Entscheidungsdatum
16.09.2026Norm
AlVG §24Spruch
,
W238 2350071-1/8Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Arbeitsmarktservice Oberpullendorf vom 02.06.2026, XXXX , betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Oberpullendorf vom 23.02.2026, XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Arbeitsmarktservice Oberpullendorf vom 02.06.2026, römisch 40 , betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Oberpullendorf vom 23.02.2026, römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides vom 02.06.2026 wird gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 02.06.2026 wird gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des AMS Oberpullendorf vom 23.02.2026 wurde gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 19.01.2026 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres dreimal eine Arbeitsaufnahme verweigert bzw. vereitelt habe.1. Mit Bescheid des AMS Oberpullendorf vom 23.02.2026 wurde gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, AlVG die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 19.01.2026 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres dreimal eine Arbeitsaufnahme verweigert bzw. vereitelt habe.
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass der Bescheid auf keiner tragfähigen Prognose basiere, zumal in einem Fall zu seinen Gunsten entschieden worden sei und in zwei weiteren Fällen Beschwerden anhängig seien. Es würden daher keine rechtskräftigen Pflichtverletzungen in ausreichender Zahl vorliegen. Weder im Fall XXXX AG noch im Zusammenhang mit der Stelle als Transitarbeitskraft bei einem SÖB habe er eine Vereitelungshandlung gesetzt. Die vollständige Einstellung der Leistung stelle einen schwerwiegenden Eingriff dar und sei unverhältnismäßig, zumal er hinsichtlich der ihm aktuell vorgeworfenen Vereitelung ein Bewerbungsgespräch geführt habe; ein Dienstantritt sei lediglich mündlich in Aussicht gestellt worden. Eine schriftliche Bestätigung oder konkrete Terminbekanntgabe sei nicht vorgelegen. Eine generelle Arbeitsunwilligkeit sei daraus nicht ableitbar. Abschließend wurde die Aufhebung des Bescheides beantragt. 2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass der Bescheid auf keiner tragfähigen Prognose basiere, zumal in einem Fall zu seinen Gunsten entschieden worden sei und in zwei weiteren Fällen Beschwerden anhängig seien. Es würden daher keine rechtskräftigen Pflichtverletzungen in ausreichender Zahl vorliegen. Weder im Fall römisch 40 AG noch im Zusammenhang mit der Stelle als Transitarbeitskraft bei einem SÖB habe er eine Vereitelungshandlung gesetzt. Die vollständige Einstellung der Leistung stelle einen schwerwiegenden Eingriff dar und sei unverhältnismäßig, zumal er hinsichtlich der ihm aktuell vorgeworfenen Vereitelung ein Bewerbungsgespräch geführt habe; ein Dienstantritt sei lediglich mündlich in Aussicht gestellt worden. Eine schriftliche Bestätigung oder konkrete Terminbekanntgabe sei nicht vorgelegen. Eine generelle Arbeitsunwilligkeit sei daraus nicht ableitbar. Abschließend wurde die Aufhebung des Bescheides beantragt.
3. Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin am 02.06.2026 ein Bescheid erlassen, mit dem der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.02.2026 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG nicht stattgegeben wurde und in Spruchpunkt II. die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wurde.3. Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin am 02.06.2026 ein Bescheid erlassen, mit dem der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.02.2026 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG nicht stattgegeben wurde und in Spruchpunkt römisch zwei. die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen wurde.
In Bezug auf den hier verfahrensgegenständlichen Spruchpunkt II. des Bescheides führte die belangte Behörde begründend Folgendes aus:In Bezug auf den hier verfahrensgegenständlichen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides führte die belangte Behörde begründend Folgendes aus:
Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln; wiederholte Ausschlüsse würden die Einstellung gemäß § 7 iVm § 9 AlVG rechtfertigen.Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Paragraph 10, AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln; wiederholte Ausschlüsse würden die Einstellung gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 9, AlVG rechtfertigen.
Hierzu werde festgestellt, dass der am XXXX geborene Beschwerdeführer die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld per 01.02.2022 erfüllt habe und mittlerweile Notstandshilfe beziehe. Im Jahr 2025 habe er 50 Vermittlungsvorschläge erhalten. Der Verlust der Notstandshilfe wegen Arbeitsunwilligkeit sei innerhalb des letzten Jahres bereits zweimal ausgesprochen worden. Auch am Schulungs- und Weiterbildungsangebot des AMS habe er wenig Interesse gezeigt.Hierzu werde festgestellt, dass der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld per 01.02.2022 erfüllt habe und mittlerweile Notstandshilfe beziehe. Im Jahr 2025 habe er 50 Vermittlungsvorschläge erhalten. Der Verlust der Notstandshilfe wegen Arbeitsunwilligkeit sei innerhalb des letzten Jahres bereits zweimal ausgesprochen worden. Auch am Schulungs- und Weiterbildungsangebot des AMS habe er wenig Interesse gezeigt.
Fallgegenständlich liege Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit Arbeitsunwilligkeit vor. Darüber hinaus würden die bereits betriebenen Exekutionen die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als gefährdet erscheinen lassen.
Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiege in diesem Fall das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher entsprechend der Interessensabwägung auszuschließen.
4. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht ein als Vorlageantrag bezeichnetes Rechtsmittel ein. Darin wurde unter Bezugnahme auf die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 02.06.2026 der Antrag gestellt, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.02.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Begründend führte der Beschwerdeführer erneut aus, dass sich die Annahme der Arbeitsunwilligkeit auf nicht rechtskräftige Verfahren nach § 10 AlVG stütze. Aus seinem Verhalten sei keine generelle Arbeitsunwilligkeit abzuleiten. Er habe sowohl unselbständige Beschäftigungen ausgeübt als auch versucht, seinen Lebensunterhalt durch eine selbständige Erwerbstätigkeit zu sichern. Er habe auf Vermittlungsvorschläge reagiert, Bewerbungsgespräche wahrgenommen und sich um seine berufliche Wiedereingliederung bemüht. Es sei ihm zuletzt vom Betrieb XXXX kein verbindlicher Arbeitsantritt mitgeteilt worden.4. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht ein als Vorlageantrag bezeichnetes Rechtsmittel ein. Darin wurde unter Bezugnahme auf die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 02.06.2026 der Antrag gestellt, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.02.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Begründend führte der Beschwerdeführer erneut aus, dass sich die Annahme der Arbeitsunwilligkeit auf nicht rechtskräftige Verfahren nach Paragraph 10, AlVG stütze. Aus seinem Verhalten sei keine generelle Arbeitsunwilligkeit abzuleiten. Er habe sowohl unselbständige Beschäftigungen ausgeübt als auch versucht, seinen Lebensunterhalt durch eine selbständige Erwerbstätigkeit zu sichern. Er habe auf Vermittlungsvorschläge reagiert, Bewerbungsgespräche wahrgenommen und sich um seine berufliche Wiedereingliederung bemüht. Es sei ihm zuletzt vom Betrieb römisch 40 kein verbindlicher Arbeitsantritt mitgeteilt worden.
5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabendem Verwaltungsakt am 01.09.2026 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht seit 01.02.2022 mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe).
Er verfügt über eine abgeschlossene Schulausbildung (HAK) und über Praxis als Web-Programmierer und Versicherungsangestellter.
Neben dem Leistungsbezug übt er eine geringfügige selbständige Tätigkeit in der Versicherungsbranche aus.
Mit Bescheiden vom 20.06.2022 und 25.11.2024 wurde jeweils rechtskräftig ein Verlust des Leistungsanspruches gemäß § 10 AlVG verhängt.Mit Bescheiden vom 20.06.2022 und 25.11.2024 wurde jeweils rechtskräftig ein Verlust des Leistungsanspruches gemäß Paragraph 10, AlVG verhängt.
Die Beschwerdeverfahren betreffend die gemäß § 10 AlVG ergangenen Bescheide vom 17.09.2025 (Beschwerdevorentscheidung vom 23.12.2025) und vom 02.02.2026 (Beschwerdevorentscheidung vom 10.08.2026) sind derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Betreffend das zuletzt genannte Verfahren wurde ebenfalls die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.Die Beschwerdeverfahren betreffend die gemäß Paragraph 10, AlVG ergangenen Bescheide vom 17.09.2025 (Beschwerdevorentscheidung vom 23.12.2025) und vom 02.02.2026 (Beschwerdevorentscheidung vom 10.08.2026) sind derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Betreffend das zuletzt genannte Verfahren wurde ebenfalls die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.
Mit Bescheid des AMS Oberpullendorf vom 23.02.2026 wurde gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 19.01.2026 eingestellt.Mit Bescheid des AMS Oberpullendorf vom 23.02.2026 wurde gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, AlVG die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 19.01.2026 eingestellt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.
Mit Bescheid vom 02.06.2026 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.02.2026 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG nicht stattgegeben und in Spruchpunkt II. die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Mit Bescheid vom 02.06.2026 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.02.2026 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG nicht stattgegeben und in Spruchpunkt römisch zwei. die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Verlust der Notstandshilfe wegen Arbeitsunwilligkeit innerhalb des letzten Jahres bereits zweimal ausgesprochen worden sei und der Beschwerdeführer zuletzt einen vereinbarten Arbeitsantritt am 19.01.2026 nicht eingehalten habe. Fallgegenständlich liege Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit Arbeitsunwilligkeit vor. Darüber hinaus würden die bereits betriebenen Exekutionen die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als gefährdet erscheinen lassen.
Der Beschwerdeführer erstattete kein Vorbringen zu dem unter Spruchpunkt II. des Bescheides vom 02.06.2026 vorgenommenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Vom Beschwerdeführer wurde insbesondere nicht dargelegt, dass mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre. Er hat es insbesondere unterlassen, die Unverhältnismäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse (Einkommens- und Vermögensverhältnisse) konkret darzulegen.Der Beschwerdeführer erstattete kein Vorbringen zu dem unter Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 02.06.2026 vorgenommenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Vom Beschwerdeführer wurde insbesondere nicht dargelegt, dass mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre. Er hat es insbesondere unterlassen, die Unverhältnismäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse (Einkommens- und Vermögensverhältnisse) konkret darzulegen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, ergibt sich aus seinem Vorbringen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. auch VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche auch VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Der Bescheid der belangten Behörde vom 02.06.2026 stellt hinsichtlich des ersten Spruchteiles eine Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Oberpullendorf vom 23.02.2026 dar. Dies ergibt sich aus der expliziten Bezeichnung als Beschwerdevorentscheidung und aus der Bezugnahme auf § 14 VwGVG und § 56 AlVG sowie aus der Begründung des Bescheides.3.2. Der Bescheid der belangten Behörde vom 02.06.2026 stellt hinsichtlich des ersten Spruchteiles eine Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Oberpullendorf vom 23.02.2026 dar. Dies ergibt sich aus der expliziten Bezeichnung als Beschwerdevorentscheidung und aus der Bezugnahme auf Paragraph 14, VwGVG und Paragraph 56, AlVG sowie aus der Begründung des Bescheides.
Spruchpunkt II. des Bescheides vom 02.06.2026 ist ein – von der Beschwerdevorentscheidung unabhängiger – verfahrensrechtlicher Bescheid.Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 02.06.2026 ist ein – von der Beschwerdevorentscheidung unabhängiger – verfahrensrechtlicher Bescheid.
Wenngleich Spruchpunkt II. des Bescheides vom 02.06.2026, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid ausgeschlossen wurde, von der im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung erfolgten Abweisung der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Ausgangsbescheid rechtlich trennbar ist, hätte es diesbezüglich einer gesonderten Rechtsmittelbelehrung bedurft, da gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der belangten Behörde vom 02.06.2026 ist jedoch lediglich der Hinweis auf die Möglichkeit der Einbringung eines – gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG als Rechtsmittel gegen Beschwerdevorentscheidungen vorgesehenen – Vorlageantrags zu finden.Wenngleich Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 02.06.2026, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid ausgeschlossen wurde, von der im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung erfolgten Abweisung der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Ausgangsbescheid rechtlich trennbar ist, hätte es diesbezüglich einer gesonderten Rechtsmittelbelehrung bedurft, da gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der belangten Behörde vom 02.06.2026 ist jedoch lediglich der Hinweis auf die Möglichkeit der Einbringung eines – gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG als Rechtsmittel gegen Beschwerdevorentscheidungen vorgesehenen – Vorlageantrags zu finden.
Das Bundesverwaltungsgericht geht unbeschadet dessen davon aus, dass das als Vorlageantrag bezeichnete Rechtsmittel des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides vom 02.06.2026 als (rechtzeitige) Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu werten ist.Das Bundesverwaltungsgericht geht unbeschadet dessen davon aus, dass das als Vorlageantrag bezeichnete Rechtsmittel des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 02.06.2026 als (rechtzeitige) Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu werten ist.
3.3. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.3.3. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) oder mit Beschluss (Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG) ausgeschlossen worden ist.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Nach § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Nach Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
3.4. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.3.4. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, Folgendes ausgeführt:
„Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 (Anm.: nunmehr Abs. 4) VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.„Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können vergleiche zur Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, Anmerkung, nunmehr Absatz 4,) VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.
Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH 09.05.2016, Ra 2016/09/0035).“Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu Paragraph 56,). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu Paragraph 56,). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen vergleiche zur Erfolgsprognose VwGH 09.05.2016, Ra 2016/09/0035).“
Diese im genannten Erkenntnis dargelegten Leitlinien gelten grundsätzlich auch für den vorliegenden Fall einer gänzlichen Einstellung der Notstandshilfe (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2020/08/0030).Diese im genannten Erkenntnis dargelegten Leitlinien gelten grundsätzlich auch für den vorliegenden Fall einer gänzlichen Einstellung der Notstandshilfe vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2020/08/0030).
3.5. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053) trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht (vgl. auch VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.3.5. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053) trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht vergleiche auch VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.
Dazu ist auch ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).Dazu ist auch ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann vergleiche Eder/Martschin/Schmid, K17 zu Paragraph 13,). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 8 zu Paragraph 13,).
Vorliegend machte der Beschwerdeführer weder einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den sofortigen Vollzug des Bescheides geltend noch legte er diesbezüglich Bescheinigungsmittel vor (z.B. über die Höhe seines Haushaltseinkommens, Unterhaltspflichten, Gesundheitskosten, Wohnkosten, Kredite und Verbindlichkeiten etc.) vor, aus denen sich ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn ableiten ließe.
Soweit der Beschwerdeführer dem zugrundeliegenden Vereitelungsvorwurf der belangten Behörde entgegentrat und die fehlende Rechtskraft der mit Bescheiden vom 17.09.2025 und 02.02.2026 verhängten Sanktionen rügte, ist festzuhalten, dass dies (noch) nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, in dem es ausschließlich um die Frage des (vorläufigen) vorzeitigen Vollzuges der Leistungseinstellung geht. Im Übrigen wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.02.2026 ebenfalls ausgeschlossen, weshalb dieser bereits Rechtswirkungen zu entfalten vermag.
Die Gefährdung der Einbringlichkeit des allfälligen Überbezuges wurde vom AMS insbesondere mit dem bestehenden Leistungsbezug seit 01.02.2022 und mit gegen den Beschwerdeführer geführten Exekutionen begründet.
Der Beschwerdeführer ist dem Vorhalt hinsichtlich einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Forderung nicht entgegengetreten. Wie bereits ausgeführt, bescheinigte er auch nicht, dass konkrete wirtschaftliche, finanzielle oder rechtliche Nachteile für ihn mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den – unstrittig bestehenden – Interessen der Öffentlichkeit am Sanktionszweck des § 10 AlVG (bzw. an der daran anknüpfenden Leistungseinstellung) vorgenommen hätte werden können. Der Beschwerdeführer ist dem Vorhalt hinsichtlich einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Forderung nicht entgegengetreten. Wie bereits ausgeführt, bescheinigte er auch nicht, dass konkrete wirtschaftliche, finanzielle oder rechtliche Nachteile für ihn mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den – unstrittig bestehenden – Interessen der Öffentlichkeit am Sanktionszweck des Paragraph 10, AlVG (bzw. an der daran anknüpfenden Leistungseinstellung) vorgenommen hätte werden können.
Auch ist zumindest prima facie nicht erkennbar, dass die Beschwerde gegen die Einstellung der Notstandshilfe wahrscheinlich Erfolg haben wird.
Schließlich ist bei der Abwägung der Interessen ein öffentliches Interesse an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd § 10 AlVG bzw. der daran anknüpfenden Leistungseinstellung mit ins Kalkül zu ziehen. Auf Grund der von der Behörde festgestellten Umstände einerseits sowie eines weder substantiierten noch bescheinigten Vorbringens des Beschwerdeführers zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung andererseits kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Interesse der Versicherungsgemeinschaft an der Einbringlichkeit von (allenfalls) zu Unrecht gewährten Leistungen besonders stark gewichtet hat und von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen bzw. Gefahr im Verzug ausgegangen ist.Schließlich ist bei der Abwägung der Interessen ein öffentliches Interesse an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd Paragraph 10, AlVG bzw. der daran anknüpfenden Leistungseinstellung mit ins Kalkül zu ziehen. Auf Grund der von der Behörde festgestellten Umstände einerseits sowie eines weder substantiierten noch bescheinigten Vorbringens des Beschwerdeführers zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung andererseits kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Interesse der Versicherungsgemeinschaft an der Einbringlichkeit von (allenfalls) zu Unrecht gewährten Leistungen besonders stark gewichtet hat und von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen bzw. Gefahr im Verzug ausgegangen ist.
3.6. Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war daher spruchgemäß abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache (Einstellung der Notstandshilfe ab 19.01.2026) erst nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens ergehen wird.
3.7. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 4 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).3.7. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist vergleiche VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Pkt. II.3.4. und II.3.5. wiedergegeben. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Pkt. römisch zwei.3.4. und römisch zwei.3.5. wiedergegeben. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Gefahr im Verzug Konkretisierung öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W238.2350071.1.00Im RIS seit
28.09.2026Zuletzt aktualisiert am
28.09.2026