RS Vwgh 2003/5/27 2002/07/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2003
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §10;
FlVfGG §11;
FlVfGG §12;
FlVfGG §3;
FlVfGG §4;
FlVfGG §50;
FlVfLG Krnt 1979 §29;
FlVfLG Krnt 1979 §3;
FlVfLG Krnt 1979 §36;
FlVfLG Krnt 1979 §37;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0154 E 22. Juni 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Judikatur von VfGH und VwGH ist das Kommassierungsverfahren durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet. Diesem Aufbau wohnt die Folge inne, daß jede einzelne Etappe durch einen behördlichen Akt abgeschlossen wird, dessen Rechtskraft einerseits Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens ist und der andererseits der Durchführung des weiteren Verfahrens zugrundegelegt werden muß. Das Überspringen einer Verfahrensstufe würde der Behörde die Befugnis zur Entscheidung einer späteren Stufe des Verfahrens nehmen (Hinweis: E 8.4.1986, 84/07/0134, VwSlg 12093 A/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070091.X01

Im RIS seit

07.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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