Entscheidungsdatum
08.09.2026Norm
AsylG 2005 §3Spruch
,
L506 2317059-1/10E
L506 2317063-1/8E
L506 2317061-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Margit GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (BF1), geb. XXXX , staatenlos alias StA Syrien alias StA Jordanien, der XXXX (BF2), geb. XXXX , StA Syrien alias StA Syrien und Jordanien, der XXXX (BF3), geb. XXXX , staatenlos alias StA Syrien alias StA Jordanien, letztere vertreten durch ihre Mutter (BF2), alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zlen. XXXX , XXXX und XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Margit GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 (BF1), geb. römisch 40 , staatenlos alias StA Syrien alias StA Jordanien, der römisch 40 (BF2), geb. römisch 40 , StA Syrien alias StA Syrien und Jordanien, der römisch 40 (BF3), geb. römisch 40 , staatenlos alias StA Syrien alias StA Jordanien, letztere vertreten durch ihre Mutter (BF2), alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zlen. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die BeschwerdeführerInnen (nachfolgend kurz als „BF“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1, BF2, BF3 bezeichnet) reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF1 und die BF2 sind verheiratet und Eltern der minderjährigen BF3. Die BF1-2 und die BF2 als gesetzliche Vertreterin der BF3, stellten am XXXX Anträge auf internationalen Schutz. 1. Die BeschwerdeführerInnen (nachfolgend kurz als „BF“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1, BF2, BF3 bezeichnet) reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF1 und die BF2 sind verheiratet und Eltern der minderjährigen BF3. Die BF1-2 und die BF2 als gesetzliche Vertreterin der BF3, stellten am römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend kurz BFA), jeweils vom XXXX , wurde dem Antrag des BF1 gemäß § 3 AsylG und den Anträgen der BF2 und der BF3 gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG stattgegeben und ihnen der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend kurz BFA), jeweils vom römisch 40 , wurde dem Antrag des BF1 gemäß Paragraph 3, AsylG und den Anträgen der BF2 und der BF3 gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG stattgegeben und ihnen der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der BF1 habe in glaubwürdiger Weise dargelegt, dass er in Syrien zum Militär einberufen hätte werden sollen, er jedoch weder für die Opposition noch für das herrschende Regime gegen die eigene Bevölkerung kämpfen habe wollen. Durch seine Flucht ins Ausland habe er sich dem Militärdienst entzogen. Der BF1 habe sich zudem den in Syrien befindlichen UNRWA Einrichtungen freiwillig entzogen. Der BF2 sowie der minderjährigen BF3 sei der Flüchtlingsstatus im Familienverfahren zuzuerkennen. Die Staatsangehörigkeit der BF1-BF3 wurde mit staatenlos und/oder StA Syrien festgestellt.
3. Am XXXX erhielt das BFA Hinweise, dass es sich bei den BF um jordanische Staatsangehörige handeln könnte und wurden der BF1 sowie die BF2 am XXXX sowie am XXXX im Beisein ihrer seinerzeitigen rechtlichen Vertretung niederschriftlich vor dem BFA einvernommen und zur Vorlage weiterer Urkunden aufgefordert.3. Am römisch 40 erhielt das BFA Hinweise, dass es sich bei den BF um jordanische Staatsangehörige handeln könnte und wurden der BF1 sowie die BF2 am römisch 40 sowie am römisch 40 im Beisein ihrer seinerzeitigen rechtlichen Vertretung niederschriftlich vor dem BFA einvernommen und zur Vorlage weiterer Urkunden aufgefordert.
Seitens der rechtlichen Vertretung wurden weitere Urkunden sowie eine Stellungnahme übermittelt.
4. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom XXXX , wurden die Asylverfahren, mit welchen den BF der Status der Asylberechtigten jeweils rechtskräftig zuerkannt wurde, gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 und Abs. 4 AVG als in 1. Instanz anhängige Verfahren wiederaufgenommen. 4. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom römisch 40 , wurden die Asylverfahren, mit welchen den BF der Status der Asylberechtigten jeweils rechtskräftig zuerkannt wurde, gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3 und Absatz 4, AVG als in 1. Instanz anhängige Verfahren wiederaufgenommen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die BF1-2 in den Asylverfahren wissentlich falsche Angaben gegenüber dem Organwalter des Bundesamtes gemacht hätten. So hätte der BF1 verschwiegen, dass er nicht staatenlos, sondern Staatsbürger von Jordanien sei. Die BF2 habe verschwiegen, dass sie syrisch-jordanische Doppelstaatsbürgerin sei und bei der minderjährigen BF3 handle es sich um eine jordanische Staatsbürgerin. Der BF1 sowie die BF2 würden ua. einen jordanischen Personalausweis besitzen, sowie etwa einen jordanischen Familienregisterauszug. Die BF hätten zu wesentlichen Tatsachen, welche für die Erlangung des Status der Asylberechtigten maßgeblich seien, wissentlich falsche Angaben gemacht bzw. diese verschwiegen. Die von den BF gemachten wahrheitswidrigen Angaben würden eine neuerliche Bewertung der Fluchtgründe erfordern.
5. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom XXXX wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 53/2019, den BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. 5. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom römisch 40 wurde gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,, den BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Gegen die oa. Bescheide erhoben die BF binnen offener Frist mit gemeinschaftlichem Beschwerdeschriftsatz vollumfänglich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zum Inhalt der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Es wurden die Anträge gestellt, die Rechtsmittelbehörde möge
-) eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anberaumen;
-) die angefochtenen Bescheide ersatzlos beheben.
7. Der gegenständliche Beschwerdeschriftsatz langte samt den bezughabenden Verwaltungsakten am XXXX in der (vormals) zuständigen Gerichtsabteilung ein.7. Der gegenständliche Beschwerdeschriftsatz langte samt den bezughabenden Verwaltungsakten am römisch 40 in der (vormals) zuständigen Gerichtsabteilung ein.
8. Mit Schreiben vom XXXX wurde die belangte Behörde um Übermittlung der Zustellnachweise zu den angefochtenen Bescheiden ersucht; diese wurde je am XXXX übermittelt.8. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde die belangte Behörde um Übermittlung der Zustellnachweise zu den angefochtenen Bescheiden ersucht; diese wurde je am römisch 40 übermittelt.
9. Am XXXX übermittelte die belangte Behörde einen Abschlussbericht der LPD XXXX vom XXXX wegen des Verdachts des schweren Betruges die BF1-2 betreffend. Am selben Tag wurde das Bundesverwaltungsgericht über eine Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX wegen § 119 Abs. 2 StGB in Kenntnis gesetzt.9. Am römisch 40 übermittelte die belangte Behörde einen Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 wegen des Verdachts des schweren Betruges die BF1-2 betreffend. Am selben Tag wurde das Bundesverwaltungsgericht über eine Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 119, Absatz 2, StGB in Kenntnis gesetzt.
10. Infolge Unzuständigkeitsanzeige vom XXXX wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L507 abgenommen und der Gerichtsabteilung L506 neu zugeteilt.10. Infolge Unzuständigkeitsanzeige vom römisch 40 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L507 abgenommen und der Gerichtsabteilung L506 neu zugeteilt.
11. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF1 und die BF2 sind traditionell verheiratet und Eltern der minderjährigen BF3.
Mit Bescheiden des BFA, jeweils vom XXXX , wurde dem Antrag des BF1 gemäß § 3 AsylG und den Anträgen der BF2 und der BF3 gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG stattgegeben und ihnen der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheiden des BFA, jeweils vom römisch 40 , wurde dem Antrag des BF1 gemäß Paragraph 3, AsylG und den Anträgen der BF2 und der BF3 gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG stattgegeben und ihnen der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom XXXX , wurden die Asylverfahren, mit welchen den BF der Status der Asylberechtigten jeweils rechtskräftig zuerkannt wurde, gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 und Abs. 4 AVG als in 1. Instanz anhängige Verfahren wiederaufgenommen.Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom römisch 40 , wurden die Asylverfahren, mit welchen den BF der Status der Asylberechtigten jeweils rechtskräftig zuerkannt wurde, gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3 und Absatz 4, AVG als in 1. Instanz anhängige Verfahren wiederaufgenommen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die BF1-2 bzw. die BF2 für die BF3 in den Asylverfahren wissentlich falsche Angaben gegenüber dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes gemacht hätten. Sie hätten zu wesentlichen Tatsachen (Staatsangehörigkeit, Aufenthalt in Jordanien, Geburt der BF3 in Jordanien etc.), welche für die Erlangung des Status des Asylberechtigten maßgeblich seinen, wissentlich falsche Angaben gemacht bzw. diese verschwiegen. Die wahrheitswidrigen Angaben der BF1-BF2 im Verfahren würden jedenfalls eine neuerliche Bewertung der Fluchtgründe erfordern.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zum Asylverfahren der BF ergeben sich aus der Aktenlage und den eingeholten Auszügen aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
Die Grundlagen einer Entscheidung nach dem § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ergeben sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde, den Aussagen des BF1 und der BF2 in ihren Einvernahmen vom XXXX und XXXX , sowie den diversen in Vorlage gebrachten Personenstandsurkunden und letztlich auch aus dem Beschwerdeschriftsatz. Die Grundlagen einer Entscheidung nach dem Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ergeben sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde, den Aussagen des BF1 und der BF2 in ihren Einvernahmen vom römisch 40 und römisch 40 , sowie den diversen in Vorlage gebrachten Personenstandsurkunden und letztlich auch aus dem Beschwerdeschriftsatz.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Verfahrensbestimmungen:
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1.3. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.4. Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. 3.1.4. Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist.
Daraus folgt, dass auf die vorliegenden Fälle, deren verfahrenseinleitende Anträge vor dem 12.06.2026 eingebracht worden sind, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.Daraus folgt, dass auf die vorliegenden Fälle, deren verfahrenseinleitende Anträge vor dem 12.06.2026 eingebracht worden sind, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden sind.
3.1.5. Soweit im gegenständlichen Erkenntnis auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.
3.2. Zur Behebung der angefochtenen Bescheide:
3.2.1. Verfahrensgegenständlich ist die potentielle Erschleichung der Flüchtlingseigenschaft im Wege der falschen Darstellung von Tatsachen oder des Verschweigens von Tatsachen einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, konkret im Verschweigen einer jordanischen bzw. jordanisch-syrischen Staatsbürgerschaft der BF, sohin einer potentiellen Täuschung über wesentliche Tatsachen, welche für die Erlangung des Status des Asylberechtigten – der Flüchtlingseigenschaft – maßgeblich sind.
3.2.2. Gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist. Gemäß § 69 Abs. 3 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch von Amts wegen verfügt werden.3.2.2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist. Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatz eins, auch von Amts wegen verfügt werden.
Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022; 09.09.2015, Ro 2015/03/0032 mwN).
Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaates verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen (vgl. zuletzt VwGH 29.06.2023, Ro 2021/01/0014).Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaates verpflichtet, in Anwendung des in Artikel 4, Absatz 3, EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen vergleiche zuletzt VwGH 29.06.2023, Ro 2021/01/0014).
Nach dem Grundsatz der Effektivität dürfen die Verfahrensmodalitäten die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. EuGH 12.01.2023, C-132/21, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság, Rn. 48). Der Effektivitätsgrundsatz stellt eine ganz wesentliche Ausformung der Grundsätze der Einheitlichkeit und größten Wirksamkeit des Unionsrechts dar, gewährleistet er doch in entscheidender Weise, dass die Wirkungen des Unionsrechts durch den indirekten Vollzug der Mitgliedstaaten nicht unterlaufen werden (VwGH 14.09.2021, Ra 2020/07/0056 bis 0057, Rn. 48.) (vgl. VwGH 17.12.2025, Ro 2023/04/0028).Nach dem Grundsatz der Effektivität dürfen die Verfahrensmodalitäten die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren vergleiche EuGH 12.01.2023, C-132/21, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság, Rn. 48). Der Effektivitätsgrundsatz stellt eine ganz wesentliche Ausformung der Grundsätze der Einheitlichkeit und größten Wirksamkeit des Unionsrechts dar, gewährleistet er doch in entscheidender Weise, dass die Wirkungen des Unionsrechts durch den indirekten Vollzug der Mitgliedstaaten nicht unterlaufen werden (VwGH 14.09.2021, Ra 2020/07/0056 bis 0057, Rn. 48.) vergleiche VwGH 17.12.2025, Ro 2023/04/0028).
Gemäß Artikel 14 Abs. 1 lit c StatusVO entzieht die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft, wenn für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine falsche Darstellung von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, oder das Verschweigen von Tatsachen seitens dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausschlaggebend war.Gemäß Artikel 14 Absatz eins, Litera c, StatusVO entzieht die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft, wenn für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine falsche Darstellung von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, oder das Verschweigen von Tatsachen seitens dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausschlaggebend war.
Die Erläuterungen zum AMPAG (Erläuterungen zur Regierungsvorlage: ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 9.) führen dazu aus, dass der Grund nach Art. 14 Abs. 1 lit. c der Statusverordnung (falsche Darstellung von Tatsachen) bisher mangels Umsetzung in den §§ 6 und 7 zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens geführt hat (§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG oder § 32 Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes [VwGVG], BGBl. I Nr. 33/2013) und nun mit unmittelbarer Anwendbarkeit der Statusverordnung einen Entzugsgrund darstellt, der im Verfahren nach Kapitel IV der Verfahrensverordnung und nicht im Wiederaufnahmeverfahren wahrzunehmen ist. Das Bundesamt ist daher künftig nicht mehr darauf angewiesen, bei Vorliegen einer falschen Darstellung der Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente oder des Verschweigens von Tatsachen seitens des Antragstellers, entweder eine Wiederaufnahme von Amts wegen zu verfügen oder einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim BVwG zu stellen. Auch die zeitlichen Beschränkungen, denen ein Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG unterliegt, fallen damit weg.Die Erläuterungen zum AMPAG (Erläuterungen zur Regierungsvorlage: ErlRV 444 BlgNR römisch 28 . GP, 9.) führen dazu aus, dass der Grund nach Artikel 14, Absatz eins, Litera c, der Statusverordnung (falsche Darstellung von Tatsachen) bisher mangels Umsetzung in den Paragraphen 6 und 7 zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens geführt hat (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG oder Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes [VwGVG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) und nun mit unmittelbarer Anwendbarkeit der Statusverordnung einen Entzugsgrund darstellt, der im Verfahren nach Kapitel römisch vier der Verfahrensverordnung und nicht im Wiederaufnahmeverfahren wahrzunehmen ist. Das Bundesamt ist daher künftig nicht mehr darauf angewiesen, bei Vorliegen einer falschen Darstellung der Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente oder des Verschweigens von Tatsachen seitens des Antragstellers, entweder eine Wiederaufnahme von Amts wegen zu verfügen oder einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim BVwG zu stellen. Auch die zeitlichen Beschränkungen, denen ein Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG unterliegt, fallen damit weg.
3.2.3. Unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 14 StatusVO und den Erläuterungen zum AMPAG geht die erkennende Richterin davon aus, dass bei der hier vorliegenden Fallkonstellation inzwischen nicht mehr mit einer Wiederaufnahme nach § 69 AVG vorzugehen ist, sondern nunmehr allenfalls ein Entzugsverfahren einzuleiten ist. Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, in dem für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine falsche Darstellung von Tatsachen ausschlaggebend war, würde demnach im Entscheidungszeitpunkt dem Unionsrecht widersprechen. Aus diesem Grund waren die verfahrensgegenständlichen Bescheide ersatzlos zu beheben und wird die belangte Behörde in weiterer Folge ein Entzugsverfahren einzuleiten haben. 3.2.3. Unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 14 StatusVO und den Erläuterungen zum AMPAG geht die erkennende Richterin davon aus, dass bei der hier vorliegenden Fallkonstellation inzwischen nicht mehr mit einer Wiederaufnahme nach Paragraph 69, AVG vorzugehen ist, sondern nunmehr allenfalls ein Entzugsverfahren einzuleiten ist. Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, in dem für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine falsche Darstellung von Tatsachen ausschlaggebend war, würde demnach im Entscheidungszeitpunkt dem Unionsrecht widersprechen. Aus diesem Grund waren die verfahrensgegenständlichen Bescheide ersatzlos zu beheben und wird die belangte Behörde in weiterer Folge ein Entzugsverfahren einzuleiten haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,).
Im vorliegenden Fall steht schon aufgrund der Aktenlage fest, dass die angefochtenen Bescheide aufgrund der Änderung der Rechtslage aufzuheben sind. Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte daher unterbleiben.
3.4. Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden. 3.4. Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Schlagworte
amtswegige Wiederaufnahme Bescheidbehebung Entzug der Flüchtlingseigenschaft ersatzlose Behebung Erschleichen falsche Angaben Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft Rechtslage Staatsangehörigkeit Unionsrecht WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L506.2317059.1.00Im RIS seit
16.09.2026Zuletzt aktualisiert am
16.09.2026