Entscheidungsdatum
07.09.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W268 2322837-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Vietnam, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2025, Zl. 1105432405/241906573, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Vietnam, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2025, Zl. 1105432405/241906573, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Vietnams, stellte bereits am 11.12.2015 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels “Aufenthaltsbewilligung Student”. Seinem Antrag wurde durch die Ausstellung eines entsprechenden Aufenthaltstitels, der bis zum 22.04.2017 befristet war, entsprochen. Er reiste im Jahr 2016 nach Österreich ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf.
2. Den in der Folge eingebrachten Verlängerungs- und Zweckänderungsanträgen des Beschwerdeführers wurde durch die Ausstellung entsprechender Aufenthaltstitel entsprochen.
3. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 20.04.2020 die Verlängerung seines Aufenthaltstitels “Aufenthaltsbewilligung – Schüler”.
4. Der Beschwerdeführer heiratete am 06.07.2021 im Bundesgebiet eine tschechische Staatsangehörige. Er stellte in der Folge einen Zweckänderungsantrag hinsichtlich der Erteilung einer “Niederlassungsbewilligung für Angehörige eines EWR-Bürgers”.
5. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 27.11.2023, VGW-151/023/13192/2022-18, wurde der Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 8 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG stattgegeben (Spruchpunkt I.). Der am 19.10.2021 modifizierte Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer “Aufenthaltskarte” gemäß § 54 Abs. 1 NAG wurde in Hinblick auf § 54 Abs. 7 NAG zurückgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt (Spruchpunkt II.). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung des Aufenthaltstitels “Aufenthaltsbewilligung Schüler” wurde gemäß § 63 NAG aufgrund des § 63 Abs. 1 und Abs. 3 NAG abgewiesen (Spruchpunkt III.). 5. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 27.11.2023, VGW-151/023/13192/2022-18, wurde der Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG stattgegeben (Spruchpunkt römisch eins.). Der am 19.10.2021 modifizierte Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer “Aufenthaltskarte” gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG wurde in Hinblick auf Paragraph 54, Absatz 7, NAG zurückgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung des Aufenthaltstitels “Aufenthaltsbewilligung Schüler” wurde gemäß Paragraph 63, NAG aufgrund des Paragraph 63, Absatz eins und Absatz 3, NAG abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts wurde unter anderem festgestellt, dass die Ehe des Beschwerdeführers nur zum Zweck geschlossen wurde, dem Beschwerdeführer den Aufenthalt im Bundesgebiet sowie den Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen und zwischen den Ehepartnern zu keinem Zeitpunkt tatsächlich ein Familienleben entfaltet worden sei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte sei daher gemäß § 54 Abs. 7 NAG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 NAG als unzulässig zurückgewiesen worden, weswegen ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts ist in Rechtskraft erwachsen. Im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts wurde unter anderem festgestellt, dass die Ehe des Beschwerdeführers nur zum Zweck geschlossen wurde, dem Beschwerdeführer den Aufenthalt im Bundesgebiet sowie den Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen und zwischen den Ehepartnern zu keinem Zeitpunkt tatsächlich ein Familienleben entfaltet worden sei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte sei daher gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, NAG als unzulässig zurückgewiesen worden, weswegen ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts ist in Rechtskraft erwachsen.
6. Am 04.06.2024 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und gab in seinem Antrag an, verheiratet zu sein.6. Am 04.06.2024 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK und gab in seinem Antrag an, verheiratet zu sein.
7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 28.10.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 04.06.2024 gemäß § 55 und 58 Abs. 8 AsylG zurückgewiesen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 28.10.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 04.06.2024 gemäß Paragraph 55 und 58 Absatz 8, AsylG zurückgewiesen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Das Bundesamt führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass der Beschwerdeführer im Verfahren selbst vorgebracht habe, nach wie vor mit einer EU-Bürgerin verheiratet zu sein, er bis dato noch keine Scheidungsurkunde vorgelegt habe und daher festgestellt werde, dass die Ehe weiterhin rechtsgültig sei, weswegen er als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu qualifizieren sei.
8. Am 12.12.2024 verständigte das Bundesamt den Beschwerdeführer vom Ergebnis einer Beweisaufnahme und teilte ihm mit, dass beabsichtigt werde, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß § 53 FPG in eventu eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG gegen den Beschwerdeführer zu erlassen und dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zehn Tagen ab Zustellung der Verständigung eine dahingehende schriftliche Stellungnahme abzugeben. 8. Am 12.12.2024 verständigte das Bundesamt den Beschwerdeführer vom Ergebnis einer Beweisaufnahme und teilte ihm mit, dass beabsichtigt werde, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG in eventu eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG gegen den Beschwerdeführer zu erlassen und dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zehn Tagen ab Zustellung der Verständigung eine dahingehende schriftliche Stellungnahme abzugeben.
9. Mit Stellungnahme vom 20.12.2024 führte der Beschwerdeführer aus, das Bundesamt habe in seinem Zurückweisungsbescheid vom 28.10.2024 zum Ausdruck gebracht, dass dem Beschwerdeführer die Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht möglich sei, da der Beschwerdeführer nach wie vor mit einer Unionbürgerin verheiratet sei, er deshalb als Angehöriger einer EU-Bürgerin ein Aufenthaltsrecht von dieser ableite und der Beschwerdeführer nach wie vor als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu qualifizieren sei. Obwohl das Bundesamt davon ausgehe, habe es ungeachtet dessen ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet, da sich der Beschwerdeführer “unrechtmäßig” im Bundesgebiet aufhalten würde. Dies sei jedoch rechtswidrig und unzulässig. Das Bundesamt sei selbst zum Ergebnis gelangt, dass kein unrechtmäßiger Aufenthalt vorliege, da der Beschwerdeführer nach wie vor begünstigter Drittstaatsangehöriger sei, weswegen auch sein Antrag nach § 55 AsylG zurückgewiesen worden sei. Da das Bundesamt seine Meinung offensichtlich geändert habe und von einem unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgehe, stelle dieser neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG und begründe diesen mit seinem langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, seinen Deutschkenntnissen und seiner sozialen und wirtschaftlichen Integration im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Bundesamt möge das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung einstellen, feststellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und gleichzeitig dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel “Aufenthaltsberechtigung Plus” erteilen. 9. Mit Stellungnahme vom 20.12.2024 führte der Beschwerdeführer aus, das Bundesamt habe in seinem Zurückweisungsbescheid vom 28.10.2024 zum Ausdruck gebracht, dass dem Beschwerdeführer die Beantragung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht möglich sei, da der Beschwerdeführer nach wie vor mit einer Unionbürgerin verheiratet sei, er deshalb als Angehöriger einer EU-Bürgerin ein Aufenthaltsrecht von dieser ableite und der Beschwerdeführer nach wie vor als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu qualifizieren sei. Obwohl das Bundesamt davon ausgehe, habe es ungeachtet dessen ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet, da sich der Beschwerdeführer “unrechtmäßig” im Bundesgebiet aufhalten würde. Dies sei jedoch rechtswidrig und unzulässig. Das Bundesamt sei selbst zum Ergebnis gelangt, dass kein unrechtmäßiger Aufenthalt vorliege, da der Beschwerdeführer nach wie vor begünstigter Drittstaatsangehöriger sei, weswegen auch sein Antrag nach Paragraph 55, AsylG zurückgewiesen worden sei. Da das Bundesamt seine Meinung offensichtlich geändert habe und von einem unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgehe, stelle dieser neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG und begründe diesen mit seinem langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, seinen Deutschkenntnissen und seiner sozialen und wirtschaftlichen Integration im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Bundesamt möge das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung einstellen, feststellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und gleichzeitig dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel “Aufenthaltsberechtigung Plus” erteilen.
10. Am 02.01.2025 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. 10. Am 02.01.2025 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.
11. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.10.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 02.01.2025 gemäß §§ 55 und 58 Abs. 8, 10 AsylG zurückgewiesen. 11. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.10.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 02.01.2025 gemäß Paragraphen 55 und 58 Absatz 8, 10, AsylG zurückgewiesen.
Das Bundesamt stellte in seinem Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer kein Drittstaatsangehöriger sei, sondern ihm der Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zukomme. Sein Antrag sei daher zurückzuweisen und der beantragte Aufenthaltstitel könne nicht erteilt werden. Der Beschwerdeführer falle nicht in den Anwendungsbereich des § 55 AsylG, da er kein Drittstaatsangehöriger sei. Gemäß § 58 Abs. 8 sowie Abs. 10 AsylG iVm § 55 AsylG werde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Aus dem wiederholt begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG gehe kein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich mache, hervor. Zudem handle es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers nachweislich um eine Aufenthaltsehe. Das Bundesamt stellte in seinem Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer kein Drittstaatsangehöriger sei, sondern ihm der Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zukomme. Sein Antrag sei daher zurückzuweisen und der beantragte Aufenthaltstitel könne nicht erteilt werden. Der Beschwerdeführer falle nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 55, AsylG, da er kein Drittstaatsangehöriger sei. Gemäß Paragraph 58, Absatz 8, sowie Absatz 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG werde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Aus dem wiederholt begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG gehe kein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich mache, hervor. Zudem handle es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers nachweislich um eine Aufenthaltsehe.
12. Mit Schriftsatz vom 20.10.2025 erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist gegen den Bescheid des Bundesamtes Beschwerde. Er führte im Wesentlichen aus, obwohl das Bundesamt davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer ein begünstigter Drittstaatsangehöriger sei, sei ihm dennoch in Folge aufgetragen worden, eine Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen und Österreich zu verlassen. Eine Rückkehrentscheidung oder eine Ausweisung sei nicht erfolgt, aufgrund dieser Vorgangsweise und der nicht nachvollziehbaren Rechtsansicht habe der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag gemäß § 55 AsylG eingebracht, welcher mit Bescheid zurückgewiesen worden sei ohne eine inhaltliche Entscheidung gemäß § 55 AsylG zu treffen. Die Rechtsansicht des Bundesamtes würde dazu führen, dass der Beschwerdeführer weder von der MA 35 eine Aufenthaltskarte noch vom Bundesamt einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG erhalten könnte. 12. Mit Schriftsatz vom 20.10.2025 erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist gegen den Bescheid des Bundesamtes Beschwerde. Er führte im Wesentlichen aus, obwohl das Bundesamt davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer ein begünstigter Drittstaatsangehöriger sei, sei ihm dennoch in Folge aufgetragen worden, eine Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen und Österreich zu verlassen. Eine Rückkehrentscheidung oder eine Ausweisung sei nicht erfolgt, aufgrund dieser Vorgangsweise und der nicht nachvollziehbaren Rechtsansicht habe der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG eingebracht, welcher mit Bescheid zurückgewiesen worden sei ohne eine inhaltliche Entscheidung gemäß Paragraph 55, AsylG zu treffen. Die Rechtsansicht des Bundesamtes würde dazu führen, dass der Beschwerdeführer weder von der MA 35 eine Aufenthaltskarte noch vom Bundesamt einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG erhalten könnte.
13. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 09.10.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 13. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 09.10.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesamt stellte auch in diesem Bescheid fest, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit einer EWR-Bürgerin nach wie vor aufrecht sei und er somit als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu qualifizieren sei. Zudem sei die vom Beschwerdeführer eingegangene Ehe als Aufenthaltsehe qualifiziert worden. Zur Verhängung des Aufenthaltsverbots führte das Bundesamt aus, die Ehe des Beschwerdeführers sei als Aufenthaltsehe qualifiziert worden und sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte “Angehöriger einer EWR Bürgerin” vom Landesverwaltungsgericht zurückgewiesen worden, trotz des rechtskräftigen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts sei der Beschwerdeführer beharrlich in Österreich verblieben und habe weitere (aussichtlose) Anträge gestellt. Aufgrund seines persönlichen Verhaltens stelle der Beschwerdeführer eine unmittelbare und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Da der Beschwerdeführer nicht einsichtig sei, mehrfach gegen das FPG sowie das MeldeG verstoßen habe und auch nach mehrfachen negativen Entscheidungen der Behörden nicht gewillt sei, auszureisen, sei sein Aufenthalt mittels eines Aufenthaltsverbotes zu unterbinden. Hinsichtlich des Beschwerdeführers und seines Aufenthalts in Österreich sei keine positive Gefährdungsprognose zu erstellen. Eine Verletzung der Einwanderungsvorschriften und die maßgebliche Unterstützung am illegalen Zuzug eines Fremden stelle in jedem Fall eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ordnung erheblich und es sei daher ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren gemäß § 67 FPG gerechtfertigt, da es sich bei der Planung und der Durchführung der Aufenthaltsehe um ein organisiertes Vorgehen handle. Das Bundesamt stellte auch in diesem Bescheid fest, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit einer EWR-Bürgerin nach wie vor aufrecht sei und er somit als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu qualifizieren sei. Zudem sei die vom Beschwerdeführer eingegangene Ehe als Aufenthaltsehe qualifiziert worden. Zur Verhängung des Aufenthaltsverbots führte das Bundesamt aus, die Ehe des Beschwerdeführers sei als Aufenthaltsehe qualifiziert worden und sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte “Angehöriger einer EWR Bürgerin” vom Landesverwaltungsgericht zurückgewiesen worden, trotz des rechtskräftigen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts sei der Beschwerdeführer beharrlich in Österreich verblieben und habe weitere (aussichtlose) Anträge gestellt. Aufgrund seines persönlichen Verhaltens stelle der Beschwerdeführer eine unmittelbare und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Da der Beschwerdeführer nicht einsichtig sei, mehrfach gegen das FPG sowie das MeldeG verstoßen habe und auch nach mehrfachen negativen Entscheidungen der Behörden nicht gewillt sei, auszureisen, sei sein Aufenthalt mittels eines Aufenthaltsverbotes zu unterbinden. Hinsichtlich des Beschwerdeführers und seines Aufenthalts in Österreich sei keine positive Gefährdungsprognose zu erstellen. Eine Verletzung der Einwanderungsvorschriften und die maßgebliche Unterstützung am illegalen Zuzug eines Fremden stelle in jedem Fall eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ordnung erheblich und es sei daher ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren gemäß Paragraph 67, FPG gerechtfertigt, da es sich bei der Planung und der Durchführung der Aufenthaltsehe um ein organisiertes Vorgehen handle.
14. Mit Schriftsatz vom 05.11.2025 erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit vorliegen solle, welche eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers erforderlich machen würden. Zudem sei gegen den Beschwerdeführer keine Ausweisung nach § 66 FPG bzw. kein Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG zu erlassen, sondern eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot nach § 53 FPG. Insbesondere vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK erweise sich die beabsichtigte aufenthaltsbeendende Maßnahme jedenfalls nicht als gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer sei sowohl familiär als auch beruflich nachhaltig in Österreich integriert und er verfüge über eine nachhaltige wirtschaftliche, soziale und sprachliche Integration. Vom Beschwerdeführer gehe keinesfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren würde, oder auch nur eine Gefährdung der öffentlichen Interessen, aus. 14. Mit Schriftsatz vom 05.11.2025 erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit vorliegen solle, welche eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers erforderlich machen würden. Zudem sei gegen den Beschwerdeführer keine Ausweisung nach Paragraph 66, FPG bzw. kein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FPG zu erlassen, sondern eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot nach Paragraph 53, FPG. Insbesondere vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK erweise sich die beabsichtigte aufenthaltsbeendende Maßnahme jedenfalls nicht als gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer sei sowohl familiär als auch beruflich nachhaltig in Österreich integriert und er verfüge über eine nachhaltige wirtschaftliche, soziale und sprachliche Integration. Vom Beschwerdeführer gehe keinesfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren würde, oder auch nur eine Gefährdung der öffentlichen Interessen, aus.
15. Die Beschwerdevorlage langte am 18.11.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
16. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2025, GZ W268 2322837-2/4Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Revision für nicht zulässig erklärt.
17. Mit Urkundenvorlage vom 26.08.2026 brachte der Beschwerdeführer vor, im Bundesgebiet in einer Lebensgemeinschaft mit einer aufenthaltsberechtigten vietnamesischen Staatsangehörigen zu leben, die derzeit auch ein Kind von ihm erwarte. Der Beschwerdeführer legte auch einen Mutter-Kind-Pass und ein Ultraschallbild vor. Zudem führte er aus über Deutschkenntnisse zu verfügen und legte dahingehend ein Deutschzertifikat auf dem Sprachniveau B1 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger Vietnams. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger Vietnams.
Der Beschwerdeführer stellte bereits am 11.12.2015 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels “Aufenthaltsbewilligung Student”. Seinem Antrag wurde durch die Ausstellung eines entsprechenden Aufenthaltstitels, der bis zum 22.04.2017 befristet war, entsprochen. Er reiste im Jahr 2016 nach Österreich ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Verlängerungs- und Zweckänderungsanträgen des Beschwerdeführers wurde durch die Ausstellung von entsprechenden Aufenthaltstiteln entsprochen. Mit Eingabe vom 20.04.2020 die Verlängerung seines Aufenthaltstitels “Aufenthaltsbewilligung – Schüler”.
Am 06.07.2021 heiratete der Beschwerdeführer im Bundesgebiet eine tschechische Staatsangehörige und stellte in der Folge einen Zweckänderungsantrag hinsichtlich der Erteilung einer “Niederlassungsbewilligung für Angehörige eines EWR-Bürgers”.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 27.11.2023, VGW-151/023/13192/2022-18, wurde der Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 8 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG stattgegeben. Der am 19.10.2021 modifizierte Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer “Aufenthaltskarte” gemäß § 54 Abs. 1 NAG wurde gemäß § 54 Abs. 7 NAG zurückgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung des Aufenthaltstitels “Aufenthaltsbewilligung Schüler” wurde gemäß § 63 NAG in Hinblick auf § 63 Abs. 1 und Abs. 3 NAG abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht stellte fest, dass es sich bei der im Bundesgebiet geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelte und der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte daher aus den Rücksichten des § 54 Abs. 7 NAG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 NAG als unzulässig zurückgewiesen werde, weswegen ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 27.11.2023, VGW-151/023/13192/2022-18, wurde der Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG stattgegeben. Der am 19.10.2021 modifizierte Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer “Aufenthaltskarte” gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG wurde gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG zurückgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung des Aufenthaltstitels “Aufenthaltsbewilligung Schüler” wurde gemäß Paragraph 63, NAG in Hinblick auf Paragraph 63, Absatz eins und Absatz 3, NAG abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht stellte fest, dass es sich bei der im Bundesgebiet geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelte und der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte daher aus den Rücksichten des Paragraph 54, Absatz 7, NAG in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, NAG als unzulässig zurückgewiesen werde, weswegen ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 04.06.2024 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Am 04.06.2024 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.10.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 04.06.2024 gemäß § 55 und 58 Abs. 8 AsylG zurückgewiesen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.10.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 04.06.2024 gemäß Paragraph 55 und 58 Absatz 8, AsylG zurückgewiesen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 02.01.2025 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.Am 02.01.2025 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.10.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß §§ 55 und 58 Abs. 8, 10 AsylG zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.10.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraphen 55 und 58 Absatz 8, 10, AsylG zurückgewiesen.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 09.10.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt stellte fest, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit einer EWR-Bürgerin nach wie vor aufrecht sei und er somit als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu qualifizieren sei.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 09.10.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt stellte fest, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit einer EWR-Bürgerin nach wie vor aufrecht sei und er somit als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu qualifizieren sei.
2. Beweiswürdigung:
Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund der im Verwaltungsakt zur GZ W268 2322837-1 aufliegenden Kopie seines Reisepasses (Akt 23222837-1, AS 108 – AS 131) sowie seiner Geburtsurkunde festgestellt werden (Akt 23222837-1, AS 55 – AS 58).
Die Feststellungen zum Erstantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels “Aufenthaltsbewilligung Student” vom 11.12.2015, der Entsprechung seines Antrages, seiner Einreise ins Bundesgebiet, die Verlängerungs- und Zweckänderungsanträge, die Verlängerung seines Aufenthaltstitels “Aufenthaltsbewilligung Schüler” vom 20.04.2020, seiner Eheschließung mit einer tschechischen Staatsangehörigen am 06.07.2021 und dem Zweckänderungsantrag hinsichtlich der Erteilung einer “Niederlassungsbewilligung für Angehörige eines EWR-Bürgers” sowie das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 27.11.2023 betreffend ergeben sich allesamt aus dem Verwaltungsakt zur GZ 2322837-1, insbesondere aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen betreffend den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 04.06.2024, den zurückweisenden Bescheid des Bundesamtes vom 28.10.2024, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 02.01.2025 und den zurückweisenden Bescheid des Bundesamtes vom 02.10.2025 ergeben sich ebenso aus dem unbestrittenen Inhalt des Verwaltungsaktes zur GZ 2322837-1. Die Feststellung betreffend den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 09.10.2025 ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes. Die Feststellungen zum Erstantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels “Aufenthaltsbewilligung Student” vom 11.12.2015, der Entsprechung seines Antrages, seiner Einreise ins Bundesgebiet, die Verlängerungs- und Zweckänderungsanträge, die Verlängerung seines Aufenthaltstitels “Aufenthaltsbewilligung Schüler” vom 20.04.2020, seiner Eheschließung mit einer tschechischen Staatsangehörigen am 06.07.2021 und dem Zweckänderungsantrag hinsichtlich der Erteilung einer “Niederlassungsbewilligung für Angehörige eines EWR-Bürgers” sowie das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 27.11.2023 betreffend ergeben sich allesamt aus dem Verwaltungsakt zur GZ 2322837-1, insbesondere aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen betreffend den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 04.06.2024, den zurückweisenden Bescheid des Bundesamtes vom 28.10.2024, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 02.01.2025 und den zurückweisenden Bescheid des Bundesamtes vom 02.10.2025 ergeben sich ebenso aus dem unbestrittenen Inhalt des Verwaltungsaktes zur GZ 2322837-1. Die Feststellung betreffend den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 09.10.2025 ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte § 54 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lautet: 3.1. Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte Paragraph 54, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lautet:
„§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht. „§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 1. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung. 2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen. (3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.
(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und (5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. (7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet in Absatz eins und Absatz 2, wie folgt:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige,es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“ (2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“
Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet: Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet:
„§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.
3.2. Zur Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall:
Das Bundesamt hat im verfahrensgegenständlichen Bescheid gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Zudem wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2025, GZ W268 2322837-2/4Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Gegenständlich ist daher nur mehr über Spruchpunkt I. und II. abzusprechen. Das Bundesamt hat im verfahrensgegenständlichen Bescheid gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2025, GZ W268 2322837-2/4Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Gegenständlich ist daher nur mehr über Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. abzusprechen.
Das Bundesamt geht im verfahrensgegenständlichen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu qualifizieren ist, da seine Ehe mit einer EWR-Bürgerin weiterhin aufrecht sei (Bescheid S. 12).
Wie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entnommen werden kann, ist in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Aufenthaltsehe eingegangen waren, (ua) § 66 FrPolG 2005 "maßgeblich" (vgl. VwGH 16.4.2021, Ra 2020/21/0462; VwGH 23.3.3017, Ra 2016/21/0349). In diesem Zusammenhang ist ein Drittstaatsangehöriger auch dann, wenn die Ehe mit dem EWR-Bürger als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 zu behandeln. Demzufolge ist gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd. § 54 Abs. 7 NAG 2005 vorliegt (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462; VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143). Liegt eine rechtskräftige Feststellung gemäß § 54 Abs. 7 NAG 2005 vor, ist gegen den Drittstaatsangehörigen jedoch keine Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 bzw. kein Aufenthaltsverbot nach § 67 FrPolG 2005 zu erlassen, sondern eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FrPolG 2005 (samt Nebenaussprüchen), allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot nach § 53 FrPolG 2005. Dem Fremden ist als Ehegatten einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, die Stellung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd. § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 (nur) solange zugekommen, bis eine rechtskräftige Feststellung gemäß § 54 Abs. 7 NAG 2005 vorlag (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2019/21/0004; VwGH 25.06.2025, Ra 2025/17/0049).Wie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entnommen werden kann, ist in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Aufenthaltsehe eingegangen waren, (ua) Paragraph 66, FrPolG 2005 "maßgeblich" vergleiche VwGH 16.4.2021, Ra 2020/21/0462; VwGH 23.3.3017, Ra 2016/21/0349). In diesem Zusammenhang ist ein Drittstaatsangehöriger auch dann, wenn die Ehe mit dem EWR-Bürger als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FrPolG 2005 zu behandeln. Demzufolge ist gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd. Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 vorliegt vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462; VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143). Liegt eine rechtskräftige Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 vor, ist gegen den Drittstaatsangehörigen jedoch keine Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 bzw. kein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FrPolG 2005 zu erlassen, sondern eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FrPolG 2005 (samt Nebenaussprüchen), allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot nach Paragraph 53, FrPolG 2005. Dem Fremden ist als Ehegatten einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, die Stellung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FrPolG 2005 (nur) solange zugekommen, bis eine rechtskräftige Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 vorlag vergleiche VwGH 24.1.2019, Ra 2019/21/0004; VwGH 25.06.2025, Ra 2025/17/0049).
Im gegenständlichen Fall wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 27.11.2023 festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet eine Aufenthaltsehe geschlossen hat, der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte in Hinblick auf § 54 Abs. 7 NAG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 NAG wurde als unzulässig zurückgewiesen und es wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts ist auch in Rechtskraft erwachsen. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung war daher zu schließen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu qualifizieren ist, weshalb der gegenteiligen Auffassung im Bescheid des Bundesamtes vom 09.10.2025 nicht gefolgt werden konnte. Im gegenständlichen Fall wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 27.11.2023 festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet eine Aufenthaltsehe geschlossen hat, der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte in Hinblick auf Paragraph 54, Absatz 7, NAG in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, NAG wurde als unzulässig zurückgewiesen und es wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts ist auch in Rechtskraft erwachsen. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung war daher zu schließen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu qualifizieren ist, weshalb der gegenteiligen Auffassung im Bescheid des Bundesamtes vom 09.10.2025 nicht gefolgt werden konnte.
Da der Beschwerdeführer nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu qualifizieren ist, hat das Bundesamt zu Unrecht die Bestimmungen nach §§ 67 FPG herangezogen und ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG erlassen sowie einen Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG erteilt statt eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zu erlassen und gegebenenfalls ein Einreiseverbot gemäß § 53 FPG über den Beschwerdeführer zu verhängen. Da der Beschwerdeführer nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu qualifizieren ist, hat das Bundesamt zu Unrecht die Bestimmungen nach Paragraphen 67, FPG herangezogen und ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG erlassen sowie einen Durchsetzungsaufschub gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG erteilt statt eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zu erlassen und gegebenenfalls ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG über den Beschwerdeführer zu verhängen.
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgend käme eine Abänderung einer vom Bundesamt erlassenen Rückkehrentscheidung in eine Ausweisung angesichts des unterschiedlichen normativen Gehalts von Rückkehrentscheidung einerseits und Ausweisung andererseits nicht in Betracht. Es kann nicht von „Sachidentität“ dieser Maßnahmen ausgegangen werden, sodass sie auch nicht „austauschbar“ sind (siehe auch dazu VwGH 30.3.2023, Ra 2020/21/0080, nunmehr Rn. 14, mit dem Hinweis auf VwGH 16.4.2021, Ra 2020/21/0462, Rn. 14 und Rn. 16, und VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0087, Rn. 14/15). Dasselbe muss im Umkehrschluss auch im gegenständlichen Fall, in dem statt einer Rückkehrentscheidung bzw. eines Einreiseverbots ein Aufenthaltsverbot und ein Durchsetzungsaufschub erlassen wurden, gelten.
Eine ersatzlose Behebung stellte eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst dar, welche eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich ausschließt (vgl. VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003). Da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, wie oben dargelegt, die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG sowie die Nicht-Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs nach § 70 Abs. 3 FPG war, steht die Aufhebung des gegenständlich angefochtenen Bescheides einer allfälligen Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach §§ 52 und 53 FPG durch das Bundesamt bei Vorliegen der dafür nötigen Voraussetzungen nicht entgegen. Eine ersatzlose Behebung stellte eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst dar, welche eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich ausschließt vergleiche VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003). Da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, wie oben dargelegt, die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG sowie die Nicht-Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG war, steht die Aufhebung des gegenständlich angefochtenen Bescheides einer allfälligen Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach Paragraphen 52 und 53 FPG durch das Bundesamt bei Vorliegen der dafür nötigen Voraussetzungen nicht entgegen.
4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
5. Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.5. Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsehe Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Aufenthaltsverbot aufgehoben begünstigte Drittstaatsangehörige Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung Rechtsanschauung des VwGH UnionsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W268.2322837.2.00Im RIS seit
17.09.2026Zuletzt aktualisiert am
17.09.2026