RS Vwgh 2003/5/27 2001/07/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13309900
E3L E15103030
14/01 Verwaltungsorganisation
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31975L0442 Abfallrahmen-RL Art1 lita;
31994L0062 Verpackung-RL Art3;
AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §7 Abs2;
EURallg;
VerpackV 1996;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0058 E 11. März 1999 RS 3

Stammrechtssatz

Dass es für die Frage, ob eine als Verpackung verwendete Sache einer nach § 7 Abs 2 AWG 1990 erlassenen Verordnung unterliegt, auf die Subsumierbarkeit der betroffenen Sache unter die Bestimmung des § 2 Abs 1 AWG 1990 nicht ankommt, ist ein Auslegungsergebnis, welches auch durch die Vorgaben des Gemeinschaftsrechtes geboten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001070078.X03

Im RIS seit

04.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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