TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/15 W116 2348050-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.09.2026
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Entscheidungsdatum

15.09.2026

Norm

ADV §3
ADV §6
ADV §7 Abs1
B-VG Art133 Abs4
HDG 2014 §2 Abs2
HDG 2014 §2 Abs4
HDG 2014 §62 Abs3 Z1
HDG 2014 §80
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W116 2348050-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde des XXXX als Disziplinarbeschuldigter, vertreten durch die Rechtsanwälte Sacha KATZENSTEINER und Marko BLAUENSTEINER gegen das im Kommandantenverfahren gegen ihn erlassene Disziplinarerkenntnis des Kommandanten AUTCON KFOR als Disziplinarvorgesetzter vom 01.07.2026, GZ: S93331/7-AUTCON KFOR/2026, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1000,- zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde des römisch 40 als Disziplinarbeschuldigter, vertreten durch die Rechtsanwälte Sacha KATZENSTEINER und Marko BLAUENSTEINER gegen das im Kommandantenverfahren gegen ihn erlassene Disziplinarerkenntnis des Kommandanten AUTCON KFOR als Disziplinarvorgesetzter vom 01.07.2026, GZ: S93331/7-AUTCON KFOR/2026, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1000,- zu Recht erkannt:

A)       

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der 2. Schuldspruch des beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnisses ersatzlos behoben. Das zu diesem Anschuldigungspunkt gegen XXXX geführte Disziplinarverfahren, nämlich dass er im Zustand einer pflichtwidrig herbeigeführten, hochgradigen Enthemmung gegenüber der Schweizer Soldatin XXXX die im dienstlichen Umgang gebotene Distanz und das notwendige Taktgefühl vermissen habe lassen, indem er diese im Zuge einer Begegnung dermaßen am Körper berührt habe, obwohl ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar hätte sein müssen, dass diese über das übliche Maß hinausgehende und durch sein Alkoholisierung begleitete körperliche Nähe von der Genannten nicht erwünscht gewesen sei, wird gemäß § 62 Abs. 3 Z 1 HDG 2014 eingestellt.1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der 2. Schuldspruch des beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnisses ersatzlos behoben. Das zu diesem Anschuldigungspunkt gegen römisch 40 geführte Disziplinarverfahren, nämlich dass er im Zustand einer pflichtwidrig herbeigeführten, hochgradigen Enthemmung gegenüber der Schweizer Soldatin römisch 40 die im dienstlichen Umgang gebotene Distanz und das notwendige Taktgefühl vermissen habe lassen, indem er diese im Zuge einer Begegnung dermaßen am Körper berührt habe, obwohl ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar hätte sein müssen, dass diese über das übliche Maß hinausgehende und durch sein Alkoholisierung begleitete körperliche Nähe von der Genannten nicht erwünscht gewesen sei, wird gemäß Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer eins, HDG 2014 eingestellt.

Die von der Disziplinarbehörde mit beschwerdebezogenem Disziplinarerkenntnis gegen XXXX verhängte Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1000,- wird auf eine Geldbuße in der Höhe von € 700,- herabgesetzt.Die von der Disziplinarbehörde mit beschwerdebezogenem Disziplinarerkenntnis gegen römisch 40 verhängte Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1000,- wird auf eine Geldbuße in der Höhe von € 700,- herabgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer (BF) ist Unteroffizier des österreichischen Bundesheeres (MZUO) und war im tatgegenständlichen Zeitraum Soldat im Auslandseinsatz im KOSSOVO, AUTCON KFOR.

2.1.    Mit beschwerdebezogenem Disziplinarerkenntnis des Kommandanten AUTCON KFOR als Disziplinarvorgesetzter wurde der BF im Kommandantenverfahren (im Einsatz) schuldig gesprochen, er habe

am Freitag, den 19.06.2026, gegen 23:30 Uhr in einer Bar im Camp XXXX im Einsatzraum KOSOVO dem Sicherheitsbefehl S93331/6-AUTCON KFOR/natFü/S2Grp/2026 (1) (Sicherheitsbelehrung), zuwidergehandelt, indem er die zwingende Anordnung, dass Kontingentsangehörige „jederzeit möglich in den Dienst gestellt zu werden" haben, massiv verletzte, denn er habe in seiner Freizeit ein derartiges Übermaß an alkoholischen Getränken konsumiert, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung der Alkoholisierung am 20.06.2026 um 0035 Uhr durch die MNMP/KFOR noch einen Alkoholisierungsgrad von 2,48 Promille aufgewiesen habe, wodurch er jedwede physische und psychische Dienstfähigkeit (insbesondere zur Aufgabenerfüllung im Falle einer Alarmierung) eingebüßt habe,am Freitag, den 19.06.2026, gegen 23:30 Uhr in einer Bar im Camp römisch 40 im Einsatzraum KOSOVO dem Sicherheitsbefehl S93331/6-AUTCON KFOR/natFü/S2Grp/2026 (1) (Sicherheitsbelehrung), zuwidergehandelt, indem er die zwingende Anordnung, dass Kontingentsangehörige „jederzeit möglich in den Dienst gestellt zu werden" haben, massiv verletzte, denn er habe in seiner Freizeit ein derartiges Übermaß an alkoholischen Getränken konsumiert, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung der Alkoholisierung am 20.06.2026 um 0035 Uhr durch die MNMP/KFOR noch einen Alkoholisierungsgrad von 2,48 Promille aufgewiesen habe, wodurch er jedwede physische und psychische Dienstfähigkeit (insbesondere zur Aufgabenerfüllung im Falle einer Alarmierung) eingebüßt habe,

sowie 2. im Zustand dieser pflichtwidrig herbeigeführten hochgradigen Enthemmung, gegenüber der Schweizer Soldatin XXXX (in der Folge. E) die im dienstlichen Umgang gebotene Distanz und das notwendige Taktgefühl vermissen lassen, indem er diese im Zuge einer Begegnung dermaßen am Körper berührt habe, obwohl ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar hätte sein müssen, dass diese über das übliche Maß hinausgehende und durch seine Alkoholisierung begleitete körperliche Nähe von der Genannten nicht erwünscht gewesen sei. sowie 2. im Zustand dieser pflichtwidrig herbeigeführten hochgradigen Enthemmung, gegenüber der Schweizer Soldatin römisch 40 (in der Folge. E) die im dienstlichen Umgang gebotene Distanz und das notwendige Taktgefühl vermissen lassen, indem er diese im Zuge einer Begegnung dermaßen am Körper berührt habe, obwohl ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar hätte sein müssen, dass diese über das übliche Maß hinausgehende und durch seine Alkoholisierung begleitete körperliche Nähe von der Genannten nicht erwünscht gewesen sei.

Dadurch habe er zu Punkt 1 vorsätzlich gegen § 7 Abs. 1 (Gehorsam) und zu Punkt 2 fahrlässig gegen § 3 Abs. 1 und 2 (Allgemeine Pflichten des Soldaten) der Allgemeinen Dienstvorschrift (ADV) in der Fassung der Verordnung BGBI. II, Nr. 73/2024 verstoßen und eine Dienstpflichtverletzungen gemäß 2 Abs. I des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014). BGBI. I Nr. 2, begangen.Dadurch habe er zu Punkt 1 vorsätzlich gegen Paragraph 7, Absatz eins, (Gehorsam) und zu Punkt 2 fahrlässig gegen Paragraph 3, Absatz eins und 2 (Allgemeine Pflichten des Soldaten) der Allgemeinen Dienstvorschrift (ADV) in der Fassung der Verordnung BGBI. römisch zwei, Nr. 73 aus 2024, verstoßen und eine Dienstpflichtverletzungen gemäß 2 Abs. römisch eins des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014). BGBI. römisch eins Nr. 2, begangen.

Über den BF wurde deswegen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 i.V.m. § 7 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1000,- (das entspreche 16,75% der Bemessungsgrundlage) verhängt. Von einer Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses wurde gemäß § 63 Abs. 3 Z 4 HDG 2014 abgesehen.Über den BF wurde deswegen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1000,- (das entspreche 16,75% der Bemessungsgrundlage) verhängt. Von einer Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses wurde gemäß Paragraph 63, Absatz 3, Ziffer 4, HDG 2014 abgesehen.

2.2.    Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Im Beweisverfahren sei festgestellt worden, dass sich der BF am Freitag, dem 19.06.2026, gegen 23:30 Uhr in einer Bar im Camp XXXX aufgehalten habe. Ein am 20.06.2026 0035 Uhr von der MP durchgeführtes Messverfahren habe beim BF noch einen Alkoholisierungswert von 2,48 Promille ergeben. In alkoholisierten Zustand habe er sich der Schweizer Soldatin E genähert und diese im Zuge einer von ihr unerwünschten Begegnung am Körper berührt. Die Soldatin habe glaubhaft und nachvollziehbar zu Protokoll gegeben, dass diese Berührung für sie aufgrund des Verhaltens des BF, seiner massiven Alkoholisierung und der Art der Ausführung distanzlos und unerwünscht gewesen sei. Sein Verhalten in der XXXX habe eine Alarmierung der MNMP ausgelöst, deren Anweisungen er sich vorerst widersetzt habe, was zur Anforderung einer zweiten MP-Streife geführt habe. Durch die MP sei der BF dann aufgefordert worden, die Bar zu verlassen und ihr auf die MP Station zu folgen.Im Beweisverfahren sei festgestellt worden, dass sich der BF am Freitag, dem 19.06.2026, gegen 23:30 Uhr in einer Bar im Camp römisch 40 aufgehalten habe. Ein am 20.06.2026 0035 Uhr von der MP durchgeführtes Messverfahren habe beim BF noch einen Alkoholisierungswert von 2,48 Promille ergeben. In alkoholisierten Zustand habe er sich der Schweizer Soldatin E genähert und diese im Zuge einer von ihr unerwünschten Begegnung am Körper berührt. Die Soldatin habe glaubhaft und nachvollziehbar zu Protokoll gegeben, dass diese Berührung für sie aufgrund des Verhaltens des BF, seiner massiven Alkoholisierung und der Art der Ausführung distanzlos und unerwünscht gewesen sei. Sein Verhalten in der römisch 40 habe eine Alarmierung der MNMP ausgelöst, deren Anweisungen er sich vorerst widersetzt habe, was zur Anforderung einer zweiten MP-Streife geführt habe. Durch die MP sei der BF dann aufgefordert worden, die Bar zu verlassen und ihr auf die MP Station zu folgen.

Die MP habe den Sachverhalt vor Ort erhoben und Niederschriften angefertigt. Der Sachverhalt gelte damit als erwiesen. Der BF habe die massive Alkoholisierung unumwunden zugegeben. Hinsichtlich der körperlichen Berührung habe er glaubhaft alkoholbedingte Erinnerungslücken geltend gemacht. Den Sachverhalt, der sich aus den Zeugenaussagen ergeben würde, habe er jedoch nicht in Abrede gestellt.

Das Verhalten des BF stehe objektiv in Widerspruch zu seinen Pflichten als Soldat. Der Sicherheitsbefehl ordne unmissverständlich die jederzeitige Dienstfähigkeit an. Über den Inhalt des Sicherheitsbefehles sei der BF am 01.04.2026 belehrt worden und habe er diesen auch schriftlich zur Kenntnis genommen. Das Verlautbarungsblatt (VBl.) Nr. 049. „Dienstbetrieb; Verhaltensregeln für Soldaten“ sehe vor, dass auch nach einer Feier noch zu erbringende Dienstleistungen nicht beeinträchtigt werden dürften. Ein Messwert von 2,48 Promille ergebe jedoch einen Zustand der schweren Berauschung; die Einsatzfähigkeit des BF wäre damit im Falle einer unvorhergesehenen Alarmierung faktisch und rechtlich ausgeschlossen gewesen. Er hätte seine Aufgaben als Unteroffizier entsprechend dem Dienstplan der Kompanie nicht wahrnehmen können. Damit liege ein massiver Verstoß gegen den Gehorsam gemäß § 7 Abs 1 ADV vor.Das Verhalten des BF stehe objektiv in Widerspruch zu seinen Pflichten als Soldat. Der Sicherheitsbefehl ordne unmissverständlich die jederzeitige Dienstfähigkeit an. Über den Inhalt des Sicherheitsbefehles sei der BF am 01.04.2026 belehrt worden und habe er diesen auch schriftlich zur Kenntnis genommen. Das Verlautbarungsblatt (VBl.) Nr. 049. „Dienstbetrieb; Verhaltensregeln für Soldaten“ sehe vor, dass auch nach einer Feier noch zu erbringende Dienstleistungen nicht beeinträchtigt werden dürften. Ein Messwert von 2,48 Promille ergebe jedoch einen Zustand der schweren Berauschung; die Einsatzfähigkeit des BF wäre damit im Falle einer unvorhergesehenen Alarmierung faktisch und rechtlich ausgeschlossen gewesen. Er hätte seine Aufgaben als Unteroffizier entsprechend dem Dienstplan der Kompanie nicht wahrnehmen können. Damit liege ein massiver Verstoß gegen den Gehorsam gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ADV vor.

Darüber hinaus habe er durch seine distanzlose und unerwünschte Berührung einer ausländischen Soldatin unter diesem Alkoholeinfluss schwer gegen § 3 Abs.1 und 2 ADV verstoßen. Gerade in einem multinationalen Einsatzraum, wie bei KFOR im KOSOVO, werde von österreichischen Kontingentsangehörigen ein Höchstmaß an Taktgefühl und professioneller Distanz erwartet. Ein derartiges Fehlverhalten schädige das Vertrauen in die Disziplin der Truppe und das internationale Ansehen des Österreichischen Bundesheeres erheblich.Darüber hinaus habe er durch seine distanzlose und unerwünschte Berührung einer ausländischen Soldatin unter diesem Alkoholeinfluss schwer gegen Paragraph 3, Absatz eins und 2 ADV verstoßen. Gerade in einem multinationalen Einsatzraum, wie bei KFOR im KOSOVO, werde von österreichischen Kontingentsangehörigen ein Höchstmaß an Taktgefühl und professioneller Distanz erwartet. Ein derartiges Fehlverhalten schädige das Vertrauen in die Disziplin der Truppe und das internationale Ansehen des Österreichischen Bundesheeres erheblich.

Bei der Strafbemessung sei als mildernd die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit des BF, sein umfassendes Geständnis (mit Außer-Streit-Stellen der Vorwürfe zu Schuldspruch 2. trotz Erinnerungslücken), seine aufrichtige Reue und die im Rahmen der Vernehmung vorgebrachte Entschuldigung gewertet worden. Als erschwerend sei das Zusammentreffen mehrerer, voneinander unabhängiger Dienstpflichtverletzungen zu berücksichtigen.

Wegen der massiven Alkoholisierung (2,48 Promille) und des damit verbundenen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Einsatzbereitschaft wiege die Tat objektiv schwer. Aus generalpräventiven Gründen müsse der Truppe unmissverständlich aufgezeigt werden, dass im Einsatzraum hinsichtlich der Herbeiführung von Dienstunfähigkeit absolute Null-Toleranz herrsche. Auch aus spezialpräventiven Gründen sei eine empfindliche Strafe unerlässlich, um den BF künftig von derart gravierenden Verfehlungen wirksam abzuhalten. Aufgrund der gewichtigen Milderungsgründe habe jedoch von der Verhängung der gesetzlichen Höchststrafe für Geldbußen im Auslandseinsatz (20 v.H. der Bemessungsgrundlage, das ergebe 1194,54 €) Abstand genommen werden können. Eine Geldbuße in Höhe von € 1000, das entspreche 16,75 v.H. erweise sich unter Abwägung aller Umstände als Tat- und Schuldangemessen.

Dem BF sei im Rahmen der Vernehmung durch den Disziplinarvorgesetzten am 30.06.2026 ausreichend Gelegenheit gegeben worden, sich zu den Vorwürfen und den Beweismitteln zu äußern. Das Parteiengehör sei damit vollumfänglich gewahrt worden.

3.       Gegen dieses Disziplinarerkenntnis brachte der BF über seinen rechtlichen Vertreter mit Schreiben vom 01.07.2026 rechtzeitig eine Beschwerde wegen materieller Rechtswidrigkeit und unrichtiger Beweiswürdigung ein. Konkret wurde in der Beschwerde jedoch ausschließlich der 2. Schuldspruch angefochten, womit der BF schuldig gesprochen wurde, er hätte am 19.06.2026 im Zustand hochgradiger Enthemmung gegenüber der Schweizer Soldatin E die im dienstlichen Umgang gebotene Distanz und das notwendige Taktgefühl vermissen lassen, indem er diese im Zuge einer Begegnung dermaßen am Körper berührt habe, obwohl er bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen hätte müssen, dass „diese über das übliche Maß hinausgehende und durch seine Alkoholisierung begleitete körperliche Nähe“ von der E nicht erwünscht gewesen sei.

Der erste Schuldspruch dieses Disziplinarerkenntnisses wurde mit dieser Beschwerde nicht angefochten, weshalb dieser Schuldspruch mittlerweilein Rechtskraft erwachsen ist.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Disziplinarbehörde als erwiesen angenommen habe, dass sich der BF am Freitag, den 19.06.2026, gegen 23:30 Uhr, in einer Bar in Camp XXXX im KOSOVO der Schweizer Soldatin E genähert und diese im Zuge einer von ihr unerwünschten Begegnung am Körper berührt habe. Nach Ansicht der Disziplinarbehörde habe die Soldatin glaubhaft und nachvollziehbar zu Protokoll gegeben, dass diese Berührung aufgrund Verhaltens des BF und seiner massiven Alkoholisierung sowie der Art der Ausführung für sie distanzlos und unerwünscht gewesen sei. Dadurch sei es nach Ansicht der Disziplinarbehörde zu einem schweren Verstoß gegen § 3 Abs. 1 und Abs. 2 ADV gekommen.Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Disziplinarbehörde als erwiesen angenommen habe, dass sich der BF am Freitag, den 19.06.2026, gegen 23:30 Uhr, in einer Bar in Camp römisch 40 im KOSOVO der Schweizer Soldatin E genähert und diese im Zuge einer von ihr unerwünschten Begegnung am Körper berührt habe. Nach Ansicht der Disziplinarbehörde habe die Soldatin glaubhaft und nachvollziehbar zu Protokoll gegeben, dass diese Berührung aufgrund Verhaltens des BF und seiner massiven Alkoholisierung sowie der Art der Ausführung für sie distanzlos und unerwünscht gewesen sei. Dadurch sei es nach Ansicht der Disziplinarbehörde zu einem schweren Verstoß gegen Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, ADV gekommen.

Entgegen dieser Ansicht der Disziplinarbehörde sei es aber durch den BF gegenüber der ebenfalls alkoholisierten Schweizer Soldatin E zu keiner Berührung am Körper gekommen, welche eine im dienstlichen Umgang gebotene Distanz und das notwendige Taktgefühl vermissen lassen hätte. Das würde von den Aussagen der Zeugen XXXX (in der Folge S) sowie XXXX (in der Folge D) bestätigt werden. Entgegen dieser Ansicht der Disziplinarbehörde sei es aber durch den BF gegenüber der ebenfalls alkoholisierten Schweizer Soldatin E zu keiner Berührung am Körper gekommen, welche eine im dienstlichen Umgang gebotene Distanz und das notwendige Taktgefühl vermissen lassen hätte. Das würde von den Aussagen der Zeugen römisch 40 (in der Folge S) sowie römisch 40 (in der Folge D) bestätigt werden.

Der BF habe in Wirklichkeit mit der Schweizer Soldatin E bloß diskutiert und dabei gestikuliert. Dabei habe er mit seinen Händen bloß die Hüfte der Soldatin gestreift. Ein solches, bloß zufälliges Streifen der Hüfte sei aber keinesfalls disziplinär relevant.

Deshalb werde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde Folge geben und das Disziplinarerkenntnis im angefochtenen Umfang beheben und den Beschwerdeführer vom Vorwurf, er habe im Zustand hochgradiger Enthemmung gegenüber der Schweizer Soldatin E die im dienstlichen Umgang gebotene Distanz und das notwendige Taktgefühl vermissen lassen, indem er diese im Zuge einer Begegnung über das übliche Ausmaß hinausgehend am Körper berührt habe, freisprechen. Weiters wurde beantragt XXXX in einer mündlichen Verhandlung als Zeugen einzuvernehmen. Ladungsfähige Adressen dieser beantragten Zeugen wurden jedoch nicht bekannt gegeben. Darüber hinaus ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Unterlagen, dass es sich bei D um keine Zeugin des Vorfalls, sondern lediglich um eine bei der Befragung der E durch die MP am 2.06.2026 anwesende weitere Person handelt, was auf dem Protokoll der MP entsprechend dokumentiert wurde.Deshalb werde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde Folge geben und das Disziplinarerkenntnis im angefochtenen Umfang beheben und den Beschwerdeführer vom Vorwurf, er habe im Zustand hochgradiger Enthemmung gegenüber der Schweizer Soldatin E die im dienstlichen Umgang gebotene Distanz und das notwendige Taktgefühl vermissen lassen, indem er diese im Zuge einer Begegnung über das übliche Ausmaß hinausgehend am Körper berührt habe, freisprechen. Weiters wurde beantragt römisch 40 in einer mündlichen Verhandlung als Zeugen einzuvernehmen. Ladungsfähige Adressen dieser beantragten Zeugen wurden jedoch nicht bekannt gegeben. Darüber hinaus ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Unterlagen, dass es sich bei D um keine Zeugin des Vorfalls, sondern lediglich um eine bei der Befragung der E durch die MP am 2.06.2026 anwesende weitere Person handelt, was auf dem Protokoll der MP entsprechend dokumentiert wurde.

3.       Mit Schreiben vom 21.07.2026 legte die belangte Behörde diese Beschwerde uns den Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt):

1.1.    Zur Person des BF: Der Beschwerdeführer (BF) ist Unteroffizier des österreichischen Bundesheeres (MZUO) und war im tatgegenständlichen Zeitraum Soldat im Auslandseinsatz im KOSSOVO bei AUTCON KFOR.

1.2.    Es wird festgestellt, dass der BF am Freitag, den 19.06.2026, gegen 23:30 Uhr in einer Bar im Camp XXXX ) im Einsatzraum KOSOVO dem Sicherheitsbefehl S93331/6-AUTCON KFOR/natFü/S2Grp/2026 (Sicherheitsbelehrung), zuwidergehandelt hat, indem er entgegen der darin enthaltenen Anordnung, dass Kontingentsangehörige jederzeit in den Dienst gestellt werden können, ein derartiges Übermaß an alkoholischen Getränken konsumiert hat, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung der Alkoholisierung am 20.06.2026 um 00:35 Uhr durch die Militärpolizei noch einen Alkoholisierungsgrad von 2,48 Promille aufgewiesen hat, wodurch er jedwede physische und psychische Dienstfähigkeit (insbesondere zur Aufgabenerfüllung im Falle einer Alarmierung) eingebüßt hat.1.2. Es wird festgestellt, dass der BF am Freitag, den 19.06.2026, gegen 23:30 Uhr in einer Bar im Camp römisch 40 ) im Einsatzraum KOSOVO dem Sicherheitsbefehl S93331/6-AUTCON KFOR/natFü/S2Grp/2026 (Sicherheitsbelehrung), zuwidergehandelt hat, indem er entgegen der darin enthaltenen Anordnung, dass Kontingentsangehörige jederzeit in den Dienst gestellt werden können, ein derartiges Übermaß an alkoholischen Getränken konsumiert hat, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung der Alkoholisierung am 20.06.2026 um 00:35 Uhr durch die Militärpolizei noch einen Alkoholisierungsgrad von 2,48 Promille aufgewiesen hat, wodurch er jedwede physische und psychische Dienstfähigkeit (insbesondere zur Aufgabenerfüllung im Falle einer Alarmierung) eingebüßt hat.

1.3.    Es kann jedoch nicht mit der für einen Schuldspruch notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass der BF dabei am Freitag, den 19.06.2026, in dieser Bar im Camp XXXX im Zustand dieser pflichtwidrig herbeigeführten hochgradigen Berauschung gegenüber der Schweizer Soldatin E die im dienstlichen Umgang gebotene Distanz und das notwendige Taktgefühl vermissen habe lassen, indem er diese im Zuge einer Begegnung dermaßen am Körper berührt habe, obwohl ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar hätte sein müssen, dass diese über das übliche Maß hinausgehende und durch seine Alkoholisierung begleitete körperliche Nähe von der Genannten nicht erwünscht gewesen sei.1.3. Es kann jedoch nicht mit der für einen Schuldspruch notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass der BF dabei am Freitag, den 19.06.2026, in dieser Bar im Camp römisch 40 im Zustand dieser pflichtwidrig herbeigeführten hochgradigen Berauschung gegenüber der Schweizer Soldatin E die im dienstlichen Umgang gebotene Distanz und das notwendige Taktgefühl vermissen habe lassen, indem er diese im Zuge einer Begegnung dermaßen am Körper berührt habe, obwohl ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar hätte sein müssen, dass diese über das übliche Maß hinausgehende und durch seine Alkoholisierung begleitete körperliche Nähe von der Genannten nicht erwünscht gewesen sei.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen unter 1.1., insbesondere jene zur wehrrechtlichen Stellung des BF ergeben sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Verwaltungsakten und den diesbezüglichen Feststellungen im beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnis, welchen der BF in seiner Beschwerde auch nicht entgegengetreten ist.

Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus dem ersten Schuldspruch des beschwerdebezogenem Disziplinarerkenntnisses, welcher vom BF jedoch nicht in Beschwerde gezogen wurde und deshalb mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Feststellung zu 1.3. ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Protokollen der MP über die Aussagen von Zeugen (und des vermeintlichen „Opfers“) des dem zweiten Schulspruch zugrundeliegenden Vorfalles.

So gab die Schweizer Soldatin E (das vermeintliche Opfer des Vorfalls) zu Schuldspruch 2 gegenüber der MP am 21.06.2926 dazu folgende Zeugenaussage zu Protokoll: Sie sei an diesem Tag gegen 21:00 Uhr mit drei Kameraden aus dem Schweizer Kontingent in der Bar gewesen und sie hätten dort gemeinsam etwas getrunken. Sie seien gerade gemeinsam auf der Terrasse der Bar gestanden, als der BF aus der Bar gekommen sei und eine Dose oder Flasche über die Straße geworfen habe. Sie sei dann in die Bar gegangen und habe den Betreiber (bzw. Manager) der Bar (in der Folge A) und eine Kellnerin (in der Folge V) gefragt, ob alles in Ordnung sei, was die Beiden bestätigt hätten. Wenig später habe sie gesehen, dass der BF wieder in die Bar gegangen sei und mit A gesprochen habe. Entsprechend der Gestik der Beiden habe es sich dabei aber eher um eine Diskussion gehandelt. Sie sei mit ihren Begleitern dann woanders hingegangen. Als sie wenig später wieder in die Bar zurückgekehrt seien, habe sie beschlossen, sich noch etwas zu trinken zu holen. Sie sei hinter die Bar gegangen, habe sich ein Bier aus dem Kühlschrank genommen und dies in einer dafür vorgesehenen Strichliste eingetragen. Dann sei sie wieder zu ihren Kameraden auf die Terrasse gegangen. Ihnen sei aufgefallen, dass der BF bereits einen betrunkenen Eindruck gemacht habe, denn dieser habe nicht mehr gerade gehen können, geschielt und eine lallende Aussprache gehabt. Als sie später von der Toilette zurückgekehrt sei, habe sie einen Pfiff gehört. Sie habe sich umgedreht und den Betreiber A mit dem BF sprechen gesehen, woraufhin A nochmal gepfiffen habe. Sie sei dann zu den Beiden hingegangen und habe wieder gefragt, ob alles OK sei. A habe dies bestätigt und als sie sich zum BF umgedreht habe, habe ihr dieser ans Gesicht gefasst. Sie habe sich weggedreht und dem BF gesagt, dass er das lassen solle. Der Betreiber A habe das gesehen und gesagt, dass sie sich beruhigen sollten. Der BF habe dann nochmals versucht, ihr ins Gesicht zu greifen, sie habe jedoch ausweichen können. Sie habe daraufhin den Betreiber A um ein Vieraugengespräch ersucht und sie seien beide aus der Bar gegangen. Sie habe den Betreiber gefragt, ob er den BF nicht nachhause schicken könne und dieser habe geantwortet, dass er sich darum kümmern würde. Sie sei dann zurück zu ihren Kameraden gegangen und habe gefragt, ob sie noch ein letztes Bier trinken wollten. Ihr Kamerad S habe ja gesagt und sei mit ihr in die Bar gegangen. Sie sei hinter die Bar gegangen und S sei an der Bar stehen geblieben. Dabei sei sie am BF vorbeigegangen, der an einer engen Stelle er Bar gestanden sei. Zuerst habe sie noch ein paar Worte mit der Kellnerin V geredet und dann habe sie sich ein Bier aus dem Kühlschrank holen wollen. Sie habe zum BF „Entschuldigung“ gesagt und an ihm vorbeigehen wollen. Dabei habe er sie an ihrer Taille angefasst. Sie habe einen Schritt zurück gemacht und gesagt, dass er das lassen solle. Der BF habe in ihre Richtung geschaut, sie könne jedoch nicht sagen, ob er sie angeschaut habe. Er habe geschielt und geschwankt. Sie habe ihm dann zu verstehen gegeben, dass sie das nicht witzig finde und nochmal gefragt, ob er zur Seite gehen könne. Sie habe dann gemerkt, dass er neuerlich versucht hätte, sie an der Taille anzufassen und habe sich weggedreht. Dabei habe er ihren PO berührt und sie habe sich dabei sexuell belästigt gefühlt. Sie könne jedoch nicht sagen, ob das eine bewusste Handlung des BF gewesen oder einfach nur passiert sei, weil sie sich gerade weggedreht habe. Es könne also sein, dass er ihre Taille fassen habe wollen, dabei jedoch ihren Po berührt habe, weil sie sich gerade weggedreht habe. Sie sei dann mit ihrem Kammeraden S hinaus zu den anderen gegangen. So gab die Schweizer Soldatin E (das vermeintliche Opfer des Vorfalls) zu Schuldspruch 2 gegenüber der MP am 21.06.2926 dazu folgende Zeugenaussage zu Protokoll: Sie sei an diesem Tag gegen 21:00 Uhr mit drei Kameraden aus dem Schweizer Kontingent in der Bar gewesen und sie hätten dort gemeinsam etwas getrunken. Sie seien gerade gemeinsam auf der Terrasse der Bar gestanden, als der BF aus der Bar gekommen sei und eine Dose oder Flasche über die Straße geworfen habe. Sie sei dann in die Bar gegangen und habe den Betreiber (bzw. Manager) der Bar (in der Folge A) und eine Kellnerin (in der Folge römisch fünf) gefragt, ob alles in Ordnung sei, was die Beiden bestätigt hätten. Wenig später habe sie gesehen, dass der BF wieder in die Bar gegangen sei und mit A gesprochen habe. Entsprechend der Gestik der Beiden habe es sich dabei aber eher um eine Diskussion gehandelt. Sie sei mit ihren Begleitern dann woanders hingegangen. Als sie wenig später wieder in die Bar zurückgekehrt seien, habe sie beschlossen, sich noch etwas zu trinken zu holen. Sie sei hinter die Bar gegangen, habe sich ein Bier aus dem Kühlschrank genommen und dies in einer dafür vorgesehenen Strichliste eingetragen. Dann sei sie wieder zu ihren Kameraden auf die Terrasse gegangen. Ihnen sei aufgefallen, dass der BF bereits einen betrunkenen Eindruck gemacht habe, denn dieser habe nicht mehr gerade gehen können, geschielt und eine lallende Aussprache gehabt. Als sie später von der Toilette zurückgekehrt sei, habe sie einen Pfiff gehört. Sie habe sich umgedreht und den Betreiber A mit dem BF sprechen gesehen, woraufhin A nochmal gepfiffen habe. Sie sei dann zu den Beiden hingegangen und habe wieder gefragt, ob alles OK sei. A habe dies bestätigt und als sie sich zum BF umgedreht habe, habe ihr dieser ans Gesicht gefasst. Sie habe sich weggedreht und dem BF gesagt, dass er das lassen solle. Der Betreiber A habe das gesehen und gesagt, dass sie sich beruhigen sollten. Der BF habe dann nochmals versucht, ihr ins Gesicht zu greifen, sie habe jedoch ausweichen können. Sie habe daraufhin den Betreiber A um ein Vieraugengespräch ersucht und sie seien beide aus der Bar gegangen. Sie habe den Betreiber gefragt, ob er den BF nicht nachhause schicken könne und dieser habe geantwortet, dass er sich darum kümmern würde. Sie sei dann zurück zu ihren Kameraden gegangen und habe gefragt, ob sie noch ein letztes Bier trinken wollten. Ihr Kamerad S habe ja gesagt und sei mit ihr in die Bar gegangen. Sie sei hinter die Bar gegangen und S sei an der Bar stehen geblieben. Dabei sei sie am BF vorbeigegangen, der an einer engen Stelle er Bar gestanden sei. Zuerst habe sie noch ein paar Worte mit der Kellnerin römisch fünf geredet und dann habe sie sich ein Bier aus dem Kühlschrank holen wollen. Sie habe zum BF „Entschuldigung“ gesagt und an ihm vorbeigehen wollen. Dabei habe er sie an ihrer Taille angefasst. Sie habe einen Schritt zurück gemacht und gesagt, dass er das lassen solle. Der BF habe in ihre Richtung geschaut, sie könne jedoch nicht sagen, ob er sie angeschaut habe. Er habe geschielt und geschwankt. Sie habe ihm dann zu verstehen gegeben, dass sie das nicht witzig finde und nochmal gefragt, ob er zur Seite gehen könne. Sie habe dann gemerkt, dass er neuerlich versucht hätte, sie an der Taille anzufassen und habe sich weggedreht. Dabei habe er ihren PO berührt und sie habe sich dabei sexuell belästigt gefühlt. Sie könne jedoch nicht sagen, ob das eine bewusste Handlung des BF gewesen oder einfach nur passiert sei, weil sie sich gerade weggedreht habe. Es könne also sein, dass er ihre Taille fassen habe wollen, dabei jedoch ihren Po berührt habe, weil sie sich gerade weggedreht habe. Sie sei dann mit ihrem Kammeraden S hinaus zu den anderen gegangen.

Auf die Frage, wie sich begrüßen würden, wenn sie den BF in der Bar treffe, antwortete sie „mit einem Hallo und einer kurzen freundschaftlichen Umarmung.

Zusammengefasst hat E, das vermeintliche Opfer dieser Situation, also selbst angegeben, dass ihr der BF, welcher auch nach ihrem Eindruck betrunken gewesen und nach einer Diskussion mit dem Barmanager über etwas offensichtlich verärgert gewesen sei, ihr in der Bar einmal ins Gesicht und einmal auf die Taille gegriffen habe, und sie habe ihm gesagt, dass sie das nicht wolle. Es sei dann in Folge zwar auch noch zur Berührung ihres Po`s gekommen, aber sie könne selbst nicht sagen, ob er das bewusst gemacht habe oder ob es passiert sei, weil sie sich in dem Moment gerade umgedreht habe. Dazu sei zudem in einer Engstelle der Bar gekommen.

Ihr Schweizer Soldat S, ein Kamerad und an diesem Abend einer der Begleiter der E in der Bar hat bei der MP am 21.06.2026 als Zeuge des Vorfalls zu Protokoll gegeben, dass der BF an diesem Abend an der Bar mit ihnen angestoßen habe. Sie seien dann aus der Bar gegangen, um eine zu rauchen. Nach 15 Minuten sei auch der BF aus der Bar gekommen und habe gefragt, ob sie noch etwas trinken wollten. Der BF sei daraufhin wieder in die Bar gegangen und habe weitere Getränke geholt und sie hätten nochmals angestoßen. Dann sei der BF wieder in die Bar gegangen. Irgendwann sei er dann wieder aus der Bar gekommen und dabei offenbar über irgendetwas wütend gewesen, denn er habe eine Flasche über die Straße geworfen. Daraufhin sei E in die Bar gegangen und habe beim Wiederherauskommen mitgeteilt, dass der BF mit A, dem Barmanager, Stress gehabt hätte. Gegen 20:30 Uhr seien sie dann ein weiteres Mal in die Bar gegangen. Er (S) sei mit E hineingegangen, um für sich und die Kameraden weitere Getränke zu holen. E sei dann hinter der Bar gestanden und neben ihr der BF. Als E die Getränke für die Anderen mitnehmen habe wollen, habe sich der BF ihr in den Weg gestellt. Der BF sei sichtlich betrunken gewesen und habe auch aggressiv gewirkt. Der BF und E seien sehr nahe beieinandergestanden und hätten miteinander diskutiert. Er (S) habe maximal einen Meter entfernt gestanden, direkt vor den Beiden. Der BF habe mit seinen Händen herumgefuchtelt und dabei das Gesicht der E erwischt. Der BF sei dabei lediglich an am Gesicht der E angekommen. E sei daraufhin auch aggressiver geworden. Sie habe sich am BF vorbeidrängen wollen, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Der BF habe wieder herumgestikuliert und sei an der Taille der E angekommen. Die Kellnerin habe E dann aus der Bar gebracht und sie ein wenig beruhigt. E habe sich bei ihren Kameraden über das Verhalten des BF beschwert und dabei auch gesagt, dass er sie am „Arsch“ angefasst hätte. In diesem Moment habe er (S) sich aber gedacht, dass E damit ein wenig übertreiben würde. Auf Nachfrage, ob er gesehen habe, dass der BF versucht hätte, E gezielt an ihren Hüften zu packen, antwortete S mit nein und gab an, dass der BF sie lediglich beim Herumfuchteln an der Hüfte gestreift hätte, „sonst nix“. Er habe auch nicht gesehen, dass der BF der E auf das Gesäß gegriffen habe.

Damit hat S wie schon zuvor E angegeben als Zeuge angegeben, dass der BF an diesem Abend offensichtlich betrunken und über etwas sehr verärgert gewirkt habe. Er (S) habe beim maßgeblichen Vorfall in der Bar maximal einen Meter von E und dem BF entfernt gestanden und dabei gesehen, dass der BF im Zuge einer Diskussion derart mit seinen Händen vor der E herumgestikuliert („herumgefuchtelt“) und lediglich dabei das Gesicht der E erwischt habe. Dabei sei der BF aber am Gesicht der E nur angekommen. Daraufhin sei E auch aggressiver geworden und habe sich beim BF vorbeidrängen wollen, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Dabei habe der BF wieder herumgestikuliert und sei im Zuge dessen an der Taille der E angekommen. Er (S) habe jedenfalls nicht wahrgenommen, dass der BF versucht hätte, E gezielt an ihren Hüften zu packen. Der BF habe die E lediglich beim Herumgestikulieren an der Hüfte und im Gesicht gestreift. Er (S) habe auch nicht gesehen, dass der BF der E auf das Gesäß gegriffen hätte. Schon als sich E über eine derartige Handlung des BF bei den Kameraden beschwert habe, habe er vielmehr den Eindruck gehabt, dass sie dabei übertreiben würde.

Und die ebenfalls von der MP am 23.06.2026 zu dem Vorfall als Zeugin befragte Kellnerin der Bar, V, konnte dagegen zu dem Vorfall nichts Konkretes beitragen. Sie gab lediglich an, dass sie sowohl den BF als auch E als Kunden kennen würde. Sie habe am 19.06.2026 jedoch nicht gesehen, dass der BF die E auf das Hinterteil, die Taille oder ins Gesicht gegriffen habe. Sie sei an dem Abend dafür zu beschäftigt gewesen.Und die ebenfalls von der MP am 23.06.2026 zu dem Vorfall als Zeugin befragte Kellnerin der Bar, römisch fünf, konnte dagegen zu dem Vorfall nichts Konkretes beitragen. Sie gab lediglich an, dass sie sowohl den BF als auch E als Kunden kennen würde. Sie habe am 19.06.2026 jedoch nicht gesehen, dass der BF die E auf das Hinterteil, die Taille oder ins Gesicht gegriffen habe. Sie sei an dem Abend dafür zu beschäftigt gewesen.

Insgesamt kann vor dem Hintergrund der vorliegenden protokollierten und oben dargestellten Aussagen der Zeugen dieses Vorfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der BF die E an diesem Abend tatsächlich in seinem alkoholisierten Zustand lediglich beim Gestikulieren während einer Diskussion in der Enge der Bar wirklich nur zufällig aber jedenfalls ungewollt am Gesicht und der Taille berührt hat. Wegen solchen Handlungen kann jedoch tatsächlich nur schwer der disziplinäre Vorwurf gemacht werden, der BF habe dabei gebotene Distanz und das notwendige Taktgefühl vermissen lassen, denn ein solcher Vorwurf wäre allenfalls bei einem vorsätzlichen Eindringen in die Intimsphäre eines Menschen gerechtfertigt. Für ein bewusstes Vorgehen und ein derartiges Motiv des BF ergeben sich aus den Zeugenaussagen in diesem Fall jedoch keine ausreichend belastbaren Anhaltspunkte, weshalb hier zumindest von entsprechenden Zweifeln auszugehen ist.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 1 Z 3 HDG 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden über Beschwerden gegen ein Erkenntnis der Disziplinarkommission (hier der BDB), sofern der Disziplinaranwalt die Beschwerde erhoben hat.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 3, HDG 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden über Beschwerden gegen ein Erkenntnis der Disziplinarkommission (hier der BDB), sofern der Disziplinaranwalt die Beschwerde erhoben hat.

Da im vorliegenden Fall das beschwerdebezogene Disziplinarerkenntnis von einem Disziplinarvorgesetzten im Kommandantenverfahren nach dem HDG erlassen wurde, ist keine Senatszuständigkeit gegeben. Dementsprechend liegt hier für die Entscheidung im Beschwerdeverfahren beim BVwG eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, weil von einer solchen nach Ansicht des BVwG eine weiter Klärung des maßgeblichen Sachverhalts nicht zu erwarten gewesen wäre. Dieser steht bereits aufgrund der Aktenlage (und dabei insbesondere aufgrund der Protokolle über die Aussagen der (zudem ausländischen und daher für das BVwG auch nur schwer greifbaren) Zeugen) und den Beschwerdeausführungen fest.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, weil von einer solchen nach Ansicht des BVwG eine weiter Klärung des maßgeblichen Sachverhalts nicht zu erwarten gewesen wäre. Dieser steht bereits aufgrund der Aktenlage (und dabei insbesondere aufgrund der Protokolle über die Aussagen der (zudem ausländischen und daher für das BVwG auch nur schwer greifbaren) Zeugen) und den Beschwerdeausführungen fest.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht – wie oben bereits ausgeführt – bereits aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

3.2.    Zu Spruchteil A):

3.2.1.  Zu den maßgeblichen Bestimmungen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer, BGBl. Nr. 43/1979, in der Fassung vom 28.08.2026 lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer, Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1979,, in der Fassung vom 28.08.2026 lauten:

Allgemeine Pflichten des Soldaten

Allgemeines Verhalten

§ 3. (1) Der Soldat hat auf Grund seiner Verantwortung für eine erfolgreiche Landesverteidigung jederzeit bereit zu sein, mit allen seinen Kräften den Dienst zu erfüllen. Er hat alles zu unterlassen, was das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die Landesverteidigung beeinträchtigen könnte.Paragraph 3, (1) Der Soldat hat auf Grund seiner Verantwortung für eine erfolgreiche Landesverteidigung jederzeit bereit zu sein, mit allen seinen Kräften den Dienst zu erfüllen. Er hat alles zu unterlassen, was das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die Landesverteidigung beeinträchtigen könnte.

(2) Der Soldat steht auf Grund der ihm übertragenen Aufgabe, sein Vaterland und sein Volk zu schützen und mit der Waffe zu verteidigen, in einem besonderen Treueverhältnis zur Republik Österreich.

Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe

§ 6.    (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigenParagraph 6 Punkt (, eins,) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen

1.       die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und

2.       die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.

(2) Wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen.

(3) Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden (Schuldspruch ohne Strafe), wenn

1.       das Absehen ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und

2.       nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten.

Gehorsam

§ 7. (1) Jeder Untergebene ist seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrunde liegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht.Paragraph 7, (1) Jeder Untergebene ist seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrunde liegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014

StF: BGBl. I Nr. 2/2014 (WV) in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025 lauten:Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, lauten:

Pflichtverletzungen

§ 2. (1) …Paragraph 2, (1) …

(2) Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1.       Verletzung der Pflichten, die ihnen im Präsenzstand auferlegt waren, oder

2.       gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder

3.       Erschleichung eines Dienstgrades oder

4.       einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen. …

… (4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden. …… (4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die Paragraphen 5 und 6 sowie die Paragraphen 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden. …

Disziplinarstrafen (für Soldaten im Einsatz)

§ 80. (1) Disziplinarstrafen für alle Soldaten sindParagraph 80, (1) Disziplinarstrafen für alle Soldaten sind

1.       der Verweis,

2.       die Geldbuße,

3.       das Ausgangsverbot,

4.       die Disziplinarhaft,

5.       der Disziplinararrest und

6.       die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.

(2) Auf die Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 2, 3 und 6 sind die §§ 47 bis 50 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:(2) Auf die Disziplinarstrafen nach Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 6 sind die Paragraphen 47 bis 50 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.       Das zulässige Höchstausmaß beträgt für die Disziplinarstrafe

a)       der Geldbuße 20 vH der jeweiligen Bemessungsgrundlage und

b)       des Ausgangsverbotes 21 Tage. …….

Gemäß § 62 Abs. 3 HDG ist das Verfahren durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wennGemäß Paragraph 62, Absatz 3, HDG ist das Verfahren durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn

1.       der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder

2.       die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder

3.       Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4.       die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.

Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Z 1 bis 4 mitzuteilen.Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Ziffer eins bis 4 mitzuteilen.

3.2.2.  Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt: 

Der Disziplinarvorgesetzte sah in dem Verhalten des BF gegenüber der E in der Bar ein im Zustand einer pflichtwidrig herbeigeführten und hochgradigen Enthemmung herbeigeführtes Verhalten, welches seiner Auffassung die im dienstlichen Umgang gebotene Distanz und das notwendige Taktgefühl vermissen habe lassen, indem der BF die E im Zuge einer Begegnung dermaßen am Körper berührt habe, obwohl ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar hätte sein müssen, dass diese über das übliche Maß hinausgehende und durch sein Alkoholisierung begleitete körperliche Nähe von der Genannten nicht erwünscht gewesen sei.

Deshalb stelle diese Handlung des BF auch eine schuldhafte Pflichtverletzung dar.

Tatsächlich kann aber auf Grundlage der vorliegenden protokollierten Aussagen der dazu von der MP befragten Zeugen dieses Vorfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der BF die E an diesem Abend in seinem alkoholisierten Zustand lediglich beim Gestikulieren während einer Diskussion mit dieser in der Enge der Bar ausschließlich zufällig aber jedenfalls ungewollt berührt hat. Eine solchen Handlung könnte ihm aber tatsächlich nur schwer disziplinär zum Vorwurf gemacht werden. Jedenfalls könnte man ihm dann aber nicht vorwerfeben, er habe dabei die gebotene Distanz und das notwendige Taktgefühl vermissen lassen, denn ein solcher Vorwurf wäre allenfalls bei einer gewollten Missachtung der Intimsphäre einer anderen Person gerechtfertigt. Für ein bewusstes Vorgehen bzw. ein derartiges Motiv des BF ergeben sich aus den vorliegenden Zeugenaussagen jedoch keine ausreichend belastbaren Anhaltspunkte.

Dementsprechend war der Schuldspruch 2 zumindest im Zweifel zu beheben und das deswegen gegen den BF geführte Disziplinarverfahren gemäß § 62. Abs. 3 Z. 1 HDG einzustellen, weil eine solche Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann.Dementsprechend war der Schuldspruch 2 zumindest im Zweifel zu beheben und das deswegen gegen den BF geführte Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer eins, HDG einzustellen, weil eine solche Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann.

Es bleibt in diesem Disziplinarverfahren gegen den BF daher lediglich der Vorwurf des ersten Schuldspruchs des beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnisses, denn dieser ist - wie oben bereits ausgeführt – mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Da der Strafausspruch im beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnis jedoch auf der Grundlage von zwei Schuldsprüchen bemessen wurde, wovon nun einer in Stattgabe der Beschwerde wegfällt, ist nun jedenfalls auch die Strafe neu zu bemessen.

Gemäß § 6 Abs. 1 HDG ist das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind auch die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände zu berücksichtigen. Wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen. Die weiteren Pflichtverletzungen sind dabei erschwerend zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, HDG ist das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind auch die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände zu berücksichtigen. Wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen. Die weiteren Pflichtverletzungen sind dabei erschwerend zu berücksichtigen.

Zur Strafbemessung nach dem mit § 6 HDG 2014 durchaus vergleichbaren § 93 BDG 1979, in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147, hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.09.2019, Zl 2019/09/0062, unter anderem Folgendes zusammengefasst:Zur Strafbemessung nach dem mit Paragraph 6, HDG 2014 durchaus vergleichbaren Paragraph 93, BDG 1979, in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. römisch eins Nr. 147, hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.09.2019, Zl 2019/09/0062, unter anderem Folgendes zusammengefasst:

"Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als „Maß für die Höhe der Strafe“ die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der „Strafbemessungsschuld“ des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der ‚Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2008, Zl. 2007/09/0320, und vom 29. April 2011, Zl. 2009/09/0132, mwN). "Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als „Maß für die Höhe der Strafe“ die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der „Strafbemessungsschuld“ des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens vergleiche die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 93, BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 83). Das objektive Gewicht der Tat (der ‚Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2008, Zl. 2007/09/0320, und vom 29. April 2011, Zl. 2009/09/0132, mwN).

Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert.Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert.

Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 geblieben, wonach bei der Strafbemessung die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind und daher hinsichtlich des Grades des Verschuldens nach dem gemäß zu berücksichtigenden § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG 1979 geblieben, wonach bei der Strafbemessung die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind und daher hinsichtlich des Grades des Verschuldens nach dem gemäß zu berücksichtigenden Paragraph 32, StGB darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

Ferner sind weiterhin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS. der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, eine Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis.Ferner sind weiterhin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS. der Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, eine Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis.

Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde jedoch im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG die Zielsetzung ‚der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die oben wiedergegebenen Gesetzeserläuterungen die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass ‚bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen' sein werde.Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde jedoch im zweiten Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG die Zielsetzung ‚der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die oben wiedergegebenen Gesetzeserläuterungen die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass ‚bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen' sein werde.

Aus der Einführung von generalpräventiven Strafbemessungsgründen geht auch die in den wiedergegebenen Gesetzeserläuterungen hervorgehobene Konsequenz hervor, dass dann, wenn aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung erforderlich ist, zur Vermeidung einer Entlassung nicht mehr geprüft werden muss, ob es für den Beamten eine Verwendungsmöglichkeit gibt, in welcher er nicht in Gefahr geraten würde, weitere Dienstpflichtverletzungen zu begehen."

31 Mit dieser Novelle wurde das Strafbemessungskriterium der Generalprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken) neben jenem der Spezialprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist, um der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen durch den Beschuldigten entgegenzuwirken) in das Gesetz eingeführt. Beide Gesichtspunkte müssen bei der Strafbemessung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung ebenso wie die Erschwerungs- und die Milderungsgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden. …“

Im Gegenständlichen Fall ist die Disziplinarbehörde zu Recht davon ausgegangen, dass die dem BF bereits mit der ihm im ersten Schuldspruch zum Vorwurf gemachten Tat eine schwere Pflichtverletzung (weil schwerwiegender Verstoß gegen die Gehorsamspflicht des § 7 ADV) begangen hat. Die Pflichtverletzung ist in objektiver Hinsicht jedenfalls als schwer zu betrachten, insbesondere auch deshalb, weil gerade für Soldaten die Gehorsamspflicht eine der wesentlichsten Pflichten darstellt. Ein entsprechend funktionsfähiger militärischer Dienstbetrieb ist ohne die Befolgung von Anordnungen und Befehlen auch kaum vorstellbar.Im Gegenständlichen Fall ist die Disziplinarbehörde zu Recht davon ausgegangen, dass die dem BF bereits mit der ihm im ersten Schuldspruch zum Vorwurf gemachten Tat eine schwere Pflichtverletzung (weil schwerwiegender Verstoß gegen die Gehorsamspflicht des Paragraph 7, ADV) begangen hat. Die Pflichtverletzung ist in objektiver Hinsicht jedenfalls als schwer zu betrachten, insbesondere auch deshalb, weil gerade für Soldaten die Gehorsamspflicht eine der wesentlichsten Pflichten darstellt. Ein entsprechend funktionsfähiger militärischer Dienstbetrieb ist ohne die Befolgung von Anordnungen und Befehlen auch kaum vorstellbar.

Die Pflichtverletzung fällt aber auch in subjektiver Hinsicht entsprechend ins Gewicht, weil dem BF hier vorsätzliche Begehung vorzuwerfen ist. Die Disziplinarbehörde ist vor diesem Hintergrund zu Recht von einer objektiv und subjektiv schweren Pflichtverletzung ausgegangen. Dabei wurden die bisherige Unbescholtenheit und die aufrichtige Reue des BF als Milderungsgründe entsprechend den gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt. Erschwerend wurde lediglich das Zusammentreffen von mehreren, voneinander unabhängigen Pflichtverletzungen berücksichtigt. Aber genau dieser Erschwerungsgrund ist nun im Beschwerdeverfahren weggefallen, weshalb die von der Disziplinarbehörde verhängte Strafe vom BVwG auch entsprechend herabzusetzen ist.

Es ist der Disziplinarbehörde jedoch auch nicht entgegenzutreten, wenn sie nachvollziehbar ausführt, dass hier schon allein in generalpräventiver Hinsicht ein begründetes Bedürfnis an einer spürbaren Disziplinarstrafe besteht, um damit auch allen anderen Soldaten notwendigerweise unmissverständlich aufzuzeigen, dass eine schuldhafte Herbeiführung der Dienstunfähigkeit gerade im Einsatz keinesfalls toleriert werden kann. Nach Ansicht der Disziplinarbehörde konnte deshalb nur unter Berücksichtigung der gewichtigen Milderungsgründe von der Verhängung der höchstmöglichen Geldbuße (Euro 1.194,--, was 20% der Bemessungsgrundlage entspricht) abgesehen und mit einer Geldbuße in der Höhe von Euro 1.000,-- (entsprich ungefähr 17% der Bemessungsgrundlage) das Auslangen gefunden werden.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass hier aber nun mit dem Wegfall des zweiten Schuldspruches ein gewichtiger Erschwerungsgrund weggefallen ist, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht nun eine Geldbuße in der Höhe von Euro 70,-- (entspricht ungefähr knapp 12% der Bemessungsgrundlage) als Tat- und Schuldangemessen und jedenfalls auch als ausreichend, um nicht nur den BF, sondern auch alle anderen österreichischen Soldaten in Zukunft im Einsatz effektiv von der Begehung derartiger Pflichtverletzungen abzuhalten.

3.3.    Zu Spruchteil B):

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG deshalb nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG deshalb nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.

Schlagworte

Alkoholisierung Bundesheer Dienstpflichtverletzung Disziplinarerkenntnis Disziplinarstrafe Disziplinarverfahren Erschwerungsgrund Gehorsamspflicht Geldbuße Herabsetzung Kommandantenverfahren Milderungsgründe Nachweismangel sexuelle Belästigung Strafbemessung Teileinstellung Unteroffizier

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W116.2348050.1.00

Im RIS seit

24.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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