeben sich aus dem im Akt erliegenden Bezugsverlauf. Die Feststellungen zum Studium des Beschwerdeführers an der XXXX Universität ergeben sich aus den vorgelegten Studien(erfolgs)bestätigungen. Der Verfahrensgang und sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellung zum Bezug von Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld ergeben sich aus dem im Akt erliegenden Bezugsverlauf. Die Feststellungen zum Studium des Beschwerdeführers an der römisch 40 Universität ergeben sich aus den vorgelegten Studien(erfolgs)bestätigungen.

Der Beschwerdeführer brachte im Beschwerdeschriftsatz und im Vorlageantrag zusammengefasst vor, dass er vorab die Voraussetzungen für die Bildungskarenz bzw. für den Wechsel zur Bildungsteilzeit beim AMS erfragt habe und dass er aufgrund der Auskünfte angenommen habe, über den 20.12.2024 hinaus keine weiteren ECTS mehr erbringen zu müssen. Vielmehr sei er davon ausgegangen, den Studienerfolg durch die bis dahin erbrachten ECTS bereits ausreichend nachgewiesen zu haben, zumal ihn das AMS auch nichts Gegenteiliges mitgeteilt habe.

Diesen Angaben des Beschwerdeführers konnte angesichts des im Akt erliegenden elektronischen Schriftverkehrs nicht gefolgt werden. Aus dem Nachrichtenverlauf war ersichtlich, dass ihm vorab zwar Auskünfte über die Dauer der Bildungsteilzeit und über die dafür notwendige AVRAG-Bescheinigung § 11a erteilt wurden, ihm zu keinem Zeitpunkt aber mitgeteilt wurde, dass er für den weiteren Bezug von Bildungsteilzeitgeld ab dem 21.12.2024 keinen Erfolgsnachweis mehr erbringen müsse. Vielmehr wurde er am 03.10.2024 schriftlich darüber informiert, einerseits einen Erfolgsnachweis für Prüfungen im Zeitraum von 21.06.2024 bis 20.12.2024 übersenden und andererseits auch am Ende der Bildungsteilzeit einen Studienerfolgsnachweis vorzulegen zu müssen. Zudem wurde angemerkt, es sei wichtig, dass die „Ausbildung in dem vom Fortbildungsinstitut vorgegebenen Zeitraum ZEITGLEICH absolviert wird. Sollte die Weiterbildung VOR Ablauf des vereinbarten Ausbildungsendes abgeschlossen werden, kann die Geldleistung nur bis zum Abschluss ausbezahlt werden. (…) Sollte kein Nachweis über Ihre absolvierte Ausbildung für den in Anspruch genommenen Zeitraum der Bildungskarenz/Bildungsteilzeit einlangen, kann ein Verfahren zur Rückforderung eines Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung eingeleitet werden.“Diesen Angaben des Beschwerdeführers konnte angesichts des im Akt erliegenden elektronischen Schriftverkehrs nicht gefolgt werden. Aus dem Nachrichtenverlauf war ersichtlich, dass ihm vorab zwar Auskünfte über die Dauer der Bildungsteilzeit und über die dafür notwendige AVRAG-Bescheinigung Paragraph 11 a, erteilt wurden, ihm zu keinem Zeitpunkt aber mitgeteilt wurde, dass er für den weiteren Bezug von Bildungsteilzeitgeld ab dem 21.12.2024 keinen Erfolgsnachweis mehr erbringen müsse. Vielmehr wurde er am 03.10.2024 schriftlich darüber informiert, einerseits einen Erfolgsnachweis für Prüfungen im Zeitraum von 21.06.2024 bis 20.12.2024 übersenden und andererseits auch am Ende der Bildungsteilzeit einen Studienerfolgsnachweis vorzulegen zu müssen. Zudem wurde angemerkt, es sei wichtig, dass die „Ausbildung in dem vom Fortbildungsinstitut vorgegebenen Zeitraum ZEITGLEICH absolviert wird. Sollte die Weiterbildung VOR Ablauf des vereinbarten Ausbildungsendes abgeschlossen werden, kann die Geldleistung nur bis zum Abschluss ausbezahlt werden. (…) Sollte kein Nachweis über Ihre absolvierte Ausbildung für den in Anspruch genommenen Zeitraum der Bildungskarenz/Bildungsteilzeit einlangen, kann ein Verfahren zur Rückforderung eines Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung eingeleitet werden.“

Am 23.05.2024 wurde ihm außerdem auf Nachfrage mitgeteilt, dass er auch bei einer vorzeitigen Beendigung der Bildungskarenz noch einen Erfolgsnachweis für das Sommersemester 2024 übersenden müsse, wobei explizit angeführt wurde, dass dabei ECTS für Prüfungen ab dem 21.06.2024 vorzulegen seien. Schon aufgrund dieser Nachrichten musste der Beschwerdeführer eigentlich darauf schließen, dass der Leistungsbezug an die tatsächliche Teilnahme einer Weiterbildungsmaßnahme geknüpft ist und dass unabhängig von der konkreten Bezugsdauer jedenfalls ein Nachweis über die erbrachten ECTS-Punkte im jeweiligen Semesters zu erbringen ist.

Dem Beschwerdeführer wurde auch schon zuvor mitgeteilt, dass der Studienerfolg nach sechs Monaten ab Beginn des Studiums nachgewiesen werden müsse, wie aus seiner Nachricht an das AMS vom 04.03.2024 hervorgeht. Da er bereits für das Wintersemester 2023/2024 einen Erfolgsnachweis erbringen musste und ihm dies auch jeweils für die Zeiträume von 21.06.2024 bis 20.12.2024 und 21.12.2024 bis 24.02.2025 aufgetragen wurde, musste es für ihn erkennbar sein, auch nach Ende des Wintersemesters 2024/2025 einen entsprechenden Erfolgsnachweis erbringen zu müssen. Er konnte nicht davon ausgehen, dass ein Studienerfolgsnachweis aus dem Sommersemester 2024 im Ausmaß von 8 ECTS einen ausreichenden Nachweis für einen mehr als achtmonatigen Bezug von Weiterbildungs- bzw. Bildungsteilzeitgeld bis Februar 2025 – sohin einschließlich des Wintersemesters 2024/2025 – darstellen würde. Dem Beschwerdeführer wurde auch schon zuvor mitgeteilt, dass der Studienerfolg nach sechs Monaten ab Beginn des Studiums nachgewiesen werden müsse, wie aus seiner Nachricht an das AMS vom 04.03.2024 hervorgeht. Da er bereits für das Wintersemester 2023 aus 2024, einen Erfolgsnachweis erbringen musste und ihm dies auch jeweils für die Zeiträume von 21.06.2024 bis 20.12.2024 und 21.12.2024 bis 24.02.2025 aufgetragen wurde, musste es für ihn erkennbar sein, auch nach Ende des Wintersemesters 2024 aus 2025, einen entsprechenden Erfolgsnachweis erbringen zu müssen. Er konnte nicht davon ausgehen, dass ein Studienerfolgsnachweis aus dem Sommersemester 2024 im Ausmaß von 8 ECTS einen ausreichenden Nachweis für einen mehr als achtmonatigen Bezug von Weiterbildungs- bzw. Bildungsteilzeitgeld bis Februar 2025 – sohin einschließlich des Wintersemesters 2024 aus 2025, – darstellen würde.

Anzumerken ist auch, dass ursprünglich eine Bildungskarenz in der Maximaldauer von 21.12.2023 bis 20.12.2024 vereinbart war und der Beschwerdeführer durch den Wechsel auf Bildungsteilzeit schlussendlich über diesen Zeitraum hinaus Bildungsteilzeitgeld bezog. Schon vor diesem Hintergrund konnte er – ohne eine ausdrückliche Zusicherung seitens des AMS – nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass er den Wechsel „zu denselben Bedingungen“ d.h. ohne die Erbringung weiterer Erfolgsnachweise vollziehen könnte. Dem elektronischen Schriftverkehr mit der belangten Behörde war auch nicht zu entnehmen, worauf sich diese Annahme des Beschwerdeführers letzten Endes gründete. Weshalb das AMS seine Frage über die Möglichkeit einer Umwandlung der Bildungskarenz in eine Bildungsteilzeit schon im Voraus hätte verneinen müssen, wenn über Dezember 2024 hinaus ECTS nachzuweisen wären, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A1) Abweisung der Beschwerde

Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:

„Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24, (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25, (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

(3) Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.

(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.(4) Rückforderungen, die gemäß Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(5) Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.

(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

(7) Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice.(7) Absatz 4, gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2004)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004,)

…

Übergangsrecht

§ 81. (1) – (18) …Paragraph 81, (1) – (18) …

(19) § 26 und § 26a gelten für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31. März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28. Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 beginnt.“(19) Paragraph 26 und Paragraph 26 a, gelten für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31. März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28. Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 beginnt.“

§§ 26 und 26a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idF BGBl. I Nr. 66/2024 lauten:Paragraphen 26 und 26 a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024, lauten:

„Weiterbildungsgeld

§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26, (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.1. Bei einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.

2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.

3. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.3. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.

4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.

5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 3. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.

(2) Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld herangezogen wurden, können bei der Beurteilung der Anwartschaft nicht nochmals berücksichtigt werden.

(3) Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.(3) Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, b, c, d, e, oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.

(4) Die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.

(5) Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.(5) Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.

(6) Wer nicht arbeitsfähig ist, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.

(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.(7) Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.

(8) Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.(8) Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400.

Bildungsteilzeitgeld

§ 26a. (1) Personen, die eine Bildungsteilzeit gemäß § 11a AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Bildungsteilzeitgeld bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26 a, (1) Personen, die eine Bildungsteilzeit gemäß Paragraph 11 a, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Bildungsteilzeitgeld bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

1. Die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungsteilzeit entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme ist nachzuweisen. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens zehn Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim selben Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.

2. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann insgesamt längstens zwei Jahre Bildungsteilzeitgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Bildungsteilzeitgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Weiterbildungsgeld bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Weiterbildungsgeld bezogen wurde, doppelt auf die Bezugsdauer für Bildungsteilzeitgeld anzurechnen. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen.

3. Vor der Herabsetzung der Arbeitszeit muss die jeweilige wöchentliche Normalarbeitszeit ununterbrochen sechs Monate, bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb ununterbrochen drei Monate lang gleich hoch gewesen sein. Das aus dem Arbeitsverhältnis erzielte Entgelt muss in dieser Zeit sowie während der Bildungsteilzeit über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG liegen. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung mit unveränderter Normalarbeitszeit zu werten.3. Vor der Herabsetzung der Arbeitszeit muss die jeweilige wöchentliche Normalarbeitszeit ununterbrochen sechs Monate, bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb ununterbrochen drei Monate lang gleich hoch gewesen sein. Das aus dem Arbeitsverhältnis erzielte Entgelt muss in dieser Zeit sowie während der Bildungsteilzeit über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegen. Zeiten, die gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung mit unveränderter Normalarbeitszeit zu werten.

4. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von zwei Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von vier ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 2. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind. 4. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von zwei Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von vier ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Ziffer 2, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.

5. Die Beantragung des Bildungsteilzeitgeldes hat tunlichst vor Beginn der vereinbarten Bildungsteilzeit zu erfolgen. Ein Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld für Zeiträume, in denen sich

a) in Betrieben bis einschließlich 50 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/innen vier Arbeitnehmer/innen und

b) in Betrieben mit über 50 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/innen mehr als 8 vH der Belegschaft

bereits in Bildungsteilzeit befinden und Bildungsteilzeitgeld beziehen, besteht nur, wenn der Regionalbeirat des Arbeitsmarktservice durch mehrheitlichen Beschluss dem Überschreiten dieser Schwellenwerte zustimmt.

6. Mit dem Antrag auf Bildungsteilzeitgeld ist zwingend eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers vorzulegen, die folgende Angaben zu enthalten hat:

a) Anzahl der im Betrieb arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/innen zum Zeitpunkt des letzten vor der Antragstellung liegenden Monatsersten,

b) Anzahl der im Betrieb arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/innen, mit denen eine Bildungsteilzeitvereinbarung abgeschlossen wurde, deren Laufzeit zum Zeitpunkt des Beginns der dem Antrag auf Bildungsteilzeitgeld zu Grunde liegenden Bildungsteilzeitvereinbarung bereits begonnen hat oder beginnen wird,

c) Ausmaß der jeweiligen wöchentlichen Normalarbeitszeit in den letzten sechs (drei) Monaten vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit,

d) Ausmaß der jeweiligen wöchentlichen Normalarbeitszeit ab Beginn der Bildungsteilzeit.

(2) Das Bildungsteilzeitgeld beträgt für jede volle Arbeitsstunde, um die die wöchentliche Normalarbeitszeit verringert wird, 0,76 € täglich. Bruchteile einer Arbeitsstunde werden nicht abgegolten. Das Bildungsteilzeitgeld ist jährlich, erstmals für das Jahr 2015, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden. Wird Bildungsteilzeit in Teilen in Anspruch genommen und ändert sich dabei das Ausmaß der herabgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit, so ist das Bildungsteilzeitgeld jeweils neu zu bemessen.(2) Das Bildungsteilzeitgeld beträgt für jede volle Arbeitsstunde, um die die wöchentliche Normalarbeitszeit verringert wird, 0,76 € täglich. Bruchteile einer Arbeitsstunde werden nicht abgegolten. Das Bildungsteilzeitgeld ist jährlich, erstmals für das Jahr 2015, mit dem Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden. Wird Bildungsteilzeit in Teilen in Anspruch genommen und ändert sich dabei das Ausmaß der herabgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit, so ist das Bildungsteilzeitgeld jeweils neu zu bemessen.

(3) Bei Vorliegen einer anderen Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Bildungsteilzeitgeld, es sei denn, dass § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld.(3) Bei Vorliegen einer anderen Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Bildungsteilzeitgeld, es sei denn, dass Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, b, c, d, e, oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld.

(4) Bei Lösung des Dienstverhältnisses während der Bildungsteilzeit endet der Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld mit Ende des Dienstverhältnisses. Wenn das Dienstverhältnis durch den Arbeitgeber gelöst wurde und die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld mit Ausnahme der Bildungskarenz vorliegen, kann nach Abzug (Anrechnung gemäß § 26 Abs. 1 Z 3) der bereits in Anspruch genommenen Bezugszeiten für die noch nicht verbrauchte Bezugsdauer Weiterbildungsgeld beansprucht werden. In diesem Fall ist so rasch wie möglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, das Ausmaß der Bildungsmaßnahme(n) auf das für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld geltende Mindestausmaß anzuheben. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums ist spätestens für das nächste Semester der für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld geltende Erfolgsnachweis zu erbringen.(4) Bei Lösung des Dienstverhältnisses während der Bildungsteilzeit endet der Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld mit Ende des Dienstverhältnisses. Wenn das Dienstverhältnis durch den Arbeitgeber gelöst wurde und die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld mit Ausnahme der Bildungskarenz vorliegen, kann nach Abzug (Anrechnung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3,) der bereits in Anspruch genommenen Bezugszeiten für die noch nicht verbrauchte Bezugsdauer Weiterbildungsgeld beansprucht werden. In diesem Fall ist so rasch wie möglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, das Ausmaß der Bildungsmaßnahme(n) auf das für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld geltende Mindestausmaß anzuheben. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums ist spätestens für das nächste Semester der für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld geltende Erfolgsnachweis zu erbringen.

(5) § 26 Abs. 2 und 5 bis 8 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Weiterbildungsgeldes das Bildungsteilzeitgeld tritt.(5) Paragraph 26, Absatz 2 und 5 bis 8 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Weiterbildungsgeldes das Bildungsteilzeitgeld tritt.

(6) Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde, sind hinsichtlich der Beurteilung der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 3 so zu behandeln, als ob keine Herabsetzung der Arbeitszeit und keine Verminderung des Entgelts vorgelegen wären.“(6) Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde, sind hinsichtlich der Beurteilung der Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 3, so zu behandeln, als ob keine Herabsetzung der Arbeitszeit und keine Verminderung des Entgelts vorgelegen wären.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) lauten:

„Bildungskarenz

§ 11. (1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.Paragraph 11, (1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.

(1a) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb (§ 53 Abs. 6 ArbVG) vereinbaren, sofern das befristete Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Bildungskarenz oder einer neuerlichen Bildungskarenz eine Beschäftigung zum selben Arbeitgeber im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und gegebenenfalls nach Rückkehr aus der mit diesem Arbeitgeber zuletzt vereinbarten Bildungskarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.(1a) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb (Paragraph 53, Absatz 6, ArbVG) vereinbaren, sofern das befristete Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Bildungskarenz oder einer neuerlichen Bildungskarenz eine Beschäftigung zum selben Arbeitgeber im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und gegebenenfalls nach Rückkehr aus der mit diesem Arbeitgeber zuletzt vereinbarten Bildungskarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen. Absatz eins, vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.

(2) Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG 1988) gilt § 15 f Abs. 1 erster und zweiter Satz des Mutterschutzgesetzes (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 sinngemäß, für den Urlaubsanspruch gilt § 15f Abs. 2 MSchG sinngemäß. Soweit nicht anderes vereinbart ist, bleibt die Zeit der Bildungskarenz bei Rechtsansprüchen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht.(2) Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes – EStG 1988) gilt Paragraph 15, f Absatz eins, erster und zweiter Satz des Mutterschutzgesetzes (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, sinngemäß, für den Urlaubsanspruch gilt Paragraph 15 f, Absatz 2, MSchG sinngemäß. Soweit nicht anderes vereinbart ist, bleibt die Zeit der Bildungskarenz bei Rechtsansprüchen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht.

(3) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 oder eines Ausbildungsdienstes gemäß §§37ff des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.(3) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3, oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, eines Präsenzdienstes gemäß Paragraph 19, oder eines Ausbildungsdienstes gemäß §§37ff des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, oder eines Zivildienstes gemäß Paragraph 6 a, des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.

(3a) Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach § 11a und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach § 12 unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.(3a) Für die Dauer der Rahmenfrist nach Absatz eins, sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach Paragraph 11 a und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach Paragraph 12, unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.

(4) Wird das Arbeitsverhältnis während einer Bildungskarenz beendet, ist bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Angestelltengesetz (AngG), BGBl. Nr. 292/1921, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (ArbAbfG), BGBl. Nr. 107/1979, und dem Gutsangestelltengesetz (GAngG), BGBl. Nr. 538/1923, oder der Ersatzleistung gemäß § 10 des Urlaubsgesetzes (UrlG), BGBl. Nr. 390/1976, das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen; bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, ist für die Berechnung der Monatsentgelte § 13d Abs. 2 BUAG mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des letzten Monats vor Antritt der Bildungskarenz als beendet gilt.(4) Wird das Arbeitsverhältnis während einer Bildungskarenz beendet, ist bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Angestelltengesetz (AngG), Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (ArbAbfG), Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1979,, und dem Gutsangestelltengesetz (GAngG), Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, oder der Ersatzleistung gemäß Paragraph 10, des Urlaubsgesetzes (UrlG), Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen; bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, ist für die Berechnung der Monatsentgelte Paragraph 13 d, Absatz 2, BUAG mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des letzten Monats vor Antritt der Bildungskarenz als beendet gilt.

(5) Der Arbeitnehmer kann von einer bis zum Ablauf des 31. März 2025 vereinbarten Bildungskarenz insoweit zurücktreten, als für diese nach den §§ 80 Abs. 19 und 81 Abs. 19 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG nicht mehr zuerkannt werden kann.(5) Der Arbeitnehmer kann von einer bis zum Ablauf des 31. März 2025 vereinbarten Bildungskarenz insoweit zurücktreten, als für diese nach den Paragraphen 80, Absatz 19 und 81 Absatz 19, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld nach Paragraph 26, AlVG nicht mehr zuerkannt werden kann.

Bildungsteilzeit

§ 11a. (1) Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen können schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Bildungsteilzeit) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf.Paragraph 11 a, (1) Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen können schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Bildungsteilzeit) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf.

(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den/die Arbeitnehmer/in zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin den Verhandlungen beizuziehen.(2) Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den/die Arbeitnehmer/in zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin den Verhandlungen beizuziehen.

(3) Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz nach § 11 und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach § 12 unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.(3) Für die Dauer der Rahmenfrist nach Absatz eins, sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz nach Paragraph 11 und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach Paragraph 12, unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.

(4) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Bildungsteilzeit, gebühren dem/der Arbeitnehmer/in sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.(4) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Bildungsteilzeit, gebühren dem/der Arbeitnehmer/in sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.

(5) Im Übrigen ist § 11 Abs. 1a, Abs. 3 und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.(5) Im Übrigen ist Paragraph 11, Absatz eins a,, Absatz 3 und Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.

(6) Der Arbeitnehmer kann von einer bis zum Ablauf des 31. März 2025 vereinbarten Bildungsteilzeit insoweit zurücktreten, als für diese nach den §§ 80 Abs. 19 und 81 Abs. 19 AlVG ein Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld nach § 26a AlVG nicht mehr zuerkannt werden kann.“(6) Der Arbeitnehmer kann von einer bis zum Ablauf des 31. März 2025 vereinbarten Bildungsteilzeit insoweit zurücktreten, als für diese nach den Paragraphen 80, Absatz 19 und 81 Absatz 19, AlVG ein Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld nach Paragraph 26 a, AlVG nicht mehr zuerkannt werden kann.“

Der Beschwerdeführer hat die Bildungsteilzeit vor dem 28.02.2025 vereinbart und die Bildungsmaßnahme auch vor dem 31.05.2025 begonnen. Er hat dann im beantragten Zeitraum von Oktober 2024 bis Februar 2025 Bildungsteilzeitgeld bezogen, weshalb im vorliegenden Fall die §§ 26 und 26a AlVG gemäß § 81 Abs. 19 AlVG weiterhin anzuwenden sind.Der Beschwerdeführer hat die Bildungsteilzeit vor dem 28.02.2025 vereinbart und die Bildungsmaßnahme auch vor dem 31.05.2025 begonnen. Er hat dann im beantragten Zeitraum von Oktober 2024 bis Februar 2025 Bildungsteilzeitgeld bezogen, weshalb im vorliegenden Fall die Paragraphen 26 und 26 a AlVG gemäß Paragraph 81, Absatz 19, AlVG weiterhin anzuwenden sind.

Der Beschwerdeführer ist seit dem Wintersemester 2023/24 an der XXXX Universität (und damit an einer § 3 StudFG genannten Einrichtung) inskribiert. Unstrittig ist, dass er von 21.12.2023 bis 13.10.2024 Weiterbildungsgeld und von 14.10.2024 bis 20.12.2024 Bildungsteilzeitgeld bezogen und für diese Zeiträume dem AMS auch die hierfür erforderlichen Nachweise iSd § 26 Abs. 1 Z 5 und § 26a Abs. 1 Z 4 ALVG erbracht hat. So geht aus den Studienerfolgsbestätigungen hervor, dass der Beschwerdeführer im Wintersemester 2023/2024 Prüfungen im Ausmaß von 9 ECTS bzw. 10 Semesterwochenstunden und im Sommersemester 2024 Prüfungen im Ausmaß von 8 ECTS bzw. 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.Der Beschwerdeführer ist seit dem Wintersemester 2023/24 an der römisch 40 Universität (und damit an einer Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtung) inskribiert. Unstrittig ist, dass er von 21.12.2023 bis 13.10.2024 Weiterbildungsgeld und von 14.10.2024 bis 20.12.2024 Bildungsteilzeitgeld bezogen und für diese Zeiträume dem AMS auch die hierfür erforderlichen Nachweise iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 4, ALVG erbracht hat. So geht aus den Studienerfolgsbestätigungen hervor, dass der Beschwerdeführer im Wintersemester 2023 aus 2024, Prüfungen im Ausmaß von 9 ECTS bzw. 10 Semesterwochenstunden und im Sommersemester 2024 Prüfungen im Ausmaß von 8 ECTS bzw. 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.

Da der Beschwerdeführer laut dem zuletzt vorgelegten Studienerfolgsnachweis vom November 2024 jedoch seit dem 01.07.2024 keine Prüfungen mehr abgelegt hatte und nach Aufforderung der belangten Behörde auch keinen aktuelleren Erfolgsnachweis mehr nachreichte, widerrief das AMS den Bezug des Bildungsteilzeitgeldes von 21.12.2024 bis 24.02.2025 und verpflichtete ihn zur Rückzahlung des entsprechenden Betrags. Nach Ansicht der belangten Behörde hätte der Beschwerdeführer aufgrund der Bestimmung des § 26a Abs. 1 Z 4 AlVG auch für diesen Zeitraum einen aliquoten Nachweis erbringen müssen, da er weiterhin Bildungsteilzeitgeld bezogen habe.Da der Beschwerdeführer laut dem zuletzt vorgelegten Studienerfolgsnachweis vom November 2024 jedoch seit dem 01.07.2024 keine Prüfungen mehr abgelegt hatte und nach Aufforderung der belangten Behörde auch keinen aktuelleren Erfolgsnachweis mehr nachreichte, widerrief das AMS den Bezug des Bildungsteilzeitgeldes von 21.12.2024 bis 24.02.2025 und verpflichtete ihn zur Rückzahlung des entsprechenden Betrags. Nach Ansicht der belangten Behörde hätte der Beschwerdeführer aufgrund der Bestimmung des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG auch für diesen Zeitraum einen aliquoten Nachweis erbringen müssen, da er weiterhin Bildungsteilzeitgeld bezogen habe.

Dieser Rechtsansicht der belangten Behörde ist im Hinblick auf das ergangene Erkenntnis des VwGH vom 14.09.2016, 2015/08/0210, auch zu folgen:

So hat der VwGH in der oa. Entscheidung ausgesprochen, dass er Erfolgsnachweis nach Ablauf von jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) zu erbringen ist, wobei die Nachweisobliegenheit immer dann besteht, wenn in den sechsmonatigen Zeitraum (das jeweilige Semester) die auch nur zeitweise Absolvierung eines Studiums als Weiterbildungsmaßnahme fällt. Der Erfolgsnachweis kann nur verhältnismäßig (aliquot) für jenen Zeitraum, in dem tatsächlich ein Studium betrieben wurde, verlangt werden, würde doch andernfalls ein Nachweis für eine nicht stattgefundene Weiterbildung gefordert. Wird also beispielsweise ein Studium für drei Monate und anschließend eine andere Ausbildung absolviert, so ist für das Studium nur ein der tatsächlichen (dreimonatigen) Dauer entsprechender aliquoter Erfolgsnachweis - im Beispielsfall im Umfang von zwei Semesterwochenstunden oder vier ECTS-Punkten - geboten.

Nichts Anderes kann für den Fall gelten, dass für die gesamte Dauer des Weiterbildungsgeld- bzw. Bildungsteilzeitgeldbezugs ein Studium betrieben wird, die Bezugsdauer insgesamt aber – wie im gegenständlichen Fall aufgrund des Wechsels von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit – nicht mit dem in § 26a Abs. 1 Z 4 AlVG normierten sechsmonatigen Zeitraum (bzw. dem jeweiligen Semester) für die Erbringung eines Erfolgsnachweises übereinstimmt. Auch in einem solchen Fall muss nach Ansicht des Gerichts ein aliquoter Erfolgsnachweis für den Zeitraum erbracht werden, in dem das Studium tatsächlich betrieben wurde. Nichts Anderes kann für den Fall gelten, dass für die gesamte Dauer des Weiterbildungsgeld- bzw. Bildungsteilzeitgeldbezugs ein Studium betrieben wird, die Bezugsdauer insgesamt aber – wie im gegenständlichen Fall aufgrund des Wechsels von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit – nicht mit dem in Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG normierten sechsmonatigen Zeitraum (bzw. dem jeweiligen Semester) für die Erbringung eines Erfolgsnachweises übereinstimmt. Auch in einem solchen Fall muss nach Ansicht des Gerichts ein aliquoter Erfolgsnachweis für den Zeitraum erbracht werden, in dem das Studium tatsächlich betrieben wurde.

Der Beschwerdeführer bezog von 21.12.2023 bis 20.12.2024 – sohin zweimal sechs Monate – Weiterbildungs- respektive Bildungsteilzeitgeld und legte hierfür auch die zwei erforderlichen Erfolgsnachweise vor. Darüber hinaus bezog er von 21.12.2024 bis 24.02.2025 Bildungsteilzeitgeld und hätte daher auch für diesen Zeitraum einen aliquoten Erfolgsnachweis über die entsprechenden Semesterwochenstunden oder ECTS-Punkte erbringen müssen, was jedoch nicht erfolgte. Der Beschwerdeführer räumte im Beschwerdeverfahren selbst ein, im Wintersemester 2024/25 nur mehr Vorlesungen besucht zu haben, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt hat, dass die Weiterbildung in Form eines Studiums nicht an die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, sondern der Erfolg durch positive Ablegung von Prüfungen oder anderweitige Bestätigung nachzuweisen ist (vgl. VwGH vom 14.09.2016, Ra 2015/08/2010 mit Verweis auf VwGH vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0066).Der Beschwerdeführer bezog von 21.12.2023 bis 20.12.2024 – sohin zweimal sechs Monate – Weiterbildungs- respektive Bildungsteilzeitgeld und legte hierfür auch die zwei erforderlichen Erfolgsnachweise vor. Darüber hinaus bezog er von 21.12.2024 bis 24.02.2025 Bildungsteilzeitgeld und hätte daher auch für diesen Zeitraum einen aliquoten Erfolgsnachweis über die entsprechenden Semesterwochenstunden oder ECTS-Punkte erbringen müssen, was jedoch nicht erfolgte. Der Beschwerdeführer räumte im Beschwerdeverfahren selbst ein, im Wintersemester 2024/25 nur mehr Vorlesungen besucht zu haben, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt hat, dass die Weiterbildung in Form eines Studiums nicht an die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, sondern der Erfolg durch positive Ablegung von Prüfungen oder anderweitige Bestätigung nachzuweisen ist vergleiche VwGH vom 14.09.2016, Ra 2015/08/2010 mit Verweis auf VwGH vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0066).

Da der Beschwerdeführer schlussendlich keinen Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von zumindest 0,73 Semesterwochenstunden bzw. 1,45 ECTS-Punkten vorgelegt hat, war auch dem AMS nicht entgegenzutreten, wenn es zum Ergebnis kam, dass der Bezug des Bildungsteilzeitgelds ab dem 21.12.2024 zu Unrecht erfolgte. Gegen die vom AMS durchgeführten Berechnung der jeweils erforderlichen Semesterwochenstunden bzw. ECTS oder des Rückforderungsbetrags wurden keine Einwendungen vorgebracht.

Vielmehr brachte der Beschwerdeführer in erster Linie nur vor, dass er aufgrund der vorab beim AMS eingeholten Auskünfte davon ausgegangen sei, seinen Studienfortschritt bereits ausreichend nachgewiesen zu haben und über den 20.12.2024 hinaus keine weiteren ECTS mehr erbringen zu müssen. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, geht das erkennende Gericht – in Übereinstimmung mit der belangten Behörde – jedoch vielmehr davon aus, dass es dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass er auch für den Zeitraum ab dem 21.12.2024 einen (zumindest aliquoten) Nachweis über die Ablegung von Prüfungen hätte vorlegen müssen.

Während der gesamten Dauer des Bildungsteilzeitgeldbezugs legte der Beschwerdeführer keine Prüfungen ab, sondern pausierte er das Studium zugunsten der Kinderbetreuung und der Wiederaufnahme seines Berufs, wie er in der Stellungnahme vom 12.05.2025 selbst einräumte. Unabhängig von den vorangegangenen Erwägungen musste es für den Beschwerdeführer erkennbar sein, dass dies den Zweck der Bildungsteilzeit, nämlich dem Arbeitnehmer durch Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme zu ermöglichen, an sich schon widerspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (VwGH vom 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN). Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer über seine Nachweisobliegenheit im Voraus informiert und müsste nach Ansicht des Gerichts das Wissen, dass für den Bezug von Weiterbildungs- bzw. Bildungsteilzeitgeld auch die tatsächliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme erforderlich ist, von dem ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissen umfasst sein. In diesem Zusammenhang kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Studenten der Rechtswissenschaften handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (VwGH vom 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN). Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer über seine Nachweisobliegenheit im Voraus informiert und müsste nach Ansicht des Gerichts das Wissen, dass für den Bezug von Weiterbildungs- bzw. Bildungsteilzeitgeld auch die tatsächliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme erforderlich ist, von dem ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissen umfasst sein. In diesem Zusammenhang kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Studenten der Rechtswissenschaften handelt.

Die Rückforderung des Bildungsteilzeitgeldes gemäß §§ 26a Abs. 5 iVm 26 Abs. 7 und § 25 Abs. 1 AlVG erfolgte daher zu Recht.Die Rückforderung des Bildungsteilzeitgeldes gemäß Paragraphen 26 a, Absatz 5, in Verbindung mit 26 Absatz 7 und Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfolgte daher zu Recht.

Zu A2) Zurückweisung des Antrages auf aufschiebende Wirkung:

Die belangte Behörde erkannte die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht ab, weswegen der Antrag ins Leere geht.

Absehen von der mündlichen Beschwerdeverhandlung:

Das erkennende Gericht sah keine Notwendigkeit für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand aufgrund der Aktenlage fest und ergab sich daraus, dass durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Von einer mündlichen Verhandlung konnte deshalb abgesehen werden. Der Beschwerdeführer beantragte auch keine mündliche Verhandlung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bildungsteilzeitgeld Erfolgsnachweis Erkennbarkeit Nachweismangel Rückforderung Widerruf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:L525.2314183.1.00

Im RIS seit

21.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten