RS Vwgh 2003/6/4 99/13/0113

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Veröffentlicht am 04.06.2003
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/13/0092 E 26. März 2003 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Begründung eines Berufungsbescheides hat sich mit dem Berufungsvorbringen in der erforderlichen Weise auseinander zu setzen und vor allem den für die rechtliche Beurteilung des Streitfalles erforderlichen Sachverhalt festzustellen (Hinweis E 28.5.1997, 94/13/0200). Die Begründung eines Abgabenbescheides muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999130113.X01

Im RIS seit

05.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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