Entscheidungsdatum
08.09.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W177 2306784-2/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Dolmetschers XXXX vom 15.01.2026 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Dolmetschers römisch 40 vom 15.01.2026 beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 VwGVG zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 33, VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 02.12.2024, Geschäftszahl L503 XXXX -1/3Z, beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 08.01.2025 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher für die Sprache XXXX geladen wurde. 1. Mit Schriftsatz vom 02.12.2024, Geschäftszahl L503 römisch 40 -1/3Z, beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 08.01.2025 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher für die Sprache römisch 40 geladen wurde.
2. In der Folge fand am 08.01.2025 die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte.
3. Am 14.01.2025 brachte der Antragsteller per Post einen gebührenrechtlichen Antrag gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 11.02.2025, Geschäftszahl W195 2306784 1/2Z, wies das Bundesverwaltungsgericht den Antragsteller zusammengefasst darauf hin, dass gemäß § 89c Abs. 5a. GOG für Sachverständige sowie Dolmetscher:innen die Verpflichtung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (ERV) bestehe. In diesem Zusammenhang wurde der Antragsteller aufgefordert, binnen einer Frist von 14 Tagen die korrigierte Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen oder darzulegen, weshalb die Übermittlung der Honorarnoten per ERV unzumutbar bzw. untunlich ist. Weiters wurde auf die erforderliche Einhaltung näher bezeichneter Rechnungsmerkmale hingewiesen. 4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 11.02.2025, Geschäftszahl W195 2306784 1/2Z, wies das Bundesverwaltungsgericht den Antragsteller zusammengefasst darauf hin, dass gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG für Sachverständige sowie Dolmetscher:innen die Verpflichtung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (ERV) bestehe. In diesem Zusammenhang wurde der Antragsteller aufgefordert, binnen einer Frist von 14 Tagen die korrigierte Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen oder darzulegen, weshalb die Übermittlung der Honorarnoten per ERV unzumutbar bzw. untunlich ist. Weiters wurde auf die erforderliche Einhaltung näher bezeichneter Rechnungsmerkmale hingewiesen.
Im Mängelbehebungsauftrag wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der 14-tägigen Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde. Im Mängelbehebungsauftrag wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der 14-tägigen Frist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde.
Das Schreiben vom 11.02.2025 wurde dem Antragsteller nachweislich am 18.02.2025 zugestellt.
5. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme und/oder korrigierte Honorarnote ein, weshalb das Bundesverwaltungsgericht den Gebührenantrag mit Beschluss vom 13.05.2025, Geschäftszahl W195 2306784-1/3E, gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückwies. 5. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme und/oder korrigierte Honorarnote ein, weshalb das Bundesverwaltungsgericht den Gebührenantrag mit Beschluss vom 13.05.2025, Geschäftszahl W195 2306784-1/3E, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückwies.
Der Beschluss vom 13.05.2025, Geschäftszahl W195 2306784-1/3E, wurde dem Antragsteller nachweislich am 15.05.2025 zugestellt.
6. Am 15.01.2026 brachte der Antragsteller nunmehr im Wege des ERV beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend das Verfahren zur Geschäftszahl W195 2306784-1 ein. Die (inhaltlich nicht korrigierte) Honorarnote vom 08.01.2025 wurde diesem Antrag mittels ERV erneut beigelegt.
Dazu brachte der Antragsteller vor, dass der „offenbar übernommene Mängelbehebungsauftrag vom 11.02.2025“ bei ihm „vollkommen untergegangen“ sei. Er bekäme als Gerichtsdolmetscher „täglich eine Fülle von behördlichen Zusendungen“, wobei ihm „gerade dieser Auftrag nicht mehr erinnerlich“ sei. Es sei dem Antragsteller nicht bewusst, dass die Verrechnung eines von ihm in Linz durchgeführten Auftrags in Wien erfolge, weshalb er „das abgelegt“ und „nicht mehr bearbeitet“ hätte und äußerte weiter die Bitte, ihm ausnahmsweise diese Gebührennote nunmehr nachträglich zu genehmigen.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2026, GZ. W177 2306784-2/3Z, wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass es seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Aktenlage an den formellen Voraussetzungen mangle, und der Antrag dementsprechend - nach fruchtlosem Ablauf der 14-tägigen Frist - zurückzuweisen sein werde, sofern die ausstehende Mängelbehebung sowie die für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit erforderlichen Angaben nicht nachgereicht werden.
Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller nachweislich am 24.06.2026 zugestellt.
8. In der Folge langte keine Stellungnahme seitens des Antragstellers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt erhoben, aus dem insbesondere hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 08.01.2025 als Dolmetscher fungierte und für diese Übersetzungstätigkeit die Zuerkennung von Gebühren nach den Bestimmungen des GebAG laut der von ihm gelegten Gebührennote, welche am 14.01.2025, im Wege des ERV beim BVwG einlangte, begehrt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt erhoben, aus dem insbesondere hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 08.01.2025 als Dolmetscher fungierte und für diese Übersetzungstätigkeit die Zuerkennung von Gebühren nach den Bestimmungen des GebAG laut der von ihm gelegten Gebührennote, welche am 14.01.2025, im Wege des ERV beim BVwG einlangte, begehrt.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des BVwG zu den Verfahren mit den Zlen. L503 XXXX -1, W195 2306784 1, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15.01.2026, dem Schreiben des BVwG vom 23.06.2026, GZ. W177 2306784-2/3Z, sowie dem sonstigen Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des BVwG zu den Verfahren mit den Zlen. L503 römisch 40 -1, W195 2306784 1, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15.01.2026, dem Schreiben des BVwG vom 23.06.2026, GZ. W177 2306784-2/3Z, sowie dem sonstigen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solche Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solche Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige (hier: Dolmetscher) den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Gemäß § 21 Abs. 6 BVwGG sind Sachverständige und Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe des § 89c Abs. 5a GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige (hier: Dolmetscher) den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG sind Sachverständige und Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe des Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.
Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Zu A) Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Der Antragsteller bringt in seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 15.01.2026 vor, der ihm zugestellte Mängelbehebungsauftrag vom 11.02.2025 sei „vollkommen untergegangen“. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass er als Gerichtsdolmetscher täglich eine Vielzahl behördlicher und gerichtlicher Schriftstücke erhalte und ihm gerade dieser Mängelbehebungsauftrag nicht mehr erinnerlich gewesen sei. Darüber hinaus sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Verrechnung eines von ihm in Linz durchgeführten Dolmetschauftrages in Wien erfolge. Aus diesem Grund habe er das Schriftstück abgelegt und in weiterer Folge nicht mehr bearbeitet. Dazu ist Folgendes festzuhalten:
§ 33 VwGVG normiert auszugsweise:Paragraph 33, VwGVG normiert auszugsweise:
„(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
[…]
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. […] Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. (3) In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. […] Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
[…]
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“
Die Bestimmung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG entspricht weitgehend den Bestimmungen der §§ 71 bis 72 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (vgl. RV 2009 BlgNR. 24. GP, 7).Die Bestimmung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG entspricht weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 71 bis 72 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR. 24. GP, 7).
Zur fehlenden Nachholung der versäumten Handlung:
Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen. Bei der versäumten Handlung handelt es sich gegenständlich um die vollständige Behebung der mit Mängelbehebungsauftrag vom 11.02.2025 aufgezeigten Mängel der Honorarnote. Diesen Anforderungen wurde mit dem Wiedereinsetzungsantrag vom 15.01.2026 nicht entsprochen. Zwar wurde die Honorarnote neuerlich im Wege des ERV eingebracht, eine inhaltliche Überarbeitung entsprechend den im Mängelbehebungsauftrag konkret aufgezeigten Erfordernissen erfolgte jedoch nicht. Damit wurde die versäumte Handlung nicht vollständig nachgeholt.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen. Bei der versäumten Handlung handelt es sich gegenständlich um die vollständige Behebung der mit Mängelbehebungsauftrag vom 11.02.2025 aufgezeigten Mängel der Honorarnote. Diesen Anforderungen wurde mit dem Wiedereinsetzungsantrag vom 15.01.2026 nicht entsprochen. Zwar wurde die Honorarnote neuerlich im Wege des ERV eingebracht, eine inhaltliche Überarbeitung entsprechend den im Mängelbehebungsauftrag konkret aufgezeigten Erfordernissen erfolgte jedoch nicht. Damit wurde die versäumte Handlung nicht vollständig nachgeholt.
Das BVwG forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 23.06.2026, GZ. W177 2306784-2/3Z, ausdrücklich auf, die korrigierte Honorarnote binnen einer Frist von 14 Tagen nachzureichen. Dieser Aufforderung kam der Antragsteller nicht nach; eine korrigierte Honorarnote langte in weiterer Folge beim BVwG nicht ein. Die gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG zwingend vorgesehene gleichzeitige Nachholung der versäumten Handlung lag somit nicht vor.Das BVwG forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 23.06.2026, GZ. W177 2306784-2/3Z, ausdrücklich auf, die korrigierte Honorarnote binnen einer Frist von 14 Tagen nachzureichen. Dieser Aufforderung kam der Antragsteller nicht nach; eine korrigierte Honorarnote langte in weiterer Folge beim BVwG nicht ein. Die gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG zwingend vorgesehene gleichzeitige Nachholung der versäumten Handlung lag somit nicht vor.
Zur Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages:
Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages ist vom Wiedereinsetzungswerber darzulegen und glaubhaft zu machen. Dazu bedarf es insbesondere konkreter Angaben darüber, wann das Hindernis, das die fristgerechte Vornahme der versäumten Handlung verhindert hat, weggefallen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 72 Rz 11).Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages ist vom Wiedereinsetzungswerber darzulegen und glaubhaft zu machen. Dazu bedarf es insbesondere konkreter Angaben darüber, wann das Hindernis, das die fristgerechte Vornahme der versäumten Handlung verhindert hat, weggefallen ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 72, Rz 11).
Der Wiedereinsetzungsantrag vom 15.01.2026 enthält keine entsprechenden Angaben. Insbesondere wird weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, zu welchem Zeitpunkt der Antragsteller Kenntnis von dem der fristgerechten Behebung des Mängelbehebungsauftrages entgegenstehenden Hindernis erlangt hat bzw. wann dieses Hindernis weggefallen ist. Damit lässt sich anhand des Vorbringens des Antragstellers nicht beurteilen, ob der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Wochen eingebracht wurde.
Das BVwG forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 23.06.2026, GZ. W177 2306784-2/3Z, ausdrücklich auf, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages erforderlichen Angaben nachzureichen. Eine entsprechende Stellungnahme langte jedoch nicht ein.
Die gleichzeitige Nachholung der versäumten Handlung gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG stellt eine zwingende Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung dar. Eine vollständige Nachholung der versäumten Handlung ist gegenständlich nicht erfolgt. Darüber hinaus hat der Antragsteller die Rechtzeitigkeit seines Wiedereinsetzungsantrages weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Der Antrag auf Wiedereinsetzung war somit gemäß § 33 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. Es erübrigte sich daher, auf die vorgebrachten Wiedereinsetzungsgründe einzugehen (VwGH 18.12.2006, 2006/16/0185).Die gleichzeitige Nachholung der versäumten Handlung gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG stellt eine zwingende Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung dar. Eine vollständige Nachholung der versäumten Handlung ist gegenständlich nicht erfolgt. Darüber hinaus hat der Antragsteller die Rechtzeitigkeit seines Wiedereinsetzungsantrages weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Der Antrag auf Wiedereinsetzung war somit gemäß Paragraph 33, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. Es erübrigte sich daher, auf die vorgebrachten Wiedereinsetzungsgründe einzugehen (VwGH 18.12.2006, 2006/16/0185).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Frist Mängelbehebung Nachholung Rechtzeitigkeit versäumte Handlung Wiedereinsetzungsantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W177.2306784.2.00Im RIS seit
24.09.2026Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026