Entscheidungsdatum
08.09.2026Norm
AVG §6Spruch
,
W177 2347885-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Volker NOWAK über die Maßnahmenbeschwerde von Dr. med.vet. XXXX , vom 14.07.2026 wegen Verweigerung der Entgegennahme seiner Anzeige (belangte Behörde: Landespolizeidirektion Oberösterreich) den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Volker NOWAK über die Maßnahmenbeschwerde von Dr. med.vet. römisch 40 , vom 14.07.2026 wegen Verweigerung der Entgegennahme seiner Anzeige (belangte Behörde: Landespolizeidirektion Oberösterreich) den Beschluss:
A)
Die Maßnahmenbeschwerde wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG und § 31 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1. VwGVG zurückgewiesen und gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weitergeleitet. Die Maßnahmenbeschwerde wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG und Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen und gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weitergeleitet.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit Schreiben vom 14.07.2026 – beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: „BVwG“) am 20.07.2026 eingelangt – brachte der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde beim BVwG ein. Als belangte Behörde wurde die Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: „LPD Oberösterreich“) genannt; als belangtes Organ der „einschreitende Beamte, XXXX Der Beschwerdeführer beantragte, das BVwG möge feststellen, dass die Verweigerung der Entgegennahme seiner Anzeige rechtswidrig war, und es möge der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens auferlegen. Die Beschwerde sei bereits am 16.06.2026 irrtümlich an das „Bundesverwaltungsgericht Judenplatz 11, 1010 Wien“, geschickt und der Adressierungsfehler sofort nach Kenntnisnahme fristgerecht korrigiert worden.römisch eins.1. Mit Schreiben vom 14.07.2026 – beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: „BVwG“) am 20.07.2026 eingelangt – brachte der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde beim BVwG ein. Als belangte Behörde wurde die Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: „LPD Oberösterreich“) genannt; als belangtes Organ der „einschreitende Beamte, römisch 40 Der Beschwerdeführer beantragte, das BVwG möge feststellen, dass die Verweigerung der Entgegennahme seiner Anzeige rechtswidrig war, und es möge der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens auferlegen. Die Beschwerde sei bereits am 16.06.2026 irrtümlich an das „Bundesverwaltungsgericht Judenplatz 11, 1010 Wien“, geschickt und der Adressierungsfehler sofort nach Kenntnisnahme fristgerecht korrigiert worden.
I.2. Zum Sachverhalt brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe am 03.06.2026 bei der Polizeiinspektion XXXX beabsichtigt, mehrere Anzeigen wegen Verwaltungsübertretungen einzubringen. Dabei habe es sich um vier Vorfälle vom 27.12.2025 gehandelt, bei denen seiner „Wahrnehmung nach das Tatfahrzeug den gesetzlich vorgeschriebenen Fahrtrichtungsanzeiger nicht betätigt habe“. Der einschreitende Beamte XXXX habe zunächst sämtliche von ihm genannten Sachverhaltsangaben aufgenommen, jedoch in der Folge, nachdem der Beschwerdeführer das Kennzeichen des betreffenden Fahrzeuges mit „BP- XXXX “ bekannt gegeben habe und dadurch für den Beamten erkennbar geworden sei, dass es sich um das Fahrzeug der eigenen Dienststelle handle, die Notizen zerrissen und die weitere Aufnahme der Anzeige verweigert, wodurch er sich gezwungen sah, die Anzeige bei einer anderen Polizeiinspektion zu erstatten. Bei der Polizeiinspektion XXXX sei seine Anzeige unter der Aktenzahl XXXX aufgenommen worden. römisch eins.2. Zum Sachverhalt brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe am 03.06.2026 bei der Polizeiinspektion römisch 40 beabsichtigt, mehrere Anzeigen wegen Verwaltungsübertretungen einzubringen. Dabei habe es sich um vier Vorfälle vom 27.12.2025 gehandelt, bei denen seiner „Wahrnehmung nach das Tatfahrzeug den gesetzlich vorgeschriebenen Fahrtrichtungsanzeiger nicht betätigt habe“. Der einschreitende Beamte römisch 40 habe zunächst sämtliche von ihm genannten Sachverhaltsangaben aufgenommen, jedoch in der Folge, nachdem der Beschwerdeführer das Kennzeichen des betreffenden Fahrzeuges mit „BP- römisch 40 “ bekannt gegeben habe und dadurch für den Beamten erkennbar geworden sei, dass es sich um das Fahrzeug der eigenen Dienststelle handle, die Notizen zerrissen und die weitere Aufnahme der Anzeige verweigert, wodurch er sich gezwungen sah, die Anzeige bei einer anderen Polizeiinspektion zu erstatten. Bei der Polizeiinspektion römisch 40 sei seine Anzeige unter der Aktenzahl römisch 40 aufgenommen worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, und der Entscheidung zugrunde gelegt. Insbesondere wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer beabsichtigte, bei einem Beamten der Polizeiinspektion XXXX eine Anzeige wegen einer Verwaltungsübertretung einzubringen. Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, und der Entscheidung zugrunde gelegt. Insbesondere wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer beabsichtigte, bei einem Beamten der Polizeiinspektion römisch 40 eine Anzeige wegen einer Verwaltungsübertretung einzubringen.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und beruhen auf der vom Beschwerdeführer eingebrachten Maßnahmenbeschwerde. Die Feststellungen waren als erwiesen anzusehen und der Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde zu legen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A.) Zurückweisung des Antrages wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
3.1. Allgemeine Ausführungen und Zuständigkeit:
Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen. Gemäß Artikel 129, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).
Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt. Gemäß Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Abs. 3 erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt. Gemäß Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Absatz 3, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zu ergehen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zu ergehen.
3.2. Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
In seiner Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer eine Entscheidung des BVwG, welches jedoch aus den folgenden Gründen für gegenständliches Beschwerdeverfahren nicht zuständig ist:
Gemäß § 25 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zufolge sind Verwaltungsübertretungen – mit Ausnahme des Falles von § 56 leg. cit.– von Amts wegen zu verfolgen. Enthalten die Verwaltungsvorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so sind in Verwaltungsstrafsachen die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig. § 26 Abs. 3 VStG zufolge bestimmen die Verwaltungsvorschriften, ob und inwieweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Strafverfahren mitzuwirken haben.Gemäß Paragraph 25, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zufolge sind Verwaltungsübertretungen – mit Ausnahme des Falles von Paragraph 56, leg. cit.– von Amts wegen zu verfolgen. Enthalten die Verwaltungsvorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so sind in Verwaltungsstrafsachen die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig. Paragraph 26, Absatz 3, VStG zufolge bestimmen die Verwaltungsvorschriften, ob und inwieweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Strafverfahren mitzuwirken haben.
Gemäß § 94b Abs. 1 lit. a ist für die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. § 97 Abs. 1 lit. b zufolge haben die Organe der Straßenaufsicht durch Maßnahmen, die für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens erforderlich sind, mitzuwirken. Von dieser Mitwirkung ist auch die Veranlassung von Ermittlungen wegen angezeigter Verwaltungsübertretungen umfasst (vgl. OGH 30.09.2013, 17 Os 21/13m).Gemäß Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera a, ist für die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Paragraph 97, Absatz eins, Litera b, zufolge haben die Organe der Straßenaufsicht durch Maßnahmen, die für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens erforderlich sind, mitzuwirken. Von dieser Mitwirkung ist auch die Veranlassung von Ermittlungen wegen angezeigter Verwaltungsübertretungen umfasst vergleiche OGH 30.09.2013, 17 Os 21/13m).
Laut Artikel 11 Abs. 1 Z. 4 Bundes-Verfassungsgesetz ist in der Angelegenheit der Straßenpolizei Bundessache die Gesetzgebung und Landessache die Vollziehung. Die Amtshandlung des Beamten in der Polizeidienststelle XXXX erfolgte sohin nicht in Ausübung von unmittelbarer Bundesverwaltung, weshalb entsprechend Art. 131 Abs. 4 B-VG das Landesverwaltungsgericht, gegenständlich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, für die Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde berufen ist. Laut Artikel 11 Absatz eins, Ziffer 4, Bundes-Verfassungsgesetz ist in der Angelegenheit der Straßenpolizei Bundessache die Gesetzgebung und Landessache die Vollziehung. Die Amtshandlung des Beamten in der Polizeidienststelle römisch 40 erfolgte sohin nicht in Ausübung von unmittelbarer Bundesverwaltung, weshalb entsprechend Artikel 131, Absatz 4, B-VG das Landesverwaltungsgericht, gegenständlich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, für die Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde berufen ist.
Da der Beschwerdeführer ausdrücklich eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht begehrt, hatte der gegenständliche Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit zu ergehen (vgl. hierzu VwGH 26.01.2017, Ra 2016/11/0173). Da der Beschwerdeführer ausdrücklich eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht begehrt, hatte der gegenständliche Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit zu ergehen vergleiche hierzu VwGH 26.01.2017, Ra 2016/11/0173).
Mit dem Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit wird jedoch das Beschwerdeverfahren (noch) nicht abschließend erledigt. Vielmehr sind die Akten an das zuständige Verwaltungsgericht zu übermitteln. Insofern stellt der Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit im Gegensatz zur Zurückweisung der Beschwerde aus sonstigem Grund wie etwa wegen Versäumung der Beschwerdefrist keine die Hauptsache endgültig erledigende Entscheidung (wie etwa die Zurückweisung der Beschwerde im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) dar. Die Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde (Entscheidung in der Hauptsache) hat vielmehr das sachlich zuständige Landesverwaltungsgericht zu treffen. Erst mit der Entscheidung in der Hauptsache ergibt sich, ob die belangte Behörde oder der Revisionswerber obsiegende Partei ist und gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG Anspruch auf Aufwandersatz gegenüber der unterlegenen Partei hat (vgl. hierzu VwGH vom 04.04.2024, Ra 2023/01/0194). Mit dem Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit wird jedoch das Beschwerdeverfahren (noch) nicht abschließend erledigt. Vielmehr sind die Akten an das zuständige Verwaltungsgericht zu übermitteln. Insofern stellt der Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit im Gegensatz zur Zurückweisung der Beschwerde aus sonstigem Grund wie etwa wegen Versäumung der Beschwerdefrist keine die Hauptsache endgültig erledigende Entscheidung (wie etwa die Zurückweisung der Beschwerde im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG) dar. Die Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde (Entscheidung in der Hauptsache) hat vielmehr das sachlich zuständige Landesverwaltungsgericht zu treffen. Erst mit der Entscheidung in der Hauptsache ergibt sich, ob die belangte Behörde oder der Revisionswerber obsiegende Partei ist und gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG Anspruch auf Aufwandersatz gegenüber der unterlegenen Partei hat vergleiche hierzu VwGH vom 04.04.2024, Ra 2023/01/0194).
Auf den dargelegten Sachverhalt war inhaltlich nicht näher einzugehen, da eine Zuständigkeit des BVwG aus den oben dargelegten Erwägungen in jedem Fall auszuschließen ist.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da die vorliegende Eingabe mittels Beschlusses zurückzuweisen war und aus einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Anm. 7 zu § 24 VwGVG mwN).Da die vorliegende Eingabe mittels Beschlusses zurückzuweisen war und aus einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Anmerkung 7 zu Paragraph 24, VwGVG mwN).
Im Übrigen ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung von Rechtsfragen dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5; siehe zudem auch VwGH vom 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).Im Übrigen ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung von Rechtsfragen dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR 25. GP, 5; siehe zudem auch VwGH vom 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. hierzu insbesondere die einschlägige und näher zitierte Rechtsprechung des VwGH und VfGH unter Punkt 3.3. ff sowie die darin angeführte Literatur). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (siehe hierzu auch VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche hierzu insbesondere die einschlägige und näher zitierte Rechtsprechung des VwGH und VfGH unter Punkt 3.3. ff sowie die darin angeführte Literatur). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (siehe hierzu auch VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Landesverwaltungsgericht Maßnahmenbeschwerde Unzuständigkeit BVwG Weiterleitung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W177.2347885.1.00Im RIS seit
24.09.2026Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026