TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/7 W128 2349805-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.09.2026
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Entscheidungsdatum

07.09.2026

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art14 Abs7a
SchPflG 1985 §1 Abs1
SchPflG 1985 §11
SchPflG 1985 §11 Abs3 Z2 litc
SchPflG 1985 §2
SchPflG 1985 §3
SchPflG 1985 §4
SchPflG 1985 §5 Abs1
SchUG §22 Abs1
SchUG §22 Abs10
SchUG §25 Abs1
SchUG §33 Abs2 lita
SchUG §33 Abs3
StGG Art17
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 14 heute
  2. B-VG Art. 14 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 14 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 14 gültig von 03.08.2013 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  5. B-VG Art. 14 gültig von 10.06.2005 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  6. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 14 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  8. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 14 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  10. B-VG Art. 14 gültig von 19.12.1945 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 14 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 22 heute
  2. SchUG § 22 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 22 gültig von 23.07.2024 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2024
  4. SchUG § 22 gültig von 01.07.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  5. SchUG § 22 gültig von 08.01.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  6. SchUG § 22 gültig von 01.09.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  7. SchUG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 22 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  9. SchUG § 22 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  10. SchUG § 22 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  11. SchUG § 22 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  12. SchUG § 22 gültig von 01.09.2015 bis 11.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  13. SchUG § 22 gültig von 01.09.2013 bis 19.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 22 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  15. SchUG § 22 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  16. SchUG § 22 gültig von 15.02.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  17. SchUG § 22 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  18. SchUG § 22 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  19. SchUG § 22 gültig von 01.04.2000 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  20. SchUG § 22 gültig von 01.09.1998 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  21. SchUG § 22 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  22. SchUG § 22 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  23. SchUG § 22 gültig von 01.09.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  24. SchUG § 22 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  25. SchUG § 22 gültig von 01.04.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  26. SchUG § 22 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  27. SchUG § 22 gültig von 31.12.1996 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  28. SchUG § 22 gültig von 22.07.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  29. SchUG § 22 gültig von 01.09.1993 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  30. SchUG § 22 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 22 heute
  2. SchUG § 22 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 22 gültig von 23.07.2024 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2024
  4. SchUG § 22 gültig von 01.07.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  5. SchUG § 22 gültig von 08.01.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  6. SchUG § 22 gültig von 01.09.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  7. SchUG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 22 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  9. SchUG § 22 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  10. SchUG § 22 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  11. SchUG § 22 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  12. SchUG § 22 gültig von 01.09.2015 bis 11.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  13. SchUG § 22 gültig von 01.09.2013 bis 19.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 22 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  15. SchUG § 22 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  16. SchUG § 22 gültig von 15.02.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  17. SchUG § 22 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  18. SchUG § 22 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  19. SchUG § 22 gültig von 01.04.2000 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  20. SchUG § 22 gültig von 01.09.1998 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  21. SchUG § 22 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  22. SchUG § 22 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  23. SchUG § 22 gültig von 01.09.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  24. SchUG § 22 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  25. SchUG § 22 gültig von 01.04.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  26. SchUG § 22 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  27. SchUG § 22 gültig von 31.12.1996 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  28. SchUG § 22 gültig von 22.07.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  29. SchUG § 22 gültig von 01.09.1993 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  30. SchUG § 22 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 25 heute
  2. SchUG § 25 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  4. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  5. SchUG § 25 gültig von 01.11.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  6. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  7. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  9. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  10. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  11. SchUG § 25 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  12. SchUG § 25 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  13. SchUG § 25 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  14. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  15. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  16. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  17. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  18. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  19. SchUG § 25 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  20. SchUG § 25 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  21. SchUG § 25 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  22. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  23. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  24. SchUG § 25 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  25. SchUG § 25 gültig von 26.06.1999 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  26. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  27. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  28. SchUG § 25 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  29. SchUG § 25 gültig von 31.12.1996 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  30. SchUG § 25 gültig von 01.09.1993 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  31. SchUG § 25 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993
  1. SchUG § 33 heute
  2. SchUG § 33 gültig ab 01.09.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 33 gültig von 01.11.2022 bis 31.08.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  4. SchUG § 33 gültig von 01.07.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  5. SchUG § 33 gültig von 01.09.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  6. SchUG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  7. SchUG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  8. SchUG § 33 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  9. SchUG § 33 gültig von 01.09.2017 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  10. SchUG § 33 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  11. SchUG § 33 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  12. SchUG § 33 gültig von 01.08.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  13. SchUG § 33 gültig von 01.09.2013 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2013
  14. SchUG § 33 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  15. SchUG § 33 gültig von 10.01.1998 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  16. SchUG § 33 gültig von 01.02.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  17. SchUG § 33 gültig von 01.09.1994 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  18. SchUG § 33 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1994
  1. SchUG § 33 heute
  2. SchUG § 33 gültig ab 01.09.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 33 gültig von 01.11.2022 bis 31.08.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  4. SchUG § 33 gültig von 01.07.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  5. SchUG § 33 gültig von 01.09.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  6. SchUG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  7. SchUG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  8. SchUG § 33 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  9. SchUG § 33 gültig von 01.09.2017 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  10. SchUG § 33 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  11. SchUG § 33 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  12. SchUG § 33 gültig von 01.08.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  13. SchUG § 33 gültig von 01.09.2013 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2013
  14. SchUG § 33 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  15. SchUG § 33 gültig von 10.01.1998 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  16. SchUG § 33 gültig von 01.02.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  17. SchUG § 33 gültig von 01.09.1994 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  18. SchUG § 33 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1994

Spruch


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W128 2349805-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX (Erstbeschwerdeführerin), Erziehungsberechtigte der mj. XXXX , geb. XXXX (Zweitbeschwerdeführerin), gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 04.08.2026, Zl. hU-MI-90/8-2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von römisch 40 (Erstbeschwerdeführerin), Erziehungsberechtigte der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin), gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 04.08.2026, Zl. hU-MI-90/8-2026, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat:

„1. Die Anzeige der Teilnahme Ihrer Tochter XXXX am häuslichen Unterricht im Schuljahr 202612027 vom 20.06.2026, modifiziert durch ihr Schreiben vom 13.07.2026, wird gemäß § 11 Abs. 3 Z 2 lit. c Schulpflichtgesetz 1985, BGBI. Nr. 76/1985 idgF iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.„1. Die Anzeige der Teilnahme Ihrer Tochter römisch 40 am häuslichen Unterricht im Schuljahr 202612027 vom 20.06.2026, modifiziert durch ihr Schreiben vom 13.07.2026, wird gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2, Litera c, Schulpflichtgesetz 1985, BGBI. Nr. 76 aus 1985, idgF in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.

2. Die Schülerin XXXX , hat im Schuljahr 2026/2027 eine öffentliche oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule gemäß § 5 Schulpflichtgesetz 1985, BGBI. Nr. 76/1985 idgF zu besuchen.“2. Die Schülerin römisch 40 , hat im Schuljahr 2026 aus 2027, eine öffentliche oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule gemäß Paragraph 5, Schulpflichtgesetz 1985, BGBI. Nr. 76 aus 1985, idgF zu besuchen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 20.06.2026 zeigte die Erstbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2026/2027 auf der 3. Schulstufe an. Unter einem kündigte sie an, das im Sinne des § 11 Abs. 3 Z 2 lit. c SchPflG fehlende Zeugnis der zweiten Schulstufe nachzureichen.1. Mit Schreiben vom 20.06.2026 zeigte die Erstbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2026 aus 2027, auf der 3. Schulstufe an. Unter einem kündigte sie an, das im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2, Litera c, SchPflG fehlende Zeugnis der zweiten Schulstufe nachzureichen.

2. Mit Schreiben vom 13.07.2026 legte die Erstbeschwerdeführerin das Jahreszeugnis der Zweitbeschwerdeführerin vom 27.06.2025 betreffend Schuljahr 2024/2025 vor, in welchem bescheinigt wird, dass die Zweitbeschwerdeführerin zum Aufsteigen in die 3. Schulstufe berechtigt sei. Ebenso vorgelegt wurde eine Schulbesuchsbestätigung der Zweitbeschwerdeführerin vom 17.06.2026, aus welcher hervorgeht, dass diese bis zu diesem Tag die 2. Schulstufe an der Volksschule XXXX besucht habe.2. Mit Schreiben vom 13.07.2026 legte die Erstbeschwerdeführerin das Jahreszeugnis der Zweitbeschwerdeführerin vom 27.06.2025 betreffend Schuljahr 2024 aus 2025, vor, in welchem bescheinigt wird, dass die Zweitbeschwerdeführerin zum Aufsteigen in die 3. Schulstufe berechtigt sei. Ebenso vorgelegt wurde eine Schulbesuchsbestätigung der Zweitbeschwerdeführerin vom 17.06.2026, aus welcher hervorgeht, dass diese bis zu diesem Tag die 2. Schulstufe an der Volksschule römisch 40 besucht habe.

Unter einem modifizierte die Erstbeschwerdeführerin den Antrag vom 20.06.2026 derart, dass der häusliche Unterricht auf die 4. Schulstufe zu lauten habe.

3. Mit dem bekämpften Bescheid untersagte die belangte Behörde den beantragten häuslichen Unterricht und ordnete an, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2026/2027 ihre Schulpflicht an einer öffentlichen Schule bzw. einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe.3. Mit dem bekämpften Bescheid untersagte die belangte Behörde den beantragten häuslichen Unterricht und ordnete an, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2026 aus 2027, ihre Schulpflicht an einer öffentlichen Schule bzw. einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 42 Abs. 6 SchUG nicht berechtigt sei, vor dem Ende des Unterrichtsjahres zu einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG anzutreten und sie auch nicht über ein Jahreszeugnis über das vorangegangene Schuljahr verfüge.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 42, Absatz 6, SchUG nicht berechtigt sei, vor dem Ende des Unterrichtsjahres zu einer Prüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG anzutreten und sie auch nicht über ein Jahreszeugnis über das vorangegangene Schuljahr verfüge.

4. Am 11.08.2026 erhob die Erstbeschwerdeführerin rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde und ergänzte ihr Vorbringen mit Schreiben vom 12.08.2026. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2025/2026 nicht den häuslichen Unterricht besuchte, sondern die 2. Schulstufe der Volksschule XXXX Ein Verfahren um Ausstellung eines Jahreszeugnisses über diesen Schulbesuch sei anhängig. Bis zu dessen Abschluss sei das gegenständliche Verfahren auszusetzen.4. Am 11.08.2026 erhob die Erstbeschwerdeführerin rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde und ergänzte ihr Vorbringen mit Schreiben vom 12.08.2026. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2025 aus 2026, nicht den häuslichen Unterricht besuchte, sondern die 2. Schulstufe der Volksschule römisch 40 Ein Verfahren um Ausstellung eines Jahreszeugnisses über diesen Schulbesuch sei anhängig. Bis zu dessen Abschluss sei das gegenständliche Verfahren auszusetzen.

5. Mit Schreiben vom 25.08.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Erstbeschwerdeführerin zeigte mit Schreiben vom 20.06.2026 die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2026/2027 auf der 3. Schulstufe an. Ein Jahreszeugnis im Sinne des § 11 Abs. 3 Z 2 lit. c SchPflG wurde nicht beigelegt. Die Erstbeschwerdeführerin kündigte jedoch an, dieses nachreichen zu wollen.Die Erstbeschwerdeführerin zeigte mit Schreiben vom 20.06.2026 die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2026 aus 2027, auf der 3. Schulstufe an. Ein Jahreszeugnis im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2, Litera c, SchPflG wurde nicht beigelegt. Die Erstbeschwerdeführerin kündigte jedoch an, dieses nachreichen zu wollen.

Mit Schreiben vom 13.07.2026 legte die Erstbeschwerdeführerin das Jahreszeugnis der Zweitbeschwerdeführerin vom 27.06.2025 vor, wonach diese das Schuljahr 2024/2025 auf der 2. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen habe. Ebenso vorgelegt wurde eine Schulbesuchsbestätigung vom 17.06.2026, ausgestellt von der der XXXX . Ein Jahreszeugnis über das Schuljahr 2025/2026 wurde nicht vorgelegt.Mit Schreiben vom 13.07.2026 legte die Erstbeschwerdeführerin das Jahreszeugnis der Zweitbeschwerdeführerin vom 27.06.2025 vor, wonach diese das Schuljahr 2024 aus 2025, auf der 2. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen habe. Ebenso vorgelegt wurde eine Schulbesuchsbestätigung vom 17.06.2026, ausgestellt von der der römisch 40 . Ein Jahreszeugnis über das Schuljahr 2025 aus 2026, wurde nicht vorgelegt.

Die Erstbeschwerdeführerin modifizierte mit Schreiben vom 13.07.2026 den Antrag vom 20.06.2026 derart, dass der häusliche Unterricht auf die 4. Schulstufe zu lauten habe.

Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2025/2026 vom 16.10.2025 bis 17.06.2026, die 2. Schulstufe der Volksschule XXXX Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2025 aus 2026, vom 16.10.2025 bis 17.06.2026, die 2. Schulstufe der Volksschule römisch 40

Mit Schreiben vom 06.04.2026 suchte die Erstbeschwerdeführerin um Bewilligung des Fernbleibens vom Unterricht für die Zweitbeschwerdeführerin in der Zeit vom 18.06.2026 bis 04.07.2026, an. Mit Bescheid vom 22.04.2026, Zl. 31005/5986-I/2026 wurde dieser Antrag abgewiesen. Der Bescheid erwuchs in der Folge in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 18.06.20126 meldete die Erstbeschwerdeführerin die Zweitbeschwerdeführerin vom weiteren Besuch der Volksschule XXXX ab. Mit Schreiben vom 18.06.20126 meldete die Erstbeschwerdeführerin die Zweitbeschwerdeführerin vom weiteren Besuch der Volksschule römisch 40 ab.

Ein weiterer Schulbesuch der Zweitbeschwerdeführerin bis zum Ende des Schuljahres 2025/2026 erfolgte nicht.Ein weiterer Schulbesuch der Zweitbeschwerdeführerin bis zum Ende des Schuljahres 2025 aus 2026, erfolgte nicht.

Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über keine Berechtigung zum Aufsteigen in die 4. Schulstufe.

Das Unterrichtsjahr 2025/2026 endete in Niederösterreich am 03.07.2026.Das Unterrichtsjahr 2025 aus 2026, endete in Niederösterreich am 03.07.2026.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, dem Bescheid und der Beschwerde, inklusive der Beschwerdeergänzung.

Weiters wurde Einsicht genommen in die Verfahren der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde Zl. 31005/5986-I/2026 (betreffend Fernbleiben) und I-1040/2283-2026 (betreffend negative Feststellung der Schülereigenschaft u.a.).

Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A)

3.1.1. Anzuwendende Rechtslage

Gemäß § 13 Anbs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Anbs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß Art. 17 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG), RGBl. Nr. 142/1867, idgF, (auszugsweise), ist jeder Staatsbürger, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat, berechtigt, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.Gemäß Artikel 17, Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG), RGBl. Nr. 142 aus 1867,, idgF, (auszugsweise), ist jeder Staatsbürger, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat, berechtigt, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.

Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.

Gemäß Art. 14 Abs. 7a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, idF BGBl. I Nr. 138/2017, beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.Gemäß Artikel 14, Absatz 7 a, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

3.3.2. Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.3.3.2. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Gemäß Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre. Gemäß Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Gemäß § 4 SchPflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.Gemäß Paragraph 4, SchPflG sind unter den in den Paragraphen 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 3 erster Satz SchPflG i.d.F. BGBl. I Nr. 232/2021 haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen (Z 1). Diese Anzeige hat jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz SchPflG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen (Ziffer eins,). Diese Anzeige hat jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:

a) Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,

b) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,

c) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,

d) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie

e) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.

Gemäß § 22 Abs. 1 SchUG ist am Ende des Unterrichtsjahres, bei lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, für jede Schülerin und jeden Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, SchUG ist am Ende des Unterrichtsjahres, bei lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, für jede Schülerin und jeden Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen.

Gemäß § 22 Abs. 10 SchUG ist, wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, auf sein Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, die die Angaben nach Abs. 2 lit. a bis c und l sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten hat.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, SchUG ist, wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, auf sein Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, die die Angaben nach Absatz 2, Litera a bis c und l sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten hat.

Gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz SchUG ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz SchUG ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a SchUG hört ein Schüler mit dem Zeitpunkt des Einlangens seiner schriftlichen Abmeldung vom Schulbesuch beim Schulleiter, sofern darin nicht ein späterer Endtermin des Schulbesuches genannt wird, auf, Schüler einer Schule zu sein.Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, SchUG hört ein Schüler mit dem Zeitpunkt des Einlangens seiner schriftlichen Abmeldung vom Schulbesuch beim Schulleiter, sofern darin nicht ein späterer Endtermin des Schulbesuches genannt wird, auf, Schüler einer Schule zu sein.

Gemäß § 33 Abs. 3 SchUG sind der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung des Schulbesuches auf dem Jahreszeugnis (§ 22 Abs. 1) oder dem Semesterzeugnis (§ 22a Abs. 1), wenn jedoch das Ende des Schulbesuches nicht mit dem Abschluß einer Schulstufe zusammenfällt, auf der Schulbesuchsbestätigung (§ 22 Abs. 10) ersichtlich zu machen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, SchUG sind der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung des Schulbesuches auf dem Jahreszeugnis (Paragraph 22, Absatz eins,) oder dem Semesterzeugnis (Paragraph 22 a, Absatz eins,), wenn jedoch das Ende des Schulbesuches nicht mit dem Abschluß einer Schulstufe zusammenfällt, auf der Schulbesuchsbestätigung (Paragraph 22, Absatz 10,) ersichtlich zu machen.

3.1.2. Zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

Ein Mangel liegt vor, wenn das Anbringen von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 27 (Stand 1.1.2014, rdb.at)Ein Mangel liegt vor, wenn das Anbringen von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 27 (Stand 1.1.2014, rdb.at)

Von der Anwendung des im § 13 Abs. 3 AVG vorgesehenen Verbesserungsauftrages kann abgesehen werden, wenn dieser aussichtslos ist (vgl. VwGH vom 22.03.1999, 98/10/0407).Von der Anwendung des im Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgesehenen Verbesserungsauftrages kann abgesehen werden, wenn dieser aussichtslos ist vergleiche VwGH vom 22.03.1999, 98/10/0407).

Das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen (siehe VwGH 02.06.2025, Ra 2024/04/0372).

Für den Fall, dass schulpflichtige Kinder ihre Schulpflicht in keiner der nach §§ 5, 11 und 12 SchPflG 1985 möglichen Form erfüllen, ist die Schulbehörde im Grunde der §§ 1 bis 3 sowie § 5 SchPflG 1985 ermächtigt, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht nach Maßgabe des § 5 legcit, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd § 4 SchPflG 1985, zu erfüllen hat (siehe VwGH vom 24.01.2023, Ra 2021/10/0123).Für den Fall, dass schulpflichtige Kinder ihre Schulpflicht in keiner der nach Paragraphen 5, 11 und 12 SchPflG 1985 möglichen Form erfüllen, ist die Schulbehörde im Grunde der Paragraphen eins bis 3 sowie Paragraph 5, SchPflG 1985 ermächtigt, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht nach Maßgabe des Paragraph 5, legcit, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd Paragraph 4, SchPflG 1985, zu erfüllen hat (siehe VwGH vom 24.01.2023, Ra 2021/10/0123).

3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeute das:

Gemäß § 11 Abs. 3 Z 2 lit. c Schulpflichtgesetz 1985 hat die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht jedenfalls das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe zu enthalten. Aus dem Wort „jedenfalls“ ergibt sich, dass die Vorlage einer der beiden ausdrücklich genannten Urkunden einen zwingenden Bestandteil der Anzeige bildet. Ein Ermessen der Bildungsdirektion, von diesem Erfordernis abzusehen oder andere Unterlagen als gleichwertigen Ersatz anzuerkennen, sieht das Gesetz nicht vor.Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2, Litera c, Schulpflichtgesetz 1985 hat die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht jedenfalls das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe zu enthalten. Aus dem Wort „jedenfalls“ ergibt sich, dass die Vorlage einer der beiden ausdrücklich genannten Urkunden einen zwingenden Bestandteil der Anzeige bildet. Ein Ermessen der Bildungsdirektion, von diesem Erfordernis abzusehen oder andere Unterlagen als gleichwertigen Ersatz anzuerkennen, sieht das Gesetz nicht vor.

Für die beabsichtigte Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2026/27 wäre daher entweder ein Jahreszeugnis über das unmittelbar vorangehende Schuljahr 2025/26 oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe vorzulegen gewesen. Eine Schulbesuchsbestätigung gemäß § 22 Abs. 10 SchUG wird in § 11 Abs. 3 Z 2 lit. c Schulpflichtgesetz 1985 hingegen nicht genannt. Sie kann daher selbst dann nicht an die Stelle eines Jahreszeugnisses treten, wenn sie sämtliche Pflichtgegenstände und ausschließlich positive Leistungsbeurteilungen enthält.Für die beabsichtigte Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2026/27 wäre daher entweder ein Jahreszeugnis über das unmittelbar vorangehende Schuljahr 2025/26 oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe vorzulegen gewesen. Eine Schulbesuchsbestätigung gemäß Paragraph 22, Absatz 10, SchUG wird in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2, Litera c, Schulpflichtgesetz 1985 hingegen nicht genannt. Sie kann daher selbst dann nicht an die Stelle eines Jahreszeugnisses treten, wenn sie sämtliche Pflichtgegenstände und ausschließlich positive Leistungsbeurteilungen enthält.

Diese Unterscheidung zwischen Jahreszeugnis und Schulbesuchsbestätigung entspricht der Systematik des Schulunterrichtsgesetzes. Gemäß § 22 Abs. 1 SchUG ist am Ende des Unterrichtsjahres ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen. Das Jahreszeugnis beurkundet somit das Ergebnis des abgeschlossenen Unterrichtsjahres und bildet zugleich die Grundlage für die Beurteilung, ob die betreffende Schulstufe erfolgreich abgeschlossen wurde.Diese Unterscheidung zwischen Jahreszeugnis und Schulbesuchsbestätigung entspricht der Systematik des Schulunterrichtsgesetzes. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, SchUG ist am Ende des Unterrichtsjahres ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen. Das Jahreszeugnis beurkundet somit das Ergebnis des abgeschlossenen Unterrichtsjahres und bildet zugleich die Grundlage für die Beurteilung, ob die betreffende Schulstufe erfolgreich abgeschlossen wurde.

Nach § 25 Abs. 1 SchUG ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Der erfolgreiche Abschluss einer Schulstufe knüpft damit nicht allein an die während eines bestimmten Zeitraums erbrachten Leistungen, sondern an deren abschließende Beurkundung in einem Jahreszeugnis an. Die in § 25 Abs. 3 SchUG für Schülerinnen und Schüler der ersten und zweiten Schulstufe vorgesehenen besonderen Regelungen über die Berechtigung zum Aufsteigen ändern daran nichts. Sie regeln die Berechtigung zum Besuch der nächsthöheren Schulstufe, ersetzen aber weder das Jahreszeugnis noch erklären sie eine vorzeitig beendete Schulstufe zu einer abgeschlossenen Schulstufe.Nach Paragraph 25, Absatz eins, SchUG ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Der erfolgreiche Abschluss einer Schulstufe knüpft damit nicht allein an die während eines bestimmten Zeitraums erbrachten Leistungen, sondern an deren abschließende Beurkundung in einem Jahreszeugnis an. Die in Paragraph 25, Absatz 3, SchUG für Schülerinnen und Schüler der ersten und zweiten Schulstufe vorgesehenen besonderen Regelungen über die Berechtigung zum Aufsteigen ändern daran nichts. Sie regeln die Berechtigung zum Besuch der nächsthöheren Schulstufe, ersetzen aber weder das Jahreszeugnis noch erklären sie eine vorzeitig beendete Schulstufe zu einer abgeschlossenen Schulstufe.

Davon unterscheidet § 22 Abs. 10 SchUG ausdrücklich den Fall, dass eine Schülerin oder ein Schüler zu einem Zeitpunkt aus der Schule ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches noch kein Jahreszeugnis ausgestellt werden kann. In diesem Fall ist auf Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen. Diese hat lediglich die Beurteilung der bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erbrachten Leistungen zu enthalten. Sie beurkundet daher nicht das Ergebnis eines abgeschlossenen Unterrichtsjahres oder den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe, sondern ausschließlich den bis zur Beendigung des Schulbesuches erreichten Leistungsstand.Davon unterscheidet Paragraph 22, Absatz 10, SchUG ausdrücklich den Fall, dass eine Schülerin oder ein Schüler zu einem Zeitpunkt aus der Schule ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches noch kein Jahreszeugnis ausgestellt werden kann. In diesem Fall ist auf Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen. Diese hat lediglich die Beurteilung der bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erbrachten Leistungen zu enthalten. Sie beurkundet daher nicht das Ergebnis eines abgeschlossenen Unterrichtsjahres oder den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe, sondern ausschließlich den bis zur Beendigung des Schulbesuches erreichten Leistungsstand.

Diese Abgrenzung wird durch § 33 Abs. 3 SchUG bestätigt. Danach sind Zeitpunkt und Grund der Beendigung des Schulbesuches auf dem Jahreszeugnis ersichtlich zu machen, wenn die Beendigung des Schulbesuches mit dem Abschluss einer Schulstufe zusammenfällt. Fällt das Ende des Schulbesuches hingegen nicht mit dem Abschluss einer Schulstufe zusammen, sind diese Angaben auf der Schulbesuchsbestätigung gemäß § 22 Abs. 10 SchUG anzuführen. Jahreszeugnis und Schulbesuchsbestätigung beziehen sich somit auf unterschiedliche Sachverhalte und entfalten unterschiedliche Rechtswirkungen.Diese Abgrenzung wird durch Paragraph 33, Absatz 3, SchUG bestätigt. Danach sind Zeitpunkt und Grund der Beendigung des Schulbesuches auf dem Jahreszeugnis ersichtlich zu machen, wenn die Beendigung des Schulbesuches mit dem Abschluss einer Schulstufe zusammenfällt. Fällt das Ende des Schulbesuches hingegen nicht mit dem Abschluss einer Schulstufe zusammen, sind diese Angaben auf der Schulbesuchsbestätigung gemäß Paragraph 22, Absatz 10, SchUG anzuführen. Jahreszeugnis und Schulbesuchsbestätigung beziehen sich somit auf unterschiedliche Sachverhalte und entfalten unterschiedliche Rechtswirkungen.

Im vorliegenden Fall endete die Schülereigenschaft aufgrund der von den Erziehungsberechtigten erklärten Abmeldung bereits am 18.06.2026 und damit vor dem Ende des Unterrichtsjahres sowie vor der abschließenden Festsetzung des Jahresergebnisses. Die Beendigung des Schulbesuches fiel daher nicht mit dem Abschluss der zweiten Schulstufe zusammen. Aus diesem Grund war gemäß § 22 Abs. 10 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 SchUG eine Schulbesuchsbestätigung und kein Jahreszeugnis auszustellen.Im vorliegenden Fall endete die Schülereigenschaft aufgrund der von den Erziehungsberechtigten erklärten Abmeldung bereits am 18.06.2026 und damit vor dem Ende des Unterrichtsjahres sowie vor der abschließenden Festsetzung des Jahresergebnisses. Die Beendigung des Schulbesuches fiel daher nicht mit dem Abschluss der zweiten Schulstufe zusammen. Aus diesem Grund war gemäß Paragraph 22, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 3, SchUG eine Schulbesuchsbestätigung und kein Jahreszeugnis auszustellen.

Dass die Schulbesuchsbestätigung in allen Pflichtgegenständen positive Beurteilungen enthält und nach dem Vorbringen keine wesentliche Änderung der Leistungen mehr zu erwarten gewesen wäre, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Schulbesuchsbestätigung enthält ihrem gesetzlichen Wesen nach lediglich die Beurteilung der bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erbrachten Leistungen. Sie trifft keine abschließende Aussage über das Ergebnis des gesamten Unterrichtsjahres und beurkundet insbesondere nicht den erfolgreichen Abschluss der Schulstufe im Sinne des § 25 Abs. 1 SchUG.Dass die Schulbesuchsbestätigung in allen Pflichtgegenständen positive Beurteilungen enthält und nach dem Vorbringen keine wesentliche Änderung der Leistungen mehr zu erwarten gewesen wäre, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Schulbesuchsbestätigung enthält ihrem gesetzlichen Wesen nach lediglich die Beurteilung der bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erbrachten Leistungen. Sie trifft keine abschließende Aussage über das Ergebnis des gesamten Unterrichtsjahres und beurkundet insbesondere nicht den erfolgreichen Abschluss der Schulstufe im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, SchUG.

Die nachträgliche Ausstellung eines Jahreszeugnisses über das Schuljahr 2025/26 kommt ebenfalls nicht in Betracht. Sie stünde im Widerspruch zu § 22 Abs. 10 und § 33 Abs. 3 SchUG, weil der Schulbesuch vor dem Abschluss der Schulstufe beendet wurde. Das in § 11 Abs. 3 Z 2 lit. c Schulpflichtgesetz 1985 verlangte Jahreszeugnis kann daher im vorliegenden Fall nicht nachgereicht werden. Die nachträgliche Ausstellung eines Jahreszeugnisses über das Schuljahr 2025/26 kommt ebenfalls nicht in Betracht. Sie stünde im Widerspruch zu Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 33, Absatz 3, SchUG, weil der Schulbesuch vor dem Abschluss der Schulstufe beendet wurde. Das in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2, Litera c, Schulpflichtgesetz 1985 verlangte Jahreszeugnis kann daher im vorliegenden Fall nicht nachgereicht werden.

§ 11 Abs. 3 Z 2 lit. c Schulpflichtgesetz 1985 begründet auch keine Verpflichtung zur Vornahme einer rechtlich unmöglichen Handlung. Die Vorlage eines der dort genannten Zeugnisse bildet vielmehr eine gesetzliche Voraussetzung dafür, dass die allgemeine Schulpflicht im folgenden Schuljahr durch häuslichen Unterricht erfüllt werden kann. Kann diese Voraussetzung nicht erfüllt werden, verbleibt es bei der gesetzlichen Regelform der Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer in § 5 Schulpflichtgesetz 1985 genannten Schule.Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2, Litera c, Schulpflichtgesetz 1985 begründet auch keine Verpflichtung zur Vornahme einer rechtlich unmöglichen Handlung. Die Vorlage eines der dort genannten Zeugnisse bildet vielmehr eine gesetzliche Voraussetzung dafür, dass die allgemeine Schulpflicht im folgenden Schuljahr durch häuslichen Unterricht erfüllt werden kann. Kann diese Voraussetzung nicht erfüllt werden, verbleibt es bei der gesetzlichen Regelform der Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer in Paragraph 5, Schulpflichtgesetz 1985 genannten Schule.

Das Fehlen des gemäß § 11 Abs. 3 Z 2 lit. c Schulpflichtgesetz 1985 erforderlichen Zeugnisses stellt einen Mangel der Anzeige dar. Die Erstbeschwerdeführerin hat unstrittig nicht innerhalb der Frist ein Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr vorgelegt. Bereits aus ihrer Anzeige vom 20.06.2026 ist ersichtlich, dass ihr dieser Mangel auch selbst bewusst warDas Fehlen des gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2, Litera c, Schulpflichtgesetz 1985 erforderlichen Zeugnisses stellt einen Mangel der Anzeige dar. Die Erstbeschwerdeführerin hat unstrittig nicht innerhalb der Frist ein Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr vorgelegt. Bereits aus ihrer Anzeige vom 20.06.2026 ist ersichtlich, dass ihr dieser Mangel auch selbst bewusst war

Ein Verbesserungsauftrag hätte somit weder zur Vorlage des gesetzlich geforderten Jahreszeugnisses noch zur rechtzeitigen Vorlage eines Externistenprüfungszeugnisses führen können. Er hätte die schulrechtliche Unzulässigkeit der nachträglichen Ausstellung eines Jahreszeugnisses nicht beseitigen und ebenso wenig die gesetzliche Wartefrist für die Externistenprüfung verkürzen können. Nach der Rechtsprechung muss eine Verbesserungsfrist außerdem lediglich zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen ausreichen, nicht aber zur erstmaligen Beschaffung oder Schaffung der gesetzlich geforderten Urkunden (vgl. VwGH 27. Jänner 2025, Ra 2024/05/0025).Ein Verbesserungsauftrag hätte somit weder zur Vorlage des gesetzlich geforderten Jahreszeugnisses noch zur rechtzeitigen Vorlage eines Externistenprüfungszeugnisses führen können. Er hätte die schulrechtliche Unzulässigkeit der nachträglichen Ausstellung eines Jahreszeugnisses nicht beseitigen und ebenso wenig die gesetzliche Wartefrist für die Externistenprüfung verkürzen können. Nach der Rechtsprechung muss eine Verbesserungsfrist außerdem lediglich zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen ausreichen, nicht aber zur erstmaligen Beschaffung oder Schaffung der gesetzlich geforderten Urkunden vergleiche VwGH 27. Jänner 2025, Ra 2024/05/0025).

Das von der Beschwerdeführerin angekündigte Jahreszeugnis über das Schuljahr 2025/2026 war nicht bloß noch nicht ausgestellt. Es konnte nach der maßgeblichen schulrechtlichen Lage nicht mehr ausgestellt werden. Die Schülerin war infolge der von der Beschwerdeführerin veranlassten Abmeldung bereits am 18.06.2026 und damit vor dem Ende des Unterrichtsjahres aus der Schule ausgeschieden.Das von der Beschwerdeführerin angekündigte Jahreszeugnis über das Schuljahr 2025 aus 2026, war nicht bloß noch nicht ausgestellt. Es konnte nach der maßgeblichen schulrechtlichen Lage nicht mehr ausgestellt werden. Die Schülerin war infolge der von der Beschwerdeführerin veranlassten Abmeldung bereits am 18.06.2026 und damit vor dem Ende des Unterrichtsjahres aus der Schule ausgeschieden.

Das Fehlen des Jahreszeugnisses beruhte auch nicht auf einem für die Beschwerdeführerin unvorhersehbaren oder von ihr nicht beeinflussbaren Umstand. Ihr war zuvor in einem anderen Verfahren das beantragte Fernbleiben der Schülerin vom Unterricht für einen beabsichtigten Urlaubsaufenthalt untersagt worden. Daraufhin meldete sie die Schülerin mit Beginn gerade jenes Zeitraumes, für den das Fernbleiben beantragt worden war, von der Schule ab. Das vorzeitige Ende des Schulbesuches, ohne gleichzeitige Anmeldung an einer anderen Schule, und die daraus folgende Ausstellung einer Schulbesuchsbestätigung anstelle eines Jahreszeugnisses waren somit Folge einer bewussten Disposition der Beschwerdeführerin.

Da somit feststand, dass der Mangel nicht behoben werden konnte, war die Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG aussichtslos. In Anwendung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte davon abgesehen werden. Da somit feststand, dass der Mangel nicht behoben werden konnte, war die Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aussichtslos. In Anwendung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte davon abgesehen werden.

Auch dem Begehren, das Verfahren bis zur Vorlage eines Jahreszeugnisses zu unterbrechen, war nicht zu entsprechen. Das Schulpflichtgesetz sieht für diesen Fall keine Unterbrechung des Anzeigeverfahrens vor. Eine Aussetzung nach § 38 AVG setzt eine für die Entscheidung präjudizielle Rechtsfrage voraus, die als Hauptfrage von einer anderen Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu entscheiden ist oder dort bereits Gegenstand eines anhängigen Verfahrens ist. Das bloße Warten auf die Beschaffung einer gesetzlich vorgeschriebenen Urkunde stellt keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar.Auch dem Begehren, das Verfahren bis zur Vorlage eines Jahreszeugnisses zu unterbrechen, war nicht zu entsprechen. Das Schulpflichtgesetz sieht für diesen Fall keine Unterbrechung des Anzeigeverfahrens vor. Eine Aussetzung nach Paragraph 38, AVG setzt eine für die Entscheidung präjudizielle Rechtsfrage voraus, die als Hauptfrage von einer anderen Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu entscheiden ist oder dort bereits Gegenstand eines anhängigen Verfahrens ist. Das bloße Warten auf die Beschaffung einer gesetzlich vorgeschriebenen Urkunde stellt keine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar.

Insbesondere war das Verfahren über das beantragte Fernbleiben vom Unterricht für die Beurteilung der Vollständigkeit der Anzeige nicht präjudiziell. Maßgeblich war allein, dass die Beschwerdeführerin die Schülerin tatsächlich von der Schule abgemeldet hatte und der Schulbesuch dadurch vorzeitig beendet worden war. Auch eine Unterbrechung des Verfahrens hätte weder die abgelaufene Fallfrist des § 11 Abs. 3 Z 1 SchPflG verlängern noch die nach §§ 22 Abs. 10 und 33 Abs. 3 SchUG ausgeschlossene Ausstellung eines Jahreszeugnisses ermöglichen können. Sie wäre daher ungeeignet gewesen, den der Anzeige anhaftenden Mangel zu beseitigen.Insbesondere war das Verfahren über das beantragte Fernbleiben vom Unterricht für die Beurteilung der Vollständigkeit der Anzeige nicht präjudiziell. Maßgeblich war allein, dass die Beschwerdeführerin die Schülerin tatsächlich von der Schule abgemeldet hatte und der Schulbesuch dadurch vorzeitig beendet worden war. Auch eine Unterbrechung des Verfahrens hätte weder die abgelaufene Fallfrist des Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, SchPflG verlängern noch die nach Paragraphen 22, Absatz 10 und 33 Absatz 3, SchUG ausgeschlossene Ausstellung eines Jahreszeugnisses ermöglichen können. Sie wäre daher ungeeignet gewesen, den der Anzeige anhaftenden Mangel zu beseitigen.

Die Anzeige ist daher wegen Nichterfüllung der zwingenden Voraussetzung des § 11 Abs. 3 Z 2 lit. c SchPflG gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen. Entsprechend ist auch der Spruch des bekämpften Bescheides abzuändern.Die Anzeige ist daher wegen Nichterfüllung der zwingenden Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2, Litera c, SchPflG gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen. Entsprechend ist auch der Spruch des bekämpften Bescheides abzuändern.

Nachdem die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht zurückzuweisen war, liegt für das Schuljahr 2026/2027 keine wirksame Anzeige nach § 11 Abs. 3 SchPflG vor. Daher kann die Schulpflicht nicht in der beabsichtigten Form erfüllt werden. Da das Kind vom Schulbesuch abgemeldet wurde und eine andere gesetzlich zulässige Form der Schulpflichterfüllung weder behauptet noch nachgewiesen wurde, war spruchgemäß der Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule im Sinne des § 5 SchPflG anzuordnen.Nachdem die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht zurückzuweisen war, liegt für das Schuljahr 2026 aus 2027, keine wirksame Anzeige nach Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG vor. Daher kann die Schulpflicht nicht in der beabsichtigten Form erfüllt werden. Da das Kind vom Schulbesuch abgemeldet wurde und eine andere gesetzlich zulässige Form der Schulpflichterfüllung weder behauptet noch nachgewiesen wurde, war spruchgemäß der Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule im Sinne des Paragraph 5, SchPflG anzuordnen.

3.1.4. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).3.1.4. Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).

3.2. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.1 dargestellten –Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.1 dargestellten –Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

allgemeine Schulpflicht Anzeige häuslicher Unterricht Jahreszeugnis Mangelhaftigkeit öffentliche Schule Voraussetzungen Vorlagepflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W128.2349805.1.00

Im RIS seit

22.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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