Entscheidungsdatum
16.09.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W126 2293018-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2026, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2026, Zahl römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben. römisch zwei. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.
III. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. römisch drei. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
1.1.1. Dem Beschwerdeführer, einem indischen Staatsbürger, wurde erstmals im August 2020 ein Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels ausgestellt.
Am 14.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Student“ ausgestellt, welcher zuletzt mit Gültigkeit bis 28.03.2023 verlängert wurde.
Am 27.03.2023 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Verlängerungsantrag bei der MA 35 ein. Mit Bescheid vom 07.07.2023 der MA 35, Amt der Wiener Landesregierung, Zahl: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.03.2023 auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels für den Zweck „Student“ abgewiesen. Gegen diesen abweisenden Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Am 27.03.2023 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Verlängerungsantrag bei der MA 35 ein. Mit Bescheid vom 07.07.2023 der MA 35, Amt der Wiener Landesregierung, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.03.2023 auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels für den Zweck „Student“ abgewiesen. Gegen diesen abweisenden Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16.11.2023, Zahl: XXXX (rechtskräftig am 15.12.2023) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den erforderlichen Studienerfolg nicht erreichen habe können. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16.11.2023, Zahl: römisch 40 (rechtskräftig am 15.12.2023) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den erforderlichen Studienerfolg nicht erreichen habe können.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Vertretung vom 24.05.2024 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht.
1.1.2. Zu der für den XXXX anberaumten mündlichen Verhandlung erschien der Beschwerdeführer kurzfristig, nachträglich entschuldigt, nicht. Die Verhandlung wurde vertagt. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung statt. 1.1.2. Zu der für den römisch 40 anberaumten mündlichen Verhandlung erschien der Beschwerdeführer kurzfristig, nachträglich entschuldigt, nicht. Die Verhandlung wurde vertagt. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung statt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet angewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet angewiesen.
Zur Person des Beschwerdeführers und seiner Situation in Österreich wurde im Erkenntnis Folgendes festgestellt:
„Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX geboren. Seine Identität steht fest. Er ist gesund, ledig und hat keine Kinder.„Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 geboren. Seine Identität steht fest. Er ist gesund, ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer reiste im August 2020 im Alter von beinahe 31 Jahren legal mittels Visum D in das Bundesgebiet ein und erhielt am 14.10.2020 einen Aufenthaltstitel für den Zweck „Student“, welcher zuletzt mit Gültigkeit bis 28.03.2023 verlängert wurde. Am 27.03.2023 stellte der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Verlängerungsantrag für seinen Aufenthaltstitel. Dieser Antrag wurde wegen mangelnden Studienerfolges mit Bescheid der MA 35 vom 07.07.2023 abgewiesen. Gegen diesen abweisenden Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16.11.2023, Zahl: XXXX als unbegründet abgewiesen wurde. Die Entscheidung erwuchs am 15.12.2023 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer reiste im August 2020 im Alter von beinahe 31 Jahren legal mittels Visum D in das Bundesgebiet ein und erhielt am 14.10.2020 einen Aufenthaltstitel für den Zweck „Student“, welcher zuletzt mit Gültigkeit bis 28.03.2023 verlängert wurde. Am 27.03.2023 stellte der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Verlängerungsantrag für seinen Aufenthaltstitel. Dieser Antrag wurde wegen mangelnden Studienerfolges mit Bescheid der MA 35 vom 07.07.2023 abgewiesen. Gegen diesen abweisenden Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16.11.2023, Zahl: römisch 40 als unbegründet abgewiesen wurde. Die Entscheidung erwuchs am 15.12.2023 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer wohnt seit September 2020 in einer Wohngemeinschaft in einer Mietwohnung im Bundesgebiet und hat dort seinen Hauptwohnsitz angemeldet.
Der Beschwerdeführer war zunächst für die Studienrichtung „Bachelorstudium Physik“ (von 01.10.2020 bis 24.06.2022) als ordentlicher Studierender gemeldet und wurde von diesem Studium in Folge wiederholten Nichtbestehens einer im Rahmen der StEOP zu absolvierenden Prüfung ausgeschlossen. Seit 01.10.2022 ist der Beschwerdeführer als ordentlicher Studierender für das „Bachelorstudium Statistik“ gemeldet. Der Beschwerdeführer weist zwar in beiden Studienrichtungen auch positiv abgeschlossene Prüfungen und Lehrveranstaltungen auf, hat jedoch den für die Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Student“ erforderlichen Studienerfolg nicht erbracht.
Des Weiteren absolvierte der Beschwerdeführer den Eignungstest des BFI und fing im September 2022 eine Schule für Informationstechnologie an, welche er nicht weiterführte, da er sich auf sein Statistikstudium konzentrieren wollte. Weiters macht der Beschwerdeführer im Selbststudium einen Cybersecurity Kurs von Google im Umfang von 10 Wochenstunden.
Der Beschwerdeführer verfügte über Beschäftigungsbewilligungen und ging in der Zeit von Jänner 2021 bis Jänner 2024 – mit Unterbrechungen – diversen Beschäftigungen als Arbeiter und geringfügig Beschäftigter nach. Seit 01.08.2025 ist er erneut geringfügig beschäftigt. Er verfügt über einen Arbeitsvorvertrag für eine Anstellung als Disponent mit einem Monatsgehalt von EUR XXXX , netto. Er lebt von seinem Ersparten und wird von seiner Familie aus Indien finanziell unterstützt.Der Beschwerdeführer verfügte über Beschäftigungsbewilligungen und ging in der Zeit von Jänner 2021 bis Jänner 2024 – mit Unterbrechungen – diversen Beschäftigungen als Arbeiter und geringfügig Beschäftigter nach. Seit 01.08.2025 ist er erneut geringfügig beschäftigt. Er verfügt über einen Arbeitsvorvertrag für eine Anstellung als Disponent mit einem Monatsgehalt von EUR römisch 40 , netto. Er lebt von seinem Ersparten und wird von seiner Familie aus Indien finanziell unterstützt.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen Studienabschluss in Physik aus Indien. In Indien hat er teilweise den Billard-Club seiner Familie geleitet. In Indien leben die Eltern des Beschwerdeführers und seine Geschwister (ein Bruder, eine Schwester), mit denen er in Kontakt steht. Die Eltern des Beschwerdeführers sind Ärzte und leben in ihrem Eigentumshaus. Der Beschwerdeführer hat noch sporadisch Kontakt zu alten Schulfreunden aus Indien.
In Österreich pflegt er Freundschaften zu Studienkollegen und geht in seiner Freizeit in Musikclubs und macht Sport.
Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf Niveau C1. Die deutsche Sprache hat er in Deutschland gelernt, wo er einige Jahre, bevor er nach Österreich gekommen ist, gelebt hat.
Der Beschwerdeführer hat keine im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten oder Familienangehörigen und lebt in keiner Lebensgemeinschaft und hat keine Partnerschaft. Er verfügt über keine engen Beziehungen bzw. soziale Kontakte im Bundesgebiet. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich bzw. gemeinnützig tätig. Er nimmt nicht maßgeblich am wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder kulturellen Leben in Österreich teil.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.“
In einer Gesamtabwägung der Interessen wurde davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet den gegenläufigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.
1.1.3. Am 27.11.2025 fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem Beschwerdeführer statt, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig ist und als Begründung die Einbringung von Rechtsmitteln und die unzureichende wirtschaftlich Versorgungslage in Indien anführte.
1.1.4. Die gegen das Erkenntnis vom XXXX erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom XXXX , zurückgewiesen und unter anderem Folgendes ausgeführt (Rz 10): „Der Revisionswerber begründet den Vorwurf der Rechtswidrigkeit der durch das Bundesverwaltungsgericht angestellten Interessenabwägung damit, dass dieses den Umstand, dass er eine Aufenthaltsdauer von fünf Jahren etwas überschritten habe, seine fortgeschrittenen Deutschkenntnisse, geringfügige Erwerbstätigkeiten und eine nach Legalisierung seines Aufenthalts durch einen Arbeitsvorvertrag in Aussicht genommene künftige Erwerbstätigkeit nicht hinreichend berücksichtigt habe. Vor dem Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsgericht ohnedies eine vergleichbare Aufenthaltsdauer von fünf Jahren in die Interessenabwägung einbezogen hat, diese gemäß der vorzitierten Rechtsprechung nicht alleine maßgeblich ist und das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen eine Reihe weiterer Aspekte berücksichtigte, wie vor allem, dass sich der Revisionswerber im Bewusstsein der Vorläufigkeit seines Inlandsaufenthalts zunächst aufgrund eines Aufenthaltstitels „Student“ in Österreich aufhielt, dieser Aufenthaltstitel mangels Studienerfolgs nicht verlängert wurde und der Revisionswerber fortan dennoch rechtswidrig im Bundesgebiet verblieb, er keine näheren privaten und familiären Bindungen in Österreich, jedoch sehr wohl in Indien hat, wird nicht dargelegt, dass diese Interessenabwägung mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Fehler belastet wäre.“1.1.4. Die gegen das Erkenntnis vom römisch 40 erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom römisch 40 , zurückgewiesen und unter anderem Folgendes ausgeführt (Rz 10): „Der Revisionswerber begründet den Vorwurf der Rechtswidrigkeit der durch das Bundesverwaltungsgericht angestellten Interessenabwägung damit, dass dieses den Umstand, dass er eine Aufenthaltsdauer von fünf Jahren etwas überschritten habe, seine fortgeschrittenen Deutschkenntnisse, geringfügige Erwerbstätigkeiten und eine nach Legalisierung seines Aufenthalts durch einen Arbeitsvorvertrag in Aussicht genommene künftige Erwerbstätigkeit nicht hinreichend berücksichtigt habe. Vor dem Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsgericht ohnedies eine vergleichbare Aufenthaltsdauer von fünf Jahren in die Interessenabwägung einbezogen hat, diese gemäß der vorzitierten Rechtsprechung nicht alleine maßgeblich ist und das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen eine Reihe weiterer Aspekte berücksichtigte, wie vor allem, dass sich der Revisionswerber im Bewusstsein der Vorläufigkeit seines Inlandsaufenthalts zunächst aufgrund eines Aufenthaltstitels „Student“ in Österreich aufhielt, dieser Aufenthaltstitel mangels Studienerfolgs nicht verlängert wurde und der Revisionswerber fortan dennoch rechtswidrig im Bundesgebiet verblieb, er keine näheren privaten und familiären Bindungen in Österreich, jedoch sehr wohl in Indien hat, wird nicht dargelegt, dass diese Interessenabwägung mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Fehler belastet wäre.“
1.1.5. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nach und hielt sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
1.1.6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verständigte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.06.2026 von der Absicht der Erlassung einer Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG und gewährte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Beantwortung diverser Fragen zu seinen Lebensumständen. 1.1.6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verständigte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.06.2026 von der Absicht der Erlassung einer Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, FPG und gewährte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Beantwortung diverser Fragen zu seinen Lebensumständen.
Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 01.07.2026 Stellung. Er erklärte dabei im Wesentlichen, dass ihm die Ausreise nach Indien wegen der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage und der fehlenden Existenzmöglichkeit nicht möglich ist und er zudem eine starke Verbundenheit zu Österreich entwickelt hat, er bisher keine Schritte zur Vorbereitung seiner Ausreise unternommen hat, da er sich seit nahezu 16 Jahren in Europa aufhalten würde und er nur über geringe Bindungen zu Indien verfügt und dort keine Wohnmöglichkeiten hat, er gesund ist und in Österreich keine Bindungen oder Abhängigkeiten hat, sein Reisepass sich bei ihm befindet und er gegenüber den Behörden kooperativ ist und über eine Wohnsitzmeldung verfügt. Er machte geltend, dass die Wohnsitzauflage unrechtmäßig ist, da sie einen nicht bloß geringfügigen Eingriff in sein Leben und seine freie Wohnsitzwahl darstellen würde.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG auf, an einer näher genannten Betreuungseinrichtung durchgängig Unterkunft zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Mit dem im Spruch genannten Bescheid trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG auf, an einer näher genannten Betreuungseinrichtung durchgängig Unterkunft zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer entgegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, er nicht selbständig ausgereist ist, obgleich sein Aufenthalt nicht geduldet ist, und es insgesamt anzunehmen ist, dass er seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird. Seine Rechte nach Art. 8 EMRK stehen dem Erlass einer Wohnsitzauflage nicht entgegen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer entgegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, er nicht selbständig ausgereist ist, obgleich sein Aufenthalt nicht geduldet ist, und es insgesamt anzunehmen ist, dass er seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird. Seine Rechte nach Artikel 8, EMRK stehen dem Erlass einer Wohnsitzauflage nicht entgegen.
In der fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Wohnsitzauflage einer Inhaftierung entspricht, keine Fluchtgefahr vorliegt und auch mit gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden werden kann. Beantragt wurde den Bescheid mit der Wohnsitzauflage aufzuheben und in eventu die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 09.09.2026.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zum gegenständlichen Verfahren:
1.2.1. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX geboren. Seine Identität steht fest. Er ist gesund, ledig und hat keine Kinder.1.2.1. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 geboren. Seine Identität steht fest. Er ist gesund, ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer hielt sich zunächst im Bewusstsein der Vorläufigkeit seines Inlandsaufenthalts aufgrund eines Aufenthaltstitels „Student“ in Österreich auf, und verblieb, nachdem dieser Aufenthaltstitel mangels Studienerfolgs nicht verlängert wurde, fortan dennoch rechtswidrig im Bundesgebiet, und verblieb auch nach den letzten gerichtlichen Entscheidungen vom XXXX und XXXX weiterhin trotz bestehender Ausreiseverpflichtung rechtswidrig im Bundesgebiet. Er ist nicht ausreisewillig bzw. rückkehrwillig, wie er auch im Rückkehrberatungsgespräch erklärte, und hat keine Schritte für eine (freiwillige) Ausreise aus Österreich unternommen. Sein Aufenthalt in Österreich ist nicht geduldet. Der Beschwerdeführer hielt sich zunächst im Bewusstsein der Vorläufigkeit seines Inlandsaufenthalts aufgrund eines Aufenthaltstitels „Student“ in Österreich auf, und verblieb, nachdem dieser Aufenthaltstitel mangels Studienerfolgs nicht verlängert wurde, fortan dennoch rechtswidrig im Bundesgebiet, und verblieb auch nach den letzten gerichtlichen Entscheidungen vom römisch 40 und römisch 40 weiterhin trotz bestehender Ausreiseverpflichtung rechtswidrig im Bundesgebiet. Er ist nicht ausreisewillig bzw. rückkehrwillig, wie er auch im Rückkehrberatungsgespräch erklärte, und hat keine Schritte für eine (freiwillige) Ausreise aus Österreich unternommen. Sein Aufenthalt in Österreich ist nicht geduldet.
An seiner Situation ist Österreich hat sich seit der letzten Rückehrentscheidung nichts Wesentliches geändert. Gegenteiliges wurde nicht geltend gemacht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt und den Gerichtsakt.
Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Situation in Österreich ergeben sich insbesondere auch aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX und dem Beschluss des Verwaltungsgerichts-hofes vom XXXX . Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Situation in Österreich ergeben sich insbesondere auch aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 und dem Beschluss des Verwaltungsgerichts-hofes vom römisch 40 .
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer trotz bestehender Ausreiseverpflichtung weiterhin rechtswidrig im Bundesgebiet verblieb, geht aus dem Akteninhalt hervor, ebenso die Feststellung zu seiner mangelnden Ausreisewilligkeit, die insbesondere auch aus dem Rückkehrberatungsgespräch bzw. dem Protokoll vom 27.11.2027 sowie der Stellungnahme im gegenständlichen Verfahren vom 01.07.2026 ersichtlich ist, sowie die Feststellung, dass er bisher keine Schritte für eine Ausreise bzw. Rückreise unternommen hat, wie auch in der Stellungnahme vom 01.07.2026 angeführt wurde. Gegenteiliges bzw. diesbezügliche Änderungen sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Eine Duldung des Beschwerdeführers ist den Akten nicht zu entnehmen.
Die Feststellung, dass sich an der Situation ist Österreich seit der Rückkehrentscheidung nichts Wesentliches geändert hat, wurde getroffen, da im gegenständlichen Verfahren keine neuen oder ergänzenden Umstände zu seiner Situation in Österreich geltend gemacht wurden und im Verfahren nicht hervorgekommen sind. In der Stellungnahme erklärte der Beschwerdeführer zudem keine Bindungen oder Abhängigkeiten in Österreich zu haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Wohnsitzauflage): 3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Wohnsitzauflage):
§ 57 FPG, welcher durch das BGBl. I 2026/39 novelliert wurde, normiert in der seit 12.06.2026 gültigen – und somit bereits für den gegenständlich angefochtenen Bescheid maßgeblichen – Fassung unter dem Titel „Wohnsitzauflage“ auszugsweise: Paragraph 57, FPG, welcher durch das BGBl. römisch eins 2026/39 novelliert wurde, normiert in der seit 12.06.2026 gültigen – und somit bereits für den gegenständlich angefochtenen Bescheid maßgeblichen – Fassung unter dem Titel „Wohnsitzauflage“ auszugsweise:
„(1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn „(1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (Paragraph 46 a,) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn
1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder 1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, gewährt wurde oder
2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird 2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird
und sich seit der mit der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung verbundenen Abwägung gemäß Art. 8 EMRK keine neuen oder ergänzenden Umstände ergeben haben, aufgrund derer die Anordnung einer Wohnsitzauflage im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) unzulässig ist. Treten nach Erlassung einer Wohnsitzauflage Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts ein, hat der Drittstaatsangehörige diese unverzüglich dem Bundesamt zur Kenntnis zu bringen. und sich seit der mit der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung verbundenen Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK keine neuen oder ergänzenden Umstände ergeben haben, aufgrund derer die Anordnung einer Wohnsitzauflage im Hinblick auf eine Verletzung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) unzulässig ist. Treten nach Erlassung einer Wohnsitzauflage Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts ein, hat der Drittstaatsangehörige diese unverzüglich dem Bundesamt zur Kenntnis zu bringen.
(2) (…)
(3) (…)
(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange (4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, ruhen, wenn und solange
1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 vorübergehend nicht durchführbar, 1. die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 6, vorübergehend nicht durchführbar,
2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder 2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, geduldet oder
3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.
(6) Im Bescheid nach Abs. 1 oder 3 sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen. (6) Im Bescheid nach Absatz eins, oder 3 sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.
(7) Einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 oder 3 kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde auf Antrag des Drittstaatsangehörigen binnen einer Woche ab deren Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Wohnsitzauflage gegen Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) verstößt. Über die Beschwerde gegen die Wohnsitzauflage ist binnen drei Monaten zu entscheiden. (7) Einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, oder 3 kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde auf Antrag des Drittstaatsangehörigen binnen einer Woche ab deren Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Wohnsitzauflage gegen Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) verstößt. Über die Beschwerde gegen die Wohnsitzauflage ist binnen drei Monaten zu entscheiden.
(8) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder 3 ist von Amts wegen durch formlose Mitteilung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Ist die Wohnsitzauflage formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrundeliegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.“ (8) Die Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder 3 ist von Amts wegen durch formlose Mitteilung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Ist die Wohnsitzauflage formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrundeliegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.“
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Drittstaatsangehörigen. Es wurde zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, die rechtskräftig und aufrecht ist. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Drittstaatsangehörigen. Es wurde zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, die rechtskräftig und aufrecht ist. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet.
Zu prüfen ist sohin, ob seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung am XXXX eine Änderung im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingetreten ist, die der Erlassung einer Wohnsitzauflage entgegensteht. Der Beschwerdeführer machte weder in der verfahrensgegenständlichen Stellungnahme vom 01.07.2026 noch in der gegenständlichen Beschwerde derartige Änderungen geltend. Der Beschwerdeführer verfügt über keine relevanten Bindungen zum Bundesgebiet oder auch zu seinem Wohnort, insbesondere keine besonderen sozialen Kontakte, welche der Erlassung einer Wohnsitzauflage entgegenstünden. Der Beschwerdeführer ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung, sodass auch keine gesundheitlichen Gründen deren Erlassung entgegenstehen. Zu prüfen ist sohin, ob seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung am römisch 40 eine Änderung im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingetreten ist, die der Erlassung einer Wohnsitzauflage entgegensteht. Der Beschwerdeführer machte weder in der verfahrensgegenständlichen Stellungnahme vom 01.07.2026 noch in der gegenständlichen Beschwerde derartige Änderungen geltend. Der Beschwerdeführer verfügt über keine relevanten Bindungen zum Bundesgebiet oder auch zu seinem Wohnort, insbesondere keine besonderen sozialen Kontakte, welche der Erlassung einer Wohnsitzauflage entgegenstünden. Der Beschwerdeführer ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung, sodass auch keine gesundheitlichen Gründen deren Erlassung entgegenstehen.
Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf das Recht zur freien Wohnsitzwahl berufen, da dieses in Art. 2 Abs. 1 4. ZPEMRK verbriefte Grundrecht nur Personen zukommt, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers gestaltet sich jedoch als unrechtmäßig. Auch handelt es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bei einer Wohnsitzauflage – also der Verpflichtung, an einem bestimmten Ort seinen Wohnsitz zu nehmen – offenkundig um keine Inhaftierung, kann er sich doch auch dort frei bewegen. Ebenso wenig handelt es sich um eine Schubhaft, ist kein gelinderes Mittel zu prüfen und setzt das Gesetz auch keine Fluchtgefahr als Tatbestandsvoraussetzung voraus. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf das Recht zur freien Wohnsitzwahl berufen, da dieses in Artikel 2, Absatz eins, 4. ZPEMRK verbriefte Grundrecht nur Personen zukommt, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers gestaltet sich jedoch als unrechtmäßig. Auch handelt es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bei einer Wohnsitzauflage – also der Verpflichtung, an einem bestimmten Ort seinen Wohnsitz zu nehmen – offenkundig um keine Inhaftierung, kann er sich doch auch dort frei bewegen. Ebenso wenig handelt es sich um eine Schubhaft, ist kein gelinderes Mittel zu prüfen und setzt das Gesetz auch keine Fluchtgefahr als Tatbestandsvoraussetzung voraus.
Vor diesem Hintergrund sind die im Gesetzestext festgelegten Voraussetzungen für die Erlassung einer Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 FPG erfüllt. Vor diesem Hintergrund sind die im Gesetzestext festgelegten Voraussetzungen für die Erlassung einer Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erfüllt.
Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 57 FPG idF vor dem BGBl. I 2026/39 gestützt auf den damaligen Abs. 6 leg. cit., wonach die Wohnsitzauflage mit Mandatsbescheid anzuordnen war, und die ErläutRV, welche ausführten, dass es deren Erlassung demnach das Vorliegen von Gefahr im Verzug erfordere, judiziert, dass diese Gefahr im Verzug in aller Regel nur dann vorliege, wenn eine alsbaldige Abschiebung des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Raum stehe, deren Vorbereitung seine Unterkunftnahme in dem konkret in Betracht gezogenen Quartier des Bundes erfordere (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0406). Allerdings entfiel mit dem BGBl. I 2026/39 das Erfordernis eines Mandatsbescheides. Den Erläuterungen der Regierungsvorlage ist insoweit folgendes zu entnehmen: Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 57, FPG in der Fassung vor dem BGBl. römisch eins 2026/39 gestützt auf den damaligen Absatz 6, leg. cit., wonach die Wohnsitzauflage mit Mandatsbescheid anzuordnen war, und die ErläutRV, welche ausführten, dass es deren Erlassung demnach das Vorliegen von Gefahr im Verzug erfordere, judiziert, dass diese Gefahr im Verzug in aller Regel nur dann vorliege, wenn eine alsbaldige Abschiebung des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Raum stehe, deren Vorbereitung seine Unterkunftnahme in dem konkret in Betracht gezogenen Quartier des Bundes erfordere (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0406). Allerdings entfiel mit dem BGBl. römisch eins 2026/39 das Erfordernis eines Mandatsbescheides. Den Erläuterungen der Regierungsvorlage ist insoweit folgendes zu entnehmen:
„Die Anordnung einer Wohnsitzauflage soll generell die Rückkehrbereitschaft stärken, ohne dass bereits ein konkreter Abschiebetermin festgelegt worden ist. Grundlegender Zweck einer Wohnsitzauflage ist es also, die (auch freiwillige) Ausreise unrechtmäßig aufhältiger Fremder zu forcieren und insbesondere in Fällen, in denen eine Ausreise ohne Mitwirkung des Fremden nicht möglich ist, diesen zu einer Kooperation im Ausreiseprozess bzw. zur freiwilligen Ausreise zu bewegen.
In diesem Sinne soll die Wohnsitzauflage künftig grundsätzlich nach einem ordentlichen Ermittlungsverfahren mit Bescheid und nicht mehr in einem Mandatsverfahren nach § 57 AVG angeordnet werden. Das Vorliegen von Gefahr im Verzug und damit auch eine zeitliche Nähe zu einer allfälligen Außerlandesbringung ist damit nicht mehr notwendig. Liegt Gefahr im Verzug jedoch im Einzelfall vor, so wird es auch weiterhin möglich sein, einen Mandatsbescheid zu erlassen.“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP 91 f). In diesem Sinne soll die Wohnsitzauflage künftig grundsätzlich nach einem ordentlichen Ermittlungsverfahren mit Bescheid und nicht mehr in einem Mandatsverfahren nach Paragraph 57, AVG angeordnet werden. Das Vorliegen von Gefahr im Verzug und damit auch eine zeitliche Nähe zu einer allfälligen Außerlandesbringung ist damit nicht mehr notwendig. Liegt Gefahr im Verzug jedoch im Einzelfall vor, so wird es auch weiterhin möglich sein, einen Mandatsbescheid zu erlassen.“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. Gesetzgebungsperiode 91 f).
Das Erfordernis von Gefahr in Verzug bzw. einer zeitlichen Nähe zu einer Außerlandesbringung entfällt somit, wodurch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf die nunmehr geltende Fassung des § 57 FPG nicht mehr anwendbar ist. Das Erfordernis von Gefahr in Verzug bzw. einer zeitlichen Nähe zu einer Außerlandesbringung entfällt somit, wodurch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf die nunmehr geltende Fassung des Paragraph 57, FPG nicht mehr anwendbar ist.
Zweck des § 57 AsylG 2005 ist es demnach, die – auch freiwillige – Ausreise unrechtmäßig aufhältiger Fremder zu forcieren, dies insbesondere (aber nicht nur) in Fällen, in denen eine Ausreise ohne Mitwirkung des Fremden nicht möglich ist, um diesen zu einer Kooperation im Ausreiseprozess bzw. zur freiwilligen Ausreise zu bewegen. Zweck des Paragraph 57, AsylG 2005 ist es demnach, die – auch freiwillige – Ausreise unrechtmäßig aufhältiger Fremder zu forcieren, dies insbesondere (aber nicht nur) in Fällen, in denen eine Ausreise ohne Mitwirkung des Fremden nicht möglich ist, um diesen zu einer Kooperation im Ausreiseprozess bzw. zur freiwilligen Ausreise zu bewegen.
Bezogen auf die gegenständliche Sache hat sich, wie dargelegt, gezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht zur Ausreise bereit ist. Der Beschwerdeführer gab auch in einem verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch an, nicht ausreisewillig zu sein. In der Stellungnahme zum gegenständlichen Verfahren wie auch in der gegenständlichen Beschwerde betonte der Beschwerdeführer ebenso seine Unwilligkeit zur Ausreise. Wenn er dabei seinen langen Aufenthalt in Europa und seine „starken Verbundenheit“ zu Österreich ins Treffen führte, so vermochte dies angesichts der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der in dem Zusammenhang getroffenen Feststellungen (vgl. 1.1.2.) und von Gerichten vorgenommenen Interessenabwägung sowie keinen Art. 8 EMRK entgegenstehenden Umständen eine andere Einschätzung nicht zu begründen. Bezogen auf die gegenständliche Sache hat sich, wie dargelegt, gezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht zur Ausreise bereit ist. Der Beschwerdeführer gab auch in einem verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch an, nicht ausreisewillig zu sein. In der Stellungnahme zum gegenständlichen Verfahren wie auch in der gegenständlichen Beschwerde betonte der Beschwerdeführer ebenso seine Unwilligkeit zur Ausreise. Wenn er dabei seinen langen Aufenthalt in Europa und seine „starken Verbundenheit“ zu Österreich ins Treffen führte, so vermochte dies angesichts der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der in dem Zusammenhang getroffenen Feststellungen vergleiche 1.1.2.) und von Gerichten vorgenommenen Interessenabwägung sowie keinen Artikel 8, EMRK entgegenstehenden Umständen eine andere Einschätzung nicht zu begründen.
Vor diesem Hintergrund ist die Erlassung einer Wohnsitzauflage gemäß § 57 AsylG 2005 ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel, um dem Beschwerdeführer die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes und die Pflicht zur Ausreise nicht nur rechtlich, sondern auch faktisch vor Augen zu führen und ihn so zur – eben auch freiwilligen – Ausreise (etwa mit Unterstützung der BBU-GmbH vor Ort) zu bewegen, zumal er (fälschlich) vermeint, dass seine Lebensumstände an seinem bisherigen Wohnort seiner Ausreise entgegenstünden. Vor diesem Hintergrund ist die Erlassung einer Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel, um dem Beschwerdeführer die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes und die Pflicht zur Ausreise nicht nur rechtlich, sondern auch faktisch vor Augen zu führen und ihn so zur – eben auch freiwilligen – Ausreise (etwa mit Unterstützung der BBU-GmbH vor Ort) zu bewegen, zumal er (fälschlich) vermeint, dass seine Lebensumstände an seinem bisherigen Wohnort seiner Ausreise entgegenstünden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war somit als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war somit als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung): 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung):
Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides schloss das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen seinen Bescheid aus. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides schloss das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen seinen Bescheid aus.
Da gemäß § 57 Abs. 7 FPG einer Beschwerde gegen die Erlassung einer Wohnsitzauflage bereits ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt, soweit sie nicht vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt wird, war dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben. Da gemäß Paragraph 57, Absatz 7, FPG einer Beschwerde gegen die Erlassung einer Wohnsitzauflage bereits ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt, soweit sie nicht vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt wird, war dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben.
3.3. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Der Beschwerdeführer beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde.
Gemäß § 57 Abs. 7 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Drittstaatsangehörigen binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Wohnsitzauflage gegen Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) verstößt. Derartige Gründe sind aufgrund der bereits vorstehend genannten Erwägungen nicht hervorgekommen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Wohnsitzauflage gegen Art. 8 EMRK verstößt. Gemäß Paragraph 57, Absatz 7, FPG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Drittstaatsangehörigen binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Wohnsitzauflage gegen Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) verstößt. Derartige Gründe sind aufgrund der bereits vorstehend genannten Erwägungen nicht hervorgekommen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Wohnsitzauflage gegen Artikel 8, EMRK verstößt.
3.4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Tatsachen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Tatsachen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
In der gegenständlichen Angelegenheit hat die belangte Behörde den Sachverhalt ordnungsgemäß und vollständig ermittelt. Der Beschwerdeführer konnte zum Gegenstand des Verfahrens Stellung nehmen. Er hat die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert bekämpft, insbesondere auch keine Neuerungen in seinem Privat- und Familienleben behauptet. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.
Da somit die erste Fallvariante des § 21 Abs. 7 BFA-VG erfüllt ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Da somit die erste Fallvariante des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erfüllt ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B)
Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 57 FPG idF BGBl. I 2026/39 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN). Im Übrigen handelt es sich um eine einzelfallbezogene Würdigung und Beurteilung im individuellen Fall. Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 57, FPG in der Fassung BGBl. römisch eins 2026/39 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN). Im Übrigen handelt es sich um eine einzelfallbezogene Würdigung und Beurteilung im individuellen Fall.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreiseverpflichtung Ausreisewilligkeit ex lege - Wirkung kein geänderter Sachverhalt Privat- und Familienleben Verhältnismäßigkeit WohnsitzauflageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W126.2293018.2.00Im RIS seit
29.09.2026Zuletzt aktualisiert am
29.09.2026