Entscheidungsdatum
16.09.2026Norm
AMSG §1Spruch
,
W298 2329166-1/12E
Im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Mag. Gerda Ferch-Fischer und den fachkundigen Laienrichter Mag. Florian Schultes LL.M als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 07.10.2025, GZ. XXXX , (mitbeteiligte Parteien: 1. XXXX und 2. XXXX , wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und Löschung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Mag. Gerda Ferch-Fischer und den fachkundigen Laienrichter Mag. Florian Schultes LL.M als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 07.10.2025, GZ. römisch 40 , (mitbeteiligte Parteien: 1. römisch 40 und 2. römisch 40 , wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und Löschung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingaben vom 19.02.2025 eine Datenschutzbeschwerde gegen das XXXX und das XXXX (im Verfahren vor der Datenschutzbehörde „Erstbeschwerdegegnerin“ und „Zweitbeschwerdegegnerin“, im hg. Verfahren „mitbeteiligte Partei 1“ und „mitbeteiligte Partei 2“ beziehungsweise „MP1“ und „MP2“). In seiner umfangreichen Eingabe erhob er eine „Beschwerde wegen rechtswidriger Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch das XXXX und durch das XXXX gemäß DSGVO und DSG; Geltendmachung immaterieller Schäden; Unionsrechtswidrigkeit, Verfassungswidrigkeit und Gesetzeswidrigkeit“. Die MP1 verfüge folglich über seine personenbezogenen Daten, wobei es sich u. a. um Stammdaten, Kontaktdaten sowie arbeitsmarktbezogene Informationen handle. Am XXXX 2024 habe sie eine „Betreuungsvereinbarung“ ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung erstellt. Die MP1 begehe einen klaren Verstoß insbesondere gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a und d DSGVO, indem sie „wahrheitswidrig“ eine „verbindliche Vereinbarung“ mit dem Beschwerdeführer behaupte. Der Beschwerdeführer habe der „angeblichen Betreuungsvereinbarung“ weder ausdrücklich noch stillschweigend zugestimmt. Diese „Vereinbarung“ sei tatsächlich nicht abgeschlossen worden. Deswegen könne die Betreuungsvereinbarung vom XXXX 2024 als „mögliche Fälschung“ gelten. Neben der direkten Rechtsverletzung durch die MP1 hafte die MP2 als oberste Aufsichtsbehörde für diese Verstöße gemäß § 58 und § 59 AMSG. 1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingaben vom 19.02.2025 eine Datenschutzbeschwerde gegen das römisch 40 und das römisch 40 (im Verfahren vor der Datenschutzbehörde „Erstbeschwerdegegnerin“ und „Zweitbeschwerdegegnerin“, im hg. Verfahren „mitbeteiligte Partei 1“ und „mitbeteiligte Partei 2“ beziehungsweise „MP1“ und „MP2“). In seiner umfangreichen Eingabe erhob er eine „Beschwerde wegen rechtswidriger Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch das römisch 40 und durch das römisch 40 gemäß DSGVO und DSG; Geltendmachung immaterieller Schäden; Unionsrechtswidrigkeit, Verfassungswidrigkeit und Gesetzeswidrigkeit“. Die MP1 verfüge folglich über seine personenbezogenen Daten, wobei es sich u. a. um Stammdaten, Kontaktdaten sowie arbeitsmarktbezogene Informationen handle. Am römisch 40 2024 habe sie eine „Betreuungsvereinbarung“ ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung erstellt. Die MP1 begehe einen klaren Verstoß insbesondere gegen Artikel 5, Absatz eins, Litera a und d DSGVO, indem sie „wahrheitswidrig“ eine „verbindliche Vereinbarung“ mit dem Beschwerdeführer behaupte. Der Beschwerdeführer habe der „angeblichen Betreuungsvereinbarung“ weder ausdrücklich noch stillschweigend zugestimmt. Diese „Vereinbarung“ sei tatsächlich nicht abgeschlossen worden. Deswegen könne die Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 2024 als „mögliche Fälschung“ gelten. Neben der direkten Rechtsverletzung durch die MP1 hafte die MP2 als oberste Aufsichtsbehörde für diese Verstöße gemäß Paragraph 58 und Paragraph 59, AMSG.
2. Mit Eingabe vom 26.02.2025 nahm der Beschwerdeführer eine „Ergänzung“ zu seiner Datenschutzbeschwerde vor.
3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Mangelbehebungsauftrag der belangten Behörde vom 31.03.2025 mitgeteilt, dass seine Eingaben sich auf insgesamt über 450 Seiten summieren und aus unstrukturierten und ausufernden Schriftsätzen bestünden, die zudem an vielen Stellen Ausführungen enthalten würden, die für die Beschwerde nicht relevant seien (zB Erläuterungen zum zivilrechtlichen Vertragsabschluss, Aufzählungen von diversen Grundrechten sowie Belehrungen über die Pflichten der Datenschutzbehörde). Darüber hinaus werde in späteren Eingaben Korrekturen zu früheren Anbringen getätigt bzw. weisen die Schriftsätze in sich ebenfalls redundante Ausführungen auf.
4. Mit Eingabe vom 14.04.2025 führte der Beschwerdeführer aus, er berufe sich auf sämtliche bisherige Ausführungen in seiner beigefügten Beschwerde vom 19.02.2025. Die Beschwerde vom 19.02.2025 umfasse sachlich und auf den Punkt gebrachte 72 Seiten, einschließlich der Anhänge würden sich 187 Seiten ergeben. Der sogenannte Mangelbehebungsauftrag der Datenschutzbehörde sei tatsächlich ein Mangelbehebungsauftrag an die Datenschutzbehörde selbst – zur Beseitigung ihrer eigenen inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Versäumnisse sowie rechtswidriger Feststellungen. Offenkundige Normverstöße durch die MP1 und MP2 seien trotz mehrfacher, detaillierter Darlegung von der belangten Behörde unbeachtet geblieben. Es sei ohne Zustimmung des Beschwerdeführers und ohne sein Wissen einseitig ein Dokument vom XXXX 2024 erstellt worden und dieses „eigenmächtig und rechtswidrig“ als zwischen dem Beschwerdeführer und der MP1 verbindlich vereinbarte Betreuungsvereinbarung bezeichnet worden. Beschwerdegegner seien die MP1 und MP2. Letzteres sei gemäß § 58 ff. AMSG als Aufsichts- und Weisungsorgan und damit als (Mit-)Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Z 7 DSGVO anzusehen. Durch unterlassene oder fehlerhafte Kontrolle habe die MP2 die Fortsetzung der rechtswidrigen Datenverarbeitung zumindest faktisch gebilligt und sich damit datenschutzrechtlich (mit-)verantwortlich gemacht.4. Mit Eingabe vom 14.04.2025 führte der Beschwerdeführer aus, er berufe sich auf sämtliche bisherige Ausführungen in seiner beigefügten Beschwerde vom 19.02.2025. Die Beschwerde vom 19.02.2025 umfasse sachlich und auf den Punkt gebrachte 72 Seiten, einschließlich der Anhänge würden sich 187 Seiten ergeben. Der sogenannte Mangelbehebungsauftrag der Datenschutzbehörde sei tatsächlich ein Mangelbehebungsauftrag an die Datenschutzbehörde selbst – zur Beseitigung ihrer eigenen inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Versäumnisse sowie rechtswidriger Feststellungen. Offenkundige Normverstöße durch die MP1 und MP2 seien trotz mehrfacher, detaillierter Darlegung von der belangten Behörde unbeachtet geblieben. Es sei ohne Zustimmung des Beschwerdeführers und ohne sein Wissen einseitig ein Dokument vom römisch 40 2024 erstellt worden und dieses „eigenmächtig und rechtswidrig“ als zwischen dem Beschwerdeführer und der MP1 verbindlich vereinbarte Betreuungsvereinbarung bezeichnet worden. Beschwerdegegner seien die MP1 und MP2. Letzteres sei gemäß Paragraph 58, ff. AMSG als Aufsichts- und Weisungsorgan und damit als (Mit-)Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO anzusehen. Durch unterlassene oder fehlerhafte Kontrolle habe die MP2 die Fortsetzung der rechtswidrigen Datenverarbeitung zumindest faktisch gebilligt und sich damit datenschutzrechtlich (mit-)verantwortlich gemacht.
5. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.05.2025 mit, dass sie den Mangelbehebungsauftrag als erfüllt erachte. Es seien jedoch keine entsprechenden Anträge auf Auskunft, Widerspruch, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung oder Datenübertragbarkeit an die MP1 und MP2 vorgelegt worden wären, was bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen sein werde.
6. Mit Eingabe vom 20.05.2025 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen. Demnach stelle der Beschluss vom 30.04.2025 „mit rechtlich bindender Klarheit“ fest, dass die sogenannte „Betreuungsvereinbarung“ vom XXXX 2024 rechtlich objektiv nicht existiert habe, sondern ausschließlich als inhaltlich und rechtlich unverbindlicher Vorschlag des XXXX zu qualifizieren sei, womit der Beschluss seine bisherigen Ausführungen vollinhaltlich und beweisgestützt bestätige.6. Mit Eingabe vom 20.05.2025 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen. Demnach stelle der Beschluss vom 30.04.2025 „mit rechtlich bindender Klarheit“ fest, dass die sogenannte „Betreuungsvereinbarung“ vom römisch 40 2024 rechtlich objektiv nicht existiert habe, sondern ausschließlich als inhaltlich und rechtlich unverbindlicher Vorschlag des römisch 40 zu qualifizieren sei, womit der Beschluss seine bisherigen Ausführungen vollinhaltlich und beweisgestützt bestätige.
7. Die MP2 führte in ihrer Stellungnahme vom 03.06.2025 aus, die MP1 habe gemäß § 38c AMSG zu Beginn einer Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen. Dieser habe – unabhängig vom Einvernehmen mit der arbeitslosen Person – weitestgehend auf die Interessen der arbeitslosen Person Rücksicht zu nehmen. Auch bei fehlendem Einvernehmen sei somit ein Betreuungsplan zu erstellen und dem Kunden zur Kenntnis zu bringen, um den Betreuungsverlauf entsprechend objektiv nachvollziehen zu können. Eine EDV-technische Vorlage, die den Betreuungsplan als Betreuungsplan (statt Betreuungsvereinbarung im Falle eines Dissens) bezeichne und die Maßnahmen als einseitig festgelegt darstelle, sei zurzeit nicht verfügbar und werde wegen der wenigen Fälle (unter einem Prozent aller Fälle), die sich über den Wortlaut beschweren würden, wegen der hohen Kosten auch nicht angestrebt. Rechtlich sei nach ho. Sicht mit dem Eingang des Widerrufs des Betroffenen, dass kein Einvernehmen vorliege, bereits klargestellt, dass es sich um keine beidseitige Vereinbarung, sondern um eine einseitige Festlegung von Maßnahmen des Betreuungsplanes handle. Der Dissens sei offenkundig. Die Betreuungsvereinbarung werde bloß wegen der hier falschen Bezeichnung nicht zu einem Dokument, über das beidseitiges Einvernehmen herrsche. Bereits durch den ersten, unmittelbar erfolgten Widerspruch des Beschwerdeführers gegen die übermittelte „Betreuungsvereinbarung“ sei daraus ein einseitig festgelegter Betreuungsplan geworden. Die MP1 habe nie behauptet, dass eine zweiseitige Vereinbarung vorliege, nachdem der Widerruf eingegangen sei. 7. Die MP2 führte in ihrer Stellungnahme vom 03.06.2025 aus, die MP1 habe gemäß Paragraph 38 c, AMSG zu Beginn einer Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen. Dieser habe – unabhängig vom Einvernehmen mit der arbeitslosen Person – weitestgehend auf die Interessen der arbeitslosen Person Rücksicht zu nehmen. Auch bei fehlendem Einvernehmen sei somit ein Betreuungsplan zu erstellen und dem Kunden zur Kenntnis zu bringen, um den Betreuungsverlauf entsprechend objektiv nachvollziehen zu können. Eine EDV-technische Vorlage, die den Betreuungsplan als Betreuungsplan (statt Betreuungsvereinbarung im Falle eines Dissens) bezeichne und die Maßnahmen als einseitig festgelegt darstelle, sei zurzeit nicht verfügbar und werde wegen der wenigen Fälle (unter einem Prozent aller Fälle), die sich über den Wortlaut beschweren würden, wegen der hohen Kosten auch nicht angestrebt. Rechtlich sei nach ho. Sicht mit dem Eingang des Widerrufs des Betroffenen, dass kein Einvernehmen vorliege, bereits klargestellt, dass es sich um keine beidseitige Vereinbarung, sondern um eine einseitige Festlegung von Maßnahmen des Betreuungsplanes handle. Der Dissens sei offenkundig. Die Betreuungsvereinbarung werde bloß wegen der hier falschen Bezeichnung nicht zu einem Dokument, über das beidseitiges Einvernehmen herrsche. Bereits durch den ersten, unmittelbar erfolgten Widerspruch des Beschwerdeführers gegen die übermittelte „Betreuungsvereinbarung“ sei daraus ein einseitig festgelegter Betreuungsplan geworden. Die MP1 habe nie behauptet, dass eine zweiseitige Vereinbarung vorliege, nachdem der Widerruf eingegangen sei.
8. Mit Bescheid vom 07.10.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20.02.2025 gegen die MP1 und gegen die MP2 als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, es sei dem Beschwerdeführer teilweise beizupflichten, wenn er die missverständliche Namensgebung des Dokuments als „Vereinbarung“ moniere und ausführe, dass dies zu fehlerhaften Interpretationen führen könne, was laut Stellungnahme der MP2 auch bereits von der Volksanwaltschaft thematisiert worden wäre. Laut dieser Stellungnahme würden aber auch mehr als 99% der betroffenen Personen dem Betreuungsplan zustimmen, wodurch dieser tatsächlich zu einer „Betreuungsvereinbarung“ werde. Da die MP1 auf Grund der hohen Fallzahlen mit Dokumentenvorlagen arbeite, sei bis jetzt aber auf Grund der hohen Kosten von der Implementierung einer Funktion, die den Dissens einer betroffenen Person auch nachträglich im Titel des Dokuments abbilde, abgesehen worden. Die Einwände des Beschwerdeführers seien ordnungsgemäß dokumentiert worden, sodass die Datenanwendungen der MP1 den aktuellen Status korrekt im Sinne des Grundsatzes der Datenrichtigkeit nach Art. 5 Abs. 1 lit. d wiedergeben würde. Somit sei auch klargestellt, dass die MP1 – anders als der Beschwerdeführer vorbringe – nicht das Vorliegen einer Zustimmung des Beschwerdeführers behaupte. Betreffend die behauptete Verletzung der Informationspflichten durch die MP1 werde an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Datenschutzerklärung der MP1 entsprechende Informationen enthalte und auch ohne größere Schwierigkeiten auf deren Webseite abgerufen werden könne. Im Lichte dieser Ausführungen und der in § 25 Abs. 9 AMSG normierten Speicherfrist von 7 Jahren, welche zum Zeitpunkt der Entscheidung im gegenständlichen Verfahren noch nicht abgelaufen sei, liege auch kein Tatbestand von Art. 17 DSGVO vor, der die Verpflichtung einer Löschung der Daten des Beschwerdeführers durch die BG 1 zur Folge hätte, insbesondere keine unrechtmäßige Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO. Bei den Rechten gemäß Art. 15 und 16 sowie 18 bis 21 DSGVO handle es sich – im Gegensatz zu Art. 13 und Art. 14 DSGVO – um antragsbedürftige Rechte. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren keine Nachweise dafür vorbringen können, dass er entsprechende Anträge an die mitbeteiligten Parteien gestellt hätte. Inwiefern das Recht, nicht einer automatisierten Entscheidung im Einzelfall einschließlich Profiling unterworfen zu werden (Art. 22 DSGVO) berührt sein sollte, sei vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden und ergäben sich für die belangte Behörde auch keine Hinweise aus dem Sachverhalt. Betreffend die durch den Beschwerdeführer behauptete gemeinsame Verantwortung der MP2 mit der MP1 im Zusammenhang mit den Verarbeitungstätigkeiten der MP1 im Vollzug der Arbeitsmarktpolitik des Bundes sei an dieser Stelle anzumerken, dass im Verfahren keinerlei Entscheidungsgewalt der MP2 über Mittel und Zwecke der Verarbeitung festgestellt werden könne. Eine (gemeinsame) Verantwortung der MP2 für die Datenverarbeitungen der MP1 im Kontext mit dem Vollzug der Arbeitsmarktpolitik liege somit nicht vor, weswegen die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen gewesen sei.8. Mit Bescheid vom 07.10.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20.02.2025 gegen die MP1 und gegen die MP2 als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, es sei dem Beschwerdeführer teilweise beizupflichten, wenn er die missverständliche Namensgebung des Dokuments als „Vereinbarung“ moniere und ausführe, dass dies zu fehlerhaften Interpretationen führen könne, was laut Stellungnahme der MP2 auch bereits von der Volksanwaltschaft thematisiert worden wäre. Laut dieser Stellungnahme würden aber auch mehr als 99% der betroffenen Personen dem Betreuungsplan zustimmen, wodurch dieser tatsächlich zu einer „Betreuungsvereinbarung“ werde. Da die MP1 auf Grund der hohen Fallzahlen mit Dokumentenvorlagen arbeite, sei bis jetzt aber auf Grund der hohen Kosten von der Implementierung einer Funktion, die den Dissens einer betroffenen Person auch nachträglich im Titel des Dokuments abbilde, abgesehen worden. Die Einwände des Beschwerdeführers seien ordnungsgemäß dokumentiert worden, sodass die Datenanwendungen der MP1 den aktuellen Status korrekt im Sinne des Grundsatzes der Datenrichtigkeit nach Artikel 5, Absatz eins, Litera d, wiedergeben würde. Somit sei auch klargestellt, dass die MP1 – anders als der Beschwerdeführer vorbringe – nicht das Vorliegen einer Zustimmung des Beschwerdeführers behaupte. Betreffend die behauptete Verletzung der Informationspflichten durch die MP1 werde an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Datenschutzerklärung der MP1 entsprechende Informationen enthalte und auch ohne größere Schwierigkeiten auf deren Webseite abgerufen werden könne. Im Lichte dieser Ausführungen und der in Paragraph 25, Absatz 9, AMSG normierten Speicherfrist von 7 Jahren, welche zum Zeitpunkt der Entscheidung im gegenständlichen Verfahren noch nicht abgelaufen sei, liege auch kein Tatbestand von Artikel 17, DSGVO vor, der die Verpflichtung einer Löschung der Daten des Beschwerdeführers durch die BG 1 zur Folge hätte, insbesondere keine unrechtmäßige Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers nach Artikel 17, Absatz eins, Litera d, DSGVO. Bei den Rechten gemäß Artikel 15 und 16 sowie 18 bis 21 DSGVO handle es sich – im Gegensatz zu Artikel 13 und Artikel 14, DSGVO – um antragsbedürftige Rechte. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren keine Nachweise dafür vorbringen können, dass er entsprechende Anträge an die mitbeteiligten Parteien gestellt hätte. Inwiefern das Recht, nicht einer automatisierten Entscheidung im Einzelfall einschließlich Profiling unterworfen zu werden (Artikel 22, DSGVO) berührt sein sollte, sei vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden und ergäben sich für die belangte Behörde auch keine Hinweise aus dem Sachverhalt. Betreffend die durch den Beschwerdeführer behauptete gemeinsame Verantwortung der MP2 mit der MP1 im Zusammenhang mit den Verarbeitungstätigkeiten der MP1 im Vollzug der Arbeitsmarktpolitik des Bundes sei an dieser Stelle anzumerken, dass im Verfahren keinerlei Entscheidungsgewalt der MP2 über Mittel und Zwecke der Verarbeitung festgestellt werden könne. Eine (gemeinsame) Verantwortung der MP2 für die Datenverarbeitungen der MP1 im Kontext mit dem Vollzug der Arbeitsmarktpolitik liege somit nicht vor, weswegen die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen gewesen sei.
9. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 04.11.2025 Beschwerde und stützte seine Beschwerde im Wesentlichen darauf, dass der Sachbearbeiter der belangten Behörde bewusst und zielgerichtet den Sachverhalt verfälsche sowie aus den bereits verfälschten Sachverhalten bewusst und zielgerichtet ausschließlich Scheinsachverhalte konstruieren würde und daraus ausschließlich Scheinhandlungen sowie Falschaussagen ableiten würde. Die Erfüllung der zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen für die MP1 und MP2 hätten zu keinem Zeitpunkt „gerichtsfest“ bewiesen werden können. Es sei der Abschluss einer Betreuungsvereinbarung behauptet worden. Der Sachbearbeiter verleihe „bewusst seinen rechtsgrundlosen Ausführungen lediglich die täuschende Fassade der Legitimität – wodurch seine sogenannten Bescheide objektiv rechtlich ein NICHTS, nichtig, absolut wertlos und bedeutungslos, unbeachtlich und normativ wirkungslos sind“. Die MP1 habe dem Beschwerdeführer vom XXXX 2024 bis XXXX 2025 Stellenangebote auf Basis einer objektiv rechtlich zu keinem Zeitpunkt existenten Betreuungsvereinbarung übermittelt. 9. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 04.11.2025 Beschwerde und stützte seine Beschwerde im Wesentlichen darauf, dass der Sachbearbeiter der belangten Behörde bewusst und zielgerichtet den Sachverhalt verfälsche sowie aus den bereits verfälschten Sachverhalten bewusst und zielgerichtet ausschließlich Scheinsachverhalte konstruieren würde und daraus ausschließlich Scheinhandlungen sowie Falschaussagen ableiten würde. Die Erfüllung der zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen für die MP1 und MP2 hätten zu keinem Zeitpunkt „gerichtsfest“ bewiesen werden können. Es sei der Abschluss einer Betreuungsvereinbarung behauptet worden. Der Sachbearbeiter verleihe „bewusst seinen rechtsgrundlosen Ausführungen lediglich die täuschende Fassade der Legitimität – wodurch seine sogenannten Bescheide objektiv rechtlich ein NICHTS, nichtig, absolut wertlos und bedeutungslos, unbeachtlich und normativ wirkungslos sind“. Die MP1 habe dem Beschwerdeführer vom römisch 40 2024 bis römisch 40 2025 Stellenangebote auf Basis einer objektiv rechtlich zu keinem Zeitpunkt existenten Betreuungsvereinbarung übermittelt.
10. Mit Aktenvorlage vom 04.12.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers unter Anschluss der Verfahrensakten vor.
11. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.01.2026 einen Mangelbehebungsauftrag.
12. Mit Eingabe vom 04.02.2026 führte der Beschwerdeführer aus, vor dem Termin bei der MP1 am XXXX 2024 und während des Termins habe er zu keinem Zeitpunkt von der Existenz des ausschließlich von der MP1 einseitig, eigenmächtig und rechtswidrig erstellten Dokuments vom XXXX 2024 gewusst. Obwohl eine Betreuungsvereinbarung gemäß § 38c AMSG vom XXXX 2024 objektiv rechtlich zu keinem Zeitpunkt existiert habe und existiere und somit objektiv rechtlich eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Stellenangebote vom XXXX 2024 bis XXXX 2025 durch das XXXX zu keinem Zeitpunkt existiert habe und existiere, habe das XXXX ihm vom XXXX 2024 bis XXXX 2025 Stellenangebote übermittelt und „ohne Rechtsgrundlage“ seine personenbezogenen Daten unter „zwingendem Verstoß“ gegen Art. 6 Abs. 1 lit. a oder lit. b DSGVO und gegen Art. 8 Abs. 1 EU-GRC und gegen Art. 8 Abs. 2 EU-GRC sowie gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a bis lit. f DSGVO iVm Art. 5 Abs. 2 DSGVO verarbeitet. 12. Mit Eingabe vom 04.02.2026 führte der Beschwerdeführer aus, vor dem Termin bei der MP1 am römisch 40 2024 und während des Termins habe er zu keinem Zeitpunkt von der Existenz des ausschließlich von der MP1 einseitig, eigenmächtig und rechtswidrig erstellten Dokuments vom römisch 40 2024 gewusst. Obwohl eine Betreuungsvereinbarung gemäß Paragraph 38 c, AMSG vom römisch 40 2024 objektiv rechtlich zu keinem Zeitpunkt existiert habe und existiere und somit objektiv rechtlich eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Stellenangebote vom römisch 40 2024 bis römisch 40 2025 durch das römisch 40 zu keinem Zeitpunkt existiert habe und existiere, habe das römisch 40 ihm vom römisch 40 2024 bis römisch 40 2025 Stellenangebote übermittelt und „ohne Rechtsgrundlage“ seine personenbezogenen Daten unter „zwingendem Verstoß“ gegen Artikel 6, Absatz eins, Litera a, oder Litera b, DSGVO und gegen Artikel 8, Absatz eins, EU-GRC und gegen Artikel 8, Absatz 2, EU-GRC sowie gegen Artikel 5, Absatz eins, Litera a bis Litera f, DSGVO in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 2, DSGVO verarbeitet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die MP1 ist ein Dienstleistungsunternehmen. Sie vermittelt Arbeitskräfte auf offene Stellen und unterstützt Arbeitssuchende durch Beratung, Information, Qualifizierung und finanzielle Förderung. Als Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts trägt die MP1 im Rahmen der Vollbeschäftigungspolitik der Bundesregierung, im Auftrag der MP2 und unter maßgeblicher Beteiligung der Sozialpartner zur Verhütung und Beseitigung von Arbeitslosigkeit in Österreich bei.
1.2. Arbeitssuchenden werden von der MP1 Berater:innen zur Verfügung gestellt. Gemeinsam mit diesen werden Betreuungsvereinbarungen erstellt. Diese Betreuungsvereinbarung ist für beide Seiten verbindlich und beinhaltet eine schriftliche Abmachung zwischen dem Arbeitssuchenden und der MP1.
1.3. Der Beschwerdeführer war zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt bei der MP1 als arbeitslos vorgemerkt. Der Beschwerdeführer hatte am 05.11.2024 sowie am XXXX 2024 einen Beratungstermin bei der MP1. 1.3. Der Beschwerdeführer war zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt bei der MP1 als arbeitslos vorgemerkt. Der Beschwerdeführer hatte am 05.11.2024 sowie am römisch 40 2024 einen Beratungstermin bei der MP1.
Die MP1 erstellte am XXXX 2024 ein Schreiben mit dem Titel „Betreuungsvereinbarung“ sowie „verbindlich vereinbart zwischen XXXX und dem XXXX , Gültig bis: 04. Juni 2025“. Darin listete die MP1 mit dem Beschwerdeführer getroffene „Vereinbarung“ auf. Die MP1 erstellte am römisch 40 2024 ein Schreiben mit dem Titel „Betreuungsvereinbarung“ sowie „verbindlich vereinbart zwischen römisch 40 und dem römisch 40 , Gültig bis: 04. Juni 2025“. Darin listete die MP1 mit dem Beschwerdeführer getroffene „Vereinbarung“ auf.
Am 05.12.2024 beanstandete der Beschwerdeführer die Betreuungsvereinbarung und bemängelte das fehlende Einvernehmen zu den darin festgelegten Vereinbarungen. In seinem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 05.12.2024 erhob er Einwendungen gegen die Betreuungsvereinbarung vom XXXX 2024 und strich Passagen aus der Betreuungsvereinbarung, mit denen er nicht einverstanden war, durch. Dies gestaltete sich auszugweise wie folgt:Am 05.12.2024 beanstandete der Beschwerdeführer die Betreuungsvereinbarung und bemängelte das fehlende Einvernehmen zu den darin festgelegten Vereinbarungen. In seinem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 05.12.2024 erhob er Einwendungen gegen die Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 2024 und strich Passagen aus der Betreuungsvereinbarung, mit denen er nicht einverstanden war, durch. Dies gestaltete sich auszugweise wie folgt:
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 19.02.2025, dem Bescheid vom 07.10.2025 sowie der dagegen erhobenen Beschwerde vom 04.11.2025.
Die Informationen zur MP1 und MP2 ergeben sich aus einer Nachschau auf der Homepage der MP1 (https://www. XXXX .at/organisation/ueber- XXXX /daten-und-fakten, abgerufen durch das Bundesverwaltungsgericht am 24.08.2026).Die Informationen zur MP1 und MP2 ergeben sich aus einer Nachschau auf der Homepage der MP1 (https://www. römisch 40 .at/organisation/ueber- römisch 40 /daten-und-fakten, abgerufen durch das Bundesverwaltungsgericht am 24.08.2026).
Der Homepage der MP1 waren die allgemeinen Informationen zur „Betreuungsvereinbarung“ zu entnehmen (https://www. XXXX .at/arbeitsuchende/arbeitslos-was-tun/beratung-im- XXXX #die-betreuungsvereinbarung, abgerufen durch das Bundesverwaltungsgericht am 24.08.2026). Der Homepage der MP1 waren die allgemeinen Informationen zur „Betreuungsvereinbarung“ zu entnehmen (https://www. römisch 40 .at/arbeitsuchende/arbeitslos-was-tun/beratung-im- römisch 40 #die-betreuungsvereinbarung, abgerufen durch das Bundesverwaltungsgericht am 24.08.2026).
Dass im Zuge des Beratungstermins am 05.11.2024 eine Betreuungsvereinbarung zwischen der MP1 und dem Beschwerdeführer vereinbart wurde und der dagegen erhobene Widerspruch des Beschwerdeführers unmittelbar im Nachhinein erfolgte, war der „Stellungnahme zur Dienstaufsichtsbeschwerde“ der MP1 vom 08.01.2025 zu entnehmen. Der Beschwerdeführer bestreitet eine zwischen der MP1 und ihm getroffene Betreuungsvereinbarung. Es wurde in der Stellungnahme der MP2 vom 03.06.2025 zur GZ. XXXX , bereits klargestellt, dass es sich um keine beidseitige Vereinbarung, sondern um eine einseitige Festlegung von Maßnahmen des Betreuungsplanes handle. Die diesbezüglich gegen die Betreuungsvereinbarung vom XXXX 2024 erhobenen Einwendungen waren dem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 05.12.2024 zu entnehmen. Dass im Zuge des Beratungstermins am 05.11.2024 eine Betreuungsvereinbarung zwischen der MP1 und dem Beschwerdeführer vereinbart wurde und der dagegen erhobene Widerspruch des Beschwerdeführers unmittelbar im Nachhinein erfolgte, war der „Stellungnahme zur Dienstaufsichtsbeschwerde“ der MP1 vom 08.01.2025 zu entnehmen. Der Beschwerdeführer bestreitet eine zwischen der MP1 und ihm getroffene Betreuungsvereinbarung. Es wurde in der Stellungnahme der MP2 vom 03.06.2025 zur GZ. römisch 40 , bereits klargestellt, dass es sich um keine beidseitige Vereinbarung, sondern um eine einseitige Festlegung von Maßnahmen des Betreuungsplanes handle. Die diesbezüglich gegen die Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 2024 erhobenen Einwendungen waren dem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 05.12.2024 zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 27 DSG liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 27, DSG liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.2. Anzuwendendes Recht:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) idgF lauten auszugsweise samt Überschrift wie folgt:
„Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins, (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
[…]“
Die hier maßgebenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 04.05.2016, im Folgenden: DSGVO, lauten auszugsweise samt Überschrift:
Artikel 5
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten müssen
a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);
f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).
Artikel 6
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
…
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
…
Artikel 17
Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
...
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist
a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;
b) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
c) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3;
d) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder
e) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Arbeitsmarktservice (Arbeitsmarktservicegesetz – AMSG) lauten auszugweise wie folgt:
Arbeitsmarktservice
§ 1. (1) Die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes obliegt dem „Arbeitsmarktservice“. Das Arbeitsmarktservice ist ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.Paragraph eins, (1) Die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes obliegt dem „Arbeitsmarktservice“. Das Arbeitsmarktservice ist ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
(2) Das Arbeitsmarktservice ist in eine Bundesorganisation, in Landesorganisationen für jedes Bundesland und innerhalb der Bundesländer in regionale Organisationen gegliedert.
(3) Die Bundesorganisation führt die Bezeichnung „Arbeitsmarktservice Österreich“.
(4) Die Landesorganisationen führen die Bezeichnung „Arbeitsmarktservice“ unter Hinzufügung des Namens des jeweiligen Bundeslandes.
(5) Die regionalen Organisationen führen die Bezeichnung „Arbeitsmarktservice“ unter Hinzufügung des Namens der Gemeinde (erforderlichenfalls mit einem der Unterscheidbarkeit dienendem Zusatz), in der sie eingerichtet sind.
Datenverarbeitung
§ 25. (1) Das Arbeitsmarktservice, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Die in Frage kommenden Datenarten sind:Paragraph 25, (1) Das Arbeitsmarktservice, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Die in Frage kommenden Datenarten sind:
1. Stammdaten der Arbeitsuchenden:
a) Namen (Vornamen, Familiennamen),
b) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
c) Geschlecht,
d) Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
e) Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
f) Telefonnummer,
g) E-Mail-Adresse,
h) Bankverbindung und Kontonummer.
2. Daten über Beruf und Ausbildung:
a) Berufs- und Beschäftigungswünsche,
b) Ausbildungen und Ausbildungswünsche,
c) bisherige berufliche Tätigkeiten,
d) beruflich verwertbare Fähigkeiten und Fertigkeiten,
e) sonstige persönliche Umstände, die die berufliche Verwendung berühren.
3. Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:
a) Familienstand (einschließlich Lebensgemeinschaft),
b) unterhaltsberechtigte Kinder,
c) Art und Umfang von Sorgepflichten, die die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt berühren,
d) sonstige Umstände, die die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt berühren,
e) ausgeübte (geringfügige) Erwerbstätigkeiten,
f) Einkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen),
g) außerordentliche Aufwendungen,
h) Versicherungszeiten,
i) Bemessungsgrundlagen,
j) Höhe von Leistungen und Beihilfen,
k) Bezugszeiten von Leistungen und Beihilfen,
l) Zeiten der Arbeitsuche.
4. Gesundheitsdaten:
a) gesundheitliche Einschränkungen, die die Arbeitsfähigkeit oder die Verfügbarkeit in Frage stellen oder die berufliche Verwendung berühren,
b) gesundheitliche Einschränkungen der Arbeitsuchenden und ihrer Angehörigen (einschließlich Lebensgefährten), die einen finanziellen Mehraufwand erfordern.
5. Daten über Beschäftigungsverläufe, Arbeitsuche und Betreuungsverläufe:
a) bisherige Beschäftigungen,
b) Umstände der Auflösung von Arbeitsverhältnissen,
c) Pläne und Ergebnisse der Arbeitsuche und Betreuung,
d) Umstände des Nichtzustandekommens von Arbeitsverhältnissen,
e) Dauer und Höhe gewährter Beihilfen,
f) Sanktionen wegen Fehlverhaltens,
g) Betroffenheit von Streik oder Aussperrung.
6. Stammdaten der Arbeitgeber:
a) Firmennamen und Betriebsnamen,
b) Firmensitz und Betriebssitz,
c) Struktur des Betriebes (zB Konzern-, Stamm-, Filialbetrieb),
d) Betriebsgröße,
e) Betriebsgegenstand,
f) Branchenzugehörigkeit,
g) Zahl und Struktur der Beschäftigten,
h) Betriebsinhaber und verantwortliche Mitglieder der Geschäftsführung,
i) Ansprechpartner,
j) Dienstgeberkontonummer und Unternehmenskennzahl,
k) Telefonnummer,
l) E-Mail-Adresse,
m) sonstige Kontaktmöglichkeiten,
n) Bankverbindung und Kontonummer.
7. Daten über offene Stellen:
a) Beruf und Tätigkeiten,
b) erforderliche und erwünschte Ausbildungen,
c) erforderliche und erwünschte Praxis,
d) erforderliche und erwünschte Kenntnisse, Fähigkeiten und Voraussetzungen,
e) besondere gesundheitliche Anforderungen der Arbeitsplätze,
f) Arbeitsorte,
g) Arbeitszeit (Lage und Ausmaß),
h) Entlohnung,
i) besondere Arbeitsbedingungen.
8. Daten über das Beschäftigungs- und Personalsuchverhalten der Arbeitgeber:
a) Umstände der (geplanten oder erfolgten) Auflösung von Arbeitsverhältnissen,
b) Umstände des Zustandekommens und des Nichtzustandekommens von Arbeitsverhältnissen,
c) Sanktionen wegen Fehlverhaltens,
d) Betroffenheit von Streik oder Aussperrung.
9. Daten über den Migrationshintergrund:
a) ehemalige ausländische Staatsangehörigkeit(en),
b) (ehemalige) Anspruchsberechtigung(en) in der Krankenversicherung von Minderjährigen als Angehörige von (ehemaligen) ausländischen Staatsangehörigen.
…
(9) Die von Personen gemäß Abs. 1 gespeicherten Daten sind bis zehn Jahre nach dem Erreichen des Regelpensionsalters und der Erfüllung der Anwartschaft auf eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters aufzubewahren. Darin enthaltene Daten, die im Zusammenhang mit der Betreuung und Vermittlung erhoben wurden, sind spätestens sieben Jahre nach Beendigung des Geschäftsfalles zu löschen. Die Aufbewahrungsfrist verlängert sich jeweils um Zeiträume, in denen die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen weiterhin benötigt werden oder andere rechtliche Vorschriften längere Fristen vorsehen. Die Löschung von Daten ist aus wirtschaftlichen und technischen Gründen auf ein oder zwei Termine im Jahr zu konzentrieren. Bis dahin besteht kein Anspruch auf vorzeitige Löschung.(9) Die von Personen gemäß Absatz eins, gespeicherten Daten sind bis zehn Jahre nach dem Erreichen des Regelpensionsalters und der Erfüllung der Anwartschaft auf eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters aufzubewahren. Darin enthaltene Daten, die im Zusammenhang mit der Betreuung und Vermittlung erhoben wurden, sind spätestens sieben Jahre nach Beendigung des Geschäftsfalles zu löschen. Die Aufbewahrungsfrist verlängert sich jeweils um Zeiträume, in denen die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen weiterhin benötigt werden oder andere rechtliche Vorschriften längere Fristen vorsehen. Die Löschung von Daten ist aus wirtschaftlichen und technischen Gründen auf ein oder zwei Termine im Jahr zu konzentrieren. Bis dahin besteht kein Anspruch auf vorzeitige Löschung.
Betreuungsplan
§ 38c. Die regionale Geschäftsstelle hat für jede arbeitslose Person einen Betreuungsplan zu erstellen, der ausgehend vom zu erwartenden Betreuungsbedarf insbesondere die Art und Weise der Betreuung und die in Aussicht genommenen Maßnahmen sowie eine Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise enthält. Im Betreuungsplan ist insbesondere auf die gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 AlVG maßgeblichen Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen. Bei der Vermittlung und bei Maßnahmen zur Verbesserung der Vermittlungschancen ist von den auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Qualifikationen (Kenntnissen und Fertigkeiten beruflicher und fachlicher Natur) der arbeitslosen Person auszugehen und sind diese nach Möglichkeit zu erhalten oder bei Bedarf zu erweitern. Bei Änderung der für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt bedeutsamen Umstände ist der Betreuungsplan entsprechend anzupassen. Die regionale Geschäftsstelle hat ein Einvernehmen mit der arbeitslosen Person über den Betreuungsplan anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht erzielt werden, ist der Betreuungsplan von der regionalen Geschäftsstelle unter weitestmöglicher Berücksichtigung der Interessen der arbeitslosen Person einseitig festzulegen. Der Betreuungsplan ist der arbeitslosen Person zur Kenntnis zu bringen. Auf einen bestimmten Betreuungsplan oder auf Maßnahmen, die im Betreuungsplan in Aussicht genommen sind, besteht kein Rechtsanspruch. Der Verwaltungsrat hat eine Richtlinie zur Gewährleistung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Erstellung und Anpassung von Betreuungsplänen zu erlassen.Paragraph 38 c, Die regionale Geschäftsstelle hat für jede arbeitslose Person einen Betreuungsplan zu erstellen, der ausgehend vom zu erwartenden Betreuungsbedarf insbesondere die Art und Weise der Betreuung und die in Aussicht genommenen Maßnahmen sowie eine Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise enthält. Im Betreuungsplan ist insbesondere auf die gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 AlVG maßgeblichen Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen. Bei der Vermittlung und bei Maßnahmen zur Verbesserung der Vermittlungschancen ist von den auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Qualifikationen (Kenntnissen und Fertigkeiten beruflicher und fachlicher Natur) der arbeitslosen Person auszugehen und sind diese nach Möglichkeit zu erhalten oder bei Bedarf zu erweitern. Bei Änderung der für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt bedeutsamen Umstände ist der Betreuungsplan entsprechend anzupassen. Die regionale Geschäftsstelle hat ein Einvernehmen mit der arbeitslosen Person über den Betreuungsplan anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht erzielt werden, ist der Betreuungsplan von der regionalen Geschäftsstelle unter weitestmöglicher Berücksichtigung der Interessen der arbeitslosen Person einseitig festzulegen. Der Betreuungsplan ist der arbeitslosen Person zur Kenntnis zu bringen. Auf einen bestimmten Betreuungsplan oder auf Maßnahmen, die im Betreuungsplan in Aussicht genommen sind, besteht kein Rechtsanspruch. Der Verwaltungsrat hat eine Richtlinie zur Gewährleistung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Erstellung und Anpassung von Betreuungsplänen zu erlassen.
Übertragener Wirkungsbereich
§ 42. (1) Die Ausgaben für finanzielle Leistungen nach diesem Bundesgesetz, nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und nach sonstigen dem Arbeitsmarktservice zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetzen bestreitet das Arbeitsmarktservice im Namen und auf Rechnung des Bundes. Dazu zählen auch sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und sonstigen Verwaltungsgerichten, dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof und den ordentlichen Gerichten, insbesondere auch betreffend Kostenersatz und Schadenersatz, auch im Rahmen von Amtshaftungsverfahren. Einnahmen im Zusammenhang mit diesen Verfahren fließen der Arbeitsmarktrücklage (§ 50) zu.Paragraph 42, (1) Die Ausgaben für finanzielle Leistungen nach diesem Bundesgesetz, nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und nach sonstigen dem Arbeitsmarktservice zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetzen bestreitet das Arbeitsmarktservice im Namen und auf Rechnung des Bundes. Dazu zählen auch sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und sonstigen Verwaltungsgerichten, dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof und den ordentlichen Gerichten, insbesondere auch betreffend Kostenersatz und Schadenersatz, auch im Rahmen von Amtshaftungsverfahren. Einnahmen im Zusammenhang mit diesen Verfahren fließen der Arbeitsmarktrücklage (Paragraph 50,) zu.
(2) Für den im Abs. 1 umschriebenen Wirkungsbereich gelten die Haushaltsvorschriften des Bundes.(2) Für den im Absatz eins, umschriebenen Wirkungsbereich gelten die Haushaltsvorschriften des Bundes.
3.3. In der Sache
3.3.1. Der Beschwerdeführer brachte aufgrund der „Betreuungsvereinbarung“ vom 04.06.2025 eine Datenschutzbeschwerde bei der belangten Behörde ein. Demnach sei ohne seine Zustimmung und ohne sein Wissen einseitig ein Dokument vom XXXX 2024 erstellt worden und dieses „eigenmächtig und rechtswidrig“ als zwischen dem Beschwerdeführer und der MP1 verbindlich vereinbarte Betreuungsvereinbarung bezeichnet worden. Obwohl eine Betreuungsvereinbarung gemäß § 38c AMSG vom XXXX 2024 objektiv rechtlich zu keinem Zeitpunkt existiert habe und existiere und somit objektiv rechtlich eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Stellenangebote vom XXXX 2024 bis XXXX 2025 durch das XXXX zu keinem Zeitpunkt existiert habe und existiere, habe das XXXX ihm vom XXXX 2024 bis XXXX 2025 Stellenangebote übermittelt und „ohne Rechtsgrundlage“ seine personenbezogenen Daten unter „zwingendem Verstoß“ gegen Art. 6 Abs. 1 lit. a oder lit. b DSGVO und gegen Art. 8 Abs. 1 EU-GRC und gegen Art. 8 Abs. 2 EU-GRC sowie gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a bis lit. f DSGVO iVm Art. 5 Abs. 2 DSGVO verarbeitet. 3.3.1. Der Beschwerdeführer brachte aufgrund der „Betreuungsvereinbarung“ vom 04.06.2025 eine Datenschutzbeschwerde bei der belangten Behörde ein. Demnach sei ohne seine Zustimmung und ohne sein Wissen einseitig ein Dokument vom römisch 40 2024 erstellt worden und dieses „eigenmächtig und rechtswidrig“ als zwischen dem Beschwerdeführer und der MP1 verbindlich vereinbarte Betreuungsvereinbarung bezeichnet worden. Obwohl eine Betreuungsvereinbarung gemäß Paragraph 38 c, AMSG vom römisch 40 2024 objektiv rechtlich zu keinem Zeitpunkt existiert habe und existiere und somit objektiv rechtlich eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Stellenangebote vom römisch 40 2024 bis römisch 40 2025 durch das römisch 40 zu keinem Zeitpunkt existiert habe und existiere, habe das römisch 40 ihm vom römisch 40 2024 bis römisch 40 2025 Stellenangebote übermittelt und „ohne Rechtsgrundlage“ seine personenbezogenen Daten unter „zwingendem Verstoß“ gegen Artikel 6, Absatz eins, Litera a, oder Litera b, DSGVO und gegen Artikel 8, Absatz eins, EU-GRC und gegen Artikel 8, Absatz 2, EU-GRC sowie gegen Artikel 5, Absatz eins, Litera a bis Litera f, DSGVO in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 2, DSGVO verarbeitet.
3.3.2. Art 6 Abs. 1 lit e DSGVO bildet eine Rechtsgrundlage für Fälle wonach die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die entweder im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung muss dabei durch Unionsrecht oder das Recht des Mitgliedstaates nach Art 6 Abs. 3 festgelegt werden, dem der Verantwortliche unterliegt (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO Rz 45 (Stand 1.10.2025, rdb.at))3.3.2. Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO bildet eine Rechtsgrundlage für Fälle wonach die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die entweder im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung muss dabei durch Unionsrecht oder das Recht des Mitgliedstaates nach Artikel 6, Absatz 3, festgelegt werden, dem der Verantwortliche unterliegt (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO Rz 45 (Stand 1.10.2025, rdb.at))
Das XXXX hat sowohl privatwirtschaftliche als auch hoheitliche Aufgaben zu erfüllen (vgl. § 31 Abs. 1 AMSG 1994), weil es den Arbeitssuchenden sowohl als (Vertrags)partner als auch als Träger staatlicher Hoheitsgewalt gegenübertritt. Das XXXX handelt im Bereich der Hoheitsverwaltung, sofern dieses über Leistungen entscheidet, auf die - etwa nach dem AlVG 1977 - ein Rechtsanspruch besteht. Die Betreuungstätigkeit samt der in diesem Zusammenhang vorgesehenen Erstellung eines Betreuungsplans/einer Betreuungsvereinbarung erfolgt aber ohne, dass das Gesetz dem XXXX Zwangsbefugnisse einräumt oder dem Arbeitssuchenden einen Rechtsanspruch auf die dort als zielführend in Aussicht genommenen Förderungsmaßnahmen eröffnet. Vielmehr hat das XXXX seine im Dienst "der Vollbeschäftigungspolitik der Bundesregierung zur Verhütung und Beseitigung von Arbeitslosigkeit unter Wahrung sozialer und ökonomischer Grundsätze" stehende Aufgabenerfüllung (vgl. § 29 Abs. 1 AMSG 1994) insoweit in Form von Dienstleistungen zu erbringen, die jedermann in Anspruch nehmen kann. Das römisch 40 hat sowohl privatwirtschaftliche als auch hoheitliche Aufgaben zu erfüllen vergleiche Paragraph 31, Absatz eins, AMSG 1994), weil es den Arbeitssuchenden sowohl als (Vertrags)partner als auch als Träger staatlicher Hoheitsgewalt gegenübertritt. Das römisch 40 handelt im Bereich der Hoheitsverwaltung, sofern dieses über Leistungen entscheidet, auf die - etwa nach dem AlVG 1977 - ein Rechtsanspruch besteht. Die Betreuungstätigkeit samt der in diesem Zusammenhang vorgesehenen Erstellung eines Betreuungsplans/einer Betreuungsvereinbarung erfolgt aber ohne, dass das Gesetz dem römisch 40 Zwangsbefugnisse einräumt oder dem Arbeitssuchenden einen Rechtsanspruch auf die dort als zielführend in Aussicht genommenen Förderungsmaßnahmen eröffnet. Vielmehr hat das römisch 40 seine im Dienst "der Vollbeschäftigungspolitik der Bundesregierung zur Verhütung und Beseitigung von Arbeitslosigkeit unter Wahrung sozialer und ökonomischer Grundsätze" stehende Aufgabenerfüllung vergleiche Paragraph 29, Absatz eins, AMSG 1994) insoweit in Form von Dienstleistungen zu erbringen, die jedermann in Anspruch nehmen kann.
Nach dem durch das ArbeitsmarktreformG 2004, BGBl. I Nr. 77, eingefügten § 38c AMSG hat das XXXX für jede arbeitslose Person einen Betreuungsplan zu erstellen, der „ausgehend vom zu erwartenden Betreuungsbedarf insbesondere die Art und Weise der Betreuung und die in Aussicht genommenen Maßnahmen sowie eine Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise“ enthält. Die Erläuterungen des Gesetzgebers, ErlRV 464 BlgNR 22. GP 9, hierzu lauten auszugsweise: „Die Grundzüge des im XXXX bereits bisher mit guten Erfahrungen eingesetzten Betreuungsplanes sollen nun ausdrücklich gesetzlich verankert werden. Der Betreuungsplan ist nicht der Hoheitsverwaltung zuzurechnen, sondern soll nur die Rahmenbedingungen für die eindeutig der Privatwirtschaftsverwaltung zugehörigen Vermittlungs- und vermittlungsunterstützenden Aktivitäten des XXXX abstecken. Durch den Betreuungsplan soll eine einheitliche, sinnvolle, vorhersehbare und dem Vertrauensgrundsatz entsprechende Vorgangsweise bei der Betreuung und Vermittlung von Arbeitslosen sichergestellt werden. Abhängig von den zum Teil sehr voneinander abweichenden Bedingungen für eine erfolgreiche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sind unterschiedliche Anforderungen an die Betreuung der Arbeitslosen zu stellen. Daraus ergeben sich abgestufte Anforderungen an den Betreuungsplan. Gespräche zur Abklärung der Situation und über den Betreuungsverlauf werden in der Regel darauf Rücksicht nehmen (müssen), ob die Arbeitslosigkeit lediglich vorübergehend und voraussichtlich in absehbarer Zeit ohne besondere Maßnahmen behebbar scheint oder im Hinblick zB auf Alter, Qualifikationsmängel, gesundheitliche Einschränkungen, Betreuungspflichten oder strukturelle Probleme auf dem Arbeitsmarkt besondere Anstrengungen erforderlich sind. (...) Die Vereinbarung über den Betreuungsplan ist im Rahmen des jeweils bestehenden Ermessensspielraumes zu treffen. Wenn die Vorstellungen der (des) Arbeitslosen nicht in Einklang mit den geltenden Regelungen stehen, hat eine diesbezügliche Aufklärung zu erfolgen. Kann dennoch keine Vereinbarung erzielt werden, ist der Betreuungsplan einseitig von der regionalen Geschäftsstelle festzulegen. Der Betreuungsplan ist der (dem) Arbeitslosen jedenfalls in geeigneter Weise, zB durch Aushändigung oder Zusendung, zur Kenntnis zu bringen.Nach dem durch das ArbeitsmarktreformG 2004, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 77, eingefügten Paragraph 38 c, AMSG hat das römisch 40 für jede arbeitslose Person einen Betreuungsplan zu erstellen, der „ausgehend vom zu erwartenden Betreuungsbedarf insbesondere die Art und Weise der Betreuung und die in Aussicht genommenen Maßnahmen sowie eine Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise“ enthält. Die Erläuterungen des Gesetzgebers, ErlRV 464 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 9, hierzu lauten auszugsweise: „Die Grundzüge des im römisch 40 bereits bisher mit guten Erfahrungen eingesetzten Betreuungsplanes sollen nun ausdrücklich gesetzlich verankert werden. Der Betreuungsplan ist nicht der Hoheitsverwaltung zuzurechnen, sondern soll nur die Rahmenbedingungen für die eindeutig der Privatwirtschaftsverwaltung zugehörigen Vermittlungs- und vermittlungsunterstützenden Aktivitäten des römisch 40 abstecken. Durch den Betreuungsplan soll eine einheitliche, sinnvolle, vorhersehbare und dem Vertrauensgrundsatz entsprechende Vorgangsweise bei der Betreuung und Vermittlung von Arbeitslosen sichergestellt werden. Abhängig von den zum Teil sehr voneinander abweichenden Bedingungen für eine erfolgreiche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sind unterschiedliche Anforderungen an die Betreuung der Arbeitslosen zu stellen. Daraus ergeben sich abgestufte Anforderungen an den Betreuungsplan. Gespräche zur Abklärung der Situation und über den Betreuungsverlauf werden in der Regel darauf Rücksicht nehmen (müssen), ob die Arbeitslosigkeit lediglich vorübergehend und voraussichtlich in absehbarer Zeit ohne besondere Maßnahmen behebbar scheint oder im Hinblick zB auf Alter, Qualifikationsmängel, gesundheitliche Einschränkungen, Betreuungspflichten oder strukturelle Probleme auf dem Arbeitsmarkt besondere Anstrengungen erforderlich sind. (...) Die Vereinbarung über den Betreuungsplan ist im Rahmen des jeweils bestehenden Ermessensspielraumes zu treffen. Wenn die Vorstellungen der (des) Arbeitslosen nicht in Einklang mit den geltenden Regelungen stehen, hat eine diesbezügliche Aufklärung zu erfolgen. Kann dennoch keine Vereinbarung erzielt werden, ist der Betreuungsplan einseitig von der regionalen Geschäftsstelle festzulegen. Der Betreuungsplan ist der (dem) Arbeitslosen jedenfalls in geeigneter Weise, zB durch Aushändigung oder Zusendung, zur Kenntnis zu bringen.
Der Betreuungsplan soll den Rahmen abstecken, innerhalb dessen Vermittlungsbemühungen und Qualifizierungs- oder andere zur Verbesserung der Beschäftigungschancen auf dem Arbeitsmarkt erforderliche Maßnahmen gesetzt werden sollen. In den Vereinbarungen sollen auch die in Aussicht genommenen Eigenaktivitäten der Arbeitslosen festgehalten werden. Der Betreuungsplan ist für das Handeln des XXXX wie auch der Arbeitslosen so lange verbindlich, solange er nicht - in der Regel nach einem neuerlichen Beratungsgespräch – geändert wurde. (...) Durch den Betreuungsplan soll einerseits für die Arbeitslosen ein höheres Maß an persönlicher Handlungsorientierung wie auch an Vorhersehbarkeit des Handelns des XXXX und andererseits ein insgesamt noch planvolleres, leichter nachvollziehbares und bei Bedarf gezielt änderbares Vorgehen des XXXX gewährleistet werden. Die bewährte ‚Vereinbarungskultur‘ soll weitergeführt und ausgebaut werden. (...)“ Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers kommt somit die MP1 der Aufgabe der Erstellung des Betreuungsplans/der Betreuungsvereinbarung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach. Aus dem oben Gesagten ergibt sich zusammengefasst, dass weder die Beratung im Rahmen der Arbeitsvermittlung selbst noch die Erstellung des Betreuungsplans (einer Betreuungsvereinbarung) im Sinne des § 38c AMSG dem (sei es auch schlicht) hoheitlichen Tätigkeitsbereich der MP1 zuzurechnen ist. Vielmehr handelt es sich hier um einen Teil des privatwirtschaftlichen Handelns der MP1, das vor dem Hintergrund des funktionalen Behördenbegriffs des § 1 Abs. 2 DSG in datenschutzrechtlicher Hinsicht nicht dem dort determinierten Maßstab für Eingriffstatbestände in das Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten gemäß § 1 Abs. 1 DSG unterliegt. Schon aus diesem Grund ist die umstrittene Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitung unter Heranziehung der maßgeblichen Bestimmungen der DSGVO zu prüfen, ohne den Maßstab des § 1 Abs. 2 DSG zu berücksichtigen (VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010).Der Betreuungsplan soll den Rahmen abstecken, innerhalb dessen Vermittlungsbemühungen und Qualifizierungs- oder andere zur Verbesserung der Beschäftigungschancen auf dem Arbeitsmarkt erforderliche Maßnahmen gesetzt werden sollen. In den Vereinbarungen sollen auch die in Aussicht genommenen Eigenaktivitäten der Arbeitslosen festgehalten werden. Der Betreuungsplan ist für das Handeln des römisch 40 wie auch der Arbeitslosen so lange verbindlich, solange er nicht - in der Regel nach einem neuerlichen Beratungsgespräch – geändert wurde. (...) Durch den Betreuungsplan soll einerseits für die Arbeitslosen ein höheres Maß an persönlicher Handlungsorientierung wie auch an Vorhersehbarkeit des Handelns des römisch 40 und andererseits ein insgesamt noch planvolleres, leichter nachvollziehbares und bei Bedarf gezielt änderbares Vorgehen des römisch 40 gewährleistet werden. Die bewährte ‚Vereinbarungskultur‘ soll weitergeführt und ausgebaut werden. (...)“ Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers kommt somit die MP1 der Aufgabe der Erstellung des Betreuungsplans/der Betreuungsvereinbarung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach. Aus dem oben Gesagten ergibt sich zusammengefasst, dass weder die Beratung im Rahmen der Arbeitsvermittlung selbst noch die Erstellung des Betreuungsplans (einer Betreuungsvereinbarung) im Sinne des Paragraph 38 c, AMSG dem (sei es auch schlicht) hoheitlichen Tätigkeitsbereich der MP1 zuzurechnen ist. Vielmehr handelt es sich hier um einen Teil des privatwirtschaftlichen Handelns der MP1, das vor dem Hintergrund des funktionalen Behördenbegriffs des Paragraph eins, Absatz 2, DSG in datenschutzrechtlicher Hinsicht nicht dem dort determinierten Maßstab für Eingriffstatbestände in das Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG unterliegt. Schon aus diesem Grund ist die umstrittene Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitung unter Heranziehung der maßgeblichen Bestimmungen der DSGVO zu prüfen, ohne den Maßstab des Paragraph eins, Absatz 2, DSG zu berücksichtigen (VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010).
§ 29 Abs. 1 AMSG definiert die Aufgabe der MP1; § 29 Abs. 2 AMSG nennt die im Zusammenhang mit dieser Aufgabenerfüllung anzustrebenden Ziele der Tätigkeit der MP1. Dabei normiert § 30 Abs. 2 AMSG auch explizit die Verpflichtung der MP1, für die Arbeitsmarktbeobachtung und -statistik zu sorgen. Durch die Detaillierung der Grundsätze, die der Aufgabenerfüllung zugrunde gelegt werden müssen, in § 31 AMSG steht auch fest, welchen Ansprüchen bei der Aufgabenerfüllung Genüge zu tun ist. § 25 Abs. 1 AMSG beschränkt die Ermächtigung zur Verarbeitung auf die gesetzliche Aufgabe und auf solche Verarbeitungen, die für die Erfüllung der Aufgabe eine wesentliche Voraussetzung sind. Damit ist durch die Aufzählung der Daten und der direkten Verbindung derselben mit dem erlaubten Verarbeitungszweck klar und für den Betroffenen vorhersehbar geregelt, welche Daten für welchen Zweck verarbeitet werden dürfen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass damit die §§ 29 bis 31 AMSG die Aufgabe, in deren Zusammenhang die MP1 zur Verarbeitung der in § 25 Abs. 1 AMSG aufgezählten Daten ermächtigt wird, und damit den Rahmen für den erlaubten Zweck der Datenverarbeitung hinreichend klar und präzise bezeichnen. Dass die Einschätzung der Arbeitsmarktchancen einer arbeitssuchenden Person ein relevanter Parameter für eine effiziente Arbeitsvermittlung ist, ist naheliegend. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass einem Rechtsunterworfenen angesichts der der MP1 übertragenen Aufgabe und den zu erbringenden Dienstleistungen - insbesondere des zu erstellenden Betreuungsplans gemäß § 38c AMSG - ausreichend klar vor Augen geführt wird, dass eine Verarbeitung der in § 25 Abs. 1 AMSG aufgezählten Daten auch zur Einschätzung der Positionierung des jeweils betreffenden Arbeitssuchenden am Arbeitsmarkt dienlich ist und damit für diesen Zweck, der für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist, herangezogen werden kann (VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010).Paragraph 29, Absatz eins, AMSG definiert die Aufgabe der MP1; Paragraph 29, Absatz 2, AMSG nennt die im Zusammenhang mit dieser Aufgabenerfüllung anzustrebenden Ziele der Tätigkeit der MP1. Dabei normiert Paragraph 30, Absatz 2, AMSG auch explizit die Verpflichtung der MP1, für die Arbeitsmarktbeobachtung und -statistik zu sorgen. Durch die Detaillierung der Grundsätze, die der Aufgabenerfüllung zugrunde gelegt werden müssen, in Paragraph 31, AMSG steht auch fest, welchen Ansprüchen bei der Aufgabenerfüllung Genüge zu tun ist. Paragraph 25, Absatz eins, AMSG beschränkt die Ermächtigung zur Verarbeitung auf die gesetzliche Aufgabe und auf solche Verarbeitungen, die für die Erfüllung der Aufgabe eine wesentliche Voraussetzung sind. Damit ist durch die Aufzählung der Daten und der direkten Verbindung derselben mit dem erlaubten Verarbeitungszweck klar und für den Betroffenen vorhersehbar geregelt, welche Daten für welchen Zweck verarbeitet werden dürfen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass damit die Paragraphen 29 bis 31 AMSG die Aufgabe, in deren Zusammenhang die MP1 zur Verarbeitung der in Paragraph 25, Absatz eins, AMSG aufgezählten Daten ermächtigt wird, und damit den Rahmen für den erlaubten Zweck der Datenverarbeitung hinreichend klar und präzise bezeichnen. Dass die Einschätzung der Arbeitsmarktchancen einer arbeitssuchenden Person ein relevanter Parameter für eine effiziente Arbeitsvermittlung ist, ist naheliegend. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass einem Rechtsunterworfenen angesichts der der MP1 übertragenen Aufgabe und den zu erbringenden Dienstleistungen - insbesondere des zu erstellenden Betreuungsplans gemäß Paragraph 38 c, AMSG - ausreichend klar vor Augen geführt wird, dass eine Verarbeitung der in Paragraph 25, Absatz eins, AMSG aufgezählten Daten auch zur Einschätzung der Positionierung des jeweils betreffenden Arbeitssuchenden am Arbeitsmarkt dienlich ist und damit für diesen Zweck, der für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist, herangezogen werden kann (VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010).
Der Rechtfertigungstatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO ist erfüllt, wenn die wahrzunehmende Aufgabe in der Rechtsgrundlage ausreichend beschrieben wird und die betreffende Datenverarbeitung dem Zweck der Erfüllung dieser Aufgabe dient (VwGH 03.09.2024, Ra 2023/04/0042), was aufgrund der getroffenen Ausführungen auf den gegenständlichen Fall zutrifft. Eine Verletzung der in Art. 5 Abs. 1 lit. a bis lit. f DSGVO aufgezählten Grundsätze konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer monierte mehrmals, dass er seine Einwilligung zur Betreuungsvereinbarung nicht erteilte. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine solche von der MP1 gemäß § 38c AMSG einseitig festgelegt werden kann, wenn keine Einigung erzielt wird. Der „Betreuungsvereinbarung“ vom 04.11.2024 ist auch zu entnehmen, dass diese innerhalb von 7 Werktagen verändert werden kann. Somit wurde in dem, dem Beschwerdeführer zugestellten Dokument auch darauf hingewiesen, dass Änderungen möglich sind und gewünschte Änderungen innerhalb von 7 Tagen kundgemacht werden können. Der Beschwerdeführer nahm dies auch in Anspruch und übermittelte der MP1 seine gewünschten Änderungen. Deshalb ist der Wortfolge „verbindlich vereinbart zwischen…“ nicht eine solche Relevanz beizumessen. Aus dem Dokument geht selbst hervor, dass Änderungen möglich sind. Der Beschwerdeführer strich jene „Vereinbarungen“ durch mit denen er nicht einverstanden war. Davon umfasst war auch die Vereinbarung „Ich bewerbe mich sofort auf Stellenangebote, die mir das XXXX zuschickt oder die Unternehmen anbieten. Ich informiere das XXXX - wie vereinbart - innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand meiner Bewerbung“, wobei er diesbezüglich lediglich das Wort „sofort“ herausgenommen haben wollte. Somit kann dem Beschwerdeführer nicht Recht gegebenen werden, wenn dieser behauptet „ohne Rechtsgrundlage“ Stellenangebote zugesendet bekommen zu haben, bloß weil er sich nicht „sofort“ auf diese Stellen bewerben möchte. Die durch die MP1 erfolgte Datenverarbeitung war daher rechtmäßig.Der Rechtfertigungstatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO ist erfüllt, wenn die wahrzunehmende Aufgabe in der Rechtsgrundlage ausreichend beschrieben wird und die betreffende Datenverarbeitung dem Zweck der Erfüllung dieser Aufgabe dient (VwGH 03.09.2024, Ra 2023/04/0042), was aufgrund der getroffenen Ausführungen auf den gegenständlichen Fall zutrifft. Eine Verletzung der in Artikel 5, Absatz eins, Litera a bis Litera f, DSGVO aufgezählten Grundsätze konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer monierte mehrmals, dass er seine Einwilligung zur Betreuungsvereinbarung nicht erteilte. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine solche von der MP1 gemäß Paragraph 38 c, AMSG einseitig festgelegt werden kann, wenn keine Einigung erzielt wird. Der „Betreuungsvereinbarung“ vom 04.11.2024 ist auch zu entnehmen, dass diese innerhalb von 7 Werktagen verändert werden kann. Somit wurde in dem, dem Beschwerdeführer zugestellten Dokument auch darauf hingewiesen, dass Änderungen möglich sind und gewünschte Änderungen innerhalb von 7 Tagen kundgemacht werden können. Der Beschwerdeführer nahm dies auch in Anspruch und übermittelte der MP1 seine gewünschten Änderungen. Deshalb ist der Wortfolge „verbindlich vereinbart zwischen…“ nicht eine solche Relevanz beizumessen. Aus dem Dokument geht selbst hervor, dass Änderungen möglich sind. Der Beschwerdeführer strich jene „Vereinbarungen“ durch mit denen er nicht einverstanden war. Davon umfasst war auch die Vereinbarung „Ich bewerbe mich sofort auf Stellenangebote, die mir das römisch 40 zuschickt oder die Unternehmen anbieten. Ich informiere das römisch 40 - wie vereinbart - innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand meiner Bewerbung“, wobei er diesbezüglich lediglich das Wort „sofort“ herausgenommen haben wollte. Somit kann dem Beschwerdeführer nicht Recht gegebenen werden, wenn dieser behauptet „ohne Rechtsgrundlage“ Stellenangebote zugesendet bekommen zu haben, bloß weil er sich nicht „sofort“ auf diese Stellen bewerben möchte. Die durch die MP1 erfolgte Datenverarbeitung war daher rechtmäßig.
3.3.3. Zur vom Beschwerdeführer beantragten Löschung:
§ 25 Abs. 9 AMSG sieht vor, dass die von Personen gemäß Abs. 1 leg.cit gespeicherten Daten bis zehn Jahre nach dem Erreichen des Regelpensionsalters und der Erfüllung der Anwartschaft auf eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters aufzubewahren sind. Darin enthaltene Daten, die im Zusammenhang mit der Betreuung und Vermittlung erhoben wurden, sind spätestens sieben Jahre nach Beendigung des Geschäftsfalles zu löschen. Paragraph 25, Absatz 9, AMSG sieht vor, dass die von Personen gemäß Absatz eins, leg.cit gespeicherten Daten bis zehn Jahre nach dem Erreichen des Regelpensionsalters und der Erfüllung der Anwartschaft auf eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters aufzubewahren sind. Darin enthaltene Daten, die im Zusammenhang mit der Betreuung und Vermittlung erhoben wurden, sind spätestens sieben Jahre nach Beendigung des Geschäftsfalles zu löschen.
Aus dem Umstand, dass die Rechtfertigungstatbestände des Art. 6 DSGVO keine bestimmte zeitliche Grenze für eine Datenverarbeitung vorsehen, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass eine im Recht der Mitgliedstaaten (wie in § 25 Abs. 9 erster Satz AMSG) vorgesehene zeitliche Beschränkung einer Datenverarbeitung schon dem Grunde nach nicht in Einklang mit den Bestimmungen der DSGVO gebracht werden kann. Zum einen geht die DSGVO (vgl. Erwägungsgrund 45) davon aus, dass als spezifischere Bestimmungen im Recht der Mitgliedstaaten etwa Zweckbegrenzungen oder Speicherfristen vorgesehen werden können. Zum anderen muss nach der Rechtsprechung des EuGH jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den in Art. 5 Abs. 1 DSGVO aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung der Daten im Einklang stehen und die in Art. 6 DSGVO aufgeführten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen (vgl. VwGH 9.5.2023, Ro 2020/04/0037, Rn. 23 mit Hinweis auf EuGH 4.5.2023, C-60/22, Bundesrepublik Deutschland [Elektronisches Gerichtsfach], Rn. 50, 52, 57, mwN). Neben der in Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO vorgesehenen Bedingung der Erforderlichkeit bzw. dem Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO (vgl. dazu VwGH 3.9.2024, Ro 2022/04/0031, Pkt. II.5.3.) ist insbesondere hervorzuheben, dass die DSGVO mit dem Grundsatz der Speicherbegrenzung nach Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO eine zeitliche Begrenzung für die Verarbeitung personenbezogener Daten normiert (vgl. VwGH 09.05.2023, Ro 2020/04/0037, Rn. 63).Aus dem Umstand, dass die Rechtfertigungstatbestände des Artikel 6, DSGVO keine bestimmte zeitliche Grenze für eine Datenverarbeitung vorsehen, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass eine im Recht der Mitgliedstaaten (wie in Paragraph 25, Absatz 9, erster Satz AMSG) vorgesehene zeitliche Beschränkung einer Datenverarbeitung schon dem Grunde nach nicht in Einklang mit den Bestimmungen der DSGVO gebracht werden kann. Zum einen geht die DSGVO vergleiche Erwägungsgrund 45) davon aus, dass als spezifischere Bestimmungen im Recht der Mitgliedstaaten etwa Zweckbegrenzungen oder Speicherfristen vorgesehen werden können. Zum anderen muss nach der Rechtsprechung des EuGH jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den in Artikel 5, Absatz eins, DSGVO aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung der Daten im Einklang stehen und die in Artikel 6, DSGVO aufgeführten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen vergleiche VwGH 9.5.2023, Ro 2020/04/0037, Rn. 23 mit Hinweis auf EuGH 4.5.2023, C-60/22, Bundesrepublik Deutschland [Elektronisches Gerichtsfach], Rn. 50, 52, 57, mwN). Neben der in Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO vorgesehenen Bedingung der Erforderlichkeit bzw. dem Grundsatz der Datenminimierung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO vergleiche dazu VwGH 3.9.2024, Ro 2022/04/0031, Pkt. römisch zwei.5.3.) ist insbesondere hervorzuheben, dass die DSGVO mit dem Grundsatz der Speicherbegrenzung nach Artikel 5, Absatz eins, Litera e, DSGVO eine zeitliche Begrenzung für die Verarbeitung personenbezogener Daten normiert vergleiche VwGH 09.05.2023, Ro 2020/04/0037, Rn. 63).
Der Bestimmung des § 25 AMSG wohnt der - im öffentlichen Interesse liegende - Zweck inne, dem XXXX die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben zu ermöglichen. Es bedarf für die Regelung des Abs. 9 des § 25 AMSG keines (darüberhinausgehenden) eigenständigen öffentlichen Interesses. Vielmehr liegt der Regelung des § 25 AMSG insgesamt die im öffentlichen Interesse liegende Zielsetzung zugrunde, dem XXXX zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben - grundsätzlich beschränkt auf sieben Jahre - die Aufbewahrung näher genannter Daten zu ermöglichen. Das Normieren einer solchen Frist steht auch nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen der DSGVO. Dass die personenbezogenen Daten nach § 25 AMSG nicht zeitlich unbegrenzt aufbewahrt werden dürfen, sondern dafür eine generelle Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren vorgesehen ist, die im Einzelfall (etwa zur Verteidigung von Rechtsansprüchen) verlängert werden kann, ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass Art. 6 Abs. 3 vierter Satz DSGVO für die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO vorsieht, dass die Rechtsvorschriften in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen müssen (vgl. VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010, Rn. 58, mwN).Der Bestimmung des Paragraph 25, AMSG wohnt der - im öffentlichen Interesse liegende - Zweck inne, dem römisch 40 die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben zu ermöglichen. Es bedarf für die Regelung des Absatz 9, des Paragraph 25, AMSG keines (darüberhinausgehenden) eigenständigen öffentlichen Interesses. Vielmehr liegt der Regelung des Paragraph 25, AMSG insgesamt die im öffentlichen Interesse liegende Zielsetzung zugrunde, dem römisch 40 zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben - grundsätzlich beschränkt auf sieben Jahre - die Aufbewahrung näher genannter Daten zu ermöglichen. Das Normieren einer solchen Frist steht auch nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen der DSGVO. Dass die personenbezogenen Daten nach Paragraph 25, AMSG nicht zeitlich unbegrenzt aufbewahrt werden dürfen, sondern dafür eine generelle Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren vorgesehen ist, die im Einzelfall (etwa zur Verteidigung von Rechtsansprüchen) verlängert werden kann, ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass Artikel 6, Absatz 3, vierter Satz DSGVO für die Verarbeitung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO vorsieht, dass die Rechtsvorschriften in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen müssen vergleiche VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010, Rn. 58, mwN).
Aufgrund der Tatsache, dass die siebenjährige Speicherfrist nach § 25 Abs. 9 AMSG noch nicht abgelaufen ist und sonst keine Gründe für eine Löschung vorliegen, wurde diesem Begehren durch die belangte Behörde zu Recht nicht entsprochen. Aufgrund der Tatsache, dass die siebenjährige Speicherfrist nach Paragraph 25, Absatz 9, AMSG noch nicht abgelaufen ist und sonst keine Gründe für eine Löschung vorliegen, wurde diesem Begehren durch die belangte Behörde zu Recht nicht entsprochen.
Die Beschwerde gegen die MP1 wurde daher zu Recht abgewiesen.
3.4. Zur Datenschutzbeschwerde gegen die MP2:
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Datenschutzbeschwerde vor, dass neben der direkten Rechtsverletzung durch die MP1 die MP2 als oberste Aufsichtsbehörde für diese Verstöße gemäß § 58 und § 59 AMSG hafte. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Datenschutzbeschwerde vor, dass neben der direkten Rechtsverletzung durch die MP1 die MP2 als oberste Aufsichtsbehörde für diese Verstöße gemäß Paragraph 58 und Paragraph 59, AMSG hafte.
Art 4 Z 7 DSGVO definiert den Begriff des „Verantwortlichen“. „Verantwortlicher“ ist demnach die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden. Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO definiert den Begriff des „Verantwortlichen“. „Verantwortlicher“ ist demnach die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden.
§ 38c AMSG weist die Erstellung des Betreuungsplans der MP1 zu. Der Betreuungsplan wird zwischen MP1 und Arbeitssuchendem erstellt und soll insbesondere die gegenseitigen Verpflichtungen und die konkreten Schritte der Arbeitsvermittlung festlegen. Auch der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass Beratung und Betreuungsplanerstellung dem eigenen Tätigkeitsbereich der MP1 zuzurechnen ist. Die Tatsache, dass die MP2 die oberste Aufsichtsbehörde der MP1 ist, genügt nicht um von einer Verantwortlichen-Eigenschaft auszugehen. Paragraph 38 c, AMSG weist die Erstellung des Betreuungsplans der MP1 zu. Der Betreuungsplan wird zwischen MP1 und Arbeitssuchendem erstellt und soll insbesondere die gegenseitigen Verpflichtungen und die konkreten Schritte der Arbeitsvermittlung festlegen. Auch der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass Beratung und Betreuungsplanerstellung dem eigenen Tätigkeitsbereich der MP1 zuzurechnen ist. Die Tatsache, dass die MP2 die oberste Aufsichtsbehörde der MP1 ist, genügt nicht um von einer Verantwortlichen-Eigenschaft auszugehen.
Die Beschwerde gegen die MP2 wurde daher zu Recht abgewiesen.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs war zu entnehmen, dass die Speicherung von Insolvenzdaten durch eine Kreditauskunftei über den Zeitpunkt der Löschung aus der Insolvenzdatei hinaus nicht rechtmäßig ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs war zu entnehmen, dass die Speicherung von Insolvenzdaten durch eine Kreditauskunftei über den Zeitpunkt der Löschung aus der Insolvenzdatei hinaus nicht rechtmäßig ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Arbeitsplatz Aufgabenerfüllung Datenlöschung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenspeicherung Datenverarbeitung Datenverarbeitungszweck Geheimhaltung Löschungsbegehren personenbezogene Daten Verantwortlicher VereinbarungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W298.2329166.1.00Im RIS seit
06.10.2026Zuletzt aktualisiert am
06.10.2026