TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/14 W257 2348245-1

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Veröffentlicht am 14.09.2026
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Entscheidungsdatum

14.09.2026

Norm

BDG 1979 §41
B-VG Art133 Abs4
GehG §93
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 41 heute
  2. BDG 1979 § 41 gültig ab 01.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. BDG 1979 § 41 gültig von 01.01.2009 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  4. BDG 1979 § 41 gültig von 01.12.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. BDG 1979 § 41 gültig von 01.01.1995 bis 30.11.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  6. BDG 1979 § 41 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 93 heute
  2. GehG § 93 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. GehG § 93 gültig von 01.01.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  4. GehG § 93 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  5. GehG § 93 gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. GehG § 93 gültig von 29.05.2002 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  7. GehG § 93 gültig von 12.08.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  8. GehG § 93 gültig von 01.01.1999 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  9. GehG § 93 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  10. GehG § 93 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  11. GehG § 93 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  12. GehG § 93 gültig von 01.09.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1993
  13. GehG § 93 gültig von 01.01.1993 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  14. GehG § 93 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  15. GehG § 93 gültig von 01.02.1956 bis 31.12.1991

Spruch


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W257 2348245-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Leiters der Direktion 1 – Einsatz im Bundesministerium für Landesverteidigung vom 29.05.2026, Zo. P811008/100-PersAbt/2026 (1) in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2026, Zl. P811008/100-PersAbt/2026 (2), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Leiters der Direktion 1 – Einsatz im Bundesministerium für Landesverteidigung vom 29.05.2026, Zo. P811008/100-PersAbt/2026 (1) in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2026, Zl. P811008/100-PersAbt/2026 (2), zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein beamteter Militärangehöriger, stellte mit Schreiben vom 26.03.2026 über seine rechtsfreundliche Vertretung einen Antrag auf Auszahlung einer Funktionszulage der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe M BUO (Militärpersonen des Berufsunteroffiziersdienstes) gemäß § 93 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 (idF: GehG) ab dem 01.08.2025.Der Beschwerdeführer, ein beamteter Militärangehöriger, stellte mit Schreiben vom 26.03.2026 über seine rechtsfreundliche Vertretung einen Antrag auf Auszahlung einer Funktionszulage der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe M BUO (Militärpersonen des Berufsunteroffiziersdienstes) gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung, GehG) ab dem 01.08.2025.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2026, wurde dieser Antrag als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.06.2026 fristgerecht Beschwerde. Darin beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass seinem Antrag stattgegeben und ausgesprochen werde, dass ihm die begehrte Zulage zustehe und diese entsprechend zu bemessen sei. In eventu beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2026, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Auszahlung der Funktionszulage neuerlich als unbegründet ab.

Daraufhin stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.07.2026, bei der belangten Behörde am 16.07.2026 eingelangt, einen Vorlageantrag und beantragte die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Auszahlung mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer von seinem zuvor bei der VA XXXX (Verteidigungsattaché in XXXX ) innegehabten Arbeitsplatz der Wertigkeit M BUO/4 im Rahmen einer gemäß § 41 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (idF: BDG) erfolgten und von vornherein zeitlich befristeten Auslandsverwendung abberufen und anschließend wiederum gemäß § 41 BDG zum Kdo&StbKp/JgB12 versetzt worden sei, wobei aufgrund der in § 41 BDG vorgesehenen Ausnahme die Bestimmungen des § 38 BDG und damit auch § 152c BDG keine Anwendung fänden, weshalb die Voraussetzungen für die Anwendung des § 93 Abs. 2 GehG und somit für die Gewährung der beantragten Funktionszulage nicht vorlägen, während der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen vorbrachte, dass er mit Wirksamkeit vom 01.08.2025 von seinem Arbeitsplatz bei der VA XXXX abberufen und auf einen Arbeitsplatz der Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe M BUO versetzt worden sei, obwohl er die Gründe für seine Abberufung nicht zu vertreten habe, weshalb ihm nach seiner Auffassung gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 GehG ab diesem Zeitpunkt zumindest die Funktionszulage der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe M BUO gebühre.Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Auszahlung mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer von seinem zuvor bei der VA römisch 40 (Verteidigungsattaché in römisch 40 ) innegehabten Arbeitsplatz der Wertigkeit M BUO/4 im Rahmen einer gemäß Paragraph 41, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in der Fassung, BDG) erfolgten und von vornherein zeitlich befristeten Auslandsverwendung abberufen und anschließend wiederum gemäß Paragraph 41, BDG zum Kdo&StbKp/JgB12 versetzt worden sei, wobei aufgrund der in Paragraph 41, BDG vorgesehenen Ausnahme die Bestimmungen des Paragraph 38, BDG und damit auch Paragraph 152 c, BDG keine Anwendung fänden, weshalb die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 93, Absatz 2, GehG und somit für die Gewährung der beantragten Funktionszulage nicht vorlägen, während der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen vorbrachte, dass er mit Wirksamkeit vom 01.08.2025 von seinem Arbeitsplatz bei der VA römisch 40 abberufen und auf einen Arbeitsplatz der Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe M BUO versetzt worden sei, obwohl er die Gründe für seine Abberufung nicht zu vertreten habe, weshalb ihm nach seiner Auffassung gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3, GehG ab diesem Zeitpunkt zumindest die Funktionszulage der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe M BUO gebühre.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Der Verwaltungsakt langte am 24.07.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht vorgenommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Militärperson der Verwendungsgruppe M BUO (Militärpersonen des Berufsunteroffiziersdienstes) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Er wurde mit Wirksamkeit vom 01.08.2021 gemäß § 41 BDG zur VA XXXX versetzt und dort auf dem Arbeitsplatz „Attachéunteroffizier“ (“AttUO”), Positionsnummer 002, mit der Wertigkeit M BUO/4 diensteingeteilt. Die Dauer der Auslandsverwendung war mit voraussichtlich vier Jahren festgelegt. Er wurde mit Wirksamkeit vom 01.08.2021 gemäß Paragraph 41, BDG zur VA römisch 40 versetzt und dort auf dem Arbeitsplatz „Attachéunteroffizier“ (“AttUO”), Positionsnummer 002, mit der Wertigkeit M BUO/4 diensteingeteilt. Die Dauer der Auslandsverwendung war mit voraussichtlich vier Jahren festgelegt.

Bereits in der Bekanntmachung des Arbeitsplatzes „Attachéunteroffizier XXXX “ war vorgesehen, dass die Verwendung voraussichtlich vier Jahre dauern werde.Bereits in der Bekanntmachung des Arbeitsplatzes „Attachéunteroffizier römisch 40 “ war vorgesehen, dass die Verwendung voraussichtlich vier Jahre dauern werde.

Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass seine Auslandsverwendung bei der VA XXXX mit Ablauf des 31.07.2025 beendet werde.Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass seine Auslandsverwendung bei der VA römisch 40 mit Ablauf des 31.07.2025 beendet werde.

Mit Wirksamkeit vom 01.08.2025 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 41 BDG zum Kdo&StbKp/JgB12 mit Dienstort XXXX versetzt und auf dem Arbeitsplatz „HFL & Kf“, Positionsnummer 034, mit der Wertigkeit M BUO, Grundlaufbahn, unter Anwendung des § 94 GehG dienstzugeteilt. Mit Wirksamkeit vom 01.08.2025 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 41, BDG zum Kdo&StbKp/JgB12 mit Dienstort römisch 40 versetzt und auf dem Arbeitsplatz „HFL & Kf“, Positionsnummer 034, mit der Wertigkeit M BUO, Grundlaufbahn, unter Anwendung des Paragraph 94, GehG dienstzugeteilt.

Der Beschwerdeführer war vor seiner Auslandsverwendung in der Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe M BUO eingestuft. Während seiner Verwendung bei der VA XXXX war er auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe M BUO eingeteilt.Der Beschwerdeführer war vor seiner Auslandsverwendung in der Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe M BUO eingestuft. Während seiner Verwendung bei der VA römisch 40 war er auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe M BUO eingeteilt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und sind, soweit entscheidungswesentlich, unstrittig.

Die entscheidungswesentlichen Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers in der Verwendungsgruppe M BUO, zur Entsendung als Attachéunteroffizier nach XXXX sowie zur anschließenden Beendigung der Auslandsverwendung und Rückversetzung zum Kdo&StbKp/JgB12 auf einen Arbeitsplatz der Grundlaufbahn ergeben sich unstrittig aus den im Verwaltungsakt enthaltenen dienstrechtlichen Unterlagen sowie den Verfügungen des Bundesministeriums für Landesverteidigung.Die entscheidungswesentlichen Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers in der Verwendungsgruppe M BUO, zur Entsendung als Attachéunteroffizier nach römisch 40 sowie zur anschließenden Beendigung der Auslandsverwendung und Rückversetzung zum Kdo&StbKp/JgB12 auf einen Arbeitsplatz der Grundlaufbahn ergeben sich unstrittig aus den im Verwaltungsakt enthaltenen dienstrechtlichen Unterlagen sowie den Verfügungen des Bundesministeriums für Landesverteidigung.

Ebenso folgen die Feststellungen zur Wertigkeit des Arbeitsplatzes in der Funktionsgruppe 4 und der voraussichtlichen Vierjahresdauer aus der Bekanntmachung vom 20.02.2020, während sich der maßgebliche Verfahrensgang vollständig aus den vorliegenden Anträgen, Bescheiden, Beschwerden und dem Vorlageantrag ergibt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderweitiger Regelung in den Materiengesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderweitiger Regelung in den Materiengesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer ab dem 01.08.2025 gemäß § 93 Abs. 2 GehG eine Funktionszulage der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe M BUO gebührt.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer ab dem 01.08.2025 gemäß Paragraph 93, Absatz 2, GehG eine Funktionszulage der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe M BUO gebührt.

Gemäß § 93 Abs. 2 GehG gebührt einer Militärperson unter den dort näher angeführten Voraussetzungen auf einem nach Abs. 1 zugewiesenen Arbeitsplatz zumindest die für ihre Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage, wenn sie von einem Arbeitsplatz aus Gründen abberufen wird, die sie nicht zu vertreten hat, und der bisherige Arbeitsplatz einer in § 93 Abs. 2 GehG näher bezeichneten Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet war.Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, GehG gebührt einer Militärperson unter den dort näher angeführten Voraussetzungen auf einem nach Absatz eins, zugewiesenen Arbeitsplatz zumindest die für ihre Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage, wenn sie von einem Arbeitsplatz aus Gründen abberufen wird, die sie nicht zu vertreten hat, und der bisherige Arbeitsplatz einer in Paragraph 93, Absatz 2, GehG näher bezeichneten Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet war.

Der Beschwerdeführer war während seiner Verwendung bei der VA XXXX auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe M BUO eingeteilt. Mit Wirksamkeit vom 01.08.2025 wurde er auf einen Arbeitsplatz der Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe M BUO beim Kdo&StbKp/JgB12 versetzt.Der Beschwerdeführer war während seiner Verwendung bei der VA römisch 40 auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe M BUO eingeteilt. Mit Wirksamkeit vom 01.08.2025 wurde er auf einen Arbeitsplatz der Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe M BUO beim Kdo&StbKp/JgB12 versetzt.

Entscheidend ist jedoch, dass sowohl die Versetzung des Beschwerdeführers zur VA XXXX mit Wirksamkeit vom 01.08.2021 als auch seine anschließende Versetzung zum Kdo&StbKp/JgB12 mit Wirksamkeit vom 01.08.2025 gemäß § 41 BDG erfolgten.Entscheidend ist jedoch, dass sowohl die Versetzung des Beschwerdeführers zur VA römisch 40 mit Wirksamkeit vom 01.08.2021 als auch seine anschließende Versetzung zum Kdo&StbKp/JgB12 mit Wirksamkeit vom 01.08.2025 gemäß Paragraph 41, BDG erfolgten.

§ 41 BDG lautet: Paragraph 41, BDG lautet:

“Ausnahmen für Beamte bestimmter Dienstbereiche

§ 41. (1) § 38 Abs. 2 bis 4, 6 und 7, § 39 Abs. 2 bis 4 und § 40 Abs. 2 sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.Paragraph 41, (1) Paragraph 38, Absatz 2 bis 4, 6 und 7, Paragraph 39, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 40, Absatz 2, sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.

(2) Die Versetzung eines Beamten von einem in Abs. 1 angeführten Dienstbereich in ein anderes Ressort ist mit Bescheid zu verfügen.(2) Die Versetzung eines Beamten von einem in Absatz eins, angeführten Dienstbereich in ein anderes Ressort ist mit Bescheid zu verfügen.

(3) Abs. 1 ist auf Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a Abs. 1 GehG) anzuwenden.(3) Absatz eins, ist auf Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG) anzuwenden.

(4) Abs. 1 ist auch auf Beamte der Verwendungsgruppe E 2b anzuwenden, wenn die Versetzung(4) Absatz eins, ist auch auf Beamte der Verwendungsgruppe E 2b anzuwenden, wenn die Versetzung

1. innerhalb der ersten zwei Jahre ab der Ernennung in diese Verwendungsgruppe und

2. im dienstbehördlichen Zuständigkeitsbereich einer Landespolizeidirektion erfolgt.”

Dass die Zuteilung zur VA XXXX auf der Grundlage des § 41 BDG erfolgte, ergibt sich eindeutig aus dem Erlass des BMLV vom 18.05.2021 und wurde auch nicht bestritten. Der Erlass des BMLV vom 18.05.2021, GZ P811008/53-PersB/2021, lautet ausdrücklich dahin, dass der Beschwerdeführer „gemäß § 41 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979“ mit Wirksamkeit vom 01.08.2021 zur VA XXXX versetzt und dort auf dem Arbeitsplatz „AttUO“ der Wertigkeit M BUO/4 eingeteilt wurde; zugleich wurde festgehalten, dass die Dauer der Auslandsverwendung voraussichtlich vier Jahre betragen werde.Dass die Zuteilung zur VA römisch 40 auf der Grundlage des Paragraph 41, BDG erfolgte, ergibt sich eindeutig aus dem Erlass des BMLV vom 18.05.2021 und wurde auch nicht bestritten. Der Erlass des BMLV vom 18.05.2021, GZ P811008/53-PersB/2021, lautet ausdrücklich dahin, dass der Beschwerdeführer „gemäß Paragraph 41, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979“ mit Wirksamkeit vom 01.08.2021 zur VA römisch 40 versetzt und dort auf dem Arbeitsplatz „AttUO“ der Wertigkeit M BUO/4 eingeteilt wurde; zugleich wurde festgehalten, dass die Dauer der Auslandsverwendung voraussichtlich vier Jahre betragen werde.

Die Anwendung des § 41 BDG hat somit zur Folge, dass insbesondere § 38 Abs. 7 BDG nicht zur Anwendung gelangt.Die Anwendung des Paragraph 41, BDG hat somit zur Folge, dass insbesondere Paragraph 38, Absatz 7, BDG nicht zur Anwendung gelangt.

§ 38 Abs. 7 BDG sieht unter anderem vor, dass in einem Versetzungsbescheid festzustellen ist, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß § 152c BDG zu vertreten hat oder nicht. Da § 38 Abs. 7 BDG bei einer Versetzung gemäß § 41 BDG nicht anzuwenden ist, ist im Rahmen einer solchen Versetzung auch keine Feststellung darüber zu treffen, ob die Militärperson die Gründe für die Versetzung oder die damit verbundene Verwendungsänderung zu vertreten hat. Paragraph 38, Absatz 7, BDG sieht unter anderem vor, dass in einem Versetzungsbescheid festzustellen ist, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß Paragraph 152 c, BDG zu vertreten hat oder nicht. Da Paragraph 38, Absatz 7, BDG bei einer Versetzung gemäß Paragraph 41, BDG nicht anzuwenden ist, ist im Rahmen einer solchen Versetzung auch keine Feststellung darüber zu treffen, ob die Militärperson die Gründe für die Versetzung oder die damit verbundene Verwendungsänderung zu vertreten hat.

§ 93 GehG lautet: Paragraph 93, GehG lautet:

„Verwendungsänderung und Versetzung

§ 93.Paragraph 93,

(1) Wird eine Militärperson durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von ihrem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Verwendung der Militärperson durch Änderung der Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 2 Abs. 3 BDG 1979 und ist in diesen Fällen für die neue Verwendung(1) Wird eine Militärperson durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von ihrem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Verwendung der Militärperson durch Änderung der Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 2, Absatz 3, BDG 1979 und ist in diesen Fällen für die neue Verwendung

1. eine niedrigere Funktionszulage vorgesehen, so gebührt der Militärperson für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, anstelle der bisherigen Funktionszulage die für die neue Funktion vorgesehene Funktionszulage,

2. keine Funktionszulage vorgesehen, so entfällt für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, die bisherige Funktionszulage ersatzlos.

(2) Wird die Militärperson von einem Arbeitsplatz aus Gründen abberufen, die von ihr nicht zu vertreten sind, und war in diesen Fällen der bisherige Arbeitsplatz der Militärperson

1. in den Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 der Funktionsgruppe 2,

2. in den Verwendungsgruppen M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3 der Funktionsgruppe 3,

3. in den Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO der Funktionsgruppe 3.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)

oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt der Militärperson auf dem nach Abs. 1 zugewiesenen Arbeitsplatz zumindest die gemäß Z 1 bis 4 für ihre Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage, es sei denn, die Militärperson hat einer niedrigeren Einstufung schriftlich zugestimmt.oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt der Militärperson auf dem nach Absatz eins, zugewiesenen Arbeitsplatz zumindest die gemäß Ziffer eins bis 4 für ihre Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage, es sei denn, die Militärperson hat einer niedrigeren Einstufung schriftlich zugestimmt.

§ 93 Abs. 1 GehG kommt nicht zur Anwendung, weil weder eine Versetzung noch eine (qualifizierte) Verwendungsänderung vorliegt. Paragraph 93, Absatz eins, GehG kommt nicht zur Anwendung, weil weder eine Versetzung noch eine (qualifizierte) Verwendungsänderung vorliegt.

Die in § 93 Abs. 2 GehG vorgesehene Wahrung einer bestimmten Funktionszulage knüpft demgegenüber daran an, dass die Militärperson von ihrem bisherigen Arbeitsplatz aus Gründen abberufen wird, die sie nicht zu vertreten hat.Die in Paragraph 93, Absatz 2, GehG vorgesehene Wahrung einer bestimmten Funktionszulage knüpft demgegenüber daran an, dass die Militärperson von ihrem bisherigen Arbeitsplatz aus Gründen abberufen wird, die sie nicht zu vertreten hat.

Im vorliegenden Fall endete die Zuteilung jedoch nicht aufgrund einer vorzeitigen Abberufung aus einem vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Grund, sondern infolge des bereits bei Beginn der Zuteilung feststehenden und vorhersehbaren Ablaufs der auf vier Jahre begrenzten Zuteilungsdauer. Es besteht daher kein Anhaltspunkt dafür, dass in der planmäßigen Beendigung der Zuteilung ein Grund im Sinne des § 93 Abs. 2 GehG zu erblicken wäre, den der Beschwerdeführer nicht zu vertreten hat.Im vorliegenden Fall endete die Zuteilung jedoch nicht aufgrund einer vorzeitigen Abberufung aus einem vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Grund, sondern infolge des bereits bei Beginn der Zuteilung feststehenden und vorhersehbaren Ablaufs der auf vier Jahre begrenzten Zuteilungsdauer. Es besteht daher kein Anhaltspunkt dafür, dass in der planmäßigen Beendigung der Zuteilung ein Grund im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, GehG zu erblicken wäre, den der Beschwerdeführer nicht zu vertreten hat.

Eine solche Konstellation wäre vielmehr etwa dann gegeben, wenn die Zuteilung innerhalb des vorgesehenen Vierjahreszeitraums vorzeitig beendet würde und der Grund für diese vorzeitige Beendigung nicht in der Sphäre des Beschwerdeführers lag, beispielsweise aufgrund einer Organisationsänderung oder einer sonstigen dienstlichen Maßnahme. Das bloße Auslaufen einer von vornherein zeitlich begrenzten und damit vorhersehbaren Zuteilung erfüllt diese Voraussetzung hingegen nicht.

Der Beschwerdeführer wurde vielmehr auf einen von vornherein nur zeitlich begrenzten Arbeitsplatz versetzt. Bereits in der Bekanntmachung des Arbeitsplatzes „Attachéunteroffizier XXXX “ war ausdrücklich vorgesehen, dass die Verwendungsdauer voraussichtlich vier Jahre betragen werde. Auch bei der dienstrechtlichen Verfügung über seine Versetzung zur VA XXXX wurde festgehalten, dass die Dauer seiner Auslandsverwendung voraussichtlich vier Jahre betragen werde.Der Beschwerdeführer wurde vielmehr auf einen von vornherein nur zeitlich begrenzten Arbeitsplatz versetzt. Bereits in der Bekanntmachung des Arbeitsplatzes „Attachéunteroffizier römisch 40 “ war ausdrücklich vorgesehen, dass die Verwendungsdauer voraussichtlich vier Jahre betragen werde. Auch bei der dienstrechtlichen Verfügung über seine Versetzung zur VA römisch 40 wurde festgehalten, dass die Dauer seiner Auslandsverwendung voraussichtlich vier Jahre betragen werde.

Die Beendigung der Verwendung des Beschwerdeführers bei der VA XXXX mit Ablauf des 31.07.2025 und seine anschließende Versetzung auf einen Arbeitsplatz der Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe M BUO erfolgten daher im Rahmen des für diesen Dienstbereich vorgesehenen Versetzungssystems gemäß § 41 BDG. Die Beendigung der Auslandsverwendung stellt unter diesen Umständen keine Abberufung von einem Arbeitsplatz aus Gründen dar, die der Beschwerdeführer im Sinne des § 93 Abs. 2 GehG nicht zu vertreten hätte.Die Beendigung der Verwendung des Beschwerdeführers bei der VA römisch 40 mit Ablauf des 31.07.2025 und seine anschließende Versetzung auf einen Arbeitsplatz der Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe M BUO erfolgten daher im Rahmen des für diesen Dienstbereich vorgesehenen Versetzungssystems gemäß Paragraph 41, BDG. Die Beendigung der Auslandsverwendung stellt unter diesen Umständen keine Abberufung von einem Arbeitsplatz aus Gründen dar, die der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, GehG nicht zu vertreten hätte.

Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 93 Abs. 2 GehG für die Gewährung einer Funktionszulage der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe M BUO nicht vorliegen.Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 93, Absatz 2, GehG für die Gewährung einer Funktionszulage der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe M BUO nicht vorliegen.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer vor seiner Versetzung zur VA XXXX auf einem Arbeitsplatz der Grundlaufbahn eingeteilt war und während seiner Auslandsverwendung einen Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 4 innehatte. § 93 Abs. 2 GehG begründet keinen allgemeinen Anspruch auf Fortzahlung oder Wahrung einer Funktionszulage nach jeder Beendigung einer höherwertigen Verwendung, sondern setzt vielmehr die dort ausdrücklich normierten Voraussetzungen voraus. Diese liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer vor seiner Versetzung zur VA römisch 40 auf einem Arbeitsplatz der Grundlaufbahn eingeteilt war und während seiner Auslandsverwendung einen Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 4 innehatte. Paragraph 93, Absatz 2, GehG begründet keinen allgemeinen Anspruch auf Fortzahlung oder Wahrung einer Funktionszulage nach jeder Beendigung einer höherwertigen Verwendung, sondern setzt vielmehr die dort ausdrücklich normierten Voraussetzungen voraus. Diese liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtmäßig und war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtmäßig und war die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abberufung Arbeitsplatz Funktionszulage Militärperson öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Versetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W257.2348245.1.00

Im RIS seit

28.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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