Entscheidungsdatum
05.09.2026Norm
AlVG §49Spruch
,
W626 2351694-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Anastasios XENIADIS, LL.M. als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Reinhold WIPFEL und Mag. Martin EGGER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 17.09.2026, GZ: XXXX , betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 18.09.2026, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Anastasios XENIADIS, LL.M. als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Reinhold WIPFEL und Mag. Martin EGGER als Beisitzende über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien römisch 40 vom 17.09.2026, GZ: römisch 40 , betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 18.09.2026, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX (im Folgenden: AMS) vom 17.09.2026 wurde der Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 23.07.2026 bis 13.09.2026 gemäß § 49 AlVG ausgesprochen und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen. Diesem Bescheid lag laut AMS zugrunde, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 23.07.2026 nicht eingehalten und sich erst wieder am 14.09.2026 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet hätte (Spruchpunkt A).1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom 17.09.2026 wurde der Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 23.07.2026 bis 13.09.2026 gemäß Paragraph 49, AlVG ausgesprochen und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Diesem Bescheid lag laut AMS zugrunde, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 23.07.2026 nicht eingehalten und sich erst wieder am 14.09.2026 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet hätte (Spruchpunkt A).
Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wegen Gefahr im Verzug ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Einhaltung einer Kontrollmeldung sei ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung und diene der raschen Integration in den Arbeitsmarkt, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, je länger die arbeitslose Person der Vermittlungstätigkeit des AMS fernbleibe, indem sie vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnehme. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wegen Gefahr im Verzug ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Einhaltung einer Kontrollmeldung sei ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung und diene der raschen Integration in den Arbeitsmarkt, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, je länger die arbeitslose Person der Vermittlungstätigkeit des AMS fernbleibe, indem sie vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnehme.
Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung (bzw. neuerlichen Antragstellung) dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich gewesen sei, stehe eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die von dem Beschwerdeführer verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 18.09.2026 fristgerecht eine Beschwerde. Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid in seiner Gesamtheit und somit auch gegen den mit Spruchpunkt B des verfahrensgegenständlichen Bescheids ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.
Zusammengefasst brachte der BF vor, dass für das Nichterscheinen am 23.07.2026 ein triftiger Entschuldigungsgrund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG vorgelegen sei: Er habe an diesem Tag ein konkretes Vorstellungsgespräch bei einem potenziellen Arbeitgeber wahrgenommen. Die Wahrnehmung von Bewerbungs- und Vorstellungsgesprächen diene unmittelbar dem vorrangigen Ziel der Beendigung der Arbeitslosigkeit und stelle nach ständiger Rechtsprechung einen triftigen Grund für das Versäumnis eines Kontrolltermins dar. Eine entsprechende Bestätigung des Unternehmens über die Teilnahme an diesem Vorstellungstermin habe er dem Arbeitsmarktservice unverzüglich übermittelt. Zusammengefasst brachte der BF vor, dass für das Nichterscheinen am 23.07.2026 ein triftiger Entschuldigungsgrund im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG vorgelegen sei: Er habe an diesem Tag ein konkretes Vorstellungsgespräch bei einem potenziellen Arbeitgeber wahrgenommen. Die Wahrnehmung von Bewerbungs- und Vorstellungsgesprächen diene unmittelbar dem vorrangigen Ziel der Beendigung der Arbeitslosigkeit und stelle nach ständiger Rechtsprechung einen triftigen Grund für das Versäumnis eines Kontrolltermins dar. Eine entsprechende Bestätigung des Unternehmens über die Teilnahme an diesem Vorstellungstermin habe er dem Arbeitsmarktservice unverzüglich übermittelt.
Gleiches gälte für die nachfolgenden Kontrolltermine, auch hier habe er Bewerbungsgespräche geführt und entsprechende Nachweise vorgelegt. Die Behörde habe die vorgelegten Nachweise und Entschuldigungsgründe im Ermittlungsverfahren völlig unberücksichtigt gelassen. Bei ordnungsgemäßer Würdigung dieser Tatsachen hätte festgestellt werden müssen, dass die Kontrollmeldungen mit triftigen Gründen entschuldigt seien und die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruchsverlust gemäß § 49 Abs. 2 AlVG nicht vorlägen.Gleiches gälte für die nachfolgenden Kontrolltermine, auch hier habe er Bewerbungsgespräche geführt und entsprechende Nachweise vorgelegt. Die Behörde habe die vorgelegten Nachweise und Entschuldigungsgründe im Ermittlungsverfahren völlig unberücksichtigt gelassen. Bei ordnungsgemäßer Würdigung dieser Tatsachen hätte festgestellt werden müssen, dass die Kontrollmeldungen mit triftigen Gründen entschuldigt seien und die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruchsverlust gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG nicht vorlägen.
3. Der BF brachte am 18.09.2026 einen gesonderten Antrag auf Zuspruch aufschiebender Wirkung ein. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung stelle für ihn eine unbillige Härte und einen schweren, unverhältnismäßigen Nachteil dar. Die Notstandshilfe diene unmittelbar der Sicherung seines täglichen Lebensunterhalts und sei seine einzige Einkommensquelle zur Deckung der unabdingbaren Fixkosten (Miete, Energie, Lebensmittel und laufende Verbindlichkeiten). Durch die rückwirkende Verweigerung der Leistung für den Zeitraum vom 23.07.2026 bis 13.09.2026 drohe unmittelbare Zahlungsausfälle, Mahnungen und der drohende Verlust der Wohnung.
Dem existentiellen Interesse des Beschwerdeführers stehe kein zwingendes öffentlichen Interesse gegenüber. Die bloße Behauptung einer finanziellen Belastung der Versichertengemeinschaft rechtfertige den Ausschluss im vorliegenden Fall nicht, da die Leistungsgewährung im Falle einer (äußerst unwahrscheinlichen) Abweisung der Beschwerde zurückgefordert werden könne. Die erhobene Beschwerde sei zudem keineswegs mutwillig oder aussichtslos. Wie in der Begründung dargelegt und durch Nachweise belegt sei, lägen für das Nichterscheinen an den Terminen nachweisbare Vorstellungsgespräche vor, welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unstrittig triftige Entschuldigungsgründe im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG darstellen würden.Dem existentiellen Interesse des Beschwerdeführers stehe kein zwingendes öffentlichen Interesse gegenüber. Die bloße Behauptung einer finanziellen Belastung der Versichertengemeinschaft rechtfertige den Ausschluss im vorliegenden Fall nicht, da die Leistungsgewährung im Falle einer (äußerst unwahrscheinlichen) Abweisung der Beschwerde zurückgefordert werden könne. Die erhobene Beschwerde sei zudem keineswegs mutwillig oder aussichtslos. Wie in der Begründung dargelegt und durch Nachweise belegt sei, lägen für das Nichterscheinen an den Terminen nachweisbare Vorstellungsgespräche vor, welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unstrittig triftige Entschuldigungsgründe im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG darstellen würden.
4. Die Beschwerdesache betreffend den Eilverfahren zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 30.09.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
Die belangte Behörde gab zusammengefasst im Wesentlichen an, dass in der Beschwerde keine konkrete Darlegung der für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechenden Umstände erfolgt sei. Zudem erscheine aufgrund der vorliegenden, aktuellen, gerichtlich bewilligten Fahrnis- und Gehaltsexekutionen die spätere Einbringlichkeit eines vorläufig (im Rahmen der aufschiebenden Wirkung) zur Auszahlung gebrachten Leistungsbezuges erheblich gefährdet. Abgesehen davon sei im gegenständlichen Verfahren gegen den BF bereits eine Strafanzeige wegen des Verdachts der Urkundenfälschung erstattet. Entsprechend beantrage das Arbeitsmarktservice die Abweisung der Beschwerde gegen den mit Spruchpunkt B ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.
Die Behörde teilte zudem mit, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung in der Hauptsache beabsichtigt sei.
5. Aufgrund Auffälligkeiten in den Bestätigungen des BF und dem Hinweis auf die Strafanzeige im Vorlageschreiben des AMS, prüfte das Gericht die Unterlagen und ersuchte daraufhin das AMS um weitere Angaben zu den eingereichten Nachweisen des BF. Das betraf die vom BF vorgelegten schriftlichen Rückmeldungen der betreffenden Dienstgeber, bei denen angeblich Vorstellungsgespräche absolviert wurden.
Dazu legte das AMS am 30.9.2026 und 1.10.2026 ergänzende Angaben vor: Von allen 3 Dienstgebern sei die Stellungahme beim AMS eingegangen, dass die vom BF dem AMS vorgelegten (angeblichen) Bestätigungen der Arbeitgeber nicht von diesen erstellt wurden, dh die Gespräche nicht stattgefunden haben sollen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezog zuletzt über einen längeren Zeitraum Leistungen aus der Notstandshilfe.
Mit Bescheid des BF vom 17.09.2026 wurde der Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 23.07.2026 bis 13.09.2026 gem § 49 AlVG ausgesprochen (Spruchtpunkt A) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Diesem Bescheid lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer laut AMS den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 23.07.2026 nicht eingehalten und sich erst wieder am 14.09.2026 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet hätte.Mit Bescheid des BF vom 17.09.2026 wurde der Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 23.07.2026 bis 13.09.2026 gem Paragraph 49, AlVG ausgesprochen (Spruchtpunkt A) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Diesem Bescheid lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer laut AMS den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 23.07.2026 nicht eingehalten und sich erst wieder am 14.09.2026 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet hätte.
Der Ausschluss aufschiebender Wirkung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Einhaltung einer Kontrollmeldung ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung sei und aus generalpräventiver Sicht der Ausschluss aufschiebender Wirkung aus dem im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, geboten sei. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 18.09.2026 Beschwerde und beantragte die Einräumung aufschiebender Wirkung.
Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes und vor allem auch kein bescheinigtes Vorbringen dahingehend, dass der sofortige Vollzug des Bescheides über die Einstellung der Notstandshilfe ihn unverhältnismäßig hart treffen würde, sondern brachte allgemein vor, dass die Notstandshilfe unmittelbar der Sicherung seines täglichen Lebensunterhalts diene und seine einzige Einkommensquelle zur Deckung der unabdingbaren Fixkosten (Miete, Energie, Lebensmittel und laufende Verbindlichkeiten) darstelle. Es wurde von ihm ebenso wenig dargetan, welche Umstände für die Einbringlichkeit einer allfälligen künftigen Rückforderung sprechen, sondern lediglich darauf verwiesen, dass er davon ausgehe im Beschwerdeverfahren gegen den Entzug der Notstandhilfe zu obsiegen. In diesem Sinne hat der Beschwerdeführer weder ein Vermögensverzeichnis vorgelegt noch Angaben zum Haushaltseinkommen, die Wohnsituation oder über allfällige Unterhaltspflichten gemacht.
Die Beschwerdesache betreffend das Eilverfahren zur Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B) wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 30.09.2026 zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde teilte mit, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom 18.09.2026 gegen den Bescheid vom 17.09.2026 (Einstellung der Notstandshilfe wegen Versäumung von Kontrollterminen, Spruchpunkt A) beabsichtigt sei. Im erwähnten Vorlageschreiben wurde vom AMS betont, dass aufgrund der bewilligten Fahrnis- und Gehaltsexekutionen die spätere Einbringlichkeit eines vorläufig (im Rahmen der aufschiebenden Wirkung) zur Auszahlung gebrachten Leistungsbezuges erheblich gefährdet sei und zudem der Verdacht der Urkundenfälschung bestehe.
Gegen den BF liegt eine Strafanzeige des AMS vom 15.09.2026 bei der Polizei (Taskforce SOLBE) vor, weil der Verdacht besteht, dass der BF gefälschte Bestätigungen über Bewerbungsgespräche vorgelegt hat. Von 3 dazu befragten Dienstgebern ging die Stellungahme ein, dass die vom BF dem AMS vorgelegten Bestätigungen der Arbeitgeber nicht von diesen erstellt wurden, dh die Gespräche nicht stattgefunden haben.
Der BF hat keinen eigenen Wohnsitz und ist seit 20.11.2024 obdachlos gemeldet.
Gegen den BF liegen eine Reihe von Exekutionen mit namhaften Beträgen (insg rund EUR 80.000) vor.
Bislang fand keine Beschäftigungsaufnahme durch den Beschwerdeführer statt.
Aufgrund der erwähnten Feststellungen, besteht eine erhebliche Gefährdung bzgl der Einbringlichkeit von Zahlungen, eines vorläufig (im Rahmen der aufschiebenden Wirkung) zur Auszahlung gebrachten Leistungsbezuges.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Die Feststellungen zum langjährigen Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gründen auf dem Versicherungsdatenauszug sowie dem Bezugsverlauf des AMS.
Die Feststellungen zum Fehlen eines eigenen Wohnsitzes und zur Obdachlosigkeit gründen auf den durch das Gericht erstellten Melderegisterauszug.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom 17.09.2026 verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht mit Nachweisen substantiiert dargetan hat, gründet sich auf seinem Beschwerdevorbringen. In seinem Beschwerdeschreiben brachte er kein konkretes und auch kein bescheinigtes Vorbringen vor.
Die Feststellung zur strafrechtlich angezeigten mutmaßlichen Vorlage gefälschter Unterlagen ergibt sich aus den vom AMS am 30.9.2026 und 01.10.2026 ergänzend vorgelegten Unterlagen. Aus diesen ergibt sich, dass 3 Arbeitgeber unabhängig voneinander schriftlich bestätigt haben, dass ihnen die (vom BF dem AMS) vorgelegten Bestätigungsschreiben für Vorstellungsgespräche jeweils unbekannt sind, dh diese Bestätigungsschreiben jeweils nicht von ihnen verfasst wurden und Vorstellungsgespräche des BF nicht stattgefunden haben.
Die Feststellung, dass bislang keine Beschäftigungsaufnahme stattfand, beruht auf der Einsichtnahme in die Versicherungsdaten des Beschwerdeführers.
Die Feststellung der laufenden Exekutionen mit namhaften Beträgen ergibt sich aus einer vom AMS übermittelten Übersicht in der der Beginn der Exekutionen, die jeweiligen Gläubiger, die Verfahrenszahl und die Beträge angeführt sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.2. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
In den Erkenntnissen Ra 2017/08/0065 und Ra 2017/08/0081, beide vom 07.09.2017, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Entscheidung zur aufschiebenden Wirkung in AlVG-Sachen durch einen Senat zu treffen ist.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
3.3. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.3.3. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) oder mit Beschluss (Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG) ausgeschlossen worden ist.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides, oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung, wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides, oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung, wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Nach § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Nach Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
3.4. Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anlangt, so führte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, aus, dass die in Rede stehende Bestimmung es ermögliche, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. 3.4. Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG anlangt, so führte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, aus, dass die in Rede stehende Bestimmung es ermögliche, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden.
Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.
Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen. Wirkt der Notstandshilfebezieher allerdings nicht in der oben beschriebenen Weise an den Feststellungen über die Prognose der Einbringlichkeit mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden.Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen. Wirkt der Notstandshilfebezieher allerdings nicht in der oben beschriebenen Weise an den Feststellungen über die Prognose der Einbringlichkeit mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden.
Dieselben Überlegungen gelten auch für andere Aussprüche des Verlusts oder der Einstellung der Leistung mit sanktionierendem Charakter, so insbesondere – wie im vorliegenden Fall - wegen Versäumung von Kontrollmeldungen gemäß § 49 Abs 2 AlVG (vgl. Müller/Stickler in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlVG-Komm Rz 4 zu § 56).Dieselben Überlegungen gelten auch für andere Aussprüche des Verlusts oder der Einstellung der Leistung mit sanktionierendem Charakter, so insbesondere – wie im vorliegenden Fall - wegen Versäumung von Kontrollmeldungen gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG vergleiche Müller/Stickler in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlVG-Komm Rz 4 zu Paragraph 56,).
Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (VwGH 29.08.2024, Ra 2024/08/0078; vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K 12), dh es handelt sich dabei nicht um den Regelfall.Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (VwGH 29.08.2024, Ra 2024/08/0078; vergleiche Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu Paragraph 64, AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 13, VwGVG K 12), dh es handelt sich dabei nicht um den Regelfall.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können vergleiche zur Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.
3.5. Der Beschwerdeführer erstattete im vorliegenden Fall kein ausreichend konkretes und substantiiertes Vorbringen darüber, dass ihn der Vollzug des Bescheides über die Einstellung der Notstandshilfe unverhältnismäßig hart treffen würde.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.08.2024, Ra 2024/08/0078; VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053) trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht (VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 29.08.2024, Ra 2024/08/0078; VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053) trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht (VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.
Hierzu ist ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13). Im vorliegenden Fall hat das Gericht ergänzende Angaben vom AMS eingeholt, weil sich schon nach erster Durchsicht der Unterlagen Zweifel an den vom BF vorgelegten Beweismitteln ergeben haben.Hierzu ist ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann vergleiche Eder/Martschin/Schmid, K17 zu Paragraph 13,). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 8 zu Paragraph 13,). Im vorliegenden Fall hat das Gericht ergänzende Angaben vom AMS eingeholt, weil sich schon nach erster Durchsicht der Unterlagen Zweifel an den vom BF vorgelegten Beweismitteln ergeben haben.
Wie bereits erwähnt, führte der Beschwerdeführer nicht aus, welcher konkrete wirtschaftliche, finanzielle oder rechtliche Nachteil für ihn mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verbunden wäre. Er hat es unterlassen, seine gesamte wirtschaftliche Situation darzulegen und hinsichtlich seiner gesamten wirtschaftlichen Situation Bescheinigungsmittel (z.B. betreffend die Höhe des Haushaltseinkommens [Unterhaltszahlungen und Einkommen], konkrete Unterhaltspflichten, Wohnkosten, Kredite und sonstige Verbindlichkeiten, etwaige Gesundheitskosten usw.) vorzulegen; vielmehr hat er nur allgemeine Angaben zu den negativen Folgen auf seine finanzielle Situation und Wohnsituation abgegeben. Da er weder seine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darlegte noch diesbezüglich Bescheinigungsmittel in Vorlage brachte, ist dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Beurteilung der finanziellen bzw. wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in einem Eilverfahren nicht möglich.
Demgegenüber wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vom AMS insbesondere schlüssig begründet, dass im Falle einer vorläufigen Auszahlung der Leistung - im Hinblick auf die bereits bewilligten Exekutionen und den offensichtlichen Hinweisen auf Urkundenfälschungen im laufenden Verfahren - die Einbringlichkeit der Forderung als gefährdet erscheint. Gegen den BF liegen eine Reihe von Exekutionen mit namhaften Beträgen (insg rund EUR 80.000) vor und ist vor dem Hintergrund der vorgelegten mutmaßlich gefälschten Beweisvorlagen ein positives Ergebnis seiner Beschwerde (zumindest) nicht wahrscheinlich. Mit letzterer Bewertung soll selbstverständlich nicht der inhaltlichen Behandlung seiner Beschwerde in der „Hauptsache“ (Spruchpunkt A) vorgegriffen werden, zumal hier noch eine Beschwerdevorentscheidung des AMS aussteht.
Ebenso wenig legte die Beschwerdeführer substantiiert dar, dass die künftige Einbringlichkeit der Forderung nicht gefährdet wäre.
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nachgeht und sohin kein geregeltes Einkommen vorliegt, sind die Ausführungen der belangten Behörde zur Gefahr der Uneinbringlichkeit der Forderung durchaus gerechtfertigt.
Aufgrund des öffentlichen Interesses einerseits sowie des Fehlens eines substantiierten (und vorallem auch bescheinigten) Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Nachteile zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung andererseits, vermag der erkennende Senat die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als unschlüssig erkennen. Aufgrund der festgestellten Umstände, nämlich der laufenden Exekutionen, mutmaßlichen Beweismittelfälschungen und bestehenden langjährigen Arbeitslosigkeit einerseits sowie eines weder substantiierten noch bescheinigten Vorbringens des Beschwerdeführers zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung andererseits, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Interesse der Versicherungsgemeinschaft an der Einbringlichkeit von (allenfalls) zu Unrecht gewährten Leistungen besonders stark gewichtet hat und von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen bzw. Gefahr im Verzug ausgegangen ist.
3.6. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).3.6. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist vergleiche VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
3.7. Aus diesen Gründen war die Beschwerde abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine inhaltliche Entscheidung über den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 23.07.2026 bis 13.09.2026 gem § 49 AlVG nicht vorweggenommen wird. In diesem Sinne kann an dieser Stelle auch keine abschließende Bewertung der mutmaßlich gefälschten Unterlagen erfolgen; diese legen allerdings – basierend auf den bisher bekannten Informationen - eine Fälschung der vorgelegten Bestätigungen über die angeblich erfolgten Vorstellungsgespräche nahe. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine inhaltliche Entscheidung über den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 23.07.2026 bis 13.09.2026 gem Paragraph 49, AlVG nicht vorweggenommen wird. In diesem Sinne kann an dieser Stelle auch keine abschließende Bewertung der mutmaßlich gefälschten Unterlagen erfolgen; diese legen allerdings – basierend auf den bisher bekannten Informationen - eine Fälschung der vorgelegten Bestätigungen über die angeblich erfolgten Vorstellungsgespräche nahe.
Diesbezüglich hat sich die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung vorbehalten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde oben wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde oben wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Konkretisierung Kontrollmeldetermin Notstandshilfe öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:2351694.1.00Im RIS seit
12.10.2026Zuletzt aktualisiert am
12.10.2026