TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/17 W141 2307565-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.09.2026
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Entscheidungsdatum

17.09.2026

Norm

BDG 1979 §236d
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §16
VwGVG §28 Abs7
VwGVG §8
  1. BDG 1979 § 236d heute
  2. BDG 1979 § 236d gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  3. BDG 1979 § 236d gültig von 15.08.2018 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  4. BDG 1979 § 236d gültig von 15.08.2018 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 236d gültig von 02.09.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  6. BDG 1979 § 236d gültig von 02.09.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  7. BDG 1979 § 236d gültig von 02.09.2017 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2017
  8. BDG 1979 § 236d gültig von 01.08.2017 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  9. BDG 1979 § 236d gültig von 01.08.2017 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2017
  10. BDG 1979 § 236d gültig von 31.07.2016 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  11. BDG 1979 § 236d gültig von 31.07.2016 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  12. BDG 1979 § 236d gültig von 01.02.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  13. BDG 1979 § 236d gültig von 29.12.2015 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  14. BDG 1979 § 236d gültig von 12.02.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  15. BDG 1979 § 236d gültig von 29.12.2011 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  16. BDG 1979 § 236d gültig von 31.12.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W141 2307565-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , bevollmächtigt vertreten durch die Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Bundesministerin für Justiz betreffend den Antrag vom 06.03.2025 auf bescheidmäßige (feststellende) Absprache über das Ausmaß der anzurechnenden Ruhegenussvordienstzeiten zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , VN römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch die Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Bundesministerin für Justiz betreffend den Antrag vom 06.03.2025 auf bescheidmäßige (feststellende) Absprache über das Ausmaß der anzurechnenden Ruhegenussvordienstzeiten zu Recht:

A)

Der Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 VwGVG stattgegeben und der Bundesministerin für Justiz gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung binnen acht Wochen zu erlassen:Der Säumnisbeschwerde wird gemäß Paragraph 8, VwGVG stattgegeben und der Bundesministerin für Justiz gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung binnen acht Wochen zu erlassen:

Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 06.03.2025, bei der Bundesministerin für Justiz eingelangt am 07.03.2025, einen Antrag auf bescheidmäßige (feststellende) Absprache über das Ausmaß seiner anzurechnenden Ruhegenussvordienstzeiten gestellt. Ihm kommt daher ein Anspruch darauf zu, dass über diesen Antrag mit Bescheid abgesprochen wird. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer ein Recht auf die begehrte Feststellung zukommt. Besteht ein solches Recht nicht, ist der Antrag mit Bescheid zurückzuweisen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit Schriftsatz vom 06.03.2025 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bundesministerin für Justiz (in der Folge „belangte Behörde“ genannt), „bescheidmäßig (feststellend)“ über das Ausmaß seiner anzurechnenden Ruhegenussvordienstzeiten abzusprechen.

Begründend führte er aus, er stehe als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, wobei seine Dienststelle die XXXX sei. Mit Bescheid vom 07.01.2025 seien seine Schwerarbeitsmonate festgestellt worden. Dieser Bescheid sei im Spruch zwar in seinem Sinne ergangen, enthalte aber den Hinweis, dass er aufgrund seiner angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten und seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit frühestens mit September 2028 in den Ruhestand treten könne.Begründend führte er aus, er stehe als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, wobei seine Dienststelle die römisch 40 sei. Mit Bescheid vom 07.01.2025 seien seine Schwerarbeitsmonate festgestellt worden. Dieser Bescheid sei im Spruch zwar in seinem Sinne ergangen, enthalte aber den Hinweis, dass er aufgrund seiner angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten und seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit frühestens mit September 2028 in den Ruhestand treten könne.

Bereits mit dem Bescheid vom 02.06.1993 über seine Ruhegenussvordienstzeiten seien nicht alle pensionsrelevanten Zeiträume angerechnet worden, insbesondere nicht rund ein Jahr, in dem er arbeitssuchend und pensionsversichert gewesen sei. Da die Rechtslage hinsichtlich der Schwerarbeiterpension und der Ruhestandsversetzung im Sinne des § 236d BDG damals noch nicht bestanden habe, sei eine Bekämpfung dieses Bescheides nicht indiziert gewesen. Zudem habe sich die Rechtslage zur Versetzung in den Ruhestand und zur Anrechnung von (Ruhegenuss-)Vordienstzeiten in den letzten 30 Jahren mehrfach geändert, weshalb es einer neuen inhaltlichen Beurteilung seiner Ruhegenussvordienstzeiten bedürfe und er ein rechtliches Feststellungsinteresse an deren Neubeurteilung habe. Diese Thematik habe er aus Gründen besonderer Vorsicht auch in seiner Beschwerde betreffend die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit aufgegriffen.Bereits mit dem Bescheid vom 02.06.1993 über seine Ruhegenussvordienstzeiten seien nicht alle pensionsrelevanten Zeiträume angerechnet worden, insbesondere nicht rund ein Jahr, in dem er arbeitssuchend und pensionsversichert gewesen sei. Da die Rechtslage hinsichtlich der Schwerarbeiterpension und der Ruhestandsversetzung im Sinne des Paragraph 236 d, BDG damals noch nicht bestanden habe, sei eine Bekämpfung dieses Bescheides nicht indiziert gewesen. Zudem habe sich die Rechtslage zur Versetzung in den Ruhestand und zur Anrechnung von (Ruhegenuss-)Vordienstzeiten in den letzten 30 Jahren mehrfach geändert, weshalb es einer neuen inhaltlichen Beurteilung seiner Ruhegenussvordienstzeiten bedürfe und er ein rechtliches Feststellungsinteresse an deren Neubeurteilung habe. Diese Thematik habe er aus Gründen besonderer Vorsicht auch in seiner Beschwerde betreffend die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit aufgegriffen.

Konkret gehe es um elf näher bezeichnete Zeiträume zwischen 1987 bis 1992, in denen er zwischen seinen Arbeitsstellen arbeitssuchend oder im Krankenstand gewesen sei, insgesamt 400 Tage. Diese Zeiten habe er durch seine laufend geleisteten Arbeitslosen- und Krankenversicherungsbeiträge selbst finanziert. Da für sie überdies Pensionsbeiträge geleistet worden seien, sei er in diesen Zeiträumen pensionsversichert gewesen, weshalb sie pensionsrechtlich zu berücksichtigen seien. Dies ergebe sich aus dem beiliegenden Versicherungsdatenauszug, der Pensionskontomitteilung und Auszügen aus dem Onlineportal „MeineSV“. Im Bescheid vom 02.06.1993 würden diese Zeiträume fehlen.

2.       Mit Schriftsatz vom 24.11.2025 gab der Beschwerdeführer die rechtsfreundliche Vertretung durch die genannte Rechtsanwälte GmbH bekannt und erhob Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an das Bundesverwaltungsgericht.

Darin wiederholte er im Wesentlichen das Vorbringen seines Antrages und führte ergänzend aus, aufgrund mehrfacher gesetzlicher Änderungen bestehe ein klarer Bedarf nach einer neuen inhaltlichen Beurteilung der betreffenden Zeiträume. Die belangte Behörde habe ihre Pflicht, binnen sechs Monaten eine Entscheidung zu treffen, verletzt, weshalb er gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG zur Erhebung der Säumnisbeschwerde berechtigt sei. Da sein Antrag vom 06.03.2025 der belangten Behörde nachweislich am 07.03.2025 zugestellt worden sei, seien seither mehr als acht Monate verstrichen, ohne dass eine inhaltliche Erledigung ergangen sei oder Verfahrensschritte gesetzt worden seien. Er beantragte, in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst über seinen Antrag vom 06.03.2025 abzusprechen.Darin wiederholte er im Wesentlichen das Vorbringen seines Antrages und führte ergänzend aus, aufgrund mehrfacher gesetzlicher Änderungen bestehe ein klarer Bedarf nach einer neuen inhaltlichen Beurteilung der betreffenden Zeiträume. Die belangte Behörde habe ihre Pflicht, binnen sechs Monaten eine Entscheidung zu treffen, verletzt, weshalb er gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG zur Erhebung der Säumnisbeschwerde berechtigt sei. Da sein Antrag vom 06.03.2025 der belangten Behörde nachweislich am 07.03.2025 zugestellt worden sei, seien seither mehr als acht Monate verstrichen, ohne dass eine inhaltliche Erledigung ergangen sei oder Verfahrensschritte gesetzt worden seien. Er beantragte, in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst über seinen Antrag vom 06.03.2025 abzusprechen.

3.       Mit Schreiben vom 15.04.2026 übermittelte die beschwerdeführende Partei den Antrag vom 06.03.2025 und die Säumnisbeschwerde vom 24.11.2025 unmittelbar dem Bundesverwaltungsgericht.

Darin führte sie aus, die belangte Behörde habe trotz mehrfacher telefonischer Nachfrage weder einen Bescheid nachgeholt noch die Säumnisbeschwerde pflichtgemäß an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Es erfolge daher eine direkte Aktenvorlage und es werde um eine inhaltliche Entscheidung im Sinne der Säumnisbeschwerde ersucht.

4.       Am 20.02.2026 ist die Säumnisbeschwerde hiergerichtlich eingelangt. Infolge der Unzuständigkeitsanzeigen der Gerichtsabteilungen W244 und W141 wurde diese mit der Entscheidung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2026 gemäß § 18 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts der Gerichtsabteilung W141 zugewiesen.4. Am 20.02.2026 ist die Säumnisbeschwerde hiergerichtlich eingelangt. Infolge der Unzuständigkeitsanzeigen der Gerichtsabteilungen W244 und W141 wurde diese mit der Entscheidung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2026 gemäß Paragraph 18, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts der Gerichtsabteilung W141 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht seinen Dienst in der XXXX Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht seinen Dienst in der römisch 40

Mit Schriftsatz vom 06.03.2025, der am 07.03.2025 bei der belangten Behörde an der Adresse Museumstraße 7, 1070 Wien, einlangte, stellte der Beschwerdeführer folgenden Antrag:

„Ich stelle sohin den

Antrag

bescheidmäßig (feststellend) über das Ausmaß meiner anzurechnenden Ruhegenussvordienstzeiten abzusprechen.“

Gegenstand des Antrages sind elf Zeiträume zwischen XXXX .1987 und XXXX .1992, deren Berücksichtigung der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Bescheid vom 02.06.1993 über die Anrechnung seiner Ruhegenussvordienstzeiten begehrte.Gegenstand des Antrages sind elf Zeiträume zwischen römisch 40 .1987 und römisch 40 .1992, deren Berücksichtigung der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Bescheid vom 02.06.1993 über die Anrechnung seiner Ruhegenussvordienstzeiten begehrte.

Mit Schriftsatz vom 24.11.2025, der am 25.11.2025 zur Post gegeben wurde und spätestens am 28.11.2025 bei der belangten Behörde an der Adresse Museumstraße 7, 1070 Wien, einlangte, erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde mit folgendem Begehren:

„Ich stelle sohin den

Antrag

in Stattgebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde in der Sache selbst über meinen Antrag vom 6.3.2025 abzusprechen.“

Die belangte Behörde erließ jedoch bis dato keinen Bescheid über den Antrag und legte die Säumnisbeschwerde auch nicht dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Die Verzögerung ist weder auf ein Verhalten des Beschwerdeführers noch auf unüberwindliche Hindernisse zurückzuführen.

2.       Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführer als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und seinen Dienst in der XXXX versieht, hat er im Antrag vom 06.03.2025 und in der Säumnisbeschwerde vom 24.11.2025 gleichlautend angegeben. Damit im Einklang weist die Auskunft aus dem Auskunftsverfahren „AJ-WEB“ mit Stand vom 08.09.2026 die Republik Österreich seit XXXX .1993 und das Bundesministerium für Justiz jeweils als „Dienstgeber/auszahlende Stelle“ aus, wobei der Beschwerdeführer beim Bundesministerium für Justiz als „öffentlich Bediensteter“ geführt wird. Bestätigt wird dies durch die ergänzend vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Auskunft des Dachverbands der Sozialversicherungsträger mit Stichtag 08.09.2026.Dass der Beschwerdeführer als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und seinen Dienst in der römisch 40 versieht, hat er im Antrag vom 06.03.2025 und in der Säumnisbeschwerde vom 24.11.2025 gleichlautend angegeben. Damit im Einklang weist die Auskunft aus dem Auskunftsverfahren „AJ-WEB“ mit Stand vom 08.09.2026 die Republik Österreich seit römisch 40 .1993 und das Bundesministerium für Justiz jeweils als „Dienstgeber/auszahlende Stelle“ aus, wobei der Beschwerdeführer beim Bundesministerium für Justiz als „öffentlich Bediensteter“ geführt wird. Bestätigt wird dies durch die ergänzend vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Auskunft des Dachverbands der Sozialversicherungsträger mit Stichtag 08.09.2026.

Datum und Wortlaut des Antrages ergeben sich aus dem Schriftsatz vom 06.03.2025, der an das „Bundesministerium für Justiz – Generaldirektion für XXXX gerichtet ist. Ihm sind auch die elf Zeiträume zu entnehmen, deren Berücksichtigung der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Bescheid vom 02.06.1993 begehrt.Datum und Wortlaut des Antrages ergeben sich aus dem Schriftsatz vom 06.03.2025, der an das „Bundesministerium für Justiz – Generaldirektion für römisch 40 gerichtet ist. Ihm sind auch die elf Zeiträume zu entnehmen, deren Berücksichtigung der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Bescheid vom 02.06.1993 begehrt.

Dass der Antrag am 07.03.2025 bei der belangten Behörde einlangte, gründet sich auf das Vorbringen in der Säumnisbeschwerde vom 24.11.2025, wonach der Antrag der belangten Behörde nachweislich am 7.3.2025 zugestellt worden sei, welche durch die übrige Aktenlage gestützt wird. Der dem Antrag angeschlossene Aufgabeschein ist an das „Bundesministerium für Justiz – XXXX “ in 1070 Wien adressiert. Die Aufgabe ist durch den Poststempel hinreichend bestätigt.Dass der Antrag am 07.03.2025 bei der belangten Behörde einlangte, gründet sich auf das Vorbringen in der Säumnisbeschwerde vom 24.11.2025, wonach der Antrag der belangten Behörde nachweislich am 7.3.2025 zugestellt worden sei, welche durch die übrige Aktenlage gestützt wird. Der dem Antrag angeschlossene Aufgabeschein ist an das „Bundesministerium für Justiz – römisch 40 “ in 1070 Wien adressiert. Die Aufgabe ist durch den Poststempel hinreichend bestätigt.

Wortlaut und Datum der Säumnisbeschwerde ergeben sich aus dem Schriftsatz vom 24.11.2025. Ihre Postaufgabe an die belangte Behörde am 25.11.2025 ist durch den angeschlossenen Aufgabeschein belegt, der an das Bundesministerium für Justiz in XXXX Wien adressiert ist und wiederum einen Poststempel des Postamtes 1010 Wien trägt, konkret vom 25.11.2025. Dies deckt sich mit dem Schreiben der Rechtsvertretung vom 15.04.2026, wonach die Säumnisbeschwerde bereits im November 2025 eingebracht worden ist. Das genaue Datum ihres Einlangens bei der belangten Behörde ist mangels Vorlage des Verwaltungsaktes zwar nicht aktenkundig, angesichts der Postaufgabe am 25.11.2025 bestehen jedoch keine Zweifel daran, dass die Säumnisbeschwerde der belangten Behörde im gewöhnlichen Postlauf und damit jedenfalls bis zum 28.11.2025 zugekommen ist.Wortlaut und Datum der Säumnisbeschwerde ergeben sich aus dem Schriftsatz vom 24.11.2025. Ihre Postaufgabe an die belangte Behörde am 25.11.2025 ist durch den angeschlossenen Aufgabeschein belegt, der an das Bundesministerium für Justiz in römisch 40 Wien adressiert ist und wiederum einen Poststempel des Postamtes 1010 Wien trägt, konkret vom 25.11.2025. Dies deckt sich mit dem Schreiben der Rechtsvertretung vom 15.04.2026, wonach die Säumnisbeschwerde bereits im November 2025 eingebracht worden ist. Das genaue Datum ihres Einlangens bei der belangten Behörde ist mangels Vorlage des Verwaltungsaktes zwar nicht aktenkundig, angesichts der Postaufgabe am 25.11.2025 bestehen jedoch keine Zweifel daran, dass die Säumnisbeschwerde der belangten Behörde im gewöhnlichen Postlauf und damit jedenfalls bis zum 28.11.2025 zugekommen ist.

Dass die belangte Behörde weder innerhalb der Entscheidungsfrist noch innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Säumnisbeschwerde einen Bescheid erließ und die Säumnisbeschwerde nicht vorlegte, ergibt sich aus dem Schreiben der Rechtsvertretung vom 15.04.2026. Diese Darstellung wird durch den Akteninhalt bestätigt, da die Säumnisbeschwerde nicht im Wege einer Vorlage durch die belangte Behörde, sondern ausschließlich durch die Übermittlung seitens der Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und ein Verwaltungsakt der belangten Behörde bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht vorliegt. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich die Rechtsvertretung, der ein allfälliger Bescheid zuzustellen gewesen wäre, andernfalls unmittelbar an das Bundesverwaltungsgericht gewandt haben sollte.

Da tatsächliche Umstände offenbar nicht strittig sind und der Bescheid somit anhand der Aktenlage entschieden werden könnte, ohne dass es umfangreicher Ermittlungen bedürfte, lässt bereits die Sache des Verfahrens erkennen, dass die Verletzung der Entscheidungspflicht nicht in einem Verhalten des Beschwerdeführers gelegen sein kann, sondern in die Sphäre der belangten Behörde fällt. Dies gilt umso mehr, als eine Vorlage der Säumnisbeschwerde ohne ersichtlichen Grund unterlassen wurde.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatszuständigkeit für die vorliegende Angelegenheit nicht vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatszuständigkeit für die vorliegende Angelegenheit nicht vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.Gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat gegenständlich folglich als Einzelrichter ein Erkenntnis zu erlassen.

Zu A) Entscheidung in der Sache:

Zur Zulässigkeit und Berechtigung der Säumnisbeschwerde:

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG, der gemäß § 1 Abs. 1 DVG auch im Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund anzuwenden ist, sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG, der gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DVG auch im Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund anzuwenden ist, sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen.Gemäß Paragraph 12, VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen.

Die Säumnisbeschwerde dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (vgl. VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017). Warum das Verwaltungsgericht vom Bestehen einer Entscheidungspflicht der Behörde ausgeht, hat es in einem ersten Schritt zu prüfen und in der Begründung offenzulegen (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0144).Die Säumnisbeschwerde dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden vergleiche VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017). Warum das Verwaltungsgericht vom Bestehen einer Entscheidungspflicht der Behörde ausgeht, hat es in einem ersten Schritt zu prüfen und in der Begründung offenzulegen vergleiche VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0144).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann aus dem Umstand, dass die Erlassung des beantragten Bescheides beispielsweise auf Grund der Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides nicht geboten wäre, noch nicht geschlossen werden, dass keine Säumnis der Behörde vorliegt. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht nämlich ein Anspruch des Antragstellers auf Zurückweisung seines Antrages, der ebenfalls mit Säumnisbeschwerde verfolgbar ist. Eine Verwaltungsbehörde verletzt ihre Entscheidungspflicht daher auch dann, wenn sie eine gebotene Zurückweisung verabsäumt. Bei der Frage, ob die Behörde mit der Erlassung eines Bescheides säumig war, ist daher nicht darauf abzustellen, ob ein Feststellungsantrag inhaltlich berechtigt ist oder mangels Feststellungsinteresses zurückzuweisen gewesen wäre (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0092, zu einem dienstrechtlichen Feststellungsantrag, mit Hinweis auf VwGH 27.01.2004, 2000/10/0062).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann aus dem Umstand, dass die Erlassung des beantragten Bescheides beispielsweise auf Grund der Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides nicht geboten wäre, noch nicht geschlossen werden, dass keine Säumnis der Behörde vorliegt. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht nämlich ein Anspruch des Antragstellers auf Zurückweisung seines Antrages, der ebenfalls mit Säumnisbeschwerde verfolgbar ist. Eine Verwaltungsbehörde verletzt ihre Entscheidungspflicht daher auch dann, wenn sie eine gebotene Zurückweisung verabsäumt. Bei der Frage, ob die Behörde mit der Erlassung eines Bescheides säumig war, ist daher nicht darauf abzustellen, ob ein Feststellungsantrag inhaltlich berechtigt ist oder mangels Feststellungsinteresses zurückzuweisen gewesen wäre vergleiche VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0092, zu einem dienstrechtlichen Feststellungsantrag, mit Hinweis auf VwGH 27.01.2004, 2000/10/0062).

Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 06.03.2025 ausdrücklich beantragt, über das Ausmaß seiner anzurechnenden Ruhegenussvordienstzeiten bescheidmäßig abzusprechen. Dieser Antrag betrifft eine Angelegenheit seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund und wurde bei der belangten Behörde als seiner Dienstbehörde eingebracht, wo er am 07.03.2025 einlangte. Damit begann die sechsmonatige Entscheidungsfrist zu laufen. Die Säumnisbeschwerde wurde nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist, nämlich mit Postaufgabe am 25.11.2025, und damit nach eingetretener Säumnis gemäß § 12 VwGVG bei der belangten Behörde eingebracht, wo diese spätestens am 28.11.2025 einlangte.Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 06.03.2025 ausdrücklich beantragt, über das Ausmaß seiner anzurechnenden Ruhegenussvordienstzeiten bescheidmäßig abzusprechen. Dieser Antrag betrifft eine Angelegenheit seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund und wurde bei der belangten Behörde als seiner Dienstbehörde eingebracht, wo er am 07.03.2025 einlangte. Damit begann die sechsmonatige Entscheidungsfrist zu laufen. Die Säumnisbeschwerde wurde nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist, nämlich mit Postaufgabe am 25.11.2025, und damit nach eingetretener Säumnis gemäß Paragraph 12, VwGVG bei der belangten Behörde eingebracht, wo diese spätestens am 28.11.2025 einlangte.

Der Begriff des Verschuldens der Behörde ist nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. zu § 73 Abs. 2 AVG VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145).Der Begriff des Verschuldens der Behörde ist nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche zu Paragraph 73, Absatz 2, AVG VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145).

Weder ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers noch unüberwindliche Hindernisse liegen hier vor. Obwohl es sich um ein Verfahren handelt, das anhand der Aktenlage entschieden werden könnte, hat es die belangte Behörde verabsäumt, eine Entscheidung zu treffen. Die Verzögerung ist daher auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen.

Die Säumnisbeschwerde erweist sich somit als zulässig und berechtigt.

Zum Übergang der Zuständigkeit:

Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde geht nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über. Tatbestandsvoraussetzung für den Zuständigkeitsübergang ist – ausgenommen im Falle einer Vorlage nach § 16 Abs. 2 VwGVG – nur das ungenützte Verstreichen der Nachholfrist. Gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der Behörde spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist (vgl. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).Infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde geht nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über. Tatbestandsvoraussetzung für den Zuständigkeitsübergang ist – ausgenommen im Falle einer Vorlage nach Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG – nur das ungenützte Verstreichen der Nachholfrist. Gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der Behörde spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist vergleiche VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).

Die belangte Behörde hat den Bescheid innerhalb von drei Monaten nach Einbringung der Säumnisbeschwerde nicht nachgeholt. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers ist daher mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Dass die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde entgegen § 16 Abs. 2 VwGVG nicht vorgelegt hat und diese dem Bundesverwaltungsgericht erst durch die Übermittlung seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Kenntnis gelangt ist, ändert daran nichts, da der Zuständigkeitsübergang allein an das ungenützte Verstreichen der Nachholfrist anknüpft.Die belangte Behörde hat den Bescheid innerhalb von drei Monaten nach Einbringung der Säumnisbeschwerde nicht nachgeholt. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers ist daher mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Dass die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde entgegen Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG nicht vorgelegt hat und diese dem Bundesverwaltungsgericht erst durch die Übermittlung seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Kenntnis gelangt ist, ändert daran nichts, da der Zuständigkeitsübergang allein an das ungenützte Verstreichen der Nachholfrist anknüpft.

Zur Zulässigkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 7 VwGVG:Zur Zulässigkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG:

§ 28 Abs. 7 erster Satz VwGVG räumt dem Verwaltungsgericht – nach dem Vorbild des § 42 Abs. 4 VwGG aF – eine kondemnatorische Entscheidungsbefugnis ein, kraft derer es die belangte Behörde zum Erlass eines Bescheides „verurteilt“. Ob das Verwaltungsgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, liegt in seinem Ermessen. Auch wenn das Gesetz hier nicht explizit Determinanten nennt, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat. (vgl. VwGH 04.07.2016, Ra 2014/04/0015; 24.10.2017, Ra 2016/06/0023).Paragraph 28, Absatz 7, erster Satz VwGVG räumt dem Verwaltungsgericht – nach dem Vorbild des Paragraph 42, Absatz 4, VwGG aF – eine kondemnatorische Entscheidungsbefugnis ein, kraft derer es die belangte Behörde zum Erlass eines Bescheides „verurteilt“. Ob das Verwaltungsgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, liegt in seinem Ermessen. Auch wenn das Gesetz hier nicht explizit Determinanten nennt, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat. vergleiche VwGH 04.07.2016, Ra 2014/04/0015; 24.10.2017, Ra 2016/06/0023).

Eine maßgebliche Voraussetzung für eine solche Entscheidung ist, dass das Verwaltungsgericht darin über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet. Dem Wortlaut des § 28 Abs. 7 VwGVG entsprechend ist der Behörde eine Entscheidung in den einzelnen und daher fallbezogen maßgeblichen Rechtsfragen vorzugeben, was im Spruch des Erkenntnisses zu erfolgen hat (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0208; 15.04.2025, Ra 2025/01/0074).Eine maßgebliche Voraussetzung für eine solche Entscheidung ist, dass das Verwaltungsgericht darin über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet. Dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG entsprechend ist der Behörde eine Entscheidung in den einzelnen und daher fallbezogen maßgeblichen Rechtsfragen vorzugeben, was im Spruch des Erkenntnisses zu erfolgen hat vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0208; 15.04.2025, Ra 2025/01/0074).

Die zu § 42 Abs. 4 VwGG aF ergangene Rechtsprechung ist auf § 28 Abs. 7 VwGVG grundsätzlich übertragbar (vgl. VwGH 28.05.2015, Ro 2015/22/0017). An die im Wege einer solchen Grundsatzentscheidung zum Ausdruck kommende Rechtsanschauung ist nicht nur die Verwaltungsbehörde, sondern auch das Verwaltungsgericht selbst gebunden, sofern keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eintritt (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029). Die Bindung reicht dabei nur so weit, als über maßgebliche Rechtsfragen entschieden wurde, während hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen keine Bindung besteht (vgl. zu § 42 Abs. 4 und 5 VwGG aF VwGH 02.12.1987, 87/03/0077).Die zu Paragraph 42, Absatz 4, VwGG aF ergangene Rechtsprechung ist auf Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG grundsätzlich übertragbar vergleiche VwGH 28.05.2015, Ro 2015/22/0017). An die im Wege einer solchen Grundsatzentscheidung zum Ausdruck kommende Rechtsanschauung ist nicht nur die Verwaltungsbehörde, sondern auch das Verwaltungsgericht selbst gebunden, sofern keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eintritt vergleiche VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029). Die Bindung reicht dabei nur so weit, als über maßgebliche Rechtsfragen entschieden wurde, während hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen keine Bindung besteht vergleiche zu Paragraph 42, Absatz 4 und 5 VwGG aF VwGH 02.12.1987, 87/03/0077).

Die „einzelnen maßgeblichen Rechtsfragen“ sind auch solche, die für die Entscheidung der materiellen Verwaltungssache von Bedeutung sind (vgl. VwGH 28.05.2015, Ro 2015/22/0017). Dass Gegenstand der festgelegten Rechtsanschauung aber auch die für die Verletzung der Entscheidungspflicht maßgebende Rechtsfrage sein kann, zeigt die Rechtsprechung zu § 42 Abs. 4 VwGG aF. So hat der Verwaltungsgerichtshof einer säumigen Behörde aufgetragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen „ausgehend von der Rechtsanschauung zu erlassen, dass eine wirksam erhobene Berufung des Beschwerdeführers vorliegt“, nachdem er „die für die Verletzung der Entscheidungspflicht maßgebende Rechtsfrage“, nämlich ob die betreffende Berufung vom Beschwerdeführer erhoben worden war, geklärt hatte (vgl. VwGH 03.10.2013, 2012/06/0229).Die „einzelnen maßgeblichen Rechtsfragen“ sind auch solche, die für die Entscheidung der materiellen Verwaltungssache von Bedeutung sind vergleiche VwGH 28.05.2015, Ro 2015/22/0017). Dass Gegenstand der festgelegten Rechtsanschauung aber auch die für die Verletzung der Entscheidungspflicht maßgebende Rechtsfrage sein kann, zeigt die Rechtsprechung zu Paragraph 42, Absatz 4, VwGG aF. So hat der Verwaltungsgerichtshof einer säumigen Behörde aufgetragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen „ausgehend von der Rechtsanschauung zu erlassen, dass eine wirksam erhobene Berufung des Beschwerdeführers vorliegt“, nachdem er „die für die Verletzung der Entscheidungspflicht maßgebende Rechtsfrage“, nämlich ob die betreffende Berufung vom Beschwerdeführer erhoben worden war, geklärt hatte vergleiche VwGH 03.10.2013, 2012/06/0229).

Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass gewichtige verfahrensökonomische Gründe für eine Nachholung des Bescheides durch die belangte Behörde sprechen.

Die belangte Behörde hat über den Antrag des Beschwerdeführers nicht entschieden und die bei ihr eingebrachte Säumnisbeschwerde entgegen § 16 Abs. 2 VwGVG nicht vorgelegt, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein einziger Bestandteil des Verwaltungsaktes vorliegt. Dass nichts vorgelegt wurde, legt nahe, dass die belangte Behörde möglicherweise bezweifeln könnte, über den Antrag überhaupt absprechen zu müssen, etwa weil sie davon ausgehen könnte, dass ein Antragsrecht des Beschwerdeführers auf die begehrte Feststellung nicht besteht.Die belangte Behörde hat über den Antrag des Beschwerdeführers nicht entschieden und die bei ihr eingebrachte Säumnisbeschwerde entgegen Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG nicht vorgelegt, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein einziger Bestandteil des Verwaltungsaktes vorliegt. Dass nichts vorgelegt wurde, legt nahe, dass die belangte Behörde möglicherweise bezweifeln könnte, über den Antrag überhaupt absprechen zu müssen, etwa weil sie davon ausgehen könnte, dass ein Antragsrecht des Beschwerdeführers auf die begehrte Feststellung nicht besteht.

Selbst wenn man jedoch der Ansicht sein sollte, dass ein Recht auf die begehrte Feststellung nicht bestünde, kommt dem Beschwerdeführer, wie dargelegt, sehr wohl ein Anspruch darauf zu, dass über seinen Antrag – und sei es diesfalls nur dahingehend, dass ein solches Antragsrecht nicht besteht – mit Bescheid abgesprochen wird. Die belangte Behörde hätte den Antrag diesfalls zurückzuweisen.

Ist dies der Fall – was sich aufgrund der unterbliebenen Vorlage seitens des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht ohne Weiteres erschließen lässt – liegt die Nachholung des Bescheides durch die belangte Behörde evidentermaßen im Interesse der Verfahrensökonomie. Eine Zurückweisung kann ohne Weiteres erfolgen, insbesondere ohne dass es Ermittlungen zu den vom Beschwerdeführer angeführten Zeiträumen, zu seinem Versicherungsverlauf oder zum Inhalt des Bescheides vom 02.06.1993 bedürfte. Im Falle eines weiteren Rechtsmittels ist zudem nur die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu überprüfen, weil Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht dann lediglich diese Frage ist (vgl. VwGH 21.10.2020, Ra 2020/12/0030, zur Zurückweisung von Feststellungsanträgen in einer dienstrechtlichen Angelegenheit).Ist dies der Fall – was sich aufgrund der unterbliebenen Vorlage seitens des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht ohne Weiteres erschließen lässt – liegt die Nachholung des Bescheides durch die belangte Behörde evidentermaßen im Interesse der Verfahrensökonomie. Eine Zurückweisung kann ohne Weiteres erfolgen, insbesondere ohne dass es Ermittlungen zu den vom Beschwerdeführer angeführten Zeiträumen, zu seinem Versicherungsverlauf oder zum Inhalt des Bescheides vom 02.06.1993 bedürfte. Im Falle eines weiteren Rechtsmittels ist zudem nur die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu überprüfen, weil Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht dann lediglich diese Frage ist vergleiche VwGH 21.10.2020, Ra 2020/12/0030, zur Zurückweisung von Feststellungsanträgen in einer dienstrechtlichen Angelegenheit).

Gelangt die belangte Behörde hingegen aber zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer ein Recht auf Feststellung zukommt, spricht die Verfahrensökonomie ebenso für die Nachholung des Bescheides durch sie. In diesem Fall wäre neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig, zumal die Bescheide vom 02.06.1993 und vom 07.01.2025, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren nicht vorliegen, der belangten Behörde als Dienstbehörde aber ebenso wie die übrigen Unterlagen über das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers unmittelbar zugänglich sind.

Vor diesem Hintergrund macht das Bundesverwaltungsgericht von der Ermächtigung gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG Gebrauch und trägt der belangten Behörde auf, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen unter Zugrundelegung der im Spruch festgelegten Rechtsanschauung nachzuholen.Vor diesem Hintergrund macht das Bundesverwaltungsgericht von der Ermächtigung gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG Gebrauch und trägt der belangten Behörde auf, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen unter Zugrundelegung der im Spruch festgelegten Rechtsanschauung nachzuholen.

Zur festgelegten Rechtsanschauung:

Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 06.03.2025, der am 07.03.2025 bei der belangten Behörde einlangte, ausdrücklich eine bescheidmäßige (feststellende) Absprache über das Ausmaß seiner anzurechnenden Ruhegenussvordienstzeiten begehrt. Damit liegt ein Antrag einer Partei im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG vor, der die Entscheidungspflicht der belangten Behörde ausgelöst hat. Die Beurteilung, ob und bejahendenfalls welcher Bescheid zu erlassen ist, setzt dabei die Feststellung voraus, welcher Antrag gestellt wurde (vgl. VwGH 27.01.2004, 2000/10/0062), weshalb das Bundesverwaltungsgericht Gegenstand und Zeitpunkt des Antrages in die Rechtsanschauung aufgenommen hat.Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 06.03.2025, der am 07.03.2025 bei der belangten Behörde einlangte, ausdrücklich eine bescheidmäßige (feststellende) Absprache über das Ausmaß seiner anzurechnenden Ruhegenussvordienstzeiten begehrt. Damit liegt ein Antrag einer Partei im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG vor, der die Entscheidungspflicht der belangten Behörde ausgelöst hat. Die Beurteilung, ob und bejahendenfalls welcher Bescheid zu erlassen ist, setzt dabei die Feststellung voraus, welcher Antrag gestellt wurde vergleiche VwGH 27.01.2004, 2000/10/0062), weshalb das Bundesverwaltungsgericht Gegenstand und Zeitpunkt des Antrages in die Rechtsanschauung aufgenommen hat.

Ob dem Beschwerdeführer ein Recht auf die begehrte Feststellung zukommt, ist für den Bestand dieser Entscheidungspflicht ohne Bedeutung (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0092). Diese Frage hat die belangte Behörde im nachzuholenden Bescheid selbständig zu beurteilen, da das Bundesverwaltungsgericht hierüber nicht abgesprochen hat und insoweit auch keine Bindung besteht. Verneint sie ein solches Recht, hat sie den Antrag mit Bescheid zurückzuweisen, wobei ein weiteres Untätigbleiben ebenso wenig genügt wie eine bloß formlose Mitteilung, dem Antrag nicht entsprechen zu wollen (vgl. zum Fortbestehen der Entscheidungspflicht nach einer solchen Mitteilung VwGH 27.01.2004, 2000/10/0062). Bejaht sie ein solches Recht, hat sie über den Antrag in der Sache zu entscheiden.Ob dem Beschwerdeführer ein Recht auf die begehrte Feststellung zukommt, ist für den Bestand dieser Entscheidungspflicht ohne Bedeutung vergleiche VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0092). Diese Frage hat die belangte Behörde im nachzuholenden Bescheid selbständig zu beurteilen, da das Bundesverwaltungsgericht hierüber nicht abgesprochen hat und insoweit auch keine Bindung besteht. Verneint sie ein solches Recht, hat sie den Antrag mit Bescheid zurückzuweisen, wobei ein weiteres Untätigbleiben ebenso wenig genügt wie eine bloß formlose Mitteilung, dem Antrag nicht entsprechen zu wollen vergleiche zum Fortbestehen der Entscheidungspflicht nach einer solchen Mitteilung VwGH 27.01.2004, 2000/10/0062). Bejaht sie ein solches Recht, hat sie über den Antrag in der Sache zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretene Beschwerdeführer hat in der Säumnisbeschwerde keine mündliche Verhandlung beantragt. Im vorliegenden Fall beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht zudem vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen, die auch nicht übermäßig komplex sind. Die dafür maßgeblichen Umstände, nämlich die Einbringung und der Inhalt des Antrages, die Einbringung der Säumnisbeschwerde und die Untätigkeit der belangten Behörde, ergeben sich aus Urkunden und aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers und sind einer weiteren Klärung durch eine mündliche Erörterung nicht zugänglich, sodass von der mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Der durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretene Beschwerdeführer hat in der Säumnisbeschwerde keine mündliche Verhandlung beantragt. Im vorliegenden Fall beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht zudem vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen, die auch nicht übermäßig komplex sind. Die dafür maßgeblichen Umstände, nämlich die Einbringung und der Inhalt des Antrages, die Einbringung der Säumnisbeschwerde und die Untätigkeit der belangten Behörde, ergeben sich aus Urkunden und aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers und sind einer weiteren Klärung durch eine mündliche Erörterung nicht zugänglich, sodass von der mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Ob das Verwaltungsgericht von der Möglichkeit Gebrauch macht, sein Erkenntnis gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, liegt in seinem Ermessen, bei dessen Ausübung es in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat (vgl. VwGH 04.07.2016, Ra 2014/04/0015; 24.10.2017, Ra 2016/06/0023). Ob das Verwaltungsgericht von der Möglichkeit Gebrauch macht, sein Erkenntnis gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, liegt in seinem Ermessen, bei dessen Ausübung es in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat vergleiche VwGH 04.07.2016, Ra 2014/04/0015; 24.10.2017, Ra 2016/06/0023).

Dass eine Behörde auch dann säumig ist, wenn ein Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresses zurückzuweisen wäre, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0092). Gleiches gilt für den Umstand, dass die festgelegte Rechtsanschauung die für die Verletzung der Entscheidungspflicht maßgebende Rechtsfrage betreffen kann (vgl. zu § 42 Abs. 4 VwGG aF VwGH 03.10.2013, 2012/06/0229, sowie zur Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung VwGH 28.05.2015, Ro 2015/22/0017). Von der Ermächtigung des § 28 Abs. 7 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht vorliegend im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens insbesondere unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie in jedem Falle vertretbar Gebrauch gemacht.Dass eine Behörde auch dann säumig ist, wenn ein Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresses zurückzuweisen wäre, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0092). Gleiches gilt für den Umstand, dass die festgelegte Rechtsanschauung die für die Verletzung der Entscheidungspflicht maßgebende Rechtsfrage betreffen kann vergleiche zu Paragraph 42, Absatz 4, VwGG aF VwGH 03.10.2013, 2012/06/0229, sowie zur Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung VwGH 28.05.2015, Ro 2015/22/0017). Von der Ermächtigung des Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht vorliegend im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens insbesondere unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie in jedem Falle vertretbar Gebrauch gemacht.

Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Auftrag an die belangte Behörde öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Ruhegenussvordienstzeiten Säumnisbeschwerde überwiegendes Verschulden Verfahrensökonomie Verletzung der Entscheidungspflicht Zuständigkeitsübergang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W141.2307565.2.01

Im RIS seit

24.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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