Entscheidungsdatum
16.09.2026Norm
AlVG §10Spruch
,
W238 2350736-1/4Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen die Spruchpunkte I. und II.B) des Bescheides des Arbeitsmarktservice Neunkirchen vom 11.09.2026, XXXX , betreffend Zurückweisung des Antrags vom 10.09.2026 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Neunkirchen vom 18.08.2026, XXXX , sowie Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.B) des Bescheides des Arbeitsmarktservice Neunkirchen vom 11.09.2026, römisch 40 , betreffend Zurückweisung des Antrags vom 10.09.2026 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Neunkirchen vom 18.08.2026, römisch 40 , sowie Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II.B) des Bescheides vom 11.09.2026 wird gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.B) des Bescheides vom 11.09.2026 wird gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des AMS Neunkirchen vom 18.08.2026 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 56 Bezugstage ab 07.08.2026 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Buffetkraft bei der Firma XXXX GmbH ohne triftigen Grund durch sein Bewerbungsverhalten vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.1. Mit Bescheid des AMS Neunkirchen vom 18.08.2026 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 56 Bezugstage ab 07.08.2026 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Buffetkraft bei der Firma römisch 40 GmbH ohne triftigen Grund durch sein Bewerbungsverhalten vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er der Rückmeldung des Dienstgebers ausdrücklich widerspreche. Dieser habe ihn am Tag des Erhalts des Vermittlungsvorschlages angerufen, weshalb er dem Dienstgeber gesagt habe, er werde sich den Vermittlungsvorschlag in Ruhe ansehen und sich dann wieder bei ihm melden. Er habe die Beschäftigung nicht abgelehnt. Als er die Bewerbung erledigen habe wollen, sei der Vermittlungsvorschlag im MeinAMS-Konto nicht mehr unter den „offenen Bewerbungen“ auffindbar gewesen. Der Dienstgeber habe mittlerweile seine Rückmeldung an das AMS auch klargestellt. Eine vorsätzliche Vereitelungshandlung liege nicht vor. Abschließend wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des Bescheides beantragt.
3. Mit Eingabe vom 10.09.2026 beantragte der Beschwerdeführer, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4. Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin am 11.09.2026 ein Bescheid erlassen, mit dem der Antrag vom 10.09.2026 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt I.A) wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.08.2026 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG abgewiesen und in Spruchpunkt II.B) die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.4. Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin am 11.09.2026 ein Bescheid erlassen, mit dem der Antrag vom 10.09.2026 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch eins.A) wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.08.2026 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG abgewiesen und in Spruchpunkt römisch zwei.B) die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
Zu Spruchpunkt I. wurde festgehalten, dass Beschwerden ex lege aufschiebende Wirkung zukomme, weshalb der Antrag mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen sei. Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde festgehalten, dass Beschwerden ex lege aufschiebende Wirkung zukomme, weshalb der Antrag mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen sei.
In Bezug auf Spruchpunkt II.B) des Bescheides führte die belangte Behörde begründend Folgendes aus:In Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei.B) des Bescheides führte die belangte Behörde begründend Folgendes aus:
Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung.
Die Langzeitarbeitslosigkeit des Beschwerdeführers (Notstandshilfebezug seit Februar 2013) in Verbindung mit dem Umstand, dass es sich bei der nunmehr verhängten Sanktion nicht um die erste seit dem Erwerb der aktuellen Anwartschaft (sondern um die vierte Sanktion) handle, lasse eine vorläufige Auszahlung infolge Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht zu, weil die Rückforderung evident gefährdet wäre.
Eine vorläufige Auszahlung würde das öffentliche Interesse an einer Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterlaufen.
Zudem sei nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs 1 Z 1 (iVm § 38) AlVG gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde (vgl. VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033).Zudem sei nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 38,) AlVG gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde vergleiche VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033).
Da somit im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse überwiege, sei der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides dringend geboten.
5. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin legte er erneut ausführlich dar, dass er das Zustandekommen der Beschäftigung nicht abgelehnt oder vereitelt habe. Er habe dem Dienstgeber nicht mitgeteilt, dass er kein Interesse an der Beschäftigung habe. Am 19.08.2026 habe er den Dienstgeber nochmals schriftlich per WhatsApp kontaktiert, um den tatsächlichen Inhalt des damaligen Telefonats zu klären. Der Dienstgeber habe ihm daraufhin ausdrücklich mitgeteilt, dass seitens des Beschwerdeführers keine Absage erfolgt sei. Der Dienstgeber habe erklärt, er habe lediglich deshalb angenommen, dass kein Interesse des Beschwerdeführers bestehe, weil er sich nach dem ersten Telefonat nicht mehr bei ihm gemeldet habe. Hinzu komme der zeitliche Ablauf: Der Vermittlungsvorschlag sei ihm am 03.08.2026 übermittelt worden; bereits am 06.08.2026 sei die negative Rückmeldung des Dienstgebers an das AMS erfolgt. Zusätzlich habe er sich in einer erheblich belastenden familiären Situation befunden. Sein drogenabhängiger Neffe habe damals bei ihm gelebt. Diese Situation sei für seine Familie sehr belastend gewesen. Weiters unterstütze er seine an Krebs erkrankte Mutter regelmäßig im Alltag (Einkäufe, Unterstützung bei Arztterminen, Versorgung ihres Hundes). Über viele Jahre habe er zudem erhebliche Schwierigkeiten aufgrund von sozialen Ängsten bzw. Sozialphobie, Angstzuständen, Panikattacken und Emetophobie gehabt. Besonders wichtig sei es klarzustellen, dass er sehr wohl ernsthaft daran arbeite, seine Arbeitslosigkeit dauerhaft zu beenden. Er bemühe sich derzeit konkret darum, eine selbständige berufliche Existenz aufzubauen. Darüber hinaus habe er in den vergangenen Monaten intensiv an der Entwicklung und Veröffentlichung seiner eigenen Spiele-App gearbeitet. Seit der letzten Sanktion habe er sich laufend auf die ihm übermittelten Vermittlungsvorschläge beworben und sei seinen Verpflichtungen nachgekommen. Seine Familie befinde sich mittlerweile in einer ernsthaften finanziellen Notlage. Sie sei bereits mit der Miete im Rückstand. Das Konto seiner Lebensgefährtin befinde sich im Minus und auch er verfüge derzeit über praktisch keine finanziellen Mittel mehr. Sie würden gemeinsam mit ihrem minderjährigen Kind im Haushalt leben und müssten laufende Kosten wie Miete, Lebensmittel, Energie und sonstige notwendige Ausgaben bestreiten. Ein vollständiger Entfall der Notstandshilfe für acht Wochen treffe seine Familie daher nicht nur allgemein finanziell, sondern verschärfe eine bereits bestehende existenzielle Notlage erheblich. Insbesondere bestehe die Gefahr, dass sich der Mietrückstand weiter erhöhe und dadurch letztlich auch die Wohnsituation gefährdet sei.
6. In einem weiteren Schriftsatz betonte der Beschwerdeführer erneut, dass sich seine finanzielle Situation erheblich zugespitzt habe. Die entsprechenden Nachweise habe er bereits mit dem Vorlageantrag übermittelt.
7. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabendem Verwaltungsakt am 14.09.2026 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist 37 Jahre alt, führt eine Lebensgemeinschaft und ist Vater einer im XXXX geborenen Tochter, für die er sorgepflichtig ist. Er lebt mit seiner Familie zu dritt im gemeinsamen Haushalt. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist erwerbstätig (angestellt und zusätzlich geringfügig selbständig tätig).Der Beschwerdeführer ist 37 Jahre alt, führt eine Lebensgemeinschaft und ist Vater einer im römisch 40 geborenen Tochter, für die er sorgepflichtig ist. Er lebt mit seiner Familie zu dritt im gemeinsamen Haushalt. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist erwerbstätig (angestellt und zusätzlich geringfügig selbständig tätig).
Am 16.07.2012 erwarb der Beschwerdeführer nach einem rund sechsmonatigen Dienstverhältnis auf einem Transitarbeitsplatz in einem sozialökonomischen Betrieb seine erste und immer noch aktuelle Anwartschaft auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Anschließend bezog er Arbeitslosengeld bis zur gesetzlichen Höchstdauer und seit 25.02.2013 Notstandshilfe in der Höhe von zuletzt € 27,24 täglich.
Seit dem Erwerb der Anwartschaft verhängte das AMS bereits zweimal eine Sanktion gemäß § 10 AlVG und stellte den Leistungsbezug nach einer weiteren Vereitelung mangels Arbeitswilligkeit sodann zur Gänze ein. Nach einem einmonatigen Dienstverhältnis bezieht der Beschwerdeführer seit 01.12.2023 erneut Notstandshilfe.Seit dem Erwerb der Anwartschaft verhängte das AMS bereits zweimal eine Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG und stellte den Leistungsbezug nach einer weiteren Vereitelung mangels Arbeitswilligkeit sodann zur Gänze ein. Nach einem einmonatigen Dienstverhältnis bezieht der Beschwerdeführer seit 01.12.2023 erneut Notstandshilfe.
Mit Bescheid des AMS Neunkirchen vom 18.08.2026 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 56 Bezugstage ab 07.08.2026 ausgesprochen.Mit Bescheid des AMS Neunkirchen vom 18.08.2026 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 56 Bezugstage ab 07.08.2026 ausgesprochen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin am 11.09.2026 ein Bescheid erlassen, mit dem der Antrag vom 10.09.2026 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt I.A) wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.08.2026 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG abgewiesen und in Spruchpunkt II.B) und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin am 11.09.2026 ein Bescheid erlassen, mit dem der Antrag vom 10.09.2026 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch eins.A) wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.08.2026 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG abgewiesen und in Spruchpunkt römisch zwei.B) und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
In Bezug auf Spruchpunkt II.B) des Bescheides führte die belangte Behörde begründend Folgendes aus:In Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei.B) des Bescheides führte die belangte Behörde begründend Folgendes aus:
Die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung.
Die Langzeitarbeitslosigkeit des Beschwerdeführers (Notstandshilfebezug seit Februar 2013) in Verbindung mit dem Umstand, dass es sich bei der nunmehr verhängten Sanktion nicht um die erste, sondern um die vierte Sanktion seit dem Erwerb der aktuellen Anwartschaft handle, lasse eine vorläufige Auszahlung infolge Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht zu, weil die Rückforderung evident gefährdet wäre.
Eine vorläufige Auszahlung würde somit das öffentliche Interesse an einer Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterlaufen.
Zudem sei nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs 1 Z 1 (iVm § 38) AlVG gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde (vgl. VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033).Zudem sei nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 38,) AlVG gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde vergleiche VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033).
Da im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse überwiege, sei der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides dringend geboten.
Der Beschwerdeführer machte zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung folgende Ausführungen:
Seine Familie befinde sich in einer ernsthaften finanziellen Notlage. Sie sei bereits mit der Miete im Rückstand. Das Konto seiner Lebensgefährtin befinde sich im Minus und auch er verfüge derzeit über praktisch keine finanziellen Mittel mehr. Sie würden gemeinsam mit ihrem minderjährigen Kind im Haushalt leben und müssten laufende Kosten wie Miete, Lebensmittel, Energie und sonstige notwendige Ausgaben bestreiten. Ein vollständiger Entfall der Notstandshilfe für acht Wochen treffe seine Familie daher nicht nur allgemein finanziell, sondern verschärfe eine bereits bestehende existenzielle Notlage erheblich. Insbesondere bestehe die Gefahr, dass sich der Mietrückstand weiter erhöhe und dadurch letztlich auch die Wohnsituation gefährdet sei.
In einem weiteren Schriftsatz betonte der Beschwerdeführer erneut, dass sich seine finanzielle Situation erheblich zugespitzt habe. Die entsprechenden Nachweise habe er bereits mit dem Vorlageantrag übermittelt.
Als Belege hinsichtlich seiner finanziellen Situation legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:
? Screenshot eines Kontoauszuges (Girokonto) Stand 59,12 € (aus dem Screenshot sind weder der Kontoinhaber noch das Datum seiner Erstellung ersichtlich);
? Screenshot („Konto Box Medium“) von XXXX mit dem Stand -6.501,04 (aus dem Screenshot ist das Datum seiner Erstellung nicht ersichtlich);? Screenshot („Konto Box Medium“) von römisch 40 mit dem Stand -6.501,04 (aus dem Screenshot ist das Datum seiner Erstellung nicht ersichtlich);
? Screenshot (Mini Privatkredit) von XXXX Stand -11.100,56 (aus dem Screenshot ist das Datum seiner Erstellung nicht ersichtlich).? Screenshot (Mini Privatkredit) von römisch 40 Stand -11.100,56 (aus dem Screenshot ist das Datum seiner Erstellung nicht ersichtlich).
? Schreiben (Zahlungserinnerung) der XXXX gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft reg. Gen.m.b.H. an XXXX vom 26.08.2026 betreffend Mahnsaldo in Höhe von 805,56 € zuzüglich Mahnspesen in Höhe von 8 € (gesamt: 813,56 €)? Schreiben (Zahlungserinnerung) der römisch 40 gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft reg. Gen.m.b.H. an römisch 40 vom 26.08.2026 betreffend Mahnsaldo in Höhe von 805,56 € zuzüglich Mahnspesen in Höhe von 8 € (gesamt: 813,56 €)
? Kontoauszug Mietwohnung, Stand bis August 2026: Forderung in Höhe von 805,56 €
Vom Beschwerdeführer wurde zwar vorgebracht, dass mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn (und seine Familie) verbunden wäre. Weiters legte er auch Bescheinigungsmittel vor. Jedoch lassen diese eine gesamthafte Beurteilung der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers nicht zu.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den übereinstimmenden Feststellungen der belangten Behörde.
Dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers unselbständig und selbständig erwerbstätig ist, ergibt sich aus dem vom Gericht erstellten Versicherungsdatenauszug.
Die Feststellungen über den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Versicherungs- und Bezugsverlauf.
Die Feststellungen, dass gegen den Beschwerdeführer bereits mehrfach Sanktionen nach § 10 AlVG verhängt wurden und die Leistung sodann gänzlich eingestellt sowie nach einem einmonatigen Dienstverhältnis wieder ausbezahlt wurde, ergeben sich schlüssig aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid. Der Beschwerdeführer trat insoweit dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt nicht entgegen. Die Feststellungen, dass gegen den Beschwerdeführer bereits mehrfach Sanktionen nach Paragraph 10, AlVG verhängt wurden und die Leistung sodann gänzlich eingestellt sowie nach einem einmonatigen Dienstverhältnis wieder ausbezahlt wurde, ergeben sich schlüssig aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid. Der Beschwerdeführer trat insoweit dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt nicht entgegen.
Der Bescheid, die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und der Vorlageantrag samt Beilagen sind Bestandteile des Verwaltungsaktes.
Die Feststellung, wonach die vorgelegten Unterlagen eine gesamthafte Beurteilung der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers nicht zulassen, ergibt sich zum einen daraus, dass diese teilweise nicht nachvollziehbar sind (aus einem Screenshot sind weder der Kontoinhaber noch das Datum seiner Erstellung ersichtlich; aus weiteren Screenshots betreffend ein Konto der Lebensgefährtin der Beschwerdeführerin und einen von ihr aufgenommenen Kredit ist das jeweilige Datum ihrer Erstellung nicht ersichtlich) und zum anderen aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den finanziellen Zufluss an die Haushaltsgemeinschaft (insbesondere Gehalt bzw. Einkommen seiner Lebensgefährtin, sonstige Familientransferleistungen) dem Gericht weder bekanntgab noch bescheinigte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. auch VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche auch VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Der Bescheid der belangten Behörde vom 11.09.2026 stellt hinsichtlich des Spruchteiles II.A) eine Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Neunkirchen vom 18.08.2026 dar. Dies ergibt sich aus der expliziten Bezeichnung als Beschwerdevorentscheidung und aus der Bezugnahme auf § 14 VwGVG und § 56 AlVG sowie aus der Begründung des Bescheides.3.2. Der Bescheid der belangten Behörde vom 11.09.2026 stellt hinsichtlich des Spruchteiles römisch zwei.A) eine Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Neunkirchen vom 18.08.2026 dar. Dies ergibt sich aus der expliziten Bezeichnung als Beschwerdevorentscheidung und aus der Bezugnahme auf Paragraph 14, VwGVG und Paragraph 56, AlVG sowie aus der Begründung des Bescheides.
Spruchpunkt II.B) des Bescheides vom 11.09.2026 ist hingegen (ebenso wie Spruchpunkt I. des Bescheides) ein – von der Beschwerdevorentscheidung unabhängiger – verfahrensrechtlicher Bescheid.Spruchpunkt römisch zwei.B) des Bescheides vom 11.09.2026 ist hingegen (ebenso wie Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides) ein – von der Beschwerdevorentscheidung unabhängiger – verfahrensrechtlicher Bescheid.
Die Auffassung der belangten Behörde, wonach der Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 VwGVG durch Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung nachträglich Bestandteil des angefochtene Ausgangsbescheides gemäß § 14 VwGVG werden kann, steht hingegen nicht im Einklang mit den verfahrensrechtlichen Vorgaben des VwGVG betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.Die Auffassung der belangten Behörde, wonach der Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, VwGVG durch Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung nachträglich Bestandteil des angefochtene Ausgangsbescheides gemäß Paragraph 14, VwGVG werden kann, steht hingegen nicht im Einklang mit den verfahrensrechtlichen Vorgaben des VwGVG betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.
Wenngleich Spruchpunkt II.B) des Bescheides vom 11.09.2026, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid ausgeschlossen wurde, von der im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung erfolgten Abweisung der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Ausgangsbescheid rechtlich trennbar ist, hätte es diesbezüglich einer gesonderten Rechtsmittelbelehrung bedurft, da gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der belangten Behörde vom 11.09.2026 ist jedoch lediglich der Hinweis auf die Möglichkeit der Einbringung eines – gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG als Rechtsmittel gegen Beschwerdevorentscheidungen vorgesehenen – Vorlageantrags zu finden.Wenngleich Spruchpunkt römisch zwei.B) des Bescheides vom 11.09.2026, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid ausgeschlossen wurde, von der im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung erfolgten Abweisung der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Ausgangsbescheid rechtlich trennbar ist, hätte es diesbezüglich einer gesonderten Rechtsmittelbelehrung bedurft, da gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der belangten Behörde vom 11.09.2026 ist jedoch lediglich der Hinweis auf die Möglichkeit der Einbringung eines – gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG als Rechtsmittel gegen Beschwerdevorentscheidungen vorgesehenen – Vorlageantrags zu finden.
Das Bundesverwaltungsgericht geht unbeschadet dessen davon aus, dass das als Vorlageantrag bezeichnete Rechtsmittel des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt II.B) des Bescheides vom 11.09.2026 sowie auch hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides als (rechtzeitige) Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und die Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu werten ist.Das Bundesverwaltungsgericht geht unbeschadet dessen davon aus, dass das als Vorlageantrag bezeichnete Rechtsmittel des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei.B) des Bescheides vom 11.09.2026 sowie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides als (rechtzeitige) Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und die Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu werten ist.
3.3. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.3.3. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) oder mit Beschluss (Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG) ausgeschlossen worden ist.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Nach § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Nach Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
3.4. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.3.4. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, Folgendes ausgeführt:
„Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 (Anm.: nunmehr Abs. 4) VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.„Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können vergleiche zur Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, Anmerkung, nunmehr Absatz 4,) VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.
Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH 09.05.2016, Ra 2016/09/0035).“Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu Paragraph 56,). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu Paragraph 56,). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen vergleiche zur Erfolgsprognose VwGH 09.05.2016, Ra 2016/09/0035).“
3.5. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053) trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht (vgl. auch VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.3.5. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053) trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht vergleiche auch VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.
Dazu ist auch ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).Dazu ist auch ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann vergleiche Eder/Martschin/Schmid, K17 zu Paragraph 13,). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 8 zu Paragraph 13,).
Vorliegend machte der Beschwerdeführer zwar einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den sofortigen Vollzug des Bescheides geltend, indem er auf Sorgepflichten für seine minderjährige Tochter, Mietrückstände sowie Schulden Bezug nahm, und legte auch Bescheinigungsmittel vor. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, lassen die vorgelegten Unterlagen jedoch eine Beurteilung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht zu, da diese zum einen teilweise nicht hinreichend nachvollziehbar sind und der Beschwerdeführer zum anderen jegliche Angaben zu den finanziellen Zuflüssen der Haushaltsgemeinschaft (z.B. Gehalt bzw. Einkommen der Lebensgefährtin) schuldig blieb.
Soweit der Beschwerdeführer dem zugrundeliegenden Vereitelungsvorwurf der belangten Behörde entgegentrat, ist festzuhalten, dass dieser (noch) nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, in dem es ausschließlich um die Frage des (vorläufigen) vorzeitigen Vollzuges des Anspruchsverlustes geht.
Die Gefährdung der Einbringlichkeit des allfälligen Überbezuges wurde vom AMS insbesondere mit dem bestehenden Leistungsbezug seit 25.02.2013 und mit den bereits wiederholt verhängten Sanktionen begründet.
Der Beschwerdeführer ist dem Vorhalt hinsichtlich einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Forderung nicht entgegengetreten. Wie bereits ausgeführt, bescheinigte er auch nicht hinreichend, dass konkrete wirtschaftliche, finanzielle oder rechtliche Nachteile für ihn mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den – unstrittig bestehenden – Interessen der Öffentlichkeit am Sanktionszweck des § 10 AlVG vorgenommen hätte werden können. Der Beschwerdeführer ist dem Vorhalt hinsichtlich einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Forderung nicht entgegengetreten. Wie bereits ausgeführt, bescheinigte er auch nicht hinreichend, dass konkrete wirtschaftliche, finanzielle oder rechtliche Nachteile für ihn mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den – unstrittig bestehenden – Interessen der Öffentlichkeit am Sanktionszweck des Paragraph 10, AlVG vorgenommen hätte werden können.
Auch ist zumindest prima facie nicht erkennbar, dass die Beschwerde gegen die Verhängung der Sanktion nach § 10 AlVG wahrscheinlich Erfolg haben wird. Auch ist zumindest prima facie nicht erkennbar, dass die Beschwerde gegen die Verhängung der Sanktion nach Paragraph 10, AlVG wahrscheinlich Erfolg haben wird.
Schließlich ist bei der Abwägung der Interessen ein öffentliches Interesse an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd § 10 AlVG bzw. der daran anknüpfenden Leistungseinstellung mit ins Kalkül zu ziehen. Auf Grund der von der Behörde festgestellten Umstände einerseits sowie eines weder substantiierten noch bescheinigten Vorbringens des Beschwerdeführers zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung andererseits kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Interesse der Versicherungsgemeinschaft an der Einbringlichkeit von (allenfalls) zu Unrecht gewährten Leistungen besonders stark gewichtet hat und von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen bzw. Gefahr im Verzug ausgegangen ist.Schließlich ist bei der Abwägung der Interessen ein öffentliches Interesse an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd Paragraph 10, AlVG bzw. der daran anknüpfenden Leistungseinstellung mit ins Kalkül zu ziehen. Auf Grund der von der Behörde festgestellten Umstände einerseits sowie eines weder substantiierten noch bescheinigten Vorbringens des Beschwerdeführers zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung andererseits kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Interesse der Versicherungsgemeinschaft an der Einbringlichkeit von (allenfalls) zu Unrecht gewährten Leistungen besonders stark gewichtet hat und von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen bzw. Gefahr im Verzug ausgegangen ist.
Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.6. Zur Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt I. des Bescheides vom 11.09.2026 ist Folgendes festzuhalten:3.6. Zur Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 11.09.2026 ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 VwGVG hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat.Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat.
Fallgegenständlich wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.08.2026 mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.09.2026 ausgeschlossen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wird mit dem vorliegenden Teilerkenntnis als unbegründet abgewiesen.
Für eine Antragstellung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bleibt sohin kein Raum.
3.7. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache (Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe ab 07.08.2026) erst nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens ergehen wird.
Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 4 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist vergleiche VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Pkt. II.3.4. und II.3.5. wiedergegeben. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Pkt. römisch zwei.3.4. und römisch zwei.3.5. wiedergegeben. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Gefahr im Verzug Konkretisierung öffentliche Interessen Teilerkenntnis wirtschaftliche SituationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W238.2350736.1.00Im RIS seit
28.09.2026Zuletzt aktualisiert am
28.09.2026