RS Vwgh 2003/5/27 98/14/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2003
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2 Abs3 Z1;
EStG 1988 §21;

Rechtssatz

Die Veräußerung eigener landwirtschaftlicher Produkte zählt auch dann zu den Einkünften im Sinne des § 21 EStG, wenn sich dies in kaufmännischen Formen wie zB dem Verkauf in eigenen Ladengeschäften vollzieht. § 21 EStG kann nicht entnommen werden, dass nur "typische Fälle" einer landwirtschaftlichen Betätigung unter die Einkunftsart des § 2 Abs. 3 Z. 1 EStG fallen. Vielmehr werden bei der Aufzählung jener Tätigkeiten, die dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen sind, neben "dem Betrieb von Landwirtschaft" auch "Einkünfte aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen" erwähnt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998140072.X05

Im RIS seit

24.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten