RS Vwgh 2003/5/27 2002/07/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/07/0044 E 19. Mai 1994 RS 2(Hier: Dies gilt auch für eine Unterlassungsverpflichtung.)

Stammrechtssatz

Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren kraft auferlegter Verpflichtung zu einem Dulden kann nur durch den Spruch des behördlichen Bescheides erwachsen, in welchem eine Duldungspflicht normativ statuiert wird. Die bloßen Folgewirkungen eines eine Duldungspflicht nicht normierenden Bescheides lösen eine aus dem ersten Halbsatz des § 102 Abs 1 lit b WRG erfließende Parteistellung nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070100.X06

Im RIS seit

03.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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