Entscheidungsdatum
10.09.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W243 2290134-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2026, Zl. 1322430506-260425890, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2026, Zl. 1322430506-260425890, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 57 Abs. 1 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
1.2. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 20.01.2026, GZ. W142 2290134-1/7E, als unbegründet ab.
Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 22.01.2026 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer am 23.01.2026 ein Informationsblatt zu und teilte ihm darin mit, dass er gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG idF BGBl I Nr. 87/2012 verpflichtet sei, innerhalb von 14 Tagen ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer am 23.01.2026 ein Informationsblatt zu und teilte ihm darin mit, dass er gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, verpflichtet sei, innerhalb von 14 Tagen ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Mit Schreiben vom 16.06.2026 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem im Bundesgebiet verbliebenen Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG zu erlassen, weil er seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen sei. Unter einem erging das Ersuchen an den Beschwerdeführer zur Beantwortung näherer Fragen.2.1. Mit Schreiben vom 16.06.2026 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem im Bundesgebiet verbliebenen Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, FPG zu erlassen, weil er seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen sei. Unter einem erging das Ersuchen an den Beschwerdeführer zur Beantwortung näherer Fragen.
2.2. Am 22.06.2026 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, es sei dem Beschwerdeführer aufgrund der Verfolgung, der katastrophalen Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie der fehlenden Existenzmöglichkeit in seinem Herkunftsland nicht möglich, in sein Herkunftsland zurückzukehren. Außerdem habe er im Laufe seines Aufenthalts eine starke Verbundenheit zu Österreich entwickelt. Über Bindungen oder Abhängigkeiten (gemeint wohl: zu Bezugspersonen im Bundesgebiet) verfüge der Beschwerdeführer nicht. Er sei gesund, nehme keine Medikamente ein und befinde sich in keiner medizinischen Behandlung. Sein Reisepass sei in Serbien verloren gegangen. Der Beschwerdeführer habe „Angst vor den indischen Behörden in der Botschaft“. Die Anordnung einer Wohnsitzauflage sei „ebenso rechtswidrig wie unnötig“ und stelle eine unzulässige Einschränkung der Rechte des Beschwerdeführers dar. Er sei gegenüber den Behörden kooperativ, habe behördlichen Ladungen stets Folge geleistet und verfüge über eine aufrechte Meldeadresse. Eine Wohnsitzauflage würde „eine erhebliche und unzumutbare Veränderung“ des Lebens bedeuten und dem Beschwerdeführer die Freiheit genommen werden, sein Leben selbständig zu führen und seinen Wohnort entsprechend seinen Bedürfnissen, seines sozialen Umfeldes und seinen persönlichen Lebensumständen frei zu wählen.
2.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.07.2026 trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG auf, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer (näher bezeichneten) Betreuungseinrichtung zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe der Beschwerdeführer unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).2.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.07.2026 trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG auf, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer (näher bezeichneten) Betreuungseinrichtung zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe der Beschwerdeführer unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die belangte Behörde stellte zunächst fest, dass gegen den Beschwerdeführer seit 22.01.2026 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe. Der Beschwerdeführer sei nicht innerhalb der Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet ausgereist. Er komme seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der Beschwerdeführer sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung seien keine Änderungen seines Privat- und Familienlebens eingetreten. Zu den Voraussetzungen für die Erlassung der Wohnsitzauflage stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer habe „an den zur Erlangung eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen gemäß § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitgewirkt“. Er habe „im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs“ erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen. Außerdem habe der Beschwerdeführer ein Rückkehrberatungsgespräch nicht in Anspruch genommen.Die belangte Behörde stellte zunächst fest, dass gegen den Beschwerdeführer seit 22.01.2026 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe. Der Beschwerdeführer sei nicht innerhalb der Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet ausgereist. Er komme seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der Beschwerdeführer sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung seien keine Änderungen seines Privat- und Familienlebens eingetreten. Zu den Voraussetzungen für die Erlassung der Wohnsitzauflage stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer habe „an den zur Erlangung eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a nicht mitgewirkt“. Er habe „im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs“ erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen. Außerdem habe der Beschwerdeführer ein Rückkehrberatungsgespräch nicht in Anspruch genommen.
Innerhalb der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen für die Wohnsitzauflage vorlägen und aus dieser Entscheidung keine Verletzung des Art. 8 EMRK resultiere. Im Bundesgebiet unrechtmäßig aufhältigen Fremden komme kein Freizügigkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 des 4. Zusatzprotokolls der EMRK und somit kein Recht, ihren Wohnsitz frei zu wählen, zu. Mit zunehmender Dauer der Missachtung der Ausreiseverpflichtung sei zudem diesem Umstand in der Interessenabwägung zugunsten der öffentlichen Interessen verstärktes Gewicht beizumessen. Die Verhängung einer Wohnsitzauflage sei aufgrund des hohen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens dringend geboten.Innerhalb der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen für die Wohnsitzauflage vorlägen und aus dieser Entscheidung keine Verletzung des Artikel 8, EMRK resultiere. Im Bundesgebiet unrechtmäßig aufhältigen Fremden komme kein Freizügigkeitsrecht gemäß Artikel 2, Absatz eins, des 4. Zusatzprotokolls der EMRK und somit kein Recht, ihren Wohnsitz frei zu wählen, zu. Mit zunehmender Dauer der Missachtung der Ausreiseverpflichtung sei zudem diesem Umstand in der Interessenabwägung zugunsten der öffentlichen Interessen verstärktes Gewicht beizumessen. Die Verhängung einer Wohnsitzauflage sei aufgrund des hohen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens dringend geboten.
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde werde aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug ausgeschlossen.
2.4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vollumfänglich Beschwerde erhoben. Darin wird zunächst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nach dem negativen Ausgang seines Asylverfahrens aufgefordert worden, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Diesem „Vorschlag“ sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Die nunmehrige Aufforderung, in einer Betreuungseinrichtung Aufenthalt zu nehmen, entspreche einer Inhaftnahme ohne das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Eine Fluchtgefahr könne nicht angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer stets erreichbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen können, weil er über kein gültiges Reisedokument verfüge. Ebenso wenig könne eine „Haft“ auf die bloße Nichtinanspruchnahme „des Angebotes“ eines Rückkehrberatungsgesprächs gestützt werden. Eine Schubhaft habe darüber hinaus einer gerichtlichen Überwachung zu unterliegen.
2.5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte in der Folge die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Beschwerdevorlage vom 07.08.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo diese am 11.08.2026 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger von Indien. Seine Identität steht nicht fest.Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger von Indien. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2024 vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und als Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2026 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 22.01.2026 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer am 23.01.2026 ein Informationsblatt zu und teilte ihm darin mit, dass er gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG idF BGBl I Nr. 87/2012 verpflichtet sei, innerhalb von 14 Tagen ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer nahm an keinem Rückkehrberatungsgespräch teil.Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer am 23.01.2026 ein Informationsblatt zu und teilte ihm darin mit, dass er gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, verpflichtet sei, innerhalb von 14 Tagen ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer nahm an keinem Rückkehrberatungsgespräch teil.
Der Beschwerdeführer kommt seiner Ausreiseverpflichtung seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2026 nicht nach. Sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er unternahm bislang keine Anstrengungen, um bei einer Vertretungsbehörde seines Herkunftslandes ein Reisedokument einzuholen.
Der Beschwerdeführer ist nicht rückkehrwillig. Mit Stellungnahme vom 22.06.2026 erklärte der Beschwerdeführer, dass ihm die Ausreise nach Indien aufgrund der Verfolgung, der katastrophalen Sicherheits- und Menschenrechtslage und der fehlenden Existenzmöglichkeit sowie seiner starken Verbundenheit zu Österreich nicht möglich sei. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, er habe Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen können, weil er über kein gültiges Reisedokument verfüge.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2026 ein Verfahren zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung ein. Ein amtswegiges Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats oder eines Reisedokumentes ist (bislang) nicht anhängig.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Seit der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2026 ist keine maßgebliche Änderung im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingetreten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den nicht weiter strittigen Akteninhalt, wie er auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem gegenständlich angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Soweit in der gegenständlichen Entscheidung Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren (vgl. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2026, GZ. W142 2290134-1/7E).Die Feststellungen stützen sich auf den nicht weiter strittigen Akteninhalt, wie er auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem gegenständlich angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Soweit in der gegenständlichen Entscheidung Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren vergleiche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2026, GZ. W142 2290134-1/7E).
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer an keinem Rückehrberatungsgespräch teilgenommen hat und bislang keine Anstrengungen unternommen hat, um bei einer Vertretungsbehörde seines Herkunftslandes ein Reisedokument einzuholen, sowie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig ist, können insbesondere aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 22.06.2026 und der Beschwerde vom 04.08.2026 – in Übereinstimmung mit den Feststellungen der belangten Behörde – getroffen werden.
In Bezug auf das Vorbringen in der Stellungnahme, dem Beschwerdeführer sei es aufgrund „der Verfolgung, der katastrophalen Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie der fehlenden Existenzmöglichkeit“ in seinem Herkunftsland nicht möglich, in sein Herkunftsland zurückzukehren, ist auf das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2026 zu verweisen, wo festgestellt wurde, dass die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Es konnte dem Bundesverwaltungsgericht zufolge nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Der Beschwerdeführer liefe bei einer Rückkehr auch nicht konkret Gefahr, in seinem Herkunftsland der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine auswegslose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. Ebenso unsubstantiiert und entgegen den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2026 wurde in der Stellungnahme behauptet, der Beschwerdeführer habe „Angst vor den indischen Behörden in der Botschaft“ und könne deshalb keine Reisedokumente beantragen.
Dass der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig ist, ergibt sich somit schon aus dem Umstand, dass er den in der Stellungnahme erklärten fehlenden Ausreisewillen bloß mit den im Vorverfahren als unglaubhaft und unbegründet beurteilten Rückkehrbefürchtungen begründete. An keiner Stelle des Verfahrens führte der Beschwerdeführer an, dass er bereit wäre, freiwillig zurückzukehren.
Die Feststellungen zum laufenden Verfahren zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung sowie die Nichteinleitung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats oder eines Reisedokumentes beruht auf dem Akteninhalt (AS 1; Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister).
Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit beruhen auf seinen Angaben im Verfahren und insbesondere auf dem Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen körperliche Beeinträchtigungen, regelmäßige medizinische Behandlungen oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten wären.
Die belangte Behörde stellte ebenso zutreffend fest, dass seit der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2026 keinerlei Änderungen in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hervorgekommen sind. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2026 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine Familienangehörige verfüge. Ein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich aufhältigen Person bestehe nicht. Er verfüge über keine qualifizierten Deutschkenntnisse und lerne Deutsch über einen Online-Unterricht und YouTube. Eine Deutschprüfung oder Integrationsprüfung habe der Beschwerdeführer noch nicht absolviert. Der Beschwerdeführer habe in Österreich einen Freundeskreis, jedoch keine engen sozialen Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer gehe im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Dass sich – nach einem Zeitablauf von erst rund sieben Monaten – eine maßgebliche Änderung im Hinblick auf das Privat- und Familienleben ergeben habe, wurde weder in der Stellungnahme vom 22.06.2026 noch in der vorliegenden Beschwerde vom 04.08.2026 substantiiert behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Vorauszuschicken ist, dass am 12.06.2026 das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I 39/2026, in Kraft trat.Vorauszuschicken ist, dass am 12.06.2026 das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, in Kraft trat.
Gemäß § 57 Abs. 1 FPG, welcher durch das BGBl. I 2026/39 novelliert wurde, kann einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde (Z 1) oder nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird (Z 2) und sich seit der mit der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung verbundenen Abwägung gemäß Art. 8 EMRK keine neuen oder ergänzenden Umstände ergeben haben, aufgrund derer die Anordnung einer Wohnsitzauflage im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) unzulässig ist. Treten nach Erlassung einer Wohnsitzauflage Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts ein, hat der Drittstaatsangehörige diese unverzüglich dem Bundesamt zur Kenntnis zu bringen.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG, welcher durch das BGBl. römisch eins 2026/39 novelliert wurde, kann einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (Paragraph 46 a,) ist, aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, gewährt wurde (Ziffer eins,) oder nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird (Ziffer 2,) und sich seit der mit der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung verbundenen Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK keine neuen oder ergänzenden Umstände ergeben haben, aufgrund derer die Anordnung einer Wohnsitzauflage im Hinblick auf eine Verletzung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) unzulässig ist. Treten nach Erlassung einer Wohnsitzauflage Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts ein, hat der Drittstaatsangehörige diese unverzüglich dem Bundesamt zur Kenntnis zu bringen.
Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist gemäß § 57 Abs. 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen, ob der DrittstaatsangehörigeBei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen, ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FPG insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat
3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs 2 und 2a nicht mitwirkt;3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a nicht mitwirkt;
4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen,
5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.
Gemäß § 57 Abs. 4 FPG ruhen die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3, wenn und solangeGemäß Paragraph 57, Absatz 4, FPG ruhen die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3,, wenn und solange
1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 vorübergehend nicht durchführbar,1. die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 6, vorübergehend nicht durchführbar,
2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, geduldet oder
3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.
Gemäß § 57 Abs. 5 FPG tritt die Wohnsitzauflage außer Kraft, wenn eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos wird oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft tritt.Gemäß Paragraph 57, Absatz 5, FPG tritt die Wohnsitzauflage außer Kraft, wenn eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos wird oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft tritt.
Gemäß § 57 Abs. 6 FPG sind dem Drittstaatsangehörigen in einem Bescheid nach Abs. 1 auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.Gemäß Paragraph 57, Absatz 6, FPG sind dem Drittstaatsangehörigen in einem Bescheid nach Absatz eins, auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.
Gegen den Beschwerdeführer, einen Drittstaatsangehörigen, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2026 eine in weiterer Folge rechtskräftig gewordene Rückkehrentscheidung erlassen. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage festgelegt. Der Beschwerdeführer verblieb nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und Auslaufen der Frist für die freiwillige Ausreise im Bundesgebiet und kommt seiner Ausreiseverpflichtung seither nicht nach. Sein Aufenthalt ist im Bundesgebiet nicht geduldet.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zeigte zutreffend auf, dass bestimmte Tatsachen gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird:Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zeigte zutreffend auf, dass bestimmte Tatsachen gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird:
Der mit „Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe“ betitelte § 52a BFA-VG idF vor BGBl. I 2026/39 lautet auszugsweise:Der mit „Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe“ betitelte Paragraph 52 a, BFA-VG in der Fassung vor BGBl. römisch eins 2026/39 lautet auszugsweise:
„(1) Einem Fremden kann in jedem Stadium seines Verfahrens Rückkehrberatung gewährt werden. Die Rückkehrberatung umfasst die Abklärung der Perspektiven während und nach Abschluss des Verfahrens. Die Rückkehrhilfe umfasst jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise (§ 12 Abs. 2 GVG-B 2005).„(1) Einem Fremden kann in jedem Stadium seines Verfahrens Rückkehrberatung gewährt werden. Die Rückkehrberatung umfasst die Abklärung der Perspektiven während und nach Abschluss des Verfahrens. Die Rückkehrhilfe umfasst jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise (Paragraph 12, Absatz 2, GVG-B 2005).
(2) Ein Rückkehrberatungsgespräch ist verpflichtend in Anspruch zu nehmen, wenn
(…)
4. gegen einen Asylwerber eine Rückkehrentscheidung durchführbar oder rechtskräftig wird.
Wenn das Asylverfahren beschleunigt geführt wird (§ 27a AsylG 2005) oder beabsichtigt ist, gegen den Asylwerber oder Fremden eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, so kann eine Rückkehrberatung bereits in einem früheren Verfahrensstadium mit Verfahrensanordnung angeordnet werden. Darüber hinaus sind Rückkehrberatungsstellen ermächtigt, Fremden, gegen die eine Rückkehrentscheidung – wenn auch nicht rechtskräftig – erlassen wurde, weitere Rückkehrberatungsgespräche anzubieten. Fremde sind im Falle eines nachweislich angebotenen Rückkehrberatungsgesprächs verpflichtet, dieses in Anspruch zu nehmen.Wenn das Asylverfahren beschleunigt geführt wird (Paragraph 27 a, AsylG 2005) oder beabsichtigt ist, gegen den Asylwerber oder Fremden eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, so kann eine Rückkehrberatung bereits in einem früheren Verfahrensstadium mit Verfahrensanordnung angeordnet werden. Darüber hinaus sind Rückkehrberatungsstellen ermächtigt, Fremden, gegen die eine Rückkehrentscheidung – wenn auch nicht rechtskräftig – erlassen wurde, weitere Rückkehrberatungsgespräche anzubieten. Fremde sind im Falle eines nachweislich angebotenen Rückkehrberatungsgesprächs verpflichtet, dieses in Anspruch zu nehmen.
(2a) Das Bundesamt hat ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung zu erstellen. Dieses ist beim Bundesamt und beim Bundesverwaltungsgericht bereitzuhalten. Wird in den Fällen des Abs. 2 Z 2 oder 4 die Rückkehrentscheidung aufgrund eines Beschlusses gemäß § 18 Abs. 5 durchführbar oder aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren durchsetzbar, so hat das Bundesverwaltungsgericht dem Fremden das Informationsblatt gemeinsam mit dieser Entscheidung zuzustellen.“(2a) Das Bundesamt hat ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung zu erstellen. Dieses ist beim Bundesamt und beim Bundesverwaltungsgericht bereitzuhalten. Wird in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 die Rückkehrentscheidung aufgrund eines Beschlusses gemäß Paragraph 18, Absatz 5, durchführbar oder aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren durchsetzbar, so hat das Bundesverwaltungsgericht dem Fremden das Informationsblatt gemeinsam mit dieser Entscheidung zuzustellen.“
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer am 23.01.2026 (gemeinsam mit der Entscheidung) ein Informationsblatt zu und teilte ihm darin mit, dass er gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG idF BGBl I Nr. 87/2012 verpflichtet sei, innerhalb von 14 Tagen ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer nahm entgegen der Anordnung, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, kein solches in Anspruch (§ 57 Abs. 2 Z 1 FPG).Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer am 23.01.2026 (gemeinsam mit der Entscheidung) ein Informationsblatt zu und teilte ihm darin mit, dass er gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, verpflichtet sei, innerhalb von 14 Tagen ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer nahm entgegen der Anordnung, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, kein solches in Anspruch (Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer eins, FPG).
Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 FPG idgF lautet auszugsweise:Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, FPG idgF lautet auszugsweise:
„(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.„(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.“(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.“
Der Beschwerdeführer setzte keine Schritte, um bei einer Vertretungsbehörde seines Herkunftslandes ein Reisedokument einzuholen (§ 57 Abs. 2 Z 3 FPG), wozu er gemäß § 46 Abs. 2 FPG verpflichtet wäre, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (bislang) kein amtswegiges Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats oder von Ersatzreisedokumenten gemäß § 46 Abs. 2a FPG führt.Der Beschwerdeführer setzte keine Schritte, um bei einer Vertretungsbehörde seines Herkunftslandes ein Reisedokument einzuholen (Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 3, FPG), wozu er gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG verpflichtet wäre, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (bislang) kein amtswegiges Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats oder von Ersatzreisedokumenten gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG führt.
Soweit die belangte Behörde innerhalb der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides die Annahme, der Beschwerdeführer werde auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, (auch) auf die Tatbestände des § 57 Abs. 2 Z 2 und Z 5 FPG stützt, ist darauf hinzuweisen, dass ein Wohnsitzwechsel ohne Verständigung des Bundesamtes und eine Täuschung über die Herkunft oder Identität durch falsche Angaben dem Akteninhalt nicht entnommen werden kann. Die belangte Behörde verabsäumte es in diesem Zusammenhang, im Bescheid näher zu begründen, woraus sich diese Annahmen ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass die Tatbestände des § 57 Abs. 2 Z 2 und Z 5 FPG nicht vorliegen.Soweit die belangte Behörde innerhalb der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides die Annahme, der Beschwerdeführer werde auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, (auch) auf die Tatbestände des Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 5, FPG stützt, ist darauf hinzuweisen, dass ein Wohnsitzwechsel ohne Verständigung des Bundesamtes und eine Täuschung über die Herkunft oder Identität durch falsche Angaben dem Akteninhalt nicht entnommen werden kann. Die belangte Behörde verabsäumte es in diesem Zusammenhang, im Bescheid näher zu begründen, woraus sich diese Annahmen ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass die Tatbestände des Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 5, FPG nicht vorliegen.
Zumal jedoch nach wie vor mehrere bestimmte Tatsachen im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 2 FPG vorliegen und es sich bei den Tatbeständen des Abs. 2 um eine demonstrative Aufzählung handelt, durfte die belangte Behörde zutreffend davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird.Zumal jedoch nach wie vor mehrere bestimmte Tatsachen im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, FPG vorliegen und es sich bei den Tatbeständen des Absatz 2, um eine demonstrative Aufzählung handelt, durfte die belangte Behörde zutreffend davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird.
Sowohl in der Stellungnahme zum gegenständlichen Verfahren wie auch in der gegenständlichen Beschwerde betonte der Beschwerdeführer seine Unwilligkeit zur Ausreise, wobei er diese unter anderem mit seiner „starken Verbundenheit zu Österreich“ begründete.
Zu prüfen ist sohin, ob seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2026 eine Änderung im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingetreten ist, die der Erlassung einer Wohnsitzauflage entgegensteht.
In den Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, S. 90f) wird diesbezüglich ausgeführt, dass die Anordnung einer Wohnsitzauflage zwar abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles zu ergehen habe, wobei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK – besonders bezogen auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne des Kindeswohls – zu berücksichtigen seien. Private und familiäre Bindungen des Drittstaatsangehörigen werden der Anordnung einer Wohnsitzauflage dennoch nur in Ausnahmefällen entgegenstehen, weil neu aufgetretene, d.h. nach Erlassung der Rückkehrentscheidung entstandene Umstände (z.B. die privaten Bindungen des Fremden an den bestehenden Wohnsitz) nur selten für sich genommen von ausreichendem Gewicht seien, um gegen die Wohnsitzauflage zu sprechen. Mit Vorliegen einer Rückkehrentscheidung, welche bei Anordnung einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 stets (rechtskräftig) vorliegen muss, wird entschieden, dass sich der Drittstaatsangehörige nicht auf ein rechtlich geschütztes, auf privaten und/oder familiären Bindungen gegründetes Interesse am weiteren (rechtmäßigen) Verbleib im Bundesgebiet berufen kann (§ 9 BFA-VG). Durch die Rückkehrentscheidung ist der Drittstaatsangehörige zudem unverzüglich oder, wenn eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, innerhalb dieser zur Ausreise verpflichtet. Er kann also nicht mehr damit rechnen, seinen Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten zu können. Es gelte zudem, dass mit zunehmender Dauer der Missachtung der Ausreiseverpflichtung diesem Umstand in der Interessenabwägung zugunsten der öffentlichen Interessen verstärktes Gewicht beizumessen sei, wodurch die Anordnung einer Wohnsitzauflage in diesen Fällen in der Regel eher geboten ist.In den Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR römisch 28 . GP, S. 90f) wird diesbezüglich ausgeführt, dass die Anordnung einer Wohnsitzauflage zwar abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles zu ergehen habe, wobei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Artikel 8, EMRK – besonders bezogen auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne des Kindeswohls – zu berücksichtigen seien. Private und familiäre Bindungen des Drittstaatsangehörigen werden der Anordnung einer Wohnsitzauflage dennoch nur in Ausnahmefällen entgegenstehen, weil neu aufgetretene, d.h. nach Erlassung der Rückkehrentscheidung entstandene Umstände (z.B. die privaten Bindungen des Fremden an den bestehenden Wohnsitz) nur selten für sich genommen von ausreichendem Gewicht seien, um gegen die Wohnsitzauflage zu sprechen. Mit Vorliegen einer Rückkehrentscheidung, welche bei Anordnung einer Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, stets (rechtskräftig) vorliegen muss, wird entschieden, dass sich der Drittstaatsangehörige nicht auf ein rechtlich geschütztes, auf privaten und/oder familiären Bindungen gegründetes Interesse am weiteren (rechtmäßigen) Verbleib im Bundesgebiet berufen kann (Paragraph 9, BFA-VG). Durch die Rückkehrentscheidung ist der Drittstaatsangehörige zudem unverzüglich oder, wenn eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, innerhalb dieser zur Ausreise verpflichtet. Er kann also nicht mehr damit rechnen, seinen Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten zu können. Es gelte zudem, dass mit zunehmender Dauer der Missachtung der Ausreiseverpflichtung diesem Umstand in der Interessenabwägung zugunsten der öffentlichen Interessen verstärktes Gewicht beizumessen sei, wodurch die Anordnung einer Wohnsitzauflage in diesen Fällen in der Regel eher geboten ist.
Der Beschwerdeführer machte in der verfahrensgegenständlichen Stellungnahme ebenso wenig wie in der gegenständlichen Beschwerde eine Änderung im Privat- und Familienleben geltend, die der Erlassung einer Wohnsitzauflage entgegensteht, zumal bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2026 lediglich geringe private- und familiäre Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet festgestellt wurden, seither lediglich rund sieben Monaten vergingen und sich der Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Der Beschwerdeführer verfügt über keine relevanten Bindungen zum Bundesgebiet oder auch zu seinem Wohnort, insbesondere keine besonderen sozialen Kontakte, welche der Erlassung einer Wohnsitzauflage entgegenstünden. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht der Erlassung einer Wohnsitzauflage nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf das Recht zur freien Wohnsitzwahl berufen, da dieses in Art. 2 Abs. 1 4. ZPEMRK verbriefte Grundrecht nur Personen zukommt, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers gestaltet sich jedoch als unrechtmäßig. Auch handelt es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bei einer Wohnsitzauflage – also der Verpflichtung, an einem bestimmten Ort seinen Wohnsitz zu nehmen – offenkundig um keine Inhaftierung, kann er sich doch auch dort frei bewegen. Ebenso wenig handelt es sich um eine Schubhaft, ist kein gelinderes Mittel zu prüfen und setzt das Gesetz auch keine Fluchtgefahr als Tatbestandsvoraussetzung voraus. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass es ihm nicht zumutbar und möglich sei, der Wohnsitzauflage unverzüglich nachzukommen, wird nicht näher begründet und ist damit nicht substantiiert.Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf das Recht zur freien Wohnsitzwahl berufen, da dieses in Artikel 2, Absatz eins, 4. ZPEMRK verbriefte Grundrecht nur Personen zukommt, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers gestaltet sich jedoch als unrechtmäßig. Auch handelt es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bei einer Wohnsitzauflage – also der Verpflichtung, an einem bestimmten Ort seinen Wohnsitz zu nehmen – offenkundig um keine Inhaftierung, kann er sich doch auch dort frei bewegen. Ebenso wenig handelt es sich um eine Schubhaft, ist kein gelinderes Mittel zu prüfen und setzt das Gesetz auch keine Fluchtgefahr als Tatbestandsvoraussetzung voraus. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass es ihm nicht zumutbar und möglich sei, der Wohnsitzauflage unverzüglich nachzukommen, wird nicht näher begründet und ist damit nicht substantiiert.
Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte und auch in den Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, S. 90f) festgehalten wird, stellt die Anordnung einer Wohnsitzauflage einen weitaus geringeren Grundrechtseingriff dar als jener, der durch die Rückkehrentscheidung bereits erfolgt ist, da bereits durch die rechtskräftige Rückkehrentscheidung verbindlich festgestellt wurde, dass der Fremde das österreichische Bundesgebiet zu verlassen und seinen Aufenthalt im Ausland zu begründen hat. Einem geordneten Fremdenwesen und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt demgegenüber aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch die geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte und auch in den Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR römisch 28 . GP, S. 90f) festgehalten wird, stellt die Anordnung einer Wohnsitzauflage einen weitaus geringeren Grundrechtseingriff dar als jener, der durch die Rückkehrentscheidung bereits erfolgt ist, da bereits durch die rechtskräftige Rückkehrentscheidung verbindlich festgestellt wurde, dass der Fremde das österreichische Bundesgebiet zu verlassen und seinen Aufenthalt im Ausland zu begründen hat. Einem geordneten Fremdenwesen und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt demgegenüber aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch die geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).
Vor diesem Hintergrund sind die im Gesetzestext festgelegten Voraussetzungen für die Erlassung einer Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 FPG erfüllt.Vor diesem Hintergrund sind die im Gesetzestext festgelegten Voraussetzungen für die Erlassung einer Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erfüllt.
Die zur früheren Rechtslage ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den gegenständlichen Fall nicht übertragbar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Fassung des § 57 FPG vor BGBl. I 39/2026 insbesondere in den Erkenntnissen vom 17.05.2021, Ra 2020/21/0406, und vom 23.06.2021, Ra 2020/21/0521, ausgesprochen, dass die Erlassung einer Wohnsitzauflage das Vorliegen von Gefahr im Verzug sowie eine einzelfallbezogene Prüfung ihrer Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit voraussetzte. Die Wohnsitzauflage stellte nach dieser Rechtslage eine unaufschiebbare Maßnahme und ein ultima-ratio-Mittel zur Durchsetzung einer bestehenden Ausreiseverpflichtung dar. Eine solche Situation konnte nach der Rechtsprechung in aller Regel nur angenommen werden, wenn eine alsbaldige Abschiebung im Raum stand, deren Vorbereitung die Unterkunftnahme in einem konkret in Betracht gezogenen Quartier erforderte. Fehlt es an einer erkennbaren Absehbarkeit der Abschiebung, konnte nach dieser Rechtslage die Notwendigkeit der Wohnsitzauflage nicht ausreichend begründet werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Fassung des Paragraph 57, FPG vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, insbesondere in den Erkenntnissen vom 17.05.2021, Ra 2020/21/0406, und vom 23.06.2021, Ra 2020/21/0521, ausgesprochen, dass die Erlassung einer Wohnsitzauflage das Vorliegen von Gefahr im Verzug sowie eine einzelfallbezogene Prüfung ihrer Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit voraussetzte. Die Wohnsitzauflage stellte nach dieser Rechtslage eine unaufschiebbare Maßnahme und ein ultima-ratio-Mittel zur Durchsetzung einer bestehenden Ausreiseverpflichtung dar. Eine solche Situation konnte nach der Rechtsprechung in aller Regel nur angenommen werden, wenn eine alsbaldige Abschiebung im Raum stand, deren Vorbereitung die Unterkunftnahme in einem konkret in Betracht gezogenen Quartier erforderte. Fehlt es an einer erkennbaren Absehbarkeit der Abschiebung, konnte nach dieser Rechtslage die Notwendigkeit der Wohnsitzauflage nicht ausreichend begründet werden.
Diese Rechtsprechung beruhte somit maßgeblich auf der damaligen gesetzlichen Konzeption des § 57 FPG, insbesondere auf dessen Ausgestaltung als unaufschiebbare Maßnahme bei Gefahr im Verzug. Die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte zeitliche Nähe zu einer bevorstehenden Abschiebung war daher nicht als von den gesetzlichen Voraussetzungen losgelöste, eigenständige Voraussetzung zu verstehen, sondern ergab sich aus dem damaligen Regelungszusammenhang.Diese Rechtsprechung beruhte somit maßgeblich auf der damaligen gesetzlichen Konzeption des Paragraph 57, FPG, insbesondere auf dessen Ausgestaltung als unaufschiebbare Maßnahme bei Gefahr im Verzug. Die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte zeitliche Nähe zu einer bevorstehenden Abschiebung war daher nicht als von den gesetzlichen Voraussetzungen losgelöste, eigenständige Voraussetzung zu verstehen, sondern ergab sich aus dem damaligen Regelungszusammenhang.
Dieser Regelungszusammenhang besteht nach der mit 12.06.2026 in Kraft getretenen Neufassung des § 57 FPG nicht mehr. Der Gesetzgeber hat die Wohnsitzauflage bewusst neu konzipiert und ausdrücklich klargestellt, dass sie der Stärkung der Rückkehrbereitschaft dienen soll, ohne dass bereits ein konkreter Abschiebetermin festgelegt worden ist. Insbesondere soll sie die freiwillige Ausreise forcieren und den Fremden in Fällen, in denen eine Ausreise ohne dessen Mitwirkung nicht möglich ist, zur Kooperation im Ausreiseprozess bewegen. Zugleich soll die Wohnsitzauflage grundsätzlich nach einem ordentlichen Ermittlungsverfahren mit Bescheid und nicht mehr als Mandatsmaßnahme wegen Gefahr im Verzug erlassen werden (vgl. ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, S. 90f).Dieser Regelungszusammenhang besteht nach der mit 12.06.2026 in Kraft getretenen Neufassung des Paragraph 57, FPG nicht mehr. Der Gesetzgeber hat die Wohnsitzauflage bewusst neu konzipiert und ausdrücklich klargestellt, dass sie der Stärkung der Rückkehrbereitschaft dienen soll, ohne dass bereits ein konkreter Abschiebetermin festgelegt worden ist. Insbesondere soll sie die freiwillige Ausreise forcieren und den Fremden in Fällen, in denen eine Ausreise ohne dessen Mitwirkung nicht möglich ist, zur Kooperation im Ausreiseprozess bewegen. Zugleich soll die Wohnsitzauflage grundsätzlich nach einem ordentlichen Ermittlungsverfahren mit Bescheid und nicht mehr als Mandatsmaßnahme wegen Gefahr im Verzug erlassen werden vergleiche ErlRV 444 BlgNR römisch 28 . GP, S. 90f).
Damit hat der Gesetzgeber gerade jene gesetzliche Grundlage wesentlich verändert, aus der der Verwaltungsgerichtshof die Notwendigkeit einer alsbald bevorstehenden Abschiebung abgeleitet hatte. Ein konkreter Abschiebetermin oder eine unmittelbar bevorstehende Abschiebung stellt nach der nunmehr geltenden Rechtslage daher keine zusätzliche Voraussetzung für die Anordnung einer Wohnsitzauflage dar.
Die frühere Rechtsprechung kann folglich nicht unverändert auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragen werden.
Bezogen auf die gegenständliche Sache hat sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht zur Ausreise bereit ist. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.09.2022 einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2024 bzw. mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2026 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer verblieb nach Rechtskraft der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung und nach Auslaufen der festgesetzten Frist für die freiwillige Ausreise im Bundesgebiet. Ein Rückkehrberatungsgespräch nahm der Beschwerdeführer trotz Verpflichtung nicht in Anspruch. In der Stellungnahme zum gegenständlichen Verfahren wie auch in der gegenständlichen Beschwerde betonte der Beschwerdeführer ebenso seine Unwilligkeit zur Ausreise. Er setzte auch keine Schritte, um bei einer Vertretungsbehörde seines Herkunftslandes ein Reisedokument einzuholen. Seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist keine Änderung im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingetreten, die der Erlassung einer Wohnsitzauflage entgegensteht.
Vor diesem Hintergrund ist die Erlassung einer Wohnsitzauflage gemäß § 57 AsylG 2005 ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel, um dem Beschwerdeführer die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes und die Pflicht zur Ausreise nicht nur rechtlich, sondern auch faktisch vor Augen zu führen und ihn so zur – eben auch freiwilligen – Ausreise (etwa mit Unterstützung der BBU-GmbH vor Ort) zu bewegen. Daneben liegt die gesicherte behördliche Kenntnis des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers und seine Verfügbarkeit im Interesse der Durchsetzung seiner Mitwirkung am Ausreiseprozess.Vor diesem Hintergrund ist die Erlassung einer Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel, um dem Beschwerdeführer die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes und die Pflicht zur Ausreise nicht nur rechtlich, sondern auch faktisch vor Augen zu führen und ihn so zur – eben auch freiwilligen – Ausreise (etwa mit Unterstützung der BBU-GmbH vor Ort) zu bewegen. Daneben liegt die gesicherte behördliche Kenntnis des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers und seine Verfügbarkeit im Interesse der Durchsetzung seiner Mitwirkung am Ausreiseprozess.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 57 Abs. 7 FPG idF BGBl. I 39/2026 kommt einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde auf Antrag des Drittstaatsangehörigen binnen einer Woche ab deren Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Wohnsitzauflage gegen Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) verstößt. Über die Beschwerde gegen die Wohnsitzauflage ist binnen drei Monaten zu entscheiden.Gemäß Paragraph 57, Absatz 7, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, kommt einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde auf Antrag des Drittstaatsangehörigen binnen einer Woche ab deren Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Wohnsitzauflage gegen Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) verstößt. Über die Beschwerde gegen die Wohnsitzauflage ist binnen drei Monaten zu entscheiden.
Einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 FPG kommt somit schon ex lege keine aufschiebende Wirkung zu, weshalb der von der belangten Behörde ausgesprochene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ersatzlos zu beheben ist. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu betonen, dass in casu ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gestellt wurde.Einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG kommt somit schon ex lege keine aufschiebende Wirkung zu, weshalb der von der belangten Behörde ausgesprochene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ersatzlos zu beheben ist. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu betonen, dass in casu ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gestellt wurde.
3.3. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Tatsachen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Tatsachen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
In der gegenständlichen Angelegenheit hat die belangte Behörde den Sachverhalt ordnungsgemäß und vollständig ermittelt. Der Beschwerdeführer konnte zum Gegenstand des Verfahrens Stellung nehmen. Er hat die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert bekämpft, insbesondere auch keine Neuerungen in seinem Privat- und Familienleben behauptet. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.
Da somit die erste Fallvariante des § 21 Abs. 7 BFA-VG erfüllt ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Da somit die erste Fallvariante des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erfüllt ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zur früheren Rechtslage ergangene Judikatur zur erforderlichen zeitlichen Nähe einer bevorstehenden Abschiebung beruhte auf der damaligen gesetzlichen Ausgestaltung des § 57 FPG, insbesondere auf dessen Anknüpfung an Gefahr im Verzug und die Unaufschiebbarkeit der Maßnahme. Diese gesetzliche Grundlage wurde mit 12.06.2026 grundlegend geändert. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage ist ein konkreter Abschiebetermin keine Voraussetzung für die Anordnung einer Wohnsitzauflage. Die gegenständliche Entscheidung beruht daher auf der Anwendung der geänderten Rechtslage und nicht auf einer Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 idF BGBl I 39/2026 ist zwar noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zur früheren Rechtslage ergangene Judikatur zur erforderlichen zeitlichen Nähe einer bevorstehenden Abschiebung beruhte auf der damaligen gesetzlichen Ausgestaltung des Paragraph 57, FPG, insbesondere auf dessen Anknüpfung an Gefahr im Verzug und die Unaufschiebbarkeit der Maßnahme. Diese gesetzliche Grundlage wurde mit 12.06.2026 grundlegend geändert. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage ist ein konkreter Abschiebetermin keine Voraussetzung für die Anordnung einer Wohnsitzauflage. Die gegenständliche Entscheidung beruht daher auf der Anwendung der geänderten Rechtslage und nicht auf einer Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, ist zwar noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreiseverpflichtung Ausreisewilligkeit ex lege - Wirkung kein geänderter Sachverhalt Privat- und Familienleben Verhältnismäßigkeit WohnsitzauflageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W243.2290134.2.00Im RIS seit
05.10.2026Zuletzt aktualisiert am
05.10.2026