Entscheidungsdatum
15.09.2026Norm
AVG §13 Abs3Spruch
,
W292 2315583-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. René BOGENDORFER und Mag. Matthias SCHACHNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , Zl. XXXX (mitbeteiligte Partei: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. René BOGENDORFER und Mag. Matthias SCHACHNER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (mitbeteiligte Partei: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm §§ 9 Abs. 1 und 17 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraphen 9, Absatz eins und 17 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit E-Mail vom 18.04.2025 wandte sich XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) und erhob eine Datenschutzbeschwerde gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) aufgrund der Eintragung seiner personenbezogenen Daten in das Schengener Informationssystem (SIS). 1. Mit E-Mail vom 18.04.2025 wandte sich römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) und erhob eine Datenschutzbeschwerde gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) aufgrund der Eintragung seiner personenbezogenen Daten in das Schengener Informationssystem (SIS).
2. Die mitbeteiligte Partei erstattete in der Folge am 02.05.2025, nach entsprechender Aufforderung durch die belangte Behörde, eine Stellungnahme, in der sie zusammengefasst ausführte, dass die Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS rechtmäßig erfolgt sei und kein Löschungstatbestand vorliege.
3. Mit Eingaben vom 08.05.2025 und 11.05.2025 brachte der Beschwerdeführer drei Stellungnahmen bei der belangten Behörde in Vorlage und führte darin im Wesentlichen aus, dass die seine Person betreffende SIS-Ausschreibung entfernt werden müsse.
4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wies diese die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab. 4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wies diese die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14.06.2025 Beschwerde und beantragte eine Befreiung von der Beschwerdegebühr.
6. Am 08.07.2025 legte die belangte Behörde die Eingabe des Antragstellers vom 14.06.2025 unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Am 25.07.2025 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer. Einerseits forderte das das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Antrages auf Befreiung von der Beschwerdegebühr auf, binnen gesetzter Frist, ein nicht mehr als vier Wochen altes und vollständiges Vermögensbekenntnis inklusive aller notwendigen Belege einzubringen und teilte ihm mit, dass nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist das Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde. Andererseits wies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Beschwerde nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VwGVG erfülle und forderte ihn auf, eine Beschwerde entsprechend der Vorgaben des § 9 Abs. 1 VwGVG einzubringen. Darüber hinaus werde der Beschwerdeführer aufgefordert, künftige Eingaben auf Deutsch einzubringen.7. Am 25.07.2025 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer. Einerseits forderte das das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Antrages auf Befreiung von der Beschwerdegebühr auf, binnen gesetzter Frist, ein nicht mehr als vier Wochen altes und vollständiges Vermögensbekenntnis inklusive aller notwendigen Belege einzubringen und teilte ihm mit, dass nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist das Anbringen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde. Andererseits wies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Beschwerde nicht die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG erfülle und forderte ihn auf, eine Beschwerde entsprechend der Vorgaben des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG einzubringen. Darüber hinaus werde der Beschwerdeführer aufgefordert, künftige Eingaben auf Deutsch einzubringen.
8. Der Beschwerdeführer brachte mit Eingabe vom 03.08.2025 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX inklusive Vermögensbekenntnis beim Bundesverwaltungsgericht in Vorlage.8. Der Beschwerdeführer brachte mit Eingabe vom 03.08.2025 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 inklusive Vermögensbekenntnis beim Bundesverwaltungsgericht in Vorlage.
9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Verfahrenshilfe betreffend die Beschwerdesache gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX abgewiesen. Gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel erhoben. 9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Verfahrenshilfe betreffend die Beschwerdesache gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 abgewiesen. Gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Zugleich erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein weiterer Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VwGVG erfülle. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer auf, bis längstens 10.10.2025 eine Beschwerde entsprechend der Vorgaben des § 9 Abs. 1 VwGVG einzubringen, wobei nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde. Zugleich erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein weiterer Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde nicht die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG erfülle. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer auf, bis längstens 10.10.2025 eine Beschwerde entsprechend der Vorgaben des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG einzubringen, wobei nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.
1.1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wies diese die verfahrenseinleitende Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab. 1.1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wies diese die verfahrenseinleitende Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
1.2. Mit an die belangte Behörde gerichteter Eingabe vom 14.06.2025 führte der Beschwerdeführer wie folgt aus [Formatierung nicht wie im Original]:
„[I]ch, XXXX , geboren am XXXX , beziehe mich auf den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX mit dem meine Beschwerde bezüglich meines Rechts auf Löschung im SIS abgewiesen wurde.„[I]ch, römisch 40 , geboren am römisch 40 , beziehe mich auf den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 mit dem meine Beschwerde bezüglich meines Rechts auf Löschung im SIS abgewiesen wurde.
Hiermit erhebe ich formell Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Art. 54 der Verordnung (EU) 2018/1861 und § 24 DSG.Hiermit erhebe ich formell Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Artikel 54, der Verordnung (EU) 2018 aus 1861, und Paragraph 24, DSG.
Gleichzeitig beantrage ich eine Befreiung von der Beschwerdegebühr in Höhe von 30 Euro […]“
1.3. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 25.07.2025 brachte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 03.08.2025 einen (verbesserten) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX in Vorlage.1.3. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 25.07.2025 brachte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 03.08.2025 einen (verbesserten) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 in Vorlage.
1.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Verfahrenshilfe betreffend die Beschwerdesache gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX abgewiesen. Gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel erhoben. 1.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Verfahrenshilfe betreffend die Beschwerdesache gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 abgewiesen. Gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Zugleich erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein (weiterer) Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer, wonach er seine Beschwerde vom 14.06.2025 bis längstens 10.10.2025 entsprechend den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VwGVG zu verbessern habe und er darüber belehrt wurde, dass bei nicht erfolgter Behebung der Mängel, die mangelhaft gebliebene Beschwerde zurückgewiesen werde.Zugleich erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein (weiterer) Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer, wonach er seine Beschwerde vom 14.06.2025 bis längstens 10.10.2025 entsprechend den Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG zu verbessern habe und er darüber belehrt wurde, dass bei nicht erfolgter Behebung der Mängel, die mangelhaft gebliebene Beschwerde zurückgewiesen werde.
1.5. Der Beschwerdeführer kam dem Verbesserungsauftrag vom 26.09.2025 nicht nach.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes, insbesondere Anhand des objektiven Erklärungswertes und äußeren Erscheinungsbildes der vorgelegten Prozesserklärungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt in der vorliegenden Rechtssache gemäß § 27 DSG Senatszuständigkeit vor.Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt in der vorliegenden Rechtssache gemäß Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A) – Zurückweisung der Beschwerde:
3.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie anderer näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie anderer näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.3.2. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
3.3. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:3.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
3.4. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden.3.4. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden.
3.5. Mangelt es der Beschwerde an einem in § 9 VwGVG genannten Inhaltserfordernis und ist dessen Behebung notwendig, ist dieser Mangel gemäß §§ 13 Abs. 3 AVG, 17 VwGVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036), soweit der Mangel nicht missbräuchlich herbeigeführt wurde.3.5. Mangelt es der Beschwerde an einem in Paragraph 9, VwGVG genannten Inhaltserfordernis und ist dessen Behebung notwendig, ist dieser Mangel gemäß Paragraphen 13, Absatz 3, AVG, 17 VwGVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036), soweit der Mangel nicht missbräuchlich herbeigeführt wurde.
Umgelegt auf den hier zu beurteilenden Fall folgt hieraus:
3.6. Aus den ausdrücklichen Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 14.06.2026 („[…] Hiermit erhebe ich formell Beschwerde gegen diesen Bescheid […]“), geht zweifelsfrei hervor, dass es sich dabei um eine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen den im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde handelt. Wie den in Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, fehlen in dieser Eingabe die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. 3.6. Aus den ausdrücklichen Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 14.06.2026 („[…] Hiermit erhebe ich formell Beschwerde gegen diesen Bescheid […]“), geht zweifelsfrei hervor, dass es sich dabei um eine Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen den im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde handelt. Wie den in Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, fehlen in dieser Eingabe die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
3.7. Mit Verbesserungsauftrag vom 25.07.2025 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert, seine Beschwerde bis längstens 15.08.2025 entsprechend den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VwGVG zu verbessern und er darüber belehrt, dass bei nicht erfolgter Behebung der Mängel, die mangelhaft gebliebene Beschwerde zurückgewiesen werden wird.3.7. Mit Verbesserungsauftrag vom 25.07.2025 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert, seine Beschwerde bis längstens 15.08.2025 entsprechend den Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG zu verbessern und er darüber belehrt, dass bei nicht erfolgter Behebung der Mängel, die mangelhaft gebliebene Beschwerde zurückgewiesen werden wird.
3.8. In der in Rede stehenden Eingabe vom 14.06.2026 stellte der Beschwerdeführer zugleich einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und verbesserte diesen nach Aufforderungen durch das Bundesverwaltungsgericht am 03.08.2025.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hatte zur Folge, dass die Frist zur Erfüllung des Verbesserungsauftrages hinsichtlich § 9 Abs. 1 VwGVG unterbrochen wurde (vgl. VwGH 28.01.2021, Ra 2020/02/0270).Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hatte zur Folge, dass die Frist zur Erfüllung des Verbesserungsauftrages hinsichtlich Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG unterbrochen wurde vergleiche VwGH 28.01.2021, Ra 2020/02/0270).
3.9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel erhoben. Zugleich erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein (weiterer) Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer, wonach er seine Beschwerde vom 14.06.2025 bis längstens 10.10.2025 entsprechend den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VwGVG zu verbessern habe und er darüber belehrt wurde, dass bei nicht erfolgter Behebung der Mängel, die mangelhaft gebliebene Beschwerde zurückgewiesen werde.3.9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel erhoben. Zugleich erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein (weiterer) Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer, wonach er seine Beschwerde vom 14.06.2025 bis längstens 10.10.2025 entsprechend den Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG zu verbessern habe und er darüber belehrt wurde, dass bei nicht erfolgter Behebung der Mängel, die mangelhaft gebliebene Beschwerde zurückgewiesen werde.
3.10. Als Beschwerdegründe (das ist jenes Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts ableitet, vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2016/12/0053) können geltend gemacht werden: Bei Bescheidbeschwerden die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheids, die Unzuständigkeit der belangten Behörde und die Verletzung von Verfahrensvorschriften (idS auch VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0120; 20.06.2017, Ra 2016/01/0288; 13.09.2017, Ra 2016/12/0053; siehe hierzu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 9 VwGVG, Rz 8).3.10. Als Beschwerdegründe (das ist jenes Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts ableitet, vergleiche VwGH 13.09.2017, Ra 2016/12/0053) können geltend gemacht werden: Bei Bescheidbeschwerden die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheids, die Unzuständigkeit der belangten Behörde und die Verletzung von Verfahrensvorschriften (idS auch VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0120; 20.06.2017, Ra 2016/01/0288; 13.09.2017, Ra 2016/12/0053; siehe hierzu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 9, VwGVG, Rz 8).
Ein Begehren im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG kann etwa darauf gerichtet sein, den angefochtenen Bescheid zu beheben oder ihn aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurückzuverweisen oder den Bescheid in bestimmter Weise abzuändern. Es muss erkennbar sein, welches (zulässige) Begehren die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0420 sowie 24.05.2016, Ra 2016/03/0037). Zudem bestimmt das Begehren auch die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gemäß § 27 VwGVG, der einen Verweis auch auf § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG enthält.Ein Begehren im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG kann etwa darauf gerichtet sein, den angefochtenen Bescheid zu beheben oder ihn aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurückzuverweisen oder den Bescheid in bestimmter Weise abzuändern. Es muss erkennbar sein, welches (zulässige) Begehren die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0420 sowie 24.05.2016, Ra 2016/03/0037). Zudem bestimmt das Begehren auch die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 27, VwGVG, der einen Verweis auch auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG enthält.
3.11. Die Eingaben des Beschwerdeführers enthalten keine Beschwerdegründe im Sinne von § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG, kein Begehren gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG und auch keine Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 Z 5 VwGVG. Eine Verbesserung der Bescheidbeschwerde erfolgte somit nicht innerhalb der gesetzten Frist.3.11. Die Eingaben des Beschwerdeführers enthalten keine Beschwerdegründe im Sinne von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG, kein Begehren gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG und auch keine Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, VwGVG. Eine Verbesserung der Bescheidbeschwerde erfolgte somit nicht innerhalb der gesetzten Frist.
3.12. Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist und dem Akt kein Hinweis für eine bewusst oder rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Bescheidbeschwerde zu entnehmen ist, war ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. In einem solchen hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075 sowie 07.09.2009, 2009/04/0153). Gleichzeitig ist im Verbesserungsauftrag ausdrücklich eine angemessene Frist für die Mängelbehebung zu setzen. Über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung ist zwar nicht auf Grund von § 13 Abs. 3 AVG (siehe auch VwSlg 13.120 A/1990), aber dann, wenn der Auftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten wird, gem. § 13a AVG zu belehren. All dies gilt sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte (vgl. zum Ganzen auch Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 AVG Rz 29-30).3.12. Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist und dem Akt kein Hinweis für eine bewusst oder rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Bescheidbeschwerde zu entnehmen ist, war ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. In einem solchen hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075 sowie 07.09.2009, 2009/04/0153). Gleichzeitig ist im Verbesserungsauftrag ausdrücklich eine angemessene Frist für die Mängelbehebung zu setzen. Über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung ist zwar nicht auf Grund von Paragraph 13, Absatz 3, AVG (siehe auch VwSlg 13.120 A/1990), aber dann, wenn der Auftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten wird, gem. Paragraph 13 a, AVG zu belehren. All dies gilt sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte vergleiche zum Ganzen auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13, AVG Rz 29-30).
3.13. Ein diesen Anforderungen zur Gänze entsprechender Verbesserungsauftrag zur Behebung der Mängel der Bescheidbeschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht erteilt. Zudem wurde der Beschwerdeführer über die möglichen Folgen eines Ausbleibens der Verbesserung belehrt.
3.14. Da der Beschwerdeführer dem ordnungsgemäßen, ihm zugestellten, Verbesserungsauftrag nicht in der gesetzten Frist nachgekommen ist, war seine Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückzuweisen.3.14. Da der Beschwerdeführer dem ordnungsgemäßen, ihm zugestellten, Verbesserungsauftrag nicht in der gesetzten Frist nachgekommen ist, war seine Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückzuweisen.
3.15. Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.3.15. Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der gegenständlichen Rechtssache bei der Lösung der tragenden Rechtsfragen auf die dargestellte Rechtsprechung bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Beschwerdemängel Datenschutzbeschwerde Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W292.2315583.1.00Im RIS seit
21.09.2026Zuletzt aktualisiert am
21.09.2026