TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/9 W268 2306091-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.09.2026
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Entscheidungsdatum

09.09.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §57
VwGVG §13 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 57 heute
  2. FPG § 57 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 57 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 57 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 57 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


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W268 2306091-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2026, Zl. 1325999108-260398469, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2026, Zl. 1325999108-260398469, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird in Stattgabe der Beschwerde ersatzlos behoben.römisch zwei. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird in Stattgabe der Beschwerde ersatzlos behoben.

III. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.römisch drei. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 26.09.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers zu seinem Antrag statt. Anschließend entzog sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren, indem er nach seiner Abmeldung aus seiner Unterkunft untertauchte.

2. Am 20.10.2023 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle betreten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) erließ am 20.10.2023 einen Festaufnahmeauftrag, daraufhin wurde der Beschwerdeführer in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert. Vor dem Bundesamt wurde der Beschwerdeführer am 21.10.2023 niederschriftlich zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.

3. Mit Schriftsatz vom 11.10.2024 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt eine Stellungnahme.

4. Mit Bescheid vom 05.11.2024 wies das Bundesamt den Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Der Bescheid wurde der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 12.11.2024 zugestellt.4. Mit Bescheid vom 05.11.2024 wies das Bundesamt den Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 12.11.2024 zugestellt.

5. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2026 zur Zahl W602 2306091-1 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.

6. Mit Ladungsbescheid vom 15.05.2026 trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer auf, zur Abklärung seiner Identität bei der indischen Botschaft zu erscheinen. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung nicht nach.

7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verständigte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.06.2026 von der Absicht der Erlassung einer Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG und gewährte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Beantwortung diverser Fragen zu seinen Lebensumständen.7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verständigte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.06.2026 von der Absicht der Erlassung einer Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, FPG und gewährte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Beantwortung diverser Fragen zu seinen Lebensumständen.

8. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 01.07.2026 Stellung. Er erklärte dabei, dass ihm die Ausreise nach Indien nicht möglich sei, da ihm dort Verfolgung drohe und er dort keine Existenzmöglichkeit habe, und er zudem eine starke Verbundenheit zu Österreich entwickelt habe. Er sei gegenüber den Behörden kooperativ und verfüge über eine Wohnsitzmeldung. Die Wohnsitzauflage sei unrechtmäßig, da sie einen nicht bloß geringfügigen Eingriff in sein Leben und seine freie Wohnsitzwahl darstelle.

9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG auf, an einer näher genannten Betreuungseinrichtung durchgängig Unterkunft zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG auf, an einer näher genannten Betreuungseinrichtung durchgängig Unterkunft zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte die belangte Behörde an, dass der Beschwerdeführer entgegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen sei, obgleich sein Aufenthalt nicht geduldet sei. Es sei aus näheren Gründen anzunehmen, dass er dieser auch weiterhin nicht nachkommen werde. Seine Rechte nach Art. 8 EMRK stünden dem Erlass einer Wohnsitzauflage nicht entgegen.Begründend führte die belangte Behörde an, dass der Beschwerdeführer entgegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen sei, obgleich sein Aufenthalt nicht geduldet sei. Es sei aus näheren Gründen anzunehmen, dass er dieser auch weiterhin nicht nachkommen werde. Seine Rechte nach Artikel 8, EMRK stünden dem Erlass einer Wohnsitzauflage nicht entgegen.

9. In der fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich gegenüber der Behörde kooperativ verhalte, stets erreichbar war und behördlich an einer Adresse gemeldet sei. Er sei in seiner Ortsgemeinde verwurzelt und auch rechtsfreundlich vertreten. Die Wohnsitzauflage stelle nicht bloß einen geringfügigen Eingriff, sondern eine große Änderung im Leben des Beschwerdeführers dar. Für einen derartig schweren Eingriff gebe es keinen Grund und der Bescheid greife in verfassungsrechtlich geschützte Grundrechte des Beschwerdeführers ein. Dem Beschwerdeführer werde die Freiheit genommen, seinen Wohnort selbst zu wählen. Es sei – bezogen auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung – nicht erkennbar, welche öffentlichen Interessen eine sofortige Durchsetzbarkeit des Bescheides erforderten. Beantragt werde die Aufhebung der Wohnsitzauflage, in eventu die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

10. Die Beschwerdevorlage langte am 20.08.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

11. Mit Stellungnahme vom 26.08.2026 teilte das Bundesamt ua mit, dass der Beschwerdeführer am 09.09.2026 der indischen Delegation vorgeführt werde und mit einer zeitnahen HRZ-Ausstellung und anschließenden Außerlandesbringung zu rechnen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Indien.

Der Beschwerdeführer stellte am 24.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2026 zur Zahl W602 2306091-1 unter Aussprache einer Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien als unbegründet abgewiesen wurde. Es wurde eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt.

Der Beschwerdeführer verblieb weiterhin im Bundesgebiet. Der mit Ladungsbescheid vom 15.05.2026 ergangenen Aufforderung, zur Abklärung seiner Identität bei der indischen Botschaft zu erscheinen, kam der Beschwerdeführer nicht nach und wirkte demnach im HRZ-Verfahren nicht mit.

Im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme vom 01.07.2026 erklärte der Beschwerdeführer, im Ausreiseverfahren nicht mitwirken zu wollen, da er Angst vor den indischen Behörden habe. Er ist somit nicht ausreisewillig und nicht bereit, diesbezüglich mit den Behörden zu kooperieren.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern sowie sein Bruder leben im Heimatort des Beschwerdeführers in Indien. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten, weist jedoch zwei Verwaltungsübertretungen auf.

Der Beschwerdeführer hat im österreichischen Bundesgebiet oder in Europa keine Familienangehörigen, er verfügt auch sonst über keine intensiven sozialen Bindungen in Österreich. Er besucht keine Kurse, Schulungen oder dergleichen und ist in keinem Verein aktiv. Der Beschwerdeführer bezog von 27.09.2022 bis 03.10.2022 Leistungen aus der Grundversorgung und nimmt seither keine staatliche Hilfe in Anspruch. Seit 01.02.2024 ist er bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen – GW Wien als gewerblich selbstständig Erwerbstätiger versichert und verfügt seit diesem Tag auch über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Botendienst”.

Es bestehen keine sonstigen Bindungen zum Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer verfügte zwischen dem 03.10.2022 und dem 30.10.2023 über keine Meldeadresse im Bundesgebiet.

Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er verfügt über kein Reisedokument.

Für den 09.09.2026 ist ein Termin bei der indischen Botschaft zur Identitätsabklärung vorgesehen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den nicht weiter strittigen Akteninhalt, wie er auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem gegenständlich angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Insbesondere ergeben sich die Staatsangehörigkeit und die Feststellungen zum vorherigen asylrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2026, die Feststellung, dass er der Aufforderung zur Abklärung seiner Identität, bei der indischen Botschaft zu erscheinen, nicht nachgekommen ist, aus dem Akteninhalt, die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zu den Anknüpfungspunkten zu Österreich aus dem genannten asylrechtlichen Verfahren und der Stellungnahme vom 01.07.2026 und die Feststellungen zur nicht vorliegenden Wohnsitzmeldung aus dem Zentralen Melderegister. Eine Duldung des Beschwerdeführers ist den Akten ebenso wenig wie ein Reisedokument zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Teilstattgabe der Beschwerde:

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Wohnsitzauflage):3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Wohnsitzauflage):

§ 57 FPG, welcher durch das BGBl. I 2026/39 novelliert wurde, normiert in der seit 12.06.2026 gültigen – und somit bereits für den gegenständlich angefochtenen Bescheid maßgeblichen – Fassung unter dem Titel „Wohnsitzauflage“ auszugsweise:Paragraph 57, FPG, welcher durch das BGBl. römisch eins 2026/39 novelliert wurde, normiert in der seit 12.06.2026 gültigen – und somit bereits für den gegenständlich angefochtenen Bescheid maßgeblichen – Fassung unter dem Titel „Wohnsitzauflage“ auszugsweise:

„(1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn„(1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (Paragraph 46 a,) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn

1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, gewährt wurde oder

2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird

und sich seit der mit der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung verbundenen Abwägung gemäß Art. 8 EMRK keine neuen oder ergänzenden Umstände ergeben haben, aufgrund derer die Anordnung einer Wohnsitzauflage im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) unzulässig ist. Treten nach Erlassung einer Wohnsitzauflage Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts ein, hat der Drittstaatsangehörige diese unverzüglich dem Bundesamt zur Kenntnis zu bringen.und sich seit der mit der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung verbundenen Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK keine neuen oder ergänzenden Umstände ergeben haben, aufgrund derer die Anordnung einer Wohnsitzauflage im Hinblick auf eine Verletzung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) unzulässig ist. Treten nach Erlassung einer Wohnsitzauflage Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts ein, hat der Drittstaatsangehörige diese unverzüglich dem Bundesamt zur Kenntnis zu bringen.

(2) (…)

(3) (…)

(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, ruhen, wenn und solange

1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 vorübergehend nicht durchführbar,1. die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 6, vorübergehend nicht durchführbar,

2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, geduldet oder

3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.

(6) Im Bescheid nach Abs. 1 oder 3 sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.(6) Im Bescheid nach Absatz eins, oder 3 sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.

(7) Einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 oder 3 kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde auf Antrag des Drittstaatsangehörigen binnen einer Woche ab deren Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Wohnsitzauflage gegen Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) verstößt. Über die Beschwerde gegen die Wohnsitzauflage ist binnen drei Monaten zu entscheiden.(7) Einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, oder 3 kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde auf Antrag des Drittstaatsangehörigen binnen einer Woche ab deren Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Wohnsitzauflage gegen Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) verstößt. Über die Beschwerde gegen die Wohnsitzauflage ist binnen drei Monaten zu entscheiden.

(8) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder 3 ist von Amts wegen durch formlose Mitteilung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Ist die Wohnsitzauflage formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrundeliegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.“(8) Die Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder 3 ist von Amts wegen durch formlose Mitteilung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Ist die Wohnsitzauflage formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrundeliegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.“

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Drittstaatsangehörigen. Es wurde zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2026 eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, die rechtskräftig und aufrecht ist. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet.

Zu prüfen ist sohin, ob seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung am 27.03.2026 eine Änderung im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingetreten ist, die der Erlassung einer Wohnsitzauflage entgegensteht. Der Beschwerdeführer machte in der verfahrensgegenständlichen Stellungnahme vom 01.07.2026 ebenso wenig wie in der gegenständlichen Beschwerde derartige Änderungen geltend, zumal seit Erlassung der Rückkehrentscheidung lediglich rund ein halbes Jahr verging, in dem sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Der Beschwerdeführer verfügt über keine relevanten Bindungen zum Bundesgebiet oder auch zu seinem Wohnort, insbesondere keine besonderen sozialen Kontakte, welche der Erlassung einer Wohnsitzauflage entgegenstünden. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers läuft deren Erlassung nicht entgegen, zumal dieser keine gesundheitlichen Beschwerden geltend machte und dem Beschwerdeführer auch in den Betreuungseinrichtungen der staatlichen Grundversorgung (konkret dem Quartier der Wohnsitzauflage) medizinische Versorgung zukommt.

Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf das Recht zur freien Wohnsitzwahl berufen, da dieses in Art. 2 Abs. 1 4. ZPEMRK verbriefte Grundrecht nur Personen zukommt, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers gestaltet sich jedoch als unrechtmäßig. Auch handelt es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bei einer Wohnsitzauflage – also der Verpflichtung, an einem bestimmten Ort seinen Wohnsitz zu nehmen – offenkundig um keine Inhaftierung, kann er sich doch auch dort frei bewegen. Ebenso wenig handelt es sich um eine Schubhaft, ist kein gelinderes Mittel zu prüfen und setzt das Gesetz auch keine Fluchtgefahr als Tatbestandsvoraussetzung voraus. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf das Recht zur freien Wohnsitzwahl berufen, da dieses in Artikel 2, Absatz eins, 4. ZPEMRK verbriefte Grundrecht nur Personen zukommt, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers gestaltet sich jedoch als unrechtmäßig. Auch handelt es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bei einer Wohnsitzauflage – also der Verpflichtung, an einem bestimmten Ort seinen Wohnsitz zu nehmen – offenkundig um keine Inhaftierung, kann er sich doch auch dort frei bewegen. Ebenso wenig handelt es sich um eine Schubhaft, ist kein gelinderes Mittel zu prüfen und setzt das Gesetz auch keine Fluchtgefahr als Tatbestandsvoraussetzung voraus.

Vor diesem Hintergrund sind die im Gesetzestext festgelegten Voraussetzungen für die Erlassung einer Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 FPG erfüllt.Vor diesem Hintergrund sind die im Gesetzestext festgelegten Voraussetzungen für die Erlassung einer Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erfüllt.

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 57 FPG idF vor dem BGBl. I 2026/39, gestützt auf den damaligen Abs. 6 leg. cit., wonach die Wohnsitzauflage mit Mandatsbescheid anzuordnen war, und die ErläutRV, welche ausführten, dass deren Erlassung demnach das Vorliegen von Gefahr im Verzug erfordere, judiziert, dass diese Gefahr im Verzug in aller Regel nur dann vorliege, wenn eine alsbaldige Abschiebung des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Raum stehe, deren Vorbereitung seine Unterkunftnahme in dem konkret in Betracht gezogenen Quartier des Bundes erfordere (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0406). Allerdings entfiel mit dem BGBl. I 2026/39 das Erfordernis eines Mandatsbescheides. Den Erläuterungen der Regierungsvorlage ist insoweit folgendes zu entnehmen:Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 57, FPG in der Fassung vor dem BGBl. römisch eins 2026/39, gestützt auf den damaligen Absatz 6, leg. cit., wonach die Wohnsitzauflage mit Mandatsbescheid anzuordnen war, und die ErläutRV, welche ausführten, dass deren Erlassung demnach das Vorliegen von Gefahr im Verzug erfordere, judiziert, dass diese Gefahr im Verzug in aller Regel nur dann vorliege, wenn eine alsbaldige Abschiebung des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Raum stehe, deren Vorbereitung seine Unterkunftnahme in dem konkret in Betracht gezogenen Quartier des Bundes erfordere (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0406). Allerdings entfiel mit dem BGBl. römisch eins 2026/39 das Erfordernis eines Mandatsbescheides. Den Erläuterungen der Regierungsvorlage ist insoweit folgendes zu entnehmen:

„Die Anordnung einer Wohnsitzauflage soll generell die Rückkehrbereitschaft stärken, ohne dass bereits ein konkreter Abschiebetermin festgelegt worden ist. Grundlegender Zweck einer Wohnsitzauflage ist es also, die (auch freiwillige) Ausreise unrechtmäßig aufhältiger Fremder zu forcieren und insbesondere in Fällen, in denen eine Ausreise ohne Mitwirkung des Fremden nicht möglich ist, diesen zu einer Kooperation im Ausreiseprozess bzw. zur freiwilligen Ausreise zu bewegen.

In diesem Sinne soll die Wohnsitzauflage künftig grundsätzlich nach einem ordentlichen Ermittlungsverfahren mit Bescheid und nicht mehr in einem Mandatsverfahren nach § 57 AVG angeordnet werden. Das Vorliegen von Gefahr im Verzug und damit auch eine zeitliche Nähe zu einer allfälligen Außerlandesbringung ist damit nicht mehr notwendig. Liegt Gefahr im Verzug jedoch im Einzelfall vor, so wird es auch weiterhin möglich sein, einen Mandatsbescheid zu erlassen.“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP 91 f).In diesem Sinne soll die Wohnsitzauflage künftig grundsätzlich nach einem ordentlichen Ermittlungsverfahren mit Bescheid und nicht mehr in einem Mandatsverfahren nach Paragraph 57, AVG angeordnet werden. Das Vorliegen von Gefahr im Verzug und damit auch eine zeitliche Nähe zu einer allfälligen Außerlandesbringung ist damit nicht mehr notwendig. Liegt Gefahr im Verzug jedoch im Einzelfall vor, so wird es auch weiterhin möglich sein, einen Mandatsbescheid zu erlassen.“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. Gesetzgebungsperiode 91 f).

Das Erfordernis von Gefahr in Verzug bzw. einer zeitlichen Nähe zu einer Außerlandesbringung entfällt somit, wodurch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf die nunmehr geltende Fassung des § 57 FPG nicht mehr anwendbar ist. Das Erfordernis von Gefahr in Verzug bzw. einer zeitlichen Nähe zu einer Außerlandesbringung entfällt somit, wodurch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf die nunmehr geltende Fassung des Paragraph 57, FPG nicht mehr anwendbar ist.

Zweck des § 57 AsylG 2005 ist es demnach, die – auch freiwillige – Ausreise unrechtmäßig aufhältiger Fremder zu forcieren. Dies insbesondere (aber nicht nur) in Fällen, in denen eine Ausreise ohne Mitwirkung des Fremden nicht möglich ist, um diesen zu einer Kooperation im Ausreiseprozess bzw. zur freiwilligen Ausreise zu bewegen.Zweck des Paragraph 57, AsylG 2005 ist es demnach, die – auch freiwillige – Ausreise unrechtmäßig aufhältiger Fremder zu forcieren. Dies insbesondere (aber nicht nur) in Fällen, in denen eine Ausreise ohne Mitwirkung des Fremden nicht möglich ist, um diesen zu einer Kooperation im Ausreiseprozess bzw. zur freiwilligen Ausreise zu bewegen.

Bezogen auf die gegenständliche Sache hat sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht zur Ausreise bereit ist. Der Beschwerdeführer stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er diesen auch erst nach vorheriger Festnahme und aus dem Stande der Schubhaft stellte. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme vom 01.07.2026 an, nicht ausreisewillig zu sein und weiters nicht bereit zu sein, an seiner Ausreise nach Indien mitzuwirken, wobei er dies mit seiner Angst vor den indischen Behörden begründete. Zudem kam der Beschwerdeführer einem Ladungsbescheid zur Abklärung seiner Identität bei der indischen Botschaft in Wien im Mai 2026 nicht nach, insgesamt betrachtet zeigt sich somit, dass der Beschwerdeführer – zumal er dies selbst auch betonte – nicht ausreisewillig ist und versucht, durch einen gänzlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, sowie auch durch sein zeitweises Untertauchen seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren. Vor diesem Hintergrund ist die Erlassung einer Wohnsitzauflage gemäß § 57 AsylG 2005 ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel, um dem Beschwerdeführer die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes und die Pflicht zur Ausreise nicht nur rechtlich, sondern auch faktisch vor Augen zu führen und ihn so zur – eben auch freiwilligen – Ausreise (etwa mit Unterstützung der BBU-GmbH vor Ort) zu bewegen, zumal er (fälschlich) vermeint, dass seine Lebensumstände an seinem bisherigen Wohnort seiner Ausreise entgegenstünden. Daneben liegt die gesicherte behördliche Kenntnis des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers und seine Verfügbarkeit im Interesse der Durchsetzung seiner Mitwirkung am Ausreiseprozess.Bezogen auf die gegenständliche Sache hat sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht zur Ausreise bereit ist. Der Beschwerdeführer stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er diesen auch erst nach vorheriger Festnahme und aus dem Stande der Schubhaft stellte. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme vom 01.07.2026 an, nicht ausreisewillig zu sein und weiters nicht bereit zu sein, an seiner Ausreise nach Indien mitzuwirken, wobei er dies mit seiner Angst vor den indischen Behörden begründete. Zudem kam der Beschwerdeführer einem Ladungsbescheid zur Abklärung seiner Identität bei der indischen Botschaft in Wien im Mai 2026 nicht nach, insgesamt betrachtet zeigt sich somit, dass der Beschwerdeführer – zumal er dies selbst auch betonte – nicht ausreisewillig ist und versucht, durch einen gänzlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, sowie auch durch sein zeitweises Untertauchen seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren. Vor diesem Hintergrund ist die Erlassung einer Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel, um dem Beschwerdeführer die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes und die Pflicht zur Ausreise nicht nur rechtlich, sondern auch faktisch vor Augen zu führen und ihn so zur – eben auch freiwilligen – Ausreise (etwa mit Unterstützung der BBU-GmbH vor Ort) zu bewegen, zumal er (fälschlich) vermeint, dass seine Lebensumstände an seinem bisherigen Wohnort seiner Ausreise entgegenstünden. Daneben liegt die gesicherte behördliche Kenntnis des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers und seine Verfügbarkeit im Interesse der Durchsetzung seiner Mitwirkung am Ausreiseprozess.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird somit als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird somit als unbegründet abgewiesen.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung):3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung):

Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides schloss das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen seinen Bescheid aus.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides schloss das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen seinen Bescheid aus.

Das ist verfehlt, da gemäß § 57 Abs. 7 FPG einer Beschwerde gegen die Erlassung einer Wohnsitzauflage bereits ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt, soweit sie nicht vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt wird.Das ist verfehlt, da gemäß Paragraph 57, Absatz 7, FPG einer Beschwerde gegen die Erlassung einer Wohnsitzauflage bereits ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt, soweit sie nicht vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt wird.

Dieser Spruchpunkt ist daher in Stattgabe der Beschwerde ersatzlos zu beheben.

3.3. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Der Beschwerdeführer beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde.

Gemäß § 57 Abs. 7 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Drittstaatsangehörigen binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Wohnsitzauflage gegen Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) verstößt.Gemäß Paragraph 57, Absatz 7, FPG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Drittstaatsangehörigen binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Wohnsitzauflage gegen Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) verstößt.

Derartige Gründe sind aufgrund der bereits unter Punkt II.3.1. genannten Erwägungen nicht hervorgekommen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Wohnsitzauflage gegen Art. 8 EMRK verstößt.Derartige Gründe sind aufgrund der bereits unter Punkt römisch zwei.3.1. genannten Erwägungen nicht hervorgekommen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Wohnsitzauflage gegen Artikel 8, EMRK verstößt.

3.4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Tatsachen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Tatsachen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

In der gegenständlichen Angelegenheit hat die belangte Behörde den Sachverhalt ordnungsgemäß und vollständig ermittelt. Der Beschwerdeführer konnte zum Gegenstand des Verfahrens Stellung nehmen. Er hat die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert bekämpft, insbesondere auch keine Neuerungen in seinem Privat- und Familienleben behauptet. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.

Da somit die erste Fallvariante des § 21 Abs. 7 BFA-VG erfüllt ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Da somit die erste Fallvariante des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erfüllt ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 57 FPG idF BGBl. I 2026/39 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 57, FPG in der Fassung BGBl. römisch eins 2026/39 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreiseverpflichtung Ausreisewilligkeit ex lege - Wirkung kein geänderter Sachverhalt Privat- und Familienleben Verhältnismäßigkeit Wohnsitzauflage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W268.2306091.2.00

Im RIS seit

16.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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