Entscheidungsdatum
15.09.2026Norm
AlVG §16Spruch
,
W121 2340332-1/3Z
W121 2340332-1/3Z,
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS im Verfahren über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , Zl. WF XXXX , den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS im Verfahren über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) römisch 40 vom römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , Zl. WF römisch 40 , den Beschluss:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine der gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zlen. W228 2330442-1/5E und W262 2332070-2/4E erhobenen Revisionen ausgesetzt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine der gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zlen. W228 2330442-1/5E und W262 2332070-2/4E erhobenen Revisionen ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld gemäß § 58 iVm § 46 AlVG ab dem XXXX gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich nach ihrem Krankenstand erst wieder am XXXX telefonisch beim AMS zurückgemeldet habe.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraph 46, AlVG ab dem römisch 40 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich nach ihrem Krankenstand erst wieder am römisch 40 telefonisch beim AMS zurückgemeldet habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie mit der Entscheidung des AMS, wonach ihr keine Zahlung in der Zeit vom XXXX bis XXXX sowie vom XXXX bis XXXX überwiesen worden sei, nicht einverstanden sei. Die Beschwerdeführerin sei nur einen Tag im Krankenstand gewesen und habe am nächsten Tag wieder die Pflegeschule besucht, welches nachweisbar sei.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie mit der Entscheidung des AMS, wonach ihr keine Zahlung in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 sowie vom römisch 40 bis römisch 40 überwiesen worden sei, nicht einverstanden sei. Die Beschwerdeführerin sei nur einen Tag im Krankenstand gewesen und habe am nächsten Tag wieder die Pflegeschule besucht, welches nachweisbar sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX abgewiesen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 abgewiesen.
Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhaltes und der Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin beim AMS am XXXX mit einer meinAMS-Nachricht für den Montag, den XXXX , krankgemeldet habe. Die Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, dass sie sich auch in der Kranken- und Pflegeschule krankgemeldet habe und gleich morgen nach dem Arztbesuch die Krankmeldung übermitteln werde. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin mehrmals die Information erhalten, dass eine Wiedermeldung erst am Tag nach dem Wegfall des Krankenstandes per meinAMS-Konto oder telefonisch über die Serviceline erforderlich sei. Erst am XXXX habe die Beschwerdeführerin beim AMS angerufen. Dias Arbeitslosengeld sei ihr daher erst mit XXXX zuerkannt worden.Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhaltes und der Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin beim AMS am römisch 40 mit einer meinAMS-Nachricht für den Montag, den römisch 40 , krankgemeldet habe. Die Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, dass sie sich auch in der Kranken- und Pflegeschule krankgemeldet habe und gleich morgen nach dem Arztbesuch die Krankmeldung übermitteln werde. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin mehrmals die Information erhalten, dass eine Wiedermeldung erst am Tag nach dem Wegfall des Krankenstandes per meinAMS-Konto oder telefonisch über die Serviceline erforderlich sei. Erst am römisch 40 habe die Beschwerdeführerin beim AMS angerufen. Dias Arbeitslosengeld sei ihr daher erst mit römisch 40 zuerkannt worden.
Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der dargestellte Verfahrensgang wird zum festgestellten Sachverhalt erhoben.
Darüber hinaus wird festgestellt, dass zur Frage, wann die Wiedermeldung nach § 46 Abs. 5 AlVG nun frühestens erfolgen darf, bereits gehäuft Verfahren am Bundesverwaltungsgericht anhängig sind bzw. bereits Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes dazu ergingen, welche diese aber uneinheitlich beantworten. In mindestens zwei Fällen wurde bereits eine Revision in Bezug auf diese Rechtsfrage erhoben. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt bisher.Darüber hinaus wird festgestellt, dass zur Frage, wann die Wiedermeldung nach Paragraph 46, Absatz 5, AlVG nun frühestens erfolgen darf, bereits gehäuft Verfahren am Bundesverwaltungsgericht anhängig sind bzw. bereits Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes dazu ergingen, welche diese aber uneinheitlich beantworten. In mindestens zwei Fällen wurde bereits eine Revision in Bezug auf diese Rechtsfrage erhoben. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt bisher.
2. Beweiswürdigung:
Der dargestellte Verfahrensgang bzw. festgestellte Sachverhalt ergibt sich soweit aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den vorliegenden Akten des Bundesverwaltungsgerichts und ist im Wesentlichen unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Hinsichtlich der Beschlüsse (§ 31 VwGVG) ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüsse kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht-verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 9 BVwGG [Stand 1.10.2018, rdb.at], Anm. 3). Hinsichtlich der Beschlüsse (Paragraph 31, VwGVG) ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüsse kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht-verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 9, BVwGG [Stand 1.10.2018, rdb.at], Anmerkung 3).
Der Verwaltungsgerichtshof sah keinen sachlichen Grund dafür, eine gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen, die nicht abgesondert bekämpfbar wäre (vgl. VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089). Diese Erwägungen sind auf Beschlüsse auf Grundlage des § 34 Abs. 3 VwGVG übertragbar. Der Verwaltungsgerichtshof sah keinen sachlichen Grund dafür, eine gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ergangene Aussetzungsentscheidung als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen, die nicht abgesondert bekämpfbar wäre vergleiche VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089). Diese Erwägungen sind auf Beschlüsse auf Grundlage des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG übertragbar.
Da der Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens aber nicht verfahrensbeendend ist, sondern das Verfahren nur unterbricht, besteht diesbezüglich die Zuständigkeit des Senatsvorsitzenden als Einzelrichter.
Zu A) Aussetzung des Verfahrens:
3.2. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn 3.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
3.3. Aus den Erläuterungen zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren (vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 8). 3.3. Aus den Erläuterungen zu Paragraph 34, VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 8).
Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleichen Rechtsfragen strittig sind, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „verursacht“), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes.
Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 34 VwGVG [Stand 1.10.2018, rdb.at], Anm. 14).Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 34, VwGVG [Stand 1.10.2018, rdb.at], Anmerkung 14).
3.4. Beim Bundesverwaltungsgericht sind gehäuft Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide des AMS anhängig, in welchen das AMS eine Wiedermeldung verneinte, wenn diese vor dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes erstattet wurde. Begründend führte es aus, dass gemäß § 46 Abs. 5 AlVG idF BGBl. I Nr. 66/2024 Leistungsbezieher das Ende des Unterbrechungszeitraumes erst dann wieder beim AMS melden könnten, wenn der Grund für die Unterbrechung bereits weggefallen sei und im Zeitpunkt der Wiedermeldung bereits abgeschlossen sei. Eine Wiedermeldung vor dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes, dass dieser ab einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt nicht mehr vorliegen werde, entspreche den Anforderungen nicht.3.4. Beim Bundesverwaltungsgericht sind gehäuft Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide des AMS anhängig, in welchen das AMS eine Wiedermeldung verneinte, wenn diese vor dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes erstattet wurde. Begründend führte es aus, dass gemäß Paragraph 46, Absatz 5, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024, Leistungsbezieher das Ende des Unterbrechungszeitraumes erst dann wieder beim AMS melden könnten, wenn der Grund für die Unterbrechung bereits weggefallen sei und im Zeitpunkt der Wiedermeldung bereits abgeschlossen sei. Eine Wiedermeldung vor dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes, dass dieser ab einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt nicht mehr vorliegen werde, entspreche den Anforderungen nicht.
§ 46 Abs. 5 AlVG idF BGBl. I Nr. 66/2024 lautet: Paragraph 46, Absatz 5, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024, lautet:
„(5) Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.“ „(5) Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Absatz eins, zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (Paragraph 16,) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. Paragraph 17, Absatz 2, ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Absatz 6, gleichfalls anzuwenden.“
Zum Satzteil „(…), dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt“ ergingen bereits gehäuft Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zB BVwG 27.01.2026, W228 2330442-1; 20.03.2026, W255 2330563-1; 29.04.2026, W141 2330386-1; 20.05.2026, W262 2332070-2; anders: 29.04.2026, W164 2331054-1; 30.07.2026, W229 2322880-1; 03.08.2026, W626 2348448-1) und sind weitere Fälle anhängig. Es ist auch zu erwarten, dass weiterhin gehäuft Verfahren mit dieser Rechtsfrage beim Bundesverwaltungsgericht anhängig werden. Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht von einer erheblichen Anzahl an Verfahren aus. Zum Satzteil „(…), dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt“ ergingen bereits gehäuft Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche zB BVwG 27.01.2026, W228 2330442-1; 20.03.2026, W255 2330563-1; 29.04.2026, W141 2330386-1; 20.05.2026, W262 2332070-2; anders: 29.04.2026, W164 2331054-1; 30.07.2026, W229 2322880-1; 03.08.2026, W626 2348448-1) und sind weitere Fälle anhängig. Es ist auch zu erwarten, dass weiterhin gehäuft Verfahren mit dieser Rechtsfrage beim Bundesverwaltungsgericht anhängig werden. Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht von einer erheblichen Anzahl an Verfahren aus.
Gegen die Entscheidungen W228 2330442-1/5E und W262 2332070-2/4E sind bereits außerordentliche Revisionen beim Verwaltungsgerichtshof zu dieser Rechtsfrage anhängig (im zweiten Fall erhoben durch Rechtsanwalt XXXX ). Gegen die Entscheidungen W228 2330442-1/5E und W262 2332070-2/4E sind bereits außerordentliche Revisionen beim Verwaltungsgerichtshof zu dieser Rechtsfrage anhängig (im zweiten Fall erhoben durch Rechtsanwalt römisch 40 ).
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt bislang (s. dazu zB BVwG 29.04.2026, W164 2331054-1; 03.08.2026, W626 2348448-1).
Die Voraussetzungen für die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind daher gegeben.Die Voraussetzungen für die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG sind daher gegeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Anhängigkeit Aussetzung Meldepflicht Notstandshilfe Rechtsfrage Unterbrechung VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W121.2340332.1.00Im RIS seit
29.09.2026Zuletzt aktualisiert am
29.09.2026