TE Bvwg Beschluss 2026/9/17 W606 2349070-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.09.2026
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Entscheidungsdatum

17.09.2026

Norm

BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
BVergG 2018 §340
BVergG 2018 §341
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs9
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W606 2349070-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc über den Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren gemäß § 341 BVergG 2018 der XXXX , vertreten durch die SAXINGER Rechtsanwalts GmbH, Wächtergasse 1, 1010 Wien, betreffend das Vergabeverfahren „SV-WAN 2024“ der Auftraggeberinnen IT-Services der Sozialversicherung GmbH, SVD Büromanagement GmbH, Dachverband der Sozialversicherungsträger, Österreichische Gesundheitskasse, Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Pensionsversicherungsanstalt, Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie Sozialversicherungs-Chipkarten Betriebs- und ErrichtungsgmbH, vertreten durch die Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, unionsweit bekanntgemacht im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am 28.01.2025, Nr. 59614-2025:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc über den Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren gemäß Paragraph 341, BVergG 2018 der römisch 40 , vertreten durch die SAXINGER Rechtsanwalts GmbH, Wächtergasse 1, 1010 Wien, betreffend das Vergabeverfahren „SV-WAN 2024“ der Auftraggeberinnen IT-Services der Sozialversicherung GmbH, SVD Büromanagement GmbH, Dachverband der Sozialversicherungsträger, Österreichische Gesundheitskasse, Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Pensionsversicherungsanstalt, Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie Sozialversicherungs-Chipkarten Betriebs- und ErrichtungsgmbH, vertreten durch die Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, unionsweit bekanntgemacht im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am 28.01.2025, Nr. 59614-2025:

A)

Der Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren wird gemäß § 341 BVergG 2018 abgewiesen.Der Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren wird gemäß Paragraph 341, BVergG 2018 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Auftraggeberinnen, vertreten durch die vergebende Stelle IT-Services der Sozialversicherung GmbH, führen unter der Bezeichnung „SV-WAN 2024“ ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zum Abschluss von Rahmenvereinbarungen mit jeweils drei Auftragnehmerinnen in zwei Losen durch. Es handelt sich um einen Lieferauftrag. Die unionsweite Bekanntmachung erfolgte im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am 28.01.2025, Nr. 59614-2025. Der CPV-Code lautet 32400000 Netzwerke (Haupteinstufung). Der geschätzte Auftragswert (und zugleich das maximale Abrufvolumen) aller Lose beträgt € 70 Mio.; der geschätzte Auftragswert für Los 1 beträgt € 22 Mio., für Los 2 € 48 Mio. Der geschätzte Auftragswert geht aus der unionsweiten Bekanntmachung hervor.

1.2. Am 03.08.2026 teilten die Auftraggeberin der Antragstellerin in einem mit „Mitteilung über das Ausscheiden Ihres Unternehmens aus dem Vergabeverfahren in Los 1 und Los 2“ überschriebenen Schreiben mit, dass ihre Letztangebote in Los 1 und Los 2 gemäß § 141 Abs. 1 Z 2 und 7 BVergG 2018 aus dem Vergabeverfahren ausgeschieden werden.1.2. Am 03.08.2026 teilten die Auftraggeberin der Antragstellerin in einem mit „Mitteilung über das Ausscheiden Ihres Unternehmens aus dem Vergabeverfahren in Los 1 und Los 2“ überschriebenen Schreiben mit, dass ihre Letztangebote in Los 1 und Los 2 gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 2 und 7 BVergG 2018 aus dem Vergabeverfahren ausgeschieden werden.

Mit Schriftsatz vom 13.08.2026 beantragte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren.

Mit Beschluss vom 20.08.2026, Zl. W606 2349070-1/5E, wurde der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.

Mit Erkenntnis vom 17.09.2026, Zl. W606 2349070-2/19E, wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 03.08.2026 als unbegründet ab.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten, im Besonderen alle eingebrachten Schriftsätze. Im Einzelnen ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen:

Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.1. folgen bereits aus den unbedenklichen Allgemeinen Auskünften der Auftraggeberinnen vom 19.08.2026 (W606 2349070-2). Sie ergeben sich überdies aus der unionsweiten Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, in das das Bundesverwaltungsgericht Einsicht genommen hat.

Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.2. ergeben sich aus den jeweils genannten Dokumenten, Schriftsätzen (die im Vergabeakt einliegen, W606 2349070-2) bzw. Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zum Ersatz der Pauschalgebühren:

3.1.1. Gemäß § 341 Abs. 1 BVergG 2018 hat die vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragstellerin Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß § 340 BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin. Obsiegen bedeutet in diesem Kontext, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Nachprüfungsantrag stattgegeben hat (vgl. Reisner, in Gölles/Casati [Hrsg.], BVergG 2018 [Lfg. 2019], § 341 BVergG 2018, Rz 10).3.1.1. Gemäß Paragraph 341, Absatz eins, BVergG 2018 hat die vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragstellerin Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß Paragraph 340, BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin. Obsiegen bedeutet in diesem Kontext, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Nachprüfungsantrag stattgegeben hat vergleiche Reisner, in Gölles/Casati [Hrsg.], BVergG 2018 [Lfg. 2019], Paragraph 341, BVergG 2018, Rz 10).

Im Gebührenersatzverfahren nach § 341 BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht darüber zu entscheiden, ob die Antragstellerin ihre „gemäß § 340 entrichteten Gebühren“ durch die Auftraggeberin ersetzt bekommt. Zu diesem Zeitpunkt hat das Bundesverwaltungsgericht daher nur mehr über die Frage (der Höhe) des Gebührenersatzes, nicht aber über die Höhe der Pauschalgebühren zu entscheiden (vgl. VfGH 26.09.2019, V 64/2019; siehe auch VfSlg. 20.307/2019).Im Gebührenersatzverfahren nach Paragraph 341, BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht darüber zu entscheiden, ob die Antragstellerin ihre „gemäß Paragraph 340, entrichteten Gebühren“ durch die Auftraggeberin ersetzt bekommt. Zu diesem Zeitpunkt hat das Bundesverwaltungsgericht daher nur mehr über die Frage (der Höhe) des Gebührenersatzes, nicht aber über die Höhe der Pauschalgebühren zu entscheiden vergleiche VfGH 26.09.2019, römisch fünf 64 aus 2019,; siehe auch VfSlg. 20.307 aus 2019,).

3.1.2. Da der Antrag auf Nachprüfung der gesondert anfechtbaren Entscheidung der Antragstellerin durch das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurde, hat sie keinen Anspruch auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin.

Auf die Festsetzung der konkreten Gebührenhöhe durch die zuständige Justizverwaltung kommt es daher für die Erledigung des Antrags auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren nicht an, weshalb diese auch nicht abgewartet werden muss.

3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die Verhandlung konnte gemäß § 339 Abs. 1 Z 3 BVergG 2018 entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben ist, und dem weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Die Verhandlung konnte gemäß Paragraph 339, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018 entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben ist, und dem weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Gebührenersatz nicht ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Gebührenersatz nicht ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

einstweilige Verfügung Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Pauschalgebührenersatz Provisorialverfahren Rahmenvereinbarung Vergabeverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W606.2349070.3.00

Im RIS seit

28.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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