TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/15 L523 2332058-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.09.2026
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Entscheidungsdatum

15.09.2026

Norm

AlVG §17
AlVG §46
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AlVG Art. 2 § 17 heute
  2. AlVG Art. 2 § 17 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  3. AlVG Art. 2 § 17 gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  4. AlVG Art. 2 § 17 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2010
  5. AlVG Art. 2 § 17 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  6. AlVG Art. 2 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  7. AlVG Art. 2 § 17 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  8. AlVG Art. 2 § 17 gültig von 22.12.1977 bis 30.04.1995
  1. AlVG Art. 3 § 46 heute
  2. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  3. AlVG Art. 3 § 46 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  4. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 08.01.2018 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.08.2010 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  6. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2010
  7. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  8. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  9. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  10. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  11. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  12. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  13. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1990
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


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L523 2332058-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Dr.in Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Mag.a Nadine REDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , SVNr. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (AMS) vom 03.12.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2025, GZ: XXXX , betreffend die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 02.12.2025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Dr.in Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Mag.a Nadine REDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , SVNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (AMS) vom 03.12.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2025, GZ: römisch 40 , betreffend die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 02.12.2025, zu Recht erkannt:

A)

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 03.12.2025 stellte das AMS (belangte Behörde) fest, dass der Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld gemäß § 46 AlVG ab 02.12.2025 gebühren würde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 12.09.2025 telefonisch bekannt gegeben habe, dass sie ab 17.09.2025 eine medizinische Maßnahme der Rehabilitation absolvieren werde, woraufhin sie vom AMS mit 20.09.2025 abgemeldet worden und über die notwendige Wiedermeldung am nächsten Werktag nach Wegfall des Hinderungsgrundes informiert worden sei. Ihre Wiedermeldung sei erst am 02.12.2025 erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei.1. Mit Bescheid vom 03.12.2025 stellte das AMS (belangte Behörde) fest, dass der Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 46, AlVG ab 02.12.2025 gebühren würde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 12.09.2025 telefonisch bekannt gegeben habe, dass sie ab 17.09.2025 eine medizinische Maßnahme der Rehabilitation absolvieren werde, woraufhin sie vom AMS mit 20.09.2025 abgemeldet worden und über die notwendige Wiedermeldung am nächsten Werktag nach Wegfall des Hinderungsgrundes informiert worden sei. Ihre Wiedermeldung sei erst am 02.12.2025 erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei.

2. Mit Eingabe vom 17.12.2025 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.12.2025. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass sie am 12.09.2025, vor der Rehabilitation, ein Schreiben des AMS erhalten habe, in welchem ihr mitgeteilt worden sei, dass sie bis 15.08.2026 Arbeitslosengeld erhalten würde. In der Rehabilitationseinrichtung habe sie mit einer Verwaltungsmitarbeiterin gesprochen, die ihr gesagt habe, dass sie Sonderkrankengeld beantragen und ansonsten nichts unternehmen müsse. Am 06.10.2025 habe sie noch Geld vom AMS erhalten, weshalb sie sich nicht näher mit ihrem Anspruch auf Arbeitslosengeld befasst habe. Ihr Mann sei am 10.07.2025 verstorben, weshalb sie sich in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe und bei der Rehabilitation psychologisch betreut worden sei. Ein Mitarbeiter des AMS XXXX habe ihr mitgeteilt, dass klar gewesen sein müsse, dass sie sich gemeldet habe und, dass er dies auch ihrer Betreuerin gesagt habe. Sie habe am selben Tag einen Anruf des AMS bekommen, in welchem ihr mitgeteilt worden sei, dass sie kein Arbeitslosengeld erhalten werde. Am 03.12.2025 habe sie dann den bekämpften Bescheid erhalten.2. Mit Eingabe vom 17.12.2025 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.12.2025. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass sie am 12.09.2025, vor der Rehabilitation, ein Schreiben des AMS erhalten habe, in welchem ihr mitgeteilt worden sei, dass sie bis 15.08.2026 Arbeitslosengeld erhalten würde. In der Rehabilitationseinrichtung habe sie mit einer Verwaltungsmitarbeiterin gesprochen, die ihr gesagt habe, dass sie Sonderkrankengeld beantragen und ansonsten nichts unternehmen müsse. Am 06.10.2025 habe sie noch Geld vom AMS erhalten, weshalb sie sich nicht näher mit ihrem Anspruch auf Arbeitslosengeld befasst habe. Ihr Mann sei am 10.07.2025 verstorben, weshalb sie sich in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe und bei der Rehabilitation psychologisch betreut worden sei. Ein Mitarbeiter des AMS römisch 40 habe ihr mitgeteilt, dass klar gewesen sein müsse, dass sie sich gemeldet habe und, dass er dies auch ihrer Betreuerin gesagt habe. Sie habe am selben Tag einen Anruf des AMS bekommen, in welchem ihr mitgeteilt worden sei, dass sie kein Arbeitslosengeld erhalten werde. Am 03.12.2025 habe sie dann den bekämpften Bescheid erhalten.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen erneut damit, dass die Beschwerdeführerin dem AMS ihren Reha-Aufenthalt am 12.09.2025 mitgeteilt habe, sie ab 20.09.2025 Krankengeld bezogen habe und vom AMS über die Notwendigkeit der Wiedermeldung informiert worden sei. Allerdings habe sie sich erst am 02.12.2025 wieder persönlich beim AMS gemeldet und daher erst ab diesem Datum Anspruch auf Arbeitslosengeld.

4. Am 30.12.2025 verlangte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das erkennende Gericht. Sie verwies darin im Wesentlichen auf das Beschwerdevorbringen und präzisierte dieses dahingehend, dass sie infolge des durch den Tod ihres Ehegatten bedingten Ausnahmezustandes außer Stande gewesen sei, Termine einzuhalten oder ihr Leben zu organisieren. Am 22.10.2025 sei sie bei einem Arbeitsmediziner von „fit2work“ gewesen und am 04.11.2025 bei einer Arbeitspsychologin ebenfalls von „fit2work“, wobei sie davon ausgegangen sei, dass die Einhaltung dieser Termine einer Wiedermeldung gleichkommen würde, zumal sie einen stattfindenden Informationsaustausch zwischen „fit2work“ und AMS angenommen habe. Weiters verwies sie darauf, dass sie dreimal täglich XXXX einnehmen würde und sie sei – infolge der unrichtigen Beratung bei der Reha – davon ausgegangen, dass sie einen Anspruch auf Sonderkrankengeld haben würde, was sie auch beantragt habe, jedoch abgewiesen worden sei. Sie ersuche daher um Nachsicht. Schließlich beantragte sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.4. Am 30.12.2025 verlangte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das erkennende Gericht. Sie verwies darin im Wesentlichen auf das Beschwerdevorbringen und präzisierte dieses dahingehend, dass sie infolge des durch den Tod ihres Ehegatten bedingten Ausnahmezustandes außer Stande gewesen sei, Termine einzuhalten oder ihr Leben zu organisieren. Am 22.10.2025 sei sie bei einem Arbeitsmediziner von „fit2work“ gewesen und am 04.11.2025 bei einer Arbeitspsychologin ebenfalls von „fit2work“, wobei sie davon ausgegangen sei, dass die Einhaltung dieser Termine einer Wiedermeldung gleichkommen würde, zumal sie einen stattfindenden Informationsaustausch zwischen „fit2work“ und AMS angenommen habe. Weiters verwies sie darauf, dass sie dreimal täglich römisch 40 einnehmen würde und sie sei – infolge der unrichtigen Beratung bei der Reha – davon ausgegangen, dass sie einen Anspruch auf Sonderkrankengeld haben würde, was sie auch beantragt habe, jedoch abgewiesen worden sei. Sie ersuche daher um Nachsicht. Schließlich beantragte sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin bezog ab 15.08.2025 Arbeitslosengeld.

Die Beschwerdeführerin meldete der belangten Behörde am 12.09.2025, dass sie ab 17.09.2025 eine Rehabilitationsmaßnahme beginnen wird. Die genaue Dauer der Rehabilitationsmaßnahme und des Krankengeldbezuges war der belangten Behörde nicht von vornherein bekannt.

Mit Schreiben vom 12.09.2025 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin wie folgt: „Ab. 1. Juli 2025 müssen Sie sich nach einer Unterbrechung (z.B. Urlaub, Krankenstand, usw.) sofort beim AMS melden - Ihr Geld wird erst ab dem Tag der (Wieder-)Meldung ausbezahlt“, sowie: „Bezugsunterbrechung Wurde ihr Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Erkrankung oder Beschäftigung), müssen Sie die Weitergewährung Ihrer Leistung sofort nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen. Dauert die Unterbrechung nicht länger als 62 Tage, reicht für die Weitergewährung der Leistung eine Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle aus. [...] Die Wiedermeldung muss sofort nach dem Ende des Unterbrechungsgrundes erfolgen, Ihre Leistung gebührt erst ab dem Tag der Wiedermeldung.“

Die Beschwerdeführerin war von 17.09.2025 bis 15.10.2025 in einem Rehabilitationszentrum in XXXX untergebracht und hat eine medizinische Maßnahme der Rehabilitation absolviert. Am 20.09.2025 wurde der Arbeitslosengeldbezug von der belangten Behörde eingestellt. Von 20.09.2025 bis 15.10.2025 bezog die Beschwerdeführerin Krankengeld.Die Beschwerdeführerin war von 17.09.2025 bis 15.10.2025 in einem Rehabilitationszentrum in römisch 40 untergebracht und hat eine medizinische Maßnahme der Rehabilitation absolviert. Am 20.09.2025 wurde der Arbeitslosengeldbezug von der belangten Behörde eingestellt. Von 20.09.2025 bis 15.10.2025 bezog die Beschwerdeführerin Krankengeld.

Zwischen 15.10.2025 und 02.12.2025 meldete sich die Beschwerdeführerin nicht beim AMS. Am 02.12.2025 erschien die Beschwerdeführerin persönlich bei der Geschäftsstelle des AMS in XXXX und beantragte erneut Arbeitslosengeld. Ab 02.12.2025 bezog sie wieder Arbeitslosengeld.Zwischen 15.10.2025 und 02.12.2025 meldete sich die Beschwerdeführerin nicht beim AMS. Am 02.12.2025 erschien die Beschwerdeführerin persönlich bei der Geschäftsstelle des AMS in römisch 40 und beantragte erneut Arbeitslosengeld. Ab 02.12.2025 bezog sie wieder Arbeitslosengeld.

2. Beweiswürdigung:

Anhand der vorliegenden Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Sämtliche Feststellungen ergeben sich unmittelbar und zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

Der Bezug von Arbeitslosengeld ab 15.08.2025 ergibt sich aus den im Akt befindlichen Informationsschreiben des AMS vom 26.08.2025 und vom 12.09.2025.

Dass die Beschwerdeführerin am 12.09.2025 ihre Reha-Maßnahme ab 17.09.2025 meldete, ergibt sich aus der entsprechenden Gesprächsnotiz einer Bediensteten der belangten Behörde. Darin nannte die Beschwerdeführerin als Dauer der Reha „17.9.-8.10.“ brachte jedoch keinen Nachweis für deren tatsächliche Dauer in Vorlage. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Reha-Einrichtung dauerte letztlich bis 15.10.2025, was sich aus der ebenfalls im Verfahrensakt befindlichen Aufenthaltsbestätigung des Reha-Zentrums XXXX vom 15.10.2025 unstrittig ergibt. Diese Bestätigung wurde von der Beschwerdeführerin jedoch erst im Dezember 2025 vorgelegt. Folglich war festzustellen, dass der belangten Behörde die Dauer der Unterbrechung nicht von vornherein bekannt gewesen ist.Dass die Beschwerdeführerin am 12.09.2025 ihre Reha-Maßnahme ab 17.09.2025 meldete, ergibt sich aus der entsprechenden Gesprächsnotiz einer Bediensteten der belangten Behörde. Darin nannte die Beschwerdeführerin als Dauer der Reha „17.9.-8.10.“ brachte jedoch keinen Nachweis für deren tatsächliche Dauer in Vorlage. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Reha-Einrichtung dauerte letztlich bis 15.10.2025, was sich aus der ebenfalls im Verfahrensakt befindlichen Aufenthaltsbestätigung des Reha-Zentrums römisch 40 vom 15.10.2025 unstrittig ergibt. Diese Bestätigung wurde von der Beschwerdeführerin jedoch erst im Dezember 2025 vorgelegt. Folglich war festzustellen, dass der belangten Behörde die Dauer der Unterbrechung nicht von vornherein bekannt gewesen ist.

Dem Informationsschreiben des AMS vom 12.09.2025 waren die festgestellten Hinweise betreffend Bezugsunterbrechungen zu entnehmen, die der Beschwerdeführerin sohin am 12.09.2025 zur Kenntnis gelangten.

Die Feststellungen betreffend die Maßnahme der medizinischen Rehabilitation ergeben sich aus der Aufenthaltsbestätigung des Reha-Zentrums XXXX .Die Feststellungen betreffend die Maßnahme der medizinischen Rehabilitation ergeben sich aus der Aufenthaltsbestätigung des Reha-Zentrums römisch 40 .

Aus der von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogenen Änderungsmeldung über die Bezugseinstellung des AMS vom 12.09.2025 ergibt sich die Einstellung ihres Arbeitslosengeldbezuges ab 20.09.2025. Dass die Beschwerdeführerin von 20.09.2025 bis 15.10.2025 Krankengeld bezog, ergibt sich aus der Begründung des Bescheides des AMS vom 03.12.2025, wobei dieser Umstand weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag von der Beschwerdeführerin bestritten wurde.

Die Beschwerdeführerin behauptete zu keinem Zeitpunkt, dass sie sich vor 02.12.2025 beim AMS gemeldet hätte, woran auch der glaubhafte Umstand, dass sie zwei Mal bei „fit2work“ vorstellig wurde, nichts änderte. Es ist sohin unstrittig, dass sich die Beschwerdeführerin zwischen 15.10.2025 und 02.12.2025 nicht beim AMS meldete und konnte dieser Umstand festgestellt werden.

Die Feststellung zur Wiedermeldung bzw. der Beantragung von Arbeitslosengeld durch persönliches Erscheinen am 02.12.2025 basieren auf den gleichlautenden Darstellungen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde. Zudem ergibt sich die Beantragung aus dem von ihr abgegebenen und im Verfahrensakt befindlichen Antragsformular.

Die Feststellung des Bezuges von Arbeitslosengeld ab 02.12.2025 ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

Zu 1. Abweisung der Beschwerde

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, lauten auszugsweise:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, idgF, lauten auszugsweise:

„Ruhen des Arbeitslosengeldes

§ 16.Paragraph 16,

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während

a)       des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

b)       während einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion,

c)       der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt, es sei denn, die Unterbringung erfolgt nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950,

d)       des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914, gebührt,d) des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach Paragraph 25, Absatz 2, der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337 aus 1914,, gebührt,

e)       des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 20d der Ausgleichsordnung (AO), BGBl. II Nr. 221/1934, gebührt,e) des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach Paragraph 20 d, der Ausgleichsordnung (AO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934,, gebührt,

f)       des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974,f) des Bezuges von Entgelt gemäß Paragraph 5, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,,

g)       des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,g) des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,

h)       des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,

i)       des Bezuges von Pflegekarenzgeld,

j)       des Bezuges von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld oder eines Fachkräftestipendiums,

k)       des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt,

l)       des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,l) des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Absatz 4,,

m)       des Bezuges von Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963 in der jeweils geltenden Fassung,m) des Bezuges von Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963, in der jeweils geltenden Fassung,

n)       des Bezuges von Übergangsgeld nach Altersteilzeit oder Übergangsgeld,

o)       des Bezuges von Rehabilitationsgeld oder von Übergangsgeld aus der Unfallversicherung gemäß § 199 ASVG,o) des Bezuges von Rehabilitationsgeld oder von Übergangsgeld aus der Unfallversicherung gemäß Paragraph 199, ASVG,

p)       des Bezuges von Umschulungsgeld sowie während eines Verlustes des Anspruches auf Umschulungsgeld,

q)       des Bezuges von Überbrückungsgeld gemäß § 13l Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.q) des Bezuges von Überbrückungsgeld gemäß Paragraph 13 l, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.

(2) […]

§ 17.Paragraph 17,

(1) Das Arbeitslosengeld gebührt frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach § 16 ruht.(1) Das Arbeitslosengeld gebührt frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach Paragraph 16, ruht.

(2) [...]

(3) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. [...]

Antragstellung

§ 46.Paragraph 46,

(1) Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen.

(2) […]

(5) Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.“(5) Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Absatz eins, zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (Paragraph 16,) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. Paragraph 17, Absatz 2, ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Absatz 6, gleichfalls anzuwenden.“

Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2024, Ra 2022/08/0016 mit Hinweis auf Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (11. Lfg.) § 46 Rz 791).Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2024, Ra 2022/08/0016 mit Hinweis auf Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (11. Lfg.) Paragraph 46, Rz 791).

Bei einer Unterbrechung oder einem Ruhen des Anspruches ist nach § 46 Abs. 5 AlVG, wenn dem AMS das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes nicht schon im Vorhinein bekannt ist und es somit der Ingerenz des Arbeitslosen überlassen ist, den Zeitpunkt des Endes mitzuteilen, eine neuerliche Geltendmachung erforderlich. (VwGH 30.01.2024, Ra 2022/08/0016)Bei einer Unterbrechung oder einem Ruhen des Anspruches ist nach Paragraph 46, Absatz 5, AlVG, wenn dem AMS das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes nicht schon im Vorhinein bekannt ist und es somit der Ingerenz des Arbeitslosen überlassen ist, den Zeitpunkt des Endes mitzuteilen, eine neuerliche Geltendmachung erforderlich. (VwGH 30.01.2024, Ra 2022/08/0016)

Gemäß § 46 Abs. 5 iVm § 38 AlVG kommt es im Fall des Ruhens des Anspruches für den Fortbezug zunächst darauf an, ob dem AMS das Ende des Ruhenszeitraums im Vorhinein bekannt war (vgl. VwGH 02.08.2022, Ra 2020/08/0006).Gemäß Paragraph 46, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG kommt es im Fall des Ruhens des Anspruches für den Fortbezug zunächst darauf an, ob dem AMS das Ende des Ruhenszeitraums im Vorhinein bekannt war vergleiche VwGH 02.08.2022, Ra 2020/08/0006).

Die Beschwerdeführerin gab nicht von vornherein bekannt, wie lange die Unterbrechung durch den Krankengeldbezug (bzw. die Reha-Maßnahme) dauern wird. In Anbetracht dessen war sie zur Wiedermeldung nach Ende des Unterbrechungszeitraumes verpflichtet.

Die Wiedermeldung gemäß § 46 Abs. 5 AlVG kann nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut neben einer neuerlichen Antragstellung iSd § 46 Abs. 1 AlVG nur durch persönliche Vorsprache, durch telefonische Mitteilung oder durch Mitteilung über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgen.Die Wiedermeldung gemäß Paragraph 46, Absatz 5, AlVG kann nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut neben einer neuerlichen Antragstellung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG nur durch persönliche Vorsprache, durch telefonische Mitteilung oder durch Mitteilung über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgen.

Die Beschwerdeführerin meldete unstrittiger Weise erst am 02.12.2025 durch persönliche Vorsprache und Abgabe eines Antragsformulars, dass der Unterbrechungsgrund (Krankengeldbezug aufgrund einer Rehabilitationsmaßnahme) seit 15.10.2025 nicht mehr vorliegt.

In Anbetracht des unmissverständlichen Gesetzeswortlautes ist die Wahrnehmung von Terminen von „fit2work“, selbst im Falle eines allfälligen Bekanntwerdens der Teilnahme der Beschwerdeführerin an derartigen Maßnahmen, jedenfalls nicht als Wiedermeldung iSd § 46 Abs. 5 AlVG zu werten, weshalb das entsprechende Beschwerdevorbringen ins Leere geht.In Anbetracht des unmissverständlichen Gesetzeswortlautes ist die Wahrnehmung von Terminen von „fit2work“, selbst im Falle eines allfälligen Bekanntwerdens der Teilnahme der Beschwerdeführerin an derartigen Maßnahmen, jedenfalls nicht als Wiedermeldung iSd Paragraph 46, Absatz 5, AlVG zu werten, weshalb das entsprechende Beschwerdevorbringen ins Leere geht.

Die Beschwerdeführerin wurde zudem mit Informationsschreiben des AMS vom 12.09.2025 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie sich nach einer Unterbrechung sofort beim AMS melden muss und, dass das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Wiedermeldung ausbezahlt wird.

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld sohin zurecht ab 02.12.2025 zuerkannt.

Hinsichtlich der in der Beschwerde beantragten Nachsicht ist festzuhalten, dass es für eine solche von vornherein einer gesetzlichen Grundlage mangelt und diese schon insofern nicht in Betracht kommt.

Zwar sieht § 17 Abs. 3 AlVG vor, dass die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt ermächtigen kann, sofern die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, zurückzuführen ist. Allerdings bezieht sich die gesetzliche Anordnung auf die verspätete Antragstellung nach § 17 Abs. 1 AlVG. Die davon zu unterscheidende und hier maßgebliche Wiedermeldung nach § 46 Abs. 5 AlVG sieht hingegen lediglich vor, dass auf sie § 17 Abs. 2 AlVG Anwendung findet, lässt Abs. 3 leg cit jedoch unerwähnt, was nahelegt, dass der Gesetzgeber ein Vorgehen nach § 17 Abs. 3 AlVG im Falle unterlassener bzw. verspäteter Wiedermeldungen nicht vorsehen wollte.Zwar sieht Paragraph 17, Absatz 3, AlVG vor, dass die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt ermächtigen kann, sofern die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, zurückzuführen ist. Allerdings bezieht sich die gesetzliche Anordnung auf die verspätete Antragstellung nach Paragraph 17, Absatz eins, AlVG. Die davon zu unterscheidende und hier maßgebliche Wiedermeldung nach Paragraph 46, Absatz 5, AlVG sieht hingegen lediglich vor, dass auf sie Paragraph 17, Absatz 2, AlVG Anwendung findet, lässt Absatz 3, leg cit jedoch unerwähnt, was nahelegt, dass der Gesetzgeber ein Vorgehen nach Paragraph 17, Absatz 3, AlVG im Falle unterlassener bzw. verspäteter Wiedermeldungen nicht vorsehen wollte.

Die Frage, ob § 17 Abs. 3 AlVG auch auf die Wiedermeldung nach § 46 Abs. 5 AlVG Anwendung findet, erübrigt sich im gegenständlichen Fall aber ohnehin schon deshalb, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Unterlassung der rechtzeitigen Wiedermeldung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, zurückzuführen ist. Die Beschwerdeführerin verwies zwar in diesem Zusammenhang auf eine Fehlinformation einer Verwaltungsmitarbeiterin ihrer Reha-Einrichtung, deren Fehlauskünfte sind der belangten Behörde jedoch jedenfalls nicht zurechenbar. Auch darin, dass Mitarbeiter von „fit2work“ keine Wiedermeldungen für die Beschwerdeführerin vornahmen, kann jedenfalls kein solcher Fehler der Behörde erblickt werden, zumal die Beschwerdeführerin nach dem unstrittigen Gesetzeswortlaut selbst zur Wiedermeldung verpflichtet ist.Die Frage, ob Paragraph 17, Absatz 3, AlVG auch auf die Wiedermeldung nach Paragraph 46, Absatz 5, AlVG Anwendung findet, erübrigt sich im gegenständlichen Fall aber ohnehin schon deshalb, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Unterlassung der rechtzeitigen Wiedermeldung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, zurückzuführen ist. Die Beschwerdeführerin verwies zwar in diesem Zusammenhang auf eine Fehlinformation einer Verwaltungsmitarbeiterin ihrer Reha-Einrichtung, deren Fehlauskünfte sind der belangten Behörde jedoch jedenfalls nicht zurechenbar. Auch darin, dass Mitarbeiter von „fit2work“ keine Wiedermeldungen für die Beschwerdeführerin vornahmen, kann jedenfalls kein solcher Fehler der Behörde erblickt werden, zumal die Beschwerdeführerin nach dem unstrittigen Gesetzeswortlaut selbst zur Wiedermeldung verpflichtet ist.

Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Zwar beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeschriftsatz, führte jedoch keinerlei Umstände ins Treffen, die deren tatsächliche Erforderlichkeit hätten erkennen lassen.

Der Sachverhalt zur Beurteilung des Zeitpunktes der Wiedermeldung der Beschwerdeführerin ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Für das erkennende Gericht steht bereits durch das sorgfältig durchgeführte Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und somit aufgrund des Akteninhalts fest, dass die Beschwerdeführerin erst bei ihrer persönlichen Wiedermeldung am 02.12.2025 das Ende des Unterbrechungsgrundes meldete und erneut Arbeitslosengeld beantragte.

Es ist folglich auch nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin in einer allenfalls stattfindenden Verhandlung vorbringen könnte, dass das Gericht zu einer anderen Einschätzung bzw. zu einem anderen Verfahrensausgang bewegen könnte.

Die mündliche Verhandlung ist auch nicht zur Verschaffung eines persönlichen Eindruckes von der Beschwerdeführerin erforderlich, zumal aus Sicht des erkennenden Gerichts ein eindeutiger Fall vorliegt.

Auch rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Auch rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu 2. Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Im Vorlageantrag beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 15 Abs. 2 Z. 1 VwGVG hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat.Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat.

Weder mit der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 19.12.2025 noch mit dem ursprünglichen Bescheid vom 03.12.2025 wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt bzw. diese ausgeschlossen. Ihr Vorlageantrag hatte sohin ex lege aufschiebende Wirkung.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung selbiger war daher zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und mitunter in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und mitunter in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Antragsprinzip Arbeitslosengeld Geltendmachung Krankengeld Rehabilitationsmaßnahme Ruhen des Anspruchs verspätete Meldung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:L523.2332058.1.00

Im RIS seit

25.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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