Entscheidungsdatum
10.09.2026Norm
BFA-VG §9Spruch
,
I406 2300376-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. DELLASEGA, Dr. LECHNER & Dr. KAPFERER, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TÜRKEI, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. DELLASEGA, Dr. LECHNER & Dr. KAPFERER, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Infolge mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen durch österreichische Strafgerichte und einer in Österreich erfolgten Verurteilung wegen des Verbrechens der Vergewaltigung und des Vergehens der Körperverletzung wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2015 gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
2. Mit dem am 26.06.2024 beim Bundesamt eingelangten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes.
Seinen Antrag begründete er im Wesentlichen damit, dass er im Jahr 2016 eine in Österreich lebende rumänische Staatsangehörige geheiratet habe und zu den begünstigten Drittstaatsangehörigen gehöre. Seine letzte begangene Straftat bzw. die Anlasstat habe sich im Jahr 2011 ereignet. Seither habe er, der ab dem 28.11.2015 in der Türkei lebe, keine Straftat mehr begangen. Es werde auf eine türkische Strafregisterauskunft aus dem Jahre 2024 verwiesen. Es läge ein 13-jähriges Wohlverhalten vor.
Nach einem Wohlverhaltenszeitraum von 13 Jahren könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sein persönliches Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes sei daher rechtswidrig.
Zudem lebe sein Sohn, welcher das Gymnasium besuche, im Bundesgebiet, zu dem ein enger Kontakt bestünde. Sie würden täglich telefonieren und sein Sohne besuche ihn während der Ferien. Auch seien seine Eltern in Österreich aufhältig, die aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes zunehmend hilfsbedürftig seien und Hilfe des Beschwerdeführers benötigten, damit sie noch möglichst lange in ihrer gemeinsamen Wohnung leben können. Das Privat- und Familienleben wiege schwerer als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies Bundesamt den Antrag auf Aufhebung des erlassenen Aufenthaltsverbotes ab (Spruchpunkt I.) und verpflichtete den Beschwerdeführer, Bundesverwaltungsabgaben von EUR 6,50 innerhalb von 2 Wochen zu entrichten (Spruchpunkt II.). 3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies Bundesamt den Antrag auf Aufhebung des erlassenen Aufenthaltsverbotes ab (Spruchpunkt römisch eins.) und verpflichtete den Beschwerdeführer, Bundesverwaltungsabgaben von EUR 6,50 innerhalb von 2 Wochen zu entrichten (Spruchpunkt römisch zwei.).
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Begründung des Antrags auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wiederholt. 4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Begründung des Antrags auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wiederholt.
Die Behörde habe nicht begründet, weshalb sein persönliches Verhalten zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Seit dem 07.09.2011 habe er keine Straftat mehr begangen.
Weiters habe die Behörde sein Privat- und Familienleben nicht ausreichend gewürdigt.
Insgesamt seien die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt hätten, weggefallen.
5. Mit Schriftsatz vom 24.01.2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, binnen 2 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens dem Bundesverwaltungsgericht einen aktuellen türkischen Strafregisterauszug vorzulegen.
Weiters wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, binnen 2 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine Stellungnahme über seine persönlichen Verhältnisse abzugeben und Gründe für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vorzubringen.
Hierauf gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und legte eine Meldebestätigung für eine Gemeinde in Deutschland, ein deutsches Führungszeugnis und einen Lohnnachweis vor.
Der Aufforderung, einen aktuellen türkischen Strafregisterauszug vorzulegen, kam er nicht nach.
6. Nachdem der Beschwerdeführer laut einem Auszug aus dem europäischen Strafregister-Informationssystem in Deutschland dreimal gerichtlich verurteilt wurde, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die deutsche Justiz um Vorlage der gerichtlichen Entscheidungen.
Im Juli und August 2025 übermittelte die deutsche Justiz dem Bundesverwaltungsgericht die angeforderten Urteile/Strafbefehle.
7. Am 28.07.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch.
Der Beschwerdeführer konnte nicht an der Verhandlung teilnehmen, da ihm die Bewilligung zur Einreise nach Österreich zur Verhandlung verweigert wurde.
Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erschien entschuldigt nicht zur Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von der Türkei. Er wurde in der Türkei geboren.
Im Zeitraum von 26.03.2001 bis 11.02.2016 war er in Österreich mit Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz oder als obdachlos gemeldet.
Während seines Aufenthalts in Österreich wurde der Beschwerdeführer mehrmals strafgerichtlich verurteilt:
1.) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 28.02.2005 wurde er wegen § 105/1, 136/1, 107/1, U 2 83/1 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 6,00 EUR (1.800,00 EUR), im Nichteinbringungsfall zu 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. 1.) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 28.02.2005 wurde er wegen Paragraph 105 /, eins, 136 /, eins, 107 /, eins,, U 2 83/1 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 6,00 EUR (1.800,00 EUR), im Nichteinbringungsfall zu 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Die bedingte Nachsicht der Strafe wurde zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen.
2.) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 08.03.2005 wurde er wegen § 133/1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 EUR (600,00 EUR), im Nichteinbringungsfall zu 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. 2.) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 08.03.2005 wurde er wegen Paragraph 133 /, eins, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 EUR (600,00 EUR), im Nichteinbringungsfall zu 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Die bedingte Nachsicht der Strafe wurde zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen.
3.) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.07.2005 wurde er wegen § 107/1, 270/1 StGB verurteilt, wobei keine Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG XXXX vom 28.02.2005 verhängt wurde. 3.) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 05.07.2005 wurde er wegen Paragraph 107 /, eins, 270 /, eins, StGB verurteilt, wobei keine Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG römisch 40 vom 28.02.2005 verhängt wurde.
4.) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 03.03.2006 wurde er wegen § 198/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen, bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 4.) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 03.03.2006 wurde er wegen Paragraph 198 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen, bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
5.) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.09.2006 wurde er wegen § 127, 129/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. 5.) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 19.09.2006 wurde er wegen Paragraph 127, 129 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.
6.) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.02.2012 wurde er in Österreich zuletzt wegen des Vergehens der Körperverletzung und wegen des Verbrechens der Vergewaltigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Jahren und zur Zahlung eines Schmerzengeld und Schadenersatzteilbetrags in Höhe von EUR 7.000 verurteilt.6.) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 07.02.2012 wurde er in Österreich zuletzt wegen des Vergehens der Körperverletzung und wegen des Verbrechens der Vergewaltigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Jahren und zur Zahlung eines Schmerzengeld und Schadenersatzteilbetrags in Höhe von EUR 7.000 verurteilt.
Das Oberlandesgericht XXXX gab nach Ergänzung der Strafzumessungsgründe der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil vom 07.02.2012 Folge und setzte die Freiheitsstrafe auf 6 Jahre herab. Das Oberlandesgericht römisch 40 gab nach Ergänzung der Strafzumessungsgründe der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil vom 07.02.2012 Folge und setzte die Freiheitsstrafe auf 6 Jahre herab.
Dem Urteil vom 07.02.2012 lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer in der Nacht zum 07.09.2011 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Mittäter eine Frau mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur wiederholten Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen genötigt hat, indem er die Frau in seinem PKW einsperrte und dort
a) an ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr und den Analverkehr wiederholt vollzog, während der Mittäter den Oberkörper des Opfers mit von hinten umschlungenen Armen festhielt und das Bein des Opfers mit seinem Fuß niederdrückte.
b) den Oberkörper des Opfers mit von hinten umschlungenen Armen festhielt und ihr Bein mit seinem Fuß niederdrückte, während der Mittäter am Opfer den vaginalen Geschlechtsverkehr und den Analverkehr wiederholt vollzog.
Des Weiteren hat der Beschwerdeführer das Opfer vorsätzlich am Körper verletzt, indem er das Opfer mit Fußtritten aus dem fahrenden Auto auf die Straße stieß, wodurch das Opfer im Bereich der rechten Körperhälfte mehrere Abschürfungen sowie tiefe Schürfwunden im Rumpfbereich am linken Ellenbogen und am Knie erlitt.
Bei der Strafzumessung wertete das Landesgericht das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen, eine einschlägige Vorstrafenbelastung und die äußerst hohe Gewaltkomponente als erschwerend und keine Gründe als mildernd.
Infolge mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen durch österreichische Strafgerichte und der in Österreich erfolgten Verurteilung wegen des Verbrechens der Vergewaltigung und des Vergehens der Körperverletzung wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2015 gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Am 03.12.2015 reiste der Beschwerdeführer aus Österreich in die Türkei aus. Seit 16.11.2016 hat er eine Anschrift in einer Gemeinde in Deutschland.
Er ist mit einer rumänischen Staatsbürgerin verheiratet, die in Österreich wohnhaft ist. In Österreich leben neben seiner Ehefrau seine Eltern als Pensionisten, zwei Brüder und sein Sohn.
Der Beschwerdeführer wohnt im Nahebereich zu Österreich. Ein Kontakt zu seinen Angehörigen ist möglich, wenn sie ihn in Deutschland besuchen kommen. Seine Ehefrau kommt ihn unter der Woche höchstens zweimal und am Wochenende für zwei Halbtage besuchen.
In Deutschland wurde er dreimal gerichtlich verurteilt. Zwei Verurteilungen betreffen Fahren ohne Fahrerlaubnis und die dritte Verurteilung erging wegen Steuerhinterziehung in tatmehrheitlichen Fällen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichtes XXXX vom 14.10.2023 zu einer Gesamtgeldstrafe von 2.750 Euro verurteilt. Ihm wurde zur Last gelegt, in vier selbständigen Fällen die Finanzbehörden pflichtwidrig und vorsätzlich über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern verkürzt zu haben, strafbar als vier sachlich zusammentreffende Vergehen der Steuerhinterziehung.Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichtes römisch 40 vom 14.10.2023 zu einer Gesamtgeldstrafe von 2.750 Euro verurteilt. Ihm wurde zur Last gelegt, in vier selbständigen Fällen die Finanzbehörden pflichtwidrig und vorsätzlich über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern verkürzt zu haben, strafbar als vier sachlich zusammentreffende Vergehen der Steuerhinterziehung.
In seinem Strafbefehl vom 07.08.2020 legte das Amtsgericht XXXX dem Beschwerdeführer zur Last, am 27.04.2020 an einer näher bezeichneten Örtlichkeit ein Kraftfahrzeug auf einer öffentlichen Straße gefahren zu haben, obwohl gegen ihn ein Fahrverbot bestand. Deswegen verhängte das Amtsgericht XXXX wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 3.600 Euro.In seinem Strafbefehl vom 07.08.2020 legte das Amtsgericht römisch 40 dem Beschwerdeführer zur Last, am 27.04.2020 an einer näher bezeichneten Örtlichkeit ein Kraftfahrzeug auf einer öffentlichen Straße gefahren zu haben, obwohl gegen ihn ein Fahrverbot bestand. Deswegen verhängte das Amtsgericht römisch 40 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 3.600 Euro.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts XXXX vom 19.07.2019 wurde über den Beschwerdeführer eine Gesamtgeldstrafe von 5.400 Euro verhängt, wegen der Beschuldigung, in 28 Fällen vorsätzlich ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl ihm das Führen des Fahrzeugs verboten war.Mit Strafbefehl des Amtsgerichts römisch 40 vom 19.07.2019 wurde über den Beschwerdeführer eine Gesamtgeldstrafe von 5.400 Euro verhängt, wegen der Beschuldigung, in 28 Fällen vorsätzlich ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl ihm das Führen des Fahrzeugs verboten war.
Mit Schriftsatz vom 24.01.2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, binnen 2 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens dem Bundesverwaltungsgericht einen aktuellen türkischen Strafregisterauszug vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.
Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem europäischen Strafregister Informationssystem sowie dem Strafregister eingeholt und Unterlagen der deutschen Justiz angefordert.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zum Sachverhalt:
Die Feststellungen ergeben sich primär aus den Unterlagen des Bundesamts über die Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbots und über die Ausreise des Beschwerdeführers aus Österreich im Jahr 2015, aus dem Auszug aus dem Melderegister und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (u.a. Meldebescheinigung).
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Strafregister der Republik Österreich und den im Akt befindlichen Strafurteilen.
Soweit Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und den Angehörigen getroffen wurden, basieren diese auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, insbesondere in der Stellungnahme vom 02.03.2025.
Auf die Unterlagen des Amtsgerichts XXXX gehen die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers in Deutschland zurück. Auf die Unterlagen des Amtsgerichts römisch 40 gehen die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers in Deutschland zurück.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 69 Abs 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050).
Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich der Wegfall oder eine wesentliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit. Dafür bedarf es idR eines Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit, der sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet und üblicherweise umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491).
Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zufolge ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, wobei dieser Zeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden, etwa im Hinblick auf einen raschen Rückfall, was im gegenständlichen Fall gegeben ist, manifestiert hat (vgl. etwa VwGH 7.9.2020, Ra 2020/20/0184, mwN).Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zufolge ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, wobei dieser Zeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden, etwa im Hinblick auf einen raschen Rückfall, was im gegenständlichen Fall gegeben ist, manifestiert hat vergleiche etwa VwGH 7.9.2020, Ra 2020/20/0184, mwN).
Im konkreten Fall wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamts vom 11.09.2015 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Die Abweisung des gegenständlichen Antrags auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt erfolgte zu Recht.
Die vom Beschwerdeführer in Österreich begangene Vergewaltigung liegt zwar lange zurück, jedoch kann von einem Wegfall oder einer maßgeblichen Minderung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden.
Angesichts der bisher in Österreich dokumentierten massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers wäre ein besonders langer Wohlverhaltenszeitraum nötig, um einen Wegfall seiner Gefährlichkeit annehmen zu können.
In der schweren und verwerflichen Straftat der Vergewaltigung hat sich insbesondere eine hohe Gefährlichkeit des Beschwerdeführers manifestiert.
Die seit der Erlassung des Aufenthaltsverbots verstrichene Zeit sowie die privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich reichen noch nicht für die Annahme eines Wegfalls oder einer maßgeblichen Minderung der Gefährlichkeit aus.
In dem Zusammenhang ist vor allem hervorzuheben, dass der vom Beschwerdeführer im Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots behauptete Wohlverhaltenszeitraum von 13 Jahren in Anbetracht der dokumentierten Straftaten in Deutschland nicht vorliegt und er die Verurteilungen in Deutschland im Antrag nicht erwähnte.
Die letzte dokumentierte Verurteilung durch ein deutsches Amtsgericht vom Oktober 2023 liegt noch nicht lange in der Vergangenheit.
Die wiederholte und kontinuierliche Straffälligkeit des Beschwerdeführers in Deutschland steht einer positiven Zukunftsprognose entgegen. Zahlreiche anhängige Strafverfahren und verhängte Strafen haben den Beschwerdeführer bislang nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten. Zudem kam der Beschwerdeführer der Aufforderung im, einen aktuellen türkischen Strafregisterauszug vorzulegen, nicht nach.
Des Weiteren überwiegen die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers nicht die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots.
Die Trennung von seinen Angehörigen ist vor dem Hintergrund des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit weiterhin hinzunehmen und nur auf das österreichische Bundesgebiet beschränkt.
Abgesehen davon sind Besuche der Verwandten des Beschwerdeführers in Deutschland grundsätzlich möglich, zumal er im Nahebereich zu Österreich lebt.
Im Ergebnis ging das Bundesamt zu Recht davon aus, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die maßgebenden Umstände nicht in dem Ausmaß zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert haben, welches die Aufhebung des Aufenthaltsverbots rechtfertigen würde.
Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Voraussetzungen für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufhebung Aufenthaltsverbot Diebstahl entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung geänderte Verhältnisse Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose gefährliche Drohung Gewalttätigkeit Interessenabwägung Körperverletzung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung strafrechtliche Verurteilung Straftat Verbrechen Vergehen Vergewaltigung Voraussetzungen Vorstrafe wesentliche Änderung Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten WohlverhaltenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I406.2300376.1.00Im RIS seit
29.09.2026Zuletzt aktualisiert am
29.09.2026