RS Vwgh 2003/6/4 2002/13/0241

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Veröffentlicht am 04.06.2003
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §240 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/13/0242 E 4. Juni 2003 2002/13/0238 E 4. Juni 2003 2002/13/0239 E 4. Juni 2003 2002/13/0240 E 4. Juni 2003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/14/0106 E 26. April 1994 RS 1(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Aus dem klaren Wortlaut des § 240 Abs 3 BAO ergibt sich, daß Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen einzubehalten und abzuführen sind, insoweit nicht aufgrund eines auf diese Gesetzesbestimmung gestützten Antrages zurückgezahlt werden dürfen, als das Einkommensteuergesetz eine Überprüfung und allfällige Korrektur im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der Veranlagung vorsieht. (Im vorliegenden Fall, in dem strittig war, ob bzw inwieweit die Rückzahlung einer Abfertigung sowie von Urlaubsabfindungen als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, waren die Voraussetzungen für die Durchführung eines Jahresausgleiches nach § 72 EStG 1988 gegeben).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002130241.X01

Im RIS seit

03.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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