TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/16 W185 2343992-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.09.2026
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Entscheidungsdatum

16.09.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §11
FPG §11a
FPG §20
FPG §21
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 11 heute
  2. FPG § 11 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 11 gültig von 01.09.2018 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 11a heute
  2. FPG § 11a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. FPG § 20 heute
  2. FPG § 20 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 20 gültig von 01.07.2021 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  4. FPG § 20 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  5. FPG § 20 gültig von 01.09.2018 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. FPG § 20 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. FPG § 20 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. FPG § 20 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 20 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 20 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 21 heute
  2. FPG § 21 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. FPG § 21 gültig von 01.09.2018 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 21 gültig von 19.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. FPG § 21 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. FPG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 21 gültig von 05.04.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. FPG § 21 gültig von 01.01.2010 bis 04.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. FPG § 21 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. FPG § 21 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009

Spruch


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W185 2343992-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 30.01.2026, GZ: VIS AUTIST260121768300, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 30.01.2026, GZ: VIS AUTIST260121768300, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (infolge: BF), ein Staatsangehöriger aus der Türkei, stellte am 19.01.2026 unter Verwendung des vorgesehenen Formulars beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (infolge: ÖGK Istanbul) einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrmaligen Einreise berechtigenden Visums „D“ für den Zeitraum 21.02.2026 bis 19.08.2026.

Als Hauptzweck wurde „Familienzusammenführung“ angegeben. Der BF gab an, verheiratet zu sein und als Bauarbeiter beschäftigt zu sein. Als geplantes Ankunftsdatum wurde der 21.02.2026 angegeben. Seine Ehefrau, XXXX , eine österreichische Staatsangehörige, sei in XXXX wohnhaft. Die Reisekosten und die Lebenserhaltungskosten während des Aufenthalts würden von seiner Gattin getragen werden. Der BF werde bei seiner Gattin Unterkunft nehmen.Als Hauptzweck wurde „Familienzusammenführung“ angegeben. Der BF gab an, verheiratet zu sein und als Bauarbeiter beschäftigt zu sein. Als geplantes Ankunftsdatum wurde der 21.02.2026 angegeben. Seine Ehefrau, römisch 40 , eine österreichische Staatsangehörige, sei in römisch 40 wohnhaft. Die Reisekosten und die Lebenserhaltungskosten während des Aufenthalts würden von seiner Gattin getragen werden. Der BF werde bei seiner Gattin Unterkunft nehmen.

Mit dem Antrag legte der BF u.a. folgende Dokumente vor:

-        Ein Schreiben des BF an das ÖGK vom 17.01.2026, wonach er beabsichtige, mit seiner Gattin dauerhaft in Österreich zu leben; der gemeinsame Lebensmittelpunkt solle Österreich sein;

-        Geburtsurkunde des BF in türkisch;

-        Heiratsurkunde in türkisch;

-        Strafregisterauszug den BF betreffend;

?        Reisepasskopie des BF;

?        Schreiben der Gattin des BF, wonach ein dauerhaftes gemeinsames Leben mit dem BF in Österreich beabsichtigt ist; die Eheschließung sei am 25.12.2025 erfolgt; sie sei finanziell in der Lage, für sich und den BF aufzukommen;

?        Reisepasskopie der Gattin des BF;

?        Staatsbürgerschaftsnachweis;

?        Geburtsurkunde;

?        Meldebestätigung;

?        Lohn/Gehaltsabrechnung September, Oktober, November und Dezember 2025 der XXXX GmbH;? Lohn/Gehaltsabrechnung September, Oktober, November und Dezember 2025 der römisch 40 GmbH;

?        KSV-Auskunft die Gattin des BF betreffend (Info-Pass für Behörden);

?        Mietvertrag der Wohnung, die die Gattin des BF gemeinsam mit ihren Eltern bewohnt;

?        Einkommen der Eltern der Gattin des BF;

?        Schreiben der Eltern der Gattin des BF, wonach das Ehepaar im Haushalt der Eltern wohnen werde; dem Paar stehe ein eigenes Zimmer zur Verfügung; „sie“ seien bereit, das Paar, insbesondere in der Anfangszeit, finanziell zu unterstützen. Diese Unterstützung erfolge freiwillig.

Handschriftlichen Ausführungen auf einem mit „Anmerkungen“ titulierten, im Akt befindlichen Blatt, ist Folgendes zu entnehmen: Erfordernisse für AT in Ö nicht erfüllt (Gehalt Ehefrau zu gering).

Mit Schreiben des ÖGK Istanbul vom 22.01.2026 wurde der BF zur Stellungnahme aufgefordert. Eine Prüfung habe ergeben, dass der Aufenthalt des BF gemäß § 21 Abs 2 Z 5 FPG zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Nähere Begründung: Sie beantragen ein Visum D zur Familienzusammenführung. Sie haben jedoch nicht alle Erfordernisse, die für einen Antrag auf Aufenthaltstitel als Familienangehöriger in Österreich notwendig sind, erfüllt. Sie haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Aufenthaltstitel als Familienangehöriger bei der ÖB Ankara zu stellen und die Entscheidung in der Türkei abzuwarten. Mit Schreiben des ÖGK Istanbul vom 22.01.2026 wurde der BF zur Stellungnahme aufgefordert. Eine Prüfung habe ergeben, dass der Aufenthalt des BF gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, FPG zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Nähere Begründung: Sie beantragen ein Visum D zur Familienzusammenführung. Sie haben jedoch nicht alle Erfordernisse, die für einen Antrag auf Aufenthaltstitel als Familienangehöriger in Österreich notwendig sind, erfüllt. Sie haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Aufenthaltstitel als Familienangehöriger bei der ÖB Ankara zu stellen und die Entscheidung in der Türkei abzuwarten.

Es werde dem BF Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens in schriftlicher Form und in deutscher Sprache (per E-Mail, Post oder Fax) diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Sollten Sie von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch machen oder sollte Ihr Vorbringen nicht geeignet sein, die oben angeführten Bedenken zu zerstreuen, werde aufgrund der Aktenlage entschieden.

Mit E-Mail vom 28.01.2026 teilte die Gattin des BF in Bezug auf das o.a. Schreiben des ÖGK Istanbuls mit, dass sie im Rahmen des Antrags bereits ihre Gehaltsnachweise sowie die Gehaltsnachweise ihrer Eltern, sowie eine schriftliche Bestätigung ihrer Eltern hinsichtlich der Unterstützung des gemeinsamen Haushalts mit dem BF, vorgelegt habe. Sie könne weitere Unterlagen bzw Nachweise vorlegen, um die Bedenken der Behörde auszuräumen.

Mit Bescheid vom 30.01.2026 verweigerte das ÖGK Istanbul die Erteilung des beantragten Visums D mit folgender Begründung:

Es wurde Ihnen mit Schreiben vom 22.01.2026 die gegen die Erteilung des beantragten Visums sprechenden Bedenken zur Stellungnahme dargelegt.

Ihre Stellungnahme konnte die vorgehaltenen Bedenken nicht zerstreuen, weil Ihr Vorbringen ohne entsprechendes Beweismittel von Ihnen nicht als glaubwürdig angesehen werden konnte. Sie haben kein geeignetes Beweisanbot erstattet. Die in der Aufforderung zur Stellungnahme dargelegten Bedenken konnten damit nicht entkräftet werden.

Ihr Antrag musste daher aus folgenden Gründen abgelehnt werden:

Es wurde festgestellt, dass Ihr Aufenthalt gemäß § 21 Abs 2 Z 5 FPG zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Es wurde festgestellt, dass Ihr Aufenthalt gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, FPG zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Nähere Begründung: Sie beantragen ein Visum D zur Familienzusammenführung. Sie haben jedoch nicht alle Erfordernisse, die für einen Antrag auf Aufenthaltstitel als Familienangehöriger in Österreich notwendig sind, erfüllt.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit handschriftlichem Schreiben vom 25.02.2026 fristgerecht Beschwerde (als „Remonstration“ bezeichnet). Zusammengefasst führte der BF aus, dass zusätzlich zu den bereits eingereichten Unterlagen Verpflichtungs- und Unterstützungserklärungen seiner Schwiegereltern vorgelegt würden. Darin werde ausdrücklich bestätigt, dass während seines Aufenthalts in Österreich seine Wohn- und Lebenshaltungskosten gesichert seien. Seine Gattin verfüge über ein regelmäßiges Einkommen sowie Ersparnisse in Höhe von € 20.000,-- (Hochzeitsgeschenk ihrer Eltern). Dieser Betrag stehe im Bedarfsfall zur Verfügung. Weiter wurde ausgeführt, dass der BF beabsichtige, zunächst einen Deutschkurs zu belegen und anschließend im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es werde ersucht, den Antrag des BF unter Berücksichtigung der beigefügten Unterlagen erneut zu prüfen.

Diesem Schreiben angeschlossen waren:

-        ein Schreiben der Gattin der BF vom 25.02.2026, bezeichnet als „Remonstration“. Zusätzlich zu den bereits eingereichten Unterlagen seien Verpflichtungs- und Unterstützungserklärungen ihrer in Österreich lebenden Eltern vorgelegt. Darin werde ausdrücklich bestätigt, dass während des Aufenthalts des BF in Österreich die Wohn- und Lebenshaltungskosten gesichert seien. Nach Einreise des BF würden sie im Haushalt ihrer Eltern wohnen; sie hätten dort ein eigenes Zimmer. Die Gattin des BF führte weiters aus, in Österreich geboren worden zu sein, rechtmäßig in Österreich aufhältig zu sein und in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zu stehen. Sie habe keine laufenden finanziellen Verpflichtungen wie Miete oder Kredite. Ihre Eltern hätten ihr € 20.000,-- als Hochzeitsgeschenk gegeben. Dieser Betrag stünde zur Verfügung;

-        Verpflichtungs- und Unterstützungserklärung der Eltern der Gattin des BF vom 25.02.2026;

-        Ein Kontoauszug über eine Bareinzahlung (Hochzeitsgeschenk Anzahlung Genossenschaftswohnung); Buchungsdatum 12.02.2026; Umsatzübersicht betr. Bankkonto der Gattin des BF.

Im Akt erliegt ein Schriftstück in deutscher Sprache, datiert mit 16.03.2026, offenkundig verfasst von einer Mitarbeiterin des ÖGK Istanbul. Es wird darin ausgeführt, dass aus der Sicht des ÖGK Istanbul die Gefahr bestehe, dass der BF zu einer finanziellen Belastung für die Gebietskörperschaften werde, da dessen Gattin zum Zeitpunkt der Antragstellung laut den vorgelegten Lohnzetteln monatlich € 1.713,36 netto verdient habe. Die „Einkünfte“ seien dann ausreichend, wenn sie zumindest in Höhe des jeweils maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stünden. Der Ausgleichszulagenrichtsatz belaufe sich seit dem 01.01.2026 für ein Ehepaar auf € 2.064,12.

Desweiteren verfüge die Gattin des BF nicht über eine eigene Wohnung/Haus, sondern wohne bei ihren Eltern; dort stünde dem Ehepaar ein Zimmer zur Verfügung. Es bestünde sohin keine „ortsübliche Unterkunft“ (ortsüblich für eine vergleichbar große Familie). Eine unentgeltliche, jederzeit ohne Kündigungsfrist widerrufbare Wohngelegenheit entspreche nicht diesem Erfordernis, da der Fremde dadurch keinen Anspruch auf Gewährung der Unterkunft erhalte. […].

Mit E-Mail der Gattin des BF vom 01.04.2026 teilte diese der Behörde mit, dass sie inzwischen eine Gehaltserhöhung erhalten habe. Es werde ersucht, dies zu berücksichtigen.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 20.05.2026, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selben Tag, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen

Der BF stellte am 19.01.2026 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrmaligen Einreise berechtigenden Visums „D“ für den Zeitraum 21.02.2026 bis 19.08.2026.

Seit 25.12.2025 ist der BF standesamtlich mit XXXX , einer österreichischen Staatsangehörigen, wohnhaft in XXXX , verheiratet. Er ist sohin Familienangehöriger einer Österreicherin. Seit 25.12.2025 ist der BF standesamtlich mit römisch 40 , einer österreichischen Staatsangehörigen, wohnhaft in römisch 40 , verheiratet. Er ist sohin Familienangehöriger einer Österreicherin.

Als Hauptzweck wurde dementsprechend auch „Familienzusammenführung“ angegeben. Die Reisekosten und die Lebenserhaltungskosten während des Aufenthalts würden von seiner Gattin getragen werden. Der BF werde bei seiner Gattin Unterkunft nehmen; ein Zimmer in der Wohnung der Eltern der Gattin des BF stünde dem Paar zur Verfügung. Die Gattin des BF lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern in einer 72m² großen Mietwohnung.

Die Gattin des BF verdiente im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung des BF monatlich Euro 1.713,36 netto.

Gemäß § 293 ASVG idgF beträgt der Ausgleichszulagenrichtsatz für ein Ehepaar ab 01.01.2026 Euro 2.064,12 netto. Gemäß Paragraph 293, ASVG idgF beträgt der Ausgleichszulagenrichtsatz für ein Ehepaar ab 01.01.2026 Euro 2.064,12 netto.

Bei dem dem Antrag beigelegten Verpflichtungs- und Unterstützungserklärung der Eltern der Gattin des BF handelt es sich um eine bloße Absichtserklärung.

Dem Ehepaar steht im Falle der Einreise nach Österreich lediglich ein Zimmer im Haushalt der Eltern der Gattin des BF zur Verfügung. Dies stellt keine „ortsübliche Unterkunft“ dar.

Die Gattin des BF hat keine (schriftliche) Vollmacht zur Vertretung des BF im vorliegenden Visa-Verfahren. Die Behörde hat daran offenkundig keinen Anstoß genommen.

2.       Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.

Das Nettomonatseinkommen der Gattin des BF im Zeitpunkt der Antragstellung ist den vorgelegten Gehaltsnachweisen der Monate September bis Dezember 2025 zweifelsfrei zu entnehmen. Diese Daten wurden seitens der Behörde auch der Entscheidung zugrunde gelegt.

Die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für ein Ehepaar ab 01.01.2026 von € 2.064,12 netto ist den gesetzlichen Grundlagen (§ 293 ASVG, Anmerkung 1) zu entnehmen.Die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für ein Ehepaar ab 01.01.2026 von € 2.064,12 netto ist den gesetzlichen Grundlagen (Paragraph 293, ASVG, Anmerkung 1) zu entnehmen.

Die Behörde stellte korrekter Weise das Nettomonatseinkommen der Gattin des BF zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung dem aktuellen Nettobetrag des Ausgleichszulagenrichtsatzes für ein Ehepaar gegenüber und gelangte somit zutreffenden zu dem Ergebnis, dass es im Falle der Einreise des BF zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft kommen könnte.

Die Feststellungen zur Unterkunftsmöglichkeit des BF im Falle der Einreise nach Österreich haben die Gattin des BF und auch deren Eltern schriftlich kundgetan (ein Zimmer in der Wohnung der Eltern der Gattin des BF). Dass es sich dabei nicht um eine „ortsübliche Unterkunft“ für ein Ehepaar handelt, ergibt sich aus § 11 Abs 2 Z 2 NAG und den Erläuterungen hiezu (in der Regel ist von ca 12m² pro Person auszugehen). Insbesondere fehlt es aber auch am Anspruch auf die Unterkunft, zumal die Zusage seitens der Eltern der Gattin des BF jederzeit ohne Grund widerrufen werden kann. Die Feststellungen zur Unterkunftsmöglichkeit des BF im Falle der Einreise nach Österreich haben die Gattin des BF und auch deren Eltern schriftlich kundgetan (ein Zimmer in der Wohnung der Eltern der Gattin des BF). Dass es sich dabei nicht um eine „ortsübliche Unterkunft“ für ein Ehepaar handelt, ergibt sich aus Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG und den Erläuterungen hiezu (in der Regel ist von ca 12m² pro Person auszugehen). Insbesondere fehlt es aber auch am Anspruch auf die Unterkunft, zumal die Zusage seitens der Eltern der Gattin des BF jederzeit ohne Grund widerrufen werden kann.

Die Feststellung, dass die Gattin des BF keine Vollmacht zur Vertretung des BF im gegenständlichen Verfahren hat, beruht darauf, dass im Akt keine Vollmacht erliegt.

3.       Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:

„§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Erkenntnisse

§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

Form und Wirkung der Visa D

§ 20 (1) Visa D werden erteilt alsParagraph 20, (1) Visa D werden erteilt als

1. Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;

2. Visum aus humanitären Gründen;

3. Visum zu Erwerbszwecken;

4. Visum zum Zweck der Arbeitssuche;

5. Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 5 Z 16, BGBl. I Nr. 39/2026)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,)

7. Visum zur Wiedereinreise;

8. Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;

9. Visum für Saisoniers;

10. Visum für Praktikanten.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des Paragraph 24, zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens

1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10;1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und 10;

2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 9;2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 9,;

3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder

4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß § 1 Z 14 AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß Paragraph eins, Ziffer 14, AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.

(3) Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.(3) Visa gemäß Absatz eins, sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.

(3a) Visa gemäß Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag gemäß § 22a gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.(3a) Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,) oder ein Antrag gemäß Paragraph 22 a, gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.

(4) Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.

(5) Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

(6) Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.(6) Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.

(Anm.: Abs. 7 mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 7, mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D

§ 21 (1) Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wennParagraph 21, (1) Visa gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn

1. dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;

2. kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und2. kein Versagungsgrund (Absatz 2,) vorliegt und

3. die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.

In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.In den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Ziffer 3, abzusehen.

(2) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn

1. der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

2. begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;

3. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;3. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;

4. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;4. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;

5. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;

6. der Fremde im SIS zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist;

7. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;

8. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);8. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des Paragraph 26 a, (Visa zur Wiedereinreise) oder des Paragraph 27 a, (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);

9. der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;

10. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;10. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des Paragraph 24, eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;

11. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);11. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);

12. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

13. der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

14. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Absatz 2, Ziffer 3, 4, oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Amtshaftungsgesetz – AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.

(4) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 99 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.(4) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 4, nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.

Relevante Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetztes idgF (ASVG):

Richtsätze:

§ 293 ASVG idgF lautet:Paragraph 293, ASVG idgF lautet:

(1)      Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs 2(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2

a)       für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in, der/die seiner/ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat, im gemeinsamen Haushalt leben……………..1.751,56 € (Anmerkung 1: gemäß BGBl II Nr 263/2025 für 2026: …………………………2.064,12 €.aa) wenn sie mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in, der/die seiner/ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat, im gemeinsamen Haushalt leben……………..1.751,56 € (Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 263 aus 2025, für 2026: …………………………2.064,12 €.

[…..].

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11 Abs 2 Z 2 NAG lautet:Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG lautet:

Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1.       der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2.       der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

Der nunmehrige BF stellte am 19.01.2026 beim ÖGK Istanbul einen Antrag auf Ausstellung eines Visums D. Als Hauptzweck wurde „Familienzusammenführung“ angegeben.

Im Zuge der Antragstellung wurden u.a. Gehaltsbestätigungen der Gattin des BF vorgelegt. Aus diesen ergibt sich, wie festgestellt und auch nicht bestritten, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung ein Einkommen in Höhe von monatlich netto € 1.713,36.

Gemäß § 293 ASVG idgF ist für ein Ehepaar ein Einkommen in Höhe von € 2.064,12 netto pro Monat vorgesehen (Ausgleichszulagenrichtsatz; Anmerkung 1: gemäß BGBl II Nr 263/2025 für 2026). Gemäß Paragraph 293, ASVG idgF ist für ein Ehepaar ein Einkommen in Höhe von € 2.064,12 netto pro Monat vorgesehen (Ausgleichszulagenrichtsatz; Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 263 aus 2025, für 2026).

Das ÖGK Istanbul hat einen aus § 21 Abs 2 Z 5 FPG bezugnehmenden Verbesserungsauftrag erlassen. Diese Aufforderung zur Stellungnahme vom 22.01.2026 wurde nicht vom BF persönlich beantwortet. Es erfolgte lediglich eine Stellungnahme seitens der – nicht bevollmächtigten – Gattin des BF. Diese führte aus, bereits ihre Gehaltsnachweise sowie die Gehaltsnachweise ihrer Eltern, sowie eine schriftliche Bestätigung ihrer Eltern hinsichtlich der Unterstützung des gemeinsamen Haushalts mit dem BF, vorgelegt zu haben. Ein darüberhinausgehendes Vorbringen wurde nicht erstattet bzw wurden keine Nachweise hinsichtlich eines ausreichenden Einkommens der Gattin des BF erbracht. Die, wenngleich schriftlich bekundete Bereitschaft der Eltern der Gattin des BF, das Ehepaar (insbesondere zu Beginn) auch finanziell zu unterstützen, stellt keinen geeigneten Nachweis des verbindlichen, tatsächlichen Zurverfügungstehens des nach § 293 ASVG vorgesehenen Mindestbetrags dar.Das ÖGK Istanbul hat einen aus Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, FPG bezugnehmenden Verbesserungsauftrag erlassen. Diese Aufforderung zur Stellungnahme vom 22.01.2026 wurde nicht vom BF persönlich beantwortet. Es erfolgte lediglich eine Stellungnahme seitens der – nicht bevollmächtigten – Gattin des BF. Diese führte aus, bereits ihre Gehaltsnachweise sowie die Gehaltsnachweise ihrer Eltern, sowie eine schriftliche Bestätigung ihrer Eltern hinsichtlich der Unterstützung des gemeinsamen Haushalts mit dem BF, vorgelegt zu haben. Ein darüberhinausgehendes Vorbringen wurde nicht erstattet bzw wurden keine Nachweise hinsichtlich eines ausreichenden Einkommens der Gattin des BF erbracht. Die, wenngleich schriftlich bekundete Bereitschaft der Eltern der Gattin des BF, das Ehepaar (insbesondere zu Beginn) auch finanziell zu unterstützen, stellt keinen geeigneten Nachweis des verbindlichen, tatsächlichen Zurverfügungstehens des nach Paragraph 293, ASVG vorgesehenen Mindestbetrags dar.

Hinsichtlich der in weiterer Folge in der Beschwerde des BF bzw in der „Remonstration“ der Gattin des BF sowie noch in weiterer Folge vorgelegten Unterlagen sowie die nach Bescheiderlassung erstatten Ausführungen seitens der Gattin des BF, ist festzuhalten, dass diese – abgesehen von der fehlenden Vollmacht für die Gattin des BF – diese dem Neuerungsverbot gemäß § 11a Abs 2 FPG unterliegen und sohin unbeachtlich sind.Hinsichtlich der in weiterer Folge in der Beschwerde des BF bzw in der „Remonstration“ der Gattin des BF sowie noch in weiterer Folge vorgelegten Unterlagen sowie die nach Bescheiderlassung erstatten Ausführungen seitens der Gattin des BF, ist festzuhalten, dass diese – abgesehen von der fehlenden Vollmacht für die Gattin des BF – diese dem Neuerungsverbot gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG unterliegen und sohin unbeachtlich sind.

Nach dem Gesagten ist die Entscheidung der Behörde nicht zu beanstanden.

Anzumerken bleibt überdies, dass gegenständlich auch der Versagungsgrund „ortsübliche Unterkunft“ (vgl § 11 Abs 2 Z 2 NAG) greift. Unzweifelhaft entspricht die vorgesehene Unterkunftnahme des Paares in einem Zimmer der Wohnung der Eltern der Gattin des BF nicht dem Erfordernis einer „ortsüblichen“ Unterkunft. So verfügt der BF nicht über einen Anspruch auf Gewährung der Unterkunft, da die Zusage der Eltern der Gattin des BF jederzeit widerrufen werden kann.Anzumerken bleibt überdies, dass gegenständlich auch der Versagungsgrund „ortsübliche Unterkunft“ vergleiche Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG) greift. Unzweifelhaft entspricht die vorgesehene Unterkunftnahme des Paares in einem Zimmer der Wohnung der Eltern der Gattin des BF nicht dem Erfordernis einer „ortsüblichen“ Unterkunft. So verfügt der BF nicht über einen Anspruch auf Gewährung der Unterkunft, da die Zusage der Eltern der Gattin des BF jederzeit widerrufen werden kann.

Es ist dem BF unbenommen, jederzeit einen neuen Antrag zu stellen. Hingewiesen wird auch auf die Möglichkeit, bei der österreichischen Vertretungsbehörde in der Türkei (ÖB Ankara) einen Antrag nach dem NAG zu stellen (Auslandsantrag an die MA 35) und die Entscheidung in der Türkei abzuwarten.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG ist das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG ist das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Einreisetitel Familienzusammenführung finanzielle Mittel Nachweismangel Unterkunft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W185.2343992.1.00

Im RIS seit

28.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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