Entscheidungsdatum
08.09.2026Norm
APG §34Spruch
,
W266 2306826-1/5
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Sekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, Mag. Christine ALTERSBERGER, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) vom 14.11.2024, GZ: XXXX , betreffend Feststellung der Gesamtpension, zu Recht Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Sekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, Mag. Christine ALTERSBERGER, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) vom 14.11.2024, GZ: römisch 40 , betreffend Feststellung der Gesamtpension, zu Recht
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
Mit dem im Spruch zitierten Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB oder belangte Behörde) wurde festgestellt, dass Herrn XXXX (im Folgenden: BF) eine Gesamtpension iHv monatlich brutto EUR 4.614,52 gebühre. Diese ergebe sich aus einem Ruhegenuss von EUR 2.639,17, einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG 1965 von EUR 949,76, einer Nebengebührenzulage von EUR 376,65 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von EUR 648,94. Mit dem im Spruch zitierten Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB oder belangte Behörde) wurde festgestellt, dass Herrn römisch 40 (im Folgenden: BF) eine Gesamtpension iHv monatlich brutto EUR 4.614,52 gebühre. Diese ergebe sich aus einem Ruhegenuss von EUR 2.639,17, einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG 1965 von EUR 949,76, einer Nebengebührenzulage von EUR 376,65 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von EUR 648,94.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF ab dem XXXX gemäß § 15c BDG 1979 im Ruhestand befinde und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Gesamtpension nach dem PG 1965 vorliegen würden. Die Höhe der Gesamtpension sei nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Grundlage des pensionsrelevanten Sachverhaltes und den von der Dienstbehörde getroffenen Feststellungen zu ermitteln. Dafür sei in die Aktivbesoldung (Beitragsgrundlagen) sowie in die relevanten Teile des Personalaktes seiner Dienststelle (Ruhegenussvordienstzeiten, Dienstzeiten, etc.) Einsicht genommen worden. Die wesentlichen Daten seien geprüft und in die beiliegenden Berechnungsblätter übernommen worden. Diese Berechnungsblätter seien Teil der Begründung dieses Bescheides.Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF ab dem römisch 40 gemäß Paragraph 15 c, BDG 1979 im Ruhestand befinde und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Gesamtpension nach dem PG 1965 vorliegen würden. Die Höhe der Gesamtpension sei nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Grundlage des pensionsrelevanten Sachverhaltes und den von der Dienstbehörde getroffenen Feststellungen zu ermitteln. Dafür sei in die Aktivbesoldung (Beitragsgrundlagen) sowie in die relevanten Teile des Personalaktes seiner Dienststelle (Ruhegenussvordienstzeiten, Dienstzeiten, etc.) Einsicht genommen worden. Die wesentlichen Daten seien geprüft und in die beiliegenden Berechnungsblätter übernommen worden. Diese Berechnungsblätter seien Teil der Begründung dieses Bescheides.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der BF befinde sich seit dem XXXX gemäß § 15c BDG im Ruhestand. Es sei aber keine „Schutzklausel“ berechnet worden. Bei Pensionsleistungen, die erstmals im Jahr 2024 gebühren, seien für den Pensionsteil nach dem PG 1965 (Altast) und den Pensionsteil nach dem APG (Neuast) spezielle pensionserhöhende Berechnungen vorzunehmen. Dies diene dazu den inflationsbedingten Nachteil durch das spätere Wirksamwerden der Aufwertung abzumildern. Es sei nicht erklärbar und keinesfalls sachlich gerechtfertigt, warum Korridorpensionisten, die die Voraussetzungen erst ab 01.01.2024 erfüllen, nicht in den Genuss der Schutzklausel im Alt- und Neuast kämen. Dies widerspräche dem Gleichheitssatz und der Gleichbehandlungsrichtlinie. Bei verfassungs- und richtlinienkonformer Auslegung der §§ 95j PG 1965 sowie 34 Abs. 1 Z 2 APG hätte die belangte Behörde die dort genannten Einschränkungen nicht anwenden dürfen. Die Berechnung der Gesamtpension sei mangels Berechnung der Schutzklausel rechtswidrig. Die Berechnung des Anteiles von Alt- und Neuast, die Berechnung der Nebengebührenzulage und der Abschläge sei rechtmäßig. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der BF befinde sich seit dem römisch 40 gemäß Paragraph 15 c, BDG im Ruhestand. Es sei aber keine „Schutzklausel“ berechnet worden. Bei Pensionsleistungen, die erstmals im Jahr 2024 gebühren, seien für den Pensionsteil nach dem PG 1965 (Altast) und den Pensionsteil nach dem APG (Neuast) spezielle pensionserhöhende Berechnungen vorzunehmen. Dies diene dazu den inflationsbedingten Nachteil durch das spätere Wirksamwerden der Aufwertung abzumildern. Es sei nicht erklärbar und keinesfalls sachlich gerechtfertigt, warum Korridorpensionisten, die die Voraussetzungen erst ab 01.01.2024 erfüllen, nicht in den Genuss der Schutzklausel im Alt- und Neuast kämen. Dies widerspräche dem Gleichheitssatz und der Gleichbehandlungsrichtlinie. Bei verfassungs- und richtlinienkonformer Auslegung der Paragraphen 95 j, PG 1965 sowie 34 Absatz eins, Ziffer 2, APG hätte die belangte Behörde die dort genannten Einschränkungen nicht anwenden dürfen. Die Berechnung der Gesamtpension sei mangels Berechnung der Schutzklausel rechtswidrig. Die Berechnung des Anteiles von Alt- und Neuast, die Berechnung der Nebengebührenzulage und der Abschläge sei rechtmäßig.
Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 31.01.2025 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist am XXXX geboren und trat am XXXX in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis ein. Mit Ablauf des XXXX ist der BF gemäß § 15c Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand getreten. Der BF ist am römisch 40 geboren und trat am römisch 40 in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis ein. Mit Ablauf des römisch 40 ist der BF gemäß Paragraph 15 c, Absatz eins, BDG 1979 in den Ruhestand getreten.
Vom XXXX bis XXXX stand der BF durchgehend in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich. Vom römisch 40 bis römisch 40 stand der BF durchgehend in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich.
Mit Bescheid der BVAEB vom 14.11.2024, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF eine Gesamtpension iHv monatlich brutto EUR 4.614,52 gebührt und sich diese aus einem Ruhegenuss von EUR 2.639,17, einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG 1965 von EUR 949,76, einer Nebengebührenzulage von EUR 376,65 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von EUR 648,94 zusammensetzt. Mit Bescheid der BVAEB vom 14.11.2024, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF eine Gesamtpension iHv monatlich brutto EUR 4.614,52 gebührt und sich diese aus einem Ruhegenuss von EUR 2.639,17, einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG 1965 von EUR 949,76, einer Nebengebührenzulage von EUR 376,65 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von EUR 648,94 zusammensetzt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Nichtanwendung der Aufwertungsfaktoren gemäß § 95j PG 1965 für die Berechnung des Ruhegenusses und des Erhöhungsbetrages gemäß § 34 Abs. 2 APG für die Berechnung der anteiligen Pension nach dem APG. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Nichtanwendung der Aufwertungsfaktoren gemäß Paragraph 95 j, PG 1965 für die Berechnung des Ruhegenusses und des Erhöhungsbetrages gemäß Paragraph 34, Absatz 2, APG für die Berechnung der anteiligen Pension nach dem APG.
2. Beweiswürdigung:
Die Daten zum Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis sowie zum Übertritt in den Ruhestand folgen aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Versicherungsdatenauszug vom 03.02.2025 und dem Schreiben des Bundesministeriums für Inneres über die Versetzung des BF in den Ruhestand vom 13.02.2024.
Die Feststellungen zum angefochtenen Bescheid und zum Inhalt der Beschwerde ergeben sich aus den beiden genannten Dokumenten, welche im Akt einliegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lautet wie folgt:
„Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung („Korridorpension“)
§ 15c. (1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie oder er ihr oder sein 63. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) von 504 Monaten aufweist.Paragraph 15 c, (1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie oder er ihr oder sein 63. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) von 504 Monaten aufweist.
[…]“
Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) lautet wie folgt:
„Erhöhung der Aufwertungsfaktoren 2024
§ 95j. Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2024 gebühren - ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß den §§ 15c BDG 1979, 87a RStDG, 13c LDG 1984 und 13c LLDG, bei denen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erst ab Jänner 2024 vorgelegen sind - sind die Beitragsgrundlagen anstelle der in § 4 Abs. 1 Z 2 genannten ASVG-Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten:Paragraph 95 j, Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2024 gebühren - ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß den Paragraphen 15 c, BDG 1979, 87a RStDG, 13c LDG 1984 und 13c LLDG, bei denen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erst ab Jänner 2024 vorgelegen sind - sind die Beitragsgrundlagen anstelle der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, genannten ASVG-Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten:
Jahr
Faktor
1973
4,185
1974
3,771
1975
3,544
1976
3,333
1977
3,142
1978
2,988
1979
2,858
1980
2,732
1981
2,601
1982
2,514
1983
2,445
1984
2,364
1985
2,274
1986
2,226
1987
2,175
1988
2,134
1989
2,088
1990
1,998
1991
1,910
1992
1,834
1993
1,761
1994
1,723
1995
1,673
1996
1,633
1997
1,633
1998
1,613
1999
1,591
2000
1,584
2001
1,567
2002
1,550
2003
1,543
2004
1,529
2005
1,504
2006
1,470
2007
1,447
2008
1,421
2009
1,377
2010
1,357
2011
1,342
2012
1,305
2013
1,269
2014
1,240
2015
1,220
2016
1,205
2017
1,196
2018
1,177
2019
1,154
2020
1,133
2021
1,117
2022
1,097
2023
1,000
„
Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) lautet wie folgt:
„Erhöhung von Pensionen mit Stichtag im Jahr 2024
§ 34. (1) Das Ausmaß folgender Pensionsleistungen ist – im Anschluss an ihre Feststellung nach den §§ 5 und 6 – zu erhöhen (Abs. 2), wenn ihr Stichtag nach § 223 Abs. 2 ASVG (§ 113 Abs. 2 GSVG, § 104 Abs. 2 BSVG) in das Kalenderjahr 2024 fällt:Paragraph 34, (1) Das Ausmaß folgender Pensionsleistungen ist – im Anschluss an ihre Feststellung nach den Paragraphen 5 und 6 – zu erhöhen (Absatz 2,), wenn ihr Stichtag nach Paragraph 223, Absatz 2, ASVG (Paragraph 113, Absatz 2, GSVG, Paragraph 104, Absatz 2, BSVG) in das Kalenderjahr 2024 fällt:
[…]
2. Korridorpensionen nach § 4 Abs. 2, für die am 31. Dezember 2023 bereits die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit oder eines die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG übersteigenden Erwerbseinkommens am Stichtag – vorgelegen sind;2. Korridorpensionen nach Paragraph 4, Absatz 2,, für die am 31. Dezember 2023 bereits die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit oder eines die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigenden Erwerbseinkommens am Stichtag – vorgelegen sind;
3. Korridorpensionen nach § 4 Abs. 2, die infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AlVG im Kalenderjahr 2024 angetreten werden;3. Korridorpensionen nach Paragraph 4, Absatz 2,, die infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach Paragraphen 22 und 38 AlVG im Kalenderjahr 2024 angetreten werden;
[…]
(2) Der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 beläuft sich auf 6,2% der Gesamtgutschrift 2022, geteilt durch 14 und vermindert oder erhöht im gleichen prozentuellen Ausmaß wie die Leistung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 oder 4 und § 6 Abs. 1 und 2 bzw. nach § 25 Abs. 4 und 5.(2) Der Erhöhungsbetrag nach Absatz eins, beläuft sich auf 6,2% der Gesamtgutschrift 2022, geteilt durch 14 und vermindert oder erhöht im gleichen prozentuellen Ausmaß wie die Leistung nach Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, oder 4 und Paragraph 6, Absatz eins und 2 bzw. nach Paragraph 25, Absatz 4 und 5,
(3) Der Erhöhungsbetrag ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung.
(4) Der Erhöhungsbetrag gebührt auch zu Pensionsleistungen nach Abs. 1, die für die Ermittlung von Hinterbliebenenpensionen (§ 7 Z 1) zu berechnen sind.“(4) Der Erhöhungsbetrag gebührt auch zu Pensionsleistungen nach Absatz eins,, die für die Ermittlung von Hinterbliebenenpensionen (Paragraph 7, Ziffer eins,) zu berechnen sind.“
Daraus folgt:
Zu A)
Die Beschwerde wendet sich gegen die Nichtanwendung der Aufwertungsfaktoren gemäß § 95j PG 1965 für die Berechnung des Ruhebezuges nach dem PG 1965 einerseits und des Erhöhungsbetrages gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 APG für die Berechnung der anteiligen Pension nach dem APG andererseits. Der BF vermeint, dass die Ausnahme der „Korridorpensionen“ (Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung gemäß § 15c BDG 1979) von den genannten Regelungen einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie bzw. das Unionsrecht darstelle und die entsprechenden Einschränkungen bei verfassungs- und richtlinienkonformer Auslegung hätten unangewendet bleiben müssen. Die Beschwerde wendet sich gegen die Nichtanwendung der Aufwertungsfaktoren gemäß Paragraph 95 j, PG 1965 für die Berechnung des Ruhebezuges nach dem PG 1965 einerseits und des Erhöhungsbetrages gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, APG für die Berechnung der anteiligen Pension nach dem APG andererseits. Der BF vermeint, dass die Ausnahme der „Korridorpensionen“ (Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung gemäß Paragraph 15 c, BDG 1979) von den genannten Regelungen einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie bzw. das Unionsrecht darstelle und die entsprechenden Einschränkungen bei verfassungs- und richtlinienkonformer Auslegung hätten unangewendet bleiben müssen.
Zur geltend gemachten Verfassungswidrigkeit:
Der Gleichheitsgrundsatz gebietet dem Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln, und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er es verbietet, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen (vgl. VfSlg. 17.315/2004, 17.500/2005, 20.244/2018, 20.270/2018). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungswegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s. etwa VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002). […]Der Gleichheitsgrundsatz gebietet dem Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln, und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er es verbietet, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen vergleiche VfSlg. 17.315 aus 2004,, 17.500 aus 2005,, 20.244 aus 2018,, 20.270 aus 2018,). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungswegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s. etwa VfSlg. 16.176 aus 2001,, 16.504 aus 2002,). […]
Dem einfachen Gesetzgeber kommt bei der Erlassung genereller Normen ein vom Verfassungsgerichtshof anerkannter rechtspolitischer Spielraum zu. Dies trifft auch auf die Rechtsgebiete des Dienst-, des Besoldungs-, sowie Pensionsrecht zu, wo dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum offensteht. Danach ist der Dienstgeber verhalten, das Dienst-, Besoldung- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht (VwGH 16.09.2013, 2010/12/0001; 13.09.2022, Ra 2018/08/0197; VfGH 30.11.2021, E8/2021-7).
Den Gesetzesmaterialien (AB 2242 BlgNR XXVII. GP, AB 11314 BlgBR) ist zu den erhöhten Aufwertungsfaktoren 2024 folgendes zu entnehmen:Den Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 2242 BlgNR römisch 27 . GP, Ausschussbericht 11314 BlgBR) ist zu den erhöhten Aufwertungsfaktoren 2024 folgendes zu entnehmen:
[…] Im APG werden zum Ausgleich für den inflationsbedingten Nachteil aufgrund des systemimmanenten späteren Wirksamwerdens der Aufwertung der Pensionskontogutschrift Pensionen mit Stichtag im Jahr 2024 außertourlich erhöht. Nicht umfasst sind Korridorpensionen des Zugangsjahres 2024 ohne Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen schon 2023, da in diesen Fällen der Zeitpunkt des Pensionsantritts durchaus in der Disposition der Versicherten liegt. […] Um diesen Nachteilsausgleich auch im Pensionsrecht der Beamtinnen und Beamten des Bundes umzusetzen, werden die Beitragsgrundlagen der den Pensionen im APG entsprechenden Pensionen der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Pensionsantritt im Jahr 2024 mit Ausnahme der Korridorpensionen, bei denen eine Ruhestandsversetzung mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen frühestens im Jahr 2024 möglich war) nicht mit den ASVG-Aufwertungsfaktoren für das Jahr 2024 (diese wurden mit dem Faktor 1,058 erhöht), sondern mit um den Faktor 1,097 erhöhten Aufwertungsfaktoren aufgewertet. […]
Aus dieser Begründung folgt, dass der Gesetzgeber Versetzungen in den Ruhestand gemäß § 15c BDG 1979 mit Zugangsjahr 2024 deshalb von der Erhöhung der Aufwertungsfaktoren 2024 ausgenommen hat, weil bei diesen „Korridorpensionen“ der Zeitpunkt des Pensionsantrittes – anders als bei den übrigen erfassten Pensionen – „durchaus in der Disposition der Versicherten“ liegt. In diesen Fällen kann daher nicht von einem systemimmanenten bzw. unausweichlichen Nachteil gesprochen werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass insoweit keine miteinander vergleichbaren Sachverhalte vorliegen und die Nichtanwendung der §§ 95j PG 1965 und 34 Abs. 2 APG auf Korridorpensionen mit Stichtag im Jahr 2024 durch die Disponibilität des Stichtages auch sachlich gerechtfertigt ist. Aus dieser Begründung folgt, dass der Gesetzgeber Versetzungen in den Ruhestand gemäß Paragraph 15 c, BDG 1979 mit Zugangsjahr 2024 deshalb von der Erhöhung der Aufwertungsfaktoren 2024 ausgenommen hat, weil bei diesen „Korridorpensionen“ der Zeitpunkt des Pensionsantrittes – anders als bei den übrigen erfassten Pensionen – „durchaus in der Disposition der Versicherten“ liegt. In diesen Fällen kann daher nicht von einem systemimmanenten bzw. unausweichlichen Nachteil gesprochen werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass insoweit keine miteinander vergleichbaren Sachverhalte vorliegen und die Nichtanwendung der Paragraphen 95 j, PG 1965 und 34 Absatz 2, APG auf Korridorpensionen mit Stichtag im Jahr 2024 durch die Disponibilität des Stichtages auch sachlich gerechtfertigt ist.
Zur geltend gemachten Unionsrechtswidrigkeit:
Soweit sich der BF darauf beruft, dass die Nichtanwendung der erhöhten Aufwertungsfaktoren gemäß § 95j PG 1965 bzw. des Erhöhungsbetrages gemäß § 34 Abs. 2 APG auf Korridorpensionen mit Stichtag im Jahr 2024 gegen Unionsrecht bzw. die Gleichbehandlungsrichtlinie verstoße ist festzuhalten, dass das Vorbringen diesbezüglich unsubstantiiert bleibt, zumal daraus nicht hervorgeht welche konkrete unionsrechtliche Bestimmung als verletzt erachtet wird, worin die behauptete Ungleichbehandlung bestehen soll und aus welchen Gründen diese Differenzierung nicht sachlich gerechtfertigt sein sollte.Soweit sich der BF darauf beruft, dass die Nichtanwendung der erhöhten Aufwertungsfaktoren gemäß Paragraph 95 j, PG 1965 bzw. des Erhöhungsbetrages gemäß Paragraph 34, Absatz 2, APG auf Korridorpensionen mit Stichtag im Jahr 2024 gegen Unionsrecht bzw. die Gleichbehandlungsrichtlinie verstoße ist festzuhalten, dass das Vorbringen diesbezüglich unsubstantiiert bleibt, zumal daraus nicht hervorgeht welche konkrete unionsrechtliche Bestimmung als verletzt erachtet wird, worin die behauptete Ungleichbehandlung bestehen soll und aus welchen Gründen diese Differenzierung nicht sachlich gerechtfertigt sein sollte.
Überdies ist für das Bundesverwaltungsgericht auch sonst nicht erkennbar, dass die in Rede stehende Differenzierung – die Nichtberücksichtigung der Korridorpensionen mit Zugangsjahr 2024 bei der Erhöhung der Aufwertungsfaktoren – eine unionsrechtlich verpönte Diskriminierung bzw. Ungleichbehandlung darstellen könnte. Die Ausnahme knüpft nicht an ein unionsrechtlich geschütztes Merkmal (etwa Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit) an, sondern ausschließlich an den Umstand, dass der Zeitpunkt des Pensionsantrittes bei Korridorpensionen in der Disposition des Versicherten liegt (AB 2242 BlgNR XXVII. GP, AB 11314 BlgBR). Weshalb dieser Anknüpfungspunkt aber unionsrechtlich unzulässig sein sollte, wurde vom BF nicht dargetan. Überdies ist für das Bundesverwaltungsgericht auch sonst nicht erkennbar, dass die in Rede stehende Differenzierung – die Nichtberücksichtigung der Korridorpensionen mit Zugangsjahr 2024 bei der Erhöhung der Aufwertungsfaktoren – eine unionsrechtlich verpönte Diskriminierung bzw. Ungleichbehandlung darstellen könnte. Die Ausnahme knüpft nicht an ein unionsrechtlich geschütztes Merkmal (etwa Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit) an, sondern ausschließlich an den Umstand, dass der Zeitpunkt des Pensionsantrittes bei Korridorpensionen in der Disposition des Versicherten liegt Ausschussbericht 2242 BlgNR römisch 27 . GP, Ausschussbericht 11314 BlgBR). Weshalb dieser Anknüpfungspunkt aber unionsrechtlich unzulässig sein sollte, wurde vom BF nicht dargetan.
Die von der belangten Behörde vorgenommene Pensionsbemessung erweist sich somit als rechtmäßig. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der oben wiedergegebenen bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, die, wie ausgeführt, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die Rechtslage übertragbar ist. Auch fehlt es zu keiner der aufgeworfenen Fragen an einer Rechtsprechung bzw. konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die eindeutige Rechtslage stützen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der oben wiedergegebenen bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, die, wie ausgeführt, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die Rechtslage übertragbar ist. Auch fehlt es zu keiner der aufgeworfenen Fragen an einer Rechtsprechung bzw. konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die eindeutige Rechtslage stützen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufwertung Berechnung Erhöhungsbetrag Gleichheitsgrundsatz Korridorpension öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Pension Ruhestand verfassungsrechtliche BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W266.2306826.1.00Im RIS seit
28.09.2026Zuletzt aktualisiert am
28.09.2026